Obsah (10)
§ 8Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2§ 34RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW215 2153383-1 Spruch, W215 2153383-1/24E W215 2153385-1/22E W215 2153384-1/20E W215 2208870-1/20E IM NAMEN DER R
§ 8Abs. 1 Z 1 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist jeweils
Art 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die erste beschwerdeführende Partei (P1) ist der Ehegatte der zweiten beschwerdeführenden Partei (P2) und beide sind die Eltern der dritten beschwerdeführenden Partei (P3) sowie der vierten beschwerdeführenden Partei (P4). 1. P1 und P2 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.05.2015 Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. In seiner Erstbefragung am 08.05.2015 sowie seiner niederschriftlichen Befragung am 25.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab P1 zusammengefasst an, er sei Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Mitte April 2015 von einem unbekannten Mann auf der Straße angesprochen worden, der von P1 gefordert habe, dass ihm dieser umgerechnet ca. 2.000.- US $ pro Monat bezahlen solle. Drei Tage danach sei er wieder von diesem Mann angesprochen worden, der gedroht habe, dass P2 und der gemeinsame Sohn entführt würden, sollte P1 nicht bezahlen. P1 habe dies nicht angezeigt, sondern sei zusammen mit P2 nach Österreich gekommen. Den gemeinsamen Sohn hätten sie bei den Eltern von P1 in XXXX zurückgelassen. P1 und P2 seien mit ihren Pässen in einem Taxi bis Moskau gefahren und von dort mit einem Lkw nach Österreich. In seiner Erstbefragung am 08.05.2015 sowie seiner niederschriftlichen Befragung am 25.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab P1 zusammengefasst an, er sei Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Mitte April 2015 von einem unbekannten Mann auf der Straße angesprochen worden, der von P1 gefordert habe, dass ihm dieser umgerechnet ca. 2.000.- US $ pro Monat bezahlen solle. Drei Tage danach sei er wieder von diesem Mann angesprochen worden, der gedroht habe, dass P2 und der gemeinsame Sohn entführt würden, sollte P1 nicht bezahlen. P1 habe dies nicht angezeigt, sondern sei zusammen mit P2 nach Österreich gekommen. Den gemeinsamen Sohn hätten sie bei den Eltern von P1 in römisch 40 zurückgelassen. P1 und P2 seien mit ihren Pässen in einem Taxi bis Moskau gefahren und von dort mit einem Lkw nach Österreich. In ihrer Erstbefragung am 08.05.2015 sowie ihrer niederschriftlichen Befragung am 25.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab P2 zusammengefasst an, dass sie Staatsangehöriger der Republik Usbekistan sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und nicht wisse, welche Problem P1 in der Republik Usbekistan gehabt habe, sie selbst haben keine gehabt. P1 und P2 hätten die Republik Usbekistan ohne ihren minderjährigen Sohn, diesen hätten sie bei ihren Schwiegereltern in XXXX gelassen, verlassen; der Vater von P2 sei von Beruf XXXX .In ihrer Erstbefragung am 08.05.2015 sowie ihrer niederschriftlichen Befragung am 25.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab P2 zusammengefasst an, dass sie Staatsangehöriger der Republik Usbekistan sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und nicht wisse, welche Problem P1 in der Republik Usbekistan gehabt habe, sie selbst haben keine gehabt. P1 und P2 hätten die Republik Usbekistan ohne ihren minderjährigen Sohn, diesen hätten sie bei ihren Schwiegereltern in römisch 40 gelassen, verlassen; der Vater von P2 sei von Beruf römisch 40 . Nach der Geburt des zweiten gemeinsame Sohnes P3 in Österreich wurde auch für diesen am 28.10.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. P1 und P2 gaben in dessen Verfahren an, dass P3 keine eigenen Asylgründe hat. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 24.03.2017, Zahlen 1) 1067342701-150463038 und 2) 1067342908-150463178, wurde die Anträge von P1 und P2 auf internationalen Schutz vom 06.05.2015
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen,
§ 57Asyl
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P1 und P2 nach Usbekistan
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zusammengefasst davon aus, dass das Vorbringen von P1 und P2 zu den behaupteten Asylgründen von P1 nicht glaubhaft ist und P2 keinen eigenen Asylgründe angegeben hat.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 24.03.2017, Zahlen 1) 1067342701-150463038 und 2) 1067342908-150463178, wurde die Anträge von P1 und P2 auf internationalen Schutz vom 06.05.2015
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,
Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P1 und P2 nach Usbekistan
, Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zusammengefasst davon aus, dass das Vorbringen von P1 und P2 zu den behaupteten Asylgründen von P1 nicht glaubhaft ist und P2 keinen eigenen Asylgründe angegeben hat. Mit Bescheid vom 3) 29.03.2017, Zahl 3) 1133616702-161473284, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von P3 vom „06.05.2015“ (Anmerkung: gemeint wohl 28.10.2016),
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG iVm § 34 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG iVm § 34 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen,
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P3 nach Usbekistan
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zusammengefasst davon aus, dass das Vorbringen von P1 und P2 zu den behaupteten Asylgründen von P1 nicht glaubhaft ist und für P3 keinen eigenen Asylgründe angegeben wurden.Mit Bescheid vom 3) 29.03.2017, Zahl 3) 1133616702-161473284, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von P3 vom „06.05.2015“ (Anmerkung: gemeint wohl 28.10.2016),
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P3 nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zusammengefasst davon aus, dass das Vorbringen von P1 und P2 zu den behaupteten Asylgründen von P1 nicht glaubhaft ist und für P3 keinen eigenen Asylgründe angegeben wurden. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 24.03.2017 sowie 3) 29.03.2017, Zahlen 1) 1067342701-150463038, 2) 1067342908-150463178 und 3) 1133616702-161473284, zugestellt am 03.04.2017, erhoben P1 und P2 fristgerecht am 07.04.2017 gegenständliche Beschwerden. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorbringen von P1 glaubhaft sei und die erstinstanzlichen Bescheide von P1 bis P3 entweder zu beheben und die Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen seien, oder P1 bis P3 Asyl zu gewähren sei, in eventu subsidiärer Schutz in eventu die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig zu erklären seien in eventu Aufenthaltsberechtigungen
§ 57Asyl
G zu erteilen seien. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 24.03.2017 sowie 3) 29.03.2017, Zahlen 1) 1067342701-150463038, , 2) 1067342908-150463178 und 3) 1133616702-161473284, zugestellt am 03.04.2017, erhoben P1 und P2 fristgerecht am 07.04.2017 gegenständliche Beschwerden. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorbringen von P1 glaubhaft sei und die erstinstanzlichen Bescheide von P1 bis P3 entweder zu beheben und die Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen seien, oder P1 bis P3 Asyl zu gewähren sei, in eventu subsidiärer Schutz in eventu die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig zu erklären seien in eventu Aufenthaltsberechtigungen
Paragraph 57, AsylG zu erteilen seien. 2. Die Beschwerdevorlagen von P1 bis P3 vom 11.04.2017 langten am 18.04.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurden die Verfahren am 19.04.2017 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter P4 in Österreich wurde auch für diese am 08.10.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. P1 und P2 gaben in deren Verfahren an, dass P4 keine eigenen Asylgründe hat. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4) 11.10.2018, Zahl 4) 1208878102-180950763, wurde der Antrag von P4 auf internationalen Schutz vom 08.10.2018
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen von P4
§ 46FPG nach Usbekistan zulässig ist.
In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging davon aus, dass das Vorbringen von P1 und P2 zu den behaupteten Asylgründen nicht glaubhaft ist und für P4 keinen eigenen Asylgründe vorgebracht wurden.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4) 11.10.2018, Zahl , 4) 1208878102-180950763, wurde der Antrag von P4 auf internationalen Schutz vom 08.10.2018
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen von P4
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging davon aus, dass das Vorbringen von P1 und P2 zu den behaupteten Asylgründen nicht glaubhaft ist und für P4 keinen eigenen Asylgründe vorgebracht wurden. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4) 11.10.2018, Zahl 4) 1208878102-180950763, zugestellt am 18.10.2018, wurde fristgerecht am 30.10.2018 gegenständliche Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorlage von P4 vom 31.10.2018 langte am 05.11.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 12.02.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2, zugleich auch als gesetzliche Vertreter für P3 und P4, sowie deren Rechtsanwältin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in den Beschwerdevorlagen für Verhandlungen entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. P1, P2 und ihre Vertreterin verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 25.02.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer im Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2020, Zahlen 1) W215 2153383-1/11E, 2) W215 2153385-1/10E, 3) W215 2153384-1/9E und 4) W215 2208870-1/9E, wurden die Beschwerden
§ 3Abs. 1 Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen und Revisionen
Art 133Abs.
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2020, Zahlen , 1) W215 2153383-1/11E, 2) W215 2153385-1/10E, 3) W215 2153384-1/9E und , 4) W215 2208870-1/9E, wurden die Beschwerden
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen und Revisionen
Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2020, E 1244-1247/2020-10, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2020, Zahlen 1) W215 2153383-1/11E, 2) W215 2153385-1/10E, 3) W215 2153384-1/9E und 4) W215 2208870-1/9E, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen nach Usbekistan und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurden und die Erkenntnisse insoweit aufgehoben wurden. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2020, E 1244-1247/2020-10, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2020, Zahlen 1) W215 2153383-1/11E, , 2) W215 2153385-1/10E, 3) W215 2153384-1/9E und 4) W215 2208870-1/9E, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen nach Usbekistan und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurden und die Erkenntnisse insoweit aufgehoben wurden. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2020 wurden P1 und P2 aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen Fragen zu ihrer Situation in Österreich zu beantworten. Mit Schreiben vom 11.12.2020 wurde das Parteiengehör beantwortet und zugleich Unterlagen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: P1 dessen Identität feststeht und P2, deren Identität nicht festgestellt werden kann, sind standesamtlich verheiratet und die Eltern von P3 und P4, deren Identitäten ebenfalls nicht feststehen, sowie eines weiteren, nach wie vor in der Republik Usbekistan lebenden, minderjährigen Sohnes. P1 bis P4 sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind moslemischen Glaubens. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: P1 und P2 reisten problemlos legal mit ihren usbekischen Auslandsreisepässen aus der Republik Usbekistan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.05.2015 ihre Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 24.03.2017, Zahlen 1) 1067342701-150463038 und 2) 1067342908-150463178,
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurden.
§ 57Asyl
G wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P1 und P2 nach Usbekistan
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Dagegen erhoben P1 und P2 fristgerecht gegenständliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.P1 und P2 reisten problemlos legal mit ihren usbekischen Auslandsreisepässen aus der Republik Usbekistan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.05.2015 ihre Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 24.03.2017, Zahlen , 1) 1067342701-150463038 und 2) 1067342908-150463178,
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurden.
Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P1 und P2 nach Usbekistan
, Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhoben P1 und P2 fristgerecht gegenständliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Geburt eines (weiteren) gemeinsame Sohnes P3, diesmal jedoch in Österreich, wurde für diesen am 28.10.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3) 29.03.2017, Zahl 3) 1133616702-161473284,
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG iVm § 34 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG iVm § 34 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde.
§ 57Asyl
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P3 nach Usbekistan
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben.Nach der Geburt eines (weiteren) gemeinsame Sohnes P3, diesmal jedoch in Österreich, wurde für diesen am 28.10.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3) 29.03.2017, Zahl , 3) 1133616702-161473284,
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P3 nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter P4 in Österreich wurde für diesen am 08.10.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4) 11.10.2018, Zahl 4) 1208878102-180950763,
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen von P4
§ 46FPG nach Usbekistan zulässig ist.
In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter P4 in Österreich wurde für diesen am 08.10.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4) 11.10.2018, Zahl 4) 1208878102-180950763,
, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen von P4
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 12.02.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und danach mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2020, Zahlen 1) W215 2153383-1/11E, 2) W215 2153385-1/10E, 3) W215 2153384-1/9E und 4) W215 2208870-1/9E, die Beschwerden
§ 3Abs. 1 Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen und Revisionen
Art 133Abs.
