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{'item': 'L509 2001867-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlL509 2001867-3 Spruch, L509 2001867-3/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.).

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2014, Zl. 14- römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde weiters gem. §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Dem BF wurde weiters gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung dieses Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Art und Weise, wie der BF seinen behaupteten Fluchtgrund in der Einvernahme geschildert habe, völlig ungeeignet gewesen sei, um das Vorbringen als glaubhaft befinden zu können. Den Angaben habe es an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die auf wahre Erlebnisse schließen lassen würden. Weder habe der BF von sich aus Details genannt, noch seien solche aus seiner Schilderung hervorgekommen. Ebenso würde in Pakistan nicht eine solch extreme Gefährdungslage bestehen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 27.01.2014 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erstattet. Darin wurde vorgebracht, dass der BF Beweismittel für sein Vorbringen angeboten habe, die auch in den Akt aufgenommen worden seien, in dem angefochtenen Bescheid jedoch weder genannt noch gewürdigt würden, weswegen die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem Ermittlungsfehler belastet habe. Jedenfalls würde das Vorbringen des BF Deckung in den vorgelegten, jedoch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht gewürdigten Beweismitteln finden. Ebenso habe im angefochtenen Bescheid eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat nicht stattgefunden.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014, Zl. L509 2001867-1/4E, wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) zurückverwiesen.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014, Zl. L509 2001867-1/4E, wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht damit begründet, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Ermittlungen dahingehend angestellt, worum es in einem vom BF vorgelegten Zeitungsartikel und in einer Anzeige im Detail geht. Darüber hinaus wurden die erwähnten Beweismittel selbst nicht zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat somit verabsäumt, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde beauftragt, sich mit den angeführten Beweismitteln in geeigneter Weise auseinanderzusetzen.
  5. In weiterer Folge wurde der BF am 06.05.2014 erneut vom BFA niederschriftlich einvernommen und wurden von diesem dabei eine Polizeianzeige sowie ein Zeitungsartikel in Kopie vorgelegt. Die vorgelegten Beweismittel wurden schließlich einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt.
  6. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2014, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde weiters gem. §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

  1. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde weiters gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung dieses Bescheides wurde wiederholt, dass die Art und Weise, wie der BF seinen behaupteten Fluchtgrund in der Einvernahme geschildert habe, völlig ungeeignet gewesen sei, um das Vorbringen als glaubhaft befinden zu können. Den Angaben habe es an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die auf wahre Erlebnisse schließen lassen würden. Weder habe der BF von sich aus Details genannt, noch seien solche aus seiner Schilderung hervorgekommen. Aber auch durch die Vorlage der beiden Beweismittel sei die grundlegende Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte nicht erschüttert, sondern werde die Behörde darin bestätigt, dass die Ausreisegründe des BF nicht mit dessen vermeintlicher Tätigkeit als behaupteter Vorstand einer politischen Gruppe in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Ebenso würde in Pakistan nicht eine solch extreme Gefährdungslage bestehen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre.
  2. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde vom Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 22.07.2014 innerhalb offener Frist wiederum vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erstattet. Darin wurde ausgeführt, dass bezüglich einer etwaigen innerstaatlichen Fluchtalternative keine ausreichenden Ermittlungen betreffend die konkrete Person des BF angestellt worden seien. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Darüber hinaus würden die Feststellungen des BFA auf einer nicht schlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhen.
  3. Am 06.08.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht ein Foto des BF mit seinem ehemaligen Parteichef, sowie eine Bestätigung der Partei vorgelegt, dass dieser am 13.05.2012 aufgrund seiner politischen Aktivitäten ermordet worden sei.
  4. Mit weiterem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ L509 2001867-2/6E wurde der bekämpfte Bescheid vom 23.06.2014 erneut behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Es wurde wiederum bemängelt, dass die belangte Behörde wiederholt essentielle Ermittlungen unterlassen und sich mit den vorgelegten Beweismitteln nicht in geeigneter Weise auseinandergesetzt habe.
  5. Mit weiterem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ L509 2001867-2/6E wurde der bekämpfte Bescheid vom 23.06.2014 erneut behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Es wurde wiederum bemängelt, dass die belangte Behörde wiederholt essentielle Ermittlungen unterlassen und sich mit den vorgelegten Beweismitteln nicht in geeigneter Weise auseinandergesetzt habe.
  6. Am 22.11.2017 wurde der BF beim BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er aus Pakistan geflüchtet sei, weil er von einer Gruppe der Taliban mit Schusswaffen angegriffen und mehrmals bedroht worden sei. Zu dem Angriff sei es gekommen, weil der BF als Anführer einer Studentenorganisation ( XXXX ) eine Demonstration angeführt habe. Bei der Studentenorganisation handle es sich um eine Hilfsorganisation für Schüler, die Opfer einer Naturkatastrophe geworden sind. Die Organisation sei aber auch politisch tätig, indem sie die XXXX im Wahlkampf unterstützt. Diese Gruppe möchte islamische Regeln im Staat verstärken, seien jedoch keine radikalen Islamisten. Aufgrund des Umstandes, dass der BF Vorstand der XXXX war, habe nun auch seine Familie Probleme. Diese werde von Taliban und XXXX bedroht.
  7. Am 22.11.2017 wurde der BF beim BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er aus Pakistan geflüchtet sei, weil er von einer Gruppe der Taliban mit Schusswaffen angegriffen und mehrmals bedroht worden sei. Zu dem Angriff sei es gekommen, weil der BF als Anführer einer Studentenorganisation ( römisch 40 ) eine Demonstration angeführt habe. Bei der Studentenorganisation handle es sich um eine Hilfsorganisation für Schüler, die Opfer einer Naturkatastrophe geworden sind. Die Organisation sei aber auch politisch tätig, indem sie die römisch 40 im Wahlkampf unterstützt. Diese Gruppe möchte islamische Regeln im Staat verstärken, seien jedoch keine radikalen Islamisten. Aufgrund des Umstandes, dass der BF Vorstand der römisch 40 war, habe nun auch seine Familie Probleme. Diese werde von Taliban und römisch 40 bedroht. Am 09.12.2012 sei XXXX angegriffen worden. Der BF habe am 15.11.2012 (gemeint: 15.12.2012?) einen Protestmarsch gegen die Taliban organisiert, woran ca. 200 bis 250 Menschen teilgenommen hätten. Der Protestmarsch habe sich gegen die Absicht der Taliban gerichtet, Mädchen vom Schulbesuch auszuschließen. Die Taliban hätten auf den Protestmarsch geschossen und einige Leute seien verletzt worden. Der BF habe sich darauf einige Wochen im Bezirk bei Freunden versteckt. Es sei ihm die Schuld gegeben worden, weil er den Protestmarsch organisiert habe. Am 09.12.2012 sei römisch 40 angegriffen worden. Der BF habe am 15.11.2012 (gemeint: 15.12.2012?) einen Protestmarsch gegen die Taliban organisiert, woran ca. 200 bis 250 Menschen teilgenommen hätten. Der Protestmarsch habe sich gegen die Absicht der Taliban gerichtet, Mädchen vom Schulbesuch auszuschließen. Die Taliban hätten auf den Protestmarsch geschossen und einige Leute seien verletzt worden. Der BF habe sich darauf einige Wochen im Bezirk bei Freunden versteckt. Es sei ihm die Schuld gegeben worden, weil er den Protestmarsch organisiert habe. Sein Bruder habe Anzeige bei der Polizei erstattet, die jedoch nichts unternommen habe. Der BF befürchte, von den Taliban getötet zu werden. Diese hätten ihn zum Ziel, weil er der Vorsteher der genannten Studentengruppe ist. Der BF gab - auf entsprechenden Vorhalt – an, dass er bereits 2008 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe sich dort von 2008 bis 2009 aufgehalten und anschließend sei er – vor Abschluss des Asylverfahrens - wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Als Grund hätte er damals angeführt, dass er ebenfalls bei einer Studentendemonstration beteiligt gewesen war. Diese Demonstration habe stattgefunden, weil in seinem Heimatort ein Busunfall passiert sei, wobei ein Student ums Leben gekommen wäre. Daraufhin hätten andere Studenten (und der BF) demonstriert und im Zuge der Demonstration sei der Bus in Brand gesteckt worden. Der BF und andere Studenten hätten daher Probleme mit dem Busunternehmer bekommen und deshalb seien der BF und sein Cousin damals geflüchtet. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit hier angefochtenen Bescheid vom 21.06.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2015 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gem. § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gem. § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit hier angefochtenen Bescheid vom 21.06.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2015 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde gem. Paragraph 57, AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung des Bescheides wurden die Angaben des BF zu seiner Herkunft, seinen persönlichen, familiären Verhältnissen und den Umständen der Einreise und des Aufenthalts hier in Österreich als glaubhaft befunden. Die Identität stehe jedoch mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht fest. Den vom BF zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegten Zeitungsartikel der „Wochenzeitung Akbar-e Sialkot“ vom 15.10.2012 wurde von der belangten Behörde – mit näherer Begründung - als vom BF oder seinen Familienangehörigen bestellt bzw. gekauft bewertet. Ebenso wurde die vom Bruder bei der pakistanischen Polizei erstattete Anzeige über Vorfälle bei der Demonstration – mit näherer Begründung – als nachträglich im Hinblick auf das Asylverfahren erstattet, bewertet. Es werden Zweifel ausgeführt, ob der BF überhaupt an einer solchen Demonstration teilgenommen hat bzw. ob seine Rolle bei der Demonstration, falls er doch teilgenommen hat, den Tatsachen entspricht. Die belangte Behörde spricht dem BF auch ab, dass er tatsächlich politisch tätig war und verweist auf Widersprüche und Ungereimtheiten in der Darstellung des BF und in dem von ihm beschriebenen Geschehensablauf (zeitlicher Zusammenhang zwischen Ereignissen und Ausreise). Aus den Äußerungen des BF zu den Motiven des zurückliegenden Aufenthaltes in Griechenland schließt die belangte Behörde, das es dem BF nicht um Schutzsuche, sondern vielmehr um das Bestreben geht, in Europa Aufenthalt und Arbeit zu finden und er dazu das Asylrecht benutzt, ohne tatsächlich verfolgt zu sein. Zusammengefasst erachtet die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft. Auch eine sonstige Gefährdung im Falle der Rückkehr stellte die belangte Behörde nicht fest, so dass sie die Rückkehr für zumutbar und zulässig erklärte. Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden nicht erkannt, ebenso wenig wurden besondere Umstände festgestellt, die für eine berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich aus Gründen des Schutzes des Privat- und Familienlebens sprechen würden. Die öffentlichen Interessen wurden als überwiegend und die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Pakistan als gegeben erachtet. Zur Festsetzung der Frist für eine freiwillige Ausreise wurde auf die gesetzliche Bestimmung verwiesen. Gegen den angeführten Bescheid wurde von der hierfür bevollmächtigten Rechtsberatung des BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerde wird der Bescheid in allen Spruchpunkten bekämpft und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. In der Begründung der Beschwerde werden die von der belangten Behörde verwendeten Länderinformationen als unvollständig und unrichtig bezeichnet. Die belangte Behörde sei auf das Vorhandensein von politischer Gewalt in Pakistan nicht eingegangen. Laut Berichten von Human Rights Watch (HRW) seien in den letzten Jahren zahlreiche Angriffe von Taliban auf Bildungseinrichtungen verübt worden und würden die Taliban damit gegen jene vorgehen, die nicht einer strengen Interpretation des Islam im Hinblick auf die Bildung besonders von Mädchen folgen. Der BF könne im Falle der Rückkehr auch nicht mit einem staatlichen Schutz rechnen, da die pakistanische Polizei nicht in der Lage sei, umfassenden Schutz zu gewährleisten, Korruption und Rechtsmissbrauch seien weit verbreitet. Dazu wurde auf Berichte von EASO vom August 2017 und UK Home Office vom Jänner 2017 verwiesen. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig. Der BF habe sein Vorbringen detailliert und lebensnah vorgebracht, die belangte Behörde hätte jedoch dieses Vorbringen nicht mit einschlägigen Länderberichten abgeglichen. Die belangte Behörde hätte sich auf vermeintliche Widersprüche gestützt, die jedoch leicht aufzulösen gewesen wären. So sei ihm nicht zum Vorwurf zu machen, dass er sein Vorbringen im Laufe der verschiedenen Einvernahmen gesteigert hat. Erst im Verlaufe der weiteren Einvernahmen seien gezieltere Fragen gestellt worden. Somit sei es nicht außergewöhnlich, dass erst dadurch nähere Details zutage getreten sind. Der BF sei „auf die Falle des BFA“ nicht hereingefallen und habe selbst korrigiert, dass nicht sein Cousin, sondern sein Bruder die Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Der Bruder habe sich bei der Anzeigeerstattung nicht selbst erwähnt, weil er von der Attacke (der Taliban gegen die Demonstration) nicht unmittelbar betroffen gewesen sei. Der BF habe sehr wohl Angaben zu der Studentenverbindung machen können, der er angehörte. Dies sei in den Einvernahmen angeführt. Das BFA habe diesen Umstand mangelhaft beweisgewürdigt. Die wenigsten Studentenverbindungen in Pakistan hätten Mitgliedsausweise. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Demonstration handle es sich um ein Missverständnis zwischen dem BF und dem Dolmetscher und das Datum könne auch einem Tippfehler unterliegen. Nur einmal sei erwähnt worden, dass die Demonstration im November 2012 stattgefunden hätte, sonst werde immer der 15.10.2012 genannt. Auf ein weiteres solches Missverständnis würden die Ausführungen zum Spitalsaufenthalt und zu den Verletzungen des BF zurückzuführen sein. Die unterschiedliche Anzahl der Teilnehmer ergäbe sich daraus, dass man von verschiedenen Teilen der Demonstration ausgehen müsse. Der eine Teil sei jener, den der BF organisiert hatte und unterwegs zu einer großen Demonstration in S. gewesen wäre, als die Gruppe angegriffen wurde. Die Hauptdemonstration habe in S. stattgefunden und es hätte dort keine Ausschreitungen gegeben. Der BF habe sehr wohl zeitnah zu den Ereignissen seinen Wohnort verlassen und sei er nach K. geflüchtet, wo er bei Freunden untergekommen sei. Er habe dort die Entwicklung abwarten wollen und sei erst 9 Monate später aus Pakistan ausgereist, nachdem er von seiner Familie erfahren habe, dass die Taliban nach wie vor nach ihm suchten. Der BF werde von Teilen der Bevölkerung (Taliban) aus politischen Gründen verfolgt und die pakistanischen Behörden würden ihn davor nicht schützen. Dies sei sehr wohl asylrelevant. Bei seiner Rückkehr würden ihm weitere Angriffe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem BF nicht offen, da er in seiner Heimatregion verfolgt werde und er anderswo in Pakistan über kein soziales Netz verfüge, das ihn unterstützen könnte. Dies habe das BFA auch nicht näher geprüft und es habe damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Darüber hinaus würde der BF im Fall der Rückkehr ohne gültigen Reisepass von staatlichen Organen menschenunwürdig behandelt und mehrere Tage festgehalten werden. Aufgrund der Sicherheitslage könne bei einer Rückkehr des BF nach Pakistan eine ernsthafte Bedrohung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der BF verfüge in Österreich bereits über ein soziales Netz, was mit zwei Unterstützungsschreiben belegt werde und er engagiere sich im „ XXXX “ und in einem pakistanischen Kulturverein, arbeite als Werbezettelverteiler auf Tagesbasis und habe einen Deutschkurs auf Level A2 besucht. Eine Rückkehrentscheidung sei daher für auf Dauer als unzulässig zu erklären. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem BF internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) zu gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel aus Art. 8 EMRK zu erteilen oder den Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen.Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig. Der BF habe sein Vorbringen detailliert und lebensnah vorgebracht, die belangte Behörde hätte jedoch dieses Vorbringen nicht mit einschlägigen Länderberichten abgeglichen. Die belangte Behörde hätte sich auf vermeintliche Widersprüche gestützt, die jedoch leicht aufzulösen gewesen wären. So sei ihm nicht zum Vorwurf zu machen, dass er sein Vorbringen im Laufe der verschiedenen Einvernahmen gesteigert hat. Erst im Verlaufe der weiteren Einvernahmen seien gezieltere Fragen gestellt worden. Somit sei es nicht außergewöhnlich, dass erst dadurch nähere Details zutage getreten sind. Der BF sei „auf die Falle des BFA“ nicht hereingefallen und habe selbst korrigiert, dass nicht sein Cousin, sondern sein Bruder die Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Der Bruder habe sich bei der Anzeigeerstattung nicht selbst erwähnt, weil er von der Attacke (der Taliban gegen die Demonstration) nicht unmittelbar betroffen gewesen sei. Der BF habe sehr wohl Angaben zu der Studentenverbindung machen können, der er angehörte. Dies sei in den Einvernahmen angeführt. Das BFA habe diesen Umstand mangelhaft beweisgewürdigt. Die wenigsten Studentenverbindungen in Pakistan hätten Mitgliedsausweise. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Demonstration handle es sich um ein Missverständnis zwischen dem BF und dem Dolmetscher und das Datum könne auch einem Tippfehler unterliegen. Nur einmal sei erwähnt worden, dass die Demonstration im November 2012 stattgefunden hätte, sonst werde immer der 15.10.2012 genannt. Auf ein weiteres solches Missverständnis würden die Ausführungen zum Spitalsaufenthalt und zu den Verletzungen des BF zurückzuführen sein. Die unterschiedliche Anzahl der Teilnehmer ergäbe sich daraus, dass man von verschiedenen Teilen der Demonstration ausgehen müsse. Der eine Teil sei jener, den der BF organisiert hatte und unterwegs zu einer großen Demonstration in S. gewesen wäre, als die Gruppe angegriffen wurde. Die Hauptdemonstration habe in S. stattgefunden und es hätte dort keine Ausschreitungen gegeben. Der BF habe sehr wohl zeitnah zu den Ereignissen seinen Wohnort verlassen und sei er nach K. geflüchtet, wo er bei Freunden untergekommen sei. Er habe dort die Entwicklung abwarten wollen und sei erst 9 Monate später aus Pakistan ausgereist, nachdem er von seiner Familie erfahren habe, dass die Taliban nach wie vor nach ihm suchten. Der BF werde von Teilen der Bevölkerung (Taliban) aus politischen Gründen verfolgt und die pakistanischen Behörden würden ihn davor nicht schützen. Dies sei sehr wohl asylrelevant. Bei seiner Rückkehr würden ihm weitere Angriffe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem BF nicht offen, da er in seiner Heimatregion verfolgt werde und er anderswo in Pakistan über kein soziales Netz verfüge, das ihn unterstützen könnte. Dies habe das BFA auch nicht näher geprüft und es habe damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Darüber hinaus würde der BF im Fall der Rückkehr ohne gültigen Reisepass von staatlichen Organen menschenunwürdig behandelt und mehrere Tage festgehalten werden. Aufgrund der Sicherheitslage könne bei einer Rückkehr des BF nach Pakistan eine ernsthafte Bedrohung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der BF verfüge in Österreich bereits über ein soziales Netz, was mit zwei Unterstützungsschreiben belegt werde und er engagiere sich im „ römisch 40 “ und in einem pakistanischen Kulturverein, arbeite als Werbezettelverteiler auf Tagesbasis und habe einen Deutschkurs auf Level A2 besucht. Eine Rückkehrentscheidung sei daher für auf Dauer als unzulässig zu erklären. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem BF internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) zu gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel aus Artikel 8, EMRK zu erteilen oder den Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht erhob die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat Pakistan anhand des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 16.5.2019 mit letzter Aktualisierung vom 9.8.2019 und brachte diese Feststellungen den Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 3.4.2020 schriftlich zur Kenntnis. Der BF wurde weiterhin aufgefordert, binnen 14-tägiger Frist, die einmal über Ersuchen des BF bis 15.7.2020 verlängert wurde, Stellung zu nehmen. Der BF ließ über seinen bevollmächtigten Vertreter am 14.07.2020 eine schriftliche Stellungnahme einbringen und legte gleichzeitig Unterlagen betreffend die Covid-19-Situation in Pakistan sowie eine Bescheinigung über sein Einkommen als Postzusteller, mehrere Empfehlungsschreiben und eine Anzeige an die Polizeistation in B, Distrikt S., in englischer Sprache vor. Mit der Stellungnahme wird zum Fluchtgrund und zur Rückkehrbefürchtung erneut auf den Umstand verwiesen, dass der BF als Mitglied einer Studentenorganisation, einer politischen Partei in Pakistan und als Organisator einer Demonstration von der genannten Gruppierung der Taliban bedroht und verfolgt werde. Es wurde auch hervorgehoben, dass terroristische Aktivitäten ein großes Problem in Pakistan darstellen. Die Stellungnahme enthält außerdem Ausführungen dazu, dass der pakistanische Staat nicht in der Lage und willens sei den BF vor den Terroristen zu schützen und dies auch mit der hohen Korruption bei Polizei, Justiz und bei den Sicherheitsorganen zusammenhänge. Er befürchte daher asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung. Neu wurde in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass seit Frühling 2019 der BF auch von einer kriminellen Bande bedroht werde, die ein Grundstück der Familie in seiner Heimatstadt in Beschlag genommen hätte. Seine Mutter habe diesbezüglich auch eine polizeiliche Anzeige erstattet, Polizei und Gericht seien jedoch in dieser Angelegenheit nicht tätig geworden. Er habe diese Verfolgung bislang im Verfahren nicht darlegen können, da diese erst seit kurzer Zeit bestehe. Daher beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund der schlechten Versorgung und Arbeitsmarktlage in Pakistan, die sich durch die Pandemie drastisch verschärft hätte, drohe ihm im Falle der Rückkehr auch eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK und sei ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. Aufgrund der infolge der Pandemie aufgetretenen massiven Arbeitslosigkeit und Armut werde es ihm nicht möglich sein, im Falle der