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{'item': 'G301 2235220-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 27Art. 8§ 59§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlG301 2235220-1 SpruchG301 2235220-1/5E, G301 2235220-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 21.08.2020, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Chile festgestellt (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 21.08.2020, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Chile festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 11.09.2020 beim BFA, RD Tirol, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des oben genannten Bescheides. Die übrigen Spruchpunkte des Bescheides wurden nicht angefochten.Mit dem am 11.09.2020 beim BFA, RD Tirol, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des oben genannten Bescheides. Die übrigen Spruchpunkte des Bescheides wurden nicht angefochten. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.09.2020 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Chile und im Besitz eines am 15.12.2017 ausgestellten und bis 18.05.2024 gültigen chilenischen Personalausweises. Der BF verließ Chile eigenen Angaben zufolge zuletzt im Jahr 2018, um nach Europa zu reisen, wo er sich in Italien, Deutschland und Frankreich jeweils für einige Monate aufhielt. Eigenen Angaben zufolge ist der BF am XXXX 2019 in Österreich eingereist, wurde hier straffällig, und hielt sich zuletzt – bis zu seiner Auslieferung – in Deutschland auf.Der BF verließ Chile eigenen Angaben zufolge zuletzt im Jahr 2018, um nach Europa zu reisen, wo er sich in Italien, Deutschland und Frankreich jeweils für einige Monate aufhielt. Eigenen Angaben zufolge ist der BF am römisch 40 2019 in Österreich eingereist, wurde hier straffällig, und hielt sich zuletzt – bis zu seiner Auslieferung – in Deutschland auf. Der BF wurde aufgrund eines durch die Staatsanwaltschaft XXXX ausgestellten europäischen Haftbefehls und des durch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) bewilligten Auslieferungsverfahrens am 25.09.2019 nach Österreich ausgeliefert.Der BF wurde aufgrund eines durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 ausgestellten europäischen Haftbefehls und des durch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) bewilligten Auslieferungsverfahrens am 25.09.2019 nach Österreich ausgeliefert. Der BF befindet sich seit 25.09.2019 durchgehend in Haft (zunächst Verwaltungshaft, sodann Untersuchungshaft und nunmehr Strafhaft). Die Strafhaft wird derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen.Der BF befindet sich seit 25.09.2019 durchgehend in Haft (zunächst Verwaltungshaft, sodann Untersuchungshaft und nunmehr Strafhaft). Die Strafhaft wird derzeit in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf: 01) LG XXXX vom XXXX 2020 RK XXXX 202001) LG römisch 40 vom römisch 40 2020 RK römisch 40 2020 § 229

