RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW226 2216557-1 Spruch, W226 2216557-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX ; StA: Ukraine, vertreten durch den Verein Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zl. 1203258006-180782038, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ; StA: Ukraine, vertreten durch den Verein Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zl. 1203258006-180782038, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2020 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Ukraine, gehört der Volksgruppe der Litauer an und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben.
- Der BF stellte am 17.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2018 gab der BF zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates an, er sei sein ganzes Leben lang aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert worden. Es gäbe in der Ukraine private rechtsradikale Leute, die gegen Homosexuelle, Orthodoxe, alle Minderheiten und gegen Russen seien. Er habe eine Immobilienfirma gehabt und habe ein Mann eine Wohnung mieten wollen. Nach den Kostenverhandlungen seien sie abends zu einem Bankomaten gefahren. Unterwegs seien noch zwei Männer eingestiegen, sie hätten ihm einen Sack über den Kopf gezogen, ihn verprügelt und gedemütigt. Er habe Anzeige bei der Polizei erstattet, es sei ermittelt worden. Ein paar Tage später sei seine Wohnungstür mit Trauerschleifen und diversen kirchlichen Utensilien abgeklebt worden. Darauf sei „Tod dem Satansbraten der sich mit Männern bettet“ gestanden. Er habe bis vor Kurzem gehofft, dass es besser werde, der Staat unternehme jedoch nichts dagegen. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr habe er Angst - so wie die Katze seiner Mutter - von dem Mann vergiftet zu werden. Weiters gab der BF an, er sei ledig, seine Muttersprache sei Ukrainisch, er spreche auch Russisch. Er habe eine technische Schule in XXXX und danach 4,5 Jahre lang die Universität besucht. Der BF habe eine Berufsausbildung als Sportlehrer, zuletzt sei er Immobilienmakler gewesen. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und seine Schwester würden in der Ukraine leben. Zuletzt habe er in Kiew gelebt. Weiters gab der BF an, er sei ledig, seine Muttersprache sei Ukrainisch, er spreche auch Russisch. Er habe eine technische Schule in römisch 40 und danach 4,5 Jahre lang die Universität besucht. Der BF habe eine Berufsausbildung als Sportlehrer, zuletzt sei er Immobilienmakler gewesen. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und seine Schwester würden in der Ukraine leben. Zuletzt habe er in Kiew gelebt. Der ukrainische Reisepass des BF wurde sichergestellt.
- Am 15.11.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, aktuell nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen, er aber in der Ukraine wegen Depressionen behandelt worden sei. In der Einvernahme legte der BF ua. folgende Unterlagen vor: - Stellungnahme von Queer Base vom 14.11.2018; - Zertifikat der Gay Alliance; - selbst abgetippte Anzeige vom 19.02.2018 aus der Ukraine; - Bestätigung der „Gay Global Alliance“ über freiwillige Arbeit von 2013 bis 2018; - Internetausdruck über die Lage von LGBT in der Ukraine; - Fotos betreffend die beklebte Wohnungstür bzw. des Kinogebäudes; - Handschriftliches Schreiben betreffend eine Anzeige der Mutter; - Gerichtsbeschluss vom 13.11.2017 aus Kiew und diesbezügliche Stellungnahme betreffend ein Ereignis an einem Strand im Jahr 2016; - Beschwerde aus dem Jahr 2010 an die Staatsanwaltschaft wegen Untätigkeit der Polizeimitarbeiter samt Antworten; - Kaufvertrag Wohnung in XXXX ;- Kaufvertrag Wohnung in römisch 40 ; - Ärztliche Bestätigung aus Kiew vom 22.11.2017 über die Behandlung am Knie und Entfernung von Nähten; - Anzeige gegen einen ukrainischen Asylwerber in einer Asylunterkunft und Befund des AKH vom 10.10.2018 (Diagnose: Schädel-Hirn-Trauma, Schädelprellung). Der BF wurde vom BFA zu den einzelnen Unterlagen befragt und berichtete vor der belangten Behörde wie folgt von diversen Vorfällen in der Ukraine. Zur Beschwerde aus dem Jahr 2010 befragt, gab der BF zusammengefasst an, es habe sich dabei um einen Vorfall gehandelt, bei dem ein ihn überholendes Auto eines Mafiabosses absichtlich abgebremst habe, damit er hineinfahre. Er sei mit seinem Freund XXXX unterwegs gewesen. Man habe Geld von ihm verlangt, der BF habe sich anfangs geweigert zu bezahlen und vorgeschlagen die Polizei zu holen. Es seien dann weitere Personen gekommen und man habe ihm seinen Zulassungsschein abgenommen und ihn bedroht bzw. genötigt das Geld zu bezahlen. Der BF habe schließlich bezahlt, man habe aber noch mehr Geld von ihm verlangt. Er sei auch vermehrt telefonisch bedroht worden. An seinem Schießstand in einem Vergnügungspark sei zudem ein Stromgenerator im Wert von 1.000 Dollar gestohlen worden. Schließlich habe er eine Anzeige bei der Polizei erstattet, diese habe aber niemanden finden können. Die Polizei habe sich dann plötzlich für seine sexuelle Orientierung interessiert und sei er zu seinem Verhältnis zu XXXX befragt worden. Er habe aber keine Beziehung zu ihm gehabt. Es sei auch ein polizeilicher Augenschein mit XXXX vereinbart worden und sei der BF mit seinem Anwalt hingegangen, das Ganze habe aber zu nichts geführt. Die Kriminellen seien nicht gefunden worden. Auf den BF sei ein „gewisser Druck“ ausgeübt worden bzw. gesagt worden, er sei dem Auto tatsächlich aufgefahren und er den Schaden nicht gutmachen wolle. Auch der Vorfall mit dem Stromgenerator sei so dargestellt worden, als hätte er ihn selbst verschwinden lassen, um es den Kriminellen anzuhängen. Der BF habe dann die Beschwerden wegen Untätigkeit verfasst. Zur Beschwerde aus dem Jahr 2010 befragt, gab der BF zusammengefasst an, es habe sich dabei um einen Vorfall gehandelt, bei dem ein ihn überholendes Auto eines Mafiabosses absichtlich abgebremst habe, damit er hineinfahre. Er sei mit seinem Freund römisch 40 unterwegs gewesen. Man habe Geld von ihm verlangt, der BF habe sich anfangs geweigert zu bezahlen und vorgeschlagen die Polizei zu holen. Es seien dann weitere Personen gekommen und man habe ihm seinen Zulassungsschein abgenommen und ihn bedroht bzw. genötigt das Geld zu bezahlen. Der BF habe schließlich bezahlt, man habe aber noch mehr Geld von ihm verlangt. Er sei auch vermehrt telefonisch bedroht worden. An seinem Schießstand in einem Vergnügungspark sei zudem ein Stromgenerator im Wert von 1.000 Dollar gestohlen worden. Schließlich habe er eine Anzeige bei der Polizei erstattet, diese habe aber niemanden finden können. Die Polizei habe sich dann plötzlich für seine sexuelle Orientierung interessiert und sei er zu seinem Verhältnis zu römisch 40 befragt worden. Er habe aber keine Beziehung zu ihm gehabt. Es sei auch ein polizeilicher Augenschein mit römisch 40 vereinbart worden und sei der BF mit seinem Anwalt hingegangen, das Ganze habe aber zu nichts geführt. Die Kriminellen seien nicht gefunden worden. Auf den BF sei ein „gewisser Druck“ ausgeübt worden bzw. gesagt worden, er sei dem Auto tatsächlich aufgefahren und er den Schaden nicht gutmachen wolle. Auch der Vorfall mit dem Stromgenerator sei so dargestellt worden, als hätte er ihn selbst verschwinden lassen, um es den Kriminellen anzuhängen. Der BF habe dann die Beschwerden wegen Untätigkeit verfasst. Weiters seien auch Imbissstände des BF zerstört bzw. ein Zelt und eine Lagerhalle abgebrannt worden. Man habe die Zelte bemalt und herumerzählt, dass er homosexuell sei. Der BF habe dann XXXX verlassen, sich ein Monat lang in XXXX niedergelassen und dort sein Geschäft eröffnet, wobei die Männer vom Verkehrsunfall auch dort aufgetaucht seien. Man habe wieder Geld von ihm verlangt. Er sei dann nach Kiew geflüchtet und habe seine Telefonnummer gewechselt. Er habe erfahren, dass man sich in XXXX nach ihm erkundigt habe und hätten sich Personen um seine leerstehende Wohnung in XXXX aufgehalten. Im August 2012 habe er die Wohnung über einen Makler verkauft. Weiters seien auch Imbissstände des BF zerstört bzw. ein Zelt und eine Lagerhalle abgebrannt worden. Man habe die Zelte bemalt und herumerzählt, dass er homosexuell sei. Der BF habe dann römisch 40 verlassen, sich ein Monat lang in römisch 40 niedergelassen und dort sein Geschäft eröffnet, wobei die Männer vom Verkehrsunfall auch dort aufgetaucht seien. Man habe wieder Geld von ihm verlangt. Er sei dann nach Kiew geflüchtet und habe seine Telefonnummer gewechselt. Er habe erfahren, dass man sich in römisch 40 nach ihm erkundigt habe und hätten sich Personen um seine leerstehende Wohnung in römisch 40 aufgehalten. Im August 2012 habe er die Wohnung über einen Makler verkauft. Zu dem Vorfall am Strand im Jahr 2016 gab der BF an, er habe mit einem Freund namens XXXX und einem weiteren Freund einen Kaffee getrunken. Sie hätten über XXXX Rolle als „Drag-Queen“ gesprochen und seien dabei vom Nachbartisch belauscht worden. Sie seien beschimpft worden, XXXX sei ins Gesicht geschlagen worden. Man habe sich auch auf den BF gestürzt. Vorbeigehende Personen hätten nicht eingegriffen. Es habe keine Anzeige und keinen Gerichtsbeschluss gegeben. Zu dem Vorfall am Strand im Jahr 2016 gab der BF an, er habe mit einem Freund namens römisch 40 und einem weiteren Freund einen Kaffee getrunken. Sie hätten über römisch 40 Rolle als „Drag-Queen“ gesprochen und seien dabei vom Nachbartisch belauscht worden. Sie seien beschimpft worden, römisch 40 sei ins Gesicht geschlagen worden. Man habe sich auch auf den BF gestürzt. Vorbeigehende Personen hätten nicht eingegriffen. Es habe keine Anzeige und keinen Gerichtsbeschluss gegeben. Betreffend den vorgelegten Gerichtsbeschluss vom 13.11.2017 gab der BF an, er mit seinem Freund XXXX (auch XXXX genannt) - einem Travestie-Künstler, welcher als „Drag-Queen“ verkleidet gewesen sei – sowie fünf anderen homosexuellen Freunden/Bekanntschaften aus einem „Gay-Club“ in einem Restaurant gewesen. Ein Mann, der betrunken gewesen sei, habe sich gestört gefühlt und habe dem BF mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen bzw. sei er auch mit den Fäusten geschlagen worden. Sie hätten die Polizei gerufen und eine Anzeige erstattet. Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben und sei eine Strafzahlung in der Höhe von ca. 25€ verhängt worden, wobei der Mann nicht wegen homophoben Verhalten verurteilt worden sei. Betreffend den vorgelegten Gerichtsbeschluss vom 13.11.2017 gab der BF an, er mit seinem Freund römisch 40 (auch römisch 40 genannt) - einem Travestie-Künstler, welcher als „Drag-Queen“ verkleidet gewesen sei – sowie fünf anderen homosexuellen Freunden/Bekanntschaften aus einem „Gay-Club“ in einem Restaurant gewesen. Ein Mann, der betrunken gewesen sei, habe sich gestört gefühlt und habe dem BF mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen bzw. sei er auch mit den Fäusten geschlagen worden. Sie hätten die Polizei gerufen und eine Anzeige erstattet. Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben und sei eine Strafzahlung in der Höhe von ca. 25€ verhängt worden, wobei der Mann nicht wegen homophoben Verhalten verurteilt worden sei. Zu dem Schreiben betreffend seine Mutter gab der BF an, diese sei Mitte Oktober 2017 von unbekannten Personen mit Tarnanzügen und dem Abzeichen „Trizub“ nach ihm befragt worden. Der BF solle sich bei ihnen melden. Dann sei die Katze der Mutter vergiftet worden und habe sich etwa zwei Wochen später ein junger Mann nach dem Wohlergehen der Katze erkundigt bzw. eine Bemerkung hinsichtlich des BF gemacht. Eine Woche später sei ein anderer Mann gekommen und habe gefragt, ob der BF aufgetaucht sei bzw. wo er zu finden sei. Die Mutter habe ihnen gesagt, dass der BF in Kiew sei und gefragt, ob sie etwas übermitteln solle. Der Mann habe geantwortet, dass der BF „Bescheid wisse“ und er so schnell wie möglich kommen solle. Der BF wisse aber nicht, ob seine Mutter die Anzeige tatsächlich aufgegeben habe. An späterer Stelle der Einvernahme gab der BF zu diesem Vorfall dann noch an, er sei mit homosexuellen Männern, welche er in einem „Gay Club“ in XXXX kennengelernt habe mit einem Privattaxi gefahren. Man habe sie zur XXXX gebracht. Es sei eine rechte Organisation gewesen. Ein homosexueller Mann sei vergewaltigt worden, ein Mann namens XXXX und der BF hätten weglaufen können. Sie hätten bis in der Früh gewartet und eine Anzeige erstatten wollen. Der BF sei dann in der Früh von XXXX nach Kiew gefahren. Seine Mutter habe ihn dann angerufen und ihm gesagt, dass die Polizei angerufen und gemeint habe, dass der BF einen Mann mit einem Auto angefahren habe und bei der Polizei in Gewahrsam sei. Damit der BF problemlos entlassen werde, müsse die Mutter 1.000 Dollar überweisen. Der BF habe dann die Vermutung gehabt, dass es doch die Polizisten gewesen seien und die Situation ausnutzen hätten wollen. In Bezug auf die Anzeige sei dann nichts mehr geschehen. An späterer Stelle der Einvernahme gab der BF zu diesem Vorfall dann noch an, er sei mit homosexuellen Männern, welche er in einem „Gay Club“ in römisch 40 kennengelernt habe mit einem Privattaxi gefahren. Man habe sie zur römisch 40 gebracht. Es sei eine rechte Organisation gewesen. Ein homosexueller Mann sei vergewaltigt worden, ein Mann namens römisch 40 und der BF hätten weglaufen können. Sie hätten bis in der Früh gewartet und eine Anzeige erstatten wollen. Der BF sei dann in der Früh von römisch 40 nach Kiew gefahren. Seine Mutter habe ihn dann angerufen und ihm gesagt, dass die Polizei angerufen und gemeint habe, dass der BF einen Mann mit einem Auto angefahren habe und bei der Polizei in Gewahrsam sei. Damit der BF problemlos entlassen werde, müsse die Mutter 1.000 Dollar überweisen. Der BF habe dann die Vermutung gehabt, dass es doch die Polizisten gewesen seien und die Situation ausnutzen hätten wollen. In Bezug auf die Anzeige sei dann nichts mehr geschehen. Der BF bracht weiters vor, er habe in Kiew als LGBT-Freiwilliger Verhütungsmittel und Informationen betreffend HIV-Untersuchungen verteilt. Ein Mann namens XXXX habe ihn betreffend diese Tätigkeit befragt und ihn immer wieder gestoßen. Der BF sei dann geflüchtet und der Mann verschwunden. Der BF bracht weiters vor, er habe in Kiew als LGBT-Freiwilliger Verhütungsmittel und Informationen betreffend HIV-Untersuchungen verteilt. Ein Mann namens römisch 40 habe ihn betreffend diese Tätigkeit befragt und ihn immer wieder gestoßen. Der BF sei dann geflüchtet und der Mann verschwunden. Hinsichtlich der vorgelegten Bestätigung aus Kiew aus dem Jahr 2017 gab der BF an, diese hänge mit der selbst abgetippten Anzeige vom 19.02.2018 zusammen. Dabei sei ihm um ca. 3:00 Früh beim nach Hause gehen von zwei Personen (einer sei XXXX gewesen) der Weg versperrt worden. Er sei beschimpft, geschlagen und mit einer Flasche am Knie verletzt worden. Der BF habe um Hilfe gerufen, ein Pärchen habe sich für ihn eingesetzt und seien die Männer dann weggegangen. Der BF sei mit der Rettung ins Spital gebracht worden.Hinsichtlich der vorgelegten Bestätigung aus Kiew aus dem Jahr 2017 gab der BF an, diese hänge mit der selbst abgetippten Anzeige vom 19.02.2018 zusammen. Dabei sei ihm um ca. 3:00 Früh beim nach Hause gehen von zwei Personen (einer sei römisch 40 gewesen) der Weg versperrt worden. Er sei beschimpft, geschlagen und mit einer Flasche am Knie verletzt worden. Der BF habe um Hilfe gerufen, ein Pärchen habe sich für ihn eingesetzt und seien die Männer dann weggegangen. Der BF sei mit der Rettung ins Spital gebracht worden. An späterer Stelle der Einvernahme, gab der BF noch an, dass die Polizei sich dieser Sache aber nicht annehmen habe wollen, sondern sei er zum Militär (für den 01.03.2018) vorgeladen worden. Er sei aber nicht im Präsenzdienstalter und auch vom Wehrdienst befreit worden. Zum ausschlaggebenden Grund für seine Ausreise, gab der BF zusammengefasst an, er sei von einem Mann (glaublich XXXX ) betreffend die Vermietung einer Wohnung kontaktiert worden. Sie hätten sich dann wegen der Übergabe des Geldes/der Schlüssel getroffen, wobei der Mann noch Geld habe abheben müssen. Sie seien zum Bankomaten gefahren, am Weg seien noch zwei weitere Personen eingestiegen. Der BF sei dann geschlagen worden, ihm sei eine Tasche über den Kopf gestülpt worden und habe er sich dann auf einem Kinogebäude vorgefunden. Dort sei er in ein Erdloch geworfen worden und hätten die Männer begonnen, das Loch zuzuschütten. Er habe das Lösen einer Pistolensperre gehört, wobei einer gesagt habe, dass schießen zu laut wäre. Dann seien alle plötzlich weg gewesen und seien Obdachlose gekommen. Der BF sei aus dem Loch gekrochen, habe ein Taxi genommen und eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Die Polizei habe sich aber nicht gemeldet. Er sei immer wieder von unbekannten Männern angerufen worden, welche ihm gedroht hätten, dass sie seinen Wohnsitz kennen würden. Er habe seinen Wohnsitz sehr oft gewechselt. Zum ausschlaggebenden Grund für seine Ausreise, gab der BF zusammengefasst an, er sei von einem Mann (glaublich römisch 40 ) betreffend die Vermietung einer Wohnung kontaktiert worden. Sie hätten sich dann wegen der Übergabe des Geldes/der Schlüssel getroffen, wobei der Mann noch Geld habe abheben müssen. Sie seien zum Bankomaten gefahren, am Weg seien noch zwei weitere Personen eingestiegen. Der BF sei dann geschlagen worden, ihm sei eine Tasche über den Kopf gestülpt worden und habe er sich dann auf einem Kinogebäude vorgefunden. Dort sei er in ein Erdloch geworfen worden und hätten die Männer begonnen, das Loch zuzuschütten. Er habe das Lösen einer Pistolensperre gehört, wobei einer gesagt habe, dass schießen zu laut wäre. Dann seien alle plötzlich weg gewesen und seien Obdachlose gekommen. Der BF sei aus dem Loch gekrochen, habe ein Taxi genommen und eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Die Polizei habe sich aber nicht gemeldet. Er sei immer wieder von unbekannten Männern angerufen worden, welche ihm gedroht hätten, dass sie seinen Wohnsitz kennen würden. Er habe seinen Wohnsitz sehr oft gewechselt. Zu den Männern, die ihn entführt hätten, gab der BF an, es seien rechtsradikale Männer gewesen. Er wisse das, weil sie von ihm seit 2014 immer wieder Geld verlangt hätten. Dies hänge mit seiner Tätigkeit am Maidan zusammen, da er gegen den damaligen Präsidenten Janukowitsch gewesen sei. Die Männer hätten nun offenbar auch erfahren, dass er homosexuell sei. Der BF berichtete weiters noch von einem Vorfall von Februar 2013, wobei er über ein Homosexuellen-App einen gewissen XXXX kennengelernt habe. Er habe sich mit ihm auf einen Kaffee treffen wollen und habe XXXX noch jemanden angerufen, dann seien einige „schräge Typen“ von der Okupai-Pedofiliai aufgetaucht, hätten den BF gefilmt und ihn als Homosexuellen deklariert. Man habe ihm Schnee ins Gesicht geschmiert und in den Rücken geschüttet. Es sei zufällig ein Streifenwagen vorbeigefahren und sei der BF zu den Polizisten geflüchtet und habe sich beschwert. Die Polizei habe ihn gefragt, ob er homosexuell sei. Zwei der Männer hätten den Polizisten gesagt, dass es nur ein Scherz gewesen sei. Der BF habe darauf bestanden mit aufs Revier zu fahren, um eine Anzeige einzubringen. Die Polizei habe gesagt, dass keine Spuren einer Misshandlung zu sehen seien und sich mit dem BF darauf einigen wollen, dass er keine Anzeige erstatte, da es nicht möglich sei dies zu beweisen. Wenn er weiterhin auf eine Anzeige bestehe, würde man ihn vor die Tür setzen. Der BF habe eingewilligt und danach eine Anzeige gegen die Polizisten wegen Untätigkeit bei der Staatsanwaltschaft gemacht. Zwei Monate später hätten wieder zwei Männer auf ihn gewartet. Er sei mit einem messerähnlichen Gegenstand bedroht worden und hätten die Männer gemeint, dass der BF gegen ihre Organisation umsonst eine Anzeige erstattet habe. Er sei mit dem Fuß getreten worden und hätten die Männer gemeint, ihn aufschlitzen zu wollen. Dann sei eine Nachbarin aus dem Stiegenhaus gekommen. Die Polizei sei gekommen, die Täter aber nicht gefunden worden. Der BF berichtete weiters noch von einem Vorfall von Februar 2013, wobei er über ein Homosexuellen-App einen gewissen römisch 40 kennengelernt habe. Er habe sich mit ihm auf einen Kaffee treffen wollen und habe römisch 40 noch jemanden angerufen, dann seien einige „schräge Typen“ von der Okupai-Pedofiliai aufgetaucht, hätten den BF gefilmt und ihn als Homosexuellen deklariert. Man habe ihm Schnee ins Gesicht geschmiert und in den Rücken geschüttet. Es sei zufällig ein Streifenwagen vorbeigefahren und sei der BF zu den Polizisten geflüchtet und habe sich beschwert. Die Polizei habe ihn gefragt, ob er homosexuell sei. Zwei der Männer hätten den Polizisten gesagt, dass es nur ein Scherz gewesen sei. Der BF habe darauf bestanden mit aufs Revier zu fahren, um eine Anzeige einzubringen. Die Polizei habe gesagt, dass keine Spuren einer Misshandlung zu sehen seien und sich mit dem BF darauf einigen wollen, dass er keine Anzeige erstatte, da es nicht möglich sei dies zu beweisen. Wenn er weiterhin auf eine Anzeige bestehe, würde man ihn vor die Tür setzen. Der BF habe eingewilligt und danach eine Anzeige gegen die Polizisten wegen Untätigkeit bei der Staatsanwaltschaft gemacht. Zwei Monate später hätten wieder zwei Männer auf ihn gewartet. Er sei mit einem messerähnlichen Gegenstand bedroht worden und hätten die Männer gemeint, dass der BF gegen ihre Organisation umsonst eine Anzeige erstattet habe. Er sei mit dem Fuß getreten worden und hätten die Männer gemeint, ihn aufschlitzen zu wollen. Dann sei eine Nachbarin aus dem Stiegenhaus gekommen. Die Polizei sei gekommen, die Täter aber nicht gefunden worden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Ukraine gab der BF an, er habe bis zum Jahr 2010 in XXXX , dann einen Monat in XXXX und danach in verschiedenen Stadtteilen in Kiew gelebt. Nach der Rückübersetzung gab er an, er habe von 2010-2012 auch eine Wohnung in XXXX gemietet gehabt und auch wieder dort gelebt. Zuvor habe er jedoch 3-4 Monate in Kiew gelebt. Sein Vater sei vor 2010 eines natürlichen Todes gestorben. Seine Mutter lebe mit der Schwester in XXXX . Er habe zu seiner Familie unregelmäßigen Kontakt. Ansonsten habe er noch einen Onkel bzw. Freunde/Bekannte im Herkunftsland, mit denen er immer wieder schreibe. Seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch Ukrainisch. Zu seiner schulischen Laufbahn gab der BF an, neun Jahre lang die Grundschule, vier Jahre lang eine HTL für Elektromechanik und vier Jahre lang die pädagogische Universität in XXXX besucht zu haben. Nach Abschluss der Universität sei er in seinem eigenen Geschäft (für Spielgeräte und Kinderattraktionen) tätig gewesen. Er habe auch eine Immobilienvermietung betrieben. Er habe bis zum letzten Tag öffentlich gearbeitet, habe gegen Ende aber kaum mehr telefonisch abgehoben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Ukraine gab der BF an, er habe bis zum Jahr 2010 in römisch 40 , dann einen Monat in römisch 40 und danach in verschiedenen Stadtteilen in Kiew gelebt. Nach der Rückübersetzung gab er an, er habe von 2010-2012 auch eine Wohnung in römisch 40 gemietet gehabt und auch wieder dort gelebt. Zuvor habe er jedoch 3-4 Monate in Kiew gelebt. Sein Vater sei vor 2010 eines natürlichen Todes gestorben. Seine Mutter lebe mit der Schwester in römisch 40 . Er habe zu seiner Familie unregelmäßigen Kontakt. Ansonsten habe er noch einen Onkel bzw. Freunde/Bekannte im Herkunftsland, mit denen er immer wieder schreibe. Seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch Ukrainisch. Zu seiner schulischen Laufbahn gab der BF an, neun Jahre lang die Grundschule, vier Jahre lang eine HTL für Elektromechanik und vier Jahre lang die pädagogische Universität in römisch 40 besucht zu haben. Nach Abschluss der Universität sei er in seinem eigenen Geschäft (für Spielgeräte und Kinderattraktionen) tätig gewesen. Er habe auch eine Immobilienvermietung betrieben. Er habe bis zum letzten Tag öffentlich gearbeitet, habe gegen Ende aber kaum mehr telefonisch abgehoben. Weiters führte der BF aus, er habe in Kiew in einem Park 2,5 Jahre lang – gemeinsam mit einem Helfer – Kindergeräte (schaukelnde Autos, Karussells) betrieben. Er habe oft Männer zu Besuch gehabt und habe eine Frau herumerzählt, dass er dort „einen Sammelplatz für Homosexuelle“ betreibe. Der Direktor des Parks habe ihn deshalb kritisiert und sei dann plötzlich kein Platz mehr für sie im Park verfügbar gewesen. In einem anderen Park habe er auch einen Platz gehabt, nach Saisonende sei er aber auch dort nicht mehr verlängert worden. Abschließend gab der BF noch an, er könne in der Ukraine keine offizielle Familie mit einem Mann gründen. Er könne seinen Geschäften nicht nachgehen und werde es zu einer Beeinträchtigung, wenn jemand erfahre, dass er homosexuell sei. Er habe Angst vor den Kriminellen aus dem rechten Sektor und von den homophob eingestellten Ukrainern. Selbst in Kiew habe man versucht, ihn aus der Stadt zu drängen und habe es Überfälle auf ihn gegeben. Es gäbe homosexuellen-feindliche Organisationen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den rechtsradikalen, es seien die Ultranationalisten an der Macht. Zu seinem Leben in Österreich führte der BF aus, von der Grundversorgung zu leben und noch keinen Deutschkurs besucht zu haben. Er besuche die Organisation „Queer Base“ einige Male in der Woche. Ansonsten gehe er laufen, ins Fitnessstudio, in die Bibliothek oder ins Kino. Ab und zu treffe er Freunde. In Clubs für Homosexuelle sei er noch nicht gegangen, da man Eintritt zahlen müsse und er die Sprache nicht verstehe. Sonntags gehe er in die orthodoxe Kirche, an Werktagen in die katholische Kirche.
