← Österreich

{'item': 'G305 2215580-1'}

Obsah (15)§ 17Art. 133§ 39§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 278b§ 278c§ 75§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlG305 2215580-1 Spruch, G305 2232043-1/10ZG305 2215578-1/9ZG305 2215579-1/9ZG305 2215582-1/9ZG305 2215581-1/9ZG305

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zahl XXXX bzw. eines allfällig daran anschließenden Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt.Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zahl römisch 40 bzw. eines allfällig daran anschließenden Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt. 2.) Der Antrag auf Protokollberichtigung wird zurückgewiesen. , B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Der BF1, seine Ehefrau BF2 und deren leibliche Kinder BF3 und BF 4 sowie die minderjährigen BF5 und BF6 stellten am XXXX .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeverfahren wurden

§ 39Abs 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und werden ob des gemeinsamen Fluchtvorbringens gemeinsam behandelt.1.1. Der BF1, seine Ehefrau BF2 und deren leibliche Kinder BF3 und BF 4 sowie die minderjährigen BF5 und BF6 stellten am römisch 40 .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeverfahren wurden

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und werden ob des gemeinsamen Fluchtvorbringens gemeinsam behandelt. 1.

  1. Im Rahmen seiner Ersteinvernahme gab BF1 als Fluchtgrund, auf den sich auch alle anderen Familienmitglieder berufen, an, wegen des Krieges aus seiner Heimat geflohen zu sein, da es keinen Schutz mehr gegeben habe. Alle hätten ständig Angst um ihr Leben gehabt. 1.
  2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen du Asyl (in der Folge kurz: BFA) zunächst zurückgewiesen, weil es Kroatien für die Prüfung des Antrages als zuständig erachtete. Der diesbezügliche Bescheid des BFA wurde auf Grund der Beschwerdeführer der beschwerdeführenden Parteien vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 07.09.2017, W184 2134701-1-1/6E, 2134699-1/4E, 2134700-1/4E, 2134705-1/4E, 2134704-1/4E und 2134702-1/4E behoben und wurde Österreich für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt. 1.
  3. Anlässlich einer am XXXX 2017 vor dem BFA stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme im nun zugelassenen Asylverfahren zusammengefasst an, dass es familiäre Streitigkeiten mit einem Verwandten gegeben hätte, weil er Geldschulden in Höhe von USD 7.200 nicht begleichen wollte. Fünf uniformierte Männer hätten zudem im Auftrag dieses Verwandten bei einer anderen Gelegenheit USD 20.000 sowie monatliche Geldzahlungen gefordert. Aus Angst sei er mit seiner Familie zuerst zu den Schwiegereltern gefahren und ob des Einmarsches des Islamischen Staats (IS) erst am XXXX 2015 aus dem Irak ausgereist. Der Verwandte wäre ein hochrangiges Mitglied einer schiitischen Miliz und habe ihn und seine Familie auch in der Türkei telefonisch bedroht und auf sein Geschäft Blutrache geschrieben. Diese Drohungen hätten ihn und seine Familie zur Ausreise veranlasst.1.
  4. Anlässlich einer am römisch 40 2017 vor dem BFA stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme im nun zugelassenen Asylverfahren zusammengefasst an, dass es familiäre Streitigkeiten mit einem Verwandten gegeben hätte, weil er Geldschulden in Höhe von USD 7.200 nicht begleichen wollte. Fünf uniformierte Männer hätten zudem im Auftrag dieses Verwandten bei einer anderen Gelegenheit USD 20.000 sowie monatliche Geldzahlungen gefordert. Aus Angst sei er mit seiner Familie zuerst zu den Schwiegereltern gefahren und ob des Einmarsches des Islamischen Staats (IS) erst am römisch 40 2015 aus dem Irak ausgereist. Der Verwandte wäre ein hochrangiges Mitglied einer schiitischen Miliz und habe ihn und seine Familie auch in der Türkei telefonisch bedroht und auf sein Geschäft Blutrache geschrieben. Diese Drohungen hätten ihn und seine Familie zur Ausreise veranlasst. 1.
  5. Mit zum XXXX 2019 datiertem Bescheid wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom XXXX 2016 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z 2 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt werde, dass