(1)StGBParagraph 229,
(1)StGB §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(2)Z 1 iVm Abs. 1 Z 1, 130
(1)1. Fall, 130
(2), 130
(3)StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(2)Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, 130,
(1)1. Fall, 130
(2), 130
(3)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 2019Datum der (letzten) Tat römisch 40 2019 Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Mit dem oben angeführten Urteil wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1,
  1. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit dem oben angeführten Urteil wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, eins, Fall, Absatz 2 und Absatz 3, StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 130, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF und ein Mittäter haben in bewusstem und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit einem Beitragstäter am XXXX 2019 einer Familie in XXXX (Tirol) durch Einbruch in deren Wohnstätte einen Tresor mit einem Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 40.900,00 sowie zahlreiche Schmuckstücke unerhobenen Wertes aus deren Einfamilienhaus mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF und der Mittäter handelten in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Durch die Entsorgung des gestohlenen Tresors in einem abgelegenen Waldstück, wurden die im Tresor aufbewahrten Urkunden des Verfügungsberechtigten (fünf Sparbücher, eine Dokumentenmappe mit Inhalt, diverse Karten und weitere Dokumente) mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht die Tatsache, dass sich der BF in der Hauptverhandlung vollumfänglich und reumütig geständig zeigte und dass der Schaden durch Rückgabe der Diebesbeute vollumfänglich gutgemacht wurde, als mildernd, hingegen die massiv einschlägige Vorstrafe in Deutschland, der rasche Rückfall, die Tatbegehung mit Mittätern, der hohe Schadensbetrag, die mehrfache Qualifikation sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, als erschwerend gewertet. Der BF und ein Mittäter haben in bewusstem und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit einem Beitragstäter am römisch 40 2019 einer Familie in römisch 40 (Tirol) durch Einbruch in deren Wohnstätte einen Tresor mit einem Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 40.900,00 sowie zahlreiche Schmuckstücke unerhobenen Wertes aus deren Einfamilienhaus mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF und der Mittäter handelten in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Durch die Entsorgung des gestohlenen Tresors in einem abgelegenen Waldstück, wurden die im Tresor aufbewahrten Urkunden des Verfügungsberechtigten (fünf Sparbücher, eine Dokumentenmappe mit Inhalt, diverse Karten und weitere Dokumente) mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht die Tatsache, dass sich der BF in der Hauptverhandlung vollumfänglich und reumütig geständig zeigte und dass der Schaden durch Rückgabe der Diebesbeute vollumfänglich gutgemacht wurde, als mildernd, hingegen die massiv einschlägige Vorstrafe in Deutschland, der rasche Rückfall, die Tatbegehung mit Mittätern, der hohe Schadensbetrag, die mehrfache Qualifikation sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, als erschwerend gewertet. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 30.04.2020, XXXX wurde das Urteil des LG XXXX vom XXXX 02.2020 aufgrund einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des BF teilweise aufgehoben und die Sache im aufgehobenen Umfang an das Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das daraufhin vom LG XXXX erlassene Urteil vom XXXX 2020 ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 30.04.2020, römisch 40 wurde das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 02.2020 aufgrund einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des BF teilweise aufgehoben und die Sache im aufgehobenen Umfang an das Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das daraufhin vom LG römisch 40 erlassene Urteil vom römisch 40 2020 ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF und der Mittäter wurden bereits in Deutschland mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 20.05.2019 wegen versuchtem gemeinschaftlichem Wohnungseinbruchsdiebstahls in einem Fall und einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in einem weiteren Fall zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei sich der BF von XXXX 2018 bis zu seiner Verurteilung in Deutschland in Untersuchungshaft befand.Der BF und der Mittäter wurden bereits in Deutschland mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 20.05.2019 wegen versuchtem gemeinschaftlichem Wohnungseinbruchsdiebstahls in einem Fall und einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in einem weiteren Fall zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei sich der BF von römisch 40 2018 bis zu seiner Verurteilung in Deutschland in Untersuchungshaft befand. Der BF ist mit einer chilenischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie sind leibliche Eltern eines am XXXX XXXX geborenen Sohns, der ebenso chilenischer Staatsangehöriger ist und den der BF bislang noch nie gesehen hat. Die Ehegattin und der Sohn des BF lebten bislang in Chile und zogen den Angaben in der Beschwerde zufolge nach dem Corona-Lockdown nach Frankreich. Der BF ist mit einer chilenischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie sind leibliche Eltern eines am römisch 40 römisch 40 geborenen Sohns, der ebenso chilenischer Staatsangehöriger ist und den der BF bislang noch nie gesehen hat. Die Ehegattin und der Sohn des BF lebten bislang in Chile und zogen den Angaben in der Beschwerde zufolge nach dem Corona-Lockdown nach Frankreich. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen. Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft. Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise aus Chile sowie der Einreise in Europa und in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 09.06.2020 (Verwaltungsakt, AS 137). Die Feststellung zur Auslieferung des BF von Deutschland nach Österreich beruht auf dem im Akt einliegenden zwischen den Behörden beider Staaten geführten Schriftverkehr (Verwaltungsakt, AS 9 und 35). Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und zur Haft in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen sowie aus den Eintragungen im Strafregister und im Zentralen Melderegister (ZMR). Die Feststellung zur sechsmonatigen Untersuchungshaft und zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Deutschland beruhen auf den diesbezüglich im rechtskräftigen Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020 getroffenen Feststellungen.Die Feststellung zur sechsmonatigen Untersuchungshaft und zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Deutschland beruhen auf den diesbezüglich im rechtskräftigen Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2020 getroffenen Feststellungen. Die Feststellung zum Fehlen familiärer und berücksichtigungswürdiger privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf dem Umstand, dass in der Beschwerde keinerlei Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten. Die Feststellung, dass die zuvor in Chile lebende Ehegattin und der minderjährige Sohn des BF, beide chilenische Staatsangehörige, nach dem Corona-Lockdown von Chile nach Frankreich verzogen sind, beruht auf den eigenen Angaben des BF in der Beschwerde.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden ausdrücklich nur die Spruchpunkte IV. (betreffend Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots), V. (betreffend Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und VI. (betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung) des angeführten Bescheides angefochten. Die übrigen unangefochten gebliebenen Spruchpunkte sind somit in Rechtskraft erwachsen.Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden ausdrücklich nur die Spruchpunkte römisch vier. (betreffend Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots), römisch fünf. (betreffend Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch sechs. (betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung) des angeführten Bescheides angefochten. Die übrigen unangefochten gebliebenen Spruchpunkte sind somit in Rechtskraft erwachsen.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. 3.2. Zum Einreiseverbot: Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten (der BF wurde in Österreich und Deutschland rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt) und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten (der BF wurde in Österreich und Deutschland rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt) und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5).