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. In den Erkenntnissen konnte auf Grund der nicht glaubhaften Angaben von P1 und P2 nicht festgestellt werden, dass P1 und P2 illegal aus der Republik Usbekistan ausgereist sind, weil zwei bis drei Mal, drei bis vier unbekannte Männern zu P1 gekommen sind und er „Schutzgeld“ in der Höhe von US $ 3.500.- zahlen hätte sollen, diese gedroht hätten ansonsten die Familie von P1 zu ermorden und P1 bis P3 bei einer Rückkehr in die Republik Usbekistan deswegen verfolgt würden. Insgesamt konnte den Angaben von P1 und P2 hinsichtlich der behaupteten Ausreisegründe angesichts der unstimmigen und nicht plausiblen Aussagen kein Glaube geschenkt werden. P1 und P2 sind persönlich nicht glaubwürdig und das Bundesverwaltungsgericht war davon überzeugt, dass P1 und P2 problemlos im Herkunftsstaat lebten, ihre legale Ausreise planten, sich dafür von den usbekischen Behörden ihre usbekischen Auslandsreisepässe ausstellen ließen und problemlos legal ausreisen konnten. Das Bundesverwaltungsgericht ging nicht davon aus, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr die Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen droht.Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 12.02.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und danach mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2020, Zahlen , 1) W215 2153383-1/11E, 2) W215 2153385-1/10E, 3) W215 2153384-1/9E und , 4) W215 2208870-1/9E, die Beschwerden
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen und Revisionen
Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. In den Erkenntnissen konnte auf Grund der nicht glaubhaften Angaben von P1 und P2 nicht festgestellt werden, dass P1 und P2 illegal aus der Republik Usbekistan ausgereist sind, weil zwei bis drei Mal, drei bis vier unbekannte Männern zu P1 gekommen sind und er „Schutzgeld“ in der Höhe von US $ 3.500.- zahlen hätte sollen, diese gedroht hätten ansonsten die Familie von P1 zu ermorden und P1 bis P3 bei einer Rückkehr in die Republik Usbekistan deswegen verfolgt würden. Insgesamt konnte den Angaben von P1 und P2 hinsichtlich der behaupteten Ausreisegründe angesichts der unstimmigen und nicht plausiblen Aussagen kein Glaube geschenkt werden. P1 und P2 sind persönlich nicht glaubwürdig und das Bundesverwaltungsgericht war davon überzeugt, dass P1 und P2 problemlos im Herkunftsstaat lebten, ihre legale Ausreise planten, sich dafür von den usbekischen Behörden ihre usbekischen Auslandsreisepässe ausstellen ließen und problemlos legal ausreisen konnten. Das Bundesverwaltungsgericht ging nicht davon aus, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr die Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen droht. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2020, E 1244-1247/2020-10, wurde die Behandlung der Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2020, Zahlen 1) W215 2153383-1/11E, 2) W215 2153385-1/10E, 3) W215 2153384-1/9E und 4) W215 2208870-1/9E, bezüglich der Abweisung der Beschwerden gegen Spruchpunkte I. der erstinstanzlichen Bescheide abgelehnt. Allerdings wurden die Beschwerdeführer, laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, soweit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen nach Usbekistan und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt und die Erkenntnisse insoweit aufgehoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt: „… Bei der Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, bei entsprechend schlechter allgemeiner Sicherheitslage zu deren Beurteilung einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen der Kinder Eingang finden, jedenfalls erforderlich (vgl. UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Art. 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt die Bedeutung der Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige als besonders vulnerable Antragsteller hervorgehoben (zB VfGH 9.6.2017, E 484/2017 ua. mwN). Dieses Verständnis steht im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 GRC bzw. Art. I zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I 4/2011, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (VfGH 2.10.2013, U 2576/2012 mit Verweis auf EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, MA ua., Rz 56 und 57).Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2020, E 1244-1247/2020-10, wurde die Behandlung der Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2020, Zahlen 1) W215 2153383-1/11E, 2) W215 2153385-1/10E, 3) W215 2153384-1/9E und 4) W215 2208870-1/9E, bezüglich der Abweisung der Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. der erstinstanzlichen Bescheide abgelehnt. Allerdings wurden die Beschwerdeführer, laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, soweit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen nach Usbekistan und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt und die Erkenntnisse insoweit aufgehoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt: „… Bei der Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, bei entsprechend schlechter allgemeiner Sicherheitslage zu deren Beurteilung einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen der Kinder Eingang finden, jedenfalls erforderlich vergleiche UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel eins, (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt die Bedeutung der Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige als besonders vulnerable Antragsteller hervorgehoben (zB VfGH 9.6.2017, E 484 aus 2017, ua. mwN). Dieses Verständnis steht im Einklang mit Artikel 24, Absatz 2, GRC bzw. Artikel römisch eins, zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2011,, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (VfGH 2.10.2013, U 2576 aus 2012, mit Verweis auf EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, MA ua., Rz 56 und 57). 5.2. Im angefochtenen Erkenntnis fehlen sämtliche Feststellungen hinsichtlich der im Speziellen Kinder betreffenden Sicherheitslage. Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob den minderjährigen Kindern, die in Österreich geboren wurden und bisher nur im Bundesgebiet aufgewachsen sind, im Falle einer Rückkehr eine Verletzung ihrer
Art. 2und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte droht, nahezu vollständig unterlassen (Vf
GH 27.2.2018, E 3507/2017; 21.9.2017, E 2130/2017 ua.; 11.10.2017, E 1734/2017 ua.; 11.10.2017, E 1803/2017 ua.).5.2. Im angefochtenen Erkenntnis fehlen sämtliche Feststellungen hinsichtlich der im Speziellen Kinder betreffenden Sicherheitslage. Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob den minderjährigen Kindern, die in Österreich geboren wurden und bisher nur im Bundesgebiet aufgewachsen sind, im Falle einer Rückkehr eine Verletzung ihrer
Artikel 2und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte droht, nahezu vollständig unterlassen (Vf
GH 27.2.2018, E 3507 aus 2017,; 21.9.2017, E 2130 aus 2017, ua.; 11.10.2017, E 1734 aus 2017, ua.; 11.10.2017, E 1803 aus 2017, ua.). 5.
- Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die Minderjährigkeit des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin im Rahmen seiner Abwägung nach Art. 8 EMRK berücksichtigt, lässt es diese bei der Prüfung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK und den hiefür erforderlichen Feststellungen außer Acht. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin begründungslos ergangen (vgl. VfGH 23.9.2019, E 1138/2019).5.
- Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die Minderjährigkeit des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin im Rahmen seiner Abwägung nach Artikel 8, EMRK berücksichtigt, lässt es diese bei der Prüfung nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK und den hiefür erforderlichen Feststellungen außer Acht. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin begründungslos ergangen vergleiche VfGH 23.9.2019, E 1138 aus 2019,). 5.
- Soweit das angefochtene Erkenntnis die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die minderjährigen Beschwerdeführer und – daran anknüpfend – die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen bzw. der Abschiebungen in den Herkunftsstaat Usbekistan unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise ausspricht, ist es somit mit Willkür belastet. Dieser Mangel schlägt
§ 34Abs. 4 Asyl
G 2005 auf die Entscheidung betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch (VfSlg. 19.855/2014; VfGH 24.11.2016, E 1085/2016 ua.) und belastet auch diese mit (objektiver) Willkür (etwa VfSlg. 19.401/2011 mwN). Daher ist das Erkenntnis auch betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführer – im selben Umfang wie hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer – aufzuheben…“5.4. Soweit das angefochtene Erkenntnis die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die minderjährigen Beschwerdeführer und – daran anknüpfend – die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen bzw. der Abschiebungen in den Herkunftsstaat Usbekistan unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise ausspricht, ist es somit mit Willkür belastet. Dieser Mangel schlägt
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch (VfSlg. 19.855 aus 2014,; VfGH 24.11.2016, E 1085 aus 2016, ua.) und belastet auch diese mit (objektiver) Willkür (etwa VfSlg. 19.401 aus 2011, mwN). Daher ist das Erkenntnis auch betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführer – im selben Umfang wie hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer – aufzuheben…“ Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2020 wurden P1 und P2 aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen Fragen zu Situation in Österreich zu beantworten. Mit Schreiben vom 11.12.2020 wurden die Fragen beantwortet sowie Unterlagen vorgelegt.
- c)Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat: Alle Beschwerdeführer sind gesund und P1 und P2 lebten bis zur Ausreise mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in XXXX , den sie bei den Eltern von P1 zurückließen. In XXXX leben nach wie dieser mittlerweile XXXX Sohn von P1 und P2, die Eltern von P1, zwei Brüder und drei Schwestern, der Vater von P2 (der als XXXX arbeitet), sowie ein weiterer Bruder. Alle Beschwerdeführer sind gesund und P1 und P2 lebten bis zur Ausreise mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in römisch 40 , den sie bei den Eltern von P1 zurückließen. In römisch 40 leben nach wie dieser mittlerweile römisch 40 Sohn von P1 und P2, die Eltern von P1, zwei Brüder und drei Schwestern, der Vater von P2 (der als römisch 40 arbeitet), sowie ein weiterer Bruder. P1 besuchte neun Jahre lang die Schule, arbeitete vor seiner Ausreise als XXXX Zudem reiste P1 ab und zu nach XXXX , um XXXX und von dort XXXX in die Republik Usbekistan zu importiert. Außerdem arbeitete P1 als XXXX , er machte XXXX . P2 absolvierte nach ihrem Schulabschluss ein College und arbeitete danach, bis zu ihrer ersten Schwangerschaft, als XXXX . P1 hatte in der Republik Usbekistan keine Probleme alleine für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen, sodass P2 es sich leisten konnte nach der Geburt ihres ältesten Sohnes nicht mehr arbeiten zu müssen. Die Muttersprache von P1 bis P4 ist Tadschikisch. P1 und P2 sprechen darüber hinaus auch noch Usbekisch, Russisch und ein wenig Deutsch. Die Existenz der Beschwerdeführer ist im Falle ihrer Rückkehr durch Erwerbsarbeit von P1, falls nötig auch P2, gesichert. P1 besuchte neun Jahre lang die Schule, arbeitete vor seiner Ausreise als römisch 40 Zudem reiste P1 ab und zu nach römisch 40 , um römisch 40 und von dort römisch 40 in die Republik Usbekistan zu importiert. Außerdem arbeitete P1 als römisch 40 , er machte römisch 40 . P2 absolvierte nach ihrem Schulabschluss ein College und arbeitete danach, bis zu ihrer ersten Schwangerschaft, als römisch 40 . P1 hatte in der Republik Usbekistan keine Probleme alleine für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen, sodass P2 es sich leisten konnte nach der Geburt ihres ältesten Sohnes nicht mehr arbeiten zu müssen. Die Muttersprache von P1 bis P4 ist Tadschikisch. P1 und P2 sprechen darüber hinaus auch noch Usbekisch, Russisch und ein wenig Deutsch. Die Existenz der Beschwerdeführer ist im Falle ihrer Rückkehr durch Erwerbsarbeit von P1, falls nötig auch P2, gesichert. Darüber hinaus existiert in der Republik Usbekistan das Mahalla-System (siehe Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, Grundversorgung und Wirtschaft) zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (siehe Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, Sozialleistungen). Zusätzlich verfügen P1 und P2 in der Republik Usbekistan mit zahlreichen Verwandten über ein weitreichendes familiäres und soziales Netz und haben schon wegen des Kontaktes zu ihrem dort lebenden XXXX Sohn nach wie vor sehr starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Das Verhältnis zu ihren Familienangehörigen ist gut und P2 hat in der Beschwerdeverhandlung am 12.02.2020 angegeben regelmäßig mit ihrem bei ihrer Schwiegermutter in XXXX lebenden Sohn zu telefonieren; sie hat große Sehnsucht nach ihm. Es ist davon auszugehen, dass die Mutter von P1, bei welcher der XXXX Sohn lebt, in Zukunft auch auf P3 und P4 aufpassen kann, damit P1 und P2 wieder ihren erlernten und bereits ausgeübten Berufen nachgehen können. Darüber hinaus existiert in der Republik Usbekistan das Mahalla-System (siehe Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, Grundversorgung und Wirtschaft) zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (siehe Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, Sozialleistungen). Zusätzlich verfügen P1 und P2 in der Republik Usbekistan mit zahlreichen Verwandten über ein weitreichendes familiäres und soziales Netz und haben schon wegen des Kontaktes zu ihrem dort lebenden römisch 40 Sohn nach wie vor sehr starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Das Verhältnis zu ihren Familienangehörigen ist gut und P2 hat in der Beschwerdeverhandlung am 12.02.2020 angegeben regelmäßig mit ihrem bei ihrer Schwiegermutter in römisch 40 lebenden Sohn zu telefonieren; sie hat große Sehnsucht nach ihm. Es ist davon auszugehen, dass die Mutter von P1, bei welcher der römisch 40 Sohn lebt, in Zukunft auch auf P3 und P4 aufpassen kann, damit P1 und P2 wieder ihren erlernten und bereits ausgeübten Berufen nachgehen können. Derzeit herrscht eine als COVID-19 bezeichnete Pandemie, aber die Republik Österreich weist im Vergleich zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer – in Relation zur Bevölkerungszahl –nach wie vor mehr Neuinfektionen mit COVID-19 auf.