Rückkehr eine Beschäftigung zu finden. Seine Mutter sei nicht berufstätig, der Vater bereits verstorben und könne er daher nicht mit der Unterstützung seitens seiner Familie rechnen. Einer seiner beiden Brüder habe ebenfalls bereits fliehen müssen und dem anderen Bruder würden beide Hände fehlen, sodass dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der BF könne daher seine notwendigen Grundbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht decken und würde er in eine menschenunwürdige, ausweglose Situation geraten. Der BF leide überdies an der Autoimmunerkrankung Diabetes und benötige Medikamente. Im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie habe er daher ein höheres Risiko, an diesem Virus zu erkranken. Er müsste im Falle einer Ansteckung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen schweren bis lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf erwarten.Aufgrund der schlechten Versorgung und Arbeitsmarktlage in Pakistan, die sich durch die Pandemie drastisch verschärft hätte, drohe ihm im Falle der Rückkehr auch eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK und sei ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. Aufgrund der infolge der Pandemie aufgetretenen massiven Arbeitslosigkeit und Armut werde es ihm nicht möglich sein, im Falle der Rückkehr eine Beschäftigung zu finden. Seine Mutter sei nicht berufstätig, der Vater bereits verstorben und könne er daher nicht mit der Unterstützung seitens seiner Familie rechnen. Einer seiner beiden Brüder habe ebenfalls bereits fliehen müssen und dem anderen Bruder würden beide Hände fehlen, sodass dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der BF könne daher seine notwendigen Grundbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht decken und würde er in eine menschenunwürdige, ausweglose Situation geraten. Der BF leide überdies an der Autoimmunerkrankung Diabetes und benötige Medikamente. Im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie habe er daher ein höheres Risiko, an diesem Virus zu erkranken. Er müsste im Falle einer Ansteckung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen schweren bis lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf erwarten. Hinsichtlich seines Privat und Familienlebens in Österreich wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass der BF seit sechseinhalb Jahren in Österreich lebe, sich seither im Asylverfahren befinde und jedenfalls rechtmäßig aufhalte. Die lange Dauer des Verfahrens liege nicht in seinem Verschulden, da dieses durch mangelhaft durchgeführte Ermittlungen der ersten Instanz verursacht wurde, sodass die Entscheidungen des BFA zweimal zu beheben und zur Durchführung weiterer Ermittlungen und Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war. Er habe in dieser Zeit diverse Schritte unternommen, um seine Integration in die österreichische Gesellschaft voranzutreiben, sei sozial gut integriert, leiste einem älteren Ehepaar immer wieder Nachbarschaftshilfe und habe zahlreiche österreichische Freunde. Er beziehe keine staatliche Grundversorgung, sondern verdiene er sich seinen Lebensunterhalt durch Tätigkeiten für ein Zustellservice. Die angespannte finanzielle Situation während des Asylverfahrens habe ihm ein Vorankommen bei den Kenntnissen der deutschen Sprache auf das Niveau B1, oder gar B2, nicht gestattet. Für den Fall eines positiven Abschlusses seines Asylverfahrens verfüge er über eine Einstellungszusage als Zeitungszusteller. Mit den hierbei lukrierten Einkünften könne er weiterführende Sprachkurse besuchen. Seine Freizeit verbringe er unter anderem damit, in einer Bibliothek im

  1. Bezirk in Wien zu lesen. Eine zwangsweise Rückkehr würde eine Verletzung seiner schützenswerten privaten Interessen in Österreich gemäß Art. 8 EMRK bedeutenHinsichtlich seines Privat und Familienlebens in Österreich wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass der BF seit sechseinhalb Jahren in Österreich lebe, sich seither im Asylverfahren befinde und jedenfalls rechtmäßig aufhalte. Die lange Dauer des Verfahrens liege nicht in seinem Verschulden, da dieses durch mangelhaft durchgeführte Ermittlungen der ersten Instanz verursacht wurde, sodass die Entscheidungen des BFA zweimal zu beheben und zur Durchführung weiterer Ermittlungen und Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war. Er habe in dieser Zeit diverse Schritte unternommen, um seine Integration in die österreichische Gesellschaft voranzutreiben, sei sozial gut integriert, leiste einem älteren Ehepaar immer wieder Nachbarschaftshilfe und habe zahlreiche österreichische Freunde. Er beziehe keine staatliche Grundversorgung, sondern verdiene er sich seinen Lebensunterhalt durch Tätigkeiten für ein Zustellservice. Die angespannte finanzielle Situation während des Asylverfahrens habe ihm ein Vorankommen bei den Kenntnissen der deutschen Sprache auf das Niveau B1, oder gar B2, nicht gestattet. Für den Fall eines positiven Abschlusses seines Asylverfahrens verfüge er über eine Einstellungszusage als Zeitungszusteller. Mit den hierbei lukrierten Einkünften könne er weiterführende Sprachkurse besuchen. Seine Freizeit verbringe er unter anderem damit, in einer Bibliothek im
  2. Bezirk in Wien zu lesen. Eine zwangsweise Rückkehr würde eine Verletzung seiner schützenswerten privaten Interessen in Österreich gemäß Artikel 8, EMRK bedeuten II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel und der für ihn eingebrachten Stellungnahmen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.09.2020 wurde der BF unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi persönlich angehört. Die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsland Pakistan wurde anhand es Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 16.05.2019 mit letzter Aktualisierung am 09.08.2019 festgestellt und dem BF Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der BF ließ durch seine ausgewiesenen Vertreter insbesondere zur aktuellen Covid19-Situation in Pakistan schriftlich Stellung nehmen.
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er stammt aus der Provinz Punjab in Pakistan. Der Vater des BF ist verstorben, seine Mutter und sechs Geschwister leben in Pakistan. Er hat sich vor seiner Ausreise den Lebensunterhalt in Pakistan über die Landwirtschaft der Familie finanziert. Beim BF besteht der Hinweis, dass er an Diabetes leiden könnte. Er weist einen erhöhten Blutzuckerwert auf. Er ist im erwerbsfähigen Alter, trotz des Verdachts auf das Vorliegen von Diabetes arbeitsfähig und geht er in Österreich einer Arbeit als Zeitungszusteller nach. Er hat zwölf Jahre lang die Grundschule und 2 Jahre ein College in Pakistan besucht. Der BF beherrscht die Sprachen Urdu und Punjabi auf muttersprachlichem Niveau, sowie geringfügig Deutsch und Griechisch. Er ist überdies ledig und hat keine Kinder. 1.
  5. Am 06.01.2014 ist der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 07.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Wegen gravierender Ermittlungsmängel in der ersten Instanz musste das Verfahren zwei Mal vom Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen werden. Der BF konnte im Ermittlungsverfahren nicht glaubhaft machen, dass er aus asylrelevanten Gründen aus Pakistan ausgereist ist. Seine Ausführungen zum Grund der Antragstellung sind zwar glaubhaft, bilden aber keine Grundlage für die Zuerkennung von internationalem Schutz. Die vorgebrachte Begründung für die Antragstellung bezieht sich auf eine Bedrohung – allenfalls Verfolgung – durch Privatpersonen in der Region seines früheren Aufenthaltes in Pakistan. Der BF hat sich jedoch vor seiner Ausreise über mehrere Monate in der Großstadt XXXX aufgehalten und war er dort nicht bedroht. Er ist daher auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen. Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Pakistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer relevanten Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist. Selbst wenn sich die Sicherheitslage in Pakistan schlechter darstellt als hier in Österreich ist in realistischer Weise nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr unmittelbar am Leben oder an seiner körperlichen Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle (Todesstrafe, Folter) bedroht ist. Auch findet in Pakistan derzeit kein nationaler oder internationaler Konflikt statt, der den BF als Zivilperson unmittelbar in Lebensgefahr bringen würde. Eine medizinische Versorgung bei Diabetes ist in XXXX möglich und die notwendigen Medikamente, wie Insulin verfügbar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle der Rückkehr keinerlei Lebensgrundlage hat oder keine Möglichkeit hätte, sich ein Einkommen zum Aufbau und Erhalt einer Lebensgrundlage – wenn auch auf niedrigem Niveau – zu beschaffen. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen fluchtalternative ist ihm daher möglich und zumutbar. Der BF konnte im Ermittlungsverfahren nicht glaubhaft machen, dass er aus asylrelevanten Gründen aus Pakistan ausgereist ist. Seine Ausführungen zum Grund der Antragstellung sind zwar glaubhaft, bilden aber keine Grundlage für die Zuerkennung von internationalem Schutz. Die vorgebrachte Begründung für die Antragstellung bezieht sich auf eine Bedrohung – allenfalls Verfolgung – durch Privatpersonen in der Region seines früheren Aufenthaltes in Pakistan. Der BF hat sich jedoch vor seiner Ausreise über mehrere Monate in der Großstadt römisch 40 aufgehalten und war er dort nicht bedroht. Er ist daher auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen. Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Pakistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer relevanten Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist. Selbst wenn sich die Sicherheitslage in Pakistan schlechter darstellt als hier in Österreich ist in realistischer Weise nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr unmittelbar am Leben oder an seiner körperlichen Unversehrtheit im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle (Todesstrafe, Folter) bedroht ist. Auch findet in Pakistan derzeit kein nationaler oder internationaler Konflikt statt, der den BF als Zivilperson unmittelbar in Lebensgefahr bringen würde. Eine medizinische Versorgung bei Diabetes ist in römisch 40 möglich und die notwendigen Medikamente, wie Insulin verfügbar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle der Rückkehr keinerlei Lebensgrundlage hat oder keine Möglichkeit hätte, sich ein Einkommen zum Aufbau und Erhalt einer Lebensgrundlage – wenn auch auf niedrigem Niveau – zu beschaffen. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen fluchtalternative ist ihm daher möglich und zumutbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor. Der BF ist seit 7 Jahren in Österreich aufhältig, ist strafrechtlich unbescholten, verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 nach dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen, ist im Besitze eines österreichischen Führerscheines für die Fahrzeuggruppen A und B, bezieht zeitweise Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als Zeitungsausträger und bezog seit 2014 bis dato keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er pflegt zahlreiche Sozialkontakte zu inländischen Mitbürgern in Österreich Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor. Der BF ist seit 7 Jahren in Österreich aufhältig, ist strafrechtlich unbescholten, verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 nach dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen, ist im Besitze eines österreichischen Führerscheines für die Fahrzeuggruppen A und B, bezieht zeitweise Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als Zeitungsausträger und bezog seit 2014 bis dato keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er pflegt zahlreiche Sozialkontakte zu inländischen Mitbürgern in Österreich 1.
