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{'item': 'L518 2111399-2'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 2§ 6Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlL518 2111399-2 Spruch, L518 2111403-2/32EL518 2111399-2/13EL518 2111401-2/9EL518 2122867-2/9EL518 2175299-2/10EL5

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich (bP1 – bP3) am 14.9.2014 bzw. nach deren Geburt im Bundesgebiet am 03.09.2015 (bP 4) und 16.03.2017 (bP5) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich (bP1 – bP3) am 14.9.2014 bzw. nach deren Geburt im Bundesgebiet am 03.09.2015 (bP 4) und 16.03.2017 (bP5) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. I.

  1. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP3 – bP
  2. römisch eins.
  3. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP3 – bP
  4. I.
  5. Die bP 1 und 2 behaupteten, Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und jesidischen Glaubens zu sein. Die volljährigen bP gaben erstbefragt (15.09.2014) sowie vor der bB (15.01.2015) an, dass man bei einem Streit die bP 1 verletzt und einen Cousin der bP 1 getötet sowie der Familie Schafe weggenommen hätte. römisch eins.
  6. Die bP 1 und 2 behaupteten, Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und jesidischen Glaubens zu sein. Die volljährigen bP gaben erstbefragt (15.09.2014) sowie vor der bB (15.01.2015) an, dass man bei einem Streit die bP 1 verletzt und einen Cousin der bP 1 getötet sowie der Familie Schafe weggenommen hätte. Gelebt hätten sie in Syrien im Dorf XXXX , in der Nähe von XXXX , ca. 45 km bis 50 von XXXX entfernt. Dies sei ein ganz kleines Dorf, nur ca. 45 Familien lebten dort. Zu den Angehörigen hätten die bP 1 und 2 keinen Kontakt mehr.Gelebt hätten sie in Syrien im Dorf römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 , ca. 45 km bis 50 von römisch 40 entfernt. Dies sei ein ganz kleines Dorf, nur ca. 45 Familien lebten dort. Zu den Angehörigen hätten die bP 1 und 2 keinen Kontakt mehr. I.
  7. Am 28.01.2015 wurde über Veranlassung der bB mit der bP 1 und der bP 2 eine Sprachanalyse über das Institut Sprakab durchgeführt. römisch eins.
  8. Am 28.01.2015 wurde über Veranlassung der bB mit der bP 1 und der bP 2 eine Sprachanalyse über das Institut Sprakab durchgeführt. Diese Sprachanalysen wurden den bP in den Einvernahmen vor der bB am 25.02.2015 zur Kenntnis gebracht. In der Analyse wurde davon ausgegangen, dass der sprachliche Hintergrund der bP mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der seitens der bP behaupteten Herkunftsregion in Syrien liegt. Aus der Sprachanalyse von Sprakab vom 09.04.2015 ergibt sich, dass der sprachliche Hintergrund der bP 1 und 2 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liegt. I.
  9. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 01.07.2015 (bP 1-3) und 15.02.2016 (bP 4)

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.5. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 01.07.2015 (bP 1-3) und 15.02.2016 (bP 4)

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die bB ging davon aus, dass der Herkunftsstaat der bP nicht die Arabische Republik Syrien, sondern die Republik Armenien ist. In der dagegen erhobenen Beschwerde legten die bP ua. ein Schreiben von ACCORD vor, welches die behauptete Herkunftsregion der bP angab, sowie allgemeine Informationen zum Lager Nusaybin in der Türkei, sowie eine Stellungnahme zu den Sprachanalysen, verfasst von einem an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Lehrstuhl für Allgemeine Sprachwissenschaft tätigen Professor. I.

  1. Am 08.09.2015 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch und wurde neben den bP XXXX als Zeuge einvernommen, welcher ein Freund der Familie in Österreich ist. In dieser Verhandlung wurden Unterlagen über Anfragen an ACCORD, UNHCR und die zuständigen türkischen Behörden vorgelegt. Die bP blieben dabei, syrische Staatsangehörige zu sein, keine Dokumente zur Staatsangehörigkeit vorlegen zu können und zu Verwandten keinerlei Kontakt mehr zu haben.römisch eins.
  2. Am 08.09.2015 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch und wurde neben den bP römisch 40 als Zeuge einvernommen, welcher ein Freund der Familie in Österreich ist. In dieser Verhandlung wurden Unterlagen über Anfragen an ACCORD, UNHCR und die zuständigen türkischen Behörden vorgelegt. Die bP blieben dabei, syrische Staatsangehörige zu sein, keine Dokumente zur Staatsangehörigkeit vorlegen zu können und zu Verwandten keinerlei Kontakt mehr zu haben. I.
  3. In weiterer Folge teilte das BVwG den bP mit, dass es beabsichtige, eine Sprachanalyse über das Institut Linqua einzuholen. In einer Stellungnahme hierzu vom 24.9.2015 brachte die rechtfreundliche Vertretung gegen das ausgewählte Institut ähnliche Bedenken wie gegen das Institut Sprakab vor und verwies darauf, dass die generelle Eignung von Sprachgutachten zur Feststellung der Herkunft von Personen wiederholt kritisiert worden sei. In Bezug auf die bP verwies sie auf deren Lebensumfeld, deren einfachste Lebensführung und den Umstand, dass es sich bei den bP um Analphabeten handle. Auch wurde in der Stellungnahme darauf verwiesen, dass die Großväter der bP vor vielen Jahren aus der Türkei nach Syrien geflohen wären und es aufgrund der Geschichte der Jeziden, welche von wiederholten Vertreibungen geprägt ist, zu einer Durchmischung der verschiedenen Dialekte gekommen sei. Ebenso wurde auf die Angaben der bP verwiesen. römisch eins.
  4. In weiterer Folge teilte das BVwG den bP mit, dass es beabsichtige, eine Sprachanalyse über das Institut Linqua einzuholen. In einer Stellungnahme hierzu vom 24.9.2015 brachte die rechtfreundliche Vertretung gegen das ausgewählte Institut ähnliche Bedenken wie gegen das Institut Sprakab vor und verwies darauf, dass die generelle Eignung von Sprachgutachten zur Feststellung der Herkunft von Personen wiederholt kritisiert worden sei. In Bezug auf die bP verwies sie auf deren Lebensumfeld, deren einfachste Lebensführung und den Umstand, dass es sich bei den bP um Analphabeten handle. Auch wurde in der Stellungnahme darauf verwiesen, dass die Großväter der bP vor vielen Jahren aus der Türkei nach Syrien geflohen wären und es aufgrund der Geschichte der Jeziden, welche von wiederholten Vertreibungen geprägt ist, zu einer Durchmischung der verschiedenen Dialekte gekommen sei. Ebenso wurde auf die Angaben der bP verwiesen. Die vom BVwG veranlassten zwei weiteren Sprachanalysen des Instituts Linqua, welche am 2.8.2017 einlangten, ergaben, dass bP1 wahrscheinlich aus Syrien, bP2 jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stamme. Im Rahmen des hierzu eingeräumten Parteiengehörs brachten die bP vor, dass sie sich durch das Ergebnis der Analyse insofern bestätigt sehen, als es die Angaben zu ihrer Herkunft bestätige. Die Aussagekraft in Bezug auf bP2 sei herabgesetzt, weil es zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Analytiker und der bP2 gekommen sei. I.
  5. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 22.09.2017 wurden die ersten Anträge der bP 1 – 4 auf internationalen Schutz

