RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW238 2226088-1 Spruch, W238 2226088-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 17.04.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 17.04.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.06.2019 erstatteten – Gutachten vom 21.08.2019 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach osteoporotischer Impressionsfraktur des
- Brustwirbelkörpers, Bandscheibenschädigung Oberer Rahmensatz, da rezidivierend und anhaltende Dauerschmerzen mit Erfordernis einer analgetischen Dauertherapie mit Morphinderivaten, jedoch ohne maßgebliche motorische Ausfallssymptomatik; inkludiert Peroneusschwäche links ohne Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur. 02.01.02 40 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei langjährigem Nikotinabusus, overlapping Asthma bronchiale, COPD im Stadium II b, Unterer Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil und keine maßgebliche Oxygenierungsstörung fassbar.Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei langjährigem Nikotinabusus, overlapping Asthma bronchiale, COPD im Stadium römisch zwei b, Unterer Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil und keine maßgebliche Oxygenierungsstörung fassbar. 06.06.02 30 3 Obstruktives Schlafapnoesyndrom Unterer Rahmensatz, da unter nächtlicher Druckbeatmung ausreichend behandelbar. 06.11.02 20 4 Zustand nach zweimaliger Korrektur einer Nasenscheidewanddeviation Unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche Atembehinderung fassbar. 12.04.03 10 5 Abnützungserscheinungen an beiden Kniegelenken Unterer Rahmensatz, da keine nachweisbare Funktionsstörung ermittelt werden konnte. 02.02.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 in Summe um eine Stufe erhöht werde, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliege. Die übrigen Leiden würden wegen geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung des Behinderungsgrades führen. Es handle sich um einen Dauerzustand. Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wurde im Gutachten verneint. Begründend wurde seitens des Sachverständigen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer weder eine höhergradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliege noch signifikante motorische Ausfälle gegeben seien. Die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators oder einer Peroneusschiene sei mit den objektivierbaren Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar. Der Beschwerdeführer könne eine kurze Wegstrecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es seien keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen würden. Es würden weder eine massive hochgradige Atemnot schon bei geringster Belastung noch eine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie bestehen. Von den festgestellten Leiden gehe auch keine hochgradige Schwäche mit einer Belastungsstörung aus, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache. Weiters liege keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems vor.
- Im Rahmen des von der belangten Behörde zu diesem Gutachten gewährten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer am 29.08.2019 unter Vorlage weiterer Befunde Einwendungen erhoben. Ausgeführt wurde, dass Duftstoffe (z.B. Deodorant, Parfum) Asthmaanfälle beim Beschwerdeführer auslösen würden. Auch bewältige er ohne Rollator keine kurzen Wegstrecken ohne erhebliche Schmerzen, zumal bei ihm eine erhöhte Sturzgefahr bestehe.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.11.2019 eingeholt. Darin wurde u.a. festgehalten, dass der neu vorgelegte Befund aus 2015 nicht den aktuellen Leidenszustand des Beschwerdeführers widerspiegle und daher nicht in Widerspruch zum Gutachten stehe. Eine Änderung der Einschätzung sei daher nicht geboten.
- Am 21.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 21.08.2019 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Auch die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände, die einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden seien, hätten zu keiner Änderung des Ermittlungsergebnisses geführt. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die gutachterliche Stellungnahme vom 12.11.2019.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 21.08.2019 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Auch die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände, die einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden seien, hätten zu keiner Änderung des Ermittlungsergebnisses geführt. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die gutachterliche Stellungnahme vom 12.11.
- Am Ende des Bescheides wurde angemerkt, dass ein Ausweis nach § 29b StVO mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht ausgestellt werden könne.Am Ende des Bescheides wurde angemerkt, dass ein Ausweis nach Paragraph 29 b, StVO mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht ausgestellt werden könne.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 02.12.2019 Beschwerde, in der lediglich auf bereits vorgelegte Befunde verwiesen wurde.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 04.12.2019 vorgelegt.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom selben Tag trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Gründe bekanntzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom selben Tag trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Gründe bekanntzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde.
- Der Beschwerdeführer brachte daraufhin fristgerecht eine verbesserte Beschwerde ein und legte weitere medizinische Unterlagen vor. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen das Vorbringen vom 29.08.2019 wiederholt und die Stattgebung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass begehrt.
- Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen bisher nicht befassten Arzt für Allgemeinmedizin veranlasst. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Sachverständigengutachten vom 29.07.2020 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: „Status Präsens: Das Aus- und Ankleiden erfolgt selbstständig, Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut Habitus, Größe: 178 cm, Gewicht: 80 kg. Caput/Hals: unauffällig, keine Lippenzyanose, Sprache unauffällig, keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich. Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion. Pulmo: substanzarmes Atemgeräusch, keine Rasselgeräusche, hypersonorer KS, Basen atemversch., keine Kurzatmigkeit beim Sprechen, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer, Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine pathologischen Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p. Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei. HWS: Kopfdrehung und -seitneigung nach rechts und links frei, Inkl. und Rekl. frei. BWS: gerade. LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt, beim Sockenanziehen im Sitzen werden die Fußspitzen gut erreicht. Extremitäten: Obere Extremitäten: Schultergelenke: Armseitheben 130°, Armvorheben 160°, Nackengriff frei, Schürzengriff frei, Ellenbogengelenk rechts frei beweglich, Ellenbogengelenk links: frei beweglich, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke beidseits frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluss bds. durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits unauffällig. Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Beweglichkeit frei, Hüftgelenk links: Abduktion endlagig gering eingeschränkt, sonst frei, Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, Sprunggelenke beidseits frei, Zehenbeweglichkeit unauffällig, Hocke mit Anhalten gut durchführbar, beide unteren Extremitäten können gut von der Unterlage abgehoben werden, Fußheben und Fußsenken rechts: unauffällig, Fußheben links: minimal angedeutete Schwäche beim Fußheben, Fußsenken links unauffällig. Beinpulse beidseits tastbar, Fußpulse beidseits tastbar, Venen: verstärkte Venenzeichnung beidseits, Ödeme: keine. Neuro: minimale Peroneusschwäche links, sonst keine maßgeblichen motorischen Defizite. Psych.: Anamneseerhebung und Kommunikation unauffällig und gut möglich. BF ist klar, wach, in allen Qualitäten orientiert. Stimmung ausgeglichen, Denkziel wird erreicht. Gang: kommt mit einem Rollator bei flüssigem, gering verlangsamtem und sicherem Schongang. Der BF kommt in Konfektionsstiefeletten, am linken Bein wird eine Peroneusschiene verwendet. Freies Gehen ohne Rollator sicher und flüssig möglich. Freies Gehen auch ohne Peroneusschiene sicher und flüssig möglich, dabei kein Storchengang und keine maßgebliche Gangbildstörung durch minimale Peroneusschwäche. Sitzen unauffällig, Aufstehen aus sitzender Körperhaltung selbstständig gut möglich. Aufstehen aus liegender Körperhaltung selbständig unauffällig und gut möglich. Bei den Steh- und Gehversuchen lassen sich keine Schwindelsymptomatik, keine Sturzneigung und keine maßgebliche Gangunsicherheit objektivieren. Relevante Befunde: … Beurteilung und Stellungnahme
- Gesundheitsschädigungen: 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Fraktur des
- Brustwirbelkörpers bei Osteoporose, Peroneusschwäche links und Schmerzsyndrom Bei Zustand nach Fraktur des
- Brustwirbelkörpers bei verminderter Knochendichte (anamnestisch wurde die Diagnose 2012/2013 gestellt) werden regelmäßige Kontrollen an der osteologischen Ambulanz durchgeführt. Eine medikamentöse Therapie läuft seit Jahren. Mittels dieser Maßnahmen kam es zu keinem weiteren Wirbelkörpereinbruch.Bei Zustand nach Fraktur des
- Brustwirbelkörpers bei verminderter Knochendichte (anamnestisch wurde die Diagnose 2012 aus 2013, gestellt) werden regelmäßige Kontrollen an der osteologischen Ambulanz durchgeführt. Eine medikamentöse Therapie läuft seit Jahren. Mittels dieser Maßnahmen kam es zu keinem weiteren Wirbelkörpereinbruch. Im Rahmen der klinischen Untersuchung lässt sich bei Peroneusschwäche links eine minimal angedeutete Schwäche der Fußhebung links objektivieren. Auch ohne Verwendung einer Peroneusschiene zeigt sich ein sicheres und flüssiges Gangbild ohne maßgebliche Gangbildstörung infolge der Peroneusschwäche. Das Ausmaß der Peroneusschwäche ist unter Berücksichtigung der geringgradigen Funktionseinschränkung als geringgradig zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Einbruch des
- Brustwirbelkörpers (mit laufender medikamentöser Therapie) und Bandscheibenvorwölbung L4/5 sowie geringer Peroneusschwäche links lassen sich im Rahmen der klinischen Untersuchung geringgradige funktionelle Einschränkungen der Lendenwirbelsäule bei in den übrigen Segmenten insgesamt unauffälliger Funktion objektivieren. Zur Behandlung der berichteten Schmerzsymptomatik ist eine Dauertherapie mit Morphinderivaten etabliert. Bei lediglich geringgradigen funktionellen Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule und sonst freier Wirbelsäulenfunktion ist dieses Leiden aufgrund der berichteten Schmerzsymptomatik als insgesamt mittelgradig zu beurteilen. 2) Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung bei überlappendem Asthma bronchiale bei bronchialer Hyperreagibilität sowie Lungenemphysem Dokumentiert ist eine chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung im GOLD-Stadium I-II bei überlappendem Asthma bronchiale infolge eines hyperreagiblen Bronchialsystems. Die vorliegenden Befunde belegen eine leichtgradige Restriktion (d.h. Entfaltungsstörung der Lunge), eine leichtgradige Obstruktion (d.h. Verengung der Atemwege), in Ruhe unauffällige Sauerstoffwerte, einen gestörten Gasaustausch bei moderat reduziertem Atemstoßtest (Einsekundenkapazität) und unter der laufenden medikamentösen Therapie eine weitgehende Stabilisierung der Funktion der Lunge. Der Atemstoßtest ist mittels der Therapie weitgehend stabil. Die Befunde belegen weiters, dass die Funktionsstörung der Lunge mittels ambulanter Maßnahmen gut behandelbar ist. So war bisher aufgrund der chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung bei überlappendem Asthma bronchiale und Hyperreagibilität kein stationärer Aufenthalt an einer lungenärztlichen Spitalsabteilung erforderlich. Auch kam es bisher zu keinen Komplikationen wie rezidivierenden Exazerbationen oder außergewöhnlichen Infektionen, welche einen Spitalsaufenthalt erforderlich machten. Wiederholte Asthma-Anfälle bzw. Atemnotanfälle, welche notfallmäßig bzw. mittels stationärer Aufnahme behandelt werden mussten bzw. bei denen wiederholte Infusionsbehandlungen erforderlich waren, sind nicht befunddokumentiert und fanden rezent nicht statt. Unter Berücksichtigung der Einschätzungsverordnung stellt sich das Lungenleiden als moderat dar. 3) Obstruktives Schlafapnoesyndrom Dokumentiert ist ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, welches mittels nächtlicher Maskentherapie sowie zusätzlicher nächtlicher Sauerstofftherapie behandelt wird. Es liegen keine Berichte eines Schlaflabors bzw. entsprechende Kontrolluntersuchungen zur Überprüfung der Einstellungen des Therapiegerätes vor. Auch liegen keine Befunde eines Schlaflabors vor, welche Komplikationen bzw. relevante Störungen der Anpassung belegen. Mittels der etablierten Therapiemaßnahmen ist dieses Leiden kompensierbar. Das Ausmaß dieses Leidens ist daher auf Basis der Einschätzungsverordnung als insgesamt mäßiggradig zu beurteilen. 4) Degenerative Veränderungen an beiden Kniegelenken Anlässlich der nunmehr durchgeführten Untersuchung lassen sich keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen an den Kniegelenken objektivieren. Das Ausmaß des Leidens ist unter Berücksichtigung des Fehlens maßgeblicher funktioneller Einschränkungen als geringgradig zu beurteilen. 5) Beginnende degenerative Veränderungen des linken Hüftgelenks Im Bereich des linken Hüftgelenks lässt sich eine geringgradige funktionelle Einschränkung objektivieren. Bei in der Funktion unauffälligem rechtem Hüftgelenk ist das Ausmaß dieses Leidens unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionseinschränkungen als geringgradig zu beurteilen.
- Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Im Rahmen der klinischen Untersuchung lässt sich bei unauffälliger Funktion beider Kniegelenke sowie unauffälliger Funktion des rechten Hüftgelenks eine geringe Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks objektivieren. Bei passiv frei beweglichen Sprunggelenken zeigt sich eine minimal angedeutete Peroneusschwäche links. Auch ohne Verwendung einer Peroneusschiene und ohne Verwendung eines Rollators lässt sich ein gering verlangsamtes, flüssiges und sicheres Gangbild bei Schongang objektivieren. Insgesamt liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Zu ergänzen ist, dass sich bei bekannten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Zustand nach Fraktur des
- Brustwirbels bei Osteoporose geringgradige Einschränkungen der Lendenwirbelsäulenfunktion objektivieren lassen. Unter Berücksichtigung der insgesamt geringen Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten sowie der geringen Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300-400 m möglich und zumutbar. Bei berichteter Schmerzsymptomatik in den Hüftgelenken sowie der Wirbelsäule bestehen Therapiereserven im Sinne einer Konsultation eines Facharztes für Orthopädie zur Einleitung und Überprüfung zielführender Therapiemaßnahmen. Laut Aussagen des BF fand seit über 2 Jahren keine orthopädische Kontrolle statt. Zudem ist auch eine neurochirurgische Kontrolle sinnvoll, um Behandlungsreserven (wie eventuell auch operative Maßnahmen) abzuklären. Besonders ist eine neuerliche Etablierung physikalischer Maßnahmen sinnvoll, da insbesondere mittels der zuletzt durchgeführten rehabilitativen Maßnahmen in Bad Gleichenberg 2018 eine Besserung der Beschwerden des Bewegungsapparates sowie der Leistungsfähigkeit dokumentiert ist (so werden Ausdauertraining sowie die Fortsetzung der erlernten heilgymnastischen Übungen empfohlen). Die angeführten therapeutischen Optionen sind dem BF insgesamt zumutbar.
- Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Eine periphere arterielle Verschlusskrankheit ist befundmäßig nicht dokumentiert. Auch eine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen und eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz liegen nicht vor. Ein Lungenemphysem mit dauernder Erfordernis einer Langzeitsauerstofftherapie liegt nicht vor. Auch eine Lungengerüsterkrankung unter dauerhaft erforderlicher Langzeitsauerstofftherapie besteht nicht. Befundmäßig dokumentiert ist eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung im Stadium I-II bei überlappendem Asthma bronchiale infolge bronchialer Hyperreagibilität. Die Befunde belegen, dass das Lungenleiden mittels ambulanter Therapiemaßnahmen (empfohlen wird auch ein ganzjähriges Rehabilitationstraining, welches nicht etabliert ist) und laufender medikamentöser Therapie kompensierbar ist. So kam es (rezent) zu keinen Exazerbationen sowie derart schwergradigen Asthma- bzw. Atemnot-Anfällen, welche stationäre Spitalsaufenthalte bzw. notfallmedizinische Maßnahmen erforderlich machten. Auch lässt sich im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung eine unauffällige Herzfunktion ohne Hinweis auf Herzinsuffizienzzeichen sowie keine Hinweise auf eine sehr schwer ausgeprägte Lungenerkrankung objektivieren. Bei berichteter Reaktion auf diverse Duftstoffe und dadurch möglicherweise provozierten Asthmaanfall kam es (rezent) zu keinen stationären Aufenthalten. Auch sind keine Komplikationen nach berichteten Anfällen beschrieben. Die berichteten Asthmaanfälle, führen zu einer vorübergehenden und nicht dauerhaft bestehenden Symptomatik. Die im Rahmen eines berichteten Anfalls auftretenden Lungenfunktionseinschränkungen sind mittels medikamentöser Therapie behandelbar und kompensierbar, dies belegen auch die fehlenden (notfallmäßigen) Spitalsaufnahmen. Bei auskultatorisch unauffälligem Herz sowie Fehlen maßgeblicher Herzinsuffizienzzeichen ist die Herzfunktion nicht auf erhebliche Weise eingeschränkt. Bei insgesamt moderater chronisch-obstruktiver Atemwegserkrankung mit überlappendem Asthma bronchiale bei Hyperreagibilität, welche mittels medikamentöser Therapie kompensierbar ist, liegt keine anhaltende erhebliche Einschränkung der Lungenfunktion vor. Bei gutem Allgemeinzustand liegen daher keine erheblichen und insbesondere dauerhaft bestehenden Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Ergänzung: Unter Berücksichtigung des befundmäßig beschriebenen Lungenleidens und der damit einhergehenden Lungenfunktionsstörungen ist dem BF eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300-400 m möglich und zumutbar.
- Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor? Es sind keine erheblichen Einschränkungen psychischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen befundbelegt. Auch konnten derartige Einschränkungen im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung grobklinisch nicht erhoben werden. Unter Berücksichtigung der geringen Peroneusschwäche links mit auch ohne Verwendung einer Peroneusschiene sowie ohne Rollatorgebrauch flüssigem und sicherem Schongang sowie insgesamt Fehlen maßgeblicher motorischer Defizite liegen keine erheblichen Einschränkungen neurologischer Fähigkeiten und Funktionen vor.
- Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Eine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems ist in den vorliegenden Befunden nicht dokumentiert, lässt sich im Rahmen der nunmehrigen Anamneseerhebung und Untersuchung nicht erheben und liegt nicht vor.
- Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit ist durch diesbezügliche Befunde nicht belegt, lässt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht erheben und liegt nicht vor.
- Stellungnahme zu den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten sowie nachgereichten Befunden und Unterlagen: Die vorliegenden Befunde belegen eine chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung im GOLD-Stadium I-II bei überlappendem Asthma bronchiale mit hyperreagiblem Bronchialsystem. Weiters sind ein chronisch aufrechter Nikotinmissbrauch sowie ein obstruktives Schlafapnoesyndrom mit nächtlicher Maskenbeatmung und bei respiratorischer Partialinsuffizienz mit gering reduziertem Sauerstoffpartialdruck nächtlicher Sauerstofftherapie dokumentiert. Das Asthma bronchiale wird vom Lungenfacharzt als erschwert kontrollierbar bzw. weitgehend unkontrolliert beschrieben. Gleichzeitig belegen die Befunde hinsichtlich der bestehenden Lungenleiden eine Stabilisierung mittels der medikamentösen Therapiemaßnahmen. So ist das Lungenleiden ambulant behandelbar (anamnestisch erfolgte die letzte lungenärztliche Kontrolle im Dezember 2019) und Komplikationen wie wiederkehrende Infektionen der Lunge sowie rezidivierende außergewöhnliche Infektionen liegen nicht vor. Infolge des Absinkens des Sauerstoffpartialdruckes (befundmäßig belegt ist ein gering unter dem Normbereich liegender Wert) bei Vorliegen eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms ist seit vielen Jahren eine nur beim Schlafen notwendige Sauerstofftherapie etabliert. Eine durchgehende bzw. überwiegend, auch am Tag und besonders bei Belastung notwendige Langzeitsauerstofftherapie ist nicht erforderlich und ist nicht etabliert. Ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde nicht erforderlich. Von lungenärztlicher Seite ist ein ganzjähriges Rehabilitationstraining empfohlen (dieses ist aktuell nicht etabliert). Weiters beschrieben sind degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Fraktur des
- Brustwirbels bei Osteoporose mit bestehendem Schmerzsyndrom sowie Peroneusparese links. Der aktuellste Bericht des Rehabilitationsaufenthaltes Bad Gleichenberg vom
- Oktober 2018 beschreibt eine Besserung der Beschwerdesymptomatik im Bereich des Bewegungsapparates sowie eine Leistungssteigerung mittels der Therapiemaßnahmen. Dokumentiert sind eine beginnende Abnützung des linken Hüftgelenks sowie ein Zustand nach Entfernung eines gutartigen Tumors der rechten Niere (Angiomyolipom) im August 2014 ohne Hinweis auf Komplikationen.
- Stellungnahme zu den im Rahmen der verbesserten Beschwerde erhobenen Einwendungen: Vorliegend ist ein Schreiben des BF vom
- Dezember
- Angeführt wird, dass ein allergisches Asthma nachgewiesen sei und er auf Duftstoffe, Deos und Parfum, mit einem heftigen Asthma-Anfall reagieren würde. Weiters musste er in der Reha-Klinik Bad Gleichenberg jedes Mal beim 6-Minuten-Gehtest Pausen einlegen oder abbrechen, wegen starker Schmerzen sei er seit Jahren chronischer Schmerzpatient. Er würde ohne Rollator keine 300 m ohne heftige Schmerzen und Atemnot zurücklegen können, sich dann auf den Rollator setzen und Pausen machen. Weitere Befunde des Rehabilitationsaufenthaltes Bad Gleichenberg werden vorgelegt. Auch ein Befund des Lungenfacharzt Dr. XXXX wird vorgelegt.Vorliegend ist ein Schreiben des BF vom
- Dezember
- Angeführt wird, dass ein allergisches Asthma nachgewiesen sei und er auf Duftstoffe, Deos und Parfum, mit einem heftigen Asthma-Anfall reagieren würde. Weiters musste er in der Reha-Klinik Bad Gleichenberg jedes Mal beim 6-Minuten-Gehtest Pausen einlegen oder abbrechen, wegen starker Schmerzen sei er seit Jahren chronischer Schmerzpatient. Er würde ohne Rollator keine 300 m ohne heftige Schmerzen und Atemnot zurücklegen können, sich dann auf den Rollator setzen und Pausen machen. Weitere Befunde des Rehabilitationsaufenthaltes Bad Gleichenberg werden vorgelegt. Auch ein Befund des Lungenfacharzt Dr. römisch 40 wird vorgelegt. Vorliegend sind Ergebnisanalysen-Berichte des Kurzentrums Bad Gleichenberg, in welchen 6-Minuten-Gehtests angeführt sind. Der Gehtest musste im Oktober 2017 am Beginn des Aufenthaltes nach 120 m nach 3 Minuten wegen Schmerzen an der gesamten rechten Körperhälfte und am Ende der Rehabilitation nach 180 m aufgrund von Schmerzen beendet werden. Im Oktober 2018 musste der Test am Beginn der Rehabilitation nach 120 m nach 3 Minuten wegen Beschwerden im Hüftgelenksbereich und am Ende der Rehabilitation nach 120 m nach 3,5 Minuten bei Gebrauch des Rollmobils beendet werden. Die Berichte führen an, dass die anlässlich der beiden letzten Rehabilitationsaufenthalte durchgeführten Gehtests aufgrund von Schmerzen im Bewegungsapparat beendet werden mussten. Eine Atemnot ist in den beiden jüngsten Berichten nicht beschrieben. Im Befundbericht nach Rehabilitation im September und Oktober 2018 sind eine Steigerung der Leistungsfähigkeit und eine Reduktion der Beschwerden am Bewegungsapparat beschrieben. Aus den vorliegenden Befunden, die jedoch nicht aktuell sind, geht nicht hervor, dass eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m dem BF nicht möglich bzw. nicht zumutbar seien. Bei laufender oraler Schmerztherapie zur Behandlung der Beschwerdesymptomatik lassen sich im Bereich der Wirbelsäule geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivieren. Bei geringer Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks sowie geringer Peroneusschwäche links lassen sich in den übrigen Gelenken der unteren Extremitäten keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen objektivieren. Auch ohne Benützung eines Rollators und ohne Benützung einer Peroneusschiene stellt sich ein etwas verlangsamtes, jedoch flüssiges und sicheres Gangbild dar. Aus gutachterlicher Sicht liegen keine Befunde vor, welche die Notwendigkeit eines Rollators bzw. einer Peroneusschiene eindeutig belegen. Eine berichtete Schmerzsymptomatik im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates ist mittels medikamentöser Therapie kompensierbar. Stationäre Aufnahmen an einer orthopädischen Spitalsabteilung, engmaschige orthopädische Kontrollen sowie Konsultationen einer speziellen Schmerzambulanz sind (rezent) nicht befundbelegt und fanden laut des BF rezent auch nicht statt. Es ergeben sich deutliche Behandlungsreserven im Sinne Etablierung engmaschiger orthopädische Kontrollen sowie Überprüfung der etablierten Schmerztherapie an einer Spezialambulanz. Zudem ergeben sich Therapiereserven im Sinne einer neuerlichen Etablierung physikalischer Therapiemaßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung des im letzten Rehabilitationsaufenthalt in Bad Gleichenberg im September und Oktober 2018 berichteten Therapieerfolges mit Steigerung der Leistungsfähigkeit sowie Verminderung der Beschwerdesymptomatik. Das berichtete Schmerzsyndrom erreicht kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen sowie die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert. Hinsichtlich der Lungenfunktionsstörung lässt sich klinisch bei Fehlen einer maßgeblichen Kurzatmigkeit im Rahmen der nunmehrigen Untersuchung keine sehr schwere bzw. hochgradig eingeschränkte Lungenfunktionseinschränkung erheben. Die unter medikamentöser Therapie stabilisierbare Lungenerkrankung stellt sich insgesamt als moderat dar. Auch ergeben sich bei weiterhin laufendem Nikotinabusus deutliche Behandlungsreserven. Auch das von lungenärztlicher Seite empfohlene ganzjährige Rehabilitationstraining ist nicht etabliert. Bei Fehlen einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung im GOLD-Stadium IV, Fehlen häufiger stationäre Aufenthalte aufgrund von Exazerbationen bzw. schwerstgradigen und wiederholten Atemnotanfällen und Fehlen einer dauernd und insbesondere bei Belastung erforderlichen Langzeitsauerstofftherapie (eine Sauerstofftherapie ist lediglich nachts und im Zusammenhang mit dem obstruktiven Schlafapnoesyndrom erforderlich) erreicht das Lungenleiden kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen und damit die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert.Hinsichtlich der Lungenfunktionsstörung lässt sich klinisch bei Fehlen einer maßgeblichen Kurzatmigkeit im Rahmen der nunmehrigen Untersuchung keine sehr schwere bzw. hochgradig eingeschränkte Lungenfunktionseinschränkung erheben. Die unter medikamentöser Therapie stabilisierbare Lungenerkrankung stellt sich insgesamt als moderat dar. Auch ergeben sich bei weiterhin laufendem Nikotinabusus deutliche Behandlungsreserven. Auch das von lungenärztlicher Seite empfohlene ganzjährige Rehabilitationstraining ist nicht etabliert. Bei Fehlen einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung im GOLD-Stadium römisch vier, Fehlen häufiger stationäre Aufenthalte aufgrund von Exazerbationen bzw. schwerstgradigen und wiederholten Atemnotanfällen und Fehlen einer dauernd und insbesondere bei Belastung erforderlichen Langzeitsauerstofftherapie (eine Sauerstofftherapie ist lediglich nachts und im Zusammenhang mit dem obstruktiven Schlafapnoesyndrom erforderlich) erreicht das Lungenleiden kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen und damit die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert.