  6. Aufgrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Pakistan vom 16.05.2019 mit letzter Aktualisierung vom 09.08.2019 und auf Basis der jüngsten Berichte über die Entwicklung der Covid-19 Situation sind folgende Feststellungen zu treffen: Sicherheitslage Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vergleiche USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vergleiche AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16). Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a). Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018).Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vergleiche EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018). Im aktuellen Konflikt zwischen Indien und Pakistan demonstrierten beide Staaten, die über Nuklearwaffen verfügen, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen (Dawn 8.4.2019 vgl. BMEIA 27.3.2019). Jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (DW 28.2.2019).Im aktuellen Konflikt zwischen Indien und Pakistan demonstrierten beide Staaten, die über Nuklearwaffen verfügen, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen (Dawn 8.4.2019 vergleiche BMEIA 27.3.2019). Jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (DW 28.2.2019). Im Vorfeld der Parlamentswahlen am 25.7.2018 erlebte Pakistan eine Welle von Gewalt mit größeren Anschlägen in verschiedenen Provinzen, für die militante aufständische Gruppierungen die Verantwortung übernahmen. Der Selbstmordanschlag am 13.7.2018 auf eine politische Versammlung in Mastung, Belutschistan, mit 150 Toten war der Anschlag mit den dritt-meisten Todesopfern, der bis dahin jemals in Pakistan verübt wurde (EASO 10.2018 S 18; vgl. PIPS 7.1.2019 S 43). Am Wahltag waren 370.000 Soldaten und 450.000 Polizisten mit erweiterten Befugnissen im Einsatz, um die Wahllokale zu sichern. Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale und es gab regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vgl. Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018). Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiöskonfessionellen Gruppierungen führten 2018 landesweit 262 terroristische Angriffe durch. Dabei kamen 595 Menschen ums Leben und weitere 1.030 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 371 Zivilisten, 173 Angehörige der Sicherheitskräfte und 51 Aufständische. 136 (52 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, jedoch die höchste Zahl an Opfern (218 Tote und 394 Verletzte) gab es bei insgesamt 24 Terrorangriffen auf politische Persönlichkeiten. Zivilisten waren das Ziel von 47 (18 %) Angriffen, acht waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste bzw. Mitglieder der Friedenskommittees und sieben hatten Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft zum Ziel (PIPS 7.1.2019 S 17f). Im Vergleich zu 2017 gab es im Jahr 2018 29 Prozent weniger terroristische Angriffe, bei denen um 27 Prozent weniger Todesopfer und um 40 Prozent weniger Verletzte zu beklagen waren (PIPS 7.1.2019). Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihre Splittergruppen, insbesondere Jamaatul Ahrar und Hizbul Ahrar, bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Talibanfraktionen, Lashkar-e-Islam und Islamischer Staat führten 2018 171 terroristische Angriffe mit 449 Toten und 769 Verletzten durch.Im Vorfeld der Parlamentswahlen am 25.7.2018 erlebte Pakistan eine Welle von Gewalt mit größeren Anschlägen in verschiedenen Provinzen, für die militante aufständische Gruppierungen die Verantwortung übernahmen. Der Selbstmordanschlag am 13.7.2018 auf eine politische Versammlung in Mastung, Belutschistan, mit 150 Toten war der Anschlag mit den dritt-meisten Todesopfern, der bis dahin jemals in Pakistan verübt wurde (EASO 10.2018 S 18; vergleiche PIPS 7.1.2019 S 43). Am Wahltag waren 370.000 Soldaten und 450.000 Polizisten mit erweiterten Befugnissen im Einsatz, um die Wahllokale zu sichern. Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale und es gab regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vergleiche Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018). Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiöskonfessionellen Gruppierungen führten 2018 landesweit 262 terroristische Angriffe durch. Dabei kamen 595 Menschen ums Leben und weitere 1.030 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 371 Zivilisten, 173 Angehörige der Sicherheitskräfte und 51 Aufständische. 136 (52 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, jedoch die höchste Zahl an Opfern (218 Tote und 394 Verletzte) gab es bei insgesamt 24 Terrorangriffen auf politische Persönlichkeiten. Zivilisten waren das Ziel von 47 (18 %) Angriffen, acht waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste bzw. Mitglieder der Friedenskommittees und sieben hatten Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft zum Ziel (PIPS 7.1.2019 S 17f). Im Vergleich zu 2017 gab es im Jahr 2018 29 Prozent weniger terroristische Angriffe, bei denen um 27 Prozent weniger Todesopfer und um 40 Prozent weniger Verletzte zu beklagen waren (PIPS 7.1.2019). Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihre Splittergruppen, insbesondere Jamaatul Ahrar und Hizbul Ahrar, bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Talibanfraktionen, Lashkar-e-Islam und Islamischer Staat führten 2018 171 terroristische Angriffe mit 449 Toten und 769 Verletzten durch. Nationalistische Gruppierungen, vorwiegend belutschische, führten 80 terroristische Angriffe mit 96 Toten und 216 Verletzten durch. Elf terroristische Angriffe mit 50 Toten und 45 Verletzten waren konfessionell motiviert (PIPS 7.1.2019). Insgesamt gab es im Jahr 2018 in Pakistan 497 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt (2017: 713; -30 %), darunter 31 operative Schläge der Sicherheitskräfte (2017: 75), 22 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (2017: 68), 131 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien, Afghanistan und Iran (201 7: 171) und 22 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt (2017: vier) (PIPS 7.1.2019 S 19f; Zahlen für 2017: PIPS 7.1.2018 S 20). Die Zahl der bei diesen Vorfällen getöteten Personen sank um 46 % auf 869 von 1.611 im Jahr 2017, die Zahl der verletzten Personen sank im selben Zeitraum um 31 % von 2.212 auf 1.516 (PIPS 7.1.2019 S 20). Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im lang anhaltenden Kaschmir-Konflikt (Time 28.2.2019; vgl. UKFCO 7.3.2019). Der indische Luftangriff vom 26.2., bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen (Time 28.2.2019) in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019). Am 27.
  7. wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen (Time 28.2.2019). Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien (BMEIA 27.3.2019). Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (Standard 2.4.2019; vgl. Presse 2.3.2019, Reuters 3.3.2019). Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im lang anhaltenden Kaschmir-Konflikt (Time 28.2.2019; vergleiche UKFCO 7.3.2019). Der indische Luftangriff vom 26.2., bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen (Time 28.2.2019) in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019). Am 27.
