Obsah (15)
Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§ 57§ 52§ 53§ 18§ 46§ 28§§ 27§ 21§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlI412 1439357-3 SpruchI412 1439357-3/7E 12.01.2021 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt dur
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 11.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Ghana und am XXXX geboren worden zu sein.
- Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 11.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Ghana und am römisch 40 geboren worden zu sein. Am 13.11.2013 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei brachte er vor, er gehöre dem christlichen Glauben an und sei in der ghanaischen Hauptstadt Accra aufgewachsen.
- Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.11.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.11.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2017 zu W237 1439357-1/23E des Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers und sein Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könnten und keine tragbaren Hinweise auf eine Herkunft aus bzw. Hauptsozialisation in Ghana vorliegen würden. In der Beweiswürdigung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer insofern auffallende Bezugspunkte zu Nigeria aufweise, als sowohl die Mutter seines Kindes als auch seine aktuelle Freundin nigerianische Staatsbürgerinnen seien. Zudem führe er zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz ein Vorbringen ins Treffen, dessen feststellbare Eckpunkte eher in Nigeria als in Ghana zu verorten seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aufgefallen, dass dem Beschwerdeführer geradezu grundlegendes Wissen zu seiner behaupteten Herkunftsregion, nämlich der ghanaischen Hauptstadt Accra, fehle. Um (ohne eine entsprechende Aussage des Beschwerdeführers) diese Feststellung für Nigeria treffen zu können, würden zu wenige Anhaltspunkte vorliegen.3. Die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2017 zu W237 1439357-1/23E des Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers und sein Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könnten und keine tragbaren Hinweise auf eine Herkunft aus bzw. Hauptsozialisation in Ghana vorliegen würden. In der Beweiswürdigung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer insofern auffallende Bezugspunkte zu Nigeria aufweise, als sowohl die Mutter seines Kindes als auch seine aktuelle Freundin nigerianische Staatsbürgerinnen seien. Zudem führe er zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz ein Vorbringen ins Treffen, dessen feststellbare Eckpunkte eher in Nigeria als in Ghana zu verorten seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aufgefallen, dass dem Beschwerdeführer geradezu grundlegendes Wissen zu seiner behaupteten Herkunftsregion, nämlich der ghanaischen Hauptstadt Accra, fehle. Um (ohne eine entsprechende Aussage des Beschwerdeführers) diese Feststellung für Nigeria treffen zu können, würden zu wenige Anhaltspunkte vorliegen. 4. Mit Schreiben vom 28.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über die geplante fremdenrechtliche Maßnahme und das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme informiert. Weitere Erhebungen oder eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland erfolgten nicht. Mit Bescheid vom 22.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). In der Begründung wurde ausgeführt, dass
§ 52Abs.
9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen sei, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehreren bestimmte Staaten zulässig sei.
Dies gelte nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden solle, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Da der Herkunftsstaat aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft nicht feststellbar sei, könne auch nicht über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen werden. 4. Mit Schreiben vom 28.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über die geplante fremdenrechtliche Maßnahme und das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme informiert. Weitere Erhebungen oder eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland erfolgten nicht. Mit Bescheid vom 22.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung wurde ausgeführt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen sei, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehreren bestimmte Staaten zulässig sei. Dies gelte nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden solle, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Da der Herkunftsstaat aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft nicht feststellbar sei, könne auch nicht über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen werden. 5. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sprachgutachten ein, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Nigeria als den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestimmte.5. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sprachgutachten ein, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Nigeria als den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestimmte.
- Am 21.10.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Begehung eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen. Ein ihm gewährtes Parteiengehör vom 30.10.2020 und die damit verbundene Möglichkeit zur Äußerung nahm er nicht wahr. Mit Bescheid vom 13.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt IV.). Mit Spruchpunkt V. wurde gegen den Beschwerdeführer eine auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Außerdem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
- Die erhobene Beschwerde vom 16.12.2020 richtet sich gegen die Verhängung des Einreiseverbotes. Die belangte Behörde habe zwar eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorgenommen, komme aber fälschlicherweise zum Schluss, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Er beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge das Einreiseverbot zur Gänze beheben, in eventu angemessen reduzieren. Außerdem sei ihm derzeit eine Rückkehr nach Nigeria oder Guinea [!] aufgrund der aktuellen Pandemiesituation nicht möglich, weshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, sodass sein Aufenthalt derweilen geduldet wäre.