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wurden hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.römisch eins.8. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 22.09.2017 wurden die ersten Anträge der bP 1 – 4 auf internationalen Schutz

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide wurden hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben. Das BVwG ging davon aus, dass die bP armenische Staatsangehörige wären und dort keiner Verfolgung ausgesetzt wären. Dies mit nachstehender (auszugsweise zitierter) Begründung (Hervorhebungen nicht im Original): II.2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.römisch zwei.2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Anzuführen ist, dass es den bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und diese, sowie deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Aus der unbestrittener Weiser anzunehmenden qualifizierten Obliegenheit zur Mitwirkung im antragsbedürftigen Verfahren ist herleitbar, dass die Antragsteller verpflichtet sind, vor der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen, welche sie in die Lage versetzen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich jener Elemente des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, bei denen es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 mwN; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/060; VwGH 15.11.1994, 94/07/0099), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht.Aus der unbestrittener Weiser anzunehmenden qualifizierten Obliegenheit zur Mitwirkung im antragsbedürftigen Verfahren ist herleitbar, dass die Antragsteller verpflichtet sind, vor der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen, welche sie in die Lage versetzen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich jener Elemente des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, bei denen es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 mwN; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/060; VwGH 15.11.1994, 94/07/0099), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht. Eine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung -etwa so wie im gegenständlichen Fall durch die Erteilung unwahrer Auskünfte- kann zwar nicht erzwungen werden, es steht den Behörden bzw. dem ho. Gericht jedoch frei, diese fehlende Bereitschaft der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung –idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Das ho. Gericht geht weiters davon aus, dass es den bP möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat geboren stammen, welcher die Existenz seiner (auch ehemaligen) Bürger dokumentiert(

