GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid im angefochtenen Umfang aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
den Angaben des BF dessen Freundin sei, gab gegenüber den Polizisten an, dass der BF nicht mehr dort wohnhaft sei. Per Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 19.11.2020 an LPD Wien gab dieser bekannt, den BF im Verfahren rechtsfreundlich zu vertreten und ersuchte um eine Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu seinen Handen. Mit Schreiben vom 23.11.2020 teilte die LPD Wien dem Rechtsvertreter des BF mit, dass der Akt an das BFA übermittelt worden sei. Am 23.11.2020 teilte der Rechtsvertreter des BF dem BFA ergänzend mit, dass sich der BF an der Adresse „ XXXX “ aufhalte und ersuchte um Akteneinsicht. Am 23.11.2020 teilte der Rechtsvertreter des BF dem BFA ergänzend mit, dass sich der BF an der Adresse „ römisch 40 “ aufhalte und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das BFA dem Rechtsvertreter des BF mit, dass der BF in seiner Erstbefragung einen anderen Vertreter angeführt habe und diesem sämtliche Unterlagen zugestellt worden seien. Es liege weder eine Vollmacht vor noch habe der BF den Rechtsvertreter als seinen Vertreter benannt. Weiters wurde dem Rechtsvertreter der erfolglose Zustellversuch an der angegebenen Adresse mitgeteilt. Am 03.11.2020 langte eine Mitteilung der Polizinspektion Laurenzerberg beim BFA ein, in welcher mitgeteilt wurde, dass keine amtliche Abmeldung des BF durchgeführt worden sei. Per Schreiben vom 04.12.2020 wurde der Rechtsvertreter des BF um Übermittlung einer Vollmacht ersucht, falls ein aufrechtes Vertretungsverhältnis bestehen sollte. 2. Mit Bescheid des BFA vom 09.12.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). 2. Mit Bescheid des BFA vom 09.12.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). 3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde der gesamte Bescheid in seinem gesamten Umfang und Inhalt angefochten und weiters ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Als Beschwerdegründe wurde insbesondere eine Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Vorweg wurde darauf verwiesen, dass schon die Angemessenheit der Sprache im Bescheid als fraglich erscheine und wurde diesbezüglich auf mehrere Beispiele verwiesen. In Folge wurde zu Spruchpunkt I geltend gemacht, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Partei Verfolgung in Georgien ausgesetzt sei. Zudem habe der BF finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Es wurde zudem bestritten, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. In Folge wurde moniert, dass die Behörde die vorgebrachten Gründe überhaupt nicht geprüft habe und nur ausgeführt habe, dass der BF den Antrag lediglich gestellt habe, um der Schubhaft zu entgehen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sich die Situation in Georgien gebessert habe, da die Schulden des BF weiterhin bestehen und weiterhin eine der Parteien an der Macht sei, welche der BF nicht angehört habe. Durch die Verhinderung der Akteneinsicht durch den ausgewiesenen Vertreter sei eine darüber hinausgehende Stellungnahme verhindert worden und sei eine mündliche Verhandlung notwendig, um den Sachverhalt aufzuklären. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass jedenfalls eine Gefahr für das Leben und die Unversehrtheit des BF in Georgien bestehe, da die ihn verfolgenden Polizisten nicht davor zurückschrecken würden, Gewalt gegen ihn auszuüben. Dem BF stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu, da die Polizei untereinander vernetzt sei. Die Behörde habe auch keine Feststellungen zu den Bindungen des BF an seinen Heimatstaat angestellt. Der BF würde in Georgien aufgrund seiner Schulden und der Verfolgung in absoluter Armut leben müssen und wäre es ihm auch nicht möglich, sich ausreichend vor dem Corona-Virus zu schützen wie es ihm in Österreich möglich wäre. Zu Spruchpunkt III wurde vorgebracht, dass die Behörde eine nicht nachvollziehbare Behandlung des Sachverhalts vorgenommen habe, da einerseits festgestellt worden sei, dass die griechischen Staatsbürgerschaftsunterlagen gefälscht worden seien und andererseits festgestellt wurde, dass