GVG iVm § 38 AVG bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zahl XXXX bzw. eines allfällig daran anschließenden Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt.Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zahl römisch 40 bzw. eines allfällig daran anschließenden Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt. 2.) Der Antrag auf Protokollberichtigung wird zurückgewiesen. , B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Der BF1, seine Ehefrau BF2 und deren leibliche Kinder BF3 und BF 4 sowie die minderjährigen BF5 und BF6 stellten am XXXX .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeverfahren wurden
Vm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und werden ob des gemeinsamen Fluchtvorbringens gemeinsam behandelt.1.1. Der BF1, seine Ehefrau BF2 und deren leibliche Kinder BF3 und BF 4 sowie die minderjährigen BF5 und BF6 stellten am römisch 40 .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeverfahren wurden
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und werden ob des gemeinsamen Fluchtvorbringens gemeinsam behandelt. 1.
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt werde, dass
Abs 9 FPG die Abschiebung in den Irak
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA begründete seine Entscheidung im Kern damit, dass der BF1 keine asylrechtlich relevante Verfolgung habe glaubhaft machen können und die Familien der bfP in der Heimat unbehelligt leben würden. Zudem sei ob der aufrechten Ermittlungen gegen ihn von einer Gefährdung der Sicherheit der Republik auszugehen.1.5. Mit zum römisch 40 2019 datiertem Bescheid wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom römisch 40 2016 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt werde, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete seine Entscheidung im Kern damit, dass der BF1 keine asylrechtlich relevante Verfolgung habe glaubhaft machen können und die Familien der bfP in der Heimat unbehelligt leben würden. Zudem sei ob der aufrechten Ermittlungen gegen ihn von einer Gefährdung der Sicherheit der Republik auszugehen. 1.
GB und terroristische Straftaten
GB iVm Verdacht auf Mord
GB (Tatort im Ausland) anhängig. 1.1. Gegen den BF1 und seinen Bruder ist seit dem römisch 40 unter der Zahl römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf terroristische Vereinigung
Paragraph 278 b, StGB und terroristische Straftaten
Paragraph 278 c, Absatz eins, lit. 1 StGB in Verbindung mit Verdacht auf Mord
Paragraph 75, StGB (Tatort im Ausland) anhängig. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind noch nicht abgeschlossen und hat das Ergebnis wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung in diesem Familienverfahren. 1.
letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, § 38, Rz 42). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine
GVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH).Nach Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist vergleiche dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, Paragraph 38,, Rz 42). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung vergleiche etwa VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung wäre die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht ist damit nicht mehr zulässig, diese sind verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid bzw. ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Im Falle eines freisprechenden Urteils kommt diese Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass in diesem Fall die Verwaltungsbehörde - wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist - die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen hat. Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes festzustellenden maßgebenden Sachverhalts besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen. Vorfrage ist also immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (VwGH vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0009 und vom 28.11.2013, 2013/03/0070, ua.). Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX , Zl. XXXX wegen des Verdachtes auf terroristische Vereinigung
GB, Terroristische Straftaten
GB iVm Verdacht auf Mord
GB (Tatort im Ausland) ist nach wie vor nicht abgeschlossen und wurde auch noch keine Anklage erhoben. Es ist somit noch kein rechtskräftiger Schuld- oder Freispruch erfolgt, an den das Bundesverwaltungsgericht gebunden wäre. Von der Frage, ob der Beschwerdeführer ein Mitglied des XXXX gewesen ist und für diesen Morde begangen hat, hängt die vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens von asylrelevanter Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ab. Darüber hinaus wäre bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung unter Umständen ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 56/2018, gegeben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der ihm angelasteten Straftaten verurteilt wird, stellt daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in zweifacher Hinsicht eine Vorfrage iSd § 38 zweiter Satz AVG dar. Das Abwarten des Ermittlungsverfahrens und eventuell des Strafverfahrens erscheint zweckmäßiger als eine Beurteilung der Vorfrage nach § 38 erster Satz AVG durch das Bundesverwaltungsgericht selbst. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss auszusetzen.Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen des Verdachtes auf terroristische Vereinigung
Paragraph 278 b, StGB, Terroristische Straftaten
Paragraph 278 c, Absatz eins, lit. 1 StGB in Verbindung mit Verdacht auf Mord
Paragraph 75, StGB (Tatort im Ausland) ist nach wie vor nicht abgeschlossen und wurde auch noch keine Anklage erhoben. Es ist somit noch kein rechtskräftiger Schuld- oder Freispruch erfolgt, an den das Bundesverwaltungsgericht gebunden wäre. Von der Frage, ob der Beschwerdeführer ein Mitglied des römisch 40 gewesen ist und für diesen Morde begangen hat, hängt die vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens von asylrelevanter Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ab. Darüber hinaus wäre bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung unter Umständen ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, gegeben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der ihm angelasteten Straftaten verurteilt wird, stellt daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in zweifacher Hinsicht eine Vorfrage iSd Paragraph 38, zweiter Satz AVG dar. Das Abwarten des Ermittlungsverfahrens und eventuell des Strafverfahrens erscheint zweckmäßiger als eine Beurteilung der Vorfrage nach Paragraph 38, erster Satz AVG durch das Bundesverwaltungsgericht selbst. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss auszusetzen. Zu Spruchteil 2.): Zurückweisung des Antrages auf Protokollberichtigung Mit Eingabe vom 25.08.2020 (OZ 6) begehrten die bfP die Berichtigung des im Zuge der hg. mündlichen Verhandlung vom XXXX erstellten Protokolls. Auf Seite 35 der Protokollsausfertigung finden sich folgende Punkte angehakt:Mit Eingabe vom 25.08.2020 (OZ 6) begehrten die bfP die Berichtigung des im Zuge der hg. mündlichen Verhandlung vom römisch 40 erstellten Protokolls. Auf Seite 35 der Protokollsausfertigung finden sich folgende Punkte angehakt: Auf die Verlesung (Rückübersetzung) der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht wird verzichtet. Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Auf Seite 36 wurde das Protokoll von sämtlichen Anwesenden und zur Unterschrift verpflichteten Personen, auch der Rechtsvertretung der bfP, unterfertigt. Da durch diese Unterfertigung die Korrekte Protokollführung bestätigt wurde, ist eine Korrektur dessen ausgeschlossen. Aus diesen Gründen war der Antrag auf Protokollberichtigung zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ergibt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2232043.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.