- Stellungnahme über die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Bei Fehlen einer sehr schweren Form der Lungenerkrankung mit schwerster und anhaltender Ventilationsstörung, Fehlen rezidivierender außergewöhnlicher Infektionen und eines stationären Aufenthaltes bedürfender Exazerbationen sowie Fehlen einer durchgehend und insbesondere bei Belastung erforderlichen Langzeitsauerstofftherapie bei insgesamt mittels medikamentöser Therapie stabilisierbarem Lungenleiden, erreicht die Lungenerkrankung kein Ausmaß, welches die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert. Das Obstruktive Schlafapnoesyndrom, welches mittels nächtlicher Maskentherapie sowie nächtlicher Sauerstofftherapie gut kompensierbar ist, wirkt sich nicht negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, bei Zustand nach Fraktur des
- Brustwirbels mit insgesamt geringgradigen funktionellen Einschränkungen und geringer Peroneusschwäche links bei insgesamt Fehlen maßgeblicher motorischer Defizite, erreichen kein Ausmaß, welches die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert. Wie bereits angeführt, lässt sich eine geringgradige Peroneusschwäche links mit geringer Schwäche der Fußhebung objektivieren. Eine Peroneusschiene wird vom BF verwendet. Auch ohne Peroneusschiene stellt sich ein etwas verlangsamtes, jedoch flüssiges und sicheres Gangbild dar. Bei Fehlen erheblicher funktioneller Einschränkungen der Gelenke der unteren Extremitäten ist die Notwendigkeit des Rollatorgebrauchs durch diesbezügliche ärztliche Befunde nicht eindeutig belegt und nicht nachvollziehbar. Aus gutachterlicher Sicht lässt sich im Rahmen der nunmehrigen Untersuchung auch ohne Verwendung des Rollators ein etwas verlangsamtes, jedoch sicheres und flüssiges Gangbild objektivieren. Eine maßgebliche Gangunsicherheit, eine Schwindelneigung bzw. maßgebliche Sturzgefahr lässt sich nicht erheben. Lagewechsel sind vom BF selbständig und ohne maßgebliche Einschränkungen durchführbar. Bei auch ohne Hilfsmittelverwendung flüssigem und sicherem, gering verlangsamtem Schongang ohne eindeutiger Notwendigkeit des Rollatorgebrauchs, ist der BF unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchung in der Lage, eine kurze Wegstrecke von 300-400 m zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden. Das Be- und Entsteigen und die sichere Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sind dem BF möglich und zumutbar. Zusammenfassend ist es dem BF möglich, a. die mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehenden größeren Entfernungen zurückzulegen. b. Zugangsmöglichkeit sowie Ein- und Aussteigen sind dem BF möglich und zumutbar. c. Die zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen können vom BF sicher überwunden werden. d. Es bestehen keine Schwierigkeiten beim Stehen und e. bei der Sitzplatzsuche, f. Auch bestehen keine Schwierigkeiten bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Bei an beiden oberen Extremitäten unauffälliger Greif- und Haltefunktion sowie insgesamt guter Beweglichkeit und Fehlen maßgeblicher motorischer Defizite an den oberen Extremitäten ist eine ausreichende Kraft zum Anhalten gegeben. Eine ausreichende Stand- und Gangsicherheit ist vorhanden. g. Die beschriebene Schmerzsymptomatik ist mittels medikamentöser Therapie behandelt und insgesamt kompensierbar. Stationäre Spitalsaufenthalte zur Behandlung der Schmerzsymptomatik erfolgten rezent nicht. Befunde einer speziellen Schmerzambulanz liegen nicht vor. Bei bestehenden deutlichen Therapiereserven (Etablierung orthopädischer Kontrollen sowie eines neurochirurgischen Konsiliums, Fehlen von stationären Behandlungen sowie Behandlungen an einer speziellen Schmerzambulanz, Ausweitung der Schmerztherapie mittels invasiver Techniken wie Infiltrationen) sowie ohne Hinweis auf Erschwernisse bei der medikamentösen Einstellung, erreicht die berichtete Schmerzsymptomatik kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert. Die berichtete Schmerzsymptomatik, welche mit dem Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m sowie der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden ist, ist dem BF auch unter Berücksichtigung der Therapiereserven zumutbar. Auch die Ausweitung der Therapiemöglichkeiten ist zumutbar. h. Die Notwendigkeit der vom BF verwendeten orthopädischen Hilfsmittel (Rollator sowie Peroneusschiene) sind aus gutachterlicher Sicht auch unter Berücksichtigung der nunmehrigen klinischen Untersuchung nicht nachvollziehbar und durch diesbezügliche Befunde nicht begründbar. Auch ohne Benützung der beiden orthopädischen Hilfsmittel stellt sich ein sicheres und flüssiges, gering verlangsamtes Gangbild dar. Aus gutachterlicher Sicht ist die Verwendung eines Rollators bzw. einer Peroneusschiene behinderungsbedingt nicht erforderlich.
- Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten vom
- August 2019 inklusive Stellungnahme vom
- November 2019 abweichenden Beurteilung: Es ergeben sich keine Änderungen zum Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX vom
- August 2019 sowie zur Stellungnahme vom
- November 2019.Es ergeben sich keine Änderungen zum Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 vom
- August 2019 sowie zur Stellungnahme vom
- November
- Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist: Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Folgende Befunde wurden im Rahmen der am
- Juni 2020 durchgeführten Untersuchung vorgelegt: … Die neu vorgelegten Befunde belegen eine inkomplette Belüftung einzelner Lungenabschnitte im vorderen Mittellappen rechts sowie einen emphysematösen Umbau der Lungen. Der Herzechobefund belegt eine Veränderung der Mechanik des Herzmuskels und empfiehlt eine Myokardszintigraphie. Belegt ist zudem eine noch im Normbereich liegende Herzfunktion. Der vorgelegte lungenärztliche Befund von Herrn Dr. XXXX vom
- Juli 2019 beschreibt eine unauffällige Sauerstoffsättigung in Ruhe, eine auskultatorisch unauffällige Lunge sowie Schmerzen im Skelettbereich.Die neu vorgelegten Befunde belegen eine inkomplette Belüftung einzelner Lungenabschnitte im vorderen Mittellappen rechts sowie einen emphysematösen Umbau der Lungen. Der Herzechobefund belegt eine Veränderung der Mechanik des Herzmuskels und empfiehlt eine Myokardszintigraphie. Belegt ist zudem eine noch im Normbereich liegende Herzfunktion. Der vorgelegte lungenärztliche Befund von Herrn Dr. römisch 40 vom
- Juli 2019 beschreibt eine unauffällige Sauerstoffsättigung in Ruhe, eine auskultatorisch unauffällige Lunge sowie Schmerzen im Skelettbereich. Die neu vorgelegten Befunde führen zu keiner Änderung der Einschätzung. Die Lungenerkrankung wurde auf Basis der befundbelegten und in der klinischen Untersuchung objektivierbaren Funktionseinschränkungen beurteilt. Der vorgelegte Echokardiographiebefund des Herzens führt zu keiner Änderung der Einschätzung, da im Rahmen der klinischen Untersuchung bei im Normbereich liegender Herzfunktion keine relevanten Herzinsuffizienzzeichen objektiviert werden konnten.“
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2020 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.
- Beide Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Letzterer wurde von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet.Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Letzterer wurde von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Am 21.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Fraktur des
- Brustwirbelkörpers und Bandscheibenvorwölbung L4/5 bei Osteoporose, Peroneusschwäche links (minimal angedeutete Schwäche der Fußhebung links) und Schmerzsyndrom unter Dauertherapie mit Morphinderivaten und deutlichen Therapiereserven (Etablierung orthopädischer Kontrollen und eines neurochirurgischen Konsiliums, stationäre Behandlungen, physikalische Maßnahmen, Behandlungen an einer speziellen Schmerzambulanz, Ausweitung der Schmerztherapie mittels invasiver Techniken wie Infiltrationen), insgesamt mittelgradige Funktionseinschränkung bei nur geringgradigen funktionellen Einschränkungen der Lendenwirbelsäule, sonst freier Wirbelsäulenfunktion und Berücksichtigung der Schmerzsymptomatik; 2) Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung im GOLD-Stadium I-II bei überlappendem Asthma bronchiale, bronchialer Hyperreagibilität und Lungenemphysem ohne Erfordernis einer Langzeitsauerstofftherapie, unter laufender medikamentöser Therapie weitgehende Stabilisierung der Funktion der Lunge, keine rezenten stationären Aufenthalte, deutliche Behandlungsreserven bei fortlaufendem Nikotinabusus und empfohlenem ganzjährigen Rehabilitationstraining, insgesamt moderates Lungenleiden; 3) Obstruktives Schlafapnoesyndrom, mittels nächtlicher Maskentherapie und zusätzlicher nächtlicher Sauerstofftherapie kompensierbar, insgesamt mäßiggradiges Leiden; 4) Degenerative Veränderungen an beiden Kniegelenken ohne maßgebliche funktionelle Einschränkungen; 5) Beginnende degenerative Veränderungen des linken Hüftgelenks mit nur geringgradiger funktioneller Einschränkung. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.07.2020 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Beim Beschwerdeführer liegen keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Zwar bestehen eine geringe Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks, geringgradige Einschränkungen der Lendenwirbelfunktion – bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Zustand nach Fraktur des
- Brustwirbels, Bandscheibenvorwölbung L4/5 und Osteoporose – sowie eine minimale Peroneusschwäche links ohne maßgebliche motorische Defizite. Die Einschränkungen erreichen jedoch kein Ausmaß, welches die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert. Unter Berücksichtigung der insgesamt geringen Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten sowie der geringen Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 Metern möglich und zumutbar. Es besteht keine behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators oder einer Peroneusschiene. Im Übrigen stellt sich das Gangbild des Beschwerdeführers auch ohne Verwendung von Hilfsmitteln als etwas verlangsamt, aber sicher und flüssig dar. Es liegen weder eine Gangunsicherheit noch eine Schwindelneigung vor, die eine maßgebliche Sturzgefahr bewirken würden. Mit Blick auf den Bewegungsumfang und die Beugefunktion der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sind dem Beschwerdeführer auch die Überwindung von Niveauunterschieden sowie das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich. Schwierigkeiten beim Stehen oder bei der Sitzplatzsuche in fahrenden öffentlichen Verkehrsmitteln sind nicht zu erwarten. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen vor. Es bestehen eine unauffällige Greif- und Haltefunktion und eine insgesamt gute Beweglichkeit der oberen Extremitäten. Es ist ausreichend Kraft zum Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden. Die vom Beschwerdeführer berichtete Schmerzsymptomatik erreicht kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert, zumal diesbezüglich – wie oben festgestellt – noch deutliche Therapiereserven bestehen. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Das moderate Lungenleiden einschließlich der berichteten Asthmaanfälle, welche nur zu einer vorübergehenden Symptomatik führen, sind mittels ambulanter Therapiemaßnahmen und laufender medikamentöser Therapie kompensierbar. Es besteht kein Erfordernis einer Langzeitsauerstofftherapie. Die Herzfunktion ist nicht auf erhebliche Weise eingeschränkt. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom, welches mittels nächtlicher Maskentherapie sowie nächtlicher Sauerstofftherapie gut kompensierbar ist, wirkt sich nicht negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Auch bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten; dies auch unter Berücksichtigung der nur geringgradingen Peroneusschwäche links. Ebenso wenig liegen eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit und eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Einbringung und Wertung der Anträge sowie zur Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.07.
