RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW238 2227256-1 Spruch, W238 2227256-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 30.04.2019 die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- In weiterer Folge wurden seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde auf Basis der Aktenlage vom 13.05.2019, ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung vom 18.06.2019 sowie ein Gesamtgutachten desselben Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.07.2019 eingeholt. In der Gesamtbeurteilung wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB% 1 Abnützungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei Zustand nach Bandscheibenoperationen und radikuläre Symptomatik (Vorfußheberschwäche rechts). 02.01.03 50 2 Hochgradige Schwerhörigkeit rechts, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links Tabelle Zeile 4/Kolonne 5 Unterer Rahmensatz, weil relativ gute Sprachdiskrimination. 12.02.01 50 3 Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da unter antidiabetischer Kombinationstherapie befriedigende Stoffwechselsituation. 09.02.01 30 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 2 den Behinderungsgrad um eine Stufe erhöhe, da es sich um ein maßgebliches Zusatzleiden handle. Das weitere Leiden würde mangels ungünstigen Zusammenwirkens nicht erhöhen. Es handle sich um einen Dauerzustand. Zu den Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vom befassten Sachverständigen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer zwar degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bestehen würden; der festgestellte Bewegungsumfang sei jedoch ausreichend, um kurze Strecken zurückzulegen und Stufen zu überwinden, sodass insgesamt eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründet sei. Es bestehe keine behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung von Krücken. Die vorhandene Hörstörung behindere weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das sichere Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport. Es liege auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
- Am 31.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert“ und „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt.
- Am 31.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert“ und „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ ausgestellt.
- Am 29.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO. Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten:
- Am 29.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten: „Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ in den Behindertenpass.“
- Diesbezüglich wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 04.09.2019 eingeholt, in der unter Verweis auf das Gesamtgutachten vom 18.07.2019 bekräftigt wurde, dass die darin getroffene Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufrechterhalten werde. Der vorgelegte Befund vom 23.08.2019 beinhalte keine neuen Erkenntnisse bezüglich gesundheitlicher Einschränkungen im Vergleich zum vorliegenden Gutachten.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.09.2019 die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abzugeben, von welcher der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf die ärztlichen Ermittlungsergebnisse im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb vom Ermittlungsergebnis nicht abgegangen werden könne. Als Beilagen zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gutachten vom 13.05.2019, vom 18.06.2019, vom 18.07.2019 sowie die Stellungnahme vom 04.09.2019.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf die ärztlichen Ermittlungsergebnisse im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb vom Ermittlungsergebnis nicht abgegangen werden könne. Als Beilagen zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gutachten vom 13.05.2019, vom 18.06.2019, vom 18.07.2019 sowie die Stellungnahme vom 04.09.
- Am Ende des Bescheides wurde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden.Am Ende des Bescheides wurde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden.
- Am 02.10.2019 legte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Arztbrief vor und beantragte (ausdrücklich) die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit Schreiben vom 08.10.2019 wurde die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darüber verständigt, dass die Nachreichung vom 02.10.2019 angesichts der bereits erfolgten Bescheiderlassung nicht mehr berücksichtigt werden habe können. Diesbezüglich wurde auf die Möglichkeit der Ergreifung eines Rechtsmittels verwiesen.
- In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 16.11.2018 einer Wirbelsäulenoperation unterzogen habe. Er leide jedoch nach wie vor unter starken Schmerzen in der Wirbelsäule. Bei ihm würden eine Fußheberparese rechts und eine Großzehenheberparese rechts mit Gefühlsstörungen im rechten Bein bestehen, sodass er wegen Gangunsicherheit auf die Benützung von Krücken angewiesen sei. Hinzu kämen weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, beispielsweise eine chronische Bursitis praepatellaris, eine beginnende Linksherzhypertrophie, ein kleiner dorsaler Fersensporn und Schwerhörigkeit. Der Beschwerde wurden medizinische Beweismittel beigelegt.
- Zur Überprüfung der Einwendungen in der Beschwerde wurde von der belangten Behörde ein Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie – basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.12.2019 – vom 18.12.2019 eingeholt. Darin wurde nach Erfassung der Funktionseinschränkungen zum Beschwerdevorbringen und zu den vorgelegten Befunden insbesondere ausgeführt, dass eine maßgebliche Gangunsicherheit beim Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei. Weiters sei weder eine behinderungsrelevante chronische Bursitis praepatellaris objektivierbar noch eine beginnende Linksherzhypertrophie durch entsprechende Befunde belegt. Ein kleiner dorsaler Fersensporn sei gut behandelbar und führe nicht zu einer erheblichen Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Auch Asthma bronchiale und Polyneuropathie der unteren Extremitäten seien nicht durch entsprechende Befunde belegt. Ebenso wenig sei ein Bluthochdruck nachvollziehbar. Zusammengefasst beinhalte das Beschwerdevorbringen keine neuen Erkenntnisse, welche zu einer Änderung im Vergleich zu den Vorgutachten führen könnten. Zu den Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von der befassten Sachverständigen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule vorliegen würden, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Es seien keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität der beiden oberen Extremitäten gegeben, wodurch ein festes Anhalten und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben seien. Trotz der im Vordergrund stehenden relevanten Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule sei eine ausreichende Gehstrecke von 300 bis 400 Metern, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe sowie ohne Unterbrechung bewältigbar. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels seien – wenn erforderlich im Nachstellschritt – möglich und zumutbar. Es liege kein Hinweis für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Im Übrigen sei ein dauerhaftes behinderungsbedingtes Erfordernis der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken nicht ausreichend begründbar.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.12.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2019 gemäß §§ 41, 42 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen. Begründend wurde auf die nach Beschwerdeerhebung durchgeführte ärztliche Begutachtung verwiesen. Das Gutachten vom 18.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.12.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2019 gemäß Paragraphen 41, 42 und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen. Begründend wurde auf die nach Beschwerdeerhebung durchgeführte ärztliche Begutachtung verwiesen. Das Gutachten vom 18.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin wurde vorgebracht, dass im Gutachten nicht das gesamte Beschwerdebild berücksichtigt worden sei; insbesondere sei den neurologischen Beeinträchtigungen keine ausreichende Bedeutung beigemessen worden.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 08.01.2020 vorgelegt.
- Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen bisher nicht befassten Arzt für Allgemeinmedizin veranlasst. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten vom 08.10.2020 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: Status Präsens: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut, Größe: 178, Gewicht: 87 kg. Caput/Hals: Hörgerät beidseits (HdO), sonst unauffällig, keine Lippenzyanose, Sprache unauffällig, keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich. Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion. Pulmo: V.A. beidseits, keine Rasselgeräusche, sonorer KS, Basen atemversch., keine Kurzatmigkeit beim Sprechen, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer.Pulmo: römisch fünf.A. beidseits, keine Rasselgeräusche, sonorer KS, Basen atemversch., keine Kurzatmigkeit beim Sprechen, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer. Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine pathologischen Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei. HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links frei, Inkl. und Rekl. frei. BWS: gerade. LWS: Der BF trägt ein LWS-Mieder, welches vom Sohn abgelegt wird. Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt. Extremitäten: Obere Extremitäten: Schultergelenke: Armvorheben 160°, Armseitheben 140°, Nackengriff frei, Schürzengriff frei, Ellenbogengelenk rechts frei beweglich, Ellenbogengelenk links: frei beweglich, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke beidseits frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluss bds. durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits unauffällig, die oberen Extremitäten werden unauffällig bewegt. Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Beweglichkeit frei, Hüftgelenk links: Beweglichkeit frei, Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, Sprunggelenke beidseits frei, Fußheben und -senken frei, Großzehenhebung rechts minimalst und angedeutet vermindert, Zehenbeweglichkeit sonst unauffällig, beide unteren Extremitäten können gut von der Unterlage abgehoben werden, die unteren Extremitäten werden unauffällig bewegt, Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten seitengleich normal und unauffällig ausgeprägt. Beinpulse beidseits tastbar, Fußpulse beidseits tastbar, Temperatur beider unterer Extremitäten seitengleich unauffällig und normal, Venen: unauffällig, Ödeme: keine. Stuhl: teilweise obstipiert, sonst unauffällig. Harn: fallweise Nachträufeln, sonst unauffällig. Neuro: minimal angedeutete Schwäche der Großzehenhebung rechts, sonst keine maßgeblichen motorischen Defizite, Sensibilitätsstörung im Bereich der
- und
- Zehe rechts. Psych.: aufgrund der Sprachbarriere des BF ist die Anamneseerhebung nur mithilfe des Sohnes möglich. Der BF sitzt am Stuhl, präsentiert sich insgesamt teilnahmslos, ist wach, hat teilweise die Augen geschlossen, auf Anfrage öffnet der BF die Augen und reagiert auch auf Fragen des Sohnes. Oftmals gibt er auf die von mir gestellten Fragen im Rahmen der Anamneseerhebung ‚ich weiß es nicht‘ zur Antwort. Kommunikation des BF mit dem Sohn in der Muttersprache wirkt insgesamt unauffällig. BF reagiert normal auf die Ansprache und Anweisungen des Sohnes. Stimmung des BF etwas gedrückt demonstriert. Maßgebliche Denkstörungen sind grobklinisch und bei Sprachbarriere nicht objektivierbar. Im letzten Drittel der Untersuchung wird die Ehefrau in das Untersuchungszimmer geholt, Fragen an die Ehefrau im Rahmen der Anamneseerhebung werden vom Sohn übersetzt. Gang: kommt mit 2 Unterarmstützkrücken bei sicherem und flüssigem gering angedeutetem Schongang. Eine Peroneusschiene wird nicht verwendet. Der BF trägt Konfektionsschuhe. Sitzen unauffällig, hat beim Sitzen das rechte Bein auf einer an der Wand schräg lehnenden Unterarmstützkrücke abgelegt, Heben des rechten Beins dabei unauffällig möglich. Lagewechsel vom Sitzen zum Stehen: der BF demonstriert eine allgemeine Schwäche, der Sohn hilft ihm auf und hilft auch beim Transfer auf die Untersuchungsliege. Liegen auf der Untersuchungsliege unauffällig. Beim Aufstehen von der Untersuchungsliege demonstriert der BF wiederum eine Schwäche, der Sohn hilft dem BF auf, insgesamt deutlich aggravierend. Der BF hilft beim Anziehen kaum mit. Beim Stehen und Anziehen der Hose stützt sich der BF am Stuhl ab, dies gelingt unauffällig und gut, die ebenfalls im Zimmer befindliche Ehefrau schließt den Gürtel. Nach dem Aufstehen aus sitzender Körperhaltung nimmt der BF die Stützkrücken selbstständig und geht sicher und flüssig aus dem Untersuchungszimmer. Stehen mit einer Stützkrücke sicher möglich. Es zeigt sich am Gang ein im Tempo unauffälliges Gangbild mit nur geringem Einsatz der Stützkrücken. Keine Gangunsicherheit, keine Sturzneigung, keine Schwindelsymptomatik. Der BF trägt Konfektionsschuhe. Beurteilung und Stellungnahme:
- Gesundheitsschädigungen: 1) Abnützungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 mit radikulärer Symptomatik: Bei Zustand nach Operation an der Lendenwirbelsäule am
- November 2018 ist ein komplikationsloser operativer und postoperativer Verlauf dokumentiert. Eine bereits vor der Operation bestehende und als gering- bis mäßiggradig beschriebene Schwäche der Fußhebung rechts ist auch nach Operation weiterhin vorliegend. Diese Schwäche ist insgesamt als geringgradig zu beurteilen, da sich im Rahmen der nunmehrigen Untersuchung eine geringe Schwäche der Großzehenhebung objektivieren lässt, eine Versorgung mittels Peroneusschiene nicht erforderlich und nicht etabliert ist und Stürze nicht belegt sind. Im Rahmen der klinischen Untersuchung lässt sich im Bereich der Lendenwirbelsäule eine geringgradige funktionelle Einschränkung objektivieren. In den übrigen Segmenten der Wirbelsäule zeigt sich eine unauffällige Funktion. Vom BF berichtet wird eine Sensibilitätsstörung im Bereich der
- und
- Zehe rechts. Der BF verwendet zum Gehen 2 Unterarmstützkrücken. Mithilfe der Gehhilfen zeigt sich ein flüssiges und sicheres Gangbild bei gering angedeutetem Schongang. Bei geringgradigen funktionellen Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule und geringgradiger Fußheberschwäche rechts ohne Erfordernis einer Peroneusschiene ist das Erfordernis von 2 Unterarmstützkrücken aus gutachterlicher Sicht nicht eindeutig nachvollziehbar. Die Muskulatur der unteren und oberen Extremitäten stellt sich als seitengleich unauffällig ausgebildet dar. In der elektroneurodiagnostischen Untersuchung zeigt sich ein unauffälliger Befund an Nerven und Muskeln der unteren Extremitäten. Insgesamt ist das Wirbelsäulenleiden, auch unter Berücksichtigung der Fußheberschwäche rechts und der Sensibilitätsstörung an der
- und
- Zehe rechts, als gering bis mäßiggradig zu beurteilen. 2) Hochgradige Schwerhörigkeit rechts und an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links bei relativ guter Sprachdiskrimination: Das Hörleiden ist als insgesamt schwergradig zu beurteilen (siehe auch HNO-ärztliches Sachverständigengutachten vom 13.05.2019). 3) Diabetes mellitus: Die Zuckerkrankheit wird mittels oraler Therapie und einmal täglicher Injektion mittels Dulaglutid behandelt. Eine Insulintherapie ist nicht etabliert. Es liegen keine Befundberichte einer Diabetesambulanz bzw. Behandlungsberichte hinsichtlich der Zuckerkrankheit vor (insbesondere liegt kein internistischer Kontrollbefund vor). Komplikationen im Rahmen der Einstellung sind nicht dokumentiert und lassen sich nicht erheben. Die vorliegenden Laborbefunde führen eine im Normbereich liegende Nierenfunktion ohne Hinweis auf Spätschädigungen an. Auch der augenärztliche Befund belegt keine diabetischen Spätschäden an den Augen. Insgesamt ist die Zuckerkrankheit medikamentös kompensierbar und ist ohne Hinweis auf Komplikationen und Folgeschäden als insgesamt geringgradig zu beurteilen.
- Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung lassen sich keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen in den Hüftgelenken und den Kniegelenken objektivieren. Die Sprunggelenke stellen sich frei beweglich dar. Bei befundbelegter Einschränkung der Großzehen- bzw. Fußhebung rechts lässt sich im Rahmen der nunmehr durchgeführten Untersuchung eine gering angedeutete Einschränkung der Großzehenhebung rechts objektivieren. Eine Peroneusschiene ist nicht erforderlich und wird nicht verwendet. Insgesamt lassen sich im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung, auch unter Berücksichtigung der geringen Großzehenheberschwäche rechts, keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten erheben. Unter Zuhilfenahme von 2 Unterarmstützkrücken stellt sich ein sicheres und flüssiges Gangbild bei gering angedeutetem Schongang dar. Unter Berücksichtigung der geringen funktionellen Einschränkungen der Wirbelsäule sowie der geringen Großzehenheberschwäche rechts ist das Erfordernis von 2 Unterarmstützkrücken bei fehlendem Hinweis auf erhebliche Einschränkungen der Funktion im Bewegungs- und Stützapparat sowie Fehlen erheblicher motorischer Defizite und erheblicher Lähmungen, insbesondere an den unteren Extremitäten, aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung ließen sich an den oberen Extremitäten keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen der Gelenke objektivieren, Greif- und Haltefunktion ist an beiden oberen Extremitäten unauffällig gegeben. Maßgebliche motorische Defizite an den oberen Extremitäten liegen nicht vor. Die Muskulatur stellt sich an beiden Armen unauffällig und normal dar. Unter Berücksichtigung der Funktionsstörungen betreffend den Stütz- und Bewegungsapparat ist es dem BF möglich, eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m zurückzulegen. Bei Fehlen etablierter Behandlungsmaßnahmen ist neben der Weiterführung der empfohlenen heilgymnastischen Übungen auch die Wiederholung bzw. Wiederaufnahme physikalischer Therapiemaßnahmen sinnvoll. Mittels physiotherapeutischer und heilgymnastischer, ebenso wie schmerztherapeutischer Maßnahmen ist eine Stabilisierung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und eine Besserung einer eventuellen Schmerzsymptomatik möglich und zu erwarten. Eine Besserung von Schmerzsymptomatik und eine Funktionsverbesserung sind auch befundmäßig belegt. Auch eine Einleitung engmaschiger orthopädischer Kontrollen ist sinnvoll und erforderlich. Die Etablierung der angeführten Maßnahmen ist zumutbar.
- Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Eine arterielle Verschlusskrankheit ist nicht befundbelegt, lässt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht erheben und liegt nicht vor. Eine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, eine Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie, eine chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung im Stadium IV mit Langzeitsauerstofftherapie und ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie sind befundmäßig nicht dokumentiert, lassen sich im Rahmen der durchgeführten Untersuchung nicht objektivieren und liegen nicht vor.Eine arterielle Verschlusskrankheit ist nicht befundbelegt, lässt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht erheben und liegt nicht vor. Eine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, eine Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie, eine chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung im Stadium römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie und ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie sind befundmäßig nicht dokumentiert, lassen sich im Rahmen der durchgeführten Untersuchung nicht objektivieren und liegen nicht vor. Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellen sich bei gutem Allgemeinzustand eine auskultatorisch unauffällige Lunge und ein unauffälliges Herz dar. Internistische Befunde, welche eine Herzfunktionseinschränkung bzw. eine Einschränkung der Lungenfunktion dokumentieren, liegen nicht vor. Bei Fehlen maßgeblicher Herzinsuffizienzzeichen sowie Fehlen objektivierbarer Herzfunktions- und Lungenfunktionseinschränkungen und Vorliegen eines guten Allgemeinzustandes liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
- Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor? Bei berichteter Sensibilitätsstörung der
- und
- Zehe rechts ist eine geringgradige Schwäche der Großzehenhebung rechts objektivierbar. Bei Fehlen einer ausgeprägten Gangbildstörung infolge der Großzehenheberschwäche (eine Peroneusschiene ist nicht erforderlich und wird nicht verwendet) sowie grobklinisch Fehlen weiterer maßgeblicher motorischer Defizite liegen keine erheblichen Einschränkungen neurologischer Fähigkeiten und Funktionen vor. Unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung sind in den vorliegenden Befunden keine erheblichen Einschränkungen psychischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen beschrieben. So führt der vorliegende neurologische Arztbrief vom
- September 2019 bei depressiver Stimmung einen wachen und bewusstseinsklaren Zustand ohne inhaltliche Denkstörungen bei subjektiv und objektiv unauffälligem Lang- und Kurzzeitgedächtnis sowie unauffälliger Konzentration an. Insgesamt liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor.
- Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Eine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems ist befundmäßig nicht belegt, lässt sich im Rahmen der nunmehrigen Untersuchung nicht objektivieren und liegt nicht vor.
- Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Laut HNO-ärztlichen Sachverständigengutachten vom
- Mai 2019 liegt eine schwere Hörbehinderung vor. Eine hochgradige Sehbehinderung, eine Blindheit oder Taubblindheit liegt nicht vor.
