Obsah (10)
§ 3§ 8Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 191§ 119RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlL526 2172318-1 Spruch, L526 2172318-1/55E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und XXXX
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“ genannt) ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 04.03.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“ genannt) ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 04.03.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er seit circa 2006 Parteimitglied der Nationalen Bewegung sei. Zu Hause in XXXX habe er einen Parteiausweis und Agitationsarbeiten für die Partei vorgenommen. Besonders aktiv sei er vor den Wahlen am 01.10.2012 gewesen, welche seine Partei verloren hätte und IVANISHVILI und seine Partei Georgischer Traum an die Macht gebracht hätten. Die Wahlgewinner hätten angefangen, alle Gegner zu unterdrücken und hätte das auch den BF betroffen. Er hätte einen kleinen, ihm gehörgien aber nicht angemeldeten Lebensmittelstand gehabt, womit er Geld verdient habe. Dieser Stand sei ihm weggenommen worden, weil er Parteimitglied der Nationalen Bewegung gewesen sei. Vor circa drei Monaten hätten zudem zwei Unbekannte den BF vor seinem Haus angehalten und versucht, ihn zu erwürgen. Der Nachbar XXXX sei Zeuge, er hätte den BF auch gerettet.römisch eins.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er seit circa 2006 Parteimitglied der Nationalen Bewegung sei. Zu Hause in römisch 40 habe er einen Parteiausweis und Agitationsarbeiten für die Partei vorgenommen. Besonders aktiv sei er vor den Wahlen am 01.10.2012 gewesen, welche seine Partei verloren hätte und IVANISHVILI und seine Partei Georgischer Traum an die Macht gebracht hätten. Die Wahlgewinner hätten angefangen, alle Gegner zu unterdrücken und hätte das auch den BF betroffen. Er hätte einen kleinen, ihm gehörgien aber nicht angemeldeten Lebensmittelstand gehabt, womit er Geld verdient habe. Dieser Stand sei ihm weggenommen worden, weil er Parteimitglied der Nationalen Bewegung gewesen sei. Vor circa drei Monaten hätten zudem zwei Unbekannte den BF vor seinem Haus angehalten und versucht, ihn zu erwürgen. Der Nachbar römisch 40 sei Zeuge, er hätte den BF auch gerettet. Dann habe der BF gespürt, dass er in seinem Land als Dialysepatient vernachlässigt werde, es sei ein indirekter Druck damit auf ihn ausgeübt worden. Es gäbe einen Dialyseapparat, den man so einstellen könnte, dass „nicht die ganze Flüssigkeit vom Körper herauskommt, sondern ein Teil im Körper bleibt, was natürlich sehr gefährlich“ sei. Dies sei dem BF in den letzten sechs Monaten im Krankenhaus in XXXX XXXX widerfahren. Im Falle der Rückkehr befürchte der BF im Rahmen der Dialyse umgebracht zu werden.Dann habe der BF gespürt, dass er in seinem Land als Dialysepatient vernachlässigt werde, es sei ein indirekter Druck damit auf ihn ausgeübt worden. Es gäbe einen Dialyseapparat, den man so einstellen könnte, dass „nicht die ganze Flüssigkeit vom Körper herauskommt, sondern ein Teil im Körper bleibt, was natürlich sehr gefährlich“ sei. Dies sei dem BF in den letzten sechs Monaten im Krankenhaus in römisch 40 römisch 40 widerfahren. Im Falle der Rückkehr befürchte der BF im Rahmen der Dialyse umgebracht zu werden. Vorgelegt wurde ein Personalausweis. I.
- Vor dem BFA wiederholte der BF in der Einvernahme am XXXX 2017 seine Ausführungen zum schlechten Gesundheitszustand und legte ein Konglomerat an ärztlichen Befunden vor. Letztlich wäre er nur wegen der gesundheitlichen Probleme geflohen.römisch eins.
- Vor dem BFA wiederholte der BF in der Einvernahme am römisch 40 2017 seine Ausführungen zum schlechten Gesundheitszustand und legte ein Konglomerat an ärztlichen Befunden vor. Letztlich wäre er nur wegen der gesundheitlichen Probleme geflohen. I.
- Vom BFA wurde eine medizinische Befundinterpretation – unter Anschluss sämtlicher damals vorliegender Befunde mit Vollmacht für den Sachverständigen, in alle medizinischen Unterlagen Einsicht zu nehmen – in Auftrag gegeben. Die Befundinterpretation vom 18.07.2017 wurde von einem Gerichtssachverständigen aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin erstellt. römisch eins.