- Der vorliegende Sachverständigenbeweis wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Einbezogen wurden vom befassten Sachverständigen die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgelegten bzw. nachgereichten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde. Im Gutachten des Sachverständigen wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände detailliert und nachvollziehbar dargelegt, warum dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Anhand der Art und Schwere der festgestellten Gesundheitsschädigungen konnten dem Gutachten zufolge weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems objektiviert werden. Bei seinen Einschätzungen konnte sich der Sachverständige auf den von ihm erhobenen klinischen Untersuchungsbefund einschließlich des festgestellten Gangbildes sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel stützen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese vom befassten Sachverständigen in seinem Gutachten gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso ausführlichen wie schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden. Diesbezüglich führte der Sachverständige insbesondere nachvollziehbar aus, dass sich beim Beschwerdeführer auch ohne Benützung eines Rollators und einer Peroneusschiene ein zwar etwas verlangsamtes, aber flüssiges und sicheres Gangbild zeigt. Eine erhebliche Limitierung der Gehleistung konnte nicht objektiviert werden, zumal auch die im Rahmen von Rehabilitationsaufenthalten in den Jahren 2017 und 2018 durchgeführten Gehtests keine aktuelle Aussagekraft mehr haben. Die berichtete Schmerzsymptomatik im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zufolge mittels medikamentöser Therapie kompensierbar, zumal noch deutliche Therapiereserven bestehen. Auch das beim Beschwerdeführer bestehende moderate Lungenleiden erreicht kein Ausmaß, das die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Im Ergebnis gelangte der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen des Sachverständigen zu entkräften, ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat sich zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 29.07.2020 im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr geäußert. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. 3.
- Zur Wertung des Anbringens vom 17.04.2019: 3.2.
- Im vorliegenden Fall wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.04.2019 auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Dazu ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.3.2.
- Im vorliegenden Fall wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.04.2019 auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Dazu ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060 mwH). Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen (VwGH 27.07.1994, 90/10/0046). Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer am 17.04.2019 (auch) ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO eingebracht.Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer am 17.04.2019 (auch) ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO eingebracht. Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde – wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt – auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach § 29b Abs. 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel des Beschwerdeführers günstigen Weise ausgelegt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel des Beschwerdeführers günstigen Weise ausgelegt. Der Beschwerdeführer ist der Wertung seines Anbringens – ausweislich des Verwaltungsaktes – weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der Beschwerde entgegengetreten. Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen des Beschwerdeführers vom 17.04.2019 (auch) auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO gerichtet war.Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen des Beschwerdeführers vom 17.04.2019 (auch) auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO gerichtet war. 3.2.
- Ausgehend von dieser Wertung des Anbringens durch die belangte Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes allerdings nicht nachvollziehbar, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht (auch) – entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im zweitangefochtenen Bescheid – abgesprochen wurde. Es trifft zwar zu, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ vorgenommen wurde. Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) am Ende des angefochtenen Bescheides angemerkt wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.3.2.
- Ausgehend von dieser Wertung des Anbringens durch die belangte Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes allerdings nicht nachvollziehbar, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht (auch) – entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im zweitangefochtenen Bescheid – abgesprochen wurde. Es trifft zwar zu, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ vorgenommen wurde. Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) am Ende des angefochtenen Bescheides angemerkt wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1). Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (…)“ „§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)“ „§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“„§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ 3.4.
- Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:3.4.
- Die in Ausübung der Ermächtigung des Paragraph 47, BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, novelliert. Paragraph eins, dieser Verordnung lautet auszugsweise: „§
- …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. …“ 3.4.
- In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt:3.4.
- In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (vormals: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3:„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 : Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Die Voraussetzung des vollendeten
- Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten
- Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung‘ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe ‚erheblich‘ und ‚schwer‘ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. (…)“ 3.5.
- Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN).3.5.
- Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt 86 aus 1991,, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). 3.5.
- Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen „insbesondere“ als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.3.5.
- Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen „insbesondere“ als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können. 3.
- Wie oben unter Punkt II.2.
- eingehend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.07.2020 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten letztlich unwidersprochen blieb.3.
- Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
- eingehend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.07.2020 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten letztlich unwidersprochen blieb. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.7.
- Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.7.
- Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.7.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin. Das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten, das sowohl auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als auch auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht. Auch wurden keine dem Sachverständigenbeweis widersprechenden Beweismittel vorgelegt, sodass keine Zweifel am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entstanden sind. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.7.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin. Das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten, das sowohl auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als auch auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht. Auch wurden keine dem Sachverständigenbeweis widersprechenden Beweismittel vorgelegt, sodass keine Zweifel am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entstanden sind. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.7.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. 3.7.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Pkt. II.3.5.1.). Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere Pkt. römisch zwei.3.5.1.). Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2226088.1.00