RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlL524 1218743-2 Spruch, L524 1218743-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ve
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete betreffend den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG ein.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete betreffend den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein Asylaberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ein. Ein an den in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben des BFA, in dem ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten wurde, konnte an den Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Es langte jedoch eine Vollmacht einer deutschen Rechtsanwältin beim BFA ein, wonach ihr durch den Beschwerdeführer in einer „ausländerrechtlichen Angelegenheit“ Vollmacht erteilt worden sei. Dieser Rechtsanwältin wurde sodann Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme im Asylaberkennungsverfahren geboten. Eine Stellungnahme langte allerdings nicht ein. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 06.11.2020, Zl. XXXX , wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.08.2008, C6 218.743-2/2008/15E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG aberkannt. Es wurde festgestellt, dass dies gemäß § 7 Abs. 4 AsylG keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft hat (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 06.11.2020, Zl. römisch 40 , wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.08.2008, C6 218.743-2/2008/15E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aberkannt. Es wurde festgestellt, dass dies gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft hat (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Erledigung wurde der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Rechtsanwältin des Beschwerdeführers per e-mail übermittelt. Am 11.12.2020 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Mag. XXXX , pA Caritas der ED Wien – Hilfe in Not, Mariannengasse 11, 1090 Wien, Beschwerde gegen diese Erledigung. Am 11.12.2020 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Mag. römisch 40 , pA Caritas der ED Wien – Hilfe in Not, Mariannengasse 11, 1090 Wien, Beschwerde gegen diese Erledigung. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Er lebt seit dem Jahr 2017 in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer verfügte über eine von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte und bis 27.09.2020 gültige Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU). Der Beschwerdeführer erteilte einer in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Rechtsanwältin eine Vollmacht betreffend eine „ausländerrechtlichen Angelegenheit“. Das BFA sendete die Erledigung vom 06.11.2020, Zl. XXXX , am 16.11.2020 per e-mail an die in der Bundesrepublik Deutschland tätige Rechtsanwältin des Beschwerdeführers. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über keine Zustellbevollmächtigte in Österreich.Das BFA sendete die Erledigung vom 06.11.2020, Zl. römisch 40 , am 16.11.2020 per e-mail an die in der Bundesrepublik Deutschland tätige Rechtsanwältin des Beschwerdeführers. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über keine Zustellbevollmächtigte in Österreich. Gegen diese Erledigung richtet sich die Beschwerde vom 11.12.2020, die der Beschwerdeführer über eine nunmehr andere gewillkürte Vertreterin – mit Zustelladresse in Österreich – erhob. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse in Österreich verfügt, ergibt sich aus einem ZMR-Auszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 2017 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde. Die Feststellung zur Aufenthaltskarte ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie der Aufenthaltskarte. Die Feststellung zur Erteilung einer Vollmacht an eine in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Rechtsanwältin ergibt sich aus der im Akt befindlichen Vollmacht. Die Feststellung, dass das BFA die Erledigung vom 06.11.2020, Zl. XXXX , per e-mail an die deutsche Rechtsanwältin schickte, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Ausdruck dieser e-mail vom 16.11.2020. Im Akt befindet sich kein Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine Zustellbevollmächtigte in Österreich hatte.Die Feststellung, dass das BFA die Erledigung vom 06.11.2020, Zl. römisch 40 , per e-mail an die deutsche Rechtsanwältin schickte, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Ausdruck dieser e-mail vom 16.11.2020. Im Akt befindet sich kein Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine Zustellbevollmächtigte in Österreich hatte. Die Feststellungen zur Erhebung einer Beschwerde ergibt sich aus dem mit Fax vom 11.12.2020 übermittelten Beschwerdeschriftsatz. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Der Beschwerdeführer ist in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft und erteilte einer in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Rechtsanwältin Vollmacht in einer „ausländerrechtlichen Angelegenheit“. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der beabsichtigten Erlassung eines Bescheides über keine Zustellbevollmächtigte in Österreich. Hinsichtlich der Zustellung von Bescheiden ist daher der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, die maßgebliche Bestimmung.Hinsichtlich der Zustellung von Bescheiden ist daher der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,, die maßgebliche Bestimmung. Dieser lautet auszugsweise: Artikel 1
(1)Die Vertragsstaaten leisten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrags Amts- und Rechtshilfe. … IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT Zustellungen Artikel 10
(1)Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.
(2)Eine unmittelbare Zustellung durch die Post ist bei Bescheiden im Zusammenhang mit der Feststellung der Eignung Wehrpflichtiger zum Wehrdienst, bei Bescheiden, die eine Person zur militärischen Dienstleistung oder das im ersuchenden Staat gelegene Eigentum eines Angehörigen des anderen Vertragsstaats dauernd oder vorübergehend zu militärischen Zwecken heranziehen, sowie bei Bescheiden auf Grund der Konvention/des Abkommens vom 28. Juli 1951 *) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht zulässig.
