← Österreich

{'item': 'W238 2226958-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW238 2226958-1 Spruch, W238 2226958-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 10.07.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.10.2019 erstatteten – Gutachten vom 15.10.2019 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen bei Impingementsyndrom linkes Schultergelenk sowie Coxalgie li. 02.02.01 20 % 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßiggradig bei Cervikalsyndrom ohne radikuläre Ausfälle 02.01.01 20 % 3 Depressio Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar 03.06.01 20 % 4 Prostatahypertrophie Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringfügige Symptomatik mit Pollakisurie 08.01.06 10 % zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Leiden 2 und 3 zu keiner Erhöhung des Behinderungsgrades führen würden, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Leiden 4 führe wegen zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner Erhöhung. Es handle sich um einen Dauerzustand.
  3. Dieses Gutachten wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2019 dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 15.10.2019 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Als Beilage zum Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 15.10.2019 übermittelt.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 15.10.2019 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Als Beilage zum Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 15.10.2019 übermittelt.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der – nunmehr rechtsfreundlich vertretene – Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nur unzureichende Ermittlungen zu den Leidenszuständen des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Insbesondere seien die Dauerfolgen, die nach einem schweren Sturz von einer Leiter vor einigen Jahren eingetreten seien, außer Betracht geblieben. Diese würden über die festgestellten degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen deutlich hinausgehen. Der Beschwerdeführer leide unter dauerhaften Beschwerden und Bewegungseinschränkungen in beiden Knien und in den Schultern sowie unter chronischen Schmerzen und massiven Atembeschwerden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem Alter des Beschwerdeführers eine Verschlechterung der bestehenden Leiden zu erwarten sei. Abschließend wurde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Orthopädie und Lungenheilkunde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.
  7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 27.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen bisher nicht befassten Arzt für Allgemeinmedizin veranlasst. In dem – auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Beiziehung einer sprachkundigen Person erstatteten – allgemeinmedizinischen Gutachten vom 29.10.2020 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: „Status Präsens: Das Aus- und Ankleiden erfolgt selbstständig, Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 168 cm, Gewicht: 70 kg. Caput/Hals: unauffällig, keine Lippenzyanose, Sprache unauffällig, keine Halsvenenstauung. Schilddrüse schluckverschieblich. Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion. Pulmo: unauffällig, V.A. beidseits, keine Rasselgeräusche, sonorer KS, Basen atemversch., keine Kurzatmigkeit beim Sprechen, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer.Pulmo: unauffällig, römisch fünf.A. beidseits, keine Rasselgeräusche, sonorer KS, Basen atemversch., keine Kurzatmigkeit beim Sprechen, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer. Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine pathologischen Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig. Nierenlager bds. frei. HWS: Kopfdrehung und - seitneigung: nach rechts frei und nach links endlagig eingeschränkt, Inkl. und Rekl. frei. BWS: gerade. LWS: Rumpfdrehung und - seitneigung endlagig eingeschränkt präsentiert. Extremitäten: Obere Extremitäten: Rechtshändigkeit. Schultergelenk rechts: Armseitheben und Armvorheben frei beweglich und nicht eingeschränkt, Nackengriff frei, Schürzengriff frei, Schultergelenk links: Armvorheben und Armseitheben aktiv bis 90° präsentiert, passiv bis 100° möglich bei deutlichem muskulärem Gegenhalten, Nackengriff und Schürzengriff gering eingeschränkt präsentiert, Ellenbogengelenk rechts frei beweglich, Ellenbogengelenk links: frei beweglich. Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke beidseits sonst frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluss bds. durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits unauffällig. Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Beweglichkeit: Beugung 110°, Streckung frei, Abduktion und Adduktion frei, Hüftgelenk links: Beugung 100° - gering eingeschränkt, Streckung frei, Abduktion und Adduktion frei, Kniegelenke beidseits frei beweglich, bandstabil, Sprunggelenke beidseits frei, Fußheben und -senken frei, Zehenbeweglichkeit unauffällig, beide unteren Extremitäten können gut von der Unterlage abgehoben werden, Beinpulse beidseits tastbar, Fußpulse beidseits tastbar, Venen: verstärkte Venenzeichnung, Ödeme: keine. Neuro: grobneurologisch keine maßgeblichen motorischen Defizite an den oberen und unteren Extremitäten objektivierbar, Muskulatur an den oberen und unteren Extremitäten seitengleich unauffällig ausgeprägt, Kraftverhältnisse an den oberen und unteren Extremitäten seitengleich unauffällig und normal, Romberg unauffällig, Unterberger unauffällig. Psych.: Anamneseerhebung und Kommunikation mit teilweiser Unterstützung und Übersetzung durch die Begleitperson insgesamt gut möglich. Kommunikation zwischen dem BF und der Begleitperson unauffällig und gut möglich. BF ist klar, wach, in allen Qualitäten orientiert. Stimmung ausgeglichen, Denkziel wird erreicht, aggravierend. Gang: kommt mit einer Unterarmstützkrücke rechts geführt bei flüssigem und sicherem angedeutetem Schongang links. Das Umdrehen im Stehen zum Schließen der Türe erfolgt unauffällig, flott und problemlos, eine Gangunsicherheit tritt dabei nicht auf. Freies Stehen sicher möglich, freies Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittelverwendung sicher möglich. Der BF trägt Konfektionsturnschuhe. Im Rahmen der Untersuchung lässt sich keine Gangunsicherheit sowie keine Sturzneigung erheben. Auch eine Schwindelsymptomatik im Rahmen der Bewegungsprüfung wird nicht angegeben und lässt sich nicht objektivieren. Die Treppen zum Empfangsschalter werden im Wechselschritt sicher und flüssig begangen. Beurteilung und Stellungnahme:
  9. Einschätzung des Grades der Behinderung: 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20 % Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringgradige funktionelle Einschränkungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule objektivierbar bei Cervikalsyndrom, Fehlen maßgeblicher motorischer Defizite. 2) Degenerative Veränderungen des linken Schultergelenks 02.06.03 20 % Heranziehung dieser Position, da insgesamt mittelgradige Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenks über der Horizontalebene bei uneingeschränkter Funktion des rechten Schultergelenks. 3) Rezidivierende Depressio 03.06.01 20 % Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentös stabilisierbar, ambulant führbar und sozial integriert bei Fehlen eines stationären Aufenthaltes in den letzten zwei Jahren. 4) Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks 02.05.07 10 % Unterer Rahmensatz dieser Position, da bei Zustand nach berichtetem Trauma geringe Einschränkungen der Beugefunktion bei freier Streckfunktion sowie Fehlen maßgeblicher Einschränkungen der Dreh- und Spreizfähigkeit vorliegen. 5) Gutartige Vergrößerung der Prostata 08.01.06 10 % Unterer Rahmensatz dieser Position, da Fehlen dokumentierter Komplikationen bei insgesamt geringer Beschwerdesymptomatik mit erhöhter nächtlicher Harnentleerungsfrequenz und fehlender Restharnbildung. Nachsatz: zu Leiden 1: Die Rahmensatzposition 02.01.02 wurde nicht gewählt, da sich keine Funktionseinschränkungen mittleren Grades objektivieren lassen und zudem keine maßgeblichen motorischen Defizite erhoben werden können. zu Leiden 3: Ein Rahmensatz von 30 % wurde nicht herangezogen, da bei medikamentöser Stabilisierbarkeit keine stationären Aufenthalte an einer Fachabteilung erfolgten und sich auch keine Hinweise auf eine Instabilität ergeben. Zudem bestehen bei aktuell fehlender nervenfachärztlicher Behandlung und Fehlen psychotherapeutischer Interventionen deutliche Behandlungsreserven. zu Leiden 4: Der obere Rahmensatz der Position 02.05.08 wurde nicht herangezogen, da lediglich eine geringe Einschränkung der Beugefunktion bei freier Streckfunktion zu erheben ist, jedoch keine maßgebliche Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit vorliegt. zu Leiden 5: Der nächst höhere Rahmensatz der Position 08.01.06 wurde nicht gewählt, da Komplikationen wie eine Restharnbildung und wiederholte behandlungsbedürftige Harnwegsinfekte nicht beschrieben sind und kein Hinweise auf Bösartigkeit besteht.
