RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW221 2220963-1 Spruch, , W221 2220963-1/7E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Berchtold & Kollerics Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 11.06.2019, Zl. P6/107319/2016-PA, wegen § 18a B-GlBG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Berchtold & Kollerics Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 11.06.2019, Zl. P6/107319/2016-PA, wegen Paragraph 18 a, B-GlBG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2020, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung) gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ab 01.04.2017 ein Ersatz des Vermögensschadens in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den er bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktion des Inspektionskommandanten der PI XXXX (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 6) erhalten hätte, und seinem tatsächlichen Monatsbezug (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 5) zuerkannt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung) gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ab 01.04.2017 ein Ersatz des Vermögensschadens in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den er bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktion des Inspektionskommandanten der PI römisch 40 (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 6) erhalten hätte, und seinem tatsächlichen Monatsbezug (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 5) zuerkannt. Gemäß § 19b B-GlBG wird eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von € 5.000,-- zuerkannt.Gemäß Paragraph 19 b, B-GlBG wird eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von € 5.000,-- zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text, Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Aus den Erwägungsgründen: „Im Hinblick auf die dem Gesetz innewohnende Intention, dass Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen, erachtet das erkennende Gericht im Beschwerdefall die Zuerkennung des tatsächlichen Verdienstentganges bis zu einer allfälligen Betrauung mit einem E2a/6 bewerteten Arbeitsplatz, längstens bis zur Versetzung in den Ruhestand als gerechtfertigt. Die Begrenzung mit der Ruhestandsversetzung ergibt sich daraus, dass das B-GIBG […] ‚nur‘ auf eine Differenz zum tatsächlichen Monatsbezug iSd § 3 Abs. 2 GehG 1956 abstellt und nicht etwa auch auf Pensionsansprüche.“„Im Hinblick auf die dem Gesetz innewohnende Intention, dass Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen, erachtet das erkennende Gericht im Beschwerdefall die Zuerkennung des tatsächlichen Verdienstentganges bis zu einer allfälligen Betrauung mit einem E2a/6 bewerteten Arbeitsplatz, längstens bis zur Versetzung in den Ruhestand als gerechtfertigt. Die Begrenzung mit der Ruhestandsversetzung ergibt sich daraus, dass das B-GIBG […] ‚nur‘ auf eine Differenz zum tatsächlichen Monatsbezug iSd Paragraph 3, Absatz 2, GehG 1956 abstellt und nicht etwa auch auf Pensionsansprüche.“ European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2220963.1.00
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