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 5,).

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

§ 53Abs.

5 FPG liegt eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das unbefristete und für den gesamten Schengen-Raum geltende Einreiseverbot – aufgrund des neu hervorgekommenen Umstandes, dass die chilenische Ehefrau des BF mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn nach dem Corona-Lockdown von Chile nach Frankreich verzogen sei – den BF in seinem

Art. 8EMRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben verletze.

Der Begründung zum Einreiseverbot fehle es an einer schlüssigen Gefährdungsprognose, so seien etwa die Strafmilderungsgründe nicht berücksichtigt worden. Das Einreiseverbot sei aufzuheben, in eventu auf das Gebiet der Republik Österreich zu beschränken, zumindest aber herabzusetzen.Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das unbefristete und für den gesamten Schengen-Raum geltende Einreiseverbot – aufgrund des neu hervorgekommenen Umstandes, dass die chilenische Ehefrau des BF mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn nach dem Corona-Lockdown von Chile nach Frankreich verzogen sei – den BF in seinem

Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben verletze.

Der Begründung zum Einreiseverbot fehle es an einer schlüssigen Gefährdungsprognose, so seien etwa die Strafmilderungsgründe nicht berücksichtigt worden. Das Einreiseverbot sei aufzuheben, in eventu auf das Gebiet der Republik Österreich zu beschränken, zumindest aber herabzusetzen. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2020 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (Paragraph 53, Absatz 5, FPG). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zutreffend auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) gestützt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zutreffend auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) gestützt. Die Art und Schwere der begangenen Straftaten, nämlich die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise und der auf die Gewerbsmäßigkeit gerichtete schwere Einbruchsdiebstahl in einen Privathaushalt (Einfamilienhaus) unter Aneignung wertvollen Diebesgutes, gemeinsam mit einem Mittäter, sowie die bereits einschlägige Verurteilung des BF in Deutschland, der rasche Rückfall während offener Probezeit, sowie die Verurteilung zu einer ausschließlich unbedingten Freiheitsstrafe in Österreich zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, da auch der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe noch andauert. Die Strafe ist daher weder vollzogen noch getilgt. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Schließlich ist auch der durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet verursachte Verstoß gegen fremdenrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der gewerbsmäßig begangene schwere Einbruchsdiebstahl auf die Verschaffung einer (fortlaufenden) Einnahmequelle gerichtet war, sowie die bereits einschlägige Verurteilung des BF in Deutschland lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens trotz des bereits erlittenen Haftübels in Deutschland in Form der etwa sechs Monate dauernden Untersuchungshaft und der anschließenden Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe nicht stattgefunden hat, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Überdies verfügt der BF in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über ein Einkommen und auch sonst über keine Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes, weshalb eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Letztlich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, aus dem nunmehr eine ernst zu nehmende Reue oder Besserungsabsicht des BF anzunehmen gewesen wäre. Einer allenfalls bekundeten Reue kommt aber schon deshalb auch keine entscheidende Bedeutung zu, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485). All die aufgezeigen Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Eigentumskriminalität, ist als sehr groß zu bewerten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Eigentumskriminalität, ist als sehr groß zu bewerten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

