RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW240 2238352-1 Spruch, W240 2238351-1/2EW240 2238352-1/2EW240 2238350-1/2EW240 2238351-1/2E, W240 2238352-1/2E, W240 2238350-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von XXXX , alle StA Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.12.20202, Zlen. 1270325908/201048586 (ad 1.), 1270326001/201048594 (ad 2.), und 1272169802/201248470 (ad 3.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von römisch 40 , alle StA Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.12.20202, Zlen. 1270325908/201048586 (ad 1.), 1270326001/201048594 (ad 2.), und 1272169802/201248470 (ad 3.), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 61 Abs. 3 FPG idgF wird die Durchführung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt von zwölf Wochen nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers (somit bis XXXX ) aufgeschoben. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG idgF wird die Durchführung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt von zwölf Wochen nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers (somit bis römisch 40 ) aufgeschoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der 1.-Beschwerdeführer (BF1) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern des minderjährigen (mj.) 3.-Beschwerdeführers (BF3). Der BF1 und die BF2 stellten am 25.10.2020 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, am gleichen Tag war eine Einreiseverweigerung seitens Deutschland betreffend die erwachsenen Beschwerdeführer ausgestellt worden. Hinsichtlich des am XXXX in Österreich geborenen minderjährigen Drittbeschwerdeführers wurde am 09.12.2020 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.
- Der 1.-Beschwerdeführer (BF1) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern des minderjährigen (mj.) 3.-Beschwerdeführers (BF3). Der BF1 und die BF2 stellten am 25.10.2020 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, am gleichen Tag war eine Einreiseverweigerung seitens Deutschland betreffend die erwachsenen Beschwerdeführer ausgestellt worden. Hinsichtlich des am römisch 40 in Österreich geborenen minderjährigen Drittbeschwerdeführers wurde am 09.12.2020 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Betreffend den BF1 und die BF2 liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 07.10.2020 zu Rumänien vor: Im Verlauf der Erstbefragung am 26.10.2020 gab der BF1 insbesondere an, sie seien über Serbien nach Rumänien gelangt, dort seien sie ein Monat in Quarantäne gewesen, sie seien weiter nach Österreich gelangt und hätten versucht nach Deutschland einzureisen, jedoch sei ihnen die Einreise verweigert worden. Befragt nach Rumänien gab der BF1, er könne nur angeben, dass man dort nicht arbeiten gehen könne, man könne dort nicht leben, daher hätten sie Rumänien verlassen. In Rumänien seien ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden, danach seien sie in ein Camp gebracht worden, sie hätten dort keinen Asylantrag stellen wollen. Der BF1 wisse nicht, in welchem Stadium sich das Asylverfahren in Rumänien befinde. Er wolle in Österreich bleiben, weil man in Österreich leben und arbeiten könne. Die BF2 gab im Laufe der Erstbefragung am 26.10.2020 insbesondere an, sie seien nach Serbien nach Rumänien gelangt, wo sie rund eine Woche aufhältig gewesen seien. Am 25.10.2020 seien sie nach Österreich gelangt und hätten weiter nach Deutschland gelangen wollen, Deutschland habe jedoch die Einreise verweigert. In Rumänien sei es sehr schwierig, weil es dort keine Arbeit und keine Möglichkeiten geben würde. Sie seien in Rumänien nicht unterstützt worden. Sie habe keine Kenntnis über den Ausgang des Verfahrens in Rumänien. Sie wolle in Österreich bleiben, hier sei alles in Ordnung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 12.11.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 12.11.2020 ein auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 24.11.2020 stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Rückübernahme der erwachsenen Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es wurde ausgeführt, dass die erwachsenen Beschwerdeführer in Rumänien am 07.10.2020 einen Asylantrag gestellt hatten, dieser wurde am 17.11.2020 negativ entschieden.Mit Schreiben vom 24.11.2020 stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Rückübernahme der erwachsenen Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es wurde ausgeführt, dass die erwachsenen Beschwerdeführer in Rumänien am 07.10.2020 einen Asylantrag gestellt hatten, dieser wurde am 17.11.2020 negativ entschieden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 17.12.2020 tätigte der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung folgende Angaben: „(…) LA: Wie heißen Sie? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Haben Sie jemals eine andere Identität geführt, als die heute angegebene? VP: Nein. LA: Sind Sie der Vater des XXXX ?LA: Sind Sie der Vater des römisch 40 ? VP: Ja. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass Frau XXXX Ihren Sohn im Verfahren vertritt?LA: Sind Sie damit einverstanden, dass Frau römisch 40 Ihren Sohn im Verfahren vertritt? VP: Ja. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Paschtu. LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei? VP: Ja. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Gut. LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten, benötigen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. LA: Wie geht es Ihrem Sohn? Leidet er an irgendwelchen Krankheiten? VP: Es geht ihm gut. LA: Haben Sie Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie vorlegen möchten? VP: Nein, ich habe derzeit keine Dokumente. LA: Haben Sie eine Geburtsurkunde von Ihrem Sohn? VP zeigt einige Unterlagen über die Geburt. Geburtsurkunde ist keine dabei. LA: Sollten Sie die Geburtsurkunde erhalten, würde ich Sie bitten diese auch der Behörde vorzulegen. VP: Ich glaube, ich habe sie im Zimmer. AW wird aufgefordert die Urkunde seiner Frau mitzugeben. LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 26.10.2020 durch Beamte der PI Wels Fremdenpolizei erstbefragt. Haben Sie da die Wahrheit gesagt? VP: Ja. LA: Wurden Ihre Angaben rückübersetzt? VP: Ja. LA: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen? VP: Nein, es ist alles richtig. LA: Haben Sie in Österreich oder Europa Verwandte? VP: Nein, nur die Tante ms meiner Frau lebt in Europa. Nachgefragt gebe ich an, dass sie in Holland lebt. LA: Haben Sie bereits jemals irgendwo einen Antrag auf int. Schutz gestellt? VP: Nein, nur in Rumänien. Sie haben uns gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben. LA: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt? VP: Nein. LA: Haben Sie in einem Land der EU einen Aufenthaltstitel? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft? VP: Nein. LA: Wie lange waren Sie in Rumänien? VP: In Rumänien waren wir einen Monat in Quarantäne. LA: Was meinen Sie damit, dass Sie gezwungen wurden die Fingerabdrücke abzugeben? VP: Mein Zielland war Österreich oder Frankreich, ich wollte ausreisen, die Polizei hat uns festgenommen und dann mussten wir unsere Fingerabdrücke abgeben. LA: Wieso haben Sie Rumänien verlassen? VP: Weil in Rumänien die Arbeits- und Lebenssituation nicht gepasst haben. Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen am 11.12.2020 zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im in Ihrem Fall eine Zuständigkeit Rumäniens für Ihr Asylverfahren angenommen wird.Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 zu eigenen Handen am 11.12.2020 zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im in Ihrem Fall eine Zuständigkeit Rumäniens für Ihr Asylverfahren angenommen wird. V: Rumänien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 24.11.2020 gem. Art. 18
(1)(d) der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG auszusprechen. V: Rumänien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 24.11.2020 gem. Artikel 18,
(1)(d) der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auszusprechen. LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Ich möchte mit meiner Familie hier leben, weil mein Sohn hier geboren ist und ich will nicht nach Rumänien zurück. LA: Ihnen wurden bereits am 11.12.2020 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Rumänien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben? VP: Ich habe es nicht verstanden. Anmerkung: Frage an die Rechtsberaterin: Ist für die Rechtsberatung noch etwas offen? Die Rechtsberaterin hat keine Fragen und kein Vorbringen. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? VP: Nein. LA: Was möchten Sie noch vorbringen? VP: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt? VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Keine Einwände. RB: Keine Einwände. (…)“ Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 17.12.2020 tätigte die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung folgende Angaben: „(…) LA: Wie heißen Sie und wann wurden Sie geboren? VP: XXXX ich bin 21 Jahre alt.VP: römisch 40 ich bin 21 Jahre alt. LA: Haben Sie jemals eine andere Identität geführt? VP: Nein. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Paschtu. LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei? VP: Ja. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Außer der Kaiserschnittoperation – das tut ein bisschen weh – fühle ich mich gut. LA: Vertreten Sie Ihren Sohn XXXX im Verfahren?LA: Vertreten Sie Ihren Sohn römisch 40 im Verfahren? VP: Das machen wir beide, nachgefragt gebe ich an, dass ich das machen kann. LA: Haben Sie von Ihrem Sohn eine Geburtsurkunde? VP zeigt einige Infobroschüren zur Geburt. LA: Die Urkunde ist nicht dabei. Sollten Sie die Urkunde bekommen, legen Sie diese bitte vor. VP: Ok. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Ich bin gesund, außer den Schmerzen wegen des Kaiserschnitts. LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten, benötigen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Als ich das Krankenhaus verlassen habe, bekam ich ein Rezept, aber wir haben kein Geld um diese zu kaufen. Nachgefragt gebe ich an, dass es um Schmerzmittel bzw. um Medikamente wegen Blutarmut geht. AW wird auf die Arztstation in der Betreuungsstelle hingewiesen. LA: Wie geht es Ihrem Sohn? Leidet er an irgendwelchen Krankheiten? VP: Es geht ihm gut. LA: Haben Sie Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie vorlegen möchten? VP: Nein. LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 26.10.2020 durch Beamte der PI Wels Fremdenpolizei erstbefragt. Haben Sie da die Wahrheit gesagt? VP: Ja. LA: Wurden Ihre Angaben rückübersetzt? VP: Ja. LA: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen? VP: Nein, was ich gesagt habe, kann ich nochmal sagen. LA: Haben Sie in Österreich oder Europa Verwandte? VP: Ich habe eine Tante ms in Holland. LA: Haben Sie bereits jemals irgendwo einen Antrag auf int. Schutz gestellt? VP: Nein. LA: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt? VP: Nein. LA: Haben Sie in einem Land der EU einen Aufenthaltstitel? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft? VP: Nein. LA: Wie lange waren Sie in Rumänien? VP: Einen Monat in Quarantäne. LA: Wieso haben Sie Rumänien verlassen? VP: Wir wollten weiter nach Österreich oder Deutschland reisen. In Rumänien hat uns die Polizei festgenommen und uns gezwungen die Fingerabdrücke abzugeben, ansonsten würden wir ins Gefängnis gebracht. Frage wird wiederholt. VP: Ich wollte von Anfang an nicht dortbleiben, ich wollte weiter nach Österreich oder Frankreich, nach Abgabe der Fingerabdrücke, wollten wir trotzdem nicht dortbleiben und sind weitergereist, ich möchte mit meinem Mann und meinem Kind hierbleiben, hier leben und arbeiten. LA: Wieso wurden Sie in Rumänien als syrische Staatsangehörige registriert? VP: Nein, das habe ich nicht gesagt. Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen am 11.12.2020 zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im in Ihrem Fall eine Zuständigkeit Rumäniens für Ihr Asylverfahren angenommen wird.Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 zu eigenen Handen am 11.12.2020 zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im in Ihrem Fall eine Zuständigkeit Rumäniens für Ihr Asylverfahren angenommen wird. V: Rumänien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 24.11.2020 gem. Art. 18
(1)(d) der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG auszusprechen. Mit Schreiben vom 12.12.2020 wurde Rumänien gem. Art. 20
(3)Dublin-VO von der Geburt Ihres Kindes informiert.V: Rumänien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 24.11.2020 gem. Artikel 18,
(1)(d) der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auszusprechen. Mit Schreiben vom 12.12.2020 wurde Rumänien gem. Artikel 20,
(3)Dublin-VO von der Geburt Ihres Kindes informiert. LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Ich will nicht nach Rumänien zurückkehren, ich will hierbleiben. Ich habe auf dem Weg so viele Probleme gehabt. Ich möchte nicht in Rumänien leben, weil ich dort nicht leben kann. LA: Ihnen wurden bereits am 11.12.2020 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Rumänien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben? VP: Ich weiß nicht, ob ich es bekommen habe. VP findet die Länderinformationen in den Unterlagen. VP: Ich verstehe es nicht, es ist nicht in meiner Muttersprache. Anmerkung: Frage an die Rechtsberaterin: Ist für die Rechtsberatung noch etwas offen? Die Rechtsberaterin hat keine Fragen und kein Vorbringen: LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? VP: Ich möchte noch einmal sagen, dass ich nicht nach Rumänien möchte. Ich möchte hierbleiben. LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Außer dem was ich schon gesagt habe, habe ich nichts Wichtiges zu sagen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt? VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Keine Einwände. RB: Keine Einwände. (…)“ Mit Information gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO wurde die rumänische Dublin-Behörde die Geburt des BF3 angezeigt.Mit Information gem. Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO wurde die rumänische Dublin-Behörde die Geburt des BF3 angezeigt. 2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO – betreffend den BF3 gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO - zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO – betreffend den BF3 gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO - zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Rumänien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): 1. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.