- Vom BFA wurde eine medizinische Befundinterpretation – unter Anschluss sämtlicher damals vorliegender Befunde mit Vollmacht für den Sachverständigen, in alle medizinischen Unterlagen Einsicht zu nehmen – in Auftrag gegeben. Die Befundinterpretation vom 18.07.2017 wurde von einem Gerichtssachverständigen aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin erstellt. Aus der zusätzlich eingeholten Befundergänzung vom 28.07.2017 geht hervor, dass im Fall der Überstellung keine reale Gefahr bestünde, dass der BF in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit im lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Der BF wurde als reisefähig eingeschätzt, wobei die Überstellung zu Land empfohlen wurde. Im Herkunftsland müsse die Fortsetzung der Dialyse vereinbart und ohne Unterbrechung fortgesetzt werden, andernfalls der BF rasch in einen lebensbedrohlichen Zustand fallen würde. Aktuell seien sämtliche unmittelbar erforderlichen Maßnahmen durchgeführt worden. Während der Überstellung müsse der BF die Medikation mit sich führen und benötige nach der Überstellung unmittelbaren Zugang zur Dialyse, zu seiner Medikation sowie zu fachärztlichen Kontrollen. I.
- Das BFA hat eine Allgemeine Anfragebeantwortung mittels Telefonat vom 13.07.2017 mit dem Leiter der den BF behandelnden
- Internen Abteilung des KH der XXXX – Nieren- und Hochdruckerkrankungen, Transplantationsmedizin und Rheumatologie, Prim. Priv. Doz. Dr. XXXX hinsichtlich den Voraussetzungen, um auf eine Warteliste von Eurotransplant zu kommen, eingeholt. Dieser Aktenvermerk stellt sich wie folgt dar:römisch eins.
- Das BFA hat eine Allgemeine Anfragebeantwortung mittels Telefonat vom 13.07.2017 mit dem Leiter der den BF behandelnden
- Internen Abteilung des KH der römisch 40 – Nieren- und Hochdruckerkrankungen, Transplantationsmedizin und Rheumatologie, Prim. Priv. Doz. Dr. römisch 40 hinsichtlich den Voraussetzungen, um auf eine Warteliste von Eurotransplant zu kommen, eingeholt. Dieser Aktenvermerk stellt sich wie folgt dar: Beantwortung der ho. email Anfrage vom 28.06.2017: Sehr geehrte Damen und Herren, Im Falle eines Asylwerbers, der an Ihrem Krankenhaus Dialyse erhält und auf eine Spenderniere hofft, möchte ich mich informieren, unter welchen Bedingungen man in Österreich auf die Warteliste für Nierentransplantationen gesetzt wird. Stimmt es, dass für die Listung zur Transplantation in Österreich ein Asylstatus notwendig ist? Es handelt sich in diesem Fall um einen georgischen Staatsbürger. Unter welchen Umständen käme dieser bzw. ein ausländischer Staatsbürger in den Genuss einer Organtransplantation?) Beantwortung: Voraussetzung um für eine Nierentransplantation infrage zu kommen ist die Aufnahme in die Warteliste bei der Firma EUROTRANSPLANT. Hier werden die Listen aus ganz Europa zusammengeführt, um zu prüfen, welcher Patient für eine gespendete Niere infrage kommt bzw. für welche Person die gespendete Niere ein passendes Organ wäre. Das Krankenhaus der XXXX XXXX und drei andere Standorte in Österreich sind die österreichischen Transplantationszentren.Das Krankenhaus der römisch 40 römisch 40 und drei andere Standorte in Österreich sind die österreichischen Transplantationszentren. Voraussetzungen, um überhaupt auf eine Warteliste für eine Organspende zu kommen sind
- Medizinische Gründe, dh. Der Patient muss medizinisch und körperlich geeignet sein, um überhaupt für eine Transplantation infrage zu kommen. Das heißt, Krebspatienten, womöglich mit Metastasierungen, psychisch Kranke oder sonst an einer schweren Krankheit leidende Menschen werden kaum überhaupt auf eine Warteliste gesetzt. Auch Menschen, die sich weigern Medikamente zu nehmen, kommen nicht auf die Warteliste. Das hat seine Gründe in der zweiten Voraussetzung.