§ 52

Abs 9 FPG die Abschiebung in den Irak

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA begründete seine Entscheidung im Kern damit, dass der BF1 keine asylrechtlich relevante Verfolgung habe glaubhaft machen können und die Familien der bfP in der Heimat unbehelligt leben würden. Zudem sei ob der aufrechten Ermittlungen gegen ihn von einer Gefährdung der Sicherheit der Republik auszugehen.1.5. Mit zum römisch 40 2019 datiertem Bescheid wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom römisch 40 2016 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt werde, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete seine Entscheidung im Kern damit, dass der BF1 keine asylrechtlich relevante Verfolgung habe glaubhaft machen können und die Familien der bfP in der Heimat unbehelligt leben würden. Zudem sei ob der aufrechten Ermittlungen gegen ihn von einer Gefährdung der Sicherheit der Republik auszugehen. 1.

  1. Über ihre Rechtsvertreter erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und erklärten sie, dass sie die erlassenen Bescheide in vollem Umfang bekämpfen. Ihre Beschwerden verbanden sie mit den Anträgen 1.) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, 2.) darauf, dass ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden möge, 3.) ihnen in eventu der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden möge, 4.) in eventu die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werden möge und 5.) in eventu die in Beschwerde gezogenen Bescheide aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden mögen. Ihre Beschwerden begründeten die beschwerdeführenden Parteien im Kern damit, dass sie nach wie vor bedroht würden und die laufenden Erhebungen diese Situation verschärft hätten, da die Ermittlungsbehörden auch mit jener Person Kontakt aufgenommen hätten, von welcher die Bedrohung ausgehe. 1.
  2. Am 06.03.2019 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt. 1.
  3. Anlässlich einer am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden sämtliche BF im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache und ihres Rechtsvertreters einvernommen.1.
  4. Anlässlich einer am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden sämtliche BF im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache und ihres Rechtsvertreters einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Gegen den BF1 und seinen Bruder ist seit dem XXXX unter der Zahl XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf terroristische Vereinigung

§ 278bSt

GB und terroristische Straftaten

§ 278cAbs. 1 lit. 1 St

GB iVm Verdacht auf Mord

§ 75St

GB (Tatort im Ausland) anhängig. 1.1. Gegen den BF1 und seinen Bruder ist seit dem römisch 40 unter der Zahl römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf terroristische Vereinigung

Paragraph 278 b, StGB und terroristische Straftaten

Paragraph 278 c, Absatz eins, lit. 1 StGB in Verbindung mit Verdacht auf Mord

Paragraph 75, StGB (Tatort im Ausland) anhängig. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind noch nicht abgeschlossen und hat das Ergebnis wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung in diesem Familienverfahren. 1.

  1. Mit Eingabe vom 25.08.2020 (OZ 6) begehrten die beschwerdeführenden Parteien die Berichtigung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2020 erstellten Protokolls. Auf Seite 35 der Protokollsausfertigung finden sich folgende Punkte angehakt:  Auf die Verlesung (Rückübersetzung) der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht wird verzichtet.  Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Auf Seite 36 wurde das Protokoll von sämtlichen Anwesenden und zur Unterschrift verpflichteten Personen, auch der Rechtsvertretung der bfP, unterfertigt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum laufenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leoben ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Ermittlungsakt.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens: 1.
  4. Zu Spruchteil 1.): Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen des anhängigen Ermittlungsverfahrens der Strafverfolgungsbehörde: Nach § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 38

letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, § 38, Rz 42). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH).Nach Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist vergleiche dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, Paragraph 38,, Rz 42). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung vergleiche etwa VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung wäre die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht ist damit nicht mehr zulässig, diese sind verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid bzw. ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Im Falle eines freisprechenden Urteils kommt diese Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass in diesem Fall die Verwaltungsbehörde - wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist - die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen hat. Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes festzustellenden maßgebenden Sachverhalts besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen. Vorfrage ist also immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (VwGH vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0009 und vom 28.11.2013, 2013/03/0070, ua.). Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX , Zl. XXXX wegen des Verdachtes auf terroristische Vereinigung