- Am 29.11.2018 brachte der BF durch den Verein „Queer Base“ eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Heimatland verfolgt werde. Der BF habe Strafanzeige gestellt, die Polizei sei dem aber nicht nachgekommen. Auch aus den Länderberichten gehe hervor, dass die Polizei bei spezifisch homophoben Angriffen in den meisten Fällen untätig bleibe. Ein staatlicher Schutz bestehe nicht. Dem BF drohe Ermordung, weil er ein offen lebender homosexueller Mann sei. Es werde beantragt, die vom BF vorgelegten Dokumente ins Deutsche übersetzen zu lassen und entsprechend zu würdigen. Das BFA müsse prüfen, ob der BF bei einer Rückkehr in die Ukraine im Falle der offenen Ausübung seiner Homosexualität, dem realen Risiko einer staatlichen bzw. gesellschaftlichen Verfolgung mit fehlender Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden ausgesetzt wäre. Auch der EuGH habe in seinem Erkenntnis vom 07.11.2013 schon festgehalten, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden könne, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsstaat geheim halte, um eine Verfolgung zu vermeiden. Homosexualität werde von der Gesellschaft in der Ukraine tabuisiert. Insbesondere rechtsradikale und religiöse Gruppen würden Hetzjagden und Angriffe auf Angehörige der LGBT-Community veranstalten. Die Polizei bleibe meist untätig. Ein Leben als offen lebender homosexueller Mann sei dem BF mit Sicherheit nicht mehr möglich. Er sei bereits Opfer von Diskriminierung und körperlicher Gewalt durch religiöse/rechtsradikale Gruppen geworden und sei seine Homosexualität den Gruppen bekannt. Ein verstecktes oder geheimes Ausleben seiner Homosexualität im Heimatland sei dem BF nicht zumutbar, eine IFA bestehe nicht. Der BF werde bei einer Rückkehr in sein Heimatland – insbesondere aufgrund des amtlichen Bekanntwerdens seiner sexuellen Ausrichtung – von massiver Einschüchterung und diskriminierenden Maßnahmen und Lebensbedingungen betroffen und einem Klima ständiger latenter Bedrohung, Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen ausgesetzt sein. Dem BF sei daher der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
- Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2019 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) In Spruchteil VII. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
- Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2019 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) In Spruchteil römisch sieben. wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Das Bundesamt führt aus, dass die Identität des BF feststehe. Er sei ukrainischer Staatsbürger, bekenne sich zum christlich-orthodoxen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Litauer an. Für die belangte Behörde sei die sexuelle Orientierung des BF glaubhaft und werde auch seinen Ausführungen über seine Erlebnisse in der Heimat grundsätzlich Glauben geschenkt. Hinsichtlich seiner Angaben, wonach die Polizei nicht tätig geworden sei, sei darauf hinzuweisen, dass er den vollen Instanzenzug in der Heimat nicht ausgeschöpft habe und – unter Berücksichtigung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation für LGBT-Angehörige – von keiner Intensität der Verfolgungsgefährdung iSd Art. 3 EMRK oder einer Verfolgung iSd GFK ausgegangen werden könne. Das geltende Gesetz in der Ukraine beschütze die Rechte, Freiheiten und Interessen von Individuen vor Verletzung durch die Regierung bzw. öffentlich Bedienstete und erlaube gerichtliche Anfechtung in Fällen von rechtswidrigem Vorgehen der Regierung oder bei Versagung bei der Durchsetzung von rechtlichem Schutz. Man könne sich nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel an den Ombudsmann wenden oder Fälle vor den EGMR bringen. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.02.2019 gehe hervor, dass das Büro des Ombudsmannes effektiv an der Förderung der Menschenrechte arbeite und sich auch der Rechte der LGBTI-Personen annehme. Homosexualität sei in der Ukraine rechtlich gesehen legal, stoße jedoch in der Zivilgesellschaft auf Ablehnung. Es werde nicht verkannt, dass das Leben von Homosexuellen in der Ukraine schwierig sei, es sei aber keineswegs unmöglich. Es könne im Einzelfall zu Übergriffen und Diskriminierung kommen, der BF habe jedoch jahrzehntelang in der Ukraine leben können. Das Parlament habe im Jahr 2015 ein allgemeines Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht verabschiedet, welches auch explizit Diskriminierung aufgrund geschlechtlicher Identität oder sexueller Orientierung umfasse. In der Staatendokumentation sei auch ersichtlich, dass die lokale Polizei/Verwaltung genug unternehme, Veranstaltungen/Demonstrationen würden weitgehend friedlich stattfinden. In einer Gesamtansicht könne nicht von einer Intensität der Verfolgungsgefährdung iSd Art. 3 EMRK oder einer Verfolgung iSd GFK ausgegangen werden, da der Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Die Ukraine gelte auch als sicherer Herkunftsstaat Für die belangte Behörde sei die sexuelle Orientierung des BF glaubhaft und werde auch seinen Ausführungen über seine Erlebnisse in der Heimat grundsätzlich Glauben geschenkt. Hinsichtlich seiner Angaben, wonach die Polizei nicht tätig geworden sei, sei darauf hinzuweisen, dass er den vollen Instanzenzug in der Heimat nicht ausgeschöpft habe und – unter Berücksichtigung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation für LGBT-Angehörige – von keiner Intensität der Verfolgungsgefährdung iSd Artikel 3, EMRK oder einer Verfolgung iSd GFK ausgegangen werden könne. Das geltende Gesetz in der Ukraine beschütze die Rechte, Freiheiten und Interessen von Individuen vor Verletzung durch die Regierung bzw. öffentlich Bedienstete und erlaube gerichtliche Anfechtung in Fällen von rechtswidrigem Vorgehen der Regierung oder bei Versagung bei der Durchsetzung von rechtlichem Schutz. Man könne sich nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel an den Ombudsmann wenden oder Fälle vor den EGMR bringen. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.02.2019 gehe hervor, dass das Büro des Ombudsmannes effektiv an der Förderung der Menschenrechte arbeite und sich auch der Rechte der LGBTI-Personen annehme. Homosexualität sei in der Ukraine rechtlich gesehen legal, stoße jedoch in der Zivilgesellschaft auf Ablehnung. Es werde nicht verkannt, dass das Leben von Homosexuellen in der Ukraine schwierig sei, es sei aber keineswegs unmöglich. Es könne im Einzelfall zu Übergriffen und Diskriminierung kommen, der BF habe jedoch jahrzehntelang in der Ukraine leben können. Das Parlament habe im Jahr 2015 ein allgemeines Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht verabschiedet, welches auch explizit Diskriminierung aufgrund geschlechtlicher Identität oder sexueller Orientierung umfasse. In der Staatendokumentation sei auch ersichtlich, dass die lokale Polizei/Verwaltung genug unternehme, Veranstaltungen/Demonstrationen würden weitgehend friedlich stattfinden. In einer Gesamtansicht könne nicht von einer Intensität der Verfolgungsgefährdung iSd Artikel 3, EMRK oder einer Verfolgung iSd GFK ausgegangen werden, da der Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Die Ukraine gelte auch als sicherer Herkunftsstaat Zur Nichtzuerkennung von subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass der BF im arbeitsfähigen Alter sei, eine universitäre Ausbildung habe und bereits zuvor in der Ukraine gearbeitet habe. Er könne sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sichern. Er würde bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise des BF gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollinhaltliche Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zahlreiche Vorfälle physischer Gewaltanwendung gegen seine Person, welche alleine auf seine homosexuelle Orientierung zurückzuführen seien, geschildert habe. Er habe sich mehrfach an die Sicherheitsbehörden gewandt, deren Schutzunwilligkeit sich in Form von Untätigkeit gezeigt habe. Der BF habe deshalb mehrfach seinen Wohnort wechseln müssen. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung und eine unschlüssige Beweiswürdigung gemacht. Die vorgelegten Beweismittel seien von der Behörde nicht berücksichtigt bzw. nicht übersetzt worden. Der BF könne der Übersetzung mangels finanzieller Mittel selbst nicht nachkommen. Es sei daher auch die Beweiswürdigung mangelhaft. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem LIB der Staateninformation sowie der Anfragebeantwortung in Verbindung mit dem individuellen Vorbingen des BF hätte zwingend zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Homosexualität sei in der Ukraine zwar erlaubt, es werde aber von Diskriminierungen und homophoben Attacken berichtet. Einflussreiche Kräfte in der Politik und Gesellschaft hätten ein homophobes Klima geschürt. Dies stehe mit den Ausführungen des BF in Einklang. Auch in den aktuellen Berichten des LGBT bzw. der vom BFA verwendeten Staatendokumentation werden von einem Anstieg von Hassverbrechen, homophober Gewalt und Alltagsdiskriminierung berichtet. Es würden nur selten Ermittlungen aufgenommen werden. Die Schwere der drohenden Eingriffe in grundlegende Rechtsgüter des BF überschreite die Schwelle des Art. 3 EMRK, da nicht bloß Diskriminierungen, sondern vielfältige Repressalien privater Akteure bei einer Schutzunwilligkeit der ukrainischen Behörden drohen würden. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollinhaltliche Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zahlreiche Vorfälle physischer Gewaltanwendung gegen seine Person, welche alleine auf seine homosexuelle Orientierung zurückzuführen seien, geschildert habe. Er habe sich mehrfach an die Sicherheitsbehörden gewandt, deren Schutzunwilligkeit sich in Form von Untätigkeit gezeigt habe. Der BF habe deshalb mehrfach seinen Wohnort wechseln müssen. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung und eine unschlüssige Beweiswürdigung gemacht. Die vorgelegten Beweismittel seien von der Behörde nicht berücksichtigt bzw. nicht übersetzt worden. Der BF könne der Übersetzung mangels finanzieller Mittel selbst nicht nachkommen. Es sei daher auch die Beweiswürdigung mangelhaft. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem LIB der Staateninformation sowie der Anfragebeantwortung in Verbindung mit dem individuellen Vorbingen des BF hätte zwingend zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Homosexualität sei in der Ukraine zwar erlaubt, es werde aber von Diskriminierungen und homophoben Attacken berichtet. Einflussreiche Kräfte in der Politik und Gesellschaft hätten ein homophobes Klima geschürt. Dies stehe mit den Ausführungen des BF in Einklang. Auch in den aktuellen Berichten des LGBT bzw. der vom BFA verwendeten Staatendokumentation werden von einem Anstieg von Hassverbrechen, homophober Gewalt und Alltagsdiskriminierung berichtet. Es würden nur selten Ermittlungen aufgenommen werden. Die Schwere der drohenden Eingriffe in grundlegende Rechtsgüter des BF überschreite die Schwelle des Artikel 3, EMRK, da nicht bloß Diskriminierungen, sondern vielfältige Repressalien privater Akteure bei einer Schutzunwilligkeit der ukrainischen Behörden drohen würden. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der Beschwerde wurden ua. eine Anzeige der Mutter des BF sowie die Antwortschreiben der Polizei, eine Anzeige des BF betreffend die Entführung im Jahr 2018 sowie ein Bericht des LGBT aus dem Jahr 2018 zur Situation in der Ukraine vorgelegt.
- Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 01.04.2019 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 01.04.2019 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Der BF wurde im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 04.06.2020 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zu seinen Fluchtgründen, den einzelnen Vorfällen in der Ukraine, den vorgelegten Unterlagen, seinen Aufenthaltsorten, seinen Familienangehörigen in der Ukraine, seinem Leben im Heimtland und seiner Integration in Österreich befragt. In der Verhandlung wurden mit dem BF der Bericht von Amnesty International (Human Rights in Eastern Europa and Central Asia, Review 2019- Ukraine), der Bericht der Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (Report on the human rights situation in Ukraine
- November 2019 to Februar 2020), das aktuelle LIB der Staatendokumentation und ein Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 29.02.2020 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine mit Stand Januar 2020 erörtert. Im Zuge der Verhandlung legte der BF ein Konvolut an Anzeigen aus der Ukraine, Fotos betreffend seine damaligen Verletzungen sowie diverse medizinische Unterlagen aus Österreich vor.
- Am 23.06.2020 brachte der BF eine Bestätigung betreffend ein Behandlungsgespräch bei einer Psychologin vom 22.06.2020 vor.
- Das erkennende Gericht beantragte in weiterer Folge die Übersetzung der vom BF vorgelegten Dokumente.
- Am 07.10.2020 legte der BF seine Zeugenvernehmung bei der Polizei vor, wonach er in Österreich eine Anzeige wegen gefährlicher Drohung gemacht habe, da er an seine ukrainische Handynummer – welche er noch immer besitze - 5 SMS mit Todesdrohungen bekommen habe. Die Staatsanwaltschaft stellte das diesbezügliche Ermittlungsverfahren am 16.09.2020 ein.
- Am 15.10.2020 legte der BF einen Zeitungsartikel betreffend ein Feuer in einem Einkaufszentrum in Kiew durch Vertreter der „National Corps“ vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zum BF: Die BF ist Staatsangehöriger der Ukraine, gehört der Volksgruppe der Litauer an und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Die Identität des BF steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente fest. Der BF wurde in XXXX geboren, er lebte die letzten Jahre vor seiner Ausreise in der Hauptstadt Kiew. Der BF wurde in römisch 40 geboren, er lebte die letzten Jahre vor seiner Ausreise in der Hauptstadt Kiew. Der BF reiste legal ins Bundesgebiet ein und stellte am 17.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dem BF droht in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität, oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall ihrer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die BF war in der Ukraine in der Lage sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. In der Ukraine ( XXXX ) halten sich zudem nach wie vor Verwandte, nämlich seine Mutter und seine Schwester auf. Der BF steht mit seiner Mutter in regelmäßigem Kontakt. Ebenso hat der BF nach wie vor mit ukrainischen Freunden/Bekannten Kontakt. Die BF war in der Ukraine in der Lage sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. In der Ukraine ( römisch 40 ) halten sich zudem nach wie vor Verwandte, nämlich seine Mutter und seine Schwester auf. Der BF steht mit seiner Mutter in regelmäßigem Kontakt. Ebenso hat der BF nach wie vor mit ukrainischen Freunden/Bekannten Kontakt. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Westukraine besteht darüber hinaus eine ausreichende medizinische Grundversorgung. Der unbescholtene BF hält sich seit etwa 2 Jahren und 4 Monaten im Bundesgebiet auf. Er hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht gearbeitet. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern hat laufend Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Der BF hat laut seinen Angaben einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert und einen Deutsch A2 Kurs begonnen, diesbezügliche Bestätigungen brachte er allerdings nicht in Vorlage. Der BF hat auch keine Deutschzertifikate erworben. Er war in Österreich nicht ehrenamtlich tätig. Er hat hier Bekanntschaften geschlossen, dabei handelt es sich aber nicht um enge soziale Beziehungen. Er führt in Österreich kein Familienleben. In seiner Freizeit macht der BF Sport, besucht die Bibliothek oder geht ins Kino. Eine nachhaltige Integration des BF im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des BF:
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 30.08.2019 (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Am 29.8.2019 ist die ukrainische Oberste Rada zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammengetreten. Die Partei von Präsident Wolodymyr Selenskyj, Diener des Volkes, hatte bei der Wahl mehr als 250 der insgesamt 450 Sitze gewonnen (DS 29.8.2019; vgl. Ukrinform 30.8.2019). Am 29.8.2019 ist die ukrainische Oberste Rada zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammengetreten. Die Partei von Präsident Wolodymyr Selenskyj, Diener des Volkes, hatte bei der Wahl mehr als 250 der insgesamt 450 Sitze gewonnen (DS 29.8.2019; vergleiche Ukrinform 30.8.2019). Sechs Fraktionen wurden gebildet: Diener des Volkes mit 254 Sitzen, die Oppositionsplattform „Für das Leben“ mit 44 Sitzen, Europäische Solidarität (Ex-Block Poroschenko) mit 27 Sitzen, Batkivshchyna (Julia Timoschenkos Partei) mit 25 Sitzen, Holos (Stimme) mit 17 Sitzen und schließlich die aus unabhängigen Abgeordneten bestehende Fraktion „Für die Zukunft“ mit 23 Sitzen (KP 29.8.2019). Für die neue Regierung stimmten 281 Parlamentarier. Neuer Premierminister ist der 35-jährige Jurist Olexij Hontscharuk (DS 29.8.2019; vgl. Ukrinform 30.8.2019). Für die neue Regierung stimmten 281 Parlamentarier. Neuer Premierminister ist der 35-jährige Jurist Olexij Hontscharuk (DS 29.8.2019; vergleiche Ukrinform 30.8.2019). Zum neuen Ministerkabinett gehören: Vizepremierminister für europäische und euroatlantische Integration Dmytro Kuleba Vizepremierminister und Minister für IT-Transformation Mychailo Fedorow Minister des Ministerkabinetts Dmytro Dubilet Außenminister Wadym Prystaiko Verteidigungsminister Andrij Sahorodnjuk Innenminister Arsen Awakow (Bereits in der Vorgängerregierung tätig) Minister für Wirtschaftsentwicklung, Handel und Landwirtschaft Tymofij Mylowanow Justizminister Denys Maljuska Finanzministerin Oxana Markarowa (Bereits in der Vorgängerregierung tätig) Minister für Energiewirtschaft und Kohleindustrie Olexij Orschel Minister für Infrastruktur Wladyslaw Kryklij Ministerin für Entwicklung von Gemeinden und Territorien Olena Babak Ministerin für Bildung und Wissenschaft Hanna Nowosad Gesundheitsministerin Zorjana Skalezka Minister für Kultur, Jugend und Sport Wolodymyr Borodjanskyj Ministerin für Sozialpolitik Julia Sokolowska Ministerin für Angelegenheiten von Veteranen, vorläufig besetzen Gebieten und Binnenflüchtlingen Oxana Koljada (Ukrinform 30.8.2019) Zu den unmittelbaren Vorhaben der neuen Regierung zählen nun wirtschaftspolitische Maßnahmen, die Aufhebung der Abgeordnetenimmunität (eine weithin geforderte Maßnahme zur Korruptionsbekämpfung, welche allerdings eine Zweidrittelmehrheit verlangt), die Schaffung einer Möglichkeit zur Absetzung des Präsidenten und ein Gesetz zum Whistleblowing in Korruptionsangelegenheiten (RFE/RL 30.8.2019). Quellen: - DS – Der Standard (29.8.2019): Ukrainischer Präsident bekommt sein Wunschkabinett, https://www.derstandard.at/story/2000107945934/selenskyj-nominiert-ukrainischen-premier-undmehrere-minister, Zugriff 30.8.2019 - KP – Kyiv Post (29.8.2019): Ukraine’s new parliament sworn in, Dmytro Razumkov becomes speaker, https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/ukraines-new-parliament-sworn-in.html?cnreloaded=1, Zugriff 30.8.2019 - RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (30.8.2019): Ukraine’s Zelenskiy Inducts Politically Untested Government, https://www.rferl.org/a/ukraine-zelenskiy-new-government-honcharuk/ 30137220.html, Zugriff 30.8.2019 - Ukrinform (30.8.2019): Parlament billigt neue Regierung, https://www.ukrinform.de/rubric-polytics/ 2769759-parlament-billigt-neue-regierung.html, Zugriff 30.8.2019 KI vom 23.07.2019 (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Die Partei „Sluha Narodu“ (Diener des Volkes) von Präsident Wolodymyr Selenskyj hat die ukrainische Parlamentswahl vom 21.07.19 gewonnen. Noch liegt das amtliche Endergebnis nicht vor, aber nach Auszählung von etwa 70% der Stimmen steht fest, dass die Partei auf rund 42,7% kommt. Es folgen die russlandfreundliche Oppositionsplattform mit etwa 13%, die Partei „Europäische Solidarität“ des früheren Präsidenten Petro Poroschenko mit etwa 8,4%, die Vaterlandspartei der Ex-Ministerpräsidentin Julia Timoschenko mit 7,4% und die Partei „Holos“ (Stimme) des Rocksängers Swiatoslaw Wakartschuk mit 6,2%. Dies sind die fünf Parteien, die die 5%-Hürde überwinden konnten. Die Wahlbeteiligung war mit knapp 50% geringer als vor fünf Jahren. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (BAMF 22.7.2019, DS 22.7.2019). Zusammen mit den gewonnenen Sitzen aus den Direktwahlkreisen kommt Selenskyjs Partei auf knapp 250 der insgesamt 450 Sitze im Parlament. Das gute Ergebnis über die Parteiliste war vorausgesagt worden, jedoch überrascht der Gewinn von mehr als 120 Direktmandaten , da die Kandidaten durchwegs Polit-Neulinge sind und über keinerlei Erfahrung im Parlament verfügen. Die enorme Wählerzustimmung für Selenskyjs Partei bedeutet, dass das erste Mal in der Ukraine eine politische Kraft die absolute Mehrheit der Sitze in der Rada erreicht hat. Damit entfallen die komplizierten Koalitionsverhandlungen, mit denen im Vorfeld der Wahl viele Experten gerechnet hatten. Offenbar wurde auch Selenskyj selbst davon überrascht, denn noch am Wahlabend hatte er Wakartschuks „Holos“, auch diese eine erst vor kurzem gegründete Partei mit ausschließlich politisch unerfahrenen Kandidaten und radikaler Antikorruptions-Agenda, Koalitionsverhandlungen angeboten. Dies dürfte nun unnötig geworden sein (BAMF 22.7.2019, DS 22.7.2019). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (22.7.2019): Briefing Notes, per E-Mail - DS – Der Standard (22.7.2019): Diener des Volkes werden Kiew regieren, https://www.derstandard.at/story/2000106566433/diener-des-volkes-werden-kiew-regieren, Zugriff 23.7.2019
- Politische Lage Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Staatsoberhaupt ist seit 20.05.2019 Präsident Wolodymyr Selensky, Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das ukrainische Parlament (Verkhovna Rada) wird über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Direktwahlkreisen gewählt (AA 20.5.2019). Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Auch die unterschiedlichen Auslegungen der Gerichte in Bezug auf das Wahlrecht sind Gegenstand der Kritik. Ukrainische Oligarchen üben durch ihre finanzielle Unterstützung für verschiedene politische Parteien einen bedeutenden Einfluss auf die Politik aus. Die im Oktober 2014 abgehaltenen vorgezogenen Parlamentswahlen wurden im Allgemeinen als kompetitiv und glaubwürdig erachtet, aber auf der Krim und in von Separatisten gehaltenen Teilen des Donbass war die Abstimmung erneut nicht möglich. Infolgedessen wurden nur 423 der 450 Sitze vergeben (FH 4.2.2019). Der neue Präsident, Wolodymyr Selensky, hat bei seiner Inauguration im Mai 2019 vorgezogene Parlamentswahlen bis Ende Juli 2019 ausgerufen (RFE/RL 23.5.2019). In der Rada sind derzeit folgende Fraktionen und Gruppen vertreten: Partei Sitze Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka) 135 Volksfront (Narodny Front) 81 Oppositionsblock (Oposyzijny Blok) 38 Selbsthilfe (Samopomitsch) 25 Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka) 21 Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna) 20 Gruppe Wolja Narodu 19 Gruppe Widrodshennja 24 Fraktionslose Abgeordnete 60 (AA 20.5.2019) Nach der „Revolution der Würde“ auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 verfolgte die Ukraine unter ihrem Präsidenten Petro Poroschenko eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Zu den Schwerpunkten seines Regierungsprogramms gehörte die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassungs- undNach der „Revolution der Würde“ auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, verfolgte die Ukraine unter ihrem Präsidenten Petro Poroschenko eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Zu den Schwerpunkten seines Regierungsprogramms gehörte die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassungs- und Justizreform. Dennoch wurden die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen nicht erfüllt. Die Parteienlandschaft der Ukraine ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ und nationalistisch über rechtsstaats- und europaorientiert bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Der Programmcharakter der Parteien ist jedoch kaum entwickelt und die Wähler orientieren sich hauptsächlich an den Führungsfiguren (AA 22.2.2019). Der ukrainische Schauspieler, Jurist und Medienunternehmer Wolodymyr Oleksandrowytsch Selenskyj gewann am