- d)Zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich: P1 und P2 halten sich seit Einbringung ihrer Anträge auf internationalen Schutz im Mai 2015 durchgehend in Österreich auf; P3 und P4 wurde im Bundesgebiet geboren. Die Beschwerdeführer verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb ihrer Asylverfahren und P1 und P2 mussten sich somit ihres unsicheren Aufenthaltes immer bewusst sein. P1 bis P4 verfügen, abgesehen von ihren familiären Bindungen untereinander, über zwei Brüder von P2, mit deren Familie in Österreich, die ebenfalls Asylanträge in Österreich gestellt haben, aber laut P1 hatte sein mitgereister Schwager keine eigenen Asylgründe bzw. hat der bereits früher nach Österreich gereiste andere Schwager eigene Asylgründe, die nicht mit jenen von P1 bis P4 in Zusammenhang stehen. P1 bis P4 leben mit diesen Geschwistern von P2 und deren Familien in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt, sie besuchen sich zwar, aber es besteht laut Stellungnahme vom 11.12.2020 nach wie vor keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass sich P1 und P2 seit nunmehr fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten. P1 besuchte am XXXX einen eintägigen Werte- und Orientierungskurs, nahm am XXXX zwei Stunden lang einem XXXX teil, sowie von XXXX an mehreren Deutschkursen, steht seit 01.12.2020 wieder auf einer Warteliste für einen Deutschkurskurs A1, hat aber noch nie eine Deutschprüfung bestanden und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 12.02.2020 zwar flüssig Deutsch und man verstand, was er sagen wollte; die Grammatik weist allerdings erhebliche Defizite auf. P2 nahm XXXX an einem Werte- und Orientierungskurs teil, besucht seit XXXX zudem mehrere Deutschkurse, bestand am XXXX die ÖSD A2 Integrationsprüfung und besuchte einen Deutschkurs B1. In der Beschwerdeverhandlung verstand P2 noch nicht alles, sprach aber flüssig Deutsch. Laut Schreiben des Integrationsfonds vom XXXX hat P2 am XXXX an einer Integrationsprüfung B1 teilgenommen, diese jedoch nicht bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass sich P1 und P2 seit nunmehr fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten. P1 besuchte am römisch 40 einen eintägigen Werte- und Orientierungskurs, nahm am römisch 40 zwei Stunden lang einem römisch 40 teil, sowie von römisch 40 an mehreren Deutschkursen, steht seit 01.12.2020 wieder auf einer Warteliste für einen Deutschkurskurs A1, hat aber noch nie eine Deutschprüfung bestanden und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 12.02.2020 zwar flüssig Deutsch und man verstand, was er sagen wollte; die Grammatik weist allerdings erhebliche Defizite auf. P2 nahm römisch 40 an einem Werte- und Orientierungskurs teil, besucht seit römisch 40 zudem mehrere Deutschkurse, bestand am römisch 40 die ÖSD A2 Integrationsprüfung und besuchte einen Deutschkurs B1. In der Beschwerdeverhandlung verstand P2 noch nicht alles, sprach aber flüssig Deutsch. Laut Schreiben des Integrationsfonds vom römisch 40 hat P2 am römisch 40 an einer Integrationsprüfung B1 teilgenommen, diese jedoch nicht bestanden. P1 und P2 waren in Österreich nie erwerbstätig und zeigten auch keinerlei ehrenamtliches Engagement. P1 und P2 brachten mehrere Unterstützungsschreiben von Freunden in Vorlage, wobei die Freundschaften von P1 und P2 zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein mussten. P1 verbringt die Tage damit auf einen weiteren Deutschkurs A1 zu warten, Deutsch zu lernen, mit P3 und P4 zu spielen, spazieren zu gehen, Fußball- und Volleyball im Park zu spielen und Freunde zu besuchen, mit ihnen zu essen und zu trinken. P2 verbringt die Tage damit Deutsch zu lernen, den Haushalt zu führen, ihre Kinder in den Kindergarten zu bringen, spazieren zu gehen, einzukaufen und sich mit Freundinnen zu treffen. P3 und P4 wurden in Österreich geboren und gehen in den Kindergarten. P1 und P2 sind unbescholten, nicht selbsterhaltungsfähig und alle Beschwerdeführer leben von der Grundversorgung.
- e)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Allgemein Nach Angaben des staatlichen Pressedienstes der staatlichen Statistikbehörde Goskomstat betrug die Bevölkerungszahl zum 18.02.2020 34.002.410 (Universität Bremen 04.04.2020). Laut einer Meldung des usbekischen Dienstes von RFE/RL am 28.10.2020 stieg die usbekische Gesamtbevölkerung im laufenden Jahr um 500.000 Einwohner (Universität Bremen 04.12.2020). Die Republik Usbekistan liegt im Herzen Zentralasiens (fr. Mittelasien zwischen Syr-Darja und Amu-Darja, den größten Flüssen dieser Gegend). Sie grenzt im Norden und Nordwesten an Kasachstan, im Nordosten an Kirgisistan, im Osten und Südosten an Tadschikistan, im Südwesten an Turkmenistan und im Süden an Afghanistan. Die Fläche des Landes beträgt 448.900 Quadratkilometer. Das Land erstreckt sich über 930 Kilometer von Nord nach Süd und über 1.425 Kilometer von West nach Ost. Die Länge seiner Grenzen beträgt insgesamt 6.221 Kilometer (LIPortal Überblick Dezember 2020, abgefragt am 28.12.2020). Das heutige Usbekistan befindet sich auf dem Gebiet, das eine jahrtausendalte Geschichte mit alten staatlichen Traditionen aufweist. In seiner heutigen Form ist Usbekistan erst in den 1920er Jahren als Sowjetrepublik entstanden. Hauptstadt von Usbekistan war zunächst Samarkand, 1930 abgelöst von Taschkent (LIPortal Geschichte und Staat Dezember 2020, abgefragt am 28.12.2020). Usbekistan erlangte seine Unabhängigkeit im September 1991. Die wichtigsten Machtbefugnisse sind in den Händen des Präsidenten konzentriert. Seit Dezember 2004 hat das Land ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System mit Senat (100 Sitze) als Oberhaus und Mashlis (150 Sitze) als Unterhaus. Im Westen Usbekistans liegt die autonome Republik Karakalpakistan. Seit 2016 ist Shavkat Mirziyoyev Staatspräsident der Republik Usbekistan. Er gewann die Wahlen am 4.12.2016 mit 88,61% der Stimmen. Zuvor war Mirziyoyev 13 Jahre Premierminister unter dem autoritären Amtsvorgänger und Staatsgründer Islom Karimov (25 Jahre im Amt). Mirziyoyev verfolgt einen Reformkurs im Innern und betreibt eine Öffnung seines Landes für mehr internationale und regionale Zusammenarbeit. Usbekistan ist u.a. Mitglied der Vereinten Nationen, des Freihandelsabkommens der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO). Usbekistan hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Mit der EU hat Usbekistan ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PCA) abgeschlossen, das 1999 in Kraft trat. Seit April 2019 wird ein neues Abkommen zwischen der EU und Usbekistan verhandelt (Enhanced Partnership and Cooperation Agreement – EPCA), das die bestehende Zusammenarbeit weiter vertiefen sollte (AA politisches Porträt Stand 11.11.2020, abgefragt am 28.12.2020). 1991 wurde Usbekistan unabhängig. 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein dysfunktionaler Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik, genauer gesagt eine Diktatur. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (LIPortal Geschichte und Staat Dezember 2020, abgefragt am 28.12.2020). Am 15.10.2019 lässt die Zentrale Wahlkommission nach Überprüfung der Unterlagen alle fünf registrierten Parteien zur Beteiligung an der Parlamentswahl am 22.12.2019 zu (Universität Bremen 29.11.2019). Am 16.12.2019 kritisierte Human Rights Wacht (HRW), dass das aktuelle Wahlgesetz eine echte Auswahl unter den Kandidaten bei der Parlamentswahl nicht zulässt. Am 13.12.2019 hatte bereits die ODIHR Mission kritisiert, dass nur die fünf registrierten, nichtoppositionellen Parteien, an der Wahl teilnehmen können. Am 22.12.2019 fanden im ganzen Land Wahlen zum Unterhaus des Parlaments statt. Die meisten Stimmen kann die regierende Liberaldemokratische Partei auf sich vereinigen. In 25 Wahlkreisen war eine Stichwahl am 05.01.2020 nötig. Die Wahlbeteiligung lag bei 71,1 %. Am 23.12.2019 erklärte die OSZE/ODIHR Wahlbeobachtungsmission, dass die Parlamentswahlen am Vortag unter deutlich verbesserten Bedingungen gegenüber vorangegangenen stattgefunden hätten, kritisiert aber auch viele Missstände bei der Stimmabgabe und der Auszählung. Die GUS-Wahlbeobachtermission erklärt die Parlamentswahlen vom Vortag dagegen als frei, transparent und alternativ. Am 05.01.2020 fanden in 25 von 125 Wahlkreisen ein zweiter Wahlgang der Parlamentswahl statt, da bei der ersten Wahlrunde (22.12.2019) kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht hatte. Am 06.01.2020 verkündete die zentrale Wahlkommission das endgültige Wahlergebnis der Parlamentswahl vom 22.12.2019. Laut dem amtlichen Endergebnis entfallen 53 Sitze auf Liberaldemokratische Partei, 36 Sitze auf die Demokratische Partei der Nationalen Wiedergeburt „Mili Tiklanisch“, 24 Sitze auf die Sozialdemokratische Partei „Adolat“, 22 Sitze auf die Volksdemokratische Partei Usbekistans und 15 Sitze auf die Ökologische Partei Usbekistans. 48 der 150 Parlamentssitze werden nun von Frauen belegt. 2014 waren 24 Frauen im Parlament vertreten (Universität Bremen 31.01.2020). Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten. Als sich der Zerfall der UdSSR ankündigte und rasch vollzog, plädierten auch einige Politiker in Karakalpakstan für eine Souveränität ihrer autonomen Region und forderten Unabhängigkeit - auch von Usbekistan. Aber Präsident Karimov machte sehr schnell klar, dass eine Abspaltung Karakalpakstan von Usbekistan nicht geduldet wird (LIPortal Geschichte und Staat Dezember 2020, abgefragt am 28.12.2020). In einem Bericht im März 2019 forderte das Europäische Parlament die Europäische Union auf, die politischen Reformen Usbekistans genau zu überwachen und Taschkent wurde aufgefordert, ein „wirklich unabhängiges Parlament zu schaffen, welches sich nach einer tatsächlich freien Wahl konstituiert“ sowie Maßnahmen zu ergreifen, die auf den, „Schutz der Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter und Medienfreiheit" abzielen. Der Bericht entstand nach offenen Gesprächen Brüssels mit Taschkent über ein umfassendes, verstärktes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (EPCA) mit Usbekistan, das bestehende Handelsvereinbarungen und andere Bereiche der Zusammenarbeit aufwerten würde (HRW 14.01.2020). Am 19.12.2019 ernannte die britische Zeitschrift Economist Usbekistan wegen seiner raschen Demokratisierungsfortschritte zu ihrem „Country of the Year 2019“ (Universität Bremen 31.01.2020). (AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, politisches Porträt, Stand 11.11.2020, abgefragt am 28.01.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826 LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Überblick, letzte Aktualisierung Dezember 2020, abgefragt am 28.12.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 138, 29.11.2019, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/138/ZentralasienAnalysen138.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 139, 31.01.