der BF bis dato nicht strafrechtlich aufgefallen sei. Weiters habe der BF ein schutzwürdiges Familienleben mit seiner Partnerin und seien keinerlei Erhebungen von der belangten Behörde hierzu angestellt worden. Vom BF gehe keine besondere Gefahr für die österreichische Gesellschaft aus und sei der Erlass einer Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig. Zudem verfüge der BF über einen weiten Freundeskreis. Zu Spruchpunkt IV wurde ausgeführt, dass der Erlass der Rückkehrentscheidung unzulässig gewesen sei, da ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben des BF bestehe. Im Hinblick auf Spruchpunkt V wurde ausgeführt, dass eine Abschiebung des BF unzulässig sei, da ihm in Georgien eine Verfolgung drohe. Zudem sei der BF aufgrund seines schutzwürdigen Privat- und Familienlebens
Zu Spruchpunkt VI wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde keine Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung treffen dürfte, zumal kein relevantes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei und notwendige Ermittlungen betreffend die Fluchtgründe des BF unterlassen worden seien. Aus diesem Grund sei auch nicht von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen gewesen. Zum Einreiseverbot wurde schließlich vorgebracht, dass ein solches lediglich aufgrund der bloßen Befürchtung, dass er zu einer finanziellen Belastung werden könnte oder Schwarzarbeit ausüben würde, nicht gerechtfertigt sei. Der BF habe nie schwarz gearbeitet und könne auch durch Verwandte unterstützt werden. Der Missbrauch des Asylsystems, wie von der belangten Behörde behauptet worden sei, sei zu keinem Zeitpunkt bewiesen worden. Im Hinblick auf das Thema der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verwaltungsvorschriften wurde ausgeführt, dass
1 RAO die Berufung eines Rechtsanwalts auf seine Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetze. Selbst wenn die belangte Behörde den Vorwand vorbringen würde, dass durch ein scheinbar missverständliches, nicht bestehendes Vollmachtsverhältnis Zweifel gegeben seien, so seien diese sogleich entkräftet, da diese Zweifel nur bei der Berufung des BF auf die Rechtsvertretung durch den ausgewiesenen Vertreter aufkommen könnten, nicht aber beim ausgewiesenen Rechtsvertreter, der sich auf die ihm erteilte Vollmacht berufe. Die Vorgangsweise offenbare einen weiteren groben Verfahrensfehler, da die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass der Rechtsvertreter des BF nicht zur Rechtsvertretung bevollmächtigt gewesen sei, diesem aber den beschwerdegegenständlichen Bescheid zugestellt habe. Eine solche Zustellung sei nur möglich, wenn die Behörde von der Bevollmächtigung zum Empfang von Schriftstücken Kenntnis erlangt habe und die Berechtigung zur Empfangnahme als bestehend erkannt habe. Die belangte Behörde hätte somit dem ausgewiesenen Rechtsvertreter Akteneinsicht gewähren müssen. Da diese Akteneinsicht nicht gewährt worden sei, sei der BF an der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte gehindert worden, was vor allem dazu geführt habe, dass keine gebührliche Stellungnahme zu den Feststellungen im Verwaltungsverfahren erster Instanz genommen werden konnte und zur Heilung dieses Mangels jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sei. Die belangte Behörde habe es letztendlich unterlassen, notwendige Ermittlungen hinsichtlich der Fluchtgründe des BF sowie zu seinem Privat- und Familienleben vorzunehmen. Weiters wurde in der Beschwerde auch eine Verfassungswidrigkeit des Bescheides konstatiert. So habe die belangte Behörde den BF unsachlich behandelt und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. In Folge wurde neuerlich auf die sprachlichen Entgleisungen im Bescheid verwiesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde der gesamte Bescheid in seinem gesamten Umfang und Inhalt angefochten und weiters ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Als Beschwerdegründe wurde insbesondere eine Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Vorweg wurde darauf verwiesen, dass schon die Angemessenheit der Sprache im Bescheid als fraglich erscheine und wurde diesbezüglich auf mehrere Beispiele verwiesen. In