  1. e)und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (hierzu sind im RIS eine Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH veröffentlicht, wo auf diesen Umstand eingegangen wurde). Gerade auf Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihre Bürger dokumentieren. Die offensichtlich falschen Angaben zur Identität verunmöglichen es dem ho. Gericht, zu diesem Beweisthema weitere zielführende Ermittlungen zielgerichtet zu führen und haben sich jene Recherchemöglichkeiten, welche dem ho. Gericht vernünftiger Weise zugemutet werden, und welche nicht in einen unzulässigen Erkundungsbeweis münden, erschöpft. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den bP zu vertreten. II. Zum Herkunftsstaat der bPrömisch zwei. Zum Herkunftsstaat der bP Im gegenständlichen Fall stellt die Beantwortung der Frage, ob die bB zu Recht davonausgeht, dass es sich bei der Republik Armenien um den wahren Herkunftsstaat der bP handelt, die wesentliche Beurteilungsgrundlage für die weitere Entscheidungsfindung dar. Seitens der bP wird im Wesentlichen die Beweiskraft der seitens der bB eingeholten Sprachanalysen bezweifelt. Sprakab Grundsätzlich ist festzuhalten, dass, um eine Sprachanalyse durchzuführen, vom Experten oder einem speziell ausgebildeten Interviewer, ein Gespräch mit dem Probanden geführt wird, welches aufgezeichnet wird. So können die für den Experten relevanten Fragen gestellt werden, sowohl was die vom Probanden angegebenen Sprache(
  2. n)betrifft; das Gespräch wird außerhalb des Kontexts der Asylbefragung geführt, und es wird auch nicht auf Asylgründe eingegangen; der Experte bzw. der Interviewer unterhält sich mit dem Probanden in allen von ihm angegebenen Sprachen (falls möglich); es steht genügend vom Probanden gesprochenes Material zur Verfügung. Während des Gesprächs und in der darauf folgenden Analyse muss sich der Experte immer auf die Angaben des Probanden und auf sein Profil stützen und dementsprechend seine Sprechweisen und Aussagen bewerten. Gewisse Angaben zum Profil des Probanden werden zu Beginn jedes Interviews genau abgeklärt. Dazu gehören nicht nur Herkunftsregion und gesprochene Sprachen, sondern auch ethnische Zugehörigkeit, Herkunft der Familie, Ausbildung und ausgeübter Beruf. Das bedeutet, dass auch die Themen des Gesprächs dem Bildungsniveau und sozialen Hintergrund des Probanden angepasst und seine Kenntnisse und Sprachkompetenz eben im Hinblick auf seine Biographie evaluiert werden müssen. Es ist wichtig, dass das Gespräch in einer möglichst natürlichen und spontanen Weise geführt werden kann, so dass gerade auf der linguistischen Ebene die bestmögliche Datensammlung erreicht werden kann. Dies ist nicht immer leicht angesichts der Umstände, unter denen die Gespräche stattfinden. Der Experte tritt via Telefon in Kommunikation mit dem Probanden. Das Gespräch wird aufgezeichnet. Diese Aufnahme stellt die Grundlage für die Analyse dar. Der Experte kann sich so das Gespräch so oft wie nötig anhören, um die Analyse zu vervollständigen. Bei Bedarf kann die Aufnahme weiteren Experten zur Bearbeitung geschickt werden. Letzteres erlaubt es, Sprach- oder Länderkenntnisse verschiedener Experten zu kombinieren und somit auch komplexere Fälle adäquat zu behandeln.(http://www.sprakab.se/Language_analysis.html; http://www.sprakab.se/Q% 26A.html; http://www.sprakab.se/ Language_analysis_services.html ). Linqua Linqua wurde im Mai 1997 als Fachstelle des Bundesamts für Migration (BFM, bis 2004 Bundesamt für Flüchtlinge) für die Durchführung von Herkunftsabklärungen gegründet. Solche Herkunftsabklärungen werden veranlasst, falls der Asylsuchende oder der Ausländer (im Folgenden auch: Proband) keine gültigen Identitätsdokumente vorweisen kann und zusätzlich Zweifel an seinem Vorbringen bezüglich seiner Herkunftsregion bestehen. Ziel der Herkunftsanalyse ist es, das Land bzw. die Region oder zumindest das Milieu zu bestimmen, die den Probanden in seiner Sozialisation am meisten beeinflusst haben. Zu diesem Zweck werden die Sprechweise(
  3. n)sowie die landeskundlichen und kulturellen Kenntnisse des Probanden geprüft. Für die Durchführung der Herkunftsabklärungen arbeitet LINGUA mit externen Experten zusammen. Diese Experten analysieren ein mit dem Probanden geführtes Gespräch (siehe unten) und stellen die Analyseergebnisse in einer Expertise (Gutachten) dar. Linqua rekrutiert Experten in der ganzen Welt. Die Experten arbeiten als unabhängige Fachpersonen auf Auftragsbasis. Über die Jahre hat LINGUA ein klares Expertenprofil erstellt. Dazu gehören im fachlichen Bereich: eine akademische Ausbildung in Sprachwissenschaft, sowie aktive Sprachkompetenz in der zu analysierenden Sprache(n); gute und aktuelle Kenntnisse der jeweiligen Herkunftsregion und ihrer Kultur, wobei diese nicht nur theoretisch, sondern (wenn möglich) auch vor Ort erworben sein müssen. Es werden aber auch persönliche Anforderungen gestellt, wie Neutralität, Objektivität, Vertrauenswürdigkeit und Verschwiegenheit. Außerdem dürfen die Experten in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu den Behörden des jeweiligen Landes stehen. Nach dem Rekrutierungsprozess folgt eine Testphase und erst danach werden die Experten unter Vertrag genommen. Heute verfügt LINGUA über einen Expertenpool von über 80 Experten für etwa 70 Sprach- und Länderkonstellationen. Idealerweise steht pro Konstellation mehr als ein Experte zur Verfügung, so dass auch Zweitabklärungen und Kontrollen möglich sind. Es gibt natürlich auch Experten, die durch ihre Spezialisierung auf länderübergreifende Sprachen oder durch ihre Kompetenz in mehreren Sprachen/Dialekten verschiedene Länder abdecken können. Die Namen der Experten werden nicht veröffentlicht; es wird aber jeder Expertise ein anonymisierter wissenschaftlicher Werdegang des Experten beigelegt, der die Qualifikation des Experten aufzeigt, wie z.B. Ausbildung, aktive Sprachkenntnisse und Dauer des professionellen Kontakts mit der/den jeweiligen Sprache(
  4. n)und Region(en). Um eine Herkunftsanalyse durchzuführen, wird vom Experten oder einem speziell ausgebildeten Interviewer, ein Gespräch mit dem Probanden geführt, welches aufgezeichnet wird. Dieses Vorgehen unterscheidet sich von der in vielen Staaten benutzten Methode des Interviews durch den Asylbefrager/-entscheider mittels Dolmetscher. Mehrere Gründe sprechen für das direkte Gespräch durch den Experten oder einen speziell ausgebildeten Interviewer: Es können so die für den Experten relevanten Fragen gestellt werden, sowohl was die Landeskunde als auch was die vom Probanden angegebenen Sprache(
  5. n)betrifft; das Gespräch wird außerhalb des Kontexts der Asylbefragung geführt, und es wird auch nicht auf Asylgründe eingegangen; der Experte bzw. der Interviewer unterhält sich mit dem Probanden in allen von ihm angegebenen Sprachen (falls möglich); es steht genügend vom Probanden gesprochenes Material zur Verfügung, da Doppelspurigkeiten (Übersetzung/Rückübersetzung) vermieden werden. Während des Gesprächs und in der darauf folgenden Analyse muss sich der Experte immer auf die Angaben des Probanden und auf sein Profil stützen und dementsprechend seine Sprechweisen und Aussagen bewerten. Gewisse Angaben zum Profil des Probanden werden zu Beginn jedes Interviews genau abgeklärt. Dazu gehören nicht nur Herkunftsregion und gesprochene Sprachen, sondern auch ethnische Zugehörigkeit, Herkunft der Familie, Ausbildung und ausgeübter Beruf. Das bedeutet, dass auch die Themen des Gesprächs dem Bildungsniveau und sozialen Hintergrund des Probanden angepasst und seine Kenntnisse und Sprachkompetenz eben im Hinblick auf seine Biographie evaluiert werden müssen. Es ist wichtig, dass das Gespräch in einer möglichst natürlichen und spontanen Weise geführt werden kann, so dass gerade auf der linguistischen Ebene die bestmögliche Datensammlung erreicht werden kann. Dies ist nicht immer leicht angesichts der Umstände, unter denen die Gespräche stattfinden. Die Gesprächsführung bildet daher einen wichtigen Bestandteil in der Ausbildung von neuen Experten und war auch Gegenstand eines von LINGUA initiierten Forschungsprojekts. Der Experte tritt via Telefon in Kommunikation mit dem Probanden. Aus Sicherheits- und Anonymitätsgründen soll vermieden werden, dass Experte und Proband einander gegenübersitzen. Der Gebrauch des Telefons ermöglicht zudem, mehrere Interviews am selben Tag durchzuführen, obwohl sich die Probanden an ganz verschiedenen Orten in der Schweiz befinden. Wenn ein Experte im Ausland lebt, kann die Kommunikation über eine Telefonkonferenzschaltung hergestellt werden. Das Gespräch, welches in der Regel ungefähr 45 bis 60 Minuten dauert, wird aufgezeichnet. Diese Aufnahme stellt die legale Grundlage für die Analyse dar. Der Experte kann sich so das Gespräch so oft wie nötig anhören, um die Analyse zu vervollständigen. Bei Bedarf kann die Aufnahme weiteren Experten zur Bearbeitung geschickt werden. Letzteres erlaubt es, Sprach- oder Länderkenntnisse verschiedener Experten zu kombinieren und somit auch komplexere Fälle adäquat zu behandeln. Es ermöglicht auch, neue Experten zu testen oder aber die Qualität des Gesprächs und/oder die Qualität der von einem anderen Experten erstellten Expertise zu überprüfen (Quelle: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/service/sprachanalysen/lingua.htm) Die bP zeigen richtigerweise auf, dass sich die bB nicht auf die Sprach- und Herkunftsanalyse alleine verlassen kann, bzw. aus dem Ergebnis der Sprach- und Herkunftsanalyse alleine nicht in jedem Fall auf eine bestimmte Staatsangehörigkeit geschlossen werden kann (siehe in diesem Sinne auch der UK Supreme Court, Urteil vom 21.05.2014, Secretary of State for Home Departement v MN and KY (Scotland), insbesondere Absätze 46 ff, so insbesondere Absatz 48 betreffend den Umgang mit Sprakab-Analysen durch das Gericht; dieses Judikat stellt wohl zu einem überwiegenden Teil auch die Primärquelle für die seitens der bP bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung geäußerte Kritik dar). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die grundsätzlichen Kritikpunkte der bP bzw. ihrer Vertretung betreffend Sprachanalysen ernst, weist aber auch darauf hin, dass aus der geäußerten Kritik Sprach- und Herkunftsanalysen nicht jeder Beweiswert abgesprochen werden kann. Ebenso wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass sich die oa. Quelle mit einer Herkunftsfeststellung im Zusammenhang mit Somalia kritisch auseinandersetzte und daher ein erheblicher Teil der geäußerten Kritik einzelfallspezifisch zu sehen und nicht zur Gänze verallgemeinerungsfähig sind. Auch aus dem Umstand, dass das Ergebnis der Sprachanalyse auf einer Einschätzung eines bzw. mehrerer nicht namentlich genannten Analytiker beruht, welche sich nicht zwangsläufig mit den gesprochenen Sprachen auf universitärem Niveau auseinandersetzten, kann nicht für jeden Einzelfall per se festgestellt werden, dass es sich bei der Analyse um ein Beweismittel mit vermindertem Beweiswert handelt, zumal gerade Personen, welche sich die Kenntnis über die von ihnen analysierte Sprache bzw. den von ihnen analysierten Dialekt aufgrund des Umstandes, dass es sich um ihre Muttersprache handelt bzw. sie einen relevanten Zeitraum in jenem Gebiet lebten oder von dort abstammen, wo die fragliche Sprache oder der fragliche Dialekt gesprochen wird, gerade in der Praxis im besonderen Maße zuzutrauen ist, eine Einschätzung zu treffen, ob der sprachliche Hintergrund in der fraglichen Region liegt oder nicht. Man denke etwa analog an den deutschsprachigen Raum, wo beispielsweise auch ein Tiroler, welche über kein Universitätsstudium der deutschen Sprache verfügt, in der Lage sein wird, den Sprecher eines Wiener oder Hamburger Dialekts als eine Person zu identifizieren, welche ihren sprachlichen Hintergrund nicht in Tirol hat und umgekehrt eine Person, welche ihren sprachlichen Hintergrund in Tirol hat, als solche zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich grundsätzlich den bP an und geht davon aus, dass es sich bei den Sprach- und Herkunftsanalysen um kein Gutachten im engeren Sinne handelt. Viel mehr geht das ho. Gericht davon aus, dass es sich um ein „sonstiges“ Beweismittel handelt, welches aufgrund des hier geltenden Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel seine Berücksichtig finden kann und dem jedenfalls ein gewisser Beweiswert zukommt, welches im Rahmen der freien Beweiswürdigung seine Berücksichtigung findet. Auch geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit den bP davon aus, dass die Sprach- und Herkunftsanalyen nur eines mehrerer Beweismittel oder Indizien darstellen können, um eine Verortung der bP festzustellen. In diesem Zusammenhang verweist das ho. Gericht aber auch auf den Beschluss des VwGH vom 9.11.2016, Ra 2016/19/0163-6, wo dieser die Revision gegen das ho. Erkenntnis vom 20.6.2016, I403 2127871-1/2E zurückwies. Im genannten ho. Erkenntnis wies das ho. Gericht einer Sprachanalyse im Rahmen der Beweiswürdigung in einer Zusammenschau mit den anderen Beweismitteln Beweiskraft zu („Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass gerade im Umgang mit Sprachanalysen höchste Sensibilität und Sorgfalt angebracht ist, erkennt aber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Schlussfolgerungen des Gutachtens im ganzen Verfahren nur pauschal abgetan wurden, ohne auf Basis einer inhaltlichen Auseinandersetzung fundierte Bedenken aufzuzeigen, nicht die Notwendigkeit, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben und so das Verfahren in die Länge zu ziehen.“). Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Behörde und das ho. Gericht bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben kann. (VwGH Ro 2014/10/0046, v. 21.12.2016 mwN). Aufgrund der vergleichbaren Sachlage geht das ho. Gericht davon aus, dass dies auch für einander widersprechender Sprachanalysen gilt. Im konkreten Einzelfall liegt nicht bloß eine einzige Sprachanalyse vor, sondern eine Mehrzahl solcher Analysen in Bezug auf zwei Personen, welche behaupten, die letzten Jahre gemeinsam verbracht zu haben, bzw. gemeinsam in derselben Herkunftsregion aufgewachsen und sozialisiert wurden zu sein. Es wurde weder durch die bB, noch durch die bP in Abrede gestellt, dass die bP1 und bP2 in derselben Herkunftsregion unter gleichen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen sozialisiert wurden. Auch sieht das ho. Gericht keinen Grund, von dieser Einschätzung abzugehen. Aus der oa. Überlegung ergibt sich, dass Sprachanalysen, welche in Bezug auf die bP1 und bP2 durchgeführt werden, zum selben Ergebnis kommen müssen. Ist dies nicht der Fall, sind sie zumindest zum Teil, nämlich dort, wo sie voneinander abweichen, als nicht plausibel zu betrachten. Dies ist zum Teil in Bezug auf die von Linqua vorgelegten Analysen der Fall. Zwar geht gehen die Analytiker sowohl in Bezug auf bP1 als auch in Bezug auf bP2 davon aus, dass gewisse Ausdrucksweisen der bP in der behaupteten Herkunftsregion nicht verwenden, –dieser Umstand ist bei bP2 ausgeprägter als bei bP1- und kommt die Anasylse –unter Berücksichtigung der behaupteten Herkunft der Großväter- in Bezug auf bP1 zum Schluss, dass diese wahrscheinlich, bP2 überwiegend wahrscheinlich nicht aus der behaupteten Herkunftsregion stammt. In Bezug auf die seitens Sprakab erstellten Anasylsen ist anzuführen, dass diese beide inhaltlich übereinstimmend zum Ergebnis kommen, dass die bP mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien, sondern mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aus Armenien stammen und stellen sich diese Analysen als plausibler dar, weshalb das ho. Gericht ihnen folgt. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Analysen von Linqua das Ergebnis von Sprakab nicht ausschließen, zumal sich auch in diesen Hinweise auf sprachliche Eigenheiten finden, welche nicht in der behaupteten Herkunftsregion der bP verwendet werden. Auch sind die seitens der bP vorgelegten Ausführungen der Otto-Friedrich-Universität Bamberg in einer Gesamtschau nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, zumal diesen Ausführungen aufgrund des Inhalts und Aufbaues (es fehlt eine entsprechende Befundaufnahme und eine hierzu erstattete umfassende gutachterliche Äußerung ieS) nicht der Beweiswert eines Gutachtens zukommt, weshalb sie der freien Beweiswürdigung unterliegen und in den Ausführungen verkannt wird, dass die Einschätzung, die Herkunft der bP aus „Syrien“ sei gering, im Konnex mit der Fragestellung seitens der bB steht, welche aufgrund der rechtlichen Vorgaben auf die Feststellung des Herkunftsstaates der bP abzielt und das hier entsprechende Völkerrechtssubjekt der Staat Syrien und keine Region innerhalb des Staates darstellt. Weiters wird übersehen, dass die Analytiker in seiner Expertise nicht pauschal auf Syrien, sondern auf die behauptete Herkunftsregion der bP abstellten und aus dem Umstand, dass die bP1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus der -in Syrien liegenden- Herkunftsregion stammen, ableiteten, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammen. Der Einwand der rechtfreundlichen Vertretung der bP, es wäre im Rahmen der durch Linqua durchgeführten Analyse zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, spricht für die durch das ho. Gericht getroffene Einschätzung, weil es zu diesen Verständigungsschwierigkeiten nicht gekommen wäre, wenn die bP tatsächlich aus der behaupteten Herkunftsregion stammen würde. Gerade diese Verständigungsschwierigkeiten setzen eine sprachliche Sozialisation außerhalb der behaupteten Herkunftsregion voraus. Ebenso legte Linqua in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Herkunft der Großväter für den Ausgang der Analyse irrelevant ist. Auch stützt sich das ho. Gericht nicht bloß auf die Ergebnisse der genannten Analysen, sondern bezieht auch das Ergebnis der Einvernahmen der bB, sowie seine Wahrnehmungen in der Beschwerdeverhandlung ebenso ein, wie seine Kenntnisse zur allgemeinen Berichtslage. Gegen die behauptete Herkunft aus Syrien spricht