  10. Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2 und 3 wirken mit dem führenden Leiden 1 funktionell negativ zusammen und erhöhen das führende Leiden 1 gemeinsam um eine weitere Stufe. Die Leiden 4 und 5 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Nachsatz: Eine Blutfetterhöhung ist mittels Ernährungsmodifikation sowie medikamentöser Therapie kompensierbar und erreicht keinen Behinderungsgrad. Eine chronische Gastritis bei Vorliegen eines guten Ernährungszustandes ist mittels der zeitgemäßen Therapiemaßnahmen sowie Ernährungsmodifikation kompensierbar und erreicht keinen Behinderungsgrad. Ein wiederholter Schluckauf ist nicht behinderungsrelevant und erreicht keinen Behinderungsgrad. Eine Verkrümmung der Nasenscheidewand erreicht keinen Behinderungsgrad. Eine Affektion der Kieferhöhlen ist aktuell befundmäßig nicht dokumentiert und erreicht bei fehlender Behandlungsbedürftigkeit und Fehlen von Behandlungsnachweisen bzw. Komplikationen keinen Behinderungsgrad.
  11. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung am
  12. Juli 2019 anzunehmen.
  13. Stellungnahme zu den Befunden: Unter Berücksichtigung der ab
  14. Dezember 2019 geltenden Neuerungsbeschränkung liegen folgende Befunde vor: Internistischer Befundbericht Dr. XXXX vom
  15. Juli 2019:Internistischer Befundbericht Dr. römisch 40 vom
  16. Juli 2019: … Der vorliegende Befundbericht dokumentiert aus internistischer Sicht eine Cholesterinerhöhung, eine chronische Gastritis sowie eine Vergrößerung der Prostata mit Harnentleerungsstörungen. Weiters dokumentiert sind eine chronische Depression mit Schlafstörungen, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Schwindelsymptomatik, degenerative Veränderungen des linken Schultergelenks, eine entzündliche Veränderung des Unterkiefers beidseits, eine Nasenscheidewandverkrümmung, ein wiederholter Schluckauf sowie ein chronischer Nikotinabusus. Empfohlen werden neben einer ambulanten Psychotherapie eine ambulante Physiotherapie sowie ein Rehabilitationsaufenthalt. Psychiatrischer Befund von Frau Dr. XXXX vom
  17. Juli 2019:Psychiatrischer Befund von Frau Dr. römisch 40 vom
  18. Juli 2019: … Der vorliegende psychiatrische Befundbericht beschreibt eine depressive Störung, welche zum Untersuchungszeitpunkt am
  19. Juli 2019 als schwere Episode eingeschätzt wurde. Zudem ist ein Schwindel bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule dokumentiert. Zur Behandlung werden neben einer medikamentösen Therapie weiterhin eine nervenfachärztliche Behandlung und eine Psychotherapie in der Muttersprache empfohlen.