Folge wurde zu Spruchpunkt römisch eins geltend gemacht, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Partei Verfolgung in Georgien ausgesetzt sei. Zudem habe der BF finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Es wurde zudem bestritten, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. In Folge wurde moniert, dass die Behörde die vorgebrachten Gründe überhaupt nicht geprüft habe und nur ausgeführt habe, dass der BF den Antrag lediglich gestellt habe, um der Schubhaft zu entgehen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sich die Situation in Georgien gebessert habe, da die Schulden des BF weiterhin bestehen und weiterhin eine der Parteien an der Macht sei, welche der BF nicht angehört habe. Durch die Verhinderung der Akteneinsicht durch den ausgewiesenen Vertreter sei eine darüber hinausgehende Stellungnahme verhindert worden und sei eine mündliche Verhandlung notwendig, um den Sachverhalt aufzuklären. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass jedenfalls eine Gefahr für das Leben und die Unversehrtheit des BF in Georgien bestehe, da die ihn verfolgenden Polizisten nicht davor zurückschrecken würden, Gewalt gegen ihn auszuüben. Dem BF stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu, da die Polizei untereinander vernetzt sei. Die Behörde habe auch keine Feststellungen zu den Bindungen des BF an seinen Heimatstaat angestellt. Der BF würde in Georgien aufgrund seiner Schulden und der Verfolgung in absoluter Armut leben müssen und wäre es ihm auch nicht möglich, sich ausreichend vor dem Corona-Virus zu schützen wie es ihm in Österreich möglich wäre. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde vorgebracht, dass die Behörde eine nicht nachvollziehbare Behandlung des Sachverhalts vorgenommen habe, da einerseits festgestellt worden sei, dass die griechischen Staatsbürgerschaftsunterlagen gefälscht worden seien und andererseits festgestellt wurde, dass der BF bis dato nicht strafrechtlich aufgefallen sei. Weiters habe der BF ein schutzwürdiges Familienleben mit seiner Partnerin und seien keinerlei Erhebungen von der belangten Behörde hierzu angestellt worden. Vom BF gehe keine besondere Gefahr für die österreichische Gesellschaft aus und sei der Erlass einer Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig. Zudem verfüge der BF über einen weiten Freundeskreis. Zu Spruchpunkt römisch vier wurde ausgeführt, dass der Erlass der Rückkehrentscheidung unzulässig gewesen sei, da ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben des BF bestehe. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch fünf wurde ausgeführt, dass eine Abschiebung des BF unzulässig sei, da ihm in Georgien eine Verfolgung drohe. Zudem sei der BF aufgrund seines schutzwürdigen Privat- und Familienlebens
Zu Spruchpunkt römisch sechs wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde keine Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung treffen dürfte, zumal kein relevantes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei und notwendige Ermittlungen betreffend die Fluchtgründe des BF unterlassen worden seien. Aus diesem Grund sei auch nicht von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen gewesen. Zum Einreiseverbot wurde schließlich vorgebracht, dass ein solches lediglich aufgrund der bloßen Befürchtung, dass er zu einer finanziellen Belastung werden könnte oder Schwarzarbeit ausüben würde, nicht gerechtfertigt sei. Der BF habe nie schwarz gearbeitet und könne auch durch Verwandte unterstützt werden. Der Missbrauch des Asylsystems, wie von der belangten Behörde behauptet worden sei, sei zu keinem Zeitpunkt bewiesen worden. Im Hinblick auf das Thema der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verwaltungsvorschriften wurde ausgeführt, dass