jedenfalls das sehr spärlich vorhandene Wissen der bP über deren Herkunftsstaat und die Herkunftsregion. Gerade in Bezug auf die Herkunftsregion, über welche auch Personen mit einem niedrigen Bildungsgrad und einer geringen Mobilität berichten können, gaben die bP über einige wenige Stereotypen hinausgehend keine Auskünfte. Auch in der Verhandlung drängte sich für den erkennenden Richter der Eindruck auf, dass die bP keinesfalls über eine Region berichten, welche sie aus eigenen Wahrnehmungen genau kennen. Dies zeigte sich insbesondere durch ihre ungenauen Angaben im Allgemeinen, sowie bei den Berichten über konkrete Lebensumstände im Dorf, wo die bP entweder sehr oberflächliche bzw. widersprüchliche Angaben machten. Hier sei nur exemplarisch darauf hingewiesen, dass die bP2 vorbrachte, noch nie in ihrem Leben ein Gewässer gesehen zu haben, wogegen bP1 vortrug, dass sich in der Nähe des Dorfes ein Fluss befindet. Ebenso brachte bP1 ursprünglich vor, mit den Eltern und Geschwistern im Dorf gelebt zu haben, brachte später jedoch vor, nur einen einzigen Bruder zu haben. Ebenso brachte bP1 wiederholt vor, Analphabet zu sein, um an einer anderen Stelle anzugeben, sie hätte von einer Art Notar im Dorf einen Zettel bekommen, mit dem sie dann die Schule besuchen durfte. Die seitens der bP beschriebenen Sitten und Bräuche beziehen sich im Wesentlichen auf das Jezidentum, dem sie unbestrittener Weise angehören und daher aufgrund des Siedlungsgebietes der Jeziden keinen Rückschluss auf eine Herkunft aus Syrien zulassen. So leben auch die Jeziden Armeniens überwiegend unter den von den bP beschriebenen Bedingungen und bestreiten zu einem Großteil ihren Lebensunterhalt aus landwirtschaftlicher Tätigkeit. Auch sonst deuten die Auskünfte der bP über die Herkunftsregion darauf hin, dass sie sich diese zur Begründung ihres Antrages aneigneten oder sie diese allenfalls während eines Aufenthaltes in der Region (möglichweise im Rahmen eines Verwandtenbesuches) erwarben. Auch erscheint es insbesondere in Bezug auf die bP1 nicht nachvollziehbar, dass sie nicht einmal über einfachsten Kenntnisse der arabischen Sprache (Amtssprache in Syrien!) verfügt. Wenn sie hier angibt, ihr Vater hätte den Kontakt zur „Außenwelt“ etwa am Markt gepflegt, wogegen sich bP1 nur im Dorf und auf dem Weidegründen befunden hätte, ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil sie -dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung folgend- die bP1 sichtlich beruflich als Nachfolger des Vaters vorgesehen gewesen wäre und so davon auszugehen ist, dass aufgrund ihres Alters ihr Vater bereits begonnen hätte, sie auf diese Rolle –etwa durch die Mitnahme auf den Markt, etc.- vorzubereiten, wodurch sie Kenntnisse erlangt hätte, welche über die Wahrnehmung der Weidegründe hinausgegangen wären. Letztlich geht auch der Einwand, die bP wären Analphabeten ins Leere, weil aus dem Umstand, dass sie des Lesens und Schreibens nicht mächtig sind, nicht abgeleitet werden kann, dass bei ihnen an einer verminderten kognitiven Fähigkeit, bzw. an einer verminderten Gabe, das Lebensumfeld zu beobachten und über diese Beobachtungen zu berichten abgeleitet werden kann. Die Einschätzung der Sprach- und Herkunftsanalysen, wonach die bP mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammen, steht auch mit der allgemeinen Berichtslage im Einklang, woraus sich ergibt, dass in Armenien ca. 40.000 Kurden leben, welche Kurmandschi sprechen und eine nicht unerhebliche Zahl jener Kurden, welche in Armenien leb(t)en, das Land in den letzten Jahren verließen. Und ist vor dem Hintergrund der angenommenen Abstammung der bP aus Armenien und dem behaupteten Zeitpunktes der Ausreise auszugehen, dass bP1 und bP2 jedenfalls die armenische Staatsbürgerschaft seit der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens und bP3 und bP4 jedenfalls seit ihrer Geburt aufgrund der Abstammung von Eltern mit armenischer Staatsbürgerschaft besitzen. Im Lichte der oa. Ausführungen schließt sich das ho. Gericht nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens den Ausführungen der bB im Rahmen einer Gesamtschau bei Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel an und geht ebenfalls davon aus, dass die bP armenische Staatsbürger sind. … Zum einvernommenen Zeugen ist festzuhalten, dass in Bezug auf das taugliche Beweisthema (ein Zeuge hat ausschließlich über eigene Sinneswahrnehmungen auszusagen) anzuführen ist, dass dieser selbst angab, noch nie in Syrien und in der behaupteten Herkunftsregion der bP gewesen zu sein und so eine Sinneswahrnehmung vor Ort ausscheidet. Soweit der Zeuge über von ihm durchgeführte Recherchen berichtet, ist zum einen festzuhalten, dass deren Ergebnis vom ho. Gericht zur Kenntnis genommen und in der Beweiswürdigung berücksichtigt wurden. Weitergehende Äußerungen des Zeugen, welche als Mutmaßungen oder Schlussfolgerungen zu qualifizieren wären, fallen nicht in das Beweisthema der eigenen Sinneswahrnehmungen des Zeugen und stellten daher im Verfahren ein nicht taugliches Beweisthema dar. I.9. Der Antrag der bP 5 wurde mit Bescheid der bB vom 04.10.2017 vollinhaltlich abgewiesen, wobei diese Entscheidung vom BVwG mit Erkenntnis vom 14.02.2018 behoben wurde. Die Mutter der bP 5 wurde im Anschluss einer ergänzenden Einvernahme unterzogen.römisch eins.9. Der Antrag der bP 5 wurde mit Bescheid der bB vom 04.10.2017 vollinhaltlich abgewiesen, wobei diese Entscheidung vom BVwG mit Erkenntnis vom 14.02.2018 behoben wurde. Die Mutter der bP 5 wurde im Anschluss einer ergänzenden Einvernahme unterzogen. I.10. Am 05.04.2018 stellten die bP 1-4 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. römisch eins.10. Am 05.04.2018 stellten die bP 1-4 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Die bP 1 gab erstbefragt an: Bei der Ersteinvernahme wurde irrtümlich protokolliert, dass meine Familie und ich aus Armenien stammen, aber wir stammen aus Syrien. Wir sind Kurden und Jesiden. Wir werden sowohl als Kurden, als auch als Jesiden überall verfolgt und ermordet. Der Krieg ist immer noch nicht beendet und die Radikalen herrschen überall. Heute herrscht ein totales Chaos durch die türksiche Armee in unseren Regionen. Dadurch werden wir auch von den Türken verfolgt. Es gibt in unserem Heimatland und in der Türkei keinen Frieden für uns da wir dort verfolgt werden. Auch in den umliegenden Ländern werden wir als Kurden verfolgt. Nur in Österreich sind meine Familie und ich sicher. Als Jesiden werden wir von den anderen Volksgruppen wie beispielsweise den Arabern, den Sunniten und Shiiten zum Tode verurteilt. Wir sind ein verhasstes Volk. Auch in den Einvernahmen vor der bB wiederholten die bP 1 und 2 ihr Vorbringen insbesondere auch zur Ermordung des Cousins. Für die bP 3-5 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Vorgelegt wurde ua. insbesondere eine Sprachanalyse von XXXX (Sprachwissenschaftler und XXXX im Bundesministerium für Justiz vom 02.02.2018 hinsichtlich bP 1 und bP 2, aus welchen hervorgeht, dass die bP 1 und 2 die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden.Vorgelegt wurde ua. insbesondere eine Sprachanalyse von römisch 40 (Sprachwissenschaftler und römisch 40 im Bundesministerium für Justiz vom 02.02.2018 hinsichtlich bP 1 und bP 2, aus welchen hervorgeht, dass die bP 1 und 2 die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden. I.11. Die gegenständlichen Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.11. Die gegenständlichen Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die bB ging davon aus, dass der Herkunftsstaat der bP nicht die Arabische Republik Syrien, sondern die Republik Armenien ist. Beweiswürdigend hielt die bB fest (Auszug aus dem Bescheid der bP 1): - Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person, Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind offensichtlich Staatsangehöriger von Armenien, Angehöriger der yesidischen Volksgruppe. Ihre Identität steht mangels Vorlage von Personenstandsdokumenten nicht fest. Bei der angeführten Identität handelt es sich lediglich um eine Verfahrensidentität. Sie sprechen kein Arabisch, aufgrund der von der erkennenden Behörde und dem Bundesverwaltungsgerichtshof durchgeführten Sprachanalysenauswertungen steht eindeutig fest, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Syrien sondern in Armenien ist. Nochmals wird dezidiert darauf verwiesen, dass Sie keine Kenntnisse zu Syrien hatten und auch bis dato nicht in der Lage waren, Ihre Herkunft aus Syrien zu dokumentieren. Amtsbekannt ist, dass alle Asylwerber aus Syrien, insbesondere auch nach 2012, gut dokumentiert sind. Ihnen war es trotz des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich nicht möglich, Ihre Herkunft aus Syrien nachzuweisen. Sie sind nach traditionellem Recht verheiratet und leben mit Ihrer Gattin und Ihren Kindern derzeit in einem Asylquartier in der Steiermark. Sie leiden an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung, sind somit arbeitsfähig. Sie wurden laut aktuellem Strafregisterauszug im August 2018