- Stellungnahme zu den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten sowie nachgereichten Befunden und Unterlagen: …
- Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrags erhobenen Einwendungen: … Befundmäßig dokumentiert ist ein Zustand nach Bandscheibenoperation vom
- November 2018, welcher ohne Komplikationen durchgeführt werden konnte. Eine Elektroneurodiagnostische Untersuchung der Muskulatur der unteren Extremitäten vom
- April 2019 dokumentiert keine Hinweise auf eine Störung der Nerven sowie der Muskeln an den unteren Extremitäten. Ein Bericht der neurochirurgischen Abteilung des Krankenhauses Rudolfstiftung vom
- März 2019 führt eine durchgeführte Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule an, aus der sich keine Indikation zu einer neuerlichen Operation ergibt, da sie eine lediglich geringe Veränderung der Bandscheibe, jedoch ohne Hinweis auf Kompression von Nerven dokumentiert. Eine bereits vor der Bandscheibenoperation bestehende Schwäche der Fußhebung und Großzehenhebung rechts konnte mit den (statt der Operation) verordneten Schmerz- und physikalischen Maßnahmen gebessert werden. So zeigte sich nach Durchführung der Therapiemaßnahmen eine lediglich geringe Einschränkung der Großzehenhebung bei nunmehr unauffälliger Funktion der Fußhebung rechts. Eine Weiterführung der physikalischen Betreuung wird von der neurochirurgischen Abteilung empfohlen. Auch im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung lässt sich bei unauffälliger Sprunggelenksfunktion und geringer Schwäche der Großzehenhebung rechts kein Hinweis auf eine maßgebliche Schwäche der Fußhebung rechts objektivieren. Zudem bedarf der BF keiner Peroneusschiene. Ohne Peroneusschienenversorgung stellt sich bei dem BF keine relevante Gangbildveränderung infolge der Großzehenheberschwäche dar. Auch bestehen Therapiereserven im Sinne einer Etablierung von physikalischen Therapiemaßnahmen und engmaschigen orthopädischen Kontrollen. Die beschriebenen und objektivierbaren neurologischen Defizite führen insgesamt zu keiner erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie bereits angeführt, lassen sich in der klinischen Untersuchung infolge der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie bei Großzehenheberschwäche keine erheblichen Störungen des Gangbildes objektivieren. Bei Benützung von 2 Unterarmstützkrücken zeigt sich ein flüssiges und sicheres Gangbild bei gering angedeutetem Schongang. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Abnützungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie der geringen Großzehenheberschwäche rechts und des Fehlens sonstiger maßgeblicher motorischer Defizite und Lähmungen insbesondere an den unteren Extremitäten sowie bei Fehlen einer erheblichen Gangbildstörung, ist der erforderliche Gebrauch von 2 Unterarmstützkrücken durch die diesbezüglichen objektiven Befunde und die nunmehr durchgeführte klinische Untersuchung nicht eindeutig begründbar und nicht nachvollziehbar. Die weiteren angeführten Leiden führen zu keiner Änderung der Einschätzung. So beschreibt der vorliegende Magnetresonanztomographie-Befund des rechten Kniegelenks lediglich geringe Schädigungen des Knorpels bei Reizung des Schleimbeutels im Kniescheibenbereich bei jedoch unauffälligen Meniskus, Kreuzbändern und Seitenbändern. Bei unauffälliger Kniegelenksfunktion führt dieser Befund zu keiner Änderung der Einschätzung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung. Eine beginnende Verdickung des linken Herzmuskels bei sonst unauffälligem Herz- und Lungenröntgen führt zu keinen Änderungen der Einschätzung. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung stellt sich grobklinisch ein unauffälliger Herz- und Lungenbefund dar. Auch lassen sich keine maßgeblichen Herzinsuffizienzzeichen objektivieren. Ein kleiner Fersensporn bei geringer Deformität der Kleinzehe am rechten Fuß und sonst unauffälligem Fußskelett führt zu keinen maßgeblichen und vor allem dauerhaft bestehenden Funktionseinschränkungen und führt zu keiner Änderung der Einschätzung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘. Ein Hörleiden wurde in der Einschätzung berücksichtigt. Wie auch im HNO-ärztlichen Sachverständigengutachten vom
- Mai 2019 angeführt, erschwert das vorliegende Hörleiden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise.
- Stellungnahme über die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Unter Berücksichtigung der geringgradigen funktionellen Einschränkungen der Wirbelsäule sowie der geringgradigen Großzehenheberschwäche rechts ohne Hinweis auf erhebliche Gangbildstörung ist der BF in der Lage, größere Entfernungen zurückzulegen. Ein Erfordernis von 2 Unterarmstützkrücken ist insbesondere unter Berücksichtigung der lediglich geringen funktionellen Einschränkungen und des Fehlens erheblicher motorischer Defizite durch die vorliegenden Befunde und die nunmehr durchgeführte klinische Untersuchung nicht eindeutig begründbar und nicht nachvollziehbar. Wie auch im neurochirurgischen Entlassungsbericht vom 22.03.2019 beschrieben, besteht keine Indikation zu einem operativen Vorgehen, auch kam es mittels physikalischer Maßnahmen zu einer Verminderung der Schwäche im Bereich des Fußhebers und Zehenhebers rechts. Im Rahmen der klinischen Untersuchung konnten keine maßgebliche Gangunsicherheit und keine maßgebliche Sturzneigung erhoben werden. Zusammenfassend: a. Insgesamt können die zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlichen größeren Entfernungen zurückgelegt werden. b. Bei unauffälliger Funktion von Hüftgelenken, Kniegelenken und Sprunggelenken beidseits sowie Fehlen erheblicher motorischer Defizite an den unteren Extremitäten sowie den oberen Extremitäten mit erhaltener Greif- und Haltefunktion bestehen bei dem BF keine Einschränkungen hinsichtlich Zugangsmöglichkeit sowie Ein- und Aussteigemöglichkeit. c. Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen können überwunden werden. d. Schwierigkeiten beim Stehen bestehen nicht. e. Schwierigkeiten bei der Sitzplatzsuche bestehen unter Berücksichtigung der geringen Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule sowie der geringen Großzehenheberschwäche bei insgesamt unauffälliger Sehleistung nicht. f. Unter Berücksichtigung des Fehlens erheblicher motorischer Defizite der unteren Extremitäten und der oberen Extremitäten mit erhaltener Greif- und Haltefunktion bestehen bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt keine erheblichen Schwierigkeiten. Eine ausreichende Stand- und Gangsicherheit ist unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen gegeben. Auch besteht, unter Berücksichtigung der fehlenden Funktionseinschränkungen im Bereich der oberen Extremität sowie des Fehlens maßgeblicher motorischer Defizite an den oberen Extremitäten, eine ausreichende Kraft zum Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln. g. Hinsichtlich der Schmerzsymptomatik ist eine medikamentöse Schmerztherapie etabliert. Mittels der medikamentösen Schmerztherapie sowie physikalischen Maßnahmen ist eine Besserung der Symptomatik und auch der neurologischen Defizite beschrieben. Befunde einer speziellen Schmerzambulanz bzw. engmaschige internistische Befunde, ebenso wie orthopädische Befunde, liegen nicht vor. Es bestehen Therapiereserven im Sinne von engmaschigen orthopädischen sowie internistischen Kontrollen sowie Etablierung physikalischer und heimgymnastischer Therapiemaßnahmen. Es liegen keine Befundberichte vor, dass maßgebliche Schwierigkeiten sowie Komplikationen im Rahmen der medikamentösen Schmerztherapie bestehen. Aus gutachterlicher Sicht sind die allenfalls mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbundenen Schmerzen medikamentös kompensierbar und es bestehen Therapiereserven im Sinne Etablierung engmaschiger orthopädischer Kontrollen sowie Konsultation einer speziellen Schmerzambulanz. Die mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehende Schmerzsymptomatik, welche medikamentös kompensierbar ist, ist dem BF zumutbar. h. Im Rahmen der klinischen Untersuchung verwendet der BF 2 Unterarmstützkrücken. Das Gangbild stellt sich damit als sicher und flüssig bei gering angedeutetem Schongang dar. Eine erhebliche Gangbildstörung liegt auch unter Berücksichtigung der geringgradigen Großzehenheberschwäche rechts nicht vor. Eine Peroneusschiene wird nicht verwendet und ist bei Fehlen eines Storchengangs bzw. einer durch die Peroneusschwäche bedingten Gangbildstörung nicht erforderlich. Wie bereits oben angeführt, lassen sich im Bereich der Wirbelsäule geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivieren. Bei geringer Schwäche der Großzehenhebung rechts lassen sich insgesamt keine erheblichen motorischen Defizite oder Lähmungen, insbesondere an den unteren Extremitäten objektivieren. Bei unauffälliger Gelenksfunktion an den unteren Extremitäten ist die Erfordernis der Benützung von 2 Unterarmstützkrücken aus gutachterlicher Sicht, auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde, nicht eindeutig begründbar und nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionseinschränkungen bei geringgradiger Großzehenheberschwäche rechts ist auch die Benützung einer einfachen Gehhilfe, wie eines Gehstockes bzw. eventuell einer Peroneusschiene aus gutachterlicher Sicht ausreichend geeignet, ein sicheres Gangbild zu erzielen. Die beiden Unterarmstützkrücken sind aus gutachterlicher Sicht behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die verwendeten Hilfsmittel erschweren, unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen sowie der lediglich geringen Gangbildveränderung, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise. Nachsatz: Das Hörleiden erreicht kein Ausmaß, welches die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert.
- Stellungnahme zu einer allfälligen zu den oben angeführten angefochtenen Gutachten abweichenden Beurteilung: Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ ergibt sich keine abweichende Beurteilung im Vergleich zu den vorliegenden Sachverständigengutachten.
- Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Ergänzung hinsichtlich Neuerungsbeschränkung: Im Rahmen der klinischen Untersuchung wurden weitere Befunde vorgelegt: … Bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 belegt der neu vorgelegte Befund der Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom
- Oktober 2019 unauffällige Verhältnisse nach Operation ohne Hinweis auf neuerlichen Bandscheibenvorfall sowie ohne Hinweis auf Bedrängung von Nerven bzw. ohne Hinweis auf Spinalkanalstenose. Hinsichtlich des Stütz- und Bewegungsapparates ergeben sich durch den neu vorgelegten Befund keine Änderungen der Einschätzung. Hinsichtlich der von der Nervenärztin im Befund am
- Mai 2020 beschriebenen kognitiven Störungen wurden rezent weitere Untersuchungen angeordnet bzw. ist derzeit eine weitere Abklärung im Laufen. Aus den vorliegenden Befunden ergibt sich keine Änderung der Einschätzung, da aktuell keine Hinweise auf behinderungsrelevante Pathologien bestehen und aus gutachterlicher Sicht auch nicht gesagt werden kann, ob dieses Leiden voraussichtlich länger als 6 Monate andauern wird und damit einschätzungsrelevant ist. Zusammenfassend führen die neu vorgelegten Befunde zu keiner Änderung der Einschätzung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2020 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
- Beide Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am 31.07.2019 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert“ und „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde am 31.07.2019 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert“ und „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ ausgestellt. Am 29.08.2019 brachte er einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ein, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde.Am 29.08.2019 brachte er einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ein, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Abnützung der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 mit radikulärer Symptomatik, geringgradige funktionelle Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule, geringe Schwäche der Großzehenhebung ohne erforderliche Versorgung mit Peroneusschiene bei Sensibilitätsstörung im Bereich der
- und
- Zehe rechts, insgesamt gering- bis mäßiggradiges Wirbelsäulenleiden; 2) Hochgradige Schwerhörigkeit rechts und an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links bei relativ guter Sprachdiskrimination, insgesamt schwergradiges Hörleiden; 3) Diabetes mellitus, medikamentös kompensierbar, ohne Hinweis auf Komplikationen und Folgeschäden, geringgradiges Ausmaß. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.10.2020 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Bei ihm liegt ein insgesamt gering- bis mäßiggradiges Wirbelsäulenleiden bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 mit radikulärer Symptomatik, geringgradigen funktionellen Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule und geringer Schwäche der Großzehenhebung vor. Im Bereich der Hüftgelenke und der Kniegelenke bestehen keine Funktionseinschränkungen. Die Sprunggelenke sind frei beweglich. Unter Berücksichtigung der festgestellten Funktionsstörungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates ist es dem Beschwerdeführer dennoch möglich, eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Dem Beschwerdeführer sind das Ein- und Aussteigen und die Überwindung von Niveauunterschieden bei unauffälliger Funktion der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke beidseits und bei Fehlen erheblicher motorischer Defizite an den unteren Extremitäten möglich. Auch die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels können bewältigt werden. Erhöhte Sturzgefahr liegt nicht vor. Mithilfe der Gehhilfen zeigt sich ein flüssiges und sicheres Gangbild bei gering angedeutetem Schongang. Die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken ist im Übrigen – angesichts der nur geringgradigen funktionellen Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule und der geringen Großzehenheberschwäche rechts ohne Erfordernis einer Peroneusschiene und bei Fehlen erheblicher motorischer Defizite und erheblicher Lähmungen an den unteren Extremitäten – nicht nachvollziehbar. Die mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbundene Schmerzsymptomatik ist medikamentös kompensierbar; zudem bestehen Therapiereserven im Sinne der Etablierung engmaschiger orthopädischer und internistischer Kontrollen sowie physikalischer und heimgymnastischer Therapiemaßnahmen oder Konsultationen einer speziellen Schmerzambulanz. Die Greif- und Haltefunktion ist an beiden oberen Extremitäten unauffällig. Maßgebliche motorische Defizite an den oberen Extremitäten liegen nicht vor. Die Muskulatur stellt sich an beiden Armen unauffällig und normal dar, sodass ein festes Anhalten möglich ist. Der sichere und gefährdungsfreie Transport in (fahrenden) öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet. Beim Beschwerdeführer liegen – bei Vorliegen einer nur geringgradigen Diabeteserkrankung und eines guten Allgemeinzustandes sowie bei Fehlen maßgeblicher Herzfunktions- und Lungenfunktionseinschränkungen – keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Es besteht bei berichteter Sensibilitätsstörung der
- und
- Zehe rechts zwar eine geringgradige Schwäche der Großzehenhebung rechts; jedoch führt dies zu keinen erheblichen Einschränkungen neurologischer Fähigkeiten, zumal damit weder eine maßgebliche Gangbildstörung noch erhebliche motorische Defizite einhergehen. Ebenso wenig liegen erhebliche Einschränkungen psychischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor (dies auch unter Berücksichtigung des Vorliegens einer depressiven Stimmung). Bezüglich der in den anlässlich der Untersuchung nachgereichten Befunden beschriebenen kognitiven Störungen des Beschwerdeführers ist noch eine weitere Abklärung im Laufen; zum Zeitpunkt der Begutachtung bestanden jedenfalls keine Hinweise auf behinderungsrelevante bzw. entscheidungserhebliche Pathologien in diesem Bereich. Schließlich ist beim Beschwerdeführer eine schwere Hörbehinderung bei relativ guter Sprachdiskrimination gegeben, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert, jedoch liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor. Ebenso wenig liegt beim Beschwerdeführer eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Behindertenpass sowie zu Zeitpunkt der Einbringung und Wertung des Antrags ergeben sich aus dem Akteninhalt (vgl. auch den Hinweis im Antragsformular).2.
- Die Feststellungen zum Behindertenpass sowie zu Zeitpunkt der Einbringung und Wertung des Antrags ergeben sich aus dem Akteninhalt vergleiche auch den Hinweis im Antragsformular). 2.
- Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.10.