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/139/ZentralasienAnalysen139.pdf HRW, Human Rights Watch World Report 2019, Uzbekistan, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/uzbekistan Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 140, 04.04.2020, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen140.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 144, 04.12.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen144.pd LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2020, abgefragt am 28.12.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staatf) Sicherheitslage Die Lage im Land ist ruhig. Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdungslage durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (LIPortal Alltag Dezember 2020, abgefragt am 28.12.2020). Beim jährlich veröffentlichten „Insurly Ranking“ der sichersten Reiseziele weltweit belegt Usbekistan am 21.02.2020 den 46. Platz und liegt hinsichtlich der Sicherheit von Reisenden vor allen anderen GUS-Staaten. Besonders hervorgehoben wurde das Gesundheitssystem und das niedrige Terrorismus- und Gewaltrisiko (Universität Bremen 04.04.2020). Die innenpolitische Lage in Usbekistan ist derzeit ruhig. Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und die Grenzgebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Zentralasien operieren. Die Bedrohung richtet sich bislang nicht gegen den Tourismus im Lande. Verhalten Sie sich umsichtig bei Reisen durch Usbekistan. Vermeiden Sie nicht notwendige Reisen in Grenznähe, mit Ausnahme der offiziellen Grenzübergänge und Bewegungen in unbekanntem Gelände ohne ortskundige Begleitung. Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei besonderen Anlässen aufmerksam. Insbesondere an vielbesuchten Orten wie Basaren und in öffentlichen Transportmitteln kann es zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen kommen. Vereinzelt finden auch Überfälle, insbesondere bei Dunkelheit statt (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 28.12.2020). Die usbekisch-tadschikische Grenze wurde von Landminen befreit (RFE/RL 06.01.2020). Am 19.02.2020 verhaftete die Polizei 21 Personen, die nach Angaben des Innenministeriums Verbindungen zu einer militanten islamistischen Gruppierung in Syrien aufweisen. Der Polizei zufolge sollen die verhafteten Männer unter dem ideologischen Einfluss eines Usbeken gestanden haben, der Mitglied der seit 2016 als Terrororganisation verbotenen islamistischen Gruppierung Katiba al-Tawhid wal-Jihad sei. Die Verhafteten hatten geplant, die Gruppierung finanziell zu unterstützen und sich ihnen anzuschließen. In den vergangenen Jahren hatten sich tausende usbekische Staatsangehörige unterschiedlichen islamistischen Gruppierungen in Syrien und dem Irak angeschlossen (BAMF 24.02.2020). Am 31.05.2020 wurden bei gewalttätigen Auseinandersetzungen nach einem Streit um die Nutzung einer lokalen Wasserquelle an der usbekisch-kirgisischen Grenze zwischen Bewohnern des kirgisischen Dorfes Tschetschme und des usbekischen Dorfes Tschaschma (Gebiet Fergana) 15 Personen verletzt, einige von ihnen schwer. Am 06.06.2020 erinnert, im Rahmen seiner Reise in das Gebiet Fergana, Präsident Schawkat Mirsijojew an die „1000jährige Nachbarschaft von Kirgisen und Usbeken“ und ruft die Bevölkerung – im Zusammenhang mit den Unruhen vom 31.05.2020 – auf, sich gegenseitig zu respektieren (Universität Bremen 15.07.2020). Am 10.07.2020 wurden aus dem staatlichen Quarantänelager Urtsaray (Gebiet Taschkent) Unruhen gemeldet. Dem usbekischen Dienst von RFE/RL wurden entsprechende Videoaufnahmen von Protestierenden zugesandt, von denen einige behaupten, sie seien bereits seit 30 Tagen im Quarantänezentrum interniert. Auch nach Ablauf der regulären Quarantänezeit sei ihnen die Heimkehr ohne weitere Angabe von Gründen verwehrt worden. Fergana Agency meldet die polizeiliche Räumung des staatlichen Quarantänelagers Urtsaray. Nachdem zuvor Unruhen im Lager ausgebrochen waren würden die Bewohner nun nach Hause transportiert. Die Hintergründe der Räumung bleiben unklar. Es wird spekuliert, dass diese im Zusammenhang mit der Rückkehr von 3.746 usbekischen Staatsangehörigen über den kasachstanisch-usbekischen Grenzübergang „Dschibek-Dscholy“ (Gebiet Taschkent) stehen. Sämtliche repatriierten Personen werden unter Quarantäne gestellt. Am 09.08.2020 befreite per Dekret befreit Mirsijojew die Einwohner der Exklave Soch (Gebiet Fergana) von Land- und Einkommenssteuern. Dies erfolgt im Rahmen eines sozioökonomischen Entwicklungsplans für die Exklave. Das Dekret sieht ebenfalls die künftige Einrichtung von Flugverbindungen zwischen Soch und der Gebietshauptstadt Fergana vor (Universität Bremen 30.09.2020). Von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die Grenzregionen zu Afghanistan wird abgeraten. Da mit polizeilichen Kontrollen zu rechnen ist, sollten Reisepass (mit Einreisestempel) und Meldebestätigung zumindest in Kopie mitgeführt werden. Kleinkriminalität, wie etwa Taschendiebstahl, kommt vor. Generell sollten keine wertvollen Gegenstände oder größere Geldbeträge mitgeführt werden. Abgeschiedene Plätze sollten nach Einbruch der Dunkelheit nicht aufgesucht und nachts möglichst keine Fußwege unternommen werden. Es wird empfohlen, Demonstrationen und Menschenansammlungen zu meiden. Den Anordnungen der Behörden sollte jedenfalls Folge geleistet werden. Überlandfahrten in der Nacht sollten vermieden werden. Bei Reisen in die grenznahen Gebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan wird zu Vorsicht geraten (v.a. im sich über drei Länder erstreckenden Fergana-Tal gibt es z.T. strittige Grenzverläufe, stellenweise möglicherweise Verminungen [BMEIA Stand 28.12.2020]). (LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Alltag, letzte Aktualisierung Dezember 2020, abgefragt am 28.12.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/alltag Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 140, 04.04.2020, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen140.pdf RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Usbekistan, Die usbekisch-tadschikische Grenze ist von Landminen befreit, 06.01.2020, https://www.rferl.org/a/report-tajik-uzbek-border-cleared-of-mines/30362369.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025566/briefingnotes-kw09-2020.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 142, 15.07.2020, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen142.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 143, 30.09.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen143.pdf BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Usbekistan (Republik Usbekistan), unverändert gültig seit 28.12.2020, Stand 28.12.2020, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 28.12.2020, Stand 28.12.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790) Tadschiken Die Amtssprache der Republik Usbekistan ist Usbekisch, Regionalsprachen sind Tadschikisch, Kasachisch, Karakalpakisch und Kirgis. Die Republik Usbekistan liegt im Herzen Zentralasiens und grenzt im Osten und Südosten an Tadschikistan. Die Anzahl der Einwohner (Stand 2018) wurde mit circa 32,08 Millionen geschätzt. Ethnien und ethnische Gruppen (geschätzt): Usbeken (80%), Russen (5,5%), Tadschiken (5%), Kasachen (3%), Karakalpaken (2,5%), Tataren (1,5% [LIPortal Überblick Dezember 2020, abgefragt am 28.12.2020]). Usbekistan ist ein sehr junges Land, denn etwa 10,4 Millionen Menschen, das entspricht knapp 40% der gesamten Bevölkerung, sind unter 18 Jahre alt. Etwa 17 Millionen Menschen, also circa 65% der Bevölkerung, sind unter 30 Jahre alt und so kommt es zu einem Durchschnittsalter von nur 28,6 Jahren (Stand 2018). Die Bevölkerung Usbekistans besteht aus über 100 Völkerschaften, davon nach offiziellen Angaben zu 71% aus Usbeken, 5,1% Russen, 5% Tadschiken, 4,1% Karakalpaken, 3,2% Kasachen, 2,7% Krimtataren, 2,5% Koreaner (LIPortal Gesellschaft Dezember 2020, abgefragt am 28.12.2020). Zu Beginn des Schuljahres 2018/19 gab es in Usbekistan 9.774 allgemeine Bildungseinrichtungen, davon 6.044 (62 Prozent) in ländlichen Gebieten und 3.730 (38 Prozent) in Städten, was einem Anstieg von 56 (0,6 Prozent) gegenüber dem Vorjahr entspricht. Nach Sprache gab es 8.853 Schulen, die Usbekisch als Unterrichtsmedium nutzten (4.981.511 Schüler); 862 mit Russisch (581.881 Schüler); 366 mit Karakalpak (115.656 Schüler); 244 mit Tadschikisch (69.385 Schüler); 370 mit kasachischen (54.926 Schüler); 42 mit Kirgisisch (7.859 Schüler); und 43 mit Turkmenisch (10.643 Schüler). Folgende Kinder erhielten eine Ausbildung in ihrer Muttersprache: im Schuljahr 2014/15 – 3.877.592; 2015/16 – 3.987.443; 2016/17 – 4.116.420; 2017/18 – 4.488.733; und in 2018/19 – 4.981.694. Der nationale Fernseh- und Rundfunkkonzern Usbekistans sendet Programme in 12 Sprachen. Mehr als 20 Fernseh- und Radiosendungen werden in den Sprachen der im Land lebenden Nationalitäten und ethnischen Gruppen ausgestrahlt, darunter Usbekisch, Karakalpak, Tadschikisch, Russisch, Kasachisch, Kirgisisch, Turkmenisch, Koreanisch, Tatar, Uigurisch und andere (UN CESCR 14.08.2019). Die Minority Rights Group International (MRG), schreibt in ihrem im Juli 2014 veröffentlichten Jahresbericht zur Lage von Minderheiten im Jahr 2013, laut Gesetz sei Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit und nationaler Herkunft verboten, Berichten zufolge würden Beamte Schlüsselpositionen im Staat und in der Geschäftswelt jedoch ausschließlich mit ethnischen Usbeken besetzen. Seit dem Zerfall der Sowjetunion seien die Möglichkeiten nationaler Minderheiten, in der eigenen Sprache unterrichtet zu werden, stetig gesunken. Gleichzeitig seien die Methoden für Nachhilfeunterricht in usbekischer Sprache zu wenig entwickelt, was zu eingeschränkten akademischen Möglichkeiten für Personen führe, deren Muttersprache nicht Usbekisch sei. Der Status der Tadschiken, nach der russischen die größte Minderheit Usbekistans, gelte generell als heikel, teilweise wegen der Spannungen zwischen den politischen Führungen von Usbekistan und Tadschikistan. Einige Beobachter würden diese Feindlichkeit auf die dramatische Reduktion tadschikisch-sprachiger Schulen in den vorangegangenen zehn Jahren in und um die Städte Samarkand und Buchara, wo die tadschikische Bevölkerung Usbekistans konzentriert sei, zurückführen. Insgesamt sei die Zahl der tadschikisch-sprachiger Schulen von ungefähr 318 im Jahr 2001 auf 256 im Schuljahr 2012-2013 zurückgegangen. Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass laut Verfassung alle Bürger Usbekistans, ungeachtet ihres ethnischen Hintergrunds, gleich seien, und alle, ungeachtet ihrer nationalen, rassischen oder ethnischen Herkunft, durch die Gerichte den gleichen Schutz bekommen sollten. In dem Land gebe es zahlenmäßig bedeutende Minderheiten wie die tadschikische mit fünf Prozent und die russische mit 5,5 Prozent. Es habe nur wenige Beschwerde über Diskriminierung oder gesellschaftliche Gewalt gegenüber dieser Gruppe gegeben. Die usbekische Verfassung garantiere auch das Recht der Bürger auf Arbeit und Berufswahl. Diskriminierung bei der Einstellung aufgrund der ethnischen oder nationalen Abstammung sei zwar per Gesetz verboten, dennoch hätten sich ethnische Russen und Vertreter anderer Minderheiten bisweilen besorgt gezeigt wegen beschränkter Beschäftigungsmöglichkeiten. Berichten zufolge hätten Beamte hochrangige Positionen in der staatlichen Verwaltung und Geschäftswelt nur mit ethnischen Usbeken besetzt, auch wenn es zahlreiche Ausnahmen gegeben habe. Die Beherrschung der usbekischen Sprache sei laut Gesetz keine Voraussetzung für den Erwerb der usbekischen Staatsbürgerschaft, das Thema „Sprache“ sei aber oft heikel gewesen. Usbekisch sei die Amtssprache und die Verfassung verlange vom Präsidenten, diese Sprache zu sprechen. Per Gesetz sei Russisch die „Sprache der interethnischen Kommunikation“. Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, schreibt in ihrem im Jänner 2014 veröffentlichten Bericht Freedom in the World 2014, dass Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Ethnizität per Gesetz verboten sei, der Glaube, dass hochrangige Positionen im Staat und in der Geschäftswelt ethnischen Usbeken vorbehalten seien, sei jedoch weit verbreitet. Im November 2013 berichtet EurasiaNet, dass die tadschikische Sprache in Samarkand über Jahrhunderte die Lingua franca gewesen sei. Jetzt scheine es allerdings, als seien die usbekischen Behörden fest entschlossen, die tadschikischen Wurzeln der Stadt zu kappen. In Samarkand, wo Tadschikisch die Muttersprache vieler Menschen sei, habe dieses Sprache keinen offiziellen Status. Die Regierung mache keine Angaben dazu, wie viele Tadschiken in Samarkand leben würden, das Statistikamt des Landes sage aber, dass Tadschiken etwa fünf Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachen würden. Der „Ethnische Atlas von Usbekistan“ habe 2002 angegeben, dass etwa ein Fünftel aller ethnischen Tadschiken in Samarkand lebe. Der Atlas behaupte, dass die Anzahl der ethnischen Tadschiken im Land ein wenig höher sei, da einige es bevorzugt hätten, sich als ethnische Usbeken zu registrieren, was eine pragmatische Einstellung nahelege, die ein soziales und wirtschaftliches Vorankommen unterstütze, sowie ein geringes Gespür für ethnische und kulturelle Identität unter Vertretern von Minderheiten in Usbekistan. Weiters habe der Atlas angegeben, dass der erste Grund wahrscheinlicher sei, da der Status der ethnischen Titulargruppe mit mehr Vergünstigungen verbunden sei als der Status einer ethnischen Minderheit. Die Anzahl der Schulen mit Unterricht in tadschikischer Sprache sei auf eine Schule mit gemischtem tadschikisch-usbekisch-sprachigem Unterricht reduziert worden, so ein Beamter aus der Bildungsabteilung von Samarkand gegenüber EurasiaNet. Im Bezirk Samarkand, zu dem die Vorstädte gehörten, nicht aber die Stadt selbst, gebe es vier Schulen mit Unterricht ausschließlich auf Tadschikisch und 19 mit gemischtem tadschikisch-usbekisch-sprachigem Unterricht. Offizielle Zahlen zu tadschikisch-sprachigem Unterricht in Samarkand und den umliegenden Gebieten gebe es nicht, aber der landesweite Trend zeige, dass die Anzahl der Schulen mit Unterricht in einer Minderheitensprache abnehme. 2001 habe es nach Angaben des in Moskau ansässigen Föderalen Zentrums für Bildungsgesetzgebung 318 Schulen mit tadschikisch-sprachigem und tadschikisch-usbekisch-sprachigem Unterricht in Usbekistan gegeben, 2004 nur mehr 282 (Accord 16.03.2015). Im März vergangenen Jahres haben wir ein Abkommen zwischen Tadschikistan und Usbekistan geschlossen. […] Daraufhin überqueren jetzt täglich 25.000 Personen die Grenze. Das Passieren der Grenze ist jetzt sehr einfach und offen. Sie kommen mit ihrem Pass zur Grenze, zeigen ihn vor und nach drei oder fünf Minuten können sie einreisen. Alle Länder Zentralasiens haben sehr enge verwandtschaftliche Beziehungen untereinander. Zu Zeiten der Sowjetunion haben wir alle in einem Land gelebt, daher leben noch heute mehr als 1,5 Millionen ethnische Usbeken in Tadschikistan. In der Republik Usbekistan wiederum leben 1,5 Millionen Tadschiken, die usbekische Staatsbürger sind. Früher war es für sie ein großes Problem, Verwandte zu besuchen. Heute bin ich sehr stolz darauf, sagen zu können, dass wir für diese Menschen gute Konditionen schaffen konnten, insbesondere für diejenigen, die in den grenznahen Gebieten wohnen. Als Folge [der neuen Abkommen, die Red.] ist auch der grenzüberschreitende Handel zwischen Usbekistan und den anderen Ländern Zentralasiens um mehr als 50 % gestiegen. Das ist ein ganz neues Phänomen (ZA 22.02.2019). In der Karimovschen Zeit eskalierte sich ein Streit zwischen Usbekistan und Tadschikistan wegen des geplanten Baus des Roghun-Kraftwerks. Usbekistan kritisierte heftig jegliche Baupläne und führte sogar Sabotageakte durch, sah es doch den Wasserstrom des Wachsch und in der Folge des Amu-Darja stark beeinträchtigt. Das Wasser, das im Frühling während der Schneeschmelze in den Talsperren gesammelt wird, fehlt den Bauern am Unterlauf des Amudarja bei der Aussaat, zumal es nach Schätzungen 7-12 Jahre dauern wird, bis die Talsperre gefüllt sein wird. Usbekistan, das im Wesentlichen Einbußen für seine staatliche Baumwollwirtschaft befürchtet, drängt auf eine internationale Untersuchung, um die Auswirkungen des Baus auf den Wasserstrom des Amu-Darja zu ergründen. Obwohl die Beziehungen zwischen Usbekistan und Tadschikistan um Welten besser sind als unter Karimov, liegt erhebliches Konfliktpotenzial nach wie vor in der Wasserproblematik verborgen. Ein ähnlicher Wasserstreit mit Kirgisistan führte zu einer Eskalation an der usbekisch-kirgisischen Grenze. Solche Probleme versucht Präsident Mirziyoyev durch eine rege Telefondiplomatie mit seinem kirgisischen Amtskollegen schnell zu lösen (LIPortal Geschichte und Staat Dezember 2020, abgefragt am 28.12.2020). Usbekistan ist ein vielfältiges Land, in welchem ethnische Tadschiken, Kasachen, Russen und Karakalpaks die größten, nationalen Minderheitsgemeinschaften darstellen. Obwohl sich keine Partei besonders auf eine Minderheitswählerschaft konzentrierte und interethnische Beziehungen kaum in den Wahlkampfplattformen vorkamen, nominierten alle fünf politischen Parteien Kandidaten der Minderheitenangehörigen. Die tadschikische Sprache ist in den Provinzen Buchara und Samarkand weit verbreitet (OSZE 23.12.2019). Den ärgsten Widersacher seines Patrons, den tadschikischen Präsidenten Emomali Rachmon, traf Mirziyoyev am Rande des US-islamischen Gipfels in der saudischen Hauptstadt Riad. Ein danach verbreitetes Foto zeigt beide Präsidenten lachend Hand in Hand nebeneinander auf einem Sofa sitzend. Ein Bild, das während der Zeit Karimows unvorstellbar war. Einen „historischen Besuch“ in Duschanbe stattete Mirziyoyev dann im März 2018 ab, welches zur weiteren Entspannung zwischen Usbekistan und Tadschikistan beigetragen hat. Als konkrete Ergebnisse all dieser Treffen leistet Usbekistan eine Art Entwicklungshilfe im unruhigen Süden Kirgistans, beteiligt sich aktiv am sog. Businessforum in Duschanbe und die neue „Freundschaft“ mit Turkmenistan soll neue regionale Energiegeschäfte und Infrastrukturprojekte ins Leben rufen. Anfang 2020 wurde die jahrzehntelang verminte usbekisch-tadschikische Grenze komplett von den Minen geräumt (LIPortal Geschichte und Staat Dezember 2020, abgefragt am 28.12.2020). Leitende Positionen in der staatlichen Verwaltung und Geschäftswelt sind laut Berichten für ethnischen Usbeken reserviert, auch wenn es zahlreiche Ausnahmen gibt. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind selten (USDOS 11.03.2020). (LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Überblick, letzte Aktualisierung Dezember 2020, abgefragt am 28.12.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick OSZE, Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, Usbekistan, Parlamentswahlen vom 22.12.2019, Statement, 23.12.2019, https://www.osce.org/odihr/elections/uzbekistan/442888?download=true UN CESCR, UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights, Usbekistan, Staatenbericht über die Umsetzung des Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Third periodic report submitted by Uzbekistan under articles 16 and 17 of the Covenant, due in 2019 [19 June 2019] [E/C.12/UZB/3], 14.08.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020226/G1924220.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf Accord, Anfragebeantwortung Usbekistan, Lage der tadschikischen Minderheit, Zahl a-9076, 16.03.2015, https://www.ecoi.net/de/dokument/1404005.html LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Dezember 2020, abgefragt am 28.12.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2020, abgefragt am 28.12.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat) Minderjährige Für Minderjährige (bis 18 Jahre), die ohne Begleitung des gesetzlichen Vertreters verreisen, wird – zusätzlich zum eigenen Reisepass– empfohlen, auch eine Einverständniserklärung zur Reise mitzugeben. Dieser Vollmacht sollte eine Kopie der Geburtsurkunde des Minderjährigen und eine Kopie des Reisepasses des gesetzlichen Vertreters angeschlossen sein. Bei unterschiedlichen Nachnamen empfiehlt sich auch die Mitnahme der Heiratsurkunde der Eltern (BMEIA Stand 28.12.2020). Im Jahr 2019 hat Usbekistan moderate Fortschritte bei den Bemühungen gemacht, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Die Regierung ergriff aktive Maßnahmen, um den Einsatz von Kinderarbeit in der Baumwollernte zu verhindern, unter anderem durch die Einführung strafrechtlicher Sanktionen für wiederholte Verstöße gegen das Verbot gefährlichen Arbeit, die Verdoppelung der Zahl der Arbeitsinspektoren und umfassende Sensibilisierung für Kinderarbeitsgesetze sowie Strafen bei Verstößen. Die Regierung richtete eine neue Nationale Kommission zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Zwangsarbeit ein und verabschiedete einen neuen Fahrplan zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Zwangsarbeit. Dennoch sind Kinder in Usbekistan von den schlimmsten Formen der Kinderarbeit betroffen, dazu gehört kommerzielle sexuelle Ausbeutung. Obwohl die Regierung in allen relevanten Bereichen sinnvolle Anstrengungen unternahm, entsprechen die Gesetze, welche kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern verbieten, nicht den internationalen Standards. Usbekistan hat keine nationale Kinderarbeitserhebung durchgeführt, um die Prävalenz von Kinderarbeit in anderen Sektoren als der Baumwollproduktion zu ermitteln. Im Jahr 2018 haben laut UNESCO im Alter zwischen fünf bis 14 Jahren 4,3 Prozent der usbekischen Kinder gearbeitet und 81,4 Prozent der Kinder die Schule besuchen. Fünf Prozent der usbekischen Kinder im Alter zwischen sieben und 14 Jahren gingen im Jahr 2018 arbeiten und zur Schule. Menschenhändler missbrauchen usbekische Kinder im grenzüberschreitenden Sexualgewerbe, auch innerstaatlich in Bordellen, Clubs und Privatwohnungen. Kinder die in Einrichtungen leben können Opfer im Sexualgewerbe werden. Obwohl im Jahr 2019 in einigen Gebieten Usbekistans ein Quotensystem die Baumwollerzeugung