Paragraph 8, Absatz eins, RAO die Berufung eines Rechtsanwalts auf seine Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetze. Selbst wenn die belangte Behörde den Vorwand vorbringen würde, dass durch ein scheinbar missverständliches, nicht bestehendes Vollmachtsverhältnis Zweifel gegeben seien, so seien diese sogleich entkräftet, da diese Zweifel nur bei der Berufung des BF auf die Rechtsvertretung durch den ausgewiesenen Vertreter aufkommen könnten, nicht aber beim ausgewiesenen Rechtsvertreter, der sich auf die ihm erteilte Vollmacht berufe. Die Vorgangsweise offenbare einen weiteren groben Verfahrensfehler, da die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass der Rechtsvertreter des BF nicht zur Rechtsvertretung bevollmächtigt gewesen sei, diesem aber den beschwerdegegenständlichen Bescheid zugestellt habe. Eine solche Zustellung sei nur möglich, wenn die Behörde von der Bevollmächtigung zum Empfang von Schriftstücken Kenntnis erlangt habe und die Berechtigung zur Empfangnahme als bestehend erkannt habe. Die belangte Behörde hätte somit dem ausgewiesenen Rechtsvertreter Akteneinsicht gewähren müssen. Da diese Akteneinsicht nicht gewährt worden sei, sei der BF an der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte gehindert worden, was vor allem dazu geführt habe, dass keine gebührliche Stellungnahme zu den Feststellungen im Verwaltungsverfahren erster Instanz genommen werden konnte und zur Heilung dieses Mangels jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sei. Die belangte Behörde habe es letztendlich unterlassen, notwendige Ermittlungen hinsichtlich der Fluchtgründe des BF sowie zu seinem Privat- und Familienleben vorzunehmen. Weiters wurde in der Beschwerde auch eine Verfassungswidrigkeit des Bescheides konstatiert. So habe die belangte Behörde den BF unsachlich behandelt und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. In Folge wurde neuerlich auf die sprachlichen Entgleisungen im Bescheid verwiesen. 4. Mit Urteil vom 15.12.2020 wurde der BF wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF einen gefälschten griechischen Reisepass sowie einen griechischen Führerschein zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache gebraucht hat. 4. Mit Urteil vom 15.12.2020 wurde der BF wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF einen gefälschten griechischen Reisepass sowie einen griechischen Führerschein zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache gebraucht hat. 4. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 08.01.2021 beim BVwG ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren in Folge der zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Das BFA beabsichtigte, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreisverbot zu erlassen. Um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können, wurden dem BF in Folge eine Ladung zu einer Einvernahme am 20.11.2020 sowie aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Georgien übermittelt und dazu ausgeführt, dass der BF dazu spätestens bis zum Einvernahmetermin schriftlich Stellung nehmen könne. Das Schreiben wurde an eine Kanzlei eines Rechtsanwalts namens Winkler zugestellt, zumal der BF im Rahmen der Erstbefragung angegeben hat, dass er von einem „Mag.“ Winkler vertreten werde. Das Schreiben wurde in der genannten Kanzlei am 10.11.2020 übernommen. Am 17.11.2020 stellte sich schließlich heraus, dass die besagte Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. Winkler nicht für das Verfahren des BF zuständig sei. Daraufhin beauftragte das BFA am 18.11.2020 die Polizeiinspektion Laurenzerberg um Zustellung einer Ladung für den 19.11.2020 an die Meldeadresse des BF in der XXXX . Eine an dieser Wohnadresse wohnhafte Dame, welche
den Angaben des BF dessen Freundin sei, gab gegenüber den Polizisten an, dass der BF nicht mehr dort wohnhaft sei. Die Schriftstücke wurden wieder an das BFA retourniert. Daraufhin beauftragte das BFA am 18.11.2020 die Polizeiinspektion Laurenzerberg um Zustellung einer Ladung für den 19.11.2020 an die Meldeadresse des BF in der römisch 40 . Eine an dieser Wohnadresse wohnhafte Dame, welche
