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{'item': 'L510 2238421-1'}

Obsah (10)§ 52§ 46§ 55§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 18§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlL510 2238421-1 Spruch, L510 2238421-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERL

§ 52

Abs 4 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52

Abs 9 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 26.11.2020 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Dagegen brachten die bP durch ihre damalige Vertretung fristgerecht eine vollinhaltliche Beschwerde ein. Zudem wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde diesbezüglich dargelegt, dass die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis enthält, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt) Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Seitens des BFA wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht aberkannt. Der entsprechende Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung erfolgte somit fälschlicherweise.
  3. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes, aus welchem sich der Sachverhalt zweifelsfrei ergibt.
  4. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig Das BFA hat einer Beschwerde gegen seinen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Folglich war eine etwaige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG

§ 18Abs 5 BFA-VG nicht zu prüfen.

Der fälschliche Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des BFA mag daran nichts zu ändern, da die Rechtsmittelbelehrung als bloße Mitteilung einer Rechtsansicht selbst keinen normativen Abspruch über Parteienrechte darstellt, welcher der Rechtskraft fähig ist. Das BFA hat einer Beschwerde gegen seinen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Folglich war eine etwaige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zu prüfen. Der fälschliche Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des BFA mag daran nichts zu ändern, da die Rechtsmittelbelehrung als bloße Mitteilung einer Rechtsansicht selbst keinen normativen Abspruch über Parteienrechte darstellt, welcher der Rechtskraft fähig ist. Da der gegenständlichen Entscheidung des BFA somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels entsprechender Rechtsgrundlage zurückzuweisen. Da der gegenständlichen Entscheidung des BFA somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels entsprechender Rechtsgrundlage zurückzuweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L510.2238421.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.