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{'item': 'I412 2236890-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlI412 2236890-1 SpruchI412 2236890-1/3E 12.01.2021 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch d

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 21.08.2020, GZ XXXX verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH in Liqu. zur Zahlung von € 9.653,73 gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG für die zu entrichten gewesenen Beiträge sNbg. aus Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2016 – Oktober 2017 und weitere bis Oktober 2019 und verpflichtete den Beschwerdeführer, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen.
  2. Mit Bescheid vom 21.08.2020, GZ römisch 40 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 GmbH in Liqu. zur Zahlung von , € 9.653,73 gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG für die zu entrichten gewesenen Beiträge sNbg. aus Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2016 – Oktober 2017 und weitere bis Oktober 2019 und verpflichtete den Beschwerdeführer, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen.
  3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer dahingehend begründet, er sei seit 01.03.2018 als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH ausgeschieden, darum sei ihm unerklärlich, warum Beiträge ab 01.03.2018 auf der Forderung der belangten Behörde angeführt seien. Ihm seien auch die weiteren Personen, die nach dem 01.03.2020 bei der Beitragskontoinhaberin angestellt bzw. gearbeitet hätten, unbekannt.
  4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer dahingehend begründet, er sei seit 01.03.2018 als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 GmbH ausgeschieden, darum sei ihm unerklärlich, warum Beiträge ab 01.03.2018 auf der Forderung der belangten Behörde angeführt seien. Ihm seien auch die weiteren Personen, die nach dem 01.03.2020 bei der Beitragskontoinhaberin angestellt bzw. gearbeitet hätten, unbekannt. Für den Zeitraum, als er noch Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin gewesen sei, sei ihm nicht bekannt, dass Zahlungen an die belangte Behörde nicht geleistet worden seien, ihm sei nur bekannt, dass jegliche Beiträge fristgerecht einbezahlt worden seien. Am Ende des Jahres seien jegliche Kosten von einer Steuerkanzlei (Steuerberatung J in G) bearbeitet und eingereicht worden, darum sei ihm unklar, warum noch Nachforderungen anfallen würden.
  5. Mit Schreiben vom 06.11.2020 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt und erstattete hierzu eine Stellungnahme. In dieser führt die belangte Behörde aus, dass die Summe der Beiträge im Prüfbericht vom 16.10.2019 mit € 7.483,74 für den Zeitraum 01.02.2016 bis 31.01.2018 richtig angeführt sei. Für den Rückstandsausweis vom 21.08.2020 seien jedoch fälschlicherweise auch Beiträge die nach dem Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit liegen angeführt und habe sich daraus fälschlicherweise ein Betrag von € 9.653,73 ergeben. Unter Berücksichtigung der Zeiträume des Beschwerdeführers als Geschäftsführer ergäbe sich aus dem nunmehr berichtigten Rückstandsausweis vom 05.11.2020 eine Summe von insgesamt € 7.483,74 abzüglich IEF-Anteil von € 502,58, folglich ein Haftungsbetrag gem. § 67 Abs. 10 ASVG in Höhe von € 6.981,
  6. Die Details zur Berechnung seien dem Prüfbericht vom 16.10.2019 und dem Rückstandsausweis vom 05.11.2020 zu entnehmen.
  7. Mit Schreiben vom 06.11.2020 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt und erstattete hierzu eine Stellungnahme. In dieser führt die belangte Behörde aus, dass die Summe der Beiträge im Prüfbericht vom 16.10.2019 mit € 7.483,74 für den Zeitraum 01.02.2016 bis 31.01.2018 richtig angeführt sei. Für den Rückstandsausweis vom 21.08.2020 seien jedoch fälschlicherweise auch Beiträge die nach dem Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit liegen angeführt und habe sich daraus fälschlicherweise ein Betrag von € 9.653,73 ergeben. Unter Berücksichtigung der Zeiträume des Beschwerdeführers als Geschäftsführer ergäbe sich aus dem nunmehr berichtigten Rückstandsausweis vom 05.11.2020 eine Summe von insgesamt € 7.483,74 abzüglich IEF-Anteil von € 502,58, folglich ein Haftungsbetrag gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Höhe von € 6.981,
  8. Die Details zur Berechnung seien dem Prüfbericht vom 16.10.2019 und dem Rückstandsausweis vom 05.11.2020 zu entnehmen.
