RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlG314 2237593-1 SpruchG314 2237593-1/3E, G314 2237593-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .10.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am XXXX .02.2019 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) bei dem durch die XXXX vertretenen Landeshauptmann XXXX die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Selbständige. Über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden.Am römisch 40 .02.2019 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) bei dem durch die römisch 40 vertretenen Landeshauptmann römisch 40 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Selbständige. Über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden. Mit dem Schreiben vom XXXX .05.2020 informierte die XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 55 Abs 3 NAG darüber, dass bei der Beschwerdeführerin (BF) die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 NAG nicht vorlägen, und bat um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Mit dem Schreiben vom römisch 40 .05.2020 informierte die römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG darüber, dass bei der Beschwerdeführerin (BF) die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, NAG nicht vorlägen, und bat um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Mit Schreiben vom XXXX .05.2020 forderte das BFA die BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Mit Schreiben vom römisch 40 .05.2020 forderte das BFA die BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Am XXXX .09.2020 teilte die XXXX dem BFA mit, dass die BF mittlerweile zwar krankenversichert sei, aber nach wie vor weder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit noch ausreichender Existenzmittel nachgewiesen habe, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung nicht vorlägen.Am römisch 40 .09.2020 teilte die römisch 40 dem BFA mit, dass die BF mittlerweile zwar krankenversichert sei, aber nach wie vor weder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit noch ausreichender Existenzmittel nachgewiesen habe, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung nicht vorlägen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie in Österreich nicht erwerbstätig sei und auch nicht nachgewiesen habe, dass es wahrscheinlich sei, dass sie eine Arbeit finden werde. Sie sei zwar krankenversichert, habe aber keinen Nachweis für ausreichende Existenzmittel erbracht. Sie halte sich seit weniger als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens habe mehr Gewicht als ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie in Österreich nicht erwerbstätig sei und auch nicht nachgewiesen habe, dass es wahrscheinlich sei, dass sie eine Arbeit finden werde. Sie sei zwar krankenversichert, habe aber keinen Nachweis für ausreichende Existenzmittel erbracht. Sie halte sich seit weniger als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens habe mehr Gewicht als ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Durchsetzungsaufschub zu verlängern. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie seit 2012 als XXXX in Österreich arbeite und an verschiedenen Orten XXXX im Rahmen einer XXXX versorgt habe. Zuletzt habe sie ihr Gewerbe aufgrund der Covid-19-Pandemie vorübergehend ruhend gestellt und im Juli 2020 wieder aufgenommen. Sie sei in Österreich krankenversichert, wohne unentgeltlich bei der betreuten Person und habe ein Einkommen von ca. EUR 1.500 pro Monat. Sie habe im Bundesgebiet nie Sozialhilfe an Anspruch genommen. Ihr komme daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Die BF sei durch ihre berufliche Tätigkeit mittlerweile in Österreich sozial verankert. Sie bemühe sich, Deutsch zu lernen, und sei unbescholten. Die Ausweisung verletze ihr Recht auf Achtung des Privatlebens iSd Art 8 EMRK. Das BFA habe die Pflicht zur amtswegigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens verletzt, die Lebensumstände der rechtsunkundigen BF nur unzureichend ermittelt und ihr Recht auf Parteiengehör nicht gewahrt. Eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht ausreichend. Außerdem sei nicht anhand aktueller Länderfeststellungen geprüft worden, ob der BF in Rumänien eine Verletzung von Art 3 EMRK drohe. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Zum Beweis für ihre selbständige Tätigkeit in Österreich und das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel beantragte die BF die Einvernahme der aktuell von ihr betreuten Person als Zeugin. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Durchsetzungsaufschub zu verlängern. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie seit 2012 als römisch 40 in Österreich arbeite und an verschiedenen Orten römisch 40 im Rahmen einer römisch 40 versorgt habe. Zuletzt habe sie ihr Gewerbe aufgrund der Covid-19-Pandemie vorübergehend ruhend gestellt und im Juli 2020 wieder aufgenommen. Sie sei in Österreich krankenversichert, wohne unentgeltlich bei der betreuten Person und habe ein Einkommen von ca. EUR 1.500 pro Monat. Sie habe im Bundesgebiet nie Sozialhilfe an Anspruch genommen. Ihr komme daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Die BF sei durch ihre berufliche Tätigkeit mittlerweile in Österreich sozial verankert. Sie bemühe sich, Deutsch zu lernen, und sei unbescholten. Die Ausweisung verletze ihr Recht auf Achtung des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK. Das BFA habe die Pflicht zur amtswegigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens verletzt, die Lebensumstände der rechtsunkundigen BF nur unzureichend ermittelt und ihr Recht auf Parteiengehör nicht gewahrt. Eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht ausreichend. Außerdem sei nicht anhand aktueller Länderfeststellungen geprüft worden, ob der BF in Rumänien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Zum Beweis für ihre selbständige Tätigkeit in Österreich und das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel beantragte die BF die Einvernahme der aktuell von ihr betreuten Person als Zeugin. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Die BF wurde am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geboren. Sie spricht Rumänisch. Sie hat keine signifikanten medizinischen Probleme und ist arbeitsfähig.Die BF wurde am römisch 40 in der rumänischen Stadt römisch 40 geboren. Sie spricht Rumänisch. Sie hat keine signifikanten medizinischen Probleme und ist arbeitsfähig. Seit XXXX 2012 ist die BF immer wieder im Bundesgebiet als XXXX mit einer entsprechenden Gewerbeberechtigung erwerbstätig und versorgt pflegebedürftige Personen im Rahmen einer XXXX . Während der Betreuungsverhältnisse war sie jeweils auch als gewerblich selbständig Erwerbstätige sozialversichert, und zwar vor dem aktuellen Betreuungsverhältnis zuletzt bis Ende Oktober 2018. Zwischen März und Juli 2019 absolvierte sie in Rumänien eine Ausbildung zur Krankenpflegerin. Seit römisch 40 2012 ist die BF immer wieder im Bundesgebiet als römisch 40 mit einer entsprechenden Gewerbeberechtigung erwerbstätig und versorgt pflegebedürftige Personen im Rahmen einer römisch 40 . Während der Betreuungsverhältnisse war sie jeweils auch als gewerblich selbständig Erwerbstätige sozialversichert, und zwar vor dem aktuellen Betreuungsverhältnis zuletzt bis Ende Oktober 2018. Zwischen März und Juli 2019 absolvierte sie in Rumänien eine Ausbildung zur Krankenpflegerin. Seit 2012 ist die BF mit Unterbrechungen an verschiedenen Adressen im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet. Zwischen XXXX 2015 und XXXX 2017 bestand eine Hauptwohnsitzmeldung. Aktuell ist sie seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Seit XXXX 2019 besteht zusätzlich eine Nebenwohnsitzmeldung bei der Person, die die BF aktuell im Rahmen einer XXXX versorgt.Seit 2012 ist die BF mit Unterbrechungen an verschiedenen Adressen im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet. Zwischen römisch 40 2015 und römisch 40 2017 bestand eine Hauptwohnsitzmeldung. Aktuell ist sie seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Seit römisch 40 2019 besteht zusätzlich eine Nebenwohnsitzmeldung bei der Person, die die BF aktuell im Rahmen einer römisch 40 versorgt. Im Juli 2020 zeigte die BF die Wiederaufnahme ihres zuvor als ruhend gemeldeten Gewerbes an. Seither ist sie auch wieder selbständig als XXXX im Bundesgebiet erwerbstätig und sozialversichert. Für die XXXX erhält sie ca. EUR 1.500 pro Monat.Im Juli 2020 zeigte die BF die Wiederaufnahme ihres zuvor als ruhend gemeldeten Gewerbes an. Seither ist sie auch wieder selbständig als römisch 40 im Bundesgebiet erwerbstätig und sozialversichert. Für die römisch 40 erhält sie ca. EUR 1.500 pro Monat. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und hat keine wesentlichen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu verantworten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt und sind insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Versicherungsdatenauszug ersichtlich. Rumänische Sprachkenntnisse sind angesichts der Herkunft der BF und der in Rumänien absolvierten Ausbildung plausibel. Es sind keine Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF aktenkundig, zumal sie in einem arbeitsfähigen Alter ist und aktuell einer regelmäßigen Erwerbsarbeit nachgeht. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF und zu ihrer Gewerbeberechtigung basieren auf den Versicherungsdaten, dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge, Rechnungen, Gewerberegisterauszug, Anzeige an die Gewerbebehörde vom XXXX .2020, Nachweise der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge). Das Abschlusszeugnis für die Krankenpflegerausbildung wurde ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegt. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF und zu ihrer Gewerbeberechtigung basieren auf den Versicherungsdaten, dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge, Rechnungen, Gewerberegisterauszug, Anzeige an die Gewerbebehörde vom römisch 40 .2020, Nachweise der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge). Das Abschlusszeugnis für die Krankenpflegerausbildung wurde ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegt. Da das Vorbringen der BF zu der aktuell von ihr ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit und den dabei erzielten Einkünften anhand der vorhandenen Unterlagen verifiziert werden konnte, ist die dazu beantragte Einvernahme der von ihr betreuten Person entbehrlich und kann somit unterbleiben. Die festgestellten Wohnsitzmeldungen der BF beruhen auf dem ZMR. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor. Anhaltspunkte für Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sind nicht aktenkundig. Rechtliche Beurteilung: Als rumänische Staatsangehörige ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Ihre Ausweisung setzt gemäß § 66 Abs 1 erster Satzteil FPG voraus, dass ihr aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, außer sie ist auf Arbeitssuche und hat begründete Aussicht, eingestellt zu werden. Als rumänische Staatsangehörige ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Ihre Ausweisung setzt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, erster Satzteil FPG voraus, dass ihr aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, außer sie ist auf Arbeitssuche und hat begründete Aussicht, eingestellt zu werden. Gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. § 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet: „
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