Suchtgiftmittelgesetz zur Anzeige gebracht, das Verfahren ist anhängig. - Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie gaben in der Erstbefragung des Erstantrags an, aus Syrien zu stammen. Wie im Bescheid, in der Beweiswürdigung zum Verlassen des Herkunftsstaates zum ersten Asylantrag ausführlich geschildert, konnten Sie absolut keine Angaben zu Syrien machen. Nochmals kurz zitiert, konnten Sie weder Angaben zum Herkunftsort machen – außer die äußerst vage Angabe, es würde sich um ein kleines Dorf mit ca. 45 Häusern handeln. Sie kannten weder eine Währung noch konnten Sie Angaben zu anderen Städten, Orten machen, wussten den Fluchtweg nicht genau zu beschreiben und konnten Sie auch zur allgemeinen Situation überhaupt keine Angaben machen. Das einzige was Sie aus Gesprächen in Österreich wussten, dass es in Syrien Krieg geben würde und viele Menschen sterben würden. Den angeblichen Tod des Cousins, den Sie im Erstverfahren bei der Einvernahme ha. erst erwähnten, im Verfahren zum Folgeantrag gänzlich unerwähnt ließen, ist zusammenfassend zur diesbezüglichen Beweiswürdigung im Erstverfahren anzumerken, dass Sie dies emotionslos schilderten und sich auch äußerst vage hielten in Ihren Angaben, demnach wären Sie und Ihre Frau ohnmächtig gewesen und könnten aus diesem Grund nichts Näheres angeben. Dies erscheint nicht lebensnah, insbesondere auch da das Ereignis fluchtauslösend gewesen wäre. Auch eine weitere, somit dritte Sprachanalyse wurde vom BVwG bei einem amtsbekannten renomierten Institut in Auftrag gegeben und vom BVwG Ihre Herkunft aus Armenien festgestellt. Auch konnten Sie bis dato keine Beweise, insbesondere auch keine Dokumente erbringen, die Ihre Herkunft aus Syrien bestätigen könnten. Zu der vorliegenden Sprachanalyse des Dolmetschers XXXX ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen gerichtlich beeideten Dolmetscher für die Sprache Arabisch handelt. Es liegen keine Informationen über die Qualifikation als Gutachter vor. Das Sprachgutachten bezieht sich auf die Sprache Kurdisch, der Dolmetscher ist weder für die Sprache kurdisch beeidet noch zählt er zu den geprüften Sachverständigen, die laut dem Generalerlass für Sprach- und Länderkundliche Analysen, er ist auch in der erkennenden Behörde nicht amtsbekannt. Zu der vorliegenden Sprachanalyse des Dolmetschers römisch 40 ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen gerichtlich beeideten Dolmetscher für die Sprache Arabisch handelt. Es liegen keine Informationen über die Qualifikation als Gutachter vor. Das Sprachgutachten bezieht sich auf die Sprache Kurdisch, der Dolmetscher ist weder für die Sprache kurdisch beeidet noch zählt er zu den geprüften Sachverständigen, die laut dem Generalerlass für Sprach- und Länderkundliche Analysen, er ist auch in der erkennenden Behörde nicht amtsbekannt. Widersprüchlich zu dem zuletzt vorgelegten Gutachten wurden insgesamt drei Sprachgutachten mit Ihnen und Ihrer Gattin getrennt durchgeführt, die vom der erkennenden Behörde bzw dem Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegeben wurden und von unabhängigen und rennomierten Sprachinstituten durchgeführt wurden. Die Frage, warum Sie ausgerechnet die vorliegende Sprachanalyse veranlasst haben, gaben Sie an, dies auf Anraten Ihrer Vertrauensperson, XXXX , gemacht zu haben, dieser habe das auch organisiert. Sie wären einfach nur hingegangen, auch der rechtliche Vertreter gab an, dies nicht veranlasst zu haben. Die Frage, warum Sie ausgerechnet die vorliegende Sprachanalyse veranlasst haben, gaben Sie an, dies auf Anraten Ihrer Vertrauensperson, römisch 40 , gemacht zu haben, dieser habe das auch organisiert. Sie wären einfach nur hingegangen, auch der rechtliche Vertreter gab an, dies nicht veranlasst zu haben. Dem gegenüber stehen demnach zwei Sprachgutachten, die ordnungsgemäß nach den allgemeinen Richtlinien zur Sprachanalyse (Generalerlass vom 08.07.2015) durchgeführt wurden und Ihre Herkunft mit überwiegender Sicherheit aus Armenien festgestellt hatten, sowie die durch den BVwG veranlasst wurde. Es ist somit vielmehr glaubhaft, dass Sie aufgrund der allgemeinen Flüchtlingssituation im Jahr 2015, im Speziellen die der Syrischen Staatsangehörigen zu Ihren Gunsten nutzen wollten, um mit Ihrer Familie in Österreich über die Asylverfahren legalisieren zu können, wie Sie selbst auch wörtlich angaben: „Ich habe keine Angst zu sterben aber es geht mir darum, dass meine Kinder in Sicherheit sind.“…“Ich möchte dass meine Kinder hier lernen können.“ Die Tatsache, dass Sie phonetisch ein Dorf in Syrien genannt haben, kann nicht die Herkunft bestätigen, da Sie selbst vor dem BVwG wo Sie sich in der Zwischenzeit mit Ihrer Vertrauensperson exakt mit der Herkunft auseinandergesetzt haben, auch von anderen gehört haben und weiter im Internet recherchiert. Da ha. in der Befragung 2015 nicht einmal eine syrische Währung nennen konnten und selbst vor dem BVwG nur Lira als Zahlungsmittel nennen konnten, dies wahrscheinlich nach der Einvernahme ha. recherchiert hatten, weiters überhaupt keine Angaben zu Syrien machen konnten, ist dies kein hinlänglicher Beweis dafür, dass Sie tatsächlich aus Syrien stammen. Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass Sie betreffend Ihrer Herkunft Angaben gemacht haben, die nicht der Wahrheit entsprachen und auch die Fluchtgeschichte in Bezug auf Syrien eine Erfindung war, die der Asylgewährung dienen sollte. Die Stellungnahme Ihrer gesetzlichen Vertretung bezog sich ausdrücklich und ausschließlich auf Syrien, jedoch wurde Ihre Herkunft aus Armenien festgestellt. Da mehrfach die Herkunft aus Armenien festgestellt wurde, bezieht die erkennende Behörde Ihre Angaben, aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, auf Armenien. Armenien ist ein sicherer Drittstaat, daher kann die erkennende Behörde davon ausgehen, dass der Staat schutzwillig und –fähig ist. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u.a. studieren und veröffentlichen dürfen. Seit den Parlamentswahlen Anfang April 2017 gibt es erstmals vier reservierte Sitze für die größten nationalen Minderheiten, nämlich für die Jesiden, Russen, Assyrer und Kurden. Eine Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit konnten Sie somit nicht glaubhaft machen. Der Wunsch nach gesicherten Lebensverhältnissen und Ausbildungsmöglichkeiten für Ihre Kinder den Sie immer wieder ansprachen, ist menschlich verständlich jedoch stellt dies keine Asylrelevanz dar. - Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen Sie diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Die allgemeine, Lage im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt, auch dass der Lebensstandard nicht dem in Österreich entspricht, und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung konnten Sie jedoch nicht plausibel und somit glaubhaft machen. Da Ihnen - wie bereits erörtert - im festgestellten Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf Ihre Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Mit VO BGBl. II Nr. 25/2018 wurde Armenien mit 14.02.2018 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt. Dies bedeutet, dass in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet bzw. Schutz vor privater Verfolgung und Rechtschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Mit VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2018, wurde Armenien mit 14.02.2018 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt. Dies bedeutet, dass in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet bzw. Schutz vor privater Verfolgung und Rechtschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Aufgrund der Länderinformation ergibt sich eindeutig, dass in Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist und es neben geringfügigen staatlichen Leistungen auch Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen im Fall von Notlagen gibt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Ihnen eine Rückkehr nach Armenien zumutbar und möglich ist. I.12.Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern. Die bB habe sich insbesondere nicht mit dem aktuell vorgelegten Sprachgutachten zur Herkunft der bP 1 und 2 auseinandergesetzt.römisch eins.12.Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern. Die bB habe sich insbesondere nicht mit dem aktuell vorgelegten Sprachgutachten zur Herkunft der bP 1 und 2 auseinandergesetzt. I.13. Die Beschwerdevorlagen langten am 12.10.2018 beim BVwG ein. römisch eins.13. Die Beschwerdevorlagen langten am 12.10.2018 beim BVwG ein. I.14. Das BVwG führte am 04.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die bP 1 und 2 persönlich teilnahmen. Die bP wurden zur Identität und den Lebensumständen befragt. Der die letzte Sprachanalyse verfassende Sprachwissenschaftler wurde als Zeuge einvernommen. Es wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund der vorliegenden, widersprüchlichen Gutachten beantragt. Als geeigneter Gutachter wurde Dr. XXXX , Universität Wien genannt.römisch eins.14. Das BVwG führte am 04.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die bP 1 und 2 persönlich teilnahmen. Die bP wurden zur Identität und den Lebensumständen befragt. Der die letzte Sprachanalyse verfassende Sprachwissenschaftler wurde als Zeuge einvernommen. Es wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund der vorliegenden, widersprüchlichen Gutachten beantragt. Als geeigneter Gutachter wurde Dr. römisch 40 , Universität Wien genannt. I.15. In der Folge wurde über den von der rechtsfreundlichen Vertretung genannten Sprachwissenschaftler ein weiteres Sprachgutachten hinsichtlich der bP 1 eingeholt. Dies unter Zugrundelegung der vorhandenen Sprachgutachten. Der Anregung der bP im Schreiben vom 15.07.2020 hinsichtlich einer persönlichen Vorsprache der bP beim Sprachwissenschaftler wurde nicht gefolgt, da der Sprachwissenschaftler dies im Sinne der Objektivität selbst