- April 2019 die Präsidentschaftsstichwahl der Ukraine gegen den Amtsinhaber Petro Poroschenko mit über 73% der abgegebenen Stimmen (Wahlbeteiligung: 61,4%). Poroschenko erhielt weniger als 25% der Stimmen (RFE/RL 30.4.2019). Beobachtern zufolge verlief die Wahl im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019). Selenskyj wurde am 20.5.2019 als Präsident angelobt. Er hat angekündigt möglichst bald parlamentarische Neuwahlen ausrufen zu lassen, da er in der Verkhovna Rada über keinen parteipolitischen Rückhalt verfügt und demnach kaum Reformen umsetzen könnte. Tatsächlich hat er umgehend per Dekret vorgezogene Parlamentswahlen bis Ende Juli 2019 ausgerufen (RFE/RL 23.5.2019). Es ist ziemlich unklar, wofür Präsident Selenskyj politisch steht. Bekannt wurde er durch die beliebte ukrainische Fernsehserie „Diener des Volkes“, in der er einen einfachen Bürger spielt, der eher zufällig Staatspräsident wird und dieses Amt mit Erfolg ausübt. Tatsächlich hat Selenskyj keine nennenswerte politische Erfahrung, ist dadurch jedoch auch unbefleckt von politischen Skandalen. Eigenen Aussagen zufolge will er den Friedensplan für den umkämpften Osten des Landes wiederbeleben und strebt wie Poroschenko einen EU-Beitritt an. Über einen Nato-Beitritt der Ukraine soll jedoch eine Volksabstimmung entscheiden (DS 21.4.2019; ZO 21.4.2019). Selenskyj hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf seine Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019). Kritiker sehen Selenskyj als Marionette des Oligarchen Igor Kolomojskyj, dessen weitgehende Macht unter Präsident Poroschenko stark beschnitten wurde, und auf dessen Fernsehsender 1+1 viele von Selenskyjs Sendungen ausgestrahlt werden. Diesen Vorwurf hat Selenskyj stets zurückgewiesen (UA 27.2.2019; CNN 21.4.2019; Stern 23.4.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-berichtueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-022019.pdf, Zugriff 18.3.2019 -AA – Auswärtiges Amt (20.5.2019): Ukraine, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/ukraine/201830, Zugriff 27.5.2019 - CNN – Cable News Network (21.4.2019): Political newcomer Volodymyr Zelensky celebratesvictory in Ukraine's presidential elections, https://edition.cnn.com/2019/04/21/europe/ukraineelection-results-intl/index.html, Zugriff 24.4.2019 - DS – Der Standard (21.4.2019): Politikneuling Selenski wird neuer Präsident der Ukraine, https:// derstandard.at/2000101828722/Politik-Neuling-Selenski-bei-Praesidenten-Stichwahl-in-derUkraine-vorn, Zugriff 24.4.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002619.html, Zugriff 24.4.2019 - KP – Kyiv Post (22.4.2019): Election watchdog Opora: Presidential election free and fair,https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/election-watchdog-opora-presidential-election-free-andfair.html, Zugriff 24.4.2019 - Stern (23.4.2019): Ihor Kolomojskyj, der milliardenschwere Strippenzieher hinter der SensationSelenskyj, https://www.stern.de/politik/ausland/ukraine--ihor-kolomojskyj--der-strippenzieher-hinterder-sensation-selenskyj-8678850.html, Zugriff 24.4.2019 - UA – Ukraine Analysen (27.2.2019): Präsidentschaftswahlen 2019, per E-Mail - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (23.5.2019): Zelenskiy's Decree On DisbandingUkrainian Parliament Enters Into Force, https://www.rferl.org/a/zelenskiy-s-decree-on-disbandingukrainian-parliament-enters-into-force/29958190.html, Zugriff 27.5.2019
- Sicherheitslage In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 22.2.2019). Durch die Besetzung der Krim, die militärische Unterstützung von Separatisten im Osten und die Verhängung wirtschaftlicher Sanktionen gegen die Ukraine, kann Russland seinen Einfluss auf den Verlauf des politischen Lebens in der Ukraine aufrechterhalten. Menschen, die in den besetzten Gebieten des Donbass leben, sind stark russischer Propaganda und anderen Formen der Kontrolle ausgesetzt (FH 4.2.2019). Nach UN-Angaben kamen seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 10.000 Menschen um; es wurden zahlreiche Ukrainer innerhalb des Landes binnenvertrieben oder flohen ins Ausland. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt. Die Sicherheitslage hat sich seither zwar deutlich verbessert, Waffenstillstandsverletzungen an der Kontaktlinie bleiben aber an der Tagesordnung und führen regelmäßig zu zivilen Opfern und Schäden an der dortigen zivilen Infrastruktur. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt trotz hochrangiger Unterstützung im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt die im Minsker Maßnahmenpaket vorgesehene Autonomie für die gegenwärtig nicht kontrollierten Gebiete, die u.a. aufgrund der Unmöglichkeit, dort Lokalwahlen nach internationalen Standards abzuhalten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Dennoch hat das ukrainische Parlament zuletzt die Gültigkeit des sogenannten „Sonderstatusgesetzes“ bis Ende 2019 verlängert (AA 22.2.2019). Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Das als Reaktion auf diesen Vorfall für 30 Tage in zehn Regionen verhängte Kriegsrecht endete am 26.12.2018, ohne weitergehende Auswirkungen auf die innenpolitische Entwicklung zu entfalten. (AA 22.2.2019; vgl. FH 4.2.2019).(AA 22.2.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Der russische Präsident, Vladimir Putin, beschloss am 24.4.2019 ein Dekret, welches Bewohnern der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft im Eilverfahren erleichtert ermöglicht. Demnach soll die Entscheidung der russischen Behörden über einen entsprechenden Antrag nicht länger als drei Monate dauern. Internationale Reaktionen kritisieren dies als kontraproduktiven bzw. provokativen Schritt. Ukrainische Vertreter sehen darin die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den offiziellen Einsatz der russischen Streitkräfte gegen die Ukraine. Dafür gibt es einen historischen Präzedenzfall. Als im August 2008 russische Truppen in Georgien einmarschierten, begründete der damalige russische Präsident Dmitrij Medwedjew das mit seiner verfassungsmäßigen Pflicht, „das Leben und die Würde russischer Staatsbürger zu schützen, wo auch immer sie sein mögen“. In den Jahren zuvor hatte Russland massenhaft Pässe an die Bewohner der beiden von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien ausgegeben (FAZ 26.4.2019; vgl. SO 24.4.2019).Der russische Präsident, Vladimir Putin, beschloss am 24.4.2019 ein Dekret, welches Bewohnern der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft im Eilverfahren erleichtert ermöglicht. Demnach soll die Entscheidung der russischen Behörden über einen entsprechenden Antrag nicht länger als drei Monate dauern. Internationale Reaktionen kritisieren dies als kontraproduktiven bzw. provokativen Schritt. Ukrainische Vertreter sehen darin die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den offiziellen Einsatz der russischen Streitkräfte gegen die Ukraine. Dafür gibt es einen historischen Präzedenzfall. Als im August 2008 russische Truppen in Georgien einmarschierten, begründete der damalige russische Präsident Dmitrij Medwedjew das mit seiner verfassungsmäßigen Pflicht, „das Leben und die Würde russischer Staatsbürger zu schützen, wo auch immer sie sein mögen“. In den Jahren zuvor hatte Russland massenhaft Pässe an die Bewohner der beiden von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien ausgegeben (FAZ 26.4.2019; vergleiche SO 24.4.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in derUkraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-berichtueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-022019.pdf, Zugriff 18.3.2019 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.4.2019): Ein Signal an Selenskyj,https://www.faz.net/aktuell/politik/putin-verteidigt-russische-staatsbuergerschaft-fuer-ukrainer- 16157482.html?printPagedArticle=true#pageIndex_0, Zugriff 26.4.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002619.html, Zugriff 24.4.2019 - SO – Spiegel Online (24.4.2019): Putins Provokation, https://www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-wladimir-putin-kuendigt-an-russische-paesse-imbesetzten-donbass-auszuteilen-a-1264280.html, Zugriff 29.3.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004269.html, Zugriff 10.4.2019 3.
- Halbinsel Krim Auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 22.2.2019). Im Feber 2014 besetzten russische Truppen die Halbinsel Krim militärisch. Im März wurde die Krim nach einem Scheinreferendum schließlich annektiert und zum Teil der Russischen Föderation erklärt. Die Vereinten Nationen verurteilten diesen Schritt und riefen dazu auf, dies nicht anzuerkennen. Auf der Krim gilt seither de facto russisches Recht, es wurde eine russische Regierung installiert, die von Sergey Aksyonov als „Premierminister“ des “Staatsrats der Republik Krim“ geführt wird. Der “Staatsrat“ ist für die tägliche Verwaltung und andere Regierungsfunktionen zuständig. Es werden unverhältnismäßig repressive Gesetze verhängt und angewendet. Die russischen Sicherheitsbehörden auf der Krim schränken die Menschenrechte ein. Die schwerwiegendsten Probleme beinhalten: Verschwindenlassen; Folter, einschließlich strafweise psychiatrische Einweisung; Misshandlung von Inhaftierten als Strafe oder zur Erpressung von Geständnissen; harte Haftbedingungen und Überführung von Gefangenen nach Russland; willkürliche Festnahme und Inhaftierung, auch aus politischen Gründen; allgegenwärtige Missachtung der Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Medien einschließlich Schließungen und Gewalt gegen Journalisten; Beschränkungen des Internets; grobe und weit verbreitete Unterdrückung der Versammlungsfreiheit; starke Einschränkung der Vereinigungsfreiheit, einschließlich Verbot der Selbstverwaltung (Mejlis) der Krimtataren; Einschränkung von Bewegungsfreiheit und Teilnahme am politischen Prozess; systemische Korruption; und systematische Diskriminierung von Krimtataren und ethnischen Ukrainern .Die russischen Behörden unternehmen kaum Schritte, um Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich zu verfolgen, wodurch eine Atmosphäre der Straflosigkeit und Gesetzlosigkeit geschaffen wurde (USDOS 13.3.2019b). Die Einwohner der Krim wurden pauschal in die Russische Föderation eingebürgert und es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Auslandsreisepässen, auszustatten. Besorgniserregend sind weiterhin Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit aufgrund politisch motivierter Vorwürfe inhaftiert werden, verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Die gewählte Versammlung der Krimtataren wird von den de-factoBehörden als terroristische Vereinigung eingestuft, ihre Mitglieder verfolgt. Versuche, die tatarische Minderheit in eine den de-facto-Behörden willfährige Parallelstruktur einzubinden, blieben bisher ohne nennenswerten Erfolg. Unabhängige Medien werden unterdrückt, dem unabhängigen Fernsehsender der Tataren ATR wurde die Lizenz entzogen; er hat seinen Sitz nach Kiew verlegt. Eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr. Religiöse Literatur gilt den Behörden als extremistisch. Auch jüngste Berichte von UNHCR, Amnesty International sowie des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen listen eine Reihe von Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Krim auf, die von einer Einschränkung des Versammlungsrechts über willkürliche Verhaftungen bis hin zu Entführungen, Folter und Ermordung reichen. Versuche der Vereinten Nationen, der OSZE oder des Europarats eine kontinuierliche Beobachtung der Menschenrechtssituation auf der Krim vorzunehmen, sind bisher gescheitert. Die Einwohner der Krim werden von der Russischen Föderation, wenn sie nicht ihr Widerspruchsrecht genutzt und damit u.a. den Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung verloren haben, als russische Staatsangehörige behandelt (AA 22.2.2019). Seit der russischen Annexion der Halbinsel Krim häufen sich Berichte über den Versuch der systematischen Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch die russischen Behörden unter dem Vorwand sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies wirkt sich insbesondere auf die Aktivitäten der Krimtataren, jedoch auch auf Vertreter der ukrainischen Minderheit aus (ÖB 2.2019; vgl. HRWSeit der russischen Annexion der Halbinsel Krim häufen sich Berichte über den Versuch der systematischen Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch die russischen Behörden unter dem Vorwand sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies wirkt sich insbesondere auf die Aktivitäten der Krimtataren, jedoch auch auf Vertreter der ukrainischen Minderheit aus (ÖB 2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Seit 2014 sind konstant Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Behörden zu beobachten: Gefangene legen Geständnisse ab, die durch Misshandlung und Folter erlangt wurden. Individuen bestimmter Gruppen werden in psychiatrische geschlossene Anstalten zwangseingewiesen. Anwälte können nicht uneingeschränkt ihrer Arbeit nachgehen. Menschen, die keinen russischen Pass haben, wird der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwehrt. Weiters besteht Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Genderidentität. Menschen mit abweichender politischer Meinung werden verhaftet und unter Bezugnahme auf russische Antiterror-Gesetzgebung zu Haftstrafen verurteilt. Auch werden Personen entführt oder verschwinden plötzlich. Wenige bis keine dieser Fälle werden ausreichend strafverfolgt. Besonders die ethnische Gruppe der Krimtataren, aber auch Ukrainer anderer ethnischer oder religiöser Gruppen, sind von Menschenrechtsverletzungen betroffen. Die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird massiv eingeschränkt (ÖB 2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in derUkraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-berichtueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-022019.pdf, Zugriff 18.3.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Ukraine, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2002209.html, Zugriff 25.4.2019 - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003113/UKRA_%C3%96B-Bericht_2018.doc, Zugriff 12.4.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019b): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ukraine (Crimea), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004270.html, Zugriff 11.4.2019 3.