§ 278bSt

GB, Terroristische Straftaten

§ 278cAbs. 1 lit. 1 St

GB iVm Verdacht auf Mord

§ 75St

GB (Tatort im Ausland) ist nach wie vor nicht abgeschlossen und wurde auch noch keine Anklage erhoben. Es ist somit noch kein rechtskräftiger Schuld- oder Freispruch erfolgt, an den das Bundesverwaltungsgericht gebunden wäre. Von der Frage, ob der Beschwerdeführer ein Mitglied des XXXX gewesen ist und für diesen Morde begangen hat, hängt die vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens von asylrelevanter Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ab. Darüber hinaus wäre bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung unter Umständen ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 56/2018, gegeben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der ihm angelasteten Straftaten verurteilt wird, stellt daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in zweifacher Hinsicht eine Vorfrage iSd § 38 zweiter Satz AVG dar. Das Abwarten des Ermittlungsverfahrens und eventuell des Strafverfahrens erscheint zweckmäßiger als eine Beurteilung der Vorfrage nach § 38 erster Satz AVG durch das Bundesverwaltungsgericht selbst. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss auszusetzen.Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen des Verdachtes auf terroristische Vereinigung

Paragraph 278 b, StGB, Terroristische Straftaten

Paragraph 278 c, Absatz eins, lit. 1 StGB in Verbindung mit Verdacht auf Mord

Paragraph 75, StGB (Tatort im Ausland) ist nach wie vor nicht abgeschlossen und wurde auch noch keine Anklage erhoben. Es ist somit noch kein rechtskräftiger Schuld- oder Freispruch erfolgt, an den das Bundesverwaltungsgericht gebunden wäre. Von der Frage, ob der Beschwerdeführer ein Mitglied des römisch 40 gewesen ist und für diesen Morde begangen hat, hängt die vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens von asylrelevanter Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ab. Darüber hinaus wäre bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung unter Umständen ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, gegeben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der ihm angelasteten Straftaten verurteilt wird, stellt daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in zweifacher Hinsicht eine Vorfrage iSd Paragraph 38, zweiter Satz AVG dar. Das Abwarten des Ermittlungsverfahrens und eventuell des Strafverfahrens erscheint zweckmäßiger als eine Beurteilung der Vorfrage nach Paragraph 38, erster Satz AVG durch das Bundesverwaltungsgericht selbst. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss auszusetzen. Zu Spruchteil 2.): Zurückweisung des Antrages auf Protokollberichtigung Mit Eingabe vom 25.08.2020 (OZ 6) begehrten die bfP die Berichtigung des im Zuge der hg. mündlichen Verhandlung vom XXXX erstellten Protokolls. Auf Seite 35 der Protokollsausfertigung finden sich folgende Punkte angehakt:Mit Eingabe vom 25.08.2020 (OZ 6) begehrten die bfP die Berichtigung des im Zuge der hg. mündlichen Verhandlung vom römisch 40 erstellten Protokolls. Auf Seite 35 der Protokollsausfertigung finden sich folgende Punkte angehakt:  Auf die Verlesung (Rückübersetzung) der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht wird verzichtet.  Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Auf Seite 36 wurde das Protokoll von sämtlichen Anwesenden und zur Unterschrift verpflichteten Personen, auch der Rechtsvertretung der bfP, unterfertigt. Da durch diese Unterfertigung die Korrekte Protokollführung bestätigt wurde, ist eine Korrektur dessen ausgeschlossen. Aus diesen Gründen war der Antrag auf Protokollberichtigung zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ergibt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2215580.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.