  9. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, ein weiteres Vorbringen erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Verfahrensgang gemäß I. wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen.Der Verfahrensgang gemäß römisch eins. wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen.
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft XXXX GmbH. Er vertrat diese Gesellschaft vom 12.11.2015 – 14.03.2018 selbständig.Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft römisch 40 GmbH. Er vertrat diese Gesellschaft vom 12.11.2015 – 14.03.2018 selbständig. Die XXXX GmbH schuldet der belangten Behörde Beiträge zur Sozialversicherung.Die römisch 40 GmbH schuldet der belangten Behörde Beiträge zur Sozialversicherung. Für den Zeitraum 01.02.2016 – 31.01.2018 wurden Beiträge aufgrund der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ nachverrechnet. Die Einbringlichmachung der nachverrechneten Beiträge bei der primärschuldenden GmbH war nicht möglich, die eingeleiteten Fahrnisexekutionen blieben ergebnislos. Der beim Landesgericht Innsbruck eingebrachte Insolvenzantrag wurde am 15.11.2019 zu XXXX mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen. Der beim Landesgericht Innsbruck eingebrachte Insolvenzantrag wurde am 15.11.2019 zu römisch 40 mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen. Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen und zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die vorstehend genannten Beiträge wurden jedoch nicht ordnungsgemäß abgerechnet und mussten im Rahmen der Beitragsprüfung nachverrechnet werden.
  11. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, in die Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.11.2020 sowie in die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde. Zudem wurde in die Ediktsdatei Einsicht genommen. Die Feststellungen zur XXXX GmbH basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Firmenbuchauszug bzw. aus der Ediktsdatei. Aus dem Firmenbuchauszug geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH war.Die Feststellungen zur römisch 40 GmbH basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Firmenbuchauszug bzw. aus der Ediktsdatei. Aus dem Firmenbuchauszug geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH war. Die Feststellung betreffend den vorgeschriebenen Haftungsbetrag ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Prüfbericht der belangten Behörde, aus der die Nachverrechnung aufgrund der Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ durch den Dienstnehmer Matthias Kirchebner hervorgeht. Der nachverrechnete Betrag wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich pauschal vorgebracht, in seiner Zeit als Geschäftsführer seien „jegliche Beiträge fristgerecht eingezahlt worden“. Die Feststellung der Pflichten des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  13. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs 10 ASVG für nicht einbringliche Beiträge zur Sozialversicherung der von ihm als Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft haftet. Im Zuge seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass von der belangten Behörde Beiträge nachverrechnet wurden, die nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit fällig geworden sind. 3.
  14. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für nicht einbringliche Beiträge zur Sozialversicherung der von ihm als Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft haftet. Im Zuge seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass von der belangten Behörde Beiträge nachverrechnet wurden, die nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit fällig geworden sind. 3.2 Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen, berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge Verletzung der den Vertretern auffälligen Pflicht nicht eingebracht werden können.3.2 Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen, berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge Verletzung der den Vertretern auffälligen Pflicht nicht eingebracht werden können. Der Beschwerdeführer war von 12.11.2015 – 14.03.2018 im Firmenbuch als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX GmbH eingetragen. Er war daher in diesem Zeitraum zur Vertretung der Beitragsschuldnerin und damit auch zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten der Gesellschafter als Dienstgeberin gegenüber der belangten Behörde berufen. Im Rahmen seiner Vertretungsmacht als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX GmbH war er verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den Bestimmungen des ASVG abzurechnen, und bei Fälligkeit zu entrichten. Der Beschwerdeführer war von 12.11.2015 – 14.03.2018 im Firmenbuch als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der römisch 40 GmbH eingetragen. Er war daher in diesem Zeitraum zur Vertretung der Beitragsschuldnerin und damit auch zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten der Gesellschafter als Dienstgeberin gegenüber der belangten Behörde berufen. Im Rahmen seiner Vertretungsmacht als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der römisch 40 GmbH war er verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den Bestimmungen des ASVG abzurechnen, und bei Fälligkeit zu entrichten. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erk. des VwGH vom
  15. August 2003, Zl. 2002/08/0088; vom
  16. Mai 2004, Zl. 2001/08/0127; vom
  17. September 2004, Zl. 2001/08/0128; vom
  18. September 2004, Zl. 2001/08/0141; vom
  19. September 2004, Zl. 2001/08/0211; u.v.a.).Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche die Erk. des VwGH vom
  20. August 2003, Zl. 2002/08/0088; vom
  21. Mai 2004, Zl. 2001/08/0127; vom
  22. September 2004, Zl. 2001/08/0128; vom
  23. September 2004, Zl. 2001/08/0141; vom
  24. September 2004, Zl. 2001/08/0211; u.v.a.). Im konkreten Fall steht fest, dass das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde und die Primärschuldnerin zahlungsunfähig ist. 3.