den Angaben des BF dessen Freundin sei, gab gegenüber den Polizisten an, dass der BF nicht mehr dort wohnhaft sei. Die Schriftstücke wurden wieder an das BFA retourniert. Es blieb im Verfahren letztendlich ungeklärt, ob der BF tatsächlich nicht mehr an der genannten Wohnadresse aufhältig ist, zumal aus dem späteren Aktenverlauf hervorgeht, dass keine amtliche Abmeldung des BF von besagter Adresse durchgeführt wurde und dies dem BFA auch per E-Mail vom 03.12.2020 mitgeteilt wurde. Zudem ergibt sich aus dem ZMR, dass der BF auch zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin an der genannten Adresse im Melderegister gemeldet war und wurde auch im Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 23.11.2020 an das BFA bestätigt, dass sich der BF an besagter Adresse aufhalte. Schon am 19.11.2020 gab schließlich der Rechtsvertreter des BF in einem Schreiben an die LPD Wien bekannt, den BF im Verfahren rechtsfreundlich zu vertreten und er ersuchte weiters um eine Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu seinen Handen. Mit Schreiben vom 23.11.2020 teilte die LPD Wien dem Rechtsvertreter des BF mit, dass der Akt an das BFA übermittelt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt wurden somit dem BFA die aktuellen Vertretungsverhältnisse im Hinblick auf den BF bekannt. Am 23.11.2020 teilte der Rechtsvertreter des BF dem BFA ergänzend mit, dass sich der BF an der Adresse „ XXXX “ aufhalte und ersuchte um Akteneinsicht. Am 23.11.2020 teilte der Rechtsvertreter des BF dem BFA ergänzend mit, dass sich der BF an der Adresse „ römisch 40 “ aufhalte und ersuchte um Akteneinsicht. Letztendlich erfolgte jedoch trotz der nochmaligen Urgenz des Rechtsvertreters des BF am 23.11.2020 weder eine Zustellung der Ladung und der Länderberichte zu seinen Handen noch wurde dem Rechtsvertreter des BF Akteneinsicht gewährt. Die Vorgehensweise, dass das BFA um eine diesbezügliche Vollmacht ersuchte und dies letztendlich als Grund heranzog, keine Akteneinsicht vor Bescheiderlassung zu gewähren, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht, wie auch schon in der Beschwerde angeführt wurde, § 8 Abs. 1 der RAO letzter Satz, wonach vor allen Gerichten und Behörden die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetze. Es ist somit den Ausführungen in der Beschwerde zuzustimmen, wonach der BF durch eine derartige Vorgehensweise an der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte gehindert wurde. Noch weniger scheint in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des BF die Akteneinsicht mangels Vorlage einer Vollmacht nicht gewährte, jedoch dennoch diesem den Bescheid den BF betreffend zustellte. Die Vorgehensweise, dass das BFA um eine diesbezügliche Vollmacht ersuchte und dies letztendlich als Grund heranzog, keine Akteneinsicht vor Bescheiderlassung zu gewähren, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht, wie auch schon in der Beschwerde angeführt wurde, Paragraph 8, Absatz eins, der RAO letzter Satz, wonach vor allen Gerichten und Behörden die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetze. Es ist somit den Ausführungen in der Beschwerde zuzustimmen, wonach der BF durch eine derartige Vorgehensweise an der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte gehindert wurde. Noch weniger scheint in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des BF die Akteneinsicht mangels Vorlage einer Vollmacht nicht gewährte, jedoch dennoch diesem den Bescheid den BF betreffend zustellte. Das BFA brachte letztendlich unzweifelhaft zum Ausdruck, dass es eine Einvernahme des BF für die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie weiters für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots für erforderlich hält, zumal es ansonsten keine Einvernahme anberaumt hätte. Zudem hatte der BF letztendlich auch zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen betreffend Georgien Stellung zu nehmen. Die Ausführungen im Bescheid (S. 5), wonach der maßgebliche Sachverhalt auch ohne Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs bekannt sei und demnach, da alle relevanten Ermittlungen getätigt worden seien, der gegenständliche Bescheid ohne weitere Einvernahme erlassen werden könne, kann somit nicht gefolgt werden, da sich zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Ladung an den BF hätte ausgefolgt werden sollen und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine relevanten Änderungen ergeben haben, aufgrund derer von einer Einvernahme des BF nunmehr abgesehen werden könnte. Eine Einvernahme des BF wäre somit jedenfalls erforderlich gewesen, um den maßgeblichen Sachverhalt sowohl im Hinblick auf seinen Antrag auf internationalen Schutz als auch im Hinblick auf die vom BFA beabsichtigte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot feststellen zu können. Dass das BFA keine Einvernahme durchführte und dennoch einen Bescheid erließ, lässt als Schluss nur zu, dass das BFA offenbar deshalb keine Einvernahme durchführte, damit die notwendigen Ermittlungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Zentrale Ermittlungsschritte, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Die Feststellungen, die das BFA im angefochtenen Bescheid trifft, basieren im Ergebnis auf den Aussagen des BF im Rahmen der Erstbefragung. Das BFA wiederholte im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich das Fluchtvorbringen des BF und führte dazu zunächst folgendes aus: „Zum einen sei erwähnt, dass Österreich sicher nicht das Land ist, welches ihre Kreditschulden lösen wird. Vor allem haben Sie selbst angegeben, dass Sie immerhin 6000€ auf ihrem Konto und weitere 3000€ in das Bundesgebiet mitgenommen hätten.“ Zum Fluchtvorbringen betreffend die vom BF behauptete politische Verfolgung wurde lediglich darauf verwiesen, dass der BF schon seit 2019 im Bundesgebiet sei und niemals Probleme in Georgien erwähnt habe und weiters wurde ausgeführt: “Erstaunlich und nicht sinnvoll ist ihre Angabe, wonach die Probleme mit den Polizisten schon 2011 gewesen wären.“ Selbst wenn die Tatsache, dass der BF erst nach der Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und seine Fluchtgründe schon lange zurückliegen, durchaus Indizien für die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens darstellen können, so entbindet dies die belangte Behörde dennoch nicht von einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren, indem der BF zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt wird.
G 2005 dient die Erstbefragung grundsätzlich der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, weshalb die Ergebnisse der Erstbefragung für sich allein nicht als ausreichend angesehen werden können, um eine negative Entscheidung betreffend die Gewährung des Asylstatus darauf zu stützen.
G 2005 dient die Erstbefragung grundsätzlich der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, weshalb die Ergebnisse der Erstbefragung für sich allein nicht als ausreichend angesehen werden können, um eine negative Entscheidung betreffend die Gewährung des Asylstatus darauf zu stützen. Das BFA verabsäumte es somit, den BF niederschriftlich zu den Gründen für die Antragstellung zu befragen, um sicher zu gehen, dass der BF tatsächlich keine Fluchtgründe hat, diesen im Rahmen dieser Befragung weiters auch auf das Neuerungsverbot hinzuweisen und ihm die Länderberichte zur Lage in Georgien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Abgesehen von der in diesem Zusammenhang zu bemängelnden unangemessenen sprachlichen Entgleisungen, auf die schon in der Beschwerde verwiesen wurde, ist festzustellen, dass sich die belangte Behörde letztendlich nicht mit dem Fluchtvorbringen des BF auseinandergesetzt hat. Jedoch auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF sowohl in Österreich als auch in seinem Herkunftsland sowie etwa auch zu seinem Gesundheitszustand fehlt es letztlich an jeglichen Ermittlungsergebnissen. Die Feststellung, wonach der BF nicht mehr mit seiner „angeblichen“ Freundin zusammen sei, basiert lediglich auf der Aussage der benannten Freundin gegenüber den Sicherheitsbeamten, jedoch wurde der BF diesbezüglich nicht dazu befragt. Demgegenüber geht etwa aus dem ZMR-Auszug vom 08.01.2021 hervor, dass der BF in eigetragener Partnerschaft lebt. Es hätte somit auch in diesem Zusammenhang näherer Ermittlungen bedurft, inwiefern eine Rückkehrentscheidung ihn in seinem Recht auf Privat-bzw. Familienleben beeinträchtigen würde. In seiner ständigen Rechtsprechung betont der Verwaltungsgerichtshof, dass die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden kann, sondern der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (zuletzt Ra 2017/22/0007 vom 27.07.2017 mit Hinweis auf Ra 2014/22/0181 vom
GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W268.2238414.1.00
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