(3)Die Zustellung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren an Angehörige des Staates, in dem die Zustellung vorgenommen werden soll, gilt hinsichtlich des Ausspruchs eines Freiheitsentzugs als nicht bewirkt. __________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, Artikel 11 Ersuchen, die auf Vornahme einer Zustellung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 gerichtet sind, sollen in denjenigen Fällen, in denen das Recht des ersuchten Staates die Wahl zwischen mehreren Zustellungsarten vorsieht, die Art der gewünschten Zustellung angeben; fehlt eine solche Angabe, steht die Wahl im Ermessen der ersuchten Stelle. Artikel 12 Die Stelle, die auf Grund eines Ersuchens gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 eine Zustellung selbst oder durch die Post vorgenommen hat, übermittelt der ersuchenden Stelle ein von ihr ausgestelltes Zustellzeugnis oder eine vom Empfänger eigenhändig unterschriebene Bestätigung, die Ort und Tag des Empfangs erkennen lassen. Artikel 13 Ist der Empfänger unter der von der ersuchenden Stelle angegebenen Anschrift nicht zu erreichen und kann seine Anschrift nur unter unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden, so sendet die ersuchte Stelle das Ersuchen wieder zurück.“ Die Art der Zustellung richtet sich ebenso wie die Wirkungen der Zustellung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Zustellgesetzes, sondern es ist dies nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl. VwGH 26.02.2003, 2000/03/0035 unter Hinweis auf VwGH 29.01.2003, 2000/03/0320).Die Art der Zustellung richtet sich ebenso wie die Wirkungen der Zustellung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Zustellgesetzes, sondern es ist dies nach deutschem Recht zu beurteilen vergleiche VwGH 26.02.2003, 2000/03/0035 unter Hinweis auf VwGH 29.01.2003, 2000/03/0320). Der vorliegende Fall betrifft ein Asylaberkennungsverfahren. Nach Art. 10 Abs. 2 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BRD 1990 ist eine unmittelbare Zustellung durch die Post bei Bescheiden auf Grund der Konvention/des Abkommens vom
- Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht zulässig.Der vorliegende Fall betrifft ein Asylaberkennungsverfahren. Nach Artikel 10, Absatz 2, Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BRD 1990 ist eine unmittelbare Zustellung durch die Post bei Bescheiden auf Grund der Konvention/des Abkommens vom
- Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht zulässig. Die Zustellung von Bescheiden ist daher nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BRD 1990 vorzunehmen. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen.Die Zustellung von Bescheiden ist daher nach Artikel 10, Absatz eins, Satz 3 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BRD 1990 vorzunehmen. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Es ist daher keine unmittelbare Zustellung von Bescheiden durch die Post zulässig. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bewirkt daher auch eine Übermittlung eines Bescheides per e-mail keine Zustellung. Das BFA hätte daher nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BRD 1990 die zuständige Stelle in der Bundesrepublik Deutschland um Vermittlung der Zustellung des Bescheides im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen gehabt. Das BFA hätte daher nach Artikel 10, Absatz eins, Satz 3 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BRD 1990 die zuständige Stelle in der Bundesrepublik Deutschland um Vermittlung der Zustellung des Bescheides im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen gehabt. Die Art der Zustellung richtet sich ebenso wie die Wirkungen der Zustellung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Zustellgesetzes, sondern es ist dies nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl. VwGH 26.02.2003, 2000/03/0035 unter Hinweis auf VwGH 29.01.2003, 2000/03/0320).Die Art der Zustellung richtet sich ebenso wie die Wirkungen der Zustellung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Zustellgesetzes, sondern es ist dies nach deutschem Recht zu beurteilen vergleiche VwGH 26.02.2003, 2000/03/0035 unter Hinweis auf VwGH 29.01.2003, 2000/03/0320). Der Verstoß gegen Art 10 Abs. 2 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BRD 1990 ist kein Zustellmangel, der nach § 7 ZustG heilen könnte (vgl. VwGH 18.12.1997, 97/11/0274: Ein entgegen Art 10 Abs 2 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BRD 1990 unmittelbar durch die Post in Deutschland zugestellter Einberufungsbefehl entfaltet mangels rechtswirksamer Erlassung keine Rechtswirkungen).Der Verstoß gegen Artikel 10, Absatz 2, Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BRD 1990 ist kein Zustellmangel, der nach Paragraph 7, ZustG heilen könnte vergleiche VwGH 18.12.1997, 97/11/0274: Ein entgegen Artikel 10, Absatz 2, Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BRD 1990 unmittelbar durch die Post in Deutschland zugestellter Einberufungsbefehl entfaltet mangels rechtswirksamer Erlassung keine Rechtswirkungen). Damit ist der „Bescheid“ vom 06.11.2020 nicht ordnungsgemäß erlassen, weshalb er nicht existent und auch nicht anfechtbar ist. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L524.1218743.2.00