  25. Für die Geltendmachung einer Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt iSd §§ 33 ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Erst wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem Geschäftsführer erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er demnach verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Geschäftsführers einer GmbH umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (Hinweise E
  26. Juli 2001, 2001/08/0069, und E
  27. August 2004, 2002/08/0145).3.
  28. Für die Geltendmachung einer Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt iSd Paragraphen 33, ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Erst wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem Geschäftsführer erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er demnach verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Geschäftsführers einer GmbH umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (Hinweise E
  29. Juli 2001, 2001/08/0069, und E
  30. August 2004, 2002/08/0145). Die Haftung des Vertreters gemäß § 67 Abs. 10 ASVG setzt voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Primärschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001).Die Haftung des Vertreters gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Primärschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen zu prüfen vergleiche VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001). 3.
  31. Wie aus der Aufstellung der Beitragsdifferenzen im Prüfbericht ersichtlich ist, werden dem Beschwerdeführer im Zeitraum 0.02.2016 – 31.101.2018 Meldeverstöße vorgeworfen, die aus der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ resultieren. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht dargelegt, aus welchen Gründen es ihm unzumutbar gewesen wäre, sich in der Frage der ihn treffenden Meldepflichten sachkundig zu machen. Der Beschwerdeführer, der für die Wahrnehmung der Pflichten der Primärschuldnerin, insbesondere für die richtige Bekanntgabe der Beitragsgrundlagen Sorge zu tragen hat, hat als nach außen vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin die im Zuge der Beitragsprüfung festgestellten Meldeverstöße zu vertreten. Er hat die ihm zur Last gelegten Meldungen während des entscheidungswesentlichen Zeitraumes nicht ordnungsgemäß erstattet und die auf die Meldeverstöße zurückzuführenden Sozialversicherungsbeiträge nicht richtig abgeführt. Der Beschwerdeführer wäre verhalten gewesen, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen er die oben ausgeführten Meldungen nicht ordnungsgemäß gemeldet hat. Diese Unterlassung lässt nach Ansicht des Gerichtes "nur" den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den ihm als Geschäftsführer der Primärschuldnerin obliegenden Anzeige- und Meldepflichten schuldhafterweise nicht nachgekommen ist bzw. die ihn treffende Anzeige- und Meldepflicht und die auf den Meldeverstoß zurückzuführende Pflicht, die Beiträge ordnungsgemäß abzuführen, (zumindest) fahrlässig verletzt hat. 3.
  32. Weiters ist bezüglich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Steuerberatungskanzlei beauftragt hatte, darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, einen Vertreter iSd § 35 Abs. 3 ASVG bestellt zu haben. Er muss sich daher bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtungen ein allfälliges Verschulden der Kanzlei, bei welcher die Buchführung erfolgte, auch wenn dieser der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, nach den Grundsätzen über die Haftung für Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen (vgl. Erk. des VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0076).3.
  33. Weiters ist bezüglich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Steuerberatungskanzlei beauftragt hatte, darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, einen Vertreter iSd Paragraph 35, Absatz 3, ASVG bestellt zu haben. Er muss sich daher bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtungen ein allfälliges Verschulden der Kanzlei, bei welcher die Buchführung erfolgte, auch wenn dieser der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, nach den Grundsätzen über die Haftung für Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen vergleiche Erk. des VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0076). 3.
  34. Hinsichtlich des restlichen, von der belangten Behörde vorgeschriebenen Betrages für Beiträge nach dem 01.03.2018 wurde auch von dieser bestätigt, dass diesem Betrag Beiträge zugrunde liegen, die in einem Zeitraum nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit fällig geworden sind und daher nicht mehr vom Beschwerdeführer zu verantworten sind. Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben, und der Haftungsbetrag entsprechend zu reduzieren. 3.
  35. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.
  36. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg 17.597/2005; VfSlg 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg 17.597 aus 2005,; VfSlg 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I412.2236890.1.00

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