telefonischer Mitteilung nicht wollte.römisch eins.15. In der Folge wurde über den von der rechtsfreundlichen Vertretung genannten Sprachwissenschaftler ein weiteres Sprachgutachten hinsichtlich der bP 1 eingeholt. Dies unter Zugrundelegung der vorhandenen Sprachgutachten. Der Anregung der bP im Schreiben vom 15.07.2020 hinsichtlich einer persönlichen Vorsprache der bP beim Sprachwissenschaftler wurde nicht gefolgt, da der Sprachwissenschaftler dies im Sinne der Objektivität selbst

telefonischer Mitteilung nicht wollte. Aus diesem Gutachten vom 17.08.2020 geht – neben den diversen Qualifizierungen des Professors - nach entsprechender Würdigung der vorangegangen Sprachanalysen samt CD Aufnahmen hervor, dass die bP 1 nicht aus Armenien sondern aus Syrien stammt. Konkret wird ausgeführt: Ungeachtet der ungewöhnlichen sprachlichen Vielfalt in der Region des ehemaligen Osmanischen Reiches kann ich als fundierter Kenner Armeniens, wie auch Syriens zu dem eindeutigen Schluss kommen, dass BFs Heimat nicht Armenien ist, sondern Syrien. I.

  1. Im Zusammenhang mit dem Ergebnis des vom BVwG eingeholten Gutachtens aus 2020 wurde eine Unzuständigkeitseinrede der Abteilung L518 des BVwG aufgrund der Staatsangehörigkeit Syrien getätigt. Auch die Gerichtsabteilung W 274, welcher in Folge die Akten der Familienangehörigen zugeteilt wurden, erstattete eine Unzuständigkeitseinrede.römisch eins.
  2. Im Zusammenhang mit dem Ergebnis des vom BVwG eingeholten Gutachtens aus 2020 wurde eine Unzuständigkeitseinrede der Abteilung L518 des BVwG aufgrund der Staatsangehörigkeit Syrien getätigt. Auch die Gerichtsabteilung W 274, welcher in Folge die Akten der Familienangehörigen zugeteilt wurden, erstattete eine Unzuständigkeitseinrede. Mit Entscheidung des Präsidenten des BVwG vom 02.10.2020 wurden die Rechtssachen der nunmehr zuständigen Abteilung L518 zugewiesen, da

