RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlG311 2215339-1 Spruch, G311 2215339-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht: A) I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019 wurde über den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und den Umstand verwiesen, dass er über keinerlei finanzielle Mittel und bisher – ausgenommen von der Strafhaft – über keine Wohnsitzmeldungen verfüge, es wegen seiner finanziellen Lage zu seiner die strafgerichtlichen Verurteilung führenden Straftaten gekommen sei. Weiters ergebe sich aus dem Strafurteil, dass der Beschwerdeführer wohl in der Slowakei bereits vier Mal einschlägig vorbestraft sei. Er habe weiters in Österreich keinerlei berufliche, soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019 wurde über den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und den Umstand verwiesen, dass er über keinerlei finanzielle Mittel und bisher – ausgenommen von der Strafhaft – über keine Wohnsitzmeldungen verfüge, es wegen seiner finanziellen Lage zu seiner die strafgerichtlichen Verurteilung führenden Straftaten gekommen sei. Weiters ergebe sich aus dem Strafurteil, dass der Beschwerdeführer wohl in der Slowakei bereits vier Mal einschlägig vorbestraft sei. Er habe weiters in Österreich keinerlei berufliche, soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid durch persönliche Übergabe am 31.01.2019 zugestellt. Er verweigerte jedoch die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 25.02.2019, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben; in eventu, die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid lasse eine der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechende Gefährlichkeitsprognose vermissen. Die über den Beschwerdeführer verhängt Strafe befände sich im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens. Die Wiederholungsgefahr werde von der Behörde nur spekulativ und unbegründet angenommen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes stehe in keinem Verhältnis zur Höhe der Freiheitsstrafe und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Seine persönlichen Bindungen zu Freunden, der Wunsch nach Erwerbstätigkeit in Österreich und der Abbruch seiner Beziehungen zu seiner in der Slowakei lebenden Familie seien nicht berücksichtigt worden. In der Slowakei stünden ihm seine dort vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen außerdem bei einer Beschäftigungsaufnahme im Weg. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (sowie implizit auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes) wären nicht ausreichend begründet. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 01.03.2019 ein. Das Bundesamt nahm im Rahmen der Beschwerdevorlage im Schreiben vom 28.02.2019 zum Beschwerdevorbringen insofern Stellung, als dass eine bloße Absichtserklärung, nach Entlassung aus der Strafhaft keine weiteren Straftaten zu begehen, nicht zur Rechtswidrigkeit des Aufenthaltsverbotes führen könne. Dieses sei weiters nur für das österreichische Bundesgebiet gültig und stehe es dem Beschwerdeführer frei, in einem anderen Mitgliedsstaat nach Arbeit zu suchen. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot sei aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens notwendig, verhältnismäßig und zulässig und stehe es dem Beschwerdeführer ohnehin frei, nach Ablauf der Hälfte der Dauer des Aufenthaltsverbotes einen Antrag auf dessen Aufhebung zu stellen. Der Beschwerdeführer werde spätestens am 31.10.2019 aus der Strafhaft entlassen und sei geplant, ihn unmittelbar nach der Entlassung in die Slowakei abzuschieben. Der Beschwerdeführer wurde am 31.10.2019 aus der Strafhaft entlassen und reiste am selben Tag unterstützt und freiwillig aus dem Bundesgebiet in die Slowakei aus. Zwischenzeitig reiste er jedoch wieder in das Bundesgebiet ein, wo über ihn mit Mandatsbescheid vom XXXX 09.2020 die Schubhaft verhängt und der Beschwerdeführer am 07.09.2020 auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben wurde.Zwischenzeitig reiste er jedoch wieder in das Bundesgebiet ein, wo über ihn mit Mandatsbescheid vom römisch 40 09.2020 die Schubhaft verhängt und der Beschwerdeführer am 07.09.2020 auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben wurde. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2020 wurden sowohl das Bundesamt als auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme binnen zwei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs sowie zur Mitteilung dahingehend, ob der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufrecht erhalten werde, aufgefordert. Seitens der Rechtsvertretung langte keine Stellungnahme ein. Das Bundesamt gab per E-Mail vom 27.11.2020 an, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 15.12.2020; aktenkundige Kopie des slowakischen Personalausweises, AS 4 f).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 15.12.2020; aktenkundige Kopie des slowakischen Personalausweises, AS 4 f). Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche bisher auch nicht beantragt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 15.12.2020).Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche bisher auch nicht beantragt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 15.12.2020). In Österreich weist der Beschwerdeführer nur von 11.06.2018 bis 18.06.2018 als Arbeiter kurzfristig Sozialversicherungszeiten auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.12.2020).In Österreich weist der Beschwerdeführer nur von 11.06.2018 bis 18.06.2018 als Arbeiter kurzfristig Sozialversicherungszeiten auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.12.2020). Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich im Bundesgebiet ausschließlich Wohnsitzmeldungen während der Haftzeiten bzw. der Anhaltungen des Beschwerdeführers (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.12.2020):Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich im Bundesgebiet ausschließlich Wohnsitzmeldungen während der Haftzeiten bzw. der Anhaltungen des Beschwerdeführers vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.12.2020): - 03.11.2018-09.07.2019 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX - 03.11.2018-09.07.2019 Hauptwohnsitz Justizanstalt römisch 40 - 09.07.2018-14.08.2019 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX - 09.07.2018-14.08.2019 Hauptwohnsitz Justizanstalt römisch 40 - 14.08.2019-31.10.2019 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX - 14.08.2019-31.10.2019 Hauptwohnsitz Justizanstalt römisch 40 - 04.09.2020-07.09.2020 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum XXXX - 04.09.2020-07.09.2020 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum römisch 40 Vor seiner Festnahme war der Beschwerdeführer in Österreich ohne Unterkunft (vgl. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2018, AS 16 ff).Vor seiner Festnahme war der Beschwerdeführer in Österreich ohne Unterkunft vergleiche Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2018, AS 16 ff). Der Beschwerdeführer wurde am 03.11.2018 im Bundesgebiet festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Er befand sich daraufhin von 03.11.2018 bis 26.11.2018 in Untersuchungshaft (vgl. Vollzugsinformation vom 16.01.2019, AS 14; Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018, AS 16 ff).Der Beschwerdeführer wurde am 03.11.2018 im Bundesgebiet festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Er befand sich daraufhin von 03.11.2018 bis 26.11.2018 in Untersuchungshaft vergleiche Vollzugsinformation vom 16.01.2019, AS 14; Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018, AS 16 ff). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2018, erging über den Beschwerdeführer (M.B.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2018, erging über den Beschwerdeführer (M.B.) folgender Schuldspruch: „Sachverhalt: M.B. ist schuldig; er hat am XXXX 11.2018 in W. fremde bewegliche Sachen, nämlich Fahrräder, nachgenannten Verfügungsberechtigten bzw. Personen durch Einbruch in einen Lagerraum bzw. durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), und zwar durch Einbruch in einen Lagerraum, Verfügungsberechtigten des Unternehmens A., indem er versuchte den Fahrradkäfig mittels Bolzenschneiders aufzubrechen, wobei es lediglich beim Versuch blieb, da der Angeklagte von einem Zeugen beobachtet wurde und er auf frischer Tat betreten festgenommen werden konnte. „Sachverhalt: M.B. ist schuldig; er hat am römisch 40 11.2018 in W. fremde bewegliche Sachen, nämlich Fahrräder, nachgenannten Verfügungsberechtigten bzw. Personen durch Einbruch in einen Lagerraum bzw. durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB), und zwar durch Einbruch in einen Lagerraum, Verfügungsberechtigten des Unternehmens A., indem er versuchte den Fahrradkäfig mittels Bolzenschneiders aufzubrechen, wobei es lediglich beim Versuch blieb, da der Angeklagte von einem Zeugen beobachtet wurde und er auf frischer Tat betreten festgenommen werden konnte. Strafbare Handlung(en): Das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und Z 3 StGBDas Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB […] Strafe: nach § 129 Abs 1 StGBStrafe: nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr Angerechnete Vorhaft: Gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird die Vorhaft vom XXXX .11.2018, XXXX Uhr bis XXXX 11.2018, XXXX Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird die Vorhaft vom römisch 40 .11.2018, römisch 40 Uhr bis römisch 40 11.2018, römisch 40 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. […] Strafbemessungsgründe: mildernd: GeständnisVersuchmildernd: Geständnis, Versuch erschwerend: vier einschlägige Vorstrafen […]“ Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteiles wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellte strafbare Handlung begangen und er das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei familiäre Bindungen. Seine Familie lebt in der Slowakei, jedoch hat er zu dieser keinen Kontakt mehr. Er war in Österreich vor seiner Inhaftierung ohne Unterkunft und Beschäftigung. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei einer Beschäftigung nachgegangen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei finanzielle Mittel und konnte auch eine sonstige Unterstützung irgendeiner Art nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist mittel- und vermögenslos. Laut Vorbringen nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig ein Beruhigungsmittel, Rivotil, wegen ehemaliger Amphetaminabhängigkeit. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an irgendeiner dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung oder einer Erkrankung leidet, die in der Slowakei nicht behandelbar wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse oder soziale Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Der Beschwerdeführer wurde am 31.10.2019 aus der Strafhaft entlassen und reiste am selben Tag unterstützt und freiwillig aus dem Bundesgebiet in die Slowakei aus. Zwischenzeitig reiste er jedoch zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet ein, wo über ihn mit Mandatsbescheid vom XXXX .09.2020 die Schubhaft verhängt und der Beschwerdeführer am 07.09.2020 auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben wurde (vgl. Fremdenregisterauszug vom 15.12.2020).Der Beschwerdeführer wurde am 31.10.2019 aus der Strafhaft entlassen und reiste am selben Tag unterstützt und freiwillig aus dem Bundesgebiet in die Slowakei aus. Zwischenzeitig reiste er jedoch zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet ein, wo über ihn mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .09.2020 die Schubhaft verhängt und der Beschwerdeführer am 07.09.2020 auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben wurde vergleiche Fremdenregisterauszug vom 15.12.2020).
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, den Sozialversicherungsdaten sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein. Eine Kopie des slowakischen Personalausweises sowie das genannte strafgerichtliche Urteil sind aktenkundig. Der Beschwerdeführer machte keine konkreten Angaben zu einer allenfalls noch bestehenden Erkrankung und legte diesbezüglich auch keinerlei medizinische Befunde vor. Dass der Beschwerdeführer somit an einer andauernd behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, bzw. an einer Erkrankung, die in der Slowakei nicht behandelbar wäre, wurde nicht substanziiert vorgebracht. Ebenso wenig wurde eine maßgebliche Integration in sprachlicher oder sozialer Hinsicht vorgebracht und hat sich eine solche auch sonst nicht ergeben. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.): Zu Spruchpunkt I.): Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:Zu Spruchpunkt römisch eins.): Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet: „§ 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.„§ 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Dem Beschwerdeführer kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP) kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwN auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua).Dem Beschwerdeführer kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" vergleiche 2285/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwN auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua). In Ermangelung der Existenz eines diesbezüglichen Antragsrechtes des Beschwerdeführers war der - konkrete - Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt 2.): Abweisung der Beschwerde: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, am XXXX 11.2018 auf frischer Tat bei dem Versuch betreten wurde, Fahrräder eines verfügungsberechtigten Unternehmens aus einem Fahrradkäfig mittels Aufbrechens durch Bolzenschneider, somit durch Einbruch, zu stehlen. Dabei ist es lediglich beim Versuch geblieben, weil er dabei von einem Zeugen beobachtet und auf frischer Tat betreten festgenommen wurde. Er wurde deswegen – in Ansehung der unstrittig in der Slowakei bereits bestehenden vier einschlägigen Vorstrafen – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.Der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, am römisch 40 11.2018 auf frischer Tat bei dem Versuch betreten wurde, Fahrräder eines verfügungsberechtigten Unternehmens aus einem Fahrradkäfig mittels Aufbrechens durch Bolzenschneider, somit durch Einbruch, zu stehlen. Dabei ist es lediglich beim Versuch geblieben, weil er dabei von einem Zeugen beobachtet und auf frischer Tat betreten festgenommen wurde. Er wurde deswegen – in Ansehung der unstrittig in der Slowakei bereits bestehenden vier einschlägigen Vorstrafen – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers (nämlich der insgesamt bereits fünffachen einschlägigen Vorstrafen) eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft, insbesondere an der Verhinderung von Eigentumsdelikten. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes vom XXXX .2018 insbesondere in Ansehung seiner bereits vier einschlägigen Vorstrafen bei einer Erstverurteilung in Österreich bereits zu einer einjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt wurde, er nach Entlassung aus der Strafhaft am 31.10.2019 zwar freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt jedoch wieder in das Bundesgebiet einreiste und sich damit dem – infolge der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durchsetzbaren – Aufenthaltsverbot wiedersetzte, er inzwischen in Schubhaft genommen und in die Slowakei abgeschoben wurde, ist die von ihm ausgehende Gefahr auch zum Entscheidungszeitpunkt als gegenwärtig zu qualifizieren da der Beschwerdeführer ganz offensichtlich trotz des Verspürens des Haftübels nicht willens ist, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten.Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes vom römisch 40 .2018 insbesondere in Ansehung seiner bereits vier einschlägigen Vorstrafen bei einer Erstverurteilung in Österreich bereits zu einer einjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt wurde, er nach Entlassung aus der Strafhaft am 31.10.2019 zwar freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt jedoch wieder in das Bundesgebiet einreiste und sich damit dem – infolge der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durchsetzbaren – Aufenthaltsverbot wiedersetzte, er inzwischen in Schubhaft genommen und in die Slowakei abgeschoben wurde, ist die von ihm ausgehende Gefahr auch zum Entscheidungszeitpunkt als gegenwärtig zu qualifizieren da der Beschwerdeführer ganz offensichtlich trotz des Verspürens des Haftübels nicht willens ist, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Weiters ist aufgrund der Unterstands- und Beschäftigungslosigkeit vor und nach der Haft in Österreich, der mangelnden familiären Unterstützung und nicht feststellbarer sonstiger finanzieller Mittel von einer sehr schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers auszugehen, die maßgeblich zur Begehung des vom Beschwerdeführer in Österreich versuchten Einbruchsdiebstahls beigetragen haben wird. Es ist eine Verbesserung seiner Situation nicht erkennbar, sodass auch mit einer erheblichen Wiederholungsgefahr zu rechnen ist. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer war – abgesehen von seinen Haftzeiten – in Österreich bisher unterstandslos oder zumindest nicht mit einem Wohnsitz gemeldet. Er ging 2018 nur wenige Tage einer Erwerbstätigkeit nach. Er verfügte bisher nie über eine Anmeldebescheinigung und hat in der Slowakei noch familiäre Bindungen. Auch wenn er vorbringt, zur Familie keinen Kontakt mehr zu haben, ist daher davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei befindet. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein Eingriff in die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden, zumal er auch keine Einstellungszusage in Vorlage bringen konnte.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer war – abgesehen von seinen Haftzeiten – in Österreich bisher unterstandslos oder zumindest nicht mit einem Wohnsitz gemeldet. Er ging 2018 nur wenige Tage einer Erwerbstätigkeit nach. Er verfügte bisher nie über eine Anmeldebescheinigung und hat in der Slowakei noch familiäre Bindungen. Auch wenn er vorbringt, zur Familie keinen Kontakt mehr zu haben, ist daher davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei befindet. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein Eingriff in die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden, zumal er auch keine Einstellungszusage in Vorlage bringen konnte. Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von fünf Jahren ist in Anbetracht der einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe in Österreich bei mehreren einschlägigen Vorstrafen in der Slowakei, der finanziellen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der daraus zu prognostizierenden erheblichen Wiederholungsgefahr nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen Bindungen und keine Unterkunft verfügt. Er hat somit keine persönlichen Verhältnisse zu Regeln. Weiters hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, indem er trotz des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet einreiste und inzwischen bereits wieder abgeschoben werden musste, dass er offenbar nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit begangen hat. Vielmehr wurden die Straftaten überlegt, geplant und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach zur (teilweisen) Sicherung seines Unterhalts in Österreich begangen. Die sofortige Ausreise war daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls zu Recht erfolgt ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß , Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G311.2215339.1.00