- Am 21.10.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Begehung eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen. Ein ihm gewährtes Parteiengehör vom 30.10.2020 und die damit verbundene Möglichkeit zur Äußerung nahm er nicht wahr. Mit Bescheid vom 13.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde gegen den Beschwerdeführer eine auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Außerdem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).,
- Die erhobene Beschwerde vom 16.12.2020 richtet sich gegen die Verhängung des Einreiseverbotes. Die belangte Behörde habe zwar eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorgenommen, komme aber fälschlicherweise zum Schluss, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Er beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge das Einreiseverbot zur Gänze beheben, in eventu angemessen reduzieren. Außerdem sei ihm derzeit eine Rückkehr nach Nigeria oder Guinea [!] aufgrund der aktuellen Pandemiesituation nicht möglich, weshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, sodass sein Aufenthalt derweilen geduldet wäre.
- Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 21.12.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Am 08.01.2021 wurde eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu GZ XXXX nachgereicht.
- Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 21.12.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Am 08.01.2021 wurde eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu GZ römisch 40 nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oben dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich hier seit mindestens November 2013 auf. Er bezog bis zu seiner Inhaftierung im Oktober 2020 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Bislang ging er keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Aktuell hält er sich in der Justizanstalt auf, nachdem er mit Urteil vom 23.12.2020 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde. Der Verurteilung zu GZ XXXX liegt das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu Grunde. Der Beschwerdeführer hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift anderen gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) durch gewinnbringenden Verkauf in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) im Zweifel nicht übersteigenden MengeDer Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich hier seit mindestens November 2013 auf. Er bezog bis zu seiner Inhaftierung im Oktober 2020 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Bislang ging er keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Aktuell hält er sich in der Justizanstalt auf, nachdem er mit Urteil vom 23.12.2020 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde. Der Verurteilung zu GZ römisch 40 liegt das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu Grunde. Der Beschwerdeführer hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift anderen gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) durch gewinnbringenden Verkauf in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) im Zweifel nicht übersteigenden Menge l./ überlassen, nämlich Kokain (Wirkstoff: Cocain) und Heroin (Wirkstoff: Diacetylmorphin) und zwar (anonymisiert durch BVwG) A./ P. Ch. B. im Zeitraum Anfang 2020 bis 19.10.2020 zumindest 80 Kugeln Heroin á 0,5 g zum Gesamtpreis von 800,- und zumindest 10 Kugeln Kokain á 0,2 g zum Gesamtpreis von € 100,-; B./ Ch. B. am 19.10.2020 2,6 Gramm Heroin zum Preis von € 40,- C./ P. M. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Mai 2020, zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im September 2020 sowie am 17.10.2020 insgesamt drei Kugeln Heroin zum Preis von insgesamt 30,-; D./ G. N. im Zeitraum von Ende September 2020 bis 19.10.2020 zumindest 18 Kugeln Heroin á 0,5 g zum Gesamtpreis von € 180,-; II./ zu überlassen versucht, indem er am 19.10.2020 14 Portionen Heroin mit einem Bruttogewicht von 9,2 Gramm und 25 Portionen Kokain mit einem Bruttogewicht von 10 Gramm zum unmittelbaren Weiterverkauf bereit hielt.römisch zwei./ zu überlassen versucht, indem er am 19.10.2020 14 Portionen Heroin mit einem Bruttogewicht von 9,2 Gramm und 25 Portionen Kokain mit einem Bruttogewicht von 10 Gramm zum unmittelbaren Weiterverkauf bereit hielt. Das Straflandesgericht wertete das Geständnis, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes und den teilweisen Versuch mildernd. Bei der Strafzumessung tragen die Vorstrafe und die mehrfachen Tatangriffe erschwerend bei. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Strafhaft. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer am 14.11.2016 rechtskräftig wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, 27 Abs. 2a
- Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Haftstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt (LGS Wien GZ XXXX ).Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer am 14.11.2016 rechtskräftig wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, 27 Absatz 2 a,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Haftstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt (LGS Wien GZ römisch 40 ). In Österreich verfügt er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und über kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder sonstigen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, in das zentrale Melderegister, das Betreuungsinformationssystem, das zentrale Fremdenregister und das Strafregister der Republik Österreich. Einsicht genommen wurde auch in die oben zitierten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen und hat der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.2 Zur Person: Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.
- Auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde, die sich nur gegen das Einreiseverbot richtet, weiterhin behauptet, aus Ghana zu stammen, wurde mit den übrigen Spruchpunkten, die unbestritten blieben, rechtskräftig die nigerianische Staatsangehörigkeit festgestellt. Die Feststellungen zu seinem Personenstand sowie zum Privat- und Familienleben im Bescheid blieben unwidersprochen. Im Laufe des Verfahrens gab er an, einen Sohn zu haben. Dieser (AS 765) konnte in den Registerabfragen nicht eruiert werden und geht daher auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er kein Kind hat. In seiner Stellungnahme vom 01.10.2020 gab er im Übrigen zuletzt selbst an, nicht verheiratet und kinderlos zu sein. In der Besucherliste der Haftauskunft ist neben einem Namen der Hinweis „Lebensgefährtin“ vermerkt. Er wurde auch von einer weiteren Frau in der Justizanstalt besucht, die den gleichen Nachnamen wie die angegebene Freundin trägt, aber als „Bekannte“ registriert wurde. In seiner Eingabe vom 11.04.2018 gab er an, mit Hope E. eine Beziehung zu führen. Mit dieser lebte er bis 29.10.2019 im gemeinsamen Haushalt und wurde sie auch als Lebensgefährtin in der Besucherliste geführt. Seit Juni 2020 lebt er aber an derselben Adresse wie Favour E., die laut Besucherliste eine „Bekannte“ ist. In welchem Verhältnis die beiden Frauen, die den gleichen Nachnamen tragen, stehen, ist nicht bekannt, auch nicht, ob und mit wem der Beschwerdeführer eine Beziehung führt. In Gesamtschau konnte ein schützenswertes Familien- oder Privatleben nicht erkannt werden und wird ein solches auch in der Beschwerde nach Negativfeststellung im angefochtenen Bescheid nicht behauptet. Mangels Vorlage entsprechender Unterlagen und Beweismittel sind auch sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integrationen nicht zu erblicken. Der Bezug der Grundversorgung, die Erwerbslosigkeit und die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.Die strafgerichtlichen Verurteilungen, die Tathergänge sowie die Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und insbesondere aus den Urteilsausfertigungen zu GZen. XXXX und XXXX .Mangels Vorlage entsprechender Unterlagen und Beweismittel sind auch sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integrationen nicht zu erblicken. Der Bezug der Grundversorgung, die Erwerbslosigkeit und die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem., Die strafgerichtlichen Verurteilungen, die Tathergänge sowie die Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und insbesondere aus den Urteilsausfertigungen zu GZen. römisch 40 und römisch 40 . Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Ein Hinweis auf eine lebensbedrohliche oder sonstige schwerwiegende Erkrankung kann durch die bloße Behauptung von „abdominellen Schmerzen“ nicht erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer nur gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben hat, ergibt sich aus dem durch den Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerdeschriftsatz vom 16.12.2020 selbst. Die Ausführungen beziehen sich nur auf das Einreiseverbot und wird der Antrag gestellt, das Einreiseverbot zu beheben in eventu herabzusetzen.Dass der Beschwerdeführer nur gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben hat, ergibt sich aus dem durch den Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerdeschriftsatz vom 16.12.2020 selbst. Die Ausführungen beziehen sich nur auf das Einreiseverbot und wird der Antrag gestellt, das Einreiseverbot zu beheben in eventu herabzusetzen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG lautet: „Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige [...]
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- –
- […]“ Zu Spruchpunkt A): 3.
- Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt V. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhoben hat, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Dadurch ist die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) II. (Rückkehrentscheidung), III. (Zulässigkeit der Abschiebung), IV. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) in Rechtskraft erwachsen.3.
- Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt römisch fünf. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhoben hat, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Dadurch ist die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) römisch zwei. (Rückkehrentscheidung), römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung), römisch vier. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) in Rechtskraft erwachsen. Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie ist eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Da aber auch der VwGH (15.05.2012, 2012/18/0029) in seiner Rechtsprechung von getrennten Spruchpunkten betreffend der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ausgeht, bewirkt dies, dass eine von der Rückkehrentscheidung unabhängige, gesonderte Anfechtung des Einreiseverbotes möglich ist, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgte, weshalb sich auch der Prüfumfang im gegenständlichen Verfahren auf das Einreiseverbot bzw. dessen Höhe beschränkt und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung keiner inhaltlichen Prüfung mehr bedarf und als unbestrittener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wird.Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie ist eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Da aber auch der VwGH (15.05.2012, 2012/18/0029) in seiner Rechtsprechung von getrennten Spruchpunkten betreffend der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ausgeht, bewirkt dies, dass eine von der Rückkehrentscheidung unabhängige, gesonderte Anfechtung des Einreiseverbotes möglich ist, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgte, weshalb sich auch der Prüfumfang im gegenständlichen Verfahren auf das Einreiseverbot bzw. dessen Höhe beschränkt und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung keiner inhaltlichen Prüfung mehr bedarf und als unbestrittener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wird.
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit rechtskräftigen Urteilen des LGS Wien zu GZen. XXXX und XXXX wurde der Beschwerdeführer jeweils wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bzw. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Beschwerdeführer erfüllt die genannte Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG daher in jeder Hinsicht. Die belangte Behörde hat sich zu Recht auf die zitierte Gesetzesstelle bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gestützt. Zu diesem Zeitpunkt stand die zweite Verurteilung noch nicht fest, aber auch die erste Verurteilung erfüllt die Kriterien der Z 1 leg. cit.Mit rechtskräftigen Urteilen des LGS Wien zu GZen. römisch 40 und römisch 40 wurde der Beschwerdeführer jeweils wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bzw. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Beschwerdeführer erfüllt die genannte Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG daher in jeder Hinsicht. Die belangte Behörde hat sich zu Recht auf die zitierte Gesetzesstelle bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gestützt. Zu diesem Zeitpunkt stand die zweite Verurteilung noch nicht fest, aber auch die erste Verurteilung erfüllt die Kriterien der Ziffer eins, leg. cit. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, da es sich bei den Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz um um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und auch der EGMR (Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11) festgestellt hat, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“. Sohin ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung zu schützen. Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Beschwerdeführer eine hohe Rückfallsneigung attestiert. Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vermeint, dass im vorliegenden Fall sein Gesamtverhalten als nicht so schwerwiegend anzusehen sei, dass die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbotes als notwendig und verhältnismäßig anzusehen wäre, ist in diesem Zusammenhang insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zuvor schon einmal, und zwar mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.11.2016, rechtskräftig am 14.11.2016, GZ XXXX , wegen gewerbsmäßigem Suchtgiftverkaufs
§§ 27Abs.
1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2a
- Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden war. Weder die bedingte Nachsicht von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe, noch das verspürte Haftübel konnten ihn davon abhalten, weitere Straftaten auf derselben schädlichen Neigung zu begehen. Sowohl im Hinblick auf diesen Umstand als auch darauf, dass die nächste Tathandlung spätestens Anfang 2020 stattfand, kann davon, dass die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten hat, keine Rede sein, zumal unter längerer Zeit eine Zeitspanne zu verstehen ist, die sich an der 5-jährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs. 2 StGB orientiert (RIS-Justiz RS0108563).Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vermeint, dass im vorliegenden Fall sein Gesamtverhalten als nicht so schwerwiegend anzusehen sei, dass die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbotes als notwendig und verhältnismäßig anzusehen wäre, ist in diesem Zusammenhang insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zuvor schon einmal, und zwar mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.11.2016, rechtskräftig am 14.11.2016, GZ römisch 40 , wegen gewerbsmäßigem Suchtgiftverkaufs
