4 B-VG nicht zulässig.B)
Begründung:, Begründung: I. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt A.):römisch eins. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt A.): Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 25.11.2020, wurde in dessen Spruchpunkt V. gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 25.11.2020, wurde in dessen Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte und vom BVwG von Amts wegen zu erlassende (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergibt, sind tunlichst bereits in der Beschwerde substanziiert darzulegen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer „Grobprüfung“ –von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den hier relevanten Schutzbereich reichen. Im vorliegenden Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich beim Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich eines realen Risikos einer Verletzung der zu berücksichtigenden Bestimmungen um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Auch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der raschen Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme („sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich“) war unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes im Zusammenhalt mit dem Vorbringen in der Beschwerde und insbesondere unter Berücksichtigung der derzeit in Venezuela herrschenden äußerst prekären Sicherheits- und Versorgungslage nicht anzunehmen, zumal der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine hinreichende und ganzheitlich vorzunehmende Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in Venezuela vermissen lässt. Was die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Venezuela (beschränkt auf Grundversorgung, medizinische Versorgung und Rückkehr) anbelangt, ist der belangten Behörde vorzuhalten, dass diese Feststellungen ausschließlich auf dem Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation vom 13.12.2019 beruhen und – bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 25.11.2020 – auf fast ein Jahr lang nicht aktualisierte Quellen und Informationen. Die belangte Behörde hat jedoch bereits vorliegende aktuellere herkunftsstaatsbezogene Informationen und Berichte zur allgemeinen Lage in Venezuela in keiner Weise berücksichtigt, was allerdings für eine nachvollziehbare Beurteilung der aktuellen Situation notwendig gewesen wäre. So ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb die belangte Behörde nicht aktuellere Informationen (Länderberichte) zu Venezuela erheben und bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen hätte können. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die BF am 21.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher konkreten fallbezogenen Umstände die unverzügliche Rückführung der BF nach Venezuela während des noch bei der belangten Behörde anhängigen Asylverfahrens erforderlich wäre. Vielmehr beschränkt sich die belangte Behörde in der Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich auf die Feststellung, dass sich die BF illegal in Österreich aufhalte und illegal der Prostitution nachgegangen sei. Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde somit von Amts wegen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde somit von Amts wegen gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde – entgegen dem anderslautenden Ausspruch im angefochtenen Bescheid – die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde – entgegen dem anderslautenden Ausspruch im angefochtenen Bescheid – die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. II. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):römisch zwei. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G301.2238363.1.00
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