- Ukrainer von der Krim mit russischen Reisepässen Die Gesetzgebung der Ukraine sieht die einzige Staatsbürgerschaft vor. Wenn ein ukrainischer Staatsbürger legal die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation annehmen möchte, muss er auf die ukrainische Staatsbürgerschaft verzichten. Von den russischen Behörden werden jedoch, entgegen ukrainischen und internationalen rechtlichen Normen, russische Reisepässe an die Bevölkerung der Krim mit ukrainischer Staatsbürgerschaft ausgegeben. Diese Reisepässe der Russischen Föderation für Einwohner der Krim, werden international nur von einigen Ländern anerkannt (Nordkorea, Bolivien, Nicaragua, Armenien) (VB 28.1.2019). Die Frage der Staatsangehörigkeit der Einwohner der Krim ist damit eigentlich ungeklärt. Da die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine erst durch einen entsprechenden Erlass des Präsidenten der Ukraine erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass nach ukrainischem Recht die Einwohner der Krim Staatsbürger der Ukraine geblieben sind (BFH 30.6.2016). Krim-Bewohner, die über keinen ukrainischen Reisepass, sondern nur über von russischen Behörden auf der Krim ausgestellte Reisedokumente verfügen, haben Schwierigkeiten bei der Einreise auf das ukrainische Festland, da diese Dokumente nicht anerkannt werden. Alle KrimBewohner wurden von der Russischen Föderation zu russischen Staatsbürgern erklärt. KrimBewohner, welche die russische Staatsbürgerschaft nicht annehmen, gelten als Ausländer und benötigen eine Aufenthaltserlaubnis. Die Ablehnung der russischen Staatsbürgerschaft kann zur Ausweisung bzw. Abschiebung führen. In einigen Fällen wurden Krim-Bewohner von den Behörden gezwungen, ihren ukrainischen Reisepass abzugeben, was Auslandsreisen entsprechend erschwert (USDOS 13.3.2019b). Im November 2018 wurde ein Einreiseverbot in die Ukraine für männliche russische Staatsbürger im Alter von 16 bis 60 Jahren verhängt, das weiterhin gilt. Wenn Einwohner der Krim die Grenze als Bürger der Russischen Föderation passieren wollen, gilt dieses Verbot auch für sie. Wenn sie jedoch noch einen gültigen ukrainischen Pass vorweisen können, gilt dieses Verbot für sie nicht (VB 28.1.2019). Quellen: - BFH - Bergmann/Ferid/Henrich (30.6.2016): Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mitStaatsangehörigkeitsrecht – Ukraine, https://www.vfst.de/apps/elbib/media/IEK_UKR-imgukr218_20160630-pdf.pdf, Zugriff 26.4.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019b): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ukraine (Crimea), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004270.html, Zugriff 11.4.2019 - VB des BM.I für Ukraine (28.1.2019): Bericht des Vertrauensanwalts, per E-Mail 3.
- Ostukraine In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 22.2.2019). In den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk kam es insbesondere 2014/15 zu schwersten Menschenrechtsverletzungen. Obwohl die Separatisten seither die öffentliche Ordnung und eine soziale Grundversorgung im Wesentlichen wiederhergestellt haben, werden zahlreiche Grundrechte (v.a. Meinungs- und Religionsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Eigentumsrechte) weiterhin systematisch missachtet (AA 22.2.2019). In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk (DPR) und Luhansk (LPR) gibt es seit 2014 keine unabhängige Justiz, und das Recht auf ein faires Verfahren wird systematisch eingeschränkt. Es werden Inhaftierungen auf unbestimmte Zeit ohne gerichtliche Überprüfung und ohne Anklage oder Gerichtsverfahren berichtet. Bei Verdacht auf Spionage oder Verbindungen zur ukrainischen Regierung werden von Militärgerichten geheime Gerichtsverfahren abgehalten, gegen deren Urteile es nahezu keine Beschwerdemöglichkeit gibt und die Berichten zufolge lediglich dazu dienen, bei der Verfolgung von Personen einen Anschein von Legalität zu wahren. Willkürliche Verhaftung sind in der DPR und der LPR weit verbreitet. In der LPR wurde die Möglichkeit der Präventivhaft für 30 bis 60 Tage geschaffen. Die Präventivhaft wird Angehörigen nicht mitgeteilt (incommunicado) und kein Kontakt zu einem Rechtsbeistand und Verwandten zugelassen. Der Zustand der Hafteinrichtungen in den separatistisch kontrollierten Gebieten verschlechtert sich weiter. Berichten zufolge existiert in den Gebieten Donezk und Luhansk in Kellern, Abwasserschächten, Garagen und Industrieunternehmen ein umfangreiches Netz inoffizieller Haftstätten, die meist nicht einmal für eine kurzfristige Inhaftierung geeignet wären. Es gibt Berichte über schweren Mangel an Nahrungsmitteln, Wasser, Hitze, sanitären Einrichtungen und angemessener medizinischer Versorgung. Ein unabhängiges Monitoring der Haftbedingungen wird von den Machthabern nicht oder nur eingeschränkt erlaubt. Es gibt Berichte über systematische Übergriffe gegen Gefangene, wie Folter, Hunger, Verweigerung der medizinischen Versorgung und Einzelhaft sowie den umfangreichen Einsatz von Gefangenen als Zwangsarbeiter zur persönlichen Bereicherung der separatistischen Anführer (USDOS 13.3.2019). In der Region Donbass unterdrücken die Separatisten die Rede- und Pressefreiheit durch Belästigung, Einschüchterung, Entführungen und Übergriffe auf Journalisten und Medien (USDOS
- 3.2019; vgl. FH 4.2.2019, ÖB 2.2019). Die Separatisten verhindern auch die Übertragung ukrainischer und unabhängiger Fernseh- und Radioprogramme in von ihnen kontrollierten Gebieten. Mittlerweile haben die Separatisten im Osten des Landes ihre Bemühungen verstärkt, Online-Inhalte zu blockieren, welche angeblich die ukrainische Regierung oder die ukrainische kulturelle Identität unterstützen. Es sind nur Demonstrationen zulässig, welche von den lokalen „Behörden“ unterstützt oder organisiert werden. In der DNR/LNR können nationale und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen nicht frei arbeiten. Es gibt eine steigende Zahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die von den Separatisten gegründet wurden (USDOS
- 3.2019; vergleiche FH 4.2.2019, ÖB 2.2019). Die Separatisten verhindern auch die Übertragung ukrainischer und unabhängiger Fernseh- und Radioprogramme in von ihnen kontrollierten Gebieten. Mittlerweile haben die Separatisten im Osten des Landes ihre Bemühungen verstärkt, Online-Inhalte zu blockieren, welche angeblich die ukrainische Regierung oder die ukrainische kulturelle Identität unterstützen. Es sind nur Demonstrationen zulässig, welche von den lokalen „Behörden“ unterstützt oder organisiert werden. In der DNR/LNR können nationale und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen nicht frei arbeiten. Es gibt eine steigende Zahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die von den Separatisten gegründet wurden (USDOS 13.3.2019). Es gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen waren und bleiben weiterhin betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen oder nur zeitweise gesichert, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen besonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 2.2019). Die meisten LGBTI-Personen sind aus den separatistischen Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk geflohen oder verstecken ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität (USDOS 13.3.2019). Die Separatisten in der Ostukraine haben Berichten zufolge einige religiöse Führer inhaftiert. Im Februar 2018 wurden in Luhansk religiöse Gruppen, die nicht den „traditionellen“ Religionen angehören, darunter Protestanten und Zeugen Jehovas, verboten (FH 4.2.2019). Die separatistischen Kräfte erlauben keine humanitäre Hilfe der ukrainischen Regierung, sondern nur solche internationaler humanitärer Organisationen. Infolgedessen sind die Preise für Grundnahrungsmittel angeblich für viele Bewohner der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Ostukraine zu hoch. Menschenrechtsgruppen berichten auch über einen ausgeprägten Mangel an Medikamenten, Kohle und medizinischen Hilfsgütern. Es kommen weiterhin Konvois der russischen „humanitären Hilfe“ an, die nach Ansicht der ukrainischen Regierungsbeamten aber Waffen und Lieferungen für die separatistischen Streitkräfte enthalten (USDOS 13.3.2019). Durch die Kontaktlinie, welche die Konfliktparteien trennt, wird das Recht auf Bewegungsfreiheit beschnitten und Gemeinden getrennt. Jeden Tag warten bis zu 30.000 Menschen stundenlang unter erschwerten Bedingungen an den fünf Checkpoints auf das Überqueren der Kontaktlinie. Unzureichend beschilderte Minen entlang der Straßen stellen eine Gefahr für die Wartenden dar (ÖB 2.2019; vgl. PCU 3.2019). Es gibt nur unzureichende sanitäre Einrichtungen, speziell auf separatistischer Seite (HRW 17.1.2019). Unzureichend beschilderte Minen entlang der Straßen stellen eine Gefahr für die Wartenden dar (ÖB 2.2019; vergleiche PCU 3.2019). Es gibt nur unzureichende sanitäre Einrichtungen, speziell auf separatistischer Seite (HRW 17.1.2019). Im Zuge der Kampfhandlungen zwischen der Ukraine und den Separatisten kam es 2014 in jenen Gebieten, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern Freiwilligenbataillone eingesetzt waren, mitunter zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Diese Bataillone wurden in der Folgezeit sukzessive der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt, nur das Bataillon Ajdar wurde in die Armee eingegliedert. Offiziell wurden Freiwilligenbataillone danach nicht mehr an der Kontaktlinie, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete eingesetzt. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen kam, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Infolge des Übergangs von der ATO (Anti-Terror-Operation in der Ostukraine, geführt vom SBU, Anm.) zu der nunmehr von der Armee koordinierten OVK (Operation der Vereinigten Kräfte) mit April 2018, wurden verbliebene Freiwilligenverbände endgültig in die regulären Streitkräfte eingegliedert oder haben die OVK-Zone verlassen (AA 22.2.2019). Im Zuge der Kampfhandlungen zwischen der Ukraine und den Separatisten kam es 2014 in jenen Gebieten, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern Freiwilligenbataillone eingesetzt waren, mitunter zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Diese Bataillone wurden in der Folgezeit sukzessive der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt, nur das Bataillon Ajdar wurde in die Armee eingegliedert. Offiziell wurden Freiwilligenbataillone danach nicht mehr an der Kontaktlinie, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete eingesetzt. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen kam, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Infolge des Übergangs von der ATO (Anti-Terror-Operation in der Ostukraine, geführt vom SBU, Anmerkung zu der nunmehr von der Armee koordinierten OVK (Operation der Vereinigten Kräfte) mit April 2018, wurden verbliebene Freiwilligenverbände endgültig in die regulären Streitkräfte eingegliedert oder haben die OVK-Zone verlassen (AA 22.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in derUkraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-berichtueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-022019.pdf, Zugriff 18.3.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Ukraine, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2002209.html, Zugriff 25.4.2019 - PCU – Protection Cluster Ukraine (3.2019): Mine Action in Ukraine, https://www.unhcr.org/ua/wpcontent/uploads/sites/38/2019/04/2019_03_advocacy_note_on_mine_action_eng-1.pdf, Zugriff 17.5.2019 - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003113/UKRA_%C3%96B-Bericht_2018.doc, Zugriff 11.4.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004269.html, Zugriff 29.3.2019
- Rechtsschutz / Justizwesen Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin ein Problem. Einige Richter behaupteten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte erhielten Berichten zufolge Bestechungsgelder. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte Gerichte und mangelnde Möglichkeiten Urteile durchzusetzen (USDOS 13.3.2019). Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, der langjährige Prozess der Implementierung der Reform dauert weiter an. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, das u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommenen Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, die jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen von ukrainischen Zivilgesellschaftsvertretern rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, der am
- Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 2.2019). 2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wieder herzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter. Durchgesetzt haben sich in erster Linie jedoch Kandidaten, die bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde mit der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen, was jedoch noch nicht einfach gesetzlich umgesetzt wurde. Jedenfalls wurde in einer ersten Phase die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurde mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) ein neues Selbstverwaltungsorgan der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen und Entlassungen, Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Ankläger, die im Durchschnitt rund je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt aber, trotz einer signifikanten Reduktion der Zahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 2.2019). Nachdem unter Präsident Janukowitsch die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats eingemahnte Verfassungsreform jahrelang hinausgezögert wurde, wurde von Präsident Poroschenko durch seinen im Juli 2014 vorgelegten Gesetzesentwurf zur Änderung der ukrainischen Verfassung ein neuer Impuls gesetzt. Die darin vorgesehenen Schritte zu dezentraleren Strukturen mit erweiterten Kompetenzen der gewählten Gemeinde- und Bezirksräte, nicht zuletzt im Hinblick auf die Verteilung und Verwaltung öffentlicher Mittel, dem Ausbau der regionalen Selbstverwaltung und der erstmaligen Verankerung des Prinzips der Subsidiarität, wurden von der Venedig-Kommission begrüßt. Jedoch gibt es für die Annahme der Verfassungsreform in zweiter Lesung derzeit keine Mehrheit im Parlament. Vor allem die verfassungsrechtliche Absicherung der im Rahmen des Minsk-Prozesses zur Beilegung des Konflikts in der Ostukraine festgelegten Dezentralisierung steht unter starker Kritik einiger Parteien, weil diese eine „Ermächtigungsklausel“ zur Schaffung eines Gesetzes über den Sonderstatus des Donbasss enthält. In der Praxis wurden jedoch bereits Erfolge bei der finanziellen Dezentralisierung erzielt, sowie zahlreiche Gemeinden zusammengelegt, die dadurch mit mehr finanziellen Mittel ausgestattet sind und effizienter arbeiten können. Ohne eine verfassungsmäßige Absicherung der Dezentralisierungsreform bleibt diese jedoch vorerst weiterhin unvollendet (ÖB 2.2019). Die jüngsten Reforminitiativen bleiben hinter den Erwartungen zurück, werden aber fortgesetzt (FH 4.2.2019). Quellen: - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002619.html, Zugriff 24.4.2019 - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003113/UKRA_%C3%96B-Bericht_2018.doc, Zugriff 11.4.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004269.html, Zugriff 29.3.2019
- Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden unterstehen generell effektiver ziviler Kontrolle. Die Sicherheitskräfte verhindern oder reagieren im Allgemeinen auf gesellschaftliche Gewalt. Zuweilen wenden sie jedoch selbst übermäßige Gewalt an, um Proteste aufzulösen, oder verabsäumen es in einzelnen Fällen, Opfer vor Belästigung oder Gewalt zu schützen (z.B. im Falle der Zerstörung eines RomaCamps durch Nationalisten, gegen die die Polizei nicht einschritt). Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht, Beamte, die Verfehlungen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen (USDOS 13.3.2019). Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalen Polizei nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan, die im Juli 2015 in vorerst 32 Städten ihre Tätigkeit aufnahm. Mit November 2015 ersetzte die Nationale Polizei offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte „Militsiya“. Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Truppe aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen „Re-Attestierungsprozess“ samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, die jedoch am
- November 2016 aufgrund des von ihr bemängelnden Reformfortschrittes, zurücktrat. Zu ihrem Nachfolger wurde, nach einem laut Einschätzung der EU Advisory Mission (EUAM) offenen und transparenten Verfahren, im Feber 2017 Serhii Knyazev bestellt. Das Gesetz „Über die Nationalpolizei“ sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalen Polizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalen Polizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Festzustellen ist, dass der Innenminister in der Praxis immer noch die Arbeit der Polizei beeinflusst und die Reform somit noch nicht vollständig umgesetzt ist. Das nach dem Abgang von Katia Dekanoidze befürchtete Zurückrollen diverser erzielter Reformen, ist laut Einschätzung der EUAM, jedenfalls nicht eingetreten. Das im Juni 2017 gestartete Projekt „Detektive“ – Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften, spielt in den Reformen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit langem praktiziert, soll damit ein- und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Bislang sind in der Ukraine, wie zu Sowjetzeiten, immer noch die operative Polizei für die Beweisaufnahme und die Ermittler für die Einreichung bei Gericht zuständig. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines „Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI)“ auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter der Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptions-Büros (NABU) fallen. Die Auswahl der Mitarbeiter ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Mit Unterstützung der EU Advisory Mission (EUAM) wurde 2018 auch eine „Strategie des Innenministeriums bis 2020“ sowie ein Aktionsplan entwickelt.(ÖB 2.2019). Die Nationalpolizei muss sich mit einer, das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigenden Zunahme der Kriminalität infolge der schlechten Wirtschaftslage und des Konflikts im Osten, einer noch im alten Denken verhafteten Staatsanwaltschaft und der aus sozialistischen Zeiten überkommenen Rechtslage auseinandersetzen. Über Repressionen durch Dritte, für die der ukrainische Staat in dem von ihm kontrollierten Staatsgebiet mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 22.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in derUkraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-berichtueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-022019.pdf, Zugriff 18.3.2019 - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003113/UKRA_%C3%96B-Bericht_2018.doc, Zugriff 11.4.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004269.html, Zugriff 29.3.2019
- Folter und unmenschliche Behandlung Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafung, die gegen die Menschenwürde verstößt, ist gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats (AA 22.2.2019). Trotzdem gibt es Berichte, dass Strafverfolgungsbehörden an solchen Misshandlungen beteiligt waren. Obwohl Gerichte keine unter Zwang zustandegekommene Geständnisse mehr als Beweismittel verwenden, gibt es Berichte über von Exekutivbeamten durch Folter erzwungene Geständnisse. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln die Maßnahmen, angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer aus Gründen der nationalen Sicherheit inhaftiert war/ist oder verdächtig war/ist „pro-russisch“ eingestellt zu sein. Straflosigkeit ist somit weiterhin ein Problem. Während die Behörden manchmal Anklagen gegen Angehörige der Sicherheitsbehörden erheben, kommt es bei einschlägigen Ermittlungen oft nicht zu Anklagen, während die mutmaßlichen Täter weiter ihrer Arbeit nachgehen. Laut Bericht einer NGO kommt es nur in drei Prozent der Strafverfahren gegen Strafverfolgungsbehörden wegen körperlichen Missbrauchs von Festgenommenen zu einer Anklage. Das Innenministerium gibt an, dass Sicherheitskräfte 80 Stunden an verpflichtenden Menschenrechtsschulungen erhalten. Polizeiakademien bieten ebenfalls Kurse zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit, Verfassungsrechten, Toleranz und Nichtdiskriminierung, Verhütung häuslicher Gewalt und Folter (USDOS 13.3.2019). 2017 hat das ukrainische Innenministerium bis
- Dezember ca. 2.000 Beschwerden bezüglich Menschenrechtsverstößen durch Polizeibeamte erhalten. 125 Ermittlungen wurden eingeleitet (davon 83 wegen Körperverletzung, 3 wegen Folter). Im selben Zeitraum begann die Staatsanwaltschaft 43 Untersuchungen (davon 22 wegen Körperverletzungen, 6 wegen Folter). Mit der Gründung des State Bureau of Investigation (SBI) ist dieses u.a. auch für die Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen gegen Sicherheitsbeamte zuständig. Einige Häftlinge berichteten, dass ihre Beschwerden bezüglich Misshandlung bei der Festnahme trotz sichtbarer Verletzungen von Richtern ignoriert wurden (CoE 6.9.2018). Von der ukrainischen Seite der Kontaktlinie zu den Separatistengebieten der Ostukraine gibt es Berichte über Entführungen bzw. nicht-kommunizierte Haft bei nahezu völliger Straflosigkeit. Dies geschieht vor allem durch den Geheimdienst (SBU); die Opfer werden der Zusammenarbeit mit dem russischen Geheimdienst (FSB) oder bewaffneten Gruppen verdächtigt. Die ukrainischen Behörden sollen sich bei diesen Verhaftungen mitunter auch nationalistischer Gruppen bedient haben, welche die Gefangenen dann dem SBU übergaben. Auch von Misshandlung und Folter ist die Rede, wenn auch nicht in der Systematik und in dem Maßstab wie in den Separatistengebieten (USDOS 13.3.2019). Der SBU bestreitet dies trotz anderslautender Erkenntnisse der Beobachtungsmission des UN-Hochkommissars für Menschenrechte. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlungen gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden wegen illegaler Haft aufgenommen (AA 22.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in derUkraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-berichtueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-022019.pdf, Zugriff 18.3.2019 - CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhumanor Degrading Treatment or Punishment (6.9.2018): Report to the Ukrainian Government on the visit to Ukraine carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 8 to 21 December 2017, https://www.ecoi.net/ en/file/local/1443529/1226_1537258189_2018-41-inf-eng-docx.pdf, Zugriff 24.4.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004269.html, Zugriff 29.3.2019
- Korruption Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen diese nicht effektiv um, und viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, aber auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung, bleibt diese ein Problem für Bürger und Unternehmen. Im Juni 2018 unterzeichnete der Präsident das Gesetz über das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC), was das System der staatlichen Stellen zur Bekämpfung der Korruption auf höchster Ebene vervollständigte (USDOS 13.3.2019). Im April 2019, kurz vor der Stichwahl um die Präsidentschaft, hat Präsident Poroschenko 38 Richter des neu gegründeten Antikorruptionsgerichts offiziell ernannt (RFE/RL 11.4.2019). Der Erfolg wird von der Integrität der Auswahlverfahren für seine Richter sowie von der Wirksamkeit und Unabhängigkeit der beiden anderen zuvor gegründeten Antikorruptionsbehörden, dem Nationalen Anti-Korruptionsbüro (NABU) und dem Sonderstaatsanwalt für Korruptionsbekämpfung (SAP), abhängen. Die neuen unabhängigen Antikorruptionsgremien wurden mit politischem Druck konfrontiert, was Besorgnis über das Bekenntnis der Regierung zur Korruptionsbekämpfung auslöste. Es gab auch Vorwürfe und Rücktrittsaufforderungen gegen den Leiter der SAP wegen Behinderung der Justiz. Es kam 2018 zu mehreren Verhaftungen hochrangiger Amtsträger wegen Korruptionsvorwürfen, darunter der Bürgermeister von Odessa. Das Gesetz schreibt vor, dass hohe Amtsträger Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und diese durch die Nationale Agentur für Korruptionsprävention (NAPC) geprüft werden. Beobachter stellen jedoch zunehmend in Frage, ob die NAPC über die Fähigkeit und Unabhängigkeit zur Erfüllung dieser Funktion verfügt, während sich NABU in der Praxis als wirksamer für diese Aufgabe erwiesen habe, obwohl dies nicht dessen Kernaufgabe ist. Bis Juli 2018 hatte NAPC erst 300 von 2,5 Millionen eingegangene Erklärungen geprüft. Im September 2018 wurde daraufhin ein automatisiertes Überprüfungssystem eingeführt, an dessen Wirksamkeit es Kritik gibt (USDOS 13.3.2019; vgl. ÖB 2.2019). Der Erfolg wird von der Integrität der Auswahlverfahren für seine Richter sowie von der Wirksamkeit und Unabhängigkeit der beiden anderen zuvor gegründeten Antikorruptionsbehörden, dem Nationalen Anti-Korruptionsbüro (NABU) und dem Sonderstaatsanwalt für Korruptionsbekämpfung (SAP), abhängen. Die neuen unabhängigen Antikorruptionsgremien wurden mit politischem Druck konfrontiert, was Besorgnis über das Bekenntnis der Regierung zur Korruptionsbekämpfung auslöste. Es gab auch Vorwürfe und Rücktrittsaufforderungen gegen den Leiter der SAP wegen Behinderung der Justiz. Es kam 2018 zu mehreren Verhaftungen hochrangiger Amtsträger wegen Korruptionsvorwürfen, darunter der Bürgermeister von Odessa. Das Gesetz schreibt vor, dass hohe Amtsträger Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und diese durch die Nationale Agentur für Korruptionsprävention (NAPC) geprüft werden. Beobachter stellen jedoch zunehmend in Frage, ob die NAPC über die Fähigkeit und Unabhängigkeit zur Erfüllung dieser Funktion verfügt, während sich NABU in der Praxis als wirksamer für diese Aufgabe erwiesen habe, obwohl dies nicht dessen Kernaufgabe ist. Bis Juli 2018 hatte NAPC erst 300 von 2,5 Millionen eingegangene Erklärungen geprüft. Im September 2018 wurde daraufhin ein automatisiertes Überprüfungssystem eingeführt, an dessen Wirksamkeit es Kritik gibt (USDOS 13.3.2019; vergleiche ÖB 2.2019). Korruption ist nach wie vor ein ernstes Problem, und trotz des starken Drucks der Zivilgesellschaft ist der politische Wille gering, dagegen