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2 a,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden war. Weder die bedingte Nachsicht von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe, noch das verspürte Haftübel konnten ihn davon abhalten, weitere Straftaten auf derselben schädlichen Neigung zu begehen. Sowohl im Hinblick auf diesen Umstand als auch darauf, dass die nächste Tathandlung spätestens Anfang 2020 stattfand, kann davon, dass die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten hat, keine Rede sein, zumal unter längerer Zeit eine Zeitspanne zu verstehen ist, die sich an der 5-jährigen Rückfallsverjährungsfrist des Paragraph 39, Absatz 2, StGB orientiert (RIS-Justiz RS0108563). In der Beschwerde wird weiters moniert, dass zwar eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose angestellt wurde, diese aber fälschlich zum Schluss komme, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass ein Einreiseverbot nicht „auf Vorrat“ zu erlassen sei. Er befinde sich aktuell in Haft und wäre eine Rückkehrentscheidung bzw. ein Einreiseverbot derzeit ohnehin nicht durchsetzbar. Dieser Ansicht ist zu entgegnen, dass die letzte Verurteilung wie angeführt nicht einmal ein Monat zurückliegt, der Beschwerdeführer die Strafhaft verbüßt und er erst danach eine gewisse Zeit in Freiheit beweisen müssen wird, dass er aus seinem Fehlverhalten gelernt hat und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgeht. Eine positive Zukunftsprognose ist daher zu gegebenen Zeitpunkt nicht abzugeben und ist die Erlassung eines Einreiseverbotes dringend geboten. Folgte man der Ansicht des Beschwerdeführers, würde eine Strafhaft geradezu von der Erlassung eines Einreiseverbotes schützen und jene Straftäter, die eine längere Haftstrafe zu verbüßen haben, besserstellen als jene, über die aufgrund der minderen Schwere der Straftat eine bedingte Haftstrafe oder eine Geldstrafe verhängt wurde. Auch wenn das Strafgericht das Geständnis mildernd werten konnte, zeigt der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz keinerlei Einsicht und findet sich keine Passage, in der er seine Reue zum Ausdruck bringt. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Dem Beschwerdeführer sind massive Verstöße gegen die gültige Rechtsordnung anzulasten. Dabei ist aber zu beachten, dass das Straflandesgericht unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwernisgründe und trotz Widerholungstat nicht den Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe ausschöpfte. Ohne die vom Beschwerdeführer begangenen Taten verharmlosen zu wollen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht die besondere Schwere und Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen, die automatisch eine Erlassung des Einreiseverbotes in der Maximaldauer verhältnismäßig erscheinen lässt. Auch wenn im gegenständlichen Fall mehr als eine auf der selben schädlichen Neigung basierende Verurteilung vorliegt und mehrere Vergehen zusammentreffen, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht ein umfassendes Geständnis ablegte, ein Teil des Suchtgiftes sichergestellt wurde und es teilweise beim Versuch blieb. Nach dem Systems der abgestuften Gefährdungsprognose, das dem FPG inhärent ist (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030), ist unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose zu treffen und der Entscheidung zugrunde zu legen. Beachtlich erscheint dabei, dass mit der Verhängung der Maximaldauer bereits jetzt kein Spielraum mehr für schwerwiegendere Straftaten übrigbleibt, das Strafgericht aber den Strafrahmen bislang nur zu einem Drittel ausgenutzt hat. Im Falle des Beschwerdeführers kommt aber hinzu, dass er seit seiner Einreise und trotz eingeholtem Sprachgutachten nach wie vor auf eine ghanaische Staatsangehörigkeit beharrt und bislang keine Anstrengungen unternahm, seine Identität nachzuweisen, wenngleich ihm die überlange Verfahrensdauer nach mehrmaliger Behebung und Zurückverweisung von Entscheidungen nicht zuzurechnen ist.Nach dem Systems der abgestuften Gefährdungsprognose, das dem FPG inhärent ist vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030), ist unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose zu treffen und der Entscheidung zugrunde zu legen. Beachtlich erscheint dabei, dass mit der Verhängung der Maximaldauer bereits jetzt kein Spielraum mehr für schwerwiegendere Straftaten übrigbleibt, das Strafgericht aber den Strafrahmen bislang nur zu einem Drittel ausgenutzt hat. Im Falle des Beschwerdeführers kommt aber hinzu, dass er seit seiner Einreise und trotz eingeholtem Sprachgutachten nach wie vor auf eine ghanaische Staatsangehörigkeit beharrt und bislang keine Anstrengungen unternahm, seine Identität nachzuweisen, wenngleich ihm die überlange Verfahrensdauer nach mehrmaliger Behebung und Zurückverweisung von Entscheidungen nicht zuzurechnen ist. Auch wenn ein Gesinnungswandel aufgrund der aktuellen Strafhaft nicht belegt ist, erscheit unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen der gegenständlich bemessene Umfang des Einreiseverbotes unverhältnismäßig, auch wenn dem Einreiseverbot Art 8 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, da es keine starken familiären Bindungen in Österreich gibt und auch keine tiefere soziale Integration stattgefunden hat.Auch wenn ein Gesinnungswandel aufgrund der aktuellen Strafhaft nicht belegt ist, erscheit unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen der gegenständlich bemessene Umfang des Einreiseverbotes unverhältnismäßig, auch wenn dem Einreiseverbot Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, da es keine starken familiären Bindungen in Österreich gibt und auch keine tiefere soziale Integration stattgefunden hat. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von zehn Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem möglichen Strafrahmen für die begangenen Straftaten außer Relation. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf sieben Jahre herabzusetzen. 3.