regelte, gab die Regierung Usbekistans im Februar 2020 bekannt, dass sie die Quoten für die Baumwollerzeugung ab der Ernte 2020 abgeschafft hat. Im Rahmen des Quotensystems wurden regionale und lokale Beamte dafür verantwortlich gemacht, genügend Arbeitskräfte zu mobilisieren, um die den Landwirten zugewiesenen Produktionsziele zu erreichen. Erntebeobachtungsberichte ergaben, dass das Verbot der Kinderarbeit in der Baumwollernte 2019 im Allgemeinen eingehalten wurde. Die ILO-Erntebeobachtung ergab, dass Kinder auf 43 von 290 besuchten Feldern anwesend waren. In 18 Fällen wurden zwar Kinder vor Ort angetroffen, diese waren aber nicht an arbeitsbezogenen Aktivitäten beteiligt, während in 25 Fällen Beobachter sahen oder vermuteten, dass die anwesenden Kinder bei der Baumwollernte halfen. Beobachter stellten fest, dass einige „Pflücker“, die keinen Zugang zur Kinderbetreuung hatten, ihre kleinen Kinder auf die Felder brachten, während ihre Eltern arbeiteten. Familien brachten manchmal auch ältere Kinder mit, damit diese bei der Ernte zu helfen, um ein zusätzliches Einkommen für die Familie zu erzielen. In beiden Konstellationen führten IAO-Beobachter erläuternde Gespräche mit den Eltern und baten sie, Kinder von den Feldern zu entfernen. Während der Ernte 2019 ermittelte die Regierung vier Fälle von Kindern, die sich für einen begrenzten Zeitraum auf den Feldern aufhielten. Kinder in der Republik Usbekistan nehmen manchmal an öffentlichen Bauprojekten teil, darunter die Renovierung von Schulgeländen und Einrichtungen. Einige Beweise deuten darauf hin, dass Schulbeamte in Einzelfällen Schüler zwingen können, bei der Ernte von Seidenkokons mitzuwirken, was die Arbeit manchmal als traditionelle Gemeinschaftsarbeit (Khashar) charakterisiert. Obwohl es in der Republik Usbekistan eine kostenlose öffentliche Bildung gibt, können Schulen informelle Gebühren erheben, die die Bildung für Kinder aus einkommensschwachen Familien unzugänglich machen können. Laut staatlichen Gesetzten beträgt das Mindestalter für Kinderarbeit 16 Jahre und das Mindestalter für gefährliche Arbeiten 18 Jahre. Zwangsarbeit ist verboten, ebenso Menschenhandel von Kindern. § 131 und § 135 des usbekischen Strafgesetzbuches kriminalisieren Zuhälterei, Prostitution, den Zwang oder die Einbeziehung von Kindern zur bzw. in Prostitution und kriminalisieren die Handlungen derjenigen, die von der Prostitution mit Kindern profitieren. Es gibt jedoch kein Gesetz, das die Kunden von Kinderprostitution kriminalisiert. Da das Mindestalter für die Arbeit unter dem Pflichtschulabschlussalter liegt, können Kinder ermutigt werden, die Schule vor Abschluss der Schulpflicht zu verlassen (USDOL 30.09.2020). Im Jahr 2019 hat Usbekistan moderate Fortschritte bei den Bemühungen gemacht, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Die Regierung ergriff aktive Maßnahmen, um den Einsatz von Kinderarbeit in der Baumwollernte zu verhindern, unter anderem durch die Einführung strafrechtlicher Sanktionen für wiederholte Verstöße gegen das Verbot gefährlichen Arbeit, die Verdoppelung der Zahl der Arbeitsinspektoren und umfassende Sensibilisierung für Kinderarbeitsgesetze sowie Strafen bei Verstößen. Die Regierung richtete eine neue Nationale Kommission zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Zwangsarbeit ein und verabschiedete einen neuen Fahrplan zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Zwangsarbeit. Dennoch sind Kinder in Usbekistan von den schlimmsten Formen der Kinderarbeit betroffen, dazu gehört kommerzielle sexuelle Ausbeutung. Obwohl die Regierung in allen relevanten Bereichen sinnvolle Anstrengungen unternahm, entsprechen die Gesetze, welche kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern verbieten, nicht den internationalen Standards. Usbekistan hat keine nationale Kinderarbeitserhebung durchgeführt, um die Prävalenz von Kinderarbeit in anderen Sektoren als der Baumwollproduktion zu ermitteln. Im Jahr 2018 haben laut UNESCO im Alter zwischen fünf bis 14 Jahren 4,3 Prozent der usbekischen Kinder gearbeitet und 81,4 Prozent der Kinder die Schule besuchen. Fünf Prozent der usbekischen Kinder im Alter zwischen sieben und 14 Jahren gingen im Jahr 2018 arbeiten und zur Schule. Menschenhändler missbrauchen usbekische Kinder im grenzüberschreitenden Sexualgewerbe, auch innerstaatlich in Bordellen, Clubs und Privatwohnungen. Kinder die in Einrichtungen leben können Opfer im Sexualgewerbe werden. Obwohl im Jahr 2019 in einigen Gebieten Usbekistans ein Quotensystem die Baumwollerzeugung regelte, gab die Regierung Usbekistans im Februar 2020 bekannt, dass sie die Quoten für die Baumwollerzeugung ab der Ernte 2020 abgeschafft hat. Im Rahmen des Quotensystems wurden regionale und lokale Beamte dafür verantwortlich gemacht, genügend Arbeitskräfte zu mobilisieren, um die den Landwirten zugewiesenen Produktionsziele zu erreichen. Erntebeobachtungsberichte ergaben, dass das Verbot der Kinderarbeit in der Baumwollernte 2019 im Allgemeinen eingehalten wurde. Die ILO-Erntebeobachtung ergab, dass Kinder auf 43 von 290 besuchten Feldern anwesend waren. In 18 Fällen wurden zwar Kinder vor Ort angetroffen, diese waren aber nicht an arbeitsbezogenen Aktivitäten beteiligt, während in 25 Fällen Beobachter sahen oder vermuteten, dass die anwesenden Kinder bei der Baumwollernte halfen. Beobachter stellten fest, dass einige „Pflücker“, die keinen Zugang zur Kinderbetreuung hatten, ihre kleinen Kinder auf die Felder brachten, während ihre Eltern arbeiteten. Familien brachten manchmal auch ältere Kinder mit, damit diese bei der Ernte zu helfen, um ein zusätzliches Einkommen für die Familie zu erzielen. In beiden Konstellationen führten IAO-Beobachter erläuternde Gespräche mit den Eltern und baten sie, Kinder von den Feldern zu entfernen. Während der Ernte 2019 ermittelte die Regierung vier Fälle von Kindern, die sich für einen begrenzten Zeitraum auf den Feldern aufhielten. Kinder in der Republik Usbekistan nehmen manchmal an öffentlichen Bauprojekten teil, darunter die Renovierung von Schulgeländen und Einrichtungen. Einige Beweise deuten darauf hin, dass Schulbeamte in Einzelfällen Schüler zwingen können, bei der Ernte von Seidenkokons mitzuwirken, was die Arbeit manchmal als traditionelle Gemeinschaftsarbeit (Khashar) charakterisiert. Obwohl es in der Republik Usbekistan eine kostenlose öffentliche Bildung gibt, können Schulen informelle Gebühren erheben, die die Bildung für Kinder aus einkommensschwachen Familien unzugänglich machen können. Laut staatlichen Gesetzten beträgt das Mindestalter für Kinderarbeit 16 Jahre und das Mindestalter für gefährliche Arbeiten 18 Jahre. Zwangsarbeit ist verboten, ebenso Menschenhandel von Kindern. Paragraph 131 und Paragraph 135, des usbekischen Strafgesetzbuches kriminalisieren Zuhälterei, Prostitution, den Zwang oder die Einbeziehung von Kindern zur bzw. in Prostitution und kriminalisieren die Handlungen derjenigen, die von der Prostitution mit Kindern profitieren. Es gibt jedoch kein Gesetz, das die Kunden von Kinderprostitution kriminalisiert. Da das Mindestalter für die Arbeit unter dem Pflichtschulabschlussalter liegt, können Kinder ermutigt werden, die Schule vor Abschluss der Schulpflicht zu verlassen (USDOL 30.09.2020). Am 04.03.2019 unterzeichnete Präsident Mirsijojew das Gesetz über die Ratifizierung der ILO-Konvention gegen Zwangsarbeit von 1976 (Universität Bremen 26.04.2019). Am 26.06.2019 unterzeichnete Präsident Schawkat Mirsijojew das Gesetz „On Ratification of the Protocol to Convention 29 of the International Labor Organization on Forced Labor, 1930“, welches jegliche Zwangsarbeit verbietet (Universität Bremen 26.07.2019). Präsident Mirsijojew ordnet am 30.07.2019 an, dass die Kommission gegen Menschenhandel sich mit dem Kampf gegen Zwangsarbeit beschäftigen soll. Am 26.08.2019 billigt der Senat eine Gesetzesänderung, mit der die Höchststrafe für administrative Zwangsverpflichtung zur Arbeit von bisher 24–72 US-Dollar um das Zehnfache heraufgesetzt wird (Universität Bremen 27.09.2019). § 135 des usbekischen Strafgesetzbuches kriminalisierten Prostitution und Menschenhandel und verhängten Strafen von drei bis fünf Jahren Haft für Straftaten mit einem erwachsenen Opfer sowie acht bis zwölf Jahre Haft für Taten, an denen ein Kind als Opfer beteiligt war. Zwangsarbeit wurde im 2019 kriminalisiert, allerdings zunächst in Form von Verwaltungsstrafen, wobei Ersttäter erhöhte Geldstrafen zu bezahlen hatten, die von der Arbeitsaufsichtsbehörde erhoben wurden; nur Wiederholungstäter wurden als kriminell eingestuft. Im September 2019 führte das Ministerium für Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen Schulungen für seinen erhöhten Personalstand an Arbeitsinspektoren zur Identifizierung, Untersuchung und Prävention von Zwangs- und Kinderarbeit durch, wobei der Schwerpunkt auf den internationalen und nationalen Rechtsvorschriften für diese Verbrechen lag. Neben der Teilnahme an staatlich finanzierten Schulungen nahmen Regierungsbeamte an Seminaren und Konferenzen teil, die von der Regierung gesponsert und in denen von NGOs, internationalen Organisationen und ausländischen Regierungen geleitet wurden. Sie nahmen auch an regionalen Konferenzen zur Bekämpfung des Menschenhandels teil. Das Innenministerium half bei der Organisation einer „Stop Trafficking“ (Stopp Menschenhandel) Polizeiaktion im März 2020 gemeinsam mit Kasachstan, Kirgisistan und Tadschikistan. Nach Angaben der Regierung startete die Operation 2.861 Razzien, bei denen 41 Menschenhandelsverstöße und 87 Verwaltungsverstöße aufgedeckt wurden. Im Jahr 2019 stellte die Regierung rund 1,2 Milliarden Sum (126.320 US-Dollar) zur Verfügung, was einer Steigerung von 475 Millionen Sum (etwa 50.000 US-Dollar) im Vergleich zum Jahr 2018 entspricht, um sein in Taschkent ansässiges Rehabilitationszentrum für Opfer von Menschenhandel für Männer, Frauen und Kinder zu betreiben. Die Regierung unterstützte 2019 220 Opfer in dieser Einrichtung, 2018 waren es 195. Dieses Zentrum bot Unterkunft, medizinische, psychologische, rechtliche und Arbeitsvermittlungshilfe. Die Ernte 2019 markierte das sechste Jahr in Folge, in dem die Regierung eine landesweite Kampagne durchführte, um die Öffentlichkeit für ihr Verbot von Kinderarbeit bei der Baumwollernte zu sensibilisieren. Die Regierung hielt an ihrem Verbot der Verwendung von Kinderarbeit bei der jährlichen Baumwollernte fest; während es vereinzelte Berichte über Kinder gab, die auf den Feldern arbeiteten, gab es weiterhin keine Berichte über systemische Mobilisierung. Die Regierung führte in Abstimmung mit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) weiterhin Sensibilisierungskampagnen durch, um sicherzustellen, dass alle Bürger über ihre Arbeitsrechte informiert waren. Während der Ernte 2019 setzte die Zentralregierung weiterhin Baumwollproduktionsquoten fest und forderte Landwirte und lokale Beamte auf, diese staatlich zugewiesenen Quoten zu erfüllen, was in der Folge an einigen Orten zur Mobilisierung von erwachsenen