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{'item': 'W259 2211543-2'}

Obsah (11)§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 133§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW259 2211543-2 Spruch, W259 2211543-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ul

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iran

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den am römisch 40 2018 vom Antragsteller gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 2018

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.07.2020 zu W259 2211543-1/27E, als unbegründet ab und erklärte die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.07.2020 zu W259 2211543-1/27E, als unbegründet ab und erklärte die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Mit Schriftsatz vom 22.12.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu W259 2211543-1 sowie einem Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2020 mit, dass betreffend den Antragsteller kein Abschiebetermin feststeht.

  1. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 22.12.2020, insbesondere zu Punkt 5, ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu W259 2211543-1 ebenfalls einen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung gestellt hat. Zudem teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 30.12.2020 mit, dass ein Abschiebetermin betreffend den Antragsteller nicht feststehe. Somit konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
  2. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht 3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit iSd Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt. Im Rahmen der Gesamtprüfung, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmen ist, verfügt das zuständige Gericht über ein weites Ermessen, und es kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen für die Gewährung der genannten einstweiligen Anordnungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, weil keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt. Wesentliche Voraussetzung ist somit u.a. das Feststehen der Dringlichkeit iSd Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, mit Hinweisen u.a. auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union; vgl. auch VwGH 08.10.2019, Ra 2019/18/0400).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit iSd Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt. Im Rahmen der Gesamtprüfung, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmen ist, verfügt das zuständige Gericht über ein weites Ermessen, und es kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen für die Gewährung der genannten einstweiligen Anordnungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, weil keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt. Wesentliche Voraussetzung ist somit u.a. das Feststehen der Dringlichkeit iSd Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, mit Hinweisen u.a. auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union; vergleiche auch VwGH 08.10.2019, Ra 2019/18/0400). 3.1.1. Im vorliegenden Fall mangelt es aus folgenden Gründen bereits an der im Sinne der oben angeführten Judikatur geforderten Voraussetzung der "Dringlichkeit": Der Antragsteller legte in seinem gegenständlichen Antrag nur allgemein dar, dass im Falle einer Überstellung in den Iran ein akutes und reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK bestehe, ohne dabei einen konkreten Abschiebetermin bzw. mit einem solchen zusammenhängende Vorbereitungsmaßnahmen anzuführen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab auf die konkrete Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt, dass derzeit kein Abschiebetermin für den Antragsteller feststeht. Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass es der Erlassung der beantragten einstweiligen Anordnung bedürfte, um für den Zeitraum bis zu der Entscheidung über den beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Antrag auf Wiederaufnahme einen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.Der Antragsteller legte in seinem gegenständlichen Antrag nur allgemein dar, dass im Falle einer Überstellung in den Iran ein akutes und reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bestehe, ohne dabei einen konkreten Abschiebetermin bzw. mit einem solchen zusammenhängende Vorbereitungsmaßnahmen anzuführen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab auf die konkrete Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt, dass derzeit kein Abschiebetermin für den Antragsteller feststeht. Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass es der Erlassung der beantragten einstweiligen Anordnung bedürfte, um für den Zeitraum bis zu der Entscheidung über den beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Antrag auf Wiederaufnahme einen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht ist daher zurückzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.2.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W259.2211543.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.