- Zum Vorbringen der aufschiebenden Wirkung bzw. der Duldung: Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass eine Rückkehr bzw. eine Abschiebung nach Nigeria oder Guinea [!] aufgrund der derzeitigen Pandemie nicht möglich sei und beantragt daher, dass sein Aufenthalt vorübergehen in Österreich geduldet wird bzw., dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Sollte der Beschwerdeführer das Rechtsinstrument der Duldung nach § 46a FPG meinen, so wird er darauf aufmerksam gemacht, dass Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen sind (§ 46a Abs. 4 FPG).Sollte der Beschwerdeführer das Rechtsinstrument der Duldung nach Paragraph 46 a, FPG meinen, so wird er darauf aufmerksam gemacht, dass Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen sind (Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG). Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung scheidet schon aus dem Grund aus, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung scheidet schon aus dem Grund aus, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). Die Beschwerde richtet sich aber nur gegen das mit Spruchpunkt V. erlassene Einreiseverbot und beschwerte sich der Beschwerdeführer nicht gegen die aufenthaltsbeende Maßnahme selbst. Die Rückkehrentscheidung sowie der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria sind sohin bereits in Rechtskraft erwachsen. Eine Überprüfung, ob dadurch für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, würde eine Kompetenz- und Zuständigkeitsüberschreitung des Bundesverwaltungsgerichts bedeuten.Die Beschwerde richtet sich aber nur gegen das mit Spruchpunkt römisch fünf. erlassene Einreiseverbot und beschwerte sich der Beschwerdeführer nicht gegen die aufenthaltsbeende Maßnahme selbst. Die Rückkehrentscheidung sowie der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria sind sohin bereits in Rechtskraft erwachsen. Eine Überprüfung, ob dadurch für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, würde eine Kompetenz- und Zuständigkeitsüberschreitung des Bundesverwaltungsgerichts bedeuten.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht weniger als zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Angesichts der Tatsache, dass auch in der Beschwerde nicht angeführt wurde, was hierbei an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen könnte, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG). Neu hinzugekommen ist die rechtskräftige Verurteilung vom 23.12.
- Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer aber bekannte und musste ihm darüber kein Parteiengehör mehr gewährt werden. Der Beschwerdeführer war bei der Hauptverhandlung vor dem Straflandesgericht anwesend. Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren und aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht weniger als zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Angesichts der Tatsache, dass auch in der Beschwerde nicht angeführt wurde, was hierbei an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen könnte, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Neu hinzugekommen ist die rechtskräftige Verurteilung vom 23.12.
- Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer aber bekannte und musste ihm darüber kein Parteiengehör mehr gewährt werden. Der Beschwerdeführer war bei der Hauptverhandlung vor dem Straflandesgericht anwesend. Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren und aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte. Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Dem Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde Parteiengehör hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen zu seinen Lebensumständen, seiner persönlichen und familiären Beziehungen und des bisherigen Aufenthaltes in Österreich gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen
§ 2Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen
Paragraph 2, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom rechtsfreundliche vertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Gefährdnungsprognose oder der Interessensabwägung bei Verhängung eines Einreiseverbotes; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Gefährdnungsprognose oder der Interessensabwägung bei Verhängung eines Einreiseverbotes; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I412.1439357.3.00