§ 2Z 5 GV 2018 i

Vm § 28 GV 2018 auch bei Änderung der Staatsangehörigkeit die Zuständigkeit bleibt, welche sich aus dem von der bB angenommenen Herkunftsstaat ergibt. Mit Entscheidung des Präsidenten des BVwG vom 02.10.2020 wurden die Rechtssachen der nunmehr zuständigen Abteilung L518 zugewiesen, da

Paragraph 2, Ziffer 5, GV 2018 in Verbindung mit Paragraph 28, GV 2018 auch bei Änderung der Staatsangehörigkeit die Zuständigkeit bleibt, welche sich aus dem von der bB angenommenen Herkunftsstaat ergibt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

  1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.
  2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
  3. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,- wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder- bloß ansatzweise ermittelt hat.- Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,, - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder, - bloß ansatzweise ermittelt hat., - Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
  3. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
  4. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
  5. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
  6. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen. 3.3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als grob mangelhaft, da die tatsächliche Staatsangehörigkeit der bP letztlich nicht entsprechend ermittelt wurde und das BFA sich letztlich nicht entsprechend mit der mit Beschwerde vorgelegten Sprachanalyse auseinandergesetzt hat, sondern sich auf bloße Wertung der vorhandenen Sprachanalysen und Unzulänglichkeiten im Vorbringen beschränkte. Die durch das Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Sprachanalyse gebotene, schwierige Ermittlung zur tatsächlichen Identität und Staatsangehörigkeit wurde insofern an das BVwG zu delegieren versucht. Es wurden von der bB die von ihr eingeholten Sprachanalysen auch nicht entsprechend mit den bP erörtert, da ansonsten in der Beschwerde nicht Ausführungen dazu erfolgt wären, dass die bB fälschlicher Weise von nunmehr drei und nicht von 2 Analysen ausging. Offensichtlich wurden die Analysen von Sprakab hinsichtlich einer Zuordnung der bP zu Armenien den bP nicht zur Kenntnis gebracht und ergibt sich dies auch aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich der bP 1 ergab sich durch eine neuerliche Sprachanalyse unter Berücksichtigung aller bisherigen Analysen nunmehr, dass diese aus Syrien stamme, womit jedoch noch nicht abschließend geklärt ist, welche Staatsangehörigkeit bei den anderen bP vorliegt, welche noch zu ermitteln ist oder ob etwa eine Doppelstaatsbürgerschaft vorliegen könnte. Die vorliegende Aktenlage reicht nicht aus, um davon auszugehen zu können, dass die bP syrische Staatsangehörige sind und ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob die bP etwa aufgrund einer armenischen Staatsangehörigkeit der bP 2 die armenische Staatsangehörigkeit oder eine Doppelstaatsangehörigkeit hätten. Im Lichte dieser Überlegungen wird die belangte Behörde die entsprechenden einzelfallspezifischen Ermittlungen nachzuholen und darauf aufbauende Feststellungen zu treffen haben, anhand derer sie die Asylrelevanz des ausreisekausalen Sachverhalt zu prüfen haben wird. Hinzu kommt, dass sich die Entscheidungen des BFA auf Armenien beziehen, sodass im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit die Sache des Beschwerdeverfahrens eine wesentlich andere wäre als jene des angefochtenen Bescheids. Auch wenn zum Vorbringen der bP zum angeblichen Vorfall in Syrien, bei dem der Cousin der bP 1 getötet worden wäre, in den Verfahren unterschiedliche Angaben gemacht wurden (wie die bP 2 vom Vorfall erfahren hätte, wann die bP 1 nach dem angeblichen Schlag wieder das Bewusstsein erlangt hätte, ob auch die bP 2 ihr Bewusstsein in diesem Zusammenhang verloren hat usw.) so wäre eine etwaige Verfolgungsgefährdung in Syrien jedenfalls vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Syrien und insbesondere zur Situation von jesidischen Kurden in Syrien zu beurteilen. Am Rande wird im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 22.09.2017 darauf hingewiesen, dass von einer nachträglichen Änderung der Sache der Fall zu unterscheiden ist, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (VwGH vom 25.10.2018, Zl. Ra 2018/07/0353, vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045).Am Rande wird im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 22.09.2017 darauf hingewiesen, dass von einer nachträglichen Änderung der Sache der Fall zu unterscheiden ist, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (VwGH vom 25.10.2018, Zl. Ra 2018/07/0353, vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045). Eine Durchberechnung dieser Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden (VwGH vom 23.01.2018, Zl. Ra 2017/18/0274 ). Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen bildet einen Wiederaufnahmegrund (Hinweis E 19.4.1994, 90/07/0124). Sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gegeben sind (VwGH vom 09.09.2020, Zl. Ra 2020/07/0063).Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen bildet einen Wiederaufnahmegrund (Hinweis E 19.4.1994, 90/07/0124). Sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gegeben sind (VwGH vom 09.09.2020, Zl. Ra 2020/07/0063). Zusammenschauend hat das BFA im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt und schwierige Ermittlungen an das BVwG zu delegieren versucht. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Anzumerken ist weiters, dass der Inhalt der Beschwerden, insbesondere die vorgelegten Sprachanalysen sowie die vom BVwG gesetzten Ermittlungen Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes sind und sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die ersatzlose Behebung (vgl. VwGH 04.08.2016 Ra 2016/21/0162) der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich aus der klaren Rechtslage.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die ersatzlose Behebung vergleiche VwGH 04.08.2016 Ra 2016/21/0162) der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich aus der klaren Rechtslage. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L518.2111399.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.