anzugehen. Antikorruptionsagenturen wurden wiederholt in politisch belastete Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 4.2.2019). Die Ukraine hat einige Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen, und indem 2016 ein Gesetz verabschiedet wurde, das Politiker und Beamte dazu verpflichtet, elektronische Vermögenserklärungen abzugeben. Es ist jedoch möglich, einige Vorschriften zu umgehen, zum Teil, weil unterentwickelte Institutionen nicht in der Lage sind, Verstöße zu erkennen und zu bestrafen (FH 4.2.2019). Ein institutioneller Rahmen für die Bekämpfung der endemischen Korruption wurde geschaffen und durch ein System zur systematischen Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse von Staatsbediensteten ergänzt (Im Herbst 2016 wurde eine elektronische Plattform zur Vermögens- und Einkommenserklärung von Staatsbediensteten und politischen Mandatsträgern („e-declaration“) eingeführt. Bei einem großen Teil der abgegebenen Erklärungen fehlt jedoch noch eine substanzielle Überprüfung durch die Korruptionspräventionsagentur (AA 22.2.2019). Ende Feber 2019 hat das ukrainische Verfassungsgericht Artikel 368-2 des ukrainischen Strafgesetzbuches, welcher illegale Bereicherung durch ukrainische Amtsträger kriminalisierte, aufgehoben, weil er gegen die Unschuldsvermutung verstoßen habe. In der Folge musste NABU 65 anhängige Ermittlungen gegen Parlamentarier, Richter, Staatsanwälte und andere Beamte einstellen, die teilweise schon vor Gericht gekommen waren. Die EU zeigte sich über diese Entscheidung besorgt. Es wurden unmittelbar mehrere Gesetzesinitiativen registriert, um das Gesetz zu reparieren, die aber alle keine Aussicht hatten, vor der Präsidentenwahl beschlossen zu werden (Hi 3.3.2019). Der neue Präsident der Ukraine, Wolodymyr Selenskyj, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in derUkraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-berichtueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-022019.pdf, Zugriff 18.3.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002619.html, Zugriff 24.4.2019 - Hi – Hromadske international (3.3.2019): You Can Now Get Rich Illegally in Ukraine. What DoesThis Mean?, https://en.hromadske.ua/posts/ukraine-legalizes-illegal-enrichment, Zugriff 7.5.2019 - RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (11.4.2019): Ukraine's President Creates AntiCorruption Court, https://www.rferl.org/a/ukraine-s-president-poroshenko-creates-anti-corruptioncourt/29875480.html?ltflags=mailer, Zugriff 7.5.2019 - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003113/UKRA_%C3%96B-Bericht_2018.doc, Zugriff 11.4.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004269.html, Zugriff 29.3.2019 - UA – Ukraine Analysen (27.2.2019): Präsidentschaftswahlen 2019, per E-Mail
- Wehrdienst und Rekrutierungen Die Wehrpflichtigen in der Ukraine werden folgendermaßen unterteilt: • Stellungspflichtige (Pre-conscripts) • Wehrpflichtige (Conscripts) • aktive Soldaten • zum Wehrdienst verpflichtete Personen (persons liable for military service) – sie haben bereits den Grundwehrdienst geleitet und können nötigenfalls wieder temporär mobilisiert werden • Reservisten – zum Wehrdienst verpflichtete Personen, die freiwillig regelmäßige Waffenübungen absolvieren. (BFA/OFPRA 5.2017) Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für Männer im Alter zwischen 20 und 27 Jahren. Er dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit Hochschulqualifikation (Magister) 12 Monate. Am 01.05.2014 wurde die früher beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten insgesamt sechs Mobilisierungswellen, die hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle. Wehrpflichtige werden nur auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Ministerkabinetts und in festgelegten Zeiträumen und Anzahl einberufen. So gab es 2018 zwei Einberufungszeiträume, April/Mai und Oktober/Dezember, in denen insgesamt 18.000 Wehrpflichtige einberufen wurden. Davon haben ca. 9.000 Soldaten ihren Wehrdienst in den Streitkräften abgeleistet. Wehrpflichtige wurden nur bis Mitte November 2016 und ausschließlich auf freiwilliger Basis nach der sechsmonatigen Grundausbildung in der Ostukraine eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr. Wehrpflichtige müssen einen Wohnortwechsel binnen einer Woche anzuzeigen. Sollte künftig eine Vollmobilisierung erfolgen, wäre ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen. Klagen von Vertretern der ungarischen und rumänischen Minderheit, diese Gruppen würden überproportional zum Wehrdienst herangezogen, sind mittlerweile entkräftet und werden nicht mehr wiederholt. Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierungen finden staatlicherseits nicht statt (AA 22.2.2019). Binnenvertriebene (IDPs) sind grundsätzlich wehrpflichtig, sie stellen für das Verteidigungsministerium aber keine Priorität dar, nicht zuletzt wegen etwaiger Sicherheitsbedenken (Gegenspionage) (BFA/OFPRA 5.2017). An den Wehrpflichtigen ergeht in der Praxis ein Einberufungsbescheid des regional zuständigen Militärkommissariats postalisch oder durch persönliche Zustellung (BFA/OFPRA 5.2017). Gesetzlich vorgesehen ist eigentlich eine persönliche Zustellung, weswegen postalisch zugestellte Bescheide Quellen zufolge ungültig seien (Lifos 15.7.2016). Binnenvertriebene (IDPs) sind ebenso wehrpflichtig, sie stellen für das Verteidigungsministerium aber keine Priorität dar, nicht zuletzt wegen etwaiger Sicherheitsbedenken (Gegenspionage) (BFA/ OFPRA 5.2017). Frauen mit militärisch nutzbaren Spezialkenntnissen und körperlicher Eignung (und geeigneter familiärer Situation) gelten ebenso als zum Wehrdienst verpflichtete Personen. Im Kriegsfall können sie einberufen werden. In Friedenszeiten können sie freiwillig aktiven oder Reservedienst leisten (BFA/OFPRA 5.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in derUkraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-berichtueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-022019.pdf, Zugriff 18.3.2019 - BFA/OFPRA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection desréfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine- Lifos - Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (schwedische Herkunftslandinformationseinheit) (15.7.2016): Temarapport: Ukraina. Militärtjänstgöring, mobilisering och desertering, https://lifos.migrationsverket.se/dokument? documentAttachmentId=43632, Zugriff 23.5.2019 8.
- Wehrersatzdienst Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag einreichen. Als Grund ist nur die religiöse Überzeugung bei entsprechender Zugehörigkeit zu einer anerkannten Religionsgemeinschaft zulässig (AA 22.2.2019), und zwar:
- Adventists-Reformists
- Seventh Day Adventists
- Evangelical Christians
- Evangelical Christians-Baptists
- "The Penitents" - the Slavic Church of the Holy Ghost
- Jehovah's Witnesses
- Charismatic Christian Churches (and churches assimilated to them according to registered statutes)
- Union of Christians of the Evangelical Faith – Pentecostals (and churchesassimilated to them according to registered statutes)
- Christians of Evangelical Faith;
- Society for Krishna Consciousness (BFA/OFPRA 5.2017) Bei Kriegs- oder Ausnahmezustand kann das Recht der Wahl zwischen Wehr- und Ersatzdienst gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen (Magister) 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet. Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Zahl der Ersatzdienstleister macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Angaben. NGO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus (AA 22.2.2019). Es gibt Berichte, dass der Wehrersatzdienst auch in der Praxis zugänglich ist, wenn die nötigen Dokumente vorgelegt werden. Es gibt aber auch Berichte, dass Bestechungsgelder verlangt worden wären, um diesen Zugang zu erhalten. Rechtlich ist es auch möglich, wenn auch mit engen Zeitfenstern, dass nach der Einberufung konvertierte Wehrpflichtige noch in den Genuss des Ersatzdienstes kommen können (BFA/OFPRA 5.2017). Im Juni 2016 bestätigte der High Specialized Court of Ukraine das Urteil eines Bezirksgerichts von 2014, dass Verweigerer aus Gewissensgründen auch im Falle der Mobilisierung das Recht auf einen Ersatzdienst haben. Es gab keine weiteren Strafverfolgungen bezüglich des Ersatzdienstes. Im September 2016 wurde vom selben Gerichtshof ein Urteil aufgehoben, mit dem ein Verweigerer aus Gewissensgründen wegen Flucht vor der Mobilisierung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Im Juni 2016 unterstütze der Kharkiv District Administrative Court die Beschwerde eines Verweigerers aus Gewissensgründen, der zum Wehrdienst einberufen werden sollte (USDOS 10.8.2016). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in derUkraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-berichtueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-022019.pdf, Zugriff 18.3.2019 - BFA/OFPRA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection desréfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine - USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/328420/455696_en.html, Zugriff 23.6.2017 8.
- Wehrdienstverweigerung / Desertion Wenn eine Person ordnungsgemäß von der Einberufung informiert wurde, ihr aber nicht folgt, kann dies gemäß Art. 210 mit einem Bußgeld bestraft werden und es folgt eine zweiter Einberufungsbefehl. Wird diesem wieder nicht gefolgt, kann wieder gemäß Art. 210 ein Bußgeld verhängt werden. Folgt die Person dem Befehl immer noch nicht, wird der Fall wegen des Verdachts der Wehrdienstverweigerung der Polizei übergeben (Lifos 15.7.2016; vgl. BFA/OFPRAWenn eine Person ordnungsgemäß von der Einberufung informiert wurde, ihr aber nicht folgt, kann dies gemäß Artikel 210, mit einem Bußgeld bestraft werden und es folgt eine zweiter Einberufungsbefehl. Wird diesem wieder nicht gefolgt, kann wieder gemäß Artikel 210, ein Bußgeld verhängt werden. Folgt die Person dem Befehl immer noch nicht, wird der Fall wegen des Verdachts der Wehrdienstverweigerung der Polizei übergeben (Lifos 15.7.2016; vergleiche BFA/OFPRA 5.2017). Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Art. 335 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Art. 336 StGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor. Für Entziehung von einer Wehrübung ist eine Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vorgesehen (AA 22.2.2019).Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Artikel 335, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Artikel 336, StGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Artikel 337, eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor. Für Entziehung von einer Wehrübung ist eine Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vorgesehen (AA 22.2.2019). Desertion ist gemäß Art. 408 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren strafbar. Wenn sie organisiert in einer Gruppe oder mit Waffe erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zehn Jahren. Wenn die Desertion unter der Geltung von Kriegsrecht oder im Gefecht erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zwölf Jahren. Es gibt eigene Strafen für Soldaten im Falle von Selbstverstümmelung oder anderen Formen sich dem Dienst zu entziehen, die in Art.Desertion ist gemäß Artikel 408, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren strafbar. Wenn sie organisiert in einer Gruppe oder mit Waffe erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zehn Jahren. Wenn die Desertion unter der Geltung von Kriegsrecht oder im Gefecht erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zwölf Jahren. Es gibt eigene Strafen für Soldaten im Falle von Selbstverstümmelung oder anderen Formen sich dem Dienst zu entziehen, die in "Art". 409 beschrieben sind (BFA/OFPRA 5.2017). Grundsätzlich ist es möglich, dass Ukrainer bei Rückkehr aus dem Ausland strafverfolgt werden, weil sie sich der Mobilisierung entzogen haben, da diese Personen in ein Einheitliches Staatsregister der Personen, die sich der Mobilisierung entziehen, eingetragen wurden. Zugriff auf dieses Register haben der ukrainische Generalstab und das Innenministerium. In der Praxis gibt es trotz zahlreicher Fahndungen jedoch nur wenige Anklagen und kaum Verurteilungen (VB 21.3.2017). Die Verantwortung für das „Meiden der Einberufung“ bei der Mobilisierung kann jedoch nur entstehen, wenn die Person in entsprechender Weise darüber informiert wurde, bzw. die Ladung bewusst abgelehnt wurde (VB 7.9.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in derUkraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-berichtueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-022019.pdf, Zugriff 18.3.2019 - BFA/OFPRA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection desréfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine - Lifos - Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (schwedischeHerkunftslandinformationseinheit) (15.7.2016): Temarapport: Ukraina. Militärtjänstgöring, mobilisering och desertering, https://lifos.migrationsverket.se/dokument? documentAttachmentId=43632, Zugriff 23.5.2019 - VB des BM.I für Ukraine (21.3.2017): Bericht des VB, per E-Mail - VB des BM.I für Ukraine (07.09.2018): Auskunft des VB, per