- d)mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.
- d)mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 2. Dublin-Rückkehrer Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können. 1. Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen. 2. Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. 3. Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019). Bei Rückkehrern gemäß Art. 18
(1)(
- a)und (
- b)der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18
(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18
(1)(d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017). Bei Rückkehrern gemäß Artikel 18,
(1)(
- a)und (
- b)der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Artikel 18,
(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Artikel 18,
(1)(
- d)können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017). Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019). Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017). Quellen: - EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail - VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail 3. Non-Refoulement Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019). Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 4. Versorgung Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
- g)in Timișoara, Şomcuta Mare, Rădăuţi, Galaţi, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019). Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
- g)in Timișoara, Şomcuta Mare, Rădăuţi, Galaţi, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vergleiche AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019). Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vergleiche AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vergleiche USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vergleiche AIDA 27.3.2019). Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019). Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019 - IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017 - JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 - VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail 4.1. Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h). Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In Rădăuţi wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timișoara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019). Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Rumänien wurden bisher 577.446 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher diesbezügliche 13.969 Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 17.12.2020). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Zahlen,-Daten,-Fakten.html, abgerufen am 17.12.2020). In den Bescheiden wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leiden, welche einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen würden. Sie würden in Österreich – abgesehen von den mitreisenden Familienangehörigen – über keine Verwandten oder sonstige Angehörigen verfügen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der Beschwerdeführer nach Rumänien eine Verletzung des. Art. 8 EMRK bedeuten würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Rumänien nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würden. Die Feststellung zur Gesundheit der Beschwerdeführer ergebe sich aus deren Angaben in der Einvernahme am 17.12.2020. Die Beschwerdeführer hätten angegeben, dass es ihnen gut gehen würde. Die BF2 hätte lediglich aufgrund des Kaiserschnitts noch Schmerzen. Es seien im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer an einer schweren, lebensbedrohenden Erkrankung leiden würden.In den Bescheiden wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leiden, welche einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen würden. Sie würden in Österreich – abgesehen von den mitreisenden Familienangehörigen – über keine Verwandten oder sonstige Angehörigen verfügen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der Beschwerdeführer nach Rumänien eine Verletzung des. , Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Rumänien nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würden. Die Feststellung zur Gesundheit der Beschwerdeführer ergebe sich aus deren Angaben in der Einvernahme am 17.12.2020. Die Beschwerdeführer hätten angegeben, dass es ihnen gut gehen würde. Die BF2 hätte lediglich aufgrund des Kaiserschnitts noch Schmerzen. Es seien im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer an einer schweren, lebensbedrohenden Erkrankung leiden würden. 3. In der gegen die vorzitierten Bescheide wurde Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere ausgeführt, es seien in den Bescheiden einzig generelle Überlegungen enthalten. Die Beschwerdeführer hätten ausführlich über die schreckliche Unterbringungssituation gesprochen, die Zustimmung der Rückübernahme der Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer vulnerabel seien, es sei auf die Mängel in Rumänien nicht eingegangen worden, es sei ein Selbsteintritt Österreichs geboten. Es sei keine Einzelfallprüfung erfolgt. Das BFA hätte sich durch weitere interessierte Fragen und durch die Auswertung der Beweismittel mit den Erlebnissen der Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen. Zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführer nach der anstrengenden Flucht in Österreich Ruhe