  8. wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen (Time 28.2.2019). Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien (BMEIA 27.3.2019). Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (Standard 2.4.2019; vergleiche Presse 2.3.2019, Reuters 3.3.2019). Nach dem Angriff auf die Militärschule in Peschawar im Dezember 2014 wurde der National Action Plan (NAP) gegen Terrorismus in Kraft gesetzt. Die 20 Punkte des Plans umfassen Maßnahmen sowohl gegen Terrorismus als auch gegen Extremismus. Gemäß Einschätzung von PIPS wurden in den vier Jahren, die der Plan nun in Kraft ist, zufriedenstellende Fortschritte im Bereich der Terrorismusbekämpfung erzielt. Die Fortschritte im Bereich der Extremismusbekämpfung werden als nicht zufriedenstellend angesehen (PIPS 7.1.2019 S 89ff). Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die „korrigierende religiöse Bildung“, Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten. Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 19.9.2018). Trotz gesetzlicher Regelungen gegen die Finanzierung von Terrorismus, die internationalen Standards entsprechen, werden Gruppen wie Lashkar-e Tayyiba nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen. Auch gibt es Lücken in der Umsetzung der Sanktionen des UN-Sicherheitsrates gegen Al-Qaeda und den Islamischen Staat (USDOS 19.9.2018). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019a): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan—innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019 ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistanstand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019 ● BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich (27.3.2019): Reiseinformation Pakistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/pakistan/, Zugriff 3.4.2019 ● Dawn (8.4.2019): India-Pakistan conflict: Experts warn of harmful implications, https://www.dawn.com/news/1474645/india-pakistan-conflict-experts-warn-of-harmfulimplications, Zugriff 8.4.2019 ● Dawn (26.7.2018): 'Naya Pakistan' imminent: PTI leads in slow count of 11th general elections vote, https://www.dawn.com/news/1421984/voting-underway-across-pakistan-amid-tightsecurity-with-only-hours-left-till-polling-ends, Zugriff 3.4.2019 ● Dawn (29.5.2018): Fata’s historic transition, https://www.dawn.com/news/1410706/fatas-historictransition, Zugriff 19.3.2019 ● DW – Deutsche Welle (28.2.2019): Opinion: India, Pakistan, and the remote but real threat of nuclear war, https://www.dw.com/en/opinion-india-pakistan-and-the-remote-but-real-threat-ofnuclear-war/a-47721752, Zugriff 8.4.2019 ● EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019 ● EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 1.4.2019 ● PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019 ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (9.4.2019): Pakistan Monthly Security Report: March 2019, https://pakpips.com/app/reports/477, Zugriff 9.4.2019 ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019 ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019 ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019 ● Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Totebei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019 ● Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019 ● Spiegel (2.3.2019): "Die roten Linien wurden verschoben", http://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-die-roten-linien-verschoben-a-1255811.html, Zugriff 2.4.2019 ● Standard, der (2.4.2019): Pakistan meldet mehrere Tote nach Beschuss aus Indien, https://derstandard.at/2000100638494/Pakistan-meldet-mehrere-Tote-nach-Beschuss-aus-Indien-in-Kaschmir, Zugriff 3.4.2019 ● Time (28.2.2019): From Suicide Bombing to Captured Pilot: A Timeline of the Latest Crisis in Kashmir, http://time.com/5541090/india-pakistan-2019-tensions-timeline/, Zugriff 2.4.2019 ● UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (7.3.2019): Foreign travel advice – Pakistan, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/pakistan, Zugriff 3.4.2019 ● USDOS – US Department of State (19.9.2018): Country Report on Terrorism 2017 - Chapter 1 –Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444941.html, Zugriff 2.4.2019 Wichtige Terrorgruppen Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte der in Pakistan aktiven militanten regierungsfeindlichen Gruppen. Die TTP ist eine Dachorganisation 13 verschiedener – also ungefähr der Hälfte aller pakistanischen - Talibanfraktionen. Die Hochburgen der TTP in den ehem. FATA wurden durch militärische Operationen beseitigt, jedoch hält die TTP nach wie vor Rückzugsgebiete in Ostafghanistan. Analysten meinen, dass die TTP sich Mitte 2018 unter neuer Führung in Süd-Wasiristan vereinen konnte und wieder schlagkräftiger würde (EASO 10.2018 S 24f). PIPS hingegen gibt an, dass TTP verzweifelt darum kämpfe, ihr Netzwerk zu erhalten, innere Streitereien zu überwinden und die Finanzierung sicherzustellen (PIPS 7.1.2019 S 74). Gemäß PIPS war die TTP im Jahr 2018 für 79 Terroranschläge mit 185 Toten verantwortlich. 57 dieser Anschläge wurden in Khyber Pakhtunkhwa, wo die Gruppe für den größten Teil aller Anschläge verantwortlich war, und 18 in Belutschistan durchgeführt (PIPS 7.1.2019 S 74f). Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 hat die TTP die Verantwortung für mehrere Anschläge übernommen (EASO 10.2018 S 26). Kleinere militante Organisationen, die in Khyber Pakhtunkhwa – insbesondere in den ehem. Stammesgebieten – aktiv sind, werden als Lokale Taliban bezeichnet. Diese Gruppen führten 2018 28 terroristische Anschläge mit elf Todesopfern durch. Die meisten dieser Vorfälle sind religiös motiviert und zielen auf Mädchenschulen, NGOs, Sicherheitskräfte oder Stammesälteste ab. Eine Talibangruppe unter Mullah Nazir ist in Nord-Wasiristan aktiv. Sie wurde einst als „gute Taliban“ bezeichnet und nennt sich heute Friedenskommittee. Sie bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement [siehe auch Abschnitt 17.3] (PIPS 7.1.2019 S 74f). Jamaatul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Ziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Die Hizbul Ahrar (HuA) spaltete sich 2017 von der JuA ab (EASO 10.2018 S 26f). Gemäß PIPS waren im Jahr 2018 JuA für 15 terroristische Anschläge (2017: 37) mit elf Toten, alle in Khyber Pakhtunkhwa, sowie HuA für sechs Anschläge in vier verschiedenen Provinzen verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 74). Der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (IS / ISKP / Daesh) ist seit 2015 in Pakistan aktiv. Der IS konnte seinen Einfluss durch taktische Bündnisse mit ähnlich ausgerichteten örtlichen Gruppen vergrößern. IS hat lokale Zweigstellen und Rekrutierungsnetzwerke in einigen Großstädten wie Peschawar oder Karatschi (EASO 10.2018 S 29f). Der IS war 2018 für zwei große Anschläge im Zusammenhang mit den Wahlen in Belutschistan verantwortlich und war vermehrt in konfessionelle Gewalt involviert. Im Jahr 2018 wurden bei insgesamt fünf Anschlägen durch den IS 224 Menschen getötet. Der IS ist insbesondere in Belutschistan präsent, wo er 2018 vier große terroristische Anschläge durchführte; ein weiterer Anschlag geschah in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019 S 76f). Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine Deobandi-Terroristengruppe. Die Gewalt von LeJ richtet sich größtenteils gegen Schiiten; die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen (EASO 10.2018 S 32). Im Jahr 2018 war LeJ für sieben terroristische Angriffe, darunter sechs in Belutschistan und einem in Khyber Pakhtunkhwa, mit insgesamt neun Toten, verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 78). Im Jahr 2017 war die LeJ mit ihren Splittergruppen, darunter die Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami, insgesamt für 18 Anschläge mit 132 Toten verantwortlich. 90 % davon betrafen die erste Jahreshälfte. Die verminderte Aktivität im zweiten Halbjahr ist durch die Zerschlagung ihrer Hauptnetzwerke zu erklären (PIPS 7.1.2018 S 87). Die Schlagkraft der belutschischen nationalistischen Gruppen ist trotz einer verminderten Zahl an durchgeführten Anschlägen intakt. Die Balochistan Liberation Army (BLA) und die Baloch Liberation Front (BLF) führten 2018 addiert 45 terroristische Anschläge in Belutschistan und zwei in Karatschi durch [siehe auch Abschnitt 17.1]. 2018 wurden erstmals zwei Selbstmordangriffe durchgeführt. Diese Taktik wird normalerweise von religiösen Gruppierungen verwendet, hingegen sind die belutschischen Gruppierungen nationalistisch und politisch links einzuordnen (PIPS 7.1.2019). Quellen: ● EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019 ● PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019 ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019 Punjab und Islamabad Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d). Islamabad, die Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ein Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d). Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). DieSicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vgl. SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vgl. ReutersDie Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). DieSicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vergleiche SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vergleiche Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64). Für das erste Quartal 2019 (1.
  9. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwei Toten (Aggregat aus: PIPS 6.2.
  10. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 wurde von PIPS im Hauptstadtterritorium kein terroristischer Angriff gemeldet. Im Punjab gab es vier terroristische Anschläge mit 20 Todesopfern. Zwei davon waren Selbstmordsprengangriffe durch die pakistanischen Taliban (PIPS 7.1.2019 S 49). Im Jahr 2017 kamen im Punjab bei 14 Anschlägen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Das Hauptstadtterritorium verzeichnete drei Anschläge mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018). Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (7.2.2017): Regional Violence in Pakistan, https://www.crisis.acleddata.com/regional-violence-in-pakistan/. Zugriff 5.4.2019 ● EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019 ● Guardian, the (8.5.2019): Pakistan: 10 dead after blast near Sufi shrine in Lahore, https://www.theguardian.com/world/2019/may/08/pakistan-dead-blast-near-major-sufi-shrinelahore, Zugriff 15.5.2019 ● ICTA - Islamabad Capital Territory Administration (o.D.): About ICTA, https://ictadministration.gov.pk/about-icta/, Zugriff 5.4.2019 ● PBS – Pakistan Bureau of Statistics

(2017d): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TE HSIL%20WISE %20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 26.3.2019 ● PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019 ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (10.4.2019): Pakistan Monthly Security Report: March 2019, https://pakpips.com/app/reports/477, Zugriff 10.4.2019 ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019 ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019 ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019 ● Reuters (8.5.2019): Militant bomb near Sufi shrine kills 10 in Pakistan's Lahore, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-blast/militant-bomb-near-sufi-shrine-kills-10-inpakistans-lahore-idUSKCN1SE0C2, Zugriff 15.5.2019 ● SAV – South Asian Voices (29.6.2018): What the Case of Punjab Says about Pakistan’s Counterterrorism Policy, https://southasianvoices.org/pakistan-counterterrorism-punjab/, Zugriff 23.4.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 13.3.2019). Die pakistanische Verfassung und die Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 10.2018). Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt. Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht und kann sich in Fällen von öffentlichem Interesse auch der Rechtsdurchsetzung bei Grundrechtsverletzungen, die gem. Verfassung in die Zuständigkeit der High Courts fällt, annehmen. Die fünf High Courts (je einer pro Provinz und im Islamabad Capital Territory) fungieren u.a. als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Ferner bestehen Provinz- und Distriktgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Steuern, Banken und Zoll (ÖB 10.2018). Des Weiteren existiert gemäß Verfassung ein Federal Shariat Court, der zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen werden und diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in – Kritikern zufolge bei Weitem nicht ausreichenden – Teilen entschärft wurden (ÖB 10.2018). Die Richter des Supreme Court, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt. Der Supreme Court und die High Courts gelten als chronisch überlastet (ÖB 10.2018). Die Justiz steht weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 21.8.2018). Gerichte sind überlastet, die Judikative ist nicht in der Lage, Menschenrechte besser zu schützen (AA 1.2.2019). Laut NGOs und Rechtsexperten ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen beeinträchtigt (USDOS 13.3.2019). Die im Rahmen des nationalen Anti-Terror-Aktionsplans vom 24.12.2014 vorgesehene grundlegende Reform des Systems der Strafjustiz kommt bislang nicht voran (AA 21.8.2018). Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und anfällig für den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings von den Medien und der Öffentlichkeit als glaubwürdig eingestuft (USDOS 13.3.2019). Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt, zusammen mit anderen Problemen, den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 13.3.2019). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für normale Pakistaner kaum eine Rolle (AA 21.8.2018). Vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans bestehen informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen und die oft Menschenrechtsverletzungen zur Folge haben (USDOS 13.3.2019; vgl. ÖB 10.2018).De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für normale Pakistaner kaum eine Rolle (AA 21.8.2018). Vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans bestehen informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen und die oft Menschenrechtsverletzungen zur Folge haben (USDOS 13.3.2019; vergleiche ÖB 10.2018). Im Zivil-, Kriminal- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 13.3.2019). Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Schiiten, Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 13.3.2019). Auf dem Index des „World Justice Project“ zur Rechtsstaatlichkeit 2019 rangiert Pakistan auf Platz 117 von 126; gemäß Bereinigung um die 13 im Vergleich zum Vorjahr hinzugefügten Staaten würde das eine Verschlechterung um einen Rang darstellen (WJP 2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan-- innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019 ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistanstand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019 ● Dawn (31.5.2018): Mainstreaming Fata with interim governance law, https://www.dawn.com/news/1411061, Zugriff 26.2.2019 ● JPP – Justice Project Pakistan (4.10.2018): Counting the Condemned – Data Analysis of Pakistan’s Use of the Death Penalty, https://www.jpp.org.pk/wp-content/uploads/2018/10/2018_10_04_Counting-the-Condemned- Final.pdf, Zugriff 26.2.2019 ● News, the (19.1.2019): Decision on military courts’ extension rests with parliament: DG ISPR, https://www.thenews.com.pk/latest/420639-decision-on-military-courts-extension-rests-withparliament-dg-ispr, Zugriff 26.2.2019 ● ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion] ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019 ● WJP - World Justice Project
(2019): Rule of Law Index 2019, https://worldjusticeproject.org/sites/default/files/documents/WJP-ROLI-2019-Single%20Page%20View-Reduced_0.pdf, Zugriff8.4.2019 Informelle Rechtsprechungssysteme Neben dem in den vorigen Abschnitten dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehem. semi-autonomen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali, der in Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt wird, nach wie vor eine bedeutende Rolle. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden, wobei vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen drohen. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad hoc-Gerichte führen unter anderem zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung, insbesondere Frauen, stark benachteiligt (ÖB 10.2018; vgl. AA 21.8.2018). Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es trotz gesetzlichen Verbots verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben (ÖB 10.2018). Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad hoc-Gerichte führen unter anderem zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung, insbesondere Frauen, stark benachteiligt (ÖB 10.2018; vergleiche AA 21.8.2018). Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es trotz gesetzlichen Verbots verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben (ÖB 10.2018). Jirgas sind in Pakistan generell auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet (neben den ehem. FATA auch in Belutschistan, im inneren Sindh, in ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa sowie im südlichen Punjab) und wenden neben Stammes- auch Schariarecht an. Ähnliche Systeme existieren auch unter Hindus (Panchayat); daneben üben in Sindh und Punjab manche Feudalherren zum Teil richterliche Funktionen aus (ÖB 10.2017; vgl. USDOS 13.3.2019). Diese informellen Rechtssysteme bieten keinen institutionalisierten Rechtsschutz und haben häufig Menschenrechtsverletzungen zur Folge (USDOS 13.3.2019).Jirgas sind in Pakistan generell auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet (neben den ehem. FATA auch in Belutschistan, im inneren Sindh, in ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa sowie im südlichen Punjab) und wenden neben Stammes- auch Schariarecht an. Ähnliche Systeme existieren auch unter Hindus (Panchayat); daneben üben in Sindh und Punjab manche Feudalherren zum Teil richterliche Funktionen aus (ÖB 10.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019). Diese informellen Rechtssysteme bieten keinen institutionalisierten Rechtsschutz und haben häufig Menschenrechtsverletzungen zur Folge (USDOS 13.3.2019). Der High Court of Sindh erklärte die Abhaltung von Jirgas in der Provinz in einem Urteil im Jahr 2004 ausdrücklich für verfassungswidrig; nichtsdestotrotz finden sie auch in Sindh regelmäßig statt. Der Supreme Court sprach sich bisher mehrmals gegen von Jirgas verhängte Strafen wie die Hergabe von Töchtern als Kompensation für begangenes Unrecht sowie gegen andere verfassungswidrige Praktiken der Stammesräte aus, was deren Fortbestand allerdings bisher nicht verhindern konnte (ÖB 10.2018). Darüber hinaus ist selbst in städtischen Gebieten eine zunehmende Ausbreitung von „Sharia Courts“ zu beobachten; so wurde etwa im April 2016 ein Verfahren gegen Jamaat ud-Dawa (JuD), eine der größten Hilfsorganisationen Pakistans mit Verbindungen zur Terrororganisation Lashkare-Taiba (LeT), wegen Betreibens eines solchen Tribunals vor dem Lahore High Court eingeleitet (ÖB 10.2018). Als weitere Besonderheiten sind die Praktiken Diyat (Blutgeld) und Qisas (Vergeltung) zu nennen, die sich beide als Strafen für Delikte gegen die körperliche Integrität im Pakistan Penal Code (Act XLV of 1860) finden, sowie in FATA und PATA bis zur Zusammenlegung mit den entsprechenden Provinzen Ende Mai 2018 auf Basis der Frontier Crimes Regulation (FCR) angewandt wurden (ÖB 10.2018). Im Oktober 2016 wurde die Anti-Honour Killings Bill zur Eindämmung von Ehrenmorden erlassen, die Implementierung geht aber vor allem im ländlichen Bereich nur schleppend voran. Eine wesentliche Neuerung der Anti-Honour Killings Bill ist die Abschaffung des Konzepts der Vergebung (diyat) bei Ehrenmorden, sodass eine Straffreiheit des Täters bei Vergebung durch die Familie der Ermordeten nicht mehr zulässig ist (ÖB 10.2018) Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistanstand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019 ● ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion] ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019 Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden Pakistans bestehen aus der Polizei, die dem Innenministerium untersteht (AA 21.8.2018), dem Heer, das dem Verteidigungsministerium untersteht (MoD o.D.), militärische Hilfstruppen, die dem Innenministerium unterstehen (EASO 10.2018) sowie den Geheimdiensten (AA 21.8.2018). Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt (AA 21.8.2018). Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol und verfügt über eine Abteilung zur Terrorismusbekämpfung (Counter Terrorism Wing - CTWI) (AA 21.8.2018). Im Wesentlichen ist die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung Aufgabe der Provinzen, die über eigene Polizeieinheiten verfügen (Noureen/Sarfraz 2016; vgl. AA 21.8.2018). Gegenüber den Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 21.8.2018). Die lokalen Einheiten der Provinzpolizei unterstehen dem District Nazim [~Bezirkshauptmann] (Noureen/Sarfraz 2016) Im Wesentlichen ist die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung Aufgabe der Provinzen, die über eigene Polizeieinheiten verfügen (Noureen/Sarfraz 2016; vergleiche AA 21.8.2018). Gegenüber den Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 21.8.2018). Die lokalen Einheiten der Provinzpolizei unterstehen dem District Nazim [~Bezirkshauptmann] (Noureen/Sarfraz 2016) Pakistan verfügt über einen Auslands-/Inlandsnachrichtendienst (Directorate for Inter-Service Intelligence, ISI), einen Inlandsnachrichtendienst (Intelligence Bureau, IB) sowie einen militärischen Nachrichtendienst (Military Intelligence, MI). Das IB untersteht dem Innenministerium und ist für Diplomatenschutz, Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland sowie Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig. Der ISI wird vom Militär dominiert. Seine Aufgabe, die nationalen Interessen Pakistans zu schützen, ermöglicht ihm ein Tätigwerden in den unterschiedlichsten Bereichen. De jure untersteht der ISI dem Verteidigungsministerium, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef (Chief of Army Staff). Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Geheimdienste gibt es nicht (AA 21.8.2018). Der pakistanische Geheimdienst ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert und der Generaldirektor des ISI gilt neben dem Armeechef als mächtigste Person im Land (Globalsecurity.org o.D.). Frontier Corps (FC) und Rangers sind militärische Hilfstruppen, die dem Innenministerium unterstehen. FC sind in Khyber Pakhtunkwa und Belutschistan und die Rangers in Punjab und Sindh stationiert. Sie unterstützen die örtlichen Strafverfolgungsbehörden u.a. bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und der Grenzsicherung. Der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen die Folter (UNCAT) ist der Ansicht, dass die FC an außergerichtlichen Tötungen und dem Verschwinden von Menschen beteiligt ist. Im April 2018 hat die Regierung in Sindh beschlossen, „die besonderen Befugnisse zur Polizeiarbeit“ für die Rangers in Sindh auszuweiten und ihren Einsatz und ihr Mandat zur Durchführung von „Operationen gegen militante Flügel, Erpresser, Auftragsmörder und aufständische Kämpfer“ in Karatschi zu verlängern (EASO 10.2018). In Khyber Pakhtunkwa und den [ehem.] FATA setzen die pakistanische Armee und die Polizei mitunter illegale Milizen, sogenannte „Lashkars“, zur informellen Strafverfolgung ein. Berichten zufolge wenden sie willkürlich Gewalt an, zerstören Häuser, die mutmaßlichen Taliban und ihren Familien gehören, nehmen willkürliche Verhaftungen vor und führen rechtswidrige Tötungen durch. Die Regierung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa hat beschlossen, ihre Finanzierung einzustellen. Dem NAP zufolge werden die Lashkars aufgelöst (EASO 10.2018). Nach der Integration der FATA in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa im Mai 2018 wurde die Provinzpolizei auch in den ehem. FATA tätig, jedoch muss erst neues Personal aufgenommen und ausgebildet werden, um die ehem. FATA komplett abzudecken (USDOS 13.3.2019). Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 13.3.2019). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden Strafanzeigen häufig gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 21.8.2018). Die Polizeikräfte versagen oftmals dabei, Angehörigen religiöser Minderheiten – wie beispielsweise Ahmadis, Christen, Schiiten und Hindus – Schutz vor Übergriffen zu bieten. Es gibt jedoch Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Einzelne lokale Behörden demonstrierten die Fähigkeit und den Willen, unter großer eigener Gefährdung Minderheiten vor Diskriminierung und Mob-Gewalt zu schützen (USDOS 13.3.2019). Es gibt weiterhin Berichte, dass Sicherheitskräfte in Menschenrechtsverletzungen involviert sind, darunter Folter und andere Misshandlungen, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Exekutionen und Verschwindenlassen. Diese bleiben aufgrund des Fehlens unabhängiger und unparteiischer Mechanismen, um gegen die Täter zu ermitteln und sie vor Gericht zu stellen, straflos (AI 21.2.2018). Berichten zufolge werden von einigen Einheiten der Sicherheitskräfte Gefangene in Isolationshaft festgehalten und die Aufenthaltsorte dieser Gefangenen nicht offen gelegt. Menschenrechtsorganisationen berichteten darüber, dass viele paschtunische Aktivisten sowie Nationalisten der Provinzen Sindh und Belutschistan verschwanden oder grundlos verhaftet wurden (USDOS 13.3.2019). Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den District Nazims, Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine kriminalstrafrechtliche Verfolgung zu empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen (USDOS 13.3.2019). Im November 2018 wurde mit Unterstützung der USA ein modernes Trainingszentrum der Polizei eröffnet, um die Ausbildung von Führungskräften zu verbessern (USEC 27.11.2018). Im Jahr 2018 wurden insgesamt sieben Trainingslehrgänge im Bereich Menschenrechte und Flüchtlingsrechte für ca. 200 Polizeibeamte in verschiedenen Städten von der NGO SHARP-Pakistan (Society for Human Rights and Prisoners' Aid) durchgeführt (SHARP 29.12.2018). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistanstand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019 ● AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018 ● EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019 ● Globalsecurity.org (o.D.): Directorate for Inter-Services Intelligence [ISI] http://www.globalsecurity.org/intell/world/pakistan/isi.htm, Zugriff 12.3.2019 ● MoD – Government of Pakistan – Ministry of Defense (o.D.): Ministry Overview, http://www.mod.gov.pk/, Zugriff 14.5.2019 ● Noureen, Asima; Sarfraz, Zaigham
(2016): Structural Organization of Police: Official Record of the Government of Pakistan Based on Cabinet Division and Secretariat, in: JPUHS - Journal of Punjab University Historical Society, Vol.29, No.2, July-December, 2016, http://pu.edu.pk/images/journal/HistoryPStudies/PDF-FILES/4-v29_2_16.pdf, Zugriff 9.4.