§ 53Abs. 1 FPG id

F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Dem Begehren in der Beschwerde, das Einreiseverbot auf das Gebiet der Republik Österreich einzuschränken, konnte daher auch nicht entsprochen werden. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 5 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG als unbegründet abzuweisen. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Einreiseverbots als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG kann auch unbefristet erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG kann auch unbefristet erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung von Straftaten, massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten, so wurde vom Strafgericht der angewandte Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 130 Abs. 3 StGB) nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt dreieinhalb Jahren verurteilt und damit die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung von Straftaten, massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten, so wurde vom Strafgericht der angewandte Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 130, Absatz 3, StGB) nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt dreieinhalb Jahren verurteilt und damit die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt. Der BF konnte im Bundesgebiet weder familiäre noch maßgebliche private Bindungen geltend machen. Jedoch leben eigenen Angaben zufolge die chilenische Ehegattin sowie der gemeinsame minderjährige Sohn des BF nunmehr, seit Ende des Lockdown, in Frankreich. Der BF hat somit zu berücksichtigende familiäre Bindungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des Schengen-Raums. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Einreiseverbot einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstelle, ist jedoch entgegenzuhalten, dass dem BF die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung jedenfalls bewusst war und er das Risiko einer Trennung im Falle einer Festnahme bewusst in Kauf genommen haben musste. Darüber hinaus wird die Intensität der Bindung zu seiner Ehegattin dadurch gemindert, dass sich der BF seit dem Jahr 2018 durchgehend in Europa befand, während sich seine Ehegattin und der gemeinsame am XXXX XXXX geborene Sohn, den der BF noch nie persönlich gesehen hat, in Chile befanden. Eine zwischen dem BF und seinem minderjährigen Sohn bestehende besonders intensive Bindung, etwa in Gestalt eines persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses, lässt sich nicht erkennen. Daran vermag auch der Umstand, dass der BF eigenen Angaben zufolge Unterhalt für seinen Sohn leiste, nichts zu ändern. Es liegen somit keine Umstände vor, die auf Grund ihrer tatsächlichen Intensität für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen dem BF und seiner Ehegattin sowie dem gemeinsamen minderjährigen Sohn sprechen würden. Dem BF ist auch vorzuwerfen, dass er offensichtlich nur zur Begehung strafbarerer Handlungen nach Europa (Verurteilung wegen einschlägiger Verbrechen in Deutschland und Österreich) kam.Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Einreiseverbot einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstelle, ist jedoch entgegenzuhalten, dass dem BF die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung jedenfalls bewusst war und er das Risiko einer Trennung im Falle einer Festnahme bewusst in Kauf genommen haben musste. Darüber hinaus wird die Intensität der Bindung zu seiner Ehegattin dadurch gemindert, dass sich der BF seit dem Jahr 2018 durchgehend in Europa befand, während sich seine Ehegattin und der gemeinsame am römisch 40 römisch 40 geborene Sohn, den der BF noch nie persönlich gesehen hat, in Chile befanden. Eine zwischen dem BF und seinem minderjährigen Sohn bestehende besonders intensive Bindung, etwa in Gestalt eines persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses, lässt sich nicht erkennen. Daran vermag auch der Umstand, dass der BF eigenen Angaben zufolge Unterhalt für seinen Sohn leiste, nichts zu ändern. Es liegen somit keine Umstände vor, die auf Grund ihrer tatsächlichen Intensität für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zwischen dem BF und seiner Ehegattin sowie dem gemeinsamen minderjährigen Sohn sprechen würden. Dem BF ist auch vorzuwerfen, dass er offensichtlich nur zur Begehung strafbarerer Handlungen nach Europa (Verurteilung wegen einschlägiger Verbrechen in Deutschland und Österreich) kam. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach letztlich die Fortführung der Ehe- und Haushaltsgemeinschaft in Chile überhaupt nicht möglich oder zumutbar sein sollte, zumal die Ehegattin des BF ebenso chilenische Staatsangehörige ist. Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, ist festzuhalten, dass auch im Hinblick auf die bisherige Dauer seines Aufenthalts in Österreich – und dieser beinahe vollständig in Haft – keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht hervorgekommen sind. Der BF verfügt über keinerlei Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Die unbefristete Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht jedoch bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zehn Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF in schweren und als Verbrechen qualifizierten Straftaten bestand. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Dass sich der BF in einer besonderen Notlage befunden hätte, als er diese Taten beging, hat sich nicht ergeben und wurde auch nicht behauptet. Eine weitere Reduktion war somit – selbst bei Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des BF in Frankreich – nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder (Ehegattin und Sohn des BF) in Frankreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als der BF diesen Zeitraum zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zehn

(10)Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit Folge zu geben. 3.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst festzuhalten, dass dieser Antrag insofern unzulässig ist, da das BVwG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG von Amts wegen und nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung objektiv erfüllt sind, zuzuerkennen hat, weshalb ein gesondertes Antragsrecht des BF nicht besteht.Zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst festzuhalten, dass dieser Antrag insofern unzulässig ist, da das BVwG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen und nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung objektiv erfüllt sind, zuzuerkennen hat, weshalb ein gesondertes Antragsrecht des BF nicht besteht. Außerdem bezieht sich die auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Rückkehrentscheidung und nicht auf das Einreiseverbot. Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist, kann auch die damit in Zusammenhang stehende Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht bestritten werden.Außerdem bezieht sich die auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Rückkehrentscheidung und nicht auf das Einreiseverbot. Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist, kann auch die damit in Zusammenhang stehende Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht bestritten werden. Abgesehen davon ist

§ 59Abs.

4 FPG die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer des Freiheitsentzuges ohnehin aufgeschoben. Abgesehen davon ist

Paragraph 59, Absatz 4, FPG die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer des Freiheitsentzuges ohnehin aufgeschoben.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise/Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, ZI. Ra 2016/21/0022-3). Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise/Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, ZI. Ra 2016/21/0022-3). Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides waren daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages –

§ 21Abs.

7 BFA- VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages –

Paragraph 21, Absatz 7, BFA- VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G301.2235220.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.