  20. Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde: Vorliegend ist ein Beschwerdeschreiben vom
  21. Dezember
  22. Darin angeführt ist, dass der Bescheid vom
  23. November 2019 angefochten werde. Die tatsächlichen Leidenszustände seien im Verfahren
  24. Instanz nur unzureichend erhoben worden, insbesondere seien die Dauerfolgen nach einem schweren Sturz von der Leiter vor einigen Jahren außer Betracht geblieben. Die Beschwerden gehen über die festgestellten degenerativen Gelenksveränderungen und Wirbelsäulenveränderungen deutlich hinaus, insbesondere leide der BF an dauernden Beschwerden und Bewegungseinschränkungen in beiden Kniegelenken und den Schultern sowie an chronischen Schmerzen. Zudem leide der Beschwerdeführer an massiven Atembeschwerden, die im Verfahren
  25. Instanz ebenfalls unberücksichtigt geblieben seien. Auch würden sich die bestehenden Leiden mit zunehmendem Alter des Beschwerdeführers eher verschlechtern. Im internistischen Befundbericht vom
  26. Juli 2019 werden vom Facharzt für Innere Medizin Dr. XXXX keine Funktionseinschränkungen der Lunge beschrieben. Dokumentiert ist ein chronischer Nikotinabusus. In der klinischen Untersuchung durch den Internisten sind eine unauffällige Lunge und ein unauffälliges Herz beschrieben. Auch im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung lassen sich keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen der Lunge erheben (insbesondere konnten auch keine ‚massiven Atembeschwerden‘ erhoben werden). Auch wurden Störungen der Lungenfunktion im Rahmen der aktuellen Anamneseerhebung vom BF nicht angegeben. Ein behinderungsrelevantes Lungenleiden ist aus gutachterlicher Sicht nicht dokumentiert und nicht vorliegend.Im internistischen Befundbericht vom
  27. Juli 2019 werden vom Facharzt für Innere Medizin Dr. römisch 40 keine Funktionseinschränkungen der Lunge beschrieben. Dokumentiert ist ein chronischer Nikotinabusus. In der klinischen Untersuchung durch den Internisten sind eine unauffällige Lunge und ein unauffälliges Herz beschrieben. Auch im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung lassen sich keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen der Lunge erheben (insbesondere konnten auch keine ‚massiven Atembeschwerden‘ erhoben werden). Auch wurden Störungen der Lungenfunktion im Rahmen der aktuellen Anamneseerhebung vom BF nicht angegeben. Ein behinderungsrelevantes Lungenleiden ist aus gutachterlicher Sicht nicht dokumentiert und nicht vorliegend. Im Rahmen der nunmehrigen Anamneseerhebung wird vom BF berichtet, dass er 2018 einen Arbeitsunfall erlitten habe und von einer Leiter gestürzt sei. Dabei habe er sich die linke Hüfte verletzt und sei ambulant behandelt worden. Unfallchirurgische Befundberichte bezüglich des Unfalles sowie Behandlungsnachweise liegen nicht vor. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung ließ sich lediglich eine geringgradige Einschränkung der Beugefunktion des linken Hüftgelenks bei in den übrigen, Ebenen unauffälliger Gelenksfunktion objektivieren. Der BF kommt zur nunmehrigen Untersuchung mit einer Unterarmstützkrücke rechts geführt bei flüssigem und sicherem Schongang links. Auch ohne Hilfsmittelverwendung stellt sich ein sicheres und flüssiges Gangbild dar. Die geringen funktionellen Einschränkungen des linken Hüftgelenks (bei insgesamt unauffälligem rechtem Hüftgelenk) bei rezidivierender Beschwerdesymptomatik wurden nach geltender Einschätzungsverordnung unter Position 4 unter dem Rahmensatz 02.05.07 nachvollziehbar berücksichtigt. Hinsichtlich der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bei rezidivierendem Cervikalsyndrom ließen sich im Rahmen der nunmehrigen klinischen Untersuchung geringgradige funktionelle Einschränkungen in der Halswirbelsäule sowie geringgradige funktionelle Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule objektivieren. Maßgebliche motorische Defizite wie Lähmungserscheinungen konnten nicht erhoben werden. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurden unter Berücksichtigung der geringgradigen funktionellen Einschränkungen nach geltender Einschätzungsverordnung unter Position 02.01.01 berücksichtigt. Der obere Rahmensatz wurde herangezogen, da ein rezidivierendes Cervikalsyndrom mit entsprechender Schwindelsymptomatik beschrieben ist. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung ließen sich keine Gangunsicherheit und keine Sturzneigung objektivieren. Auch wurde im Rahmen der Anamneseerhebung keine Schwindelsymptomatik angeführt und ließ sich in der aktuellen Untersuchung auch nicht objektivieren. Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens wurde der Rahmensatz 02.01.02 nicht herangezogen, da sich keine mittelgradigen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und auch keine maßgeblichen motorischen Defizite in der nunmehrigen klinischen Untersuchung objektivieren ließen. Bezüglich der degenerativen Veränderungen des linken Schultergelenks ließen sich im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung insgesamt mittelgradige funktionelle Einschränkungen bei Funktionsstörung der linken Schulter über der Horizontalebene objektivieren. Das rechte Schultergelenk zeigte sich in der Funktion unauffällig. Entsprechend der geltenden Einschätzungsverordnung wurde das Schultergelenksleiden nach der Richtsatzposition 02.06.03 ‚Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig‘ eingeschätzt. Unter Berücksichtigung des psychiatrischen Befundberichtes vom
  28. Juli 2019 wurde eine depressive Störung bei laufender fachärztlicher Behandlung sowie medikamentöser Therapie unter Richtsatzposition 03.06.01 mit einem Behinderungsgrad von 20 % eingeschätzt. Bei grobpsychiatrisch aktuell insgesamt unauffälligem Zustand wurde die angeführte Rahmensatzposition und Rahmensatzhöhe gewählt, da das psychische Leiden des BF mittels ambulanter Behandlung sowie laufender Medikation stabilisierbar ist und der BF sozial integriert ist. Der nächsthöhere Rahmensatz (30 %) wurde nicht herangezogen, da ein stationärer Aufenthalt in den letzten zwei Jahren nicht absolviert wurde. Auch bestehen Behandlungsreserven (so ist eine empfohlene Psychotherapie aktuell nicht etabliert und engmaschige nervenärztliche Kontrollen erfolgen nicht). Im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung ließen sich in beiden Kniegelenken keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen objektivieren. Auch wurden im Rahmen der nunmehr durchgeführten Anamneseerhebung keine Kniegelenksbeschwerden vom BF berichtet. Orthopädische Befunde, welche Beschwerden in den Kniegelenken sowie Behandlungsmaßnahmen dokumentieren, liegen nicht vor. Zudem führen weder der internistische Befundbericht, noch der psychiatrische Befund Beschwerden in den Kniegelenken an. Bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen lässt sich aus gutachterlicher Sicht kein behinderungsrelevantes Kniegelenksleiden objektivieren.
  29. Im Vergleich zum Sachverständigen aus
  30. Instanz vom
  31. Oktober 2019 erfolgt eine Änderung der Einschätzung: Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gutachten, in welchem ‚degenerative Gelenksveränderungen‘ unter Position 1 berücksichtigt wurden, wird das Schultergelenksleiden links und das Hüftgelenksleiden links nunmehr getrennt und in jeweils eigener Position beurteilt. Das Wirbelsäulenleiden wird unter Berücksichtigung des internistischen und nervenärztlichen Befundberichtes als führendes Leiden eingeschätzt. Es ergibt sich keine Änderung des Behinderungsgrades hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten. Auch hinsichtlich der gutartigen Vergrößerung der Prostata ohne Hinweis auf Komplikationen, wie maßgebliche Restharnbildung und wiederholte Harnwegsinfekte, ergeben sich keine Änderungen zum Sachverständigengutachten aus
  32. Instanz. Da die degenerativen Veränderungen des linken Schultergelenks und die depressive Störung mit dem führenden Wirbelsäulenleiden funktionell negativ zusammenwirken und diese beiden Leiden sowie deren objektivierbares Ausmaß das führende Wirbelsäulenleiden daher gemeinsam um eine weitere Stufe erhöhen, ergibt sich im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten aus aktueller gutachterlicher Sicht eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe (Gesamt-Behinderungsgrad von 30 v.H.).