gefunden hätten. Die Beschwerdeführer hätten eigenständig die deutsche Sprache erlernt und sei es ihnen gelungen, ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, das ihnen bei der weiteren Integration in Österreich behilflich sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführer entspreche der Wahrheit und sei glaubwürdig sowie substantiiert, es ergebe sich, dass Rumänien für die Prüfung des gegenständlichen Falles nicht zuständig sei. Es wurde insbesondere auch beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Laut den aktuellen ZMR-Auszügen verfügten die Beschwerdeführer zuletzt am 29.12.2020 über aufrechte Meldeadressen in Österreich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist der gemeinsame in Österreich geborene Sohn. Es handelt sich um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist der gemeinsame in Österreich geborene Sohn. Es handelt sich um ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005. Der 1.-Beschwerdeführer (BF1) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern des minderjährigen (mj.) 3.-Beschwerdeführers (BF3). Der BF1 und die BF2 stellten am 25.10.2020 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, am gleichen Tag war eine Einreiseverweigerung seitens Deutschland betreffend die erwachsenen Beschwerdeführer ausgestellt worden. Hinsichtlich des am XXXX in Österreich geborenen minderjährigen Drittbeschwerdeführers wurde 09.12.2020 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.Der 1.-Beschwerdeführer (BF1) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern des minderjährigen (mj.) 3.-Beschwerdeführers (BF3). Der BF1 und die BF2 stellten am 25.10.2020 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, am gleichen Tag war eine Einreiseverweigerung seitens Deutschland betreffend die erwachsenen Beschwerdeführer ausgestellt worden. Hinsichtlich des am römisch 40 in Österreich geborenen minderjährigen Drittbeschwerdeführers wurde 09.12.2020 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Betreffend den BF1 und die BF2 liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 07.10.2020 zu Rumänien vor: Das BFA richtete am 12.11.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 24.11.2020 stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Rückübernahme der erwachsenen Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es wurde ausgeführt, dass die erwachsenen Beschwerdeführer in Rumänien am 07.10.2020 einen Asylantrag gestellt hatten, dieser wurde am 17.11.2020 negativ entschieden.Das BFA richtete am 12.11.2020 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 24.11.2020 stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Rückübernahme der erwachsenen Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es wurde ausgeführt, dass die erwachsenen Beschwerdeführer in Rumänien am 07.10.2020 einen Asylantrag gestellt hatten, dieser wurde am 17.11.2020 negativ entschieden. Am XXXX .2020 brachte die BF2 ihren Sohn, den BF3, in Österreich zur Welt. Mit Information gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO wurde die rumänische Dublin-Behörde die Geburt des BF3 angezeigt.Am römisch 40 .2020 brachte die BF2 ihren Sohn, den BF3, in Österreich zur Welt. Mit Information gem. Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO wurde die rumänische Dublin-Behörde die Geburt des BF3 angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer leiden aktuell unter keinen schweren bzw. akut lebensbedrohenden Erkrankungen, die eine Überstellungsunfähigkeit indizieren würden. Die erwachsenen Beschwerdeführer gaben auch für den am XXXX .2020 geborenen Drittbeschwerdeführer an, dass dieser gesund sei, es wurde einzig darauf verwiesen, dass er durch eine Kaiserschnittentbindung zur Welt kam und die BF2 deshalb noch Schmerzen habe.Die Beschwerdeführer leiden aktuell unter keinen schweren bzw. akut lebensbedrohenden Erkrankungen, die eine Überstellungsunfähigkeit indizieren würden. Die erwachsenen Beschwerdeführer gaben auch für den am römisch 40 .2020 geborenen Drittbeschwerdeführer an, dass dieser gesund sei, es wurde einzig darauf verwiesen, dass er durch eine Kaiserschnittentbindung zur Welt kam und die BF2 deshalb noch Schmerzen habe. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 11.01.2021, 380.722 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 6.723 Todesfälle sowie 353.749 Genesene; in Rumänien wurden zu diesem Zeitpunkt 671.284 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 16.654 Todesfälle und 598.610 Genesene bestätigt (COVID-19 Map - Johns Hopkins Coronavirus Resource Center (jhu.edu), Zugriff am 11.01.2021). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben. Die Überstellbarkeit der Beschwerdeführer, im Sinne der Reisefähigkeit, ist grundsätzlich gegeben. Im Hinblick auf die Schutzfrist laut Mutterschutzgesetz war ein Durchführungsaufschub von zwölf Wochen nach Geburt des Drittbeschwerdeführers auszusprechen. In Österreich leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführer. Es besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine finanzielle Abhängigkeit zu einer in Österreich lebenden aufenthaltsberechtigten Person. Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen zu sich in Österreich befindlichen Personen außerhalb des Familienverbandes wurden nicht angeführt. Laut den aktuellen ZMR-Auszügen verfügten die Beschwerdeführer zuletzt am 29.12.2020 über aufrechte Meldeadressen in Österreich. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer, den durchgeführten Konsultationsverfahren sowie aus den vorgelegten Dokumenten bzw. Bestätigungen. Die Feststellungen bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Rumäniens leiten sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein – zwischen der österreichischen und der rumänischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Rumänien nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in Rumänien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist und Rumänien eines der Länder ist, das – genauso wie Österreich - zurzeit stark betroffen ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist und Rumänien eines der Länder ist, das – genauso wie Österreich - zurzeit stark betroffen ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Die Feststellungen zur Gesundheit der Beschwerdeführer und der Kaiserschnittgeburt der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem Vorbringen und der Aktenlage. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Dass die Beschwerdeführer zuletzt am 29.12.2020 über aufrechte Meldeadressen in Österreich verfügten, ergibt sich aus den aktuellen ZMR-Auszügen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:„§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:, „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.§ 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet., Paragraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. …“§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.…“, Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet:, „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:„§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“, Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet:, „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz,
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 29, Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge der erwachsenen Beschwerdeführer in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die erwachsenen Beschwerdeführer dort am 07.10.2020 um Asyl angesucht haben. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf der Bestimmung des Art°18°Abs.°1°lit.°d°Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführer in Rumänien eine negative Entscheidung erhalten haben. Rumänien stimmte im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit Österreich dem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich gemäß Art°18°Abs.°1°lit.°d°Dublin III-VO zu. Mit Information gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO wurde der rumänische Dublin-Behörde zudem die Geburt des BF3 angezeigt. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Rumänien gibt es keine Hinweise. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen und wird diese Zuständigkeit auch nicht in substantiierter Weise bestritten. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge der erwachsenen Beschwerdeführer in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die erwachsenen Beschwerdeführer dort am 07.10.2020 um Asyl angesucht haben. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf der Bestimmung des Art°18°Abs.°1°lit.°d°Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführer in Rumänien eine negative Entscheidung erhalten haben. Rumänien stimmte im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit Österreich dem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich gemäß Art°18°Abs.°1°lit.°d°Dublin III-VO zu. Mit Information gem. Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO wurde der rumänische Dublin-Behörde zudem die Geburt des BF3 angezeigt. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Rumänien gibt es keine Hinweise. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen und wird diese Zuständigkeit auch nicht in substantiierter Weise bestritten. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführer (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter „Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK“). Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführer (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter „Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK“). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. , Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Parteien im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Parteien im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). Kritik am rumänischen Asylwesen/die Situation in Rumänien Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Rumänien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Hinsichtlich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Den Befürchtungen der Beschwerdeführer, in Rumänien keine Arbeit zu erhalten und die allgemein geäußerte Befürchtung mangelhaft versorgt/untergebracht zu werden, sind die Länderfeststellungen zu Rumänien entgegenzuhalten. Aus diesen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Versorgung von Asylwerbern gewährleistet ist. Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
- g)in Timișoara, Şomcuta Mare, Rădăuţi, Galaţi, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Den Befürchtungen der Beschwerdeführer, in Rumänien keine Arbeit zu erhalten und die allgemein geäußerte Befürchtung mangelhaft versorgt/untergebracht zu werden, sind die Länderfeststellungen zu Rumänien entgegenzuhalten. Aus diesen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Versorgung von Asylwerbern gewährleistet ist. Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