- Das Gutachten vom 08.10.2020 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Einbezogen wurden vom befassten Sachverständigen die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde. Im Gutachten vom 08.10.2020 wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände nachvollziehbar und schlüssig erläutert, warum dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Anhand der Art und Schwere der festgestellten Gesundheitsschädigungen konnten dem Gutachten zufolge weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems objektiviert werden. Bei seinen Einschätzungen konnte sich die Sachverständige auf den von ihm erhobenen klinischen Untersuchungsbefund einschließlich des festgestellten Gangbildes sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel stützen. Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Diese wurden vom befassten Sachverständigen in seinem Gutachten gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso schlüssigen wie ausführlichen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die im November 2018 durchgeführte Bandscheibenoperation ohne Komplikationen verlaufen sei, wobei keine Hinweise auf eine Störung der Nerven sowie der Muskeln an den unteren Extremitäten gegeben seien. Im Hinblick auf die bereits vor der Bandscheibenoperation bestehende Schwäche der Großzehenhebung rechts habe eine Besserung festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer benötige weder eine Pernoneusschiene noch Unterarmstützkrücken. Es bestehe insgesamt keine erhebliche Störung des Gangbildes. Der Herz- und Lungenbefund sei unauffällig. Ein kleiner Fersensporn führe zu keiner dauerhaft bestehenden Funktionseinschränkung. Das Hörleiden sei berücksichtigt worden, erschwere aber die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise. Auch erfolgte im Gutachten eine eingehende Auseinandersetzung mit den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Befunde, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Im Ergebnis gelangte der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht nicht gegeben ist, zumal das Ausmaß bzw. die Auswirkungen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leidenszustände im Rahmen der klinischen Untersuchung und anhand der Befundlage in der vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Form nicht objektiviert werden konnten. Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen des Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten vom 08.10.2020 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat sich zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr geäußert. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 08.10.2020 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. 3.2.
- Zur Wertung des Anbringens vom 29.08.2019: Im vorliegenden Fall wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29.08.2019 auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Dazu ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.Im vorliegenden Fall wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29.08.2019 auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Dazu ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060 mwH). Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen (VwGH 27.07.1994, 90/10/0046). Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer am 29.08.2019 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO eingebracht. Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde – wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt – auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis.Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer am 29.08.2019 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO eingebracht. Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde – wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt – auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach § 29b Abs. 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel des Beschwerdeführers günstigen Weise ausgelegt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel des Beschwerdeführers günstigen Weise ausgelegt. Der Beschwerdeführer ist der Wertung seines Anbringens weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der Beschwerde entgegengetreten. Vielmehr stellte er am 02.10.2019 (zeitgleich mit der Bescheiderlassung) ausdrücklich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen des Beschwerdeführers vom 29.08.2019 auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO gerichtet war.Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen des Beschwerdeführers vom 29.08.2019 auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO gerichtet war. 3.2.
- Ausgehend von dieser Wertung des Anbringens durch die belangte Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes allerdings nicht nachvollziehbar, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht (auch) – entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid – abgesprochen wurde.3.2.
- Ausgehend von dieser Wertung des Anbringens durch die belangte Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes allerdings nicht nachvollziehbar, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht (auch) – entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid – abgesprochen wurde. Es trifft zwar zu, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ vorgenommen wurde. Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) am Ende des nunmehr angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.Es trifft zwar zu, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ vorgenommen wurde. Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) am Ende des nunmehr angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen hat, ist dieser jedoch auch nicht vom Gegenstand des Beschwerdeverfahrens umfasst. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (…)“ „§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)“ „§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“„§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ 3.3.
- Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:3.3.
- Die in Ausübung der Ermächtigung des Paragraph 47, BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, novelliert. Paragraph eins, dieser Verordnung lautet auszugsweise: „§ 1.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten - - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.“
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.“ 3.3.
- In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt:3.3.
- In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (vormals: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3:„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 : Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Die Voraussetzung des vollendeten
- Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten
- Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung‘ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe ‚erheblich‘ und ‚schwer‘ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. (…)“ 3.4.
- Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN).3.4.
- Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt 86 aus 1991,, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). 3.4.
- Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen „insbesondere“ als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.3.4.
- Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen „insbesondere“ als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können. 3.
- Der gegenständlichen Entscheidung wird – wie unter Pkt. II.2.
- dargelegt – das als schlüssig erkannte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.10.2020 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten vom Beschwerdeführer letztlich unwidersprochen blieb.3.
- Der gegenständlichen Entscheidung wird – wie unter Pkt. römisch zwei.2.
- dargelegt – das als schlüssig erkannte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.10.2020 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten vom Beschwerdeführer letztlich unwidersprochen blieb. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.6.
- Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.6.
- Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.6.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, das auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen, ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht. Das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer auch nicht beeinsprucht. Der Beschwerdeführer ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch wurden dem Sachverständigenbeweis widersprechende Beweismittel vorgelegt. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ebenfalls nicht entgegen. Dies liegt auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.6.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, das auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen, ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht. Das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer auch nicht beeinsprucht. Der Beschwerdeführer ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch wurden dem Sachverständigenbeweis widersprechende Beweismittel vorgelegt. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ebenfalls nicht entgegen. Dies liegt auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insbesondere die unter Pkt. II.3.4.1. zitierte Rechtsprechung); die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche insbesondere die unter Pkt. römisch zwei.3.4.1. zitierte Rechtsprechung); die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2227256.1.00