Zwangsarbeit führte. Landwirte, die ihre Quoten nicht erfüllen konnten, riskierten, die Rechte zur Bewirtschaftung ihrer von der Regierung gepachteten Flächen zu verlieren. Im März 2020 kündigte die Regierung an, das Baumwollquotensystem für die Herbsternte 2020 dauerhaft abzuschaffen. Zum fünften Mal in Folge erlaubte die Regierung der ILO, die Baumwollernte für Kinder- und Zwangsarbeit zu überwachen, und ILO-Beobachter hatten ungehinderten Zugang zu den Baumwollfeldern für Beobachtungen und zur Befragung von Arbeitern. Die Experten waren sich einig, dass die Regierung konzertierte Anstrengungen unternimmt, um Zwangsarbeit zu reduzieren. Im zweiten Jahr gewährte die Regierung der ILO Zugang zu Daten, die über die „Baumwollernte Feedback Einrichtung“ der Regierung erworben wurden, die Telefon-Hotlines und Messaging Anwendungen umfasste, die sich mit dem Empfang von Berichten über Arbeitsverstöße beschäftigt. Die „Baumwollernte Feedback Einrichtung“ erhielt 1.563 Beschwerden im Zusammenhang mit Zwangsarbeit während der Baumwollerntesaison, und die Regierung erlaubte der IAO zu beobachten, wie sie solche Beschwerden behandelte. Die Regierung verdoppelte die Zahl der Arbeitsermittler, die beauftragt wurden, diese Beschwerden im ganzen Land zu untersuchen, auf 400. Die Regierung berichtete, dass diese Beschwerden zu Geldstrafen gegen 259 Beamte in Höhe von insgesamt 550 Millionen Sum (57.890 USD) führten, verglichen mit 202 Bußgeldern im Jahr 2018. Die Regierung teilte keine zusätzlichen Details über die Gesamtzahl der Opfer von Zwangsarbeit, einschließlich Kinder, die durch die „Baumwollernte Feedback Einrichtung“ identifiziert wurden. Beobachter berichteten weiterhin von Bedenken über die Wirksamkeit dieses Rückkopplungsmechanismus und erklärten, dass einige Kommissionierer über Vergeltungsmaßnahmen oder die Wirksamkeit von Untersuchungen besorgt seien. Im zweiten Jahr bezog die Regierung unabhängige Menschenrechtsaktivisten in Pläne ein, die Ernte zu überwachen, Feldinterviews durchzuführen, an Sensibilisierungsmaßnahmen teilzunehmen und fälle zu überprüfen, die über die „Baumwollernte Feedback Einrichtung“ gesammelt wurden. Beobachter berichteten von vereinzelten Zwischenfällen, bei denen lokale Regierungsbeamte die unabhängige Zivilgesellschaft schikanierten und vorübergehend festnahmen, die versuchte, die Baumwollernte zu überwachen. Medien, einschließlich staatlicher Medien, berichteten weiterhin über Zwangsarbeitspraktiken, Probleme und Verstöße ohne Bestrafung oder Zensur. Die ILO und Beobachter stellten fest, dass die systemische Mobilisierung von Kinderarbeit in der Ernte 2017 eliminiert wurde, obwohl isolierte Berichte über den Einsatz von Kinderarbeit fortbestehen. Während der Baumwollernte 2019 berichtete die ILO über einen Rückgang des Einsatzes von staatlich erzwungener Zwangsarbeit und verwies auf keine Hinweise auf systemische Mobilisierung von Studenten, Lehrern, Krankenschwestern und Ärzten. In den vergangenen Jahren gab es vereinzelte Berichte, denen zufolge lokale Beamte die Bauern zwangen, Seidenkokons anzubauen, und unbestätigte Berichte, dass sie Kinder von der Schule entfernten, um die Kokons zu ernten. Trotz eines Verbots der Regierung im April 2018 gab es weiterhin Fälle, in denen lokale Beamte Lehrer, Studenten (einschließlich Kinder), Angestellte privater Unternehmen und andere zwangen, im Baugewerbe und anderen Formen der Nicht-Baumwolllandwirtschaft zu arbeiten und Parks, Straßen und Gebäude zu reinigen. Die Beamten zwangen gelegentlich die Arbeit, indem sie diese Aufgaben als Hashar, freiwillige Arbeit zum Wohle der Gemeinschaft bezeichneten (USDOS 25.06.2020).Paragraph 135, des usbekischen Strafgesetzbuches kriminalisierten Prostitution und Menschenhandel und verhängten Strafen von drei bis fünf Jahren Haft für Straftaten mit einem erwachsenen Opfer sowie acht bis zwölf Jahre Haft für Taten, an denen ein Kind als Opfer beteiligt war. Zwangsarbeit wurde im 2019 kriminalisiert, allerdings zunächst in Form von Verwaltungsstrafen, wobei Ersttäter erhöhte Geldstrafen zu bezahlen hatten, die von der Arbeitsaufsichtsbehörde erhoben wurden; nur Wiederholungstäter wurden als kriminell eingestuft. Im September 2019 führte das Ministerium für Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen Schulungen für seinen erhöhten Personalstand an Arbeitsinspektoren zur Identifizierung, Untersuchung und Prävention von Zwangs- und Kinderarbeit durch, wobei der Schwerpunkt auf den internationalen und nationalen Rechtsvorschriften für diese Verbrechen lag. Neben der Teilnahme an staatlich finanzierten Schulungen nahmen Regierungsbeamte an Seminaren und Konferenzen teil, die von der Regierung gesponsert und in denen von NGOs, internationalen Organisationen und ausländischen Regierungen geleitet wurden. Sie nahmen auch an regionalen Konferenzen zur Bekämpfung des Menschenhandels teil. Das Innenministerium half bei der Organisation einer „Stop Trafficking“ (Stopp Menschenhandel) Polizeiaktion im März 2020 gemeinsam mit Kasachstan, Kirgisistan und Tadschikistan. Nach Angaben der Regierung startete die Operation 2.861 Razzien, bei denen 41 Menschenhandelsverstöße und 87 Verwaltungsverstöße aufgedeckt wurden. Im Jahr 2019 stellte die Regierung rund 1,2 Milliarden Sum (126.320 US-Dollar) zur Verfügung, was einer Steigerung von 475 Millionen Sum (etwa 50.000 US-Dollar) im Vergleich zum Jahr 2018 entspricht, um sein in Taschkent ansässiges Rehabilitationszentrum für Opfer von Menschenhandel für Männer, Frauen und Kinder zu betreiben. Die Regierung unterstützte 2019 220 Opfer in dieser Einrichtung, 2018 waren es 195. Dieses Zentrum bot Unterkunft, medizinische, psychologische, rechtliche und Arbeitsvermittlungshilfe. Die Ernte 2019 markierte das sechste Jahr in Folge, in dem die Regierung eine landesweite Kampagne durchführte, um die Öffentlichkeit für ihr Verbot von Kinderarbeit bei der Baumwollernte zu sensibilisieren. Die Regierung hielt an ihrem Verbot der Verwendung von Kinderarbeit bei der jährlichen Baumwollernte fest; während es vereinzelte Berichte über Kinder gab, die auf den Feldern arbeiteten, gab es weiterhin keine Berichte über systemische Mobilisierung. Die Regierung führte in Abstimmung mit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) weiterhin Sensibilisierungskampagnen durch, um sicherzustellen, dass alle Bürger über ihre Arbeitsrechte informiert waren. Während der Ernte 2019 setzte die Zentralregierung weiterhin Baumwollproduktionsquoten fest und forderte Landwirte und lokale Beamte auf, diese staatlich zugewiesenen Quoten zu erfüllen, was in der Folge an einigen Orten zur Mobilisierung von erwachsenen Zwangsarbeit führte. Landwirte, die ihre Quoten nicht erfüllen konnten, riskierten, die Rechte zur Bewirtschaftung ihrer von der Regierung gepachteten Flächen zu verlieren. Im März 2020 kündigte die Regierung an, das Baumwollquotensystem für die Herbsternte 2020 dauerhaft abzuschaffen. Zum fünften Mal in Folge erlaubte die Regierung der ILO, die Baumwollernte für Kinder- und Zwangsarbeit zu überwachen, und ILO-Beobachter hatten ungehinderten Zugang zu den Baumwollfeldern für Beobachtungen und zur Befragung von Arbeitern. Die Experten waren sich einig, dass die Regierung konzertierte Anstrengungen unternimmt, um Zwangsarbeit zu reduzieren. Im zweiten Jahr gewährte die Regierung der ILO Zugang zu Daten, die über die „Baumwollernte Feedback Einrichtung“ der Regierung erworben wurden, die Telefon-Hotlines und Messaging Anwendungen umfasste, die sich mit dem Empfang von Berichten über Arbeitsverstöße beschäftigt. Die „Baumwollernte Feedback Einrichtung“ erhielt 1.563 Beschwerden im Zusammenhang mit Zwangsarbeit während der Baumwollerntesaison, und die Regierung erlaubte der IAO zu beobachten, wie sie solche Beschwerden behandelte. Die Regierung verdoppelte die Zahl der Arbeitsermittler, die beauftragt wurden, diese Beschwerden im ganzen Land zu untersuchen, auf 400. Die Regierung berichtete, dass diese Beschwerden zu Geldstrafen gegen 259 Beamte in Höhe von insgesamt 550 Millionen Sum (57.890 USD) führten, verglichen mit 202 Bußgeldern im Jahr 2018. Die Regierung teilte keine zusätzlichen Details über die Gesamtzahl der Opfer von Zwangsarbeit, einschließlich Kinder, die durch die „Baumwollernte Feedback Einrichtung“ identifiziert wurden. Beobachter berichteten weiterhin von Bedenken über die Wirksamkeit dieses Rückkopplungsmechanismus und erklärten, dass einige Kommissionierer über Vergeltungsmaßnahmen oder die Wirksamkeit von Untersuchungen besorgt seien. Im zweiten Jahr bezog die Regierung unabhängige Menschenrechtsaktivisten in Pläne ein, die Ernte zu überwachen, Feldinterviews durchzuführen, an Sensibilisierungsmaßnahmen teilzunehmen und fälle zu überprüfen, die über die „Baumwollernte Feedback Einrichtung“ gesammelt wurden. Beobachter berichteten von vereinzelten Zwischenfällen, bei denen lokale Regierungsbeamte die unabhängige Zivilgesellschaft schikanierten und vorübergehend festnahmen, die versuchte, die Baumwollernte zu überwachen. Medien, einschließlich staatlicher Medien, berichteten weiterhin über Zwangsarbeitspraktiken, Probleme und Verstöße ohne Bestrafung oder Zensur. Die ILO und Beobachter stellten fest, dass die systemische Mobilisierung von Kinderarbeit in der Ernte 2017 eliminiert wurde, obwohl isolierte Berichte über den Einsatz von Kinderarbeit fortbestehen. Während der Baumwollernte 2019 berichtete die ILO über einen Rückgang des Einsatzes von staatlich erzwungener Zwangsarbeit und verwies auf keine Hinweise auf systemische Mobilisierung von Studenten, Lehrern, Krankenschwestern und Ärzten. In den vergangenen Jahren gab es vereinzelte Berichte, denen zufolge lokale Beamte die Bauern zwangen, Seidenkokons anzubauen, und unbestätigte Berichte, dass sie Kinder von der Schule entfernten, um die Kokons zu ernten. Trotz eines Verbots der Regierung im April 2018 gab es weiterhin Fälle, in denen lokale Beamte Lehrer, Studenten (einschließlich Kinder), Angestellte privater Unternehmen und andere zwangen, im Baugewerbe und anderen Formen der Nicht-Baumwolllandwirtschaft zu arbeiten und Parks, Straßen und Gebäude zu reinigen. Die Beamten zwangen gelegentlich die Arbeit, indem sie diese Aufgaben als Hashar, freiwillige Arbeit zum Wohle der Gemeinschaft bezeichneten (USDOS 25.06.2020). Alleinreisende Minderjährige sollten eine Einverständniserklärung der Eltern in russischer oder usbekischer Sprache mit sich führen. Sofern unbegleitete minderjährige Flugreisende allein aus Usbekistan ausreisen sollen, wird dringend geraten, sich bei der Fluggesellschaft nach besonderen Vorschriften für allein reisende Kinder zu erkundigen. So verlangt z.B. Uzbekistan Airways eine notarielle Einverständniserklärung beider Elternteile, die bei der Abreise des Kindes vorgelegt werden muss (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 28.12.2020). (BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Usbekistan (Republik Usbekistan), unverändert gültig seit 28.12.2020, Stand 28.12.2020, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan USDOS, United States Department of State, Menschenhandel (Beobachtungszeitraum April 20169 bis März 2020), 25.06.2020, https://www.state.gov/reports/2020-trafficking-in-persons-report/uzbekistan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 137, 27.09.