  33. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Beurteilung der anlässlich der nunmehrigen Untersuchung vorgelegten Befunde, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen: Im Rahmen der am 10.08.2020 durchgeführten klinischen Untersuchung wurden vom BF folgende Befunde vorgelegt: Röntgen beider Kniegelenke vom
  34. November 2019: festgestellt werden geringe degenerative Veränderungen beidseits. MRT der linken Schulter vom
  35. Mai 2019: Dokumentiert sind geringe degenerative Veränderungen des Schultergelenks mit leichter Einengung des Subakromialraumes bei degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne und sonst unauffälliger Rotatorenmanschette bei kräftigem Muskelapparat. Beschrieben wird eine unauffällige Bizepssehne mit Erguss im Bereich der Sehnenscheide sowie minimalem Erguss der Schleimbeutel ohne Hinweis auf Knochenmarksödem. Röntgen des linken Schultergelenks vom
  36. Januar 2018: dokumentiert ist eine diskrete degenerative Veränderung des linken Schultergelenks. Sonografie des linken Schultergelenks vom
  37. Juli 2018: beschrieben ist ein unauffälliger Befund bei fehlendem Erguss, intakter Rotatorenmanschette und unauffälliger Bizepssehne. Sonografie der Leber, Gallenwege, Gallenblase, Bauchspeicheldrüse und Milz vom
  38. März 2019: unauffälliger Befund der Oberbauchorgane. Thoraxröntgen vom
  39. Juli 2017: unauffälliger Befund der Brustorgane. CT des Schädels vom
  40. November 2014: unauffälliger Befund. Röntgenbefund vom
  41. Oktober 2014: Schädelübersicht unauffällig, diskrete Nasenscheidewandverkrümmung nach rechts mit randständiger Schleimhautschwellung im Bereich der Kieferhöhle (Sinus maxillaris) beidseits, diskrete degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule. Urologischer Befundbericht vom
  42. Oktober 2019: diagnostiziert werden eine mehrfache nächtliche Harnentleerung, eine Störung der Nasenatmung, ein Zustand nach Harnröhrenspiegelung, eine Mikrohämaturie sowie eine Tabakkonsumstörung. Der Ultraschall des Unterbauchs zeigt eine unauffällige Blasenwand ohne Restharn. Anamnestisch beschrieben wird in der Kontrolle ein Unterbauchschmerz in der vorhergehenden Woche mit Besserung unter medikamentöser Therapie bei zwischenzeitlichem Brennen zu Beginn der Harnentleerung und etwas erhöhter Harnentleerungsfrequenz nachts. Sonst dokumentiert der Befund einen subjektiv und urologisch beschwerdefreien Patienten. Empfehlungen zur Trinkmenge sind dokumentiert (bis 18:00 Uhr trinken, danach je nach Durstgefühl sowie 2 Stunden vor dem Schlafengehen keine Flüssigkeitszufuhr). Weiters empfohlen werden eine lungenfachärztliche Abklärung, ob die erhöhte nächtliche Harnentleerung durch ein obstruktives Schlafapnoesyndrom bedingt sein könne sowie eine medikamentöse Therapie mit Tamsolusin. Insgesamt sind im vorgelegten MRT-Befund, im Röntgenbefund sowie im Ultraschallbefund geringgradige degenerative Veränderungen des linken Schultergelenks sowie der Halswirbelsäule beschrieben. Die aktuelle Einschätzung erfolgte auf Basis der objektivierbaren funktionellen Einschränkungen nach geltender Einschätzungsverordnung. Durch die neu vorgelegten Befunde ergeben sich keine Änderungen der Einschätzung. Der Röntgenbefund beider Kniegelenke beschreibt geringe degenerative Veränderungen beidseits. Aus gutachterlicher Sicht führen die radiologisch dokumentierten geringgradigen degenerativen Veränderungen der Kniegelenke zu keinem Behinderungsgrad, da relevante funktionelle Einschränkungen der Kniegelenke im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung nicht objektiviert werden konnten. Eine im Röntgenbefund vom
  43. Oktober 2014 beschriebene diskrete Nasenscheidewandverkrümmung nach rechts mit geringer Affektion der Kieferhöhlen erreicht keinen Behinderungsgrad, da aktuell vorliegende Pathologien durch diesbezügliche rezente Befunde nicht beschrieben sind, entsprechende Behandlungsmaßnahmen nicht etabliert und auch keine HNO-ärztlichen Befunde vorliegen, welche Komplikationen beschreiben. Hinsichtlich des von urologischer Seite auszuschließenden obstruktiven Schlafapnoesyndroms, welches Ursache für eine erhöhte nächtliche Harnentleerung sein kann, wurden keine Untersuchungsbefunde vorgelegt. Auch ist dieses Leiden befundmäßig nicht dokumentiert. Insgesamt ergeben sich durch die neu vorgelegten Befunde keine Änderungen der Einschätzung.“
  44. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2020 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordern würde.