  1. ● SHARP - Society for Human Rights and Prisoners' Aid (29.12.2018 – neuester Eintrag): Category: Activites & Events, https://sharp-pakistan.org/index.php/category/latest-news/activities-and-events/, https://sharppakistan.org/index.php/category/latest-news/activities-and-events/page/2/, Zugriff 12.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019 ● USEC – U.S. Embassy & Consulates in Pakistan (27.11.2018): National Police Academy Improves Police Training, https://pk.usembassy.gov/national-police-academy-improves-policetraining/, Zugriff 12.3.2019 Korruption Das pakistanische Strafgesetzbuch untersagt, Bestechungen anzubieten, zu bezahlen oder anzunehmen. Schmiergeldzahlungen und Geschenke sind verboten aber weit verbreitete Praxis .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 44 von 113 (GAN Integrity 12.2017; vgl. USDOS 13.3.2019). Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen(GAN Integrity 12.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019). Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen verbreitet (AA 21.8.2018; vgl. USDOSVerwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen verbreitet (AA 21.8.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Im Corruption Perceptions Index 2018 von Transparency International nahm Pakistan, wie bereits im Jahr zuvor, die
  2. Stelle von 180 Ländern ein (TI 29.1.2019a; vgl. TI 21.2.2018).wie bereits im Jahr zuvor, die
  3. Stelle von 180 Ländern ein (TI 29.1.2019a; vergleiche TI 21.2.2018). Das „National Accountability Bureau“ (NAB) dient als höchste Antikorruptionsorganisation mit dem Mandat, Korruption durch Vollstreckung, Bewusstseinsbildung und Prävention zu eliminieren (USDOS 13.3.2019), ist jedoch in der Effektivität der Arbeit durch unzureichende Geld- und Personalressourcen eingeschränkt (USDOS 19.7.2018). Trotz solider Gesetzeslage ist Pakistan nicht in der Lage, Korruption in staatlichen Stellen zu verhindern. Die Regierung setzt die Anti-Korruptionsgesetze nicht effizient durch und Beamte, die in Korruption verwickelt sind, bleiben straffrei (GAN Integrity 12.2017; vgl. USDOS 13.3.2019). Diein Korruption verwickelt sind, bleiben straffrei (GAN Integrity 12.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die Hauptgründe für Korruption sind mangelndes Verantwortungsbewusstsein sowie fehlende leistungsbezogene berufliche Aufstiegschancen bei relativ niedrigen Löhnen (USDOS 29.6.2018). Korruption ist auch in den unteren Ebenen der Polizei üblich. So werden durch manche Polizeikräfte Gebühren für die Annahme von gerechtfertigten Anzeigen angenommen und Bestechungsgelder für die Registrierung falscher Anzeigen akzeptiert. Bestechungsgelder zur Vermeidung von Strafzahlungen sind weit verbreitet (USDOS 13.3.2019). Pakistan hat die UN-Konvention gegen Korruption sowie die Anti-Korruptions-Initiative der Asiatischen Entwicklungsbank und OECD unterzeichnet, nicht jedoch die OECD-Konvention zur Bekämpfung von Bestechung (USDOS 29.6.2018). Transparency International sieht in Pakistan eine vielversprechende politische Entwicklung. Durch Massenmobilisierung gegen Korruption, kombiniert mit großer politischer Partizipation und Wahlbeteiligung wurde eine neue Regierung gewählt, die weitreichende Reformen in der Korruptionsbekämpfung versprach. Jedoch haben sich die Versprechen noch nicht in Aktionen, insbesondere gegen die große Korruption, manifestiert (TI 29.1.2019b) Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amtbericht- ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistanstand- august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019 ● GAN Integrity (10.2017): Pakistan Corruption Report, https://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/pakistan, Zugriff 27.2.2019 ● TI – Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://files.transparency.org/content/download/2186/13760/file/CPI%202017%20global%20map %20and%20country%20results.pdf, Zugriff 19.4.2018 ● TI – Transparency International (29.1.2019a): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 27.2.2019 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 45 von 113 ● TI – Transparency International (29.1.2019b): Asia Pacific: little to no progress on anticorruption, https://www.transparency.org/news/feature/asia_pacific_makes_little_to_no_progress_on_anti_c orruption, Zugriff 27.2.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019 ● USDOS – US Department of State, Bureau of Economic and Business Affairs (29.6.2018): Investment Climate Statements for 2018 – Pakistan, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018&dlid=281710#wrapper, Zugriff 27.2.2019 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019) Die Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein „no objection certificate“ einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Kriminalverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 13.3.2019). Die NGO HRCP gibt an, dass Personen aus politischen Gründen auf die Exit Control List gesetzt werden und die genauen Voraussetzungen, wann eine Person auf diese Liste kommt, nicht transparent sind (HRCP 3.2019).Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019) Die Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein „no objection certificate“ einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Kriminalverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 13.3.2019). Die NGO HRCP gibt an, dass Personen aus politischen Gründen auf die Exit Control List gesetzt werden und die genauen Voraussetzungen, wann eine Person auf diese Liste kommt, nicht transparent sind (HRCP 3.2019). Reisebewegungen von bestimmten religiösen und Gender-Minderheiten bleiben gefährlich (HRCP 3.2019). Seit 2009 haben pakistanische Bürger das Recht, sich in Gilgit Baltistan anzusiedeln, jedoch gibt es weiterhin Einschränkungen für eine Ansiedlung in Azad-Jammu und Kaschmir (FH 1.2018). Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gibt es für Bewohner der ehemaligen FATA durch Ausgangssperren, Umzäunungen und eine starke Zunahme an Kontrollpunkten (ICG 20.8.2018). Quellen: ● FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Pakistani Kashmir, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/pakistani-kashmir, Zugriff 26.2.2019 ● FH – Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2019 – Pakistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/pakistan, Zugriff 12.3.2019 ● HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019 ● ICG – International Crisis Group (20.8.2018): Shaping a New Peace in Pakistan’s Tribal Areas, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442284/5351_1535998887_b150-shaping-a-new-peace-inpakistans-tribal-areas.pdf, Zugriff 19.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019 Meldewesen Pakistan verfügt über eine der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). Um als Wähler in einem Wahlkreis registriert zu werden, muss man mittels Digitaler Nationaler Identitätskarte (CNIC) nachweisen, Bewohner dieses Wahlkreises zu sein (ECP o.D.). Auf der CNIC ist neben der permanenten Adresse auch die derzeitige Wohnadresse der Person angeführt (VB 4.11.2018). IRBC gibt an, dass die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad ein System für die Registrierung der Bewohner haben. IRBC konnte keine Quellen zu solchen Systemen in Azad-Jammu und Kaschmir, Gilgit-Baltistan und die ehem. FATA finden. Die Meldung der Bewohner ist verpflichtend. Die Gesetze werden nur lückenhaft umgesetzt, aber Vergehen werden in allen Provinzen streng geahndet. Die zuständige Behörde zur Erhebung der Meldedaten ist die Polizei. Die Distriktleiter der Polizei sind für die lückenlose Erfassung der Bewohner in ihren Distrikten verantwortlich (IRBC 23.1.2018). Bei gemieteten Wohnungen und Häusern ist der Bewohner, Vermieter oder Wohnungsvermittler verantwortlich, der Polizei den Mietvertrag sowie Kopien der CNIC aller Bewohner zu übermitteln. Wenn einer der drei zuerst genannten dies erledigt, müssen das die anderen nicht mehr machen. In den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa müssen zusätzlich noch zwei Referenzpersonen genannt werden, die den Bewohner identifizieren können. Hotels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste zu übermitteln sowie diese Informationen zu archivieren und für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten (IRBC 23.1.2018). Quellen: ● PI – Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state-privacy/1008/state-privacy-pakistan, Zugriff 21.2.2019 ● ECP – Election Commission of Pakistan (o.D): How To Register, https://www.ecp.gov.pk/frmGenericPage.aspx?PageID=4, Zugriff 18.3.2019 ● IRBC - Immigration and Refugee Board of Canada (23.1.2018): Pakistan: Tenant registration systems, including implementation; whether authorities share information on tenant registration (2015-December 2017), https://www.refworld.org/docid/5aa8d84a7.html, Zugriff 9.4.2019 ● VB – Büro des Verbindungsbeamten des BM.I in Islamabad (4.11.2018): Auskunft einer pakistanischen Anwaltskanzlei, per E-Mail. Grundversorgung Pakistan ist mit ca. 207 Millionen Einwohnern (PBS 2017a) der sechst-bevölkerungsreichste Staat der Erde. Über die Hälfte der Bevölkerung ist unter 25 Jahre alt, der Abhängigenquotient [Bevölkerung bis 14 und ab 65 Jahre / Bevölkerung 15-64 Jahre] liegt bei 65 % (CIA 5.2.2019). Pakistans Wirtschaft hat wegen einer günstigen geographischen Lage, Ressourcenreichtum, niedrigen Lohnkosten, einer jungen Bevölkerung und einer wachsenden Mittelschicht Wachstumspotenzial. Dieses Potenzial ist jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender makroökonomischer sowie politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten Korruption, ineffiziente Bürokratie, ein unsicheres regulatorisches Umfeld, eine trotz Verbesserungen in den letzten Jahren relativ teure bzw. unzureichende Energieversorgung und eine – trotz erheblicher Verbesserung seit 2014 – teils fragile Sicherheitslage (AA 5.3.2019). Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 %; der Sektor umfasst u. a. auch den überproportional großen öffentlichen Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der arbeitenden Bevölkerung tätig ist. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört unter anderem bei Getreideanbau und Viehzucht zu den weltweit größten Produzenten (AA 5.3.2019; vgl. GIZ 2.2019a).Die Provinz Punjab gehört unter anderem bei Getreideanbau und Viehzucht zu den weltweit größten Produzenten (AA 5.3.2019; vergleiche GIZ 2.2019a). Die pakistanische Wirtschaft wächst bereits seit Jahren mit mehr als vier Prozent. Für 2018 gibt der Internationale Währungsfonds (IWF) sogar ein Plus von 5,6 Prozent an. Das Staatsbudget hat sich stabilisiert und die Börse in Karatschi hat in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt. Erreicht wurde dies durch einschneidende Reformen, teilweise unterstützt durch den IWF. In der Vergangenheit konnte Pakistan über die Jahrzehnte hinweg jedoch weder ein solides Wachstum halten noch die Wirtschaft entsprechend diversifizieren. Dies kombiniert mit anderen sozioökonomischen und politischen Faktoren führte dazu, dass immer noch etwa ein Drittel der pakistanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt (GIZ 2.2019a). Die Arbeitslosigkeit in Pakistan liegt Stand 2017 offiziell etwa bei 6 % (CIA 5.2.2019). CIA hält fest, dass die offiziellen Arbeitslosenzahlen die Situation nicht vollständig beschreiben können, da ein großer Teil der Wirtschaft informell und die Unterbeschäftigung hoch ist (CIA 5.2.2019a; vgl. GIZ 2.2019). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Als Folge dieser hohen Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen, vor allem auf dem Land, kommt es zu einer verstärkten Arbeitsmigration nicht nur in die großen Städte, sondern traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5% des BIP (GIZ 2.2019a). Für das Finanzjahr 2019 (Juli 2018 bis Juni 2019) werden Rücküberweisungen von 22 Milliarden US-Dollar erwartet (KT 30.10.2018).Die pakistanische Wirtschaft wächst bereits seit Jahren mit mehr als vier Prozent. Für 2018 gibt der Internationale Währungsfonds (IWF) sogar ein Plus von 5,6 Prozent an. Das Staatsbudget hat sich stabilisiert und die Börse in Karatschi hat in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt. Erreicht wurde dies durch einschneidende Reformen, teilweise unterstützt durch den IWF. In der Vergangenheit konnte Pakistan über die Jahrzehnte hinweg jedoch weder ein solides Wachstum halten noch die Wirtschaft entsprechend diversifizieren. Dies kombiniert mit anderen sozioökonomischen und politischen Faktoren führte dazu, dass immer noch etwa ein Drittel der pakistanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt (GIZ 2.2019a). Die Arbeitslosigkeit in Pakistan liegt Stand 2017 offiziell etwa bei 6 % (CIA 5.2.2019). CIA hält fest, dass die offiziellen Arbeitslosenzahlen die Situation nicht vollständig beschreiben können, da ein großer Teil der Wirtschaft informell und die Unterbeschäftigung hoch ist (CIA 5.2.2019a; vergleiche GIZ 2.2019). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Als Folge dieser hohen Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen, vor allem auf dem Land, kommt es zu einer verstärkten Arbeitsmigration nicht nur in die großen Städte, sondern traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5% des BIP (GIZ 2.2019a). Für das Finanzjahr 2019 (Juli 2018 bis Juni 2019) werden Rücküberweisungen von 22 Milliarden US-Dollar erwartet (KT 30.10.2018). Gemäß dem Global Education Monitoring Report 2017/18 der UNESCO stellen sich die Bildungserfolge Pakistans relativ schwach dar. Die Einschulungs- und Alphabetisierungsrate Pakistans zählt zu den niedrigsten der Welt, Lediglich rund 60 Prozent der Bevölkerung (Frauen: 46%) können lesen und schreiben. Nur etwas über zwei Prozent des Bruttosozialprodukts werden in Bildung investiert. Weiterhin bleiben große Diskrepanzen in der Alphabetisierungs- und Bildungspolitik zwischen Provinzen sowie zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bestehen. Das pakistanische Bildungssystem spiegelt die anhaltende soziale Ungleichheit in der Gesellschaft wider (GIZ 2.2019b). Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit deutlich gesteigert, doch sind sie weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben betragen 0,92 % des Bruttoinlandsprodukts (GIZ 2.2019b). Das Programm Tameer-e-Pakistan soll Personen bei der Arbeitssuche unterstützen (IOM 2018). Das Kamyab Jawan Programme, eine Kooperation des Jugendprogrammes des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Anstellungsmöglichkeiten verbessern (Dawn 11.2.2019). Etwa 7,1 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2016 Zugang zum Sozialversicherungssystem (HRCP 5.2017). Etwa drei Millionen Personen leben in sklavenähnlichen Beschäftigungsverhältnissen (HRCP 3.2019). Es gibt einen Mangel von zehn Millionen Wohnungen landesweit, was zu Obdachlosigkeit, illegalen Siedlungen und überhöhten Mieten führt (BTN 12.2.2019). Im Oktober 2018 kündigte Premierminister Imran Khan den Bau von fünf Millionen Wohneinheiten für Niedrigverdiener in den kommenden fünf Jahren an. Unter dem staatlichen Programm Naya Pakistan Housing Scheme (Dawn 10.10.2018; vgl. NPHS 13.10.2018) soll ein Haus 1,65 bis 2,1 Millionen Rupien kosten (BTN 12.2.2019). Die Teilnehmer am Programm bezahlen 20 Prozent des Kaufpreises im Voraus und den restlichen Betrag über 20 Jahre (NPHS 6.11.2018; vgl. BTN 12.2.2019) in monatlichen Raten zu ca. 18.500 Rupien, was ungefähr einer monatlichen Miete entspricht. Das Haus geht nach 18 Monaten ins Eigentum des Bewohners über (BTN 12.2.2019). Personen, die bereits ein Haus besitzen, können nicht am Naya Pakistan Housing Scheme teilnehmen (NPHS 13.10.2018).Der Baubeginn für die ersten 135.000 Wohneinheiten wurde für den 17.4.2019 in Islamabad und Belutschistan angekündigt (Dawn 9.4.2019).Es gibt einen Mangel von zehn Millionen Wohnungen landesweit, was zu Obdachlosigkeit, illegalen Siedlungen und überhöhten Mieten führt (BTN 12.2.2019). Im Oktober 2018 kündigte Premierminister Imran Khan den Bau von fünf Millionen Wohneinheiten für Niedrigverdiener in den kommenden fünf Jahren an. Unter dem staatlichen Programm Naya Pakistan Housing Scheme (Dawn 10.10.2018; vergleiche NPHS 13.10.2018) soll ein Haus 1,65 bis 2,1 Millionen Rupien kosten (BTN 12.2.2019). Die Teilnehmer am Programm bezahlen 20 Prozent des Kaufpreises im Voraus und den restlichen Betrag über 20 Jahre (NPHS 6.11.2018; vergleiche BTN 12.2.2019) in monatlichen Raten zu ca. 18.500 Rupien, was ungefähr einer monatlichen Miete entspricht. Das Haus geht nach 18 Monaten ins Eigentum des Bewohners über (BTN 12.2.2019). Personen, die bereits ein Haus besitzen, können nicht am Naya Pakistan Housing Scheme teilnehmen (NPHS 13.10.2018).Der Baubeginn für die ersten 135.000 Wohneinheiten wurde für den 17.4.2019 in Islamabad und Belutschistan angekündigt (Dawn 9.4.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.3.2019): Pakistan: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/wirtschaft/204976, Zugriff 21.3.2019 ● BTN Marketing Consultants (12.2.2019): The “Naya Pakistan Housing Scheme” and All There Is To Know About It, https://btnconsultants.com.pk/naya-pakistan-housing-scheme-know/, Zugriff 9.4.2019 BTN Marketing Consultants (12.2.2019): The “Naya Pakistan Housing Scheme” and All There römisch eins s To Know About römisch eins t, https://btnconsultants.com.pk/naya-pakistan-housing-scheme-know/, Zugriff 9.4.2019 ● CIA - Central Intelligence Agency (5.2.2019): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 21.2.2019 ● Dawn (10.10.2018): 'I will steer you out of this difficult time': PM Khan addresses economic uncertainty, https://www.dawn.com/news/1438116, Zugriff 9.4.2019 ● Dawn (11.2.2019): Govt aims to create 'a million jobs' for youth under Kamyab Jawan Programme, https://www.dawn.com/news/1463174, Zugriff 15.5.2019 ● Dawn (9.4.2019): 135,000 apartments to be built in first phase of Naya Pakistan Housing project: Fawad Chaudhry, https://www.dawn.com/news/1474958, Zugriff 9.4.2019 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2019a): Pakistan –Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/pakistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 21.3.2019 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2019b): Pakistan –Gesellschaft, https://www.liportal.de/pakistan/gesellschaft/, Zugriff 21.3.2019 ● HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019 ● HRCP - Human Rights Commision of Pakistan (5.2017): State of Human Rights in 2016, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in-2016.pdf, Zugriff 21.3.2019 ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt Pakistan 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 21.3.2019 ● KT - Khaleej Times (30.10.2018): Pakistan remittances may hit $22 billion in 2018-19, https://www.khaleejtimes.com/business/economy/Pakistan-remittances-may-hit-$22-billion-in-2018-19-, Zugriff 9.4.2019 ● NPHS – Naya Pakistan Housing Scheme (13.10.2018): Who is eligible to apply for Naya Pakistan Housing Scheme?, http://nphp.pk/who-is-eligible-to-apply-for-naya-pakistan-housingscheme/, Zugriff 9.4.2019 ● NPHS – Naya Pakistan Housing Scheme (6.11.2018): Buyers must pay 20pc upfront to join PM housing scheme, http://nphp.pk/buyers-must-pay-20pc-upfront-to-join-pm-housing-scheme/, Zugriff 9.4.2019 ● PBS - Pakistan Bureau of Statistics
(2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019 Sozialbeihilfen Die Provinzen sind für die Einhebung und Verteilung von Zakat und Ushr zuständig. Die Mittel sind für die Unterstützung bedürftiger Muslime vorgesehen und sollen die extreme Armut in Übereinstimmung mit den Regeln des Islam reduzieren. Ein Teil des Wertes von elf verschiedenen Vermögensarten wird durch Banken, Firmen und anderen Finanzinstitutionen verpflichtend eingehoben. Die Vergabe der Geldmittel erfolgt an die Zakat-Kommitees gemäß Bevölkerungszahl der Distrikte und die Auszahlung des Zakat wird auf lokaler Ebene entschieden (Gov PJ o.D.). Mit einer Verfassungsänderung im Jahr 2010 wurde die Gesetzgebung im Arbeits- und Sozialbereich vom Bund an die Pr

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