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{'item': 'I414 2238359-1'}

Obsah (21)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 58§ 61§ 66§ 67§ 9§ 31Art. 20Art. 11Art. 12§ 28§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlI414 2238359-1 Spruch, I414 2238359-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der 24-jährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Montenegros, wurde am 12.09.2020 festgenommen und über ihn wegen des Verdachts des Suchtgifthandels Untersuchungshaft verhängt. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer mit „Verständigung von der Beweisaufnahme“ vom 28.09.2020 darüber informiert, dass geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und wurde ihm die Gelegenheit für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer nützte diese Möglichkeit nicht. Er wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.Er wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner illegalen Beschäftigung nachginge und er über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Er sei seit einem Jahr mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt, die er heiraten wolle. Der Beschwereführer sei zwar rechtskräftig verurteilt, es sei ihm aber eine positive Zukunftsprogose zu attestieren. Er bereue seine Taten und sehe das Unrecht seiner Handlungen ein. Er habe am Verfahren mitgewirkt. Er habe in Österreich die Möglichkeit die Deutsche Sprache zu erlernen und er könne sich auf Deutsch verständigen. Er habe österreichische Freunde, er führe ein selbstbestimmtes Leben und er wolle sich weiterbilden. Der Beschwerdeführer habe auch weitere Familienangehörige und Verwandte, welche in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union leben würden. Eine Einreise in den Schengenraum sei daher notwendig, um die familiären und privaten Kontakte aufrecht zu erhalten. Die belangte Behörde sei verpflichtet, das Bestehen eines Privat- und Familienlebens zu überprüfen und dies bei der Erlassung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen. Ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot sei überzogen und nicht gerechtfertigt. Es gehe vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht beachtet worden. Mit Beschwerdevorlage vom 29.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eingelangt am 11.01.2021, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Montenegros. Der Beschwerdeführer verfügte außer des Aufenthalts in der Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen von einer Verlobten verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Wann genau der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet einreiste, kann nicht festgestellt werden. Er wurde am 12.09.2020 festgenommen und über ihn wegen des Verdachts des Suchtgifthandels Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.11.
  2. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.11.
  3. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass er am 12 September 2020 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) nämlich 64,8 Gramm Heroin enthaltend 11,45 Gramm Dyacetylmorphin (Heroin) einen Mittäter überlassen und am gleichen Tag vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) nämlich 64,5 Gramm Heroin enthaltend 34,19 Gramm Dyacelylmorphin (Heroin), mit Vorsatz erworben und besessen, und dass dieses in Verkehr gesetzt werde indem er das Suchtgift in einer Bunkerwohnung in Wien zum Weiterverkauf bestimmt aufbewahrte.Dem Urteil liegt zugrunde, dass er am 12 September 2020 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (Paragraph 28 b, SMG) nämlich 64,8 Gramm Heroin enthaltend 11,45 Gramm Dyacetylmorphin (Heroin) einen Mittäter überlassen und am gleichen Tag vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) nämlich 64,5 Gramm Heroin enthaltend 34,19 Gramm Dyacelylmorphin (Heroin), mit Vorsatz erworben und besessen, und dass dieses in Verkehr gesetzt werde indem er das Suchtgift in einer Bunkerwohnung in Wien zum Weiterverkauf bestimmt aufbewahrte. Mildern wurde das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen gewertet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zur Lage in Montenegro: Es wird festgestellt, dass Montenegro aufgrund der Herkunftsstaaten Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt. Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Montenegro unzulässig wäre.
  4. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richters aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahren und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich – abgesehen von seiner Meldung in einer Justizanstalt – zu keinem Zeitpunkt aufrecht gemeldet war, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt ist, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz. Ebenfalls ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz, dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige und Verwandte im Schengenraum verfügt. Es wurde jedoch keine über die üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer zu seiner Verlobten und seinen Angehörigen im Schengenraum behauptet. Der Beschwerdeführer wusste bei seiner Verlobung, dass sein Aufenthalt, spätestens nach Ablauf der visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je 180 Tage, mangels Besitzes eines Aufenthaltstitels als durchgehend unrechtmäßig erwies beziehungsweise aufgrund der Verurteilung der Aufenthalt illegal wurde. Zudem weist der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner Meldung in einer Justizanstalt – zu keinem Zeitpunkt eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Darüber hinaus gefährdet der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die strafgerichtliche Verurteil des Beschwerdeführers und die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen und Strafzumessungsgründe können anhand der im Akt vorliegenden Strafurteile festgestellt werden. Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ergibt sich aus dem Umstand, dass er Heroin an andere verkaufte, was sich wiederum aus dem Strafurteil ergibt. Zur Lage im Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung nach Montenegro aufgrund der allgemeinen Lage in Montenegro unzulässig sein sollte.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und zur Rückkehrentscheidung:

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, gestützt sowie

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in den Herkunftsstaat Montenegro festgestellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, gestützt sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Montenegro festgestellt.

§ 52Abs.

1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).

§ 52Abs. 9 FPG id

F des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Art. 11Abs.

1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können

Art. 12Abs.

1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

Art. 12Abs.

2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege, wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Artikel 11

, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können

Artikel 12

, Absatz eins, Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

Artikel 12

, Absatz 2, Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege, wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro und als solcher Drittstaatsangehöriger. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde nach Ablauf der der visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je 180 Tage, jedoch spätestens seit seiner rechtskräftigen Verurteilung rechtswidrig. Die belangte Behörde hat seine Entscheidung daher zu Recht auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde nach Ablauf der der visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je 180 Tage, jedoch spätestens seit seiner rechtskräftigen Verurteilung rechtswidrig. Die belangte Behörde hat seine Entscheidung daher zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Der Beschwerdeführer weist keine Verankerung im Bundesgebiet auf. Er ist in Österreich weder sozial, beruflich, finanziell noch sonst irgendwie integriert. Daran vermag auch die Verlobung mit einer österreichischen Staatsangehörigen nichts zu ändern. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer bei der Verlobung wusste, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher war und dass er nicht auf einen Verbleib im Bundesgebiet hoffen durfte. Darüber hinaus hat den Beschwerdeführer die Verlobung mit einer Österreicherin nicht davon abgehalten im Bundesgebiet straffällig zu werden. Er hat keine Sorgepflichten nachzukommen und konnte kein Familienleben nachweisen, dessen Beeinträchtigung es zu beurteilen gälte. Der Beschwerdeführer verfügte außer des Aufenthalts in der Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, während der Dauer des Einreiseverbots die Kontakte zu seiner in Österreich lebenden Verlobten und den im Schengenraum lebenden Angehörigen durch Besuche in Montenogro, Telefonate und andere Kommunikationsmittel zu pflegen. Aufgrund der gravierenden Delinquenz des Beschwerdeführers ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umständen trotz seines Aufenthalts zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine privaten Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der strafgerichtlich zu ahndenden Verstöße des Beschwerdeführer zur Verwirklichung der in Art 8 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.Aufgrund der gravierenden Delinquenz des Beschwerdeführers ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umständen trotz seines Aufenthalts zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine privaten Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der strafgerichtlich zu ahndenden Verstöße des Beschwerdeführer zur Verwirklichung der in Artikel 8, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Montenegro unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Montenegro unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung: Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, obwohl die belangte Behörde offensichtlich von einer montenegrinischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausging und sowohl in den Feststellungen (AS 30, im Original: „Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger und somit Fremder. Sie sind montenegrinischer Staatsangehöriger und Ihre Identität steht fest“, in der Beweiswürdigung (AS 32, „Des Weiteren befanden Sie sich erst vor kurzen in Ihrer Heimat somit ho. Nichts gegen eine Rückkehr Ihrer Person nach Montenegro spricht.“), in der Beweiswürdigung („Sie gaben der Behörde selbst keine Gründe bekannt, welche gegen eine Rückkehr nach Montenegro sprechen. Laut Länderinformationsblatt für Montenegro ….“) wie auch in der rechtlichen Würdigung („Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Montenegro zulässig ist.“) immer eine Abschiebung nach Montenegro prüfte und für zulässig befand. Entsprechend wurde auch in der Beschwerde davon ausgegangen, dass es sich um einen Schreibfehler handelt.Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, obwohl die belangte Behörde offensichtlich von einer montenegrinischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausging und sowohl in den Feststellungen (AS 30, im Original: „Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger und somit Fremder. Sie sind montenegrinischer Staatsangehöriger und Ihre Identität steht fest“, in der Beweiswürdigung (AS 32, „Des Weiteren befanden Sie sich erst vor kurzen in Ihrer Heimat somit ho. Nichts gegen eine Rückkehr Ihrer Person nach Montenegro spricht.“), in der Beweiswürdigung („Sie gaben der Behörde selbst keine Gründe bekannt, welche gegen eine Rückkehr nach Montenegro sprechen. Laut Länderinformationsblatt für Montenegro ….“) wie auch in der rechtlichen Würdigung („Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Montenegro zulässig ist.“) immer eine Abschiebung nach Montenegro prüfte und für zulässig befand. Entsprechend wurde auch in der Beschwerde davon ausgegangen, dass es sich um einen Schreibfehler handelt. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. zu § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006, mwN).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an vergleiche zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006, mwN). Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. zu § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN). Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen vergleiche zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN). Entsprechend war der Spruchpunkt II. zwar mit gegenständlichem Erkenntnis zu berichtigen, der Spruch des Bescheides zugleich aber bereits in der Form zu lesen, dass die Abschiebung nach Montenegro für zulässig erklärt worden war. Der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Montenegro tritt die Beschwerde inhaltlich auch nicht entgegen und wurde keine Gefährdung des Beschwerdeführers in Montenegro behauptet.Entsprechend war der Spruchpunkt römisch zwei. zwar mit gegenständlichem Erkenntnis zu berichtigen, der Spruch des Bescheides zugleich aber bereits in der Form zu lesen, dass die Abschiebung nach Montenegro für zulässig erklärt worden war. Der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Montenegro tritt die Beschwerde inhaltlich auch nicht entgegen und wurde keine Gefährdung des Beschwerdeführers in Montenegro behauptet. 3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

§ 55Abs.

4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18BFA-VG aberkannt wurde.

Dies ist gegenständlich der Fall.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes: Ein Einreiseverbot ist

§ 53Abs.

1 FPG die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Ein Einreiseverbot ist

Paragraph 53, Absatz eins, FPG die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner montenegrinischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner montenegrinischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig: Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot sohin zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt.Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot sohin zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Der Ansicht der belangten Behörde, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist aus den folgenden Gründen beizutreten: Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert. Die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, nämlich die Durchführung des Suchtgifthandels zeigt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die Bevölkerung Österreichs und ihre Gesundheit darstellt. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs ergibt sich insbesondere aus der hohen Sozialschädlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, Heroin verkauft zu haben, da es sich um eine Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial handelt, die bei chronischem Gebrauch zum körperlichen Verfall führt und bei der auch die Gefahr einer (oft tödlichen) Überdosierung sehr hoch ist (vgl. Information des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), abrufbar unter https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/sucht/heroin-kokain/heroin-wirkung-folgen; Zugriff am 05.10.2020). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert. Die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, nämlich die Durchführung des Suchtgifthandels zeigt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die Bevölkerung Österreichs und ihre Gesundheit darstellt. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs ergibt sich insbesondere aus der hohen Sozialschädlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, Heroin verkauft zu haben, da es sich um eine Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial handelt, die bei chronischem Gebrauch zum körperlichen Verfall führt und bei der auch die Gefahr einer (oft tödlichen) Überdosierung sehr hoch ist vergleiche Information des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), abrufbar unter https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/sucht/heroin-kokain/heroin-wirkung-folgen; Zugriff am 05.10.2020). Zudem stellt Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des VwGH ein verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, zumal im Fall des Beschwerdeführers iSd § 28a SMG eine qualifizierte sowie besonders schwerwiegende Form der Suchtgiftdelinquenz vorliegt (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Zudem stellt Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des VwGH ein verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, zumal im Fall des Beschwerdeführers iSd Paragraph 28 a, SMG eine qualifizierte sowie besonders schwerwiegende Form der Suchtgiftdelinquenz vorliegt (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen (vgl. VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mit weiteren Hinweisen).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen vergleiche VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mit weiteren Hinweisen). In der Beschwerde wird vorgebracht, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung sowie ordnungsgemäß durchgeführter Gefährdungsprognose ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren als überschießend beurteilt und eine wesentlich kürzere Dauer bemessen hätte werden müssen. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und siehe das Unrecht seiner Handlungen ein. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Auf Grundlage des zuvor gesagten, ist im gegenständlichen Fall eine positive Zukunft zum derzeitigen Zeitpunkt daher auszuschließen. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Auf Grundlage des zuvor gesagten, ist im gegenständlichen Fall eine positive Zukunft zum derzeitigen Zeitpunkt daher auszuschließen. Es handelt sich beim gewerbsmäßigen Verkauf von Drogen keinesfalls um einen (spontanen) einmaligen Fehltritt, sondern vielmehr um eine wohl geplante und organisierte Vorgehensweise. Zwar wurde der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird - das erste Mal in Österreich verurteilt und die verhängte Freiheitsstrafe liegt im unteren Bereich des Strafrahmens. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft hat. Allerdings lässt sich der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt ableiten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die Gelegenheit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Dem Beschwerdeführer wurde daher ein Parteiengehör gewährt. Obwohl er auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er mit der Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung ohne eine weitere Anhörung zu rechnen habe, ließ der Beschwerdeführer die ihm gewährte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme ungenützt verstreichen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach das Ermittlungsverfahren der Behörde mangelhaft sei, kann daher nicht gefolgt werden. Das von der belangten Behörde ausgesprochene Einreiseverbot ist jedenfalls gerechtfertigt und unbedingt notwendig. Die Dauer des Einreiseverbots wird unter Berücksichtigung seiner Verlobung in Österreich, seines bisher ordentlichen Lebenswandels, seines Geständnisses und der Verhängung der Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens mit seiner gegenüber seiner kriminellen Verbundenheit auf die für angemessen empfundene Dauer auf vier Jahren herabgesetzt. Diese Dauer des Einreiseverbots wird für angemessen gehalten, um den Beschwerdeführer während dieser Zeit, innerhalb er von Montenegro aus den Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Verlobten über moderne Kommunikationsmittel und über Besuche ihrerseits aufrecht halten müssen wird, einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren. 5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. In der Beschwerde wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt, um sich einen „persönlichen Eindruck“ vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt aber gegenständlich ein derart eindeutiger Fall vor, dass die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis führen hätte können. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt ist.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. In der Beschwerde wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt, um sich einen „persönlichen Eindruck“ vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt aber gegenständlich ein derart eindeutiger Fall vor, dass die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis führen hätte können. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I414.2238359.1.00

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