  45. Beide Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  46. Feststellungen: Der Beschwerdeführer beantragte am 10.07.2019 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule und Cervikalsyndrom bei Fehlen maßgeblicher motorischer Defizite; 2) Degenerative Veränderungen des linken Schultergelenks mit mittelgradige Funktionseinschränkungen über der Horizontalebene bei uneingeschränkter Funktion des rechten Schultergelenks; 3) Rezivierende Depressio, medikamentös stabilisierbar und ambulant führbar bei sozialer Integration, Fehlen eines stationären Aufenthalts in den letzten zwei Jahren und deutliche Behandlungsreserven (derzeit keine nervenfachärztliche Behandlung und psychotherapeutischen Interventionen); 4) Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks, Zustand nach Trauma mit geringen Einschränkungen der Beugefunktion bei freier Streckfunktion sowie Fehlen maßgeblicher Einschränkungen der Dreh- und Spreizfähigkeit; 5) Gutartige Vergrößerung der Prostata, insgesamt geringe Beschwerdesymptomatik mit erhöhter nächtlicher Harnentleerungsfrequenz, Fehlen von Restharnbildung und wiederholter behandlungsbedürftiger Harnwegsinfekte. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, ihres Ausmaßes, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.10.2020 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 30 v.H.
  47. Beweiswürdigung: 2.
  48. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  49. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.10.
  50. Darin wird auf die Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Einbezogen wurden vom befassten Sachverständigen die im Verfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt werden konnte. Im Gutachten erfolgte eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Befundlage und mit den im Zuge der Beschwerde erhobenen Einwendungen. Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 29.10.2020 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes für schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung im Ergebnis korrekt eingestuft. Diesbezüglich ist im Lichte der – in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen – Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass als führendes Leiden 1 die beim Beschwerdeführer festgestellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule im allgemeinmedizinischen Gutachten korrekt der Positionsnummer 02.01.01 mit dem oberen Rahmensatz von 20 v.H. zugeordnet wurde. Seitens des Sachverständigen wurde begründend schlüssig ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer nur geringgradige funktionelle Einschränkungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule bei Cervikalsyndrom ohne maßgebliche motorische Defizite erhoben wurden. Für die in Leiden 2 erfassten degenerativen Veränderung des linken Schultergelenks wurde im Sachverständigengutachten zutreffend die Positionsnummer 02.06.03 unter Heranziehung des fixen Rahmensatzes von 20 v.H. gewählt, da beim Beschwerdeführer insgesamt mittelgradige Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenks über der Horizontalebene vorliegen. Die in Leiden 3 berücksichtigte rezidivierende Depression wurde insbesondere mit Blick auf die medikamentöse Stabilisierbarkeit, die ambulante Behandelbarkeit, die soziale Integration des Beschwerdeführers und das Fehlen eines stationären Aufenthalts in den letzten zwei Jahren bei deutlichen Behandlungsreserven nachvollziehbar unter Heranziehung der Positionsnummer 03.06.01 mit dem Rahmensatz von 20 v.H. (eine Stufe über dem unteren Rahmensatz) eingeschätzt. Hinsichtlich der in Leiden 4 erfassten Funktionseinschränkungen des linken Hüftgelenks wurde im Gutachten zutreffend die Positionsnummer 02.05.07 mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. gewählt und begründend nachvollziehbar dargelegt, dass lediglich eine geringe Einschränkung der Beugefunktion bei freier Streckfunktion besteht, jedoch keine maßgebliche Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit vorliegt. Bei der Einschätzung der gutartigen Vergrößerung der Prostata wurde in Leiden 5 die Positionsnummer 08.01.06 mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. gewählt, da insgesamt eine geringe Beschwerdesymptomatik ohne Komplikationen (wie Restharnbildung oder wiederholte behandlungsbedürftige Harnwegsinfekte) gegeben ist und kein Hinweis auf eine Bösartigkeit besteht. Weiters setzte sich der Sachverständige mit weiteren gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (Blutfetterhöhung, chronische Gastritis, wiederholter Schluckauf, Verkrümmung der Nasenscheidewand, Affektion der Kieferhöhlen) auseinander und führte insoweit mit näherer Begründung nachvollziehbar aus, dass diese keinen relevanten Behinderungsgrad erreichen. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. wurde im Sachverständigengutachten schlüssig ausgeführt, dass die Leiden 2 und 3 mit dem führenden Leiden 1 funktionell negativ zusammenwirken und das führende Leiden 1 gemeinsam um eine weitere Stufe erhöhen. Die Leiden 4 und 5 wirken hingegen mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise funktionell negativ zusammen, weshalb von einer weiteren Erhöhung des Behinderungsrades abzusehen war. Insgesamt ergab sich im Vergleich zum Vorgutachten eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. Die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese vom befassten Sachverständigen in seinem Gutachten vom 29.10.2020 gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso schlüssigen wie ausführlichen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden. So führte der Sachverständige aus, dass beim Beschwerdeführer weder ein behinderungsrelevantes Lungenleiden noch ein auffälliges Herzleiden dokumentiert ist. Bei der klinischen Untersuchung wurden keine „massiven Atembeschwerden“ erhoben. Auch ein behinderungsbedingtes Kniegelenksleiden war nicht objektivierbar. Die übrigen im Beschwerdeschriftsatz angeführten Leiden wurden entsprechend der Einschätzungsverordnung entsprechend ihrem Ausmaß berücksichtigt. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des Gutachtens widerlegen könnten. Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen des Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten vom 29.10.2020 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat zu diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 29.10.
