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{'item': 'W281 2227669-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW281 2227669-1 Spruch, , W281 2227669-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie Halbarth-Krawarik über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2020, wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Erlassung eines Einreiseverbotes, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie Halbarth-Krawarik über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2020, wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Erlassung eines Einreiseverbotes, zu Recht erkannt: A) I. Das Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten I., II., III. wird eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei., römisch drei. wird eingestellt. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und Z 7 FPG wird gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 7, FPG wird gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da  ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W281.2227669.1.00

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