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen137.pdf USDOL, United States Department of Labor, Jahresbericht zur Kinderarbeit, (Beobachtungszeitraum 2019), 30.09.2020, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/uzbekistan AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 28.12.2020, Stand 28.12.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790) Justiz Der Präsident ernennt und entlässt die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts (LIPortal Geschichte und Staat Dezember 2020, abgefragt am 28.12.2020). Die Justiz in der Republik Usbekistan untersteht dem Präsidenten. Im Jahr 2017 wurden jedoch eine Reihe von Justizreformen nach Verfassungs- und Gesetzesänderungen verabschiedet, die unter anderem zur Schaffung von spezifischer Amtszeiten für Richter führten, sowie zur Einrichtung eines Obersten Richterrates zwecks Überwachung von Ernennungen und Disziplinarmaßnahmen. Dieser Rat, dessen Vorsitzender auf Vorschlag des Präsidenten und mit Zustimmung des Senates ernannt wird, ersetzt eine Kommission, welche direkt dem Präsidenten unterstellt war. Verfahrensrechte bleiben relativ schwach. Strafverfolgungsbehörden rechtfertigten die Verhaftung mutmaßlicher religiöser Extremisten oder politischer Gegner routinemäßig mit angeblichem Schmuggel, zweifelhaften Vorwürfe von Finanzvergehen oder erfundenen Zeugenaussagen. Die Anwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Mittel zur Kontrolle des Anwaltsberufs. Die 2017 beschlossenen Justizreformen gaben nunmehr Richtern, statt bisher Staatsanwälten, die Befugnis, bestimmte Ermittlungsschritte, wie Exhumierungen und einige Formen der Überwachung, zu genehmigen (FH 04.03.2020). Im September 2018 richtete der Oberste Gerichtshof eine interaktive Website ein, die der Bevölkerung Zugang zum Rechtssystem und Zugriff auf Gerichtsdokumente und Entscheidungen ermöglicht, sowie Nutzer die Möglichkeit gibt Videos von Gerichtsverfahren zu „streamen“. Dennoch sind die Verfahrensrechte extrem schwach. Die Anwaltskammer, eine Regulierungsstelle mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Vehikel der staatlichen Kontrolle über den Juristenberuf (FH 04.02.2019). Laut Gesetz muss ein Richter jeden Festnahmeauftrag eines Beschuldigten oder Verdächtigen überprüfen. In den meisten Fällen genehmigen Richter Festnahmeaufträge. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme haben Angeklagte gesetzlichen Anspruch auf Rechtsbeistand. Für diejenigen, die keinen Rechtsanwalt beauftragen, gibt es vom Staat zur Verfügung gestellte Anwälte (USDOS 11.03.2020). Im Juli 2018 beschloss die EU, ein erweitertes Partnerschafts-und Kooperationsabkommen mit Usbekistan auszuhandeln, das die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen mit der EU verbessern soll. Das geplante Abkommen soll auch Fragen wie Rechtsstaatlichkeit, Justiz und Menschenrechte umfassen (HRW 17.01.2019). Am 16.03.2019 wird mit einem Dekret Präsident Mirsijojews die Zahl der Stellen im Strafverfolgungssystem Usbekistans erheblich verringert, im ganzen Land sollen fast 1.200 Staatsanwälte und zwei stellvertretende Generalstaatsanwälte entlassen werden. Durch eine Amnestie Präsident Mirsijojews am 20.03.2019 können 30 Häftlinge das Gefängnis verlassen, 13 wird die Haftzeit verkürzt. 23 der Betroffenen saßen wegen Tätigkeit für eine verbotene Organisation ein (Universität Bremen 26.04.2019). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, dennoch gibt es einige Fälle, in denen die Justiz nicht völlig unabhängig und unparteilich agiert. Der Generalstaatsanwaltschaft oder anderen Strafverfolgungsbehörden übten gelegentlich unangemessen Druck auf Mitarbeiter der Justiz aus, um die gewünschten Urteile zu erhalten. Ungeachtet der Dauer ihrer Amtszeit können Richter vom Obersten Justizrat willkürlich entlassen werden, was sie anfällig für politischen Druck macht. Richter werden vom Obersten Richterrat, vorbehaltlich der Zustimmung des Senates, ernannt. Nach dem Gesetz sind „lebenslange“ Bestellungen unter bestimmten Umständen möglich. Ein Richter soll nach einem festgelegten Verfahren vorab für eine fünfjährige, danach für eine reguläre zehnjährige und in weiterer Folge für eine unbefristete Amtszeit ernannt oder gewählt werden (USDOS 11.03.2020). Anlässlich des Endes der Fastenzeit begnadigte Präsident Mirsijojew am 04.06.2019 575 Gefangene, 361 können die Gefängnisse vorzeitig verlassen, 214 weiteren wird die Haftstrafe verkürzt (Universität Bremen 28.06.2019). Am 03.07.2019 berichtete der usbekische Dienst von RFE/RL, dass nach der Festnahme des bisherigen Generalstaatsanwalts Otabek Muradow im Juni 2019 weitere Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft entlassen, verhaftet und verhört wurden. Muradow befindet sich seit 28.06.2019 unter Hausarrest. Mit einer Änderung der Strafprozessordnung erhielten am 09.07.2019 Angehörige der Nationalgarde das Recht, Ermittlungen in Strafsachen durchzuführen. Erst jetzt wurde gemeldet, dass durch Änderungen des Strafgesetzbuches Anfang des Monats die Übertretung gesetzlicher Regelungen zum Schutz persönlicher Daten mit hohen Geldstrafen (6.900 US-Dollar) bzw. Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bestraft werden kann (Universität Bremen 26.07.2019). Von 19. bis 25.09.2019 besuchte der UN-Sonderberichterstatter für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Diego Garcia-Sayan, zum ersten Mal Usbekistan. Während seines Besuchs traf er mit Präsident Mirziyoyev, Vertretern des Justizministeriums, der Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwälten sowie Vertretern der Zivilgesellschaft, Vertretern der akademischen Gemeinschaft, UN-Agenturen, Gebern und Diplomaten zusammen. In einer Erklärung, die der Sonderberichterstatter am Ende des Besuchs veröffentlichte, kam er zu dem Schluss, dass trotz einiger positiver Schritte „erhebliche Bedrohungen für die Unabhängigkeit der Justiz und die Rechtsstaatlichkeit bestehen bleiben“ und verwies auf „die starke und ständige Präsenz staatlicher Sicherheitsdienste in der gesamten Gesellschaft und den Institutionen Usbekistans". Der Sonderberichterstatter empfahl, dass Usbekistan „Maßnahmen zur Stärkung und Verbesserung der Beteiligung der Zivilgesellschaft an Justizverfahren ergreift". Der Sonderberichterstatter wird dem Menschenrechtsrat im Juni 2020 in Genf einen umfassenden Bericht mit seinen Ergebnissen und Empfehlungen vorlegen (IPHR 25.10.2019). Am 05.11.2019 unterzeichnet Präsident Mirsijojew eine Veränderung im Strafgesetzbuch, mit der die Strafen für eine fehlende oder nicht rechtzeitige Registrierung für Ausländer um das zehnfache gesenkt werden (Universität Bremen 29.11.2019). Am 07.02.2020 begnadigte Präsident Mirsijojew per Dekret 58 Strafgefangene. Am 07.03.2020 meldete der Pressedienst des Präsidenten die Begnadigung von 83 strafgefangenen Frauen (Universität Bremen 04.04.2020). Anlässlich der Ramadan-Feierlichkeiten begnadigt Präsident Mirsijojew am 31.05.2020 258 Strafgefangene, meldet Fergana Agency (Universität Bremen 31.05.2020). Der UN-Menschenrechtsrat rät in seinem Usbekistanbericht am 16.07.2020 die Stärkung der Justizunabhängigkeit des Landes an. Die Vergütung von Richtern sollten demnach künftig nicht durch Dekrete des Staatsoberhauptes geregelt werden, sondern durch Gesetze. Zudem würden in gegenwärtigen Prozessen Staatsanwälte in Strafverfahren einen zu hohen Druck auf Richter ausüben. Anlässlich des bevorstehenden Unabhängigkeitstages begnadigt Präsident Mirsijojew am 27.08.2020 100 Strafgefangene. (Universität Bremen 30.09.2020). (LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2020, abgefragt am 28.12.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 143, 30.09.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen143.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 141, 31.05.2020, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen141.pdf HRW, Human Rights Watch World Report 2018, Uzbekistan, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/uzbekistan FH, Freedom House, Freedom in the World 2019, Usbekistan, 04.02.2019, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/uzbekistan Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf IPHR, International Partnership for Human Rights, Update zur Entwicklungen betreffend Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von April 2018 bis Anfang Oktober 2018, 25.10.2019, https://www.iphronline.org/uzbekistan-reforming-or-redecorating.html Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 138, 29.11.2019, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/138/ZentralasienAnalysen138.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 140, 04.04.2020, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen140.pdf FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Usbekistan, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2020) Sicherheitsbehörden Die Regierung ermächtigt vier verschiedene Stellen kriminelle Aktivitäten zu untersuchen. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die für die Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Untersuchung von Verbrechen im Allgemeinen zuständig ist. Es untersucht und diszipliniert auch die Offiziere, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Im März übernahm die Nationalgarde viele Funktionen des Innenministeriums, unter anderem um die öffentliche Ordnung, die Sicherheit der diplomatischen Vertretungen, die Sicherheit des Rundfunks und des Fernsehens sowie die Sicherheit anderer staatlicher Einrichtungen zu gewährleisten. Der nationale Sicherheitsdienst unter der Leitung eines Vorsitzenden, der direkt dem Präsidenten berichtet, befasst sich mit nationalen Sicherheits- und Geheimdienstangelegenheiten, dazu gehören Probleme in Zusammenhang mit Terrorismus, Korruption, organisierter Kriminalität, Grenzschutz und Drogen. Zivilbehörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte, aber die Sicherheitsdienste durchdrangen die zivilen Strukturen. Zivile Behörden interagierten undurchsichtig mit Mitarbeitern der Sicherheitsdienste, was es schwierig machte, den Umfang und die Grenzen der zivilen Autorität zu definieren (USDOS 11.03.2020). Ein Militärgericht verurteilt am 27.09.2019 den ehemaligen Vorsitzenden des Dienstes für staatliche Sicherheit, Ichtijor Abdullajew, zu 18 Jahren Freiheitsentzug wegen Organisation einer kriminellen Vereinigung, Annahme von Bestechungsgeldern, Erpressung u.a.; 22 weitere, zum Teil hochrangige Angeklagte, erhalten Haftstrafen bis zu 17 Jahren (Universität Bremen 29.11.2019). Am 09.01.2020 sind wegen einer Reihe von Verstößen in Taschkent 15 Polizisten vom Dienst suspendiert worden, meldet Gazeta.uz (Universität Bremen 31.01.2020). (Universität Bremen, Forschungsstelle Os