  51. Es wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  52. Rechtliche Beurteilung: 3.
  53. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG. 3.
  54. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  55. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „BEHINDERTENPASS § 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“ „§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn „§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (…)“ „§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (…)“ „§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)“ 3.
  1. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
  2. Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ 3.
  1. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
  2. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich 02.05 Untere Extremitäten Hüftgelenke 02.05.07 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 – 20 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit 02.06 Obere Extremitäten 02.06.03 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 20 % Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie – leichten Grades 10 – 40 % Manische Störung – Hypomanie – leichten Grades Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung 08.01 Ableitende Harnwege und Nieren 08.01.06 Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades 10 – 40 % 10 – 20 %: geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln 30 – 40 %: erhebliche Restharnbildung, manuelle Entleerung notwendig, Blasenschrittmacher“ 3.
  3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).3.
  4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Gegenständlich wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens, insbesondere auch bezüglich der neu vorgebrachten Leiden, ein Sachverständigengutachten eines bisher nicht befassten Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt, das auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstattet wurde und – sowohl hinsichtlich der Einschätzung der einzelnen Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung – den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entspricht. 3.
  5. Wie oben unter Punkt II.2.
  6. eingehend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 29.10.2020 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. 3.
  7. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
  8. eingehend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 29.10.2020 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Soweit in der Beschwerde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie und Lungenheilkunde begehrt wurde, ist festzuhalten, dass das Gesetz keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde die Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 29.10.2020 dargelegt. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet waren, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten Gutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Soweit in der Beschwerde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie und Lungenheilkunde begehrt wurde, ist festzuhalten, dass das Gesetz keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde die Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 29.10.2020 dargelegt. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet waren, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten Gutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum Entscheidungszeitpunkt – entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid – ein Ausmaß von 30 v.H. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind jedoch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind jedoch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
  9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.10.
  10. Diesem – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Das Gutachten, das auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen und auf die Einwendungen in der Beschwerde in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Parteiengehörs vielmehr unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, von den Verfahrensparteien letztlich nicht mehr bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass eine mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ebenfalls nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.10.
  11. Diesem – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Das Gutachten, das auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen und auf die Einwendungen in der Beschwerde in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Parteiengehörs vielmehr unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, von den Verfahrensparteien letztlich nicht mehr bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass eine mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ebenfalls nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2226958.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.