- g)in Timișoara, Şomcuta Mare, Rădăuţi, Galaţi, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. (VB 4.6.2019; vergleiche AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Die Beschwerdeführer selbst hatten lediglich ganz allgemein behauptet, es sei in Rumänien schwierig gewesen, weil es keine Arbeit gebe und die Versorgung sei nicht ausreichend. Aus diesen vagen Ausführungen ergibt sich jedoch keine substantiierte Ausführung, wonach den Beschwerdeführern im Zuge ihres Aufenthalts in Rumänien während des laufenden Verfahrens auf internationalen Schutz Versorgungsleistungen rechtswidrig verweigert worden wären. Entgegen der Beschwerdeausführungen, haben die Beschwerdeführer nicht ausführlich über eine etwaige schreckliche Unterbringungssituation in Rumänien gesprochen. Das erkennende Gericht sieht auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Rumänien mangelnder Versorgung ausgesetzt wären. Dass der Standard der rumänischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, zudem wird laut Länderberichten die Situation vulnerabler Rückkehrer berücksichtigt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Asylwerber/innen im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat frei wählen können, in welchem sie die – ihres Erachtens nach – bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Vor dem Hintergrund ist auch das Vorbringen der erwachsenen Beschwerdeführer, sie seien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke „gezwungen“ worden, als rechtskonform zu beurteilen. Auch wenn die Beschwerdeführer ausgeführt haben, dass sie nicht nach Rumänien zurück möchten, sondern lieber in Österreich bleiben wollen, so ist auch hiezu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Rumäniens ergeben haben. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Rumänien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihnen als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Rumänien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihnen als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von , Artikel 4, GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Ein konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Rumänien im Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde nicht erstattet. Rumänien hat der Rückübernahme der erwachsenen Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt, mit Information gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO wurde die rumänische Dublin-Behörde zudem die Geburt des BF3 angezeigt. Es ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten die Möglichkeit zur Stellung eines Folgeantrages, welcher im Hinblick auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines solchen Antrages, aufschiebende Wirkung entfaltet. Den Länderberichten lässt sich überdies entnehmen, dass in Rumänien ein rechtsstaatliches Asylverfahren etabliert und Refoulementschutz gewährleistet ist. Die Beschwerdeführer haben zu keinem Zeitpunkt angegeben, nicht einvernommen worden zu sein, sie haben einzig darauf verwiesen, dass sie eigentlich keinen Asylantrag in Rumänien hätten stellen wollen, weil sie nach Deutschland hätten gelangen wollen. Es gibt keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Rumänien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte. Ein konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Rumänien im Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde nicht erstattet. Rumänien hat der Rückübernahme der erwachsenen Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt, mit Information gem. Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO wurde die rumänische Dublin-Behörde zudem die Geburt des BF3 angezeigt. Es ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten die Möglichkeit zur Stellung eines Folgeantrages, welcher im Hinblick auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines solchen Antrages, aufschiebende Wirkung entfaltet. Den Länderberichten lässt sich überdies entnehmen, dass in Rumänien ein rechtsstaatliches Asylverfahren etabliert und Refoulementschutz gewährleistet ist. Die Beschwerdeführer haben zu keinem Zeitpunkt angegeben, nicht einvernommen worden zu sein, sie haben einzig darauf verwiesen, dass sie eigentlich keinen Asylantrag in Rumänien hätten stellen wollen, weil sie nach Deutschland hätten gelangen wollen. Es gibt keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Rumänien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gedroht hätte. Sollten die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien dennoch Vorfälle erleben, durch die sie sich schlecht behandelt oder gar bedroht fühlen, ist lediglich der Vollständigkeit halber auch auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. Dass in Rumänien rechtswidriges Verhalten von Beamten ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet werden würde, ist sowohl dem Amtswissen nach als auch den verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Entscheidend ist im gegenständlichen Fall eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120; 25.07.2016, Ra 2016/18/0131). Diesbezüglich ergibt sich aus den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, dass die rumänischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der rumänischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Überstellung nach Rumänien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde. Entscheidend ist im gegenständlichen Fall eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120; 25.07.2016, , Ra 2016/18/0131). Diesbezüglich ergibt sich aus den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, dass die rumänischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der rumänischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Überstellung nach Rumänien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde. Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von , Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, sind bei den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen, es wurde auch ausdrücklich angegeben, dass alle Beschwerdeführer gesund sind und verwies nur die Zweitbeschwerdeführerin auf Schmerzen nach ihrer Entbindung durch Kaiserschnitt. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Rumänien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Rumänien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Insgesamt handelt es sich gegenständlich nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien. Im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96 lagen jene ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer zum einen in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand und zum anderen für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war. Zudem waren mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert. Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Rumänien sprechen, wenn die Beschwerdeführer im Familienverband überstellt würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Rumänien sprechen, wenn die Beschwerdeführer im Familienverband überstellt würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des , Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. Die Beschwerdeführer gaben wiederholt an, dass alle Beschwerdeführer gesund sind. Die erwachsenen Beschwerdeführer gaben auch für den am XXXX .2020 geborenen Drittbeschwerdeführer an, dass dieser gesund sei, es wurde einzig darauf verwiesen, dass er durch eine Kaiserschnittentbindung zur Welt kam und die Zweitbeschwerdeführerin deshalb noch Schmerzen verspüre.Die Beschwerdeführer gaben wiederholt an, dass alle Beschwerdeführer gesund sind. Die erwachsenen Beschwerdeführer gaben auch für den am römisch 40 .2020 geborenen Drittbeschwerdeführer an, dass dieser gesund sei, es wurde einzig darauf verwiesen, dass er durch eine Kaiserschnittentbindung zur Welt kam und die Zweitbeschwerdeführerin deshalb noch Schmerzen verspüre. Dazu ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass in den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979 idgF (MSCHG) für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen – ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz) wird. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen gemäß § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz. Die hinter dieser Regelung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum körperlicher Schonung bedürfen, kann auch auf Aufweisungen/Außerlandesbringungen, im Asylrecht übertragen werden. Dazu ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass in den , Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, idgF (MSCHG) für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen – ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz) wird. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Mutterschutzgesetz. Die hinter dieser Regelung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum körperlicher Schonung bedürfen, kann auch auf Aufweisungen/Außerlandesbringungen, im Asylrecht übertragen werden. Im Hinblick auf die Schutzfrist laut Mutterschutzgesetz war ein Durchführungsaufschub auszusprechen. Nachdem von einer adäquaten medizinischen Behandlung in Rumänien vor dem Hintergrund der Länderberichte auszugehen ist und keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen oder (Nach)-Behandlungen der Zweitbeschwerdeführerin, sowie des in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführers auch in Rumänien durchgeführt werden können, spricht nach derzeitiger Sachlage grundsätzlich nichts dagegen, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt ihres Kindes durch eine Kaiserschnittentbindung unter Schonung ihres Gesundheitszustandes gemeinsam mit den anderen Beschwerdeführern im Familienverband nach Rumänien überstellt wird. Da es sich gegenständlich um ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 handelt, war zur Vermeidung eines andernfalls drohenden unzulässigen Eingriffs in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens nach Art. 8 EMRK der Durchführungsaufschub allen Beschwerdeführern zuzuerkennen. Da es sich gegenständlich um ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 handelt, war zur Vermeidung eines andernfalls drohenden unzulässigen Eingriffs in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens nach Artikel 8, EMRK der Durchführungsaufschub allen Beschwerdeführern zuzuerkennen. Diesbezüglich und auch betreffend andere etwaige gesundheitliche Beschwerden anderer Beschwerdeführer im Familienverband ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden