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{'item': 'W281 2225988-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW281 2225988-1 Spruch, , W281 2225988-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2020, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2020, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht erkannt: A) I. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. erster Satz wird eingestellt. römisch eins. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. erster Satz wird eingestellt. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. zweiter Satz, Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. erster Satz wird abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. zweiter Satz, Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. erster Satz wird abgewiesen. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insofern stattgegeben, als dieser zu lauten hat:römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird insofern stattgegeben, als dieser zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wird ein auf die Dauer von 8 1/2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wird ein auf die Dauer von 8 1/2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da  ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W281.2225988.1.00

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