- Die Nachsorge für transplantierte Personen muss langfristig gesichert sein. Und zwar die Nachsorge betreffend Kontrolle und auch die Versorgung und Verfügbarkeit mit/von Medikamenten. Sind die Medikamente bzw. die Kontrolle in einem Land nicht verfügbar, könnte es im schlimmsten Fall sein, dass das Transplantat abstirbt und es zu einer Nekrose kommt, was unweigerlich zu inneren Blutungen und zum Tod führt.
- Die Patienten müssen also fit genug sein, um die Operation gut zu überstehen und die Nachsorge muss langfristig gewährleistet sein. Eine Niere hält ca. 12 – 14 Jahre, das heißt die Patienten müssen über einen sehr langen Zeitraum Nachsorge und Medikamente erhalten. Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, wird eine Transplantation nicht durchgeführt. Dazu kommt, dass eine Transplantation einen Hochrisikoeingriff für die Patienten darstellt, was bedeutet, dass die infrage kommenden Personen von relativ guter gesundheitlicher Kondition sein müssen, um den Eingriff überhaupt zu überleben. Auch von diesen relativ gesunden Transplantierten sterben 3 – 5 % in unmittelbarem Zusammenhang mit der Transplantationsoperation.
- Vom Primar wurde weiters angegeben, dass nur etwa 3 % der auf der Warteliste von EUROTRANSPLANT befindlichen Personen überhaupt zu einem Spenderorgan kommen. Eine Dialyse ist in jedem Fall eine geeignete Behandlung. Die Lebenserwartung im Vergleich von Transplantierten und Dialysepatienten liegt in etwa bei 2:
- Also Nierentransplantierte haben in etwa die doppelte Lebenserwartung als Dialysepatienten. I.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
§ 46FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen.römisch eins.6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen. I.6.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesamt das Vorbringen des BF in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft bzw. die Erkrankung als nicht schutzwürdig. römisch eins.6.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesamt das Vorbringen des BF in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft bzw. die Erkrankung als nicht schutzwürdig. I.6.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.6.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.6.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 [1] 1 BFA-VG) und sei ein Einreiseverbot zu erlassen. römisch eins.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, [1] 1 BFA-VG) und sei ein Einreiseverbot zu erlassen. I.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.römisch eins.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Wesentlichen verwies der BF auf die im Verfahren getätigten Aussagen und stützte sich auf den Umstand, schwer krank zu sein. Zu den Länderfeststellungen führte er aus, dass – selbst wenn die dort genannten Leistungen grundsätzlich verfügbar seien – das noch nicht heiße, dass er nach seiner Rückkehr sofort darauf zurückgreifen könne, da die adäquate Behandlung der gesundheitlichen Leiden wohl nicht unter die den Rückkehrern zugängliche „medizinische Grundversorgung“ fallen werde. Generell sei keine adäquate Behandlung in Georgien möglich und würde ein Gutachten eines Facharztes für interne Medizin notwendig sein. Der das im Akt erliegende Gutachten erstellende Arzt wäre lediglich für Altersfeststellungen bekannt. I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 05.10.2017 beim BVwG, Außenstelle XXXX , ein.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 05.10.2017 beim BVwG, Außenstelle römisch 40 , ein. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde ein Aktenvermerk über die aktuelle Rechtslage im Zusammenhang mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verfasst und wurden die Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 11.10.2017 darüber informiert, dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. I.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2017 wurde Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides behoben und festgestellt, dass dem Bescheid somit die aufschiebende Wirkung zukommt sowie eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen ist.römisch eins.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2017 wurde Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides behoben und festgestellt, dass dem Bescheid somit die aufschiebende Wirkung zukommt sowie eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen ist. I.
- Am 13.09.2018 langte eine Meldung der Polizei über eine Straftat des Asylwerbers (Diebstahl nach § 127 StGB am XXXX 2018) beim BVwG ein. In der Folge wurde eine Auskunft aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex eingeholt. Hieraus ergibt sich, dass das Verfahren wegen Ladendiebstahls gegen den BF
§ 191Abs. 1 St
PO wegen Geringfügigkeit am XXXX 2018 eingestellt wurde.römisch eins.10. Am 13.09.2018 langte eine Meldung der Polizei über eine Straftat des Asylwerbers (Diebstahl nach Paragraph 127, StGB am römisch 40 2018) beim BVwG ein. In der Folge wurde eine Auskunft aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex eingeholt. Hieraus ergibt sich, dass das Verfahren wegen Ladendiebstahls gegen den BF
Paragraph 191, Absatz eins, StPO wegen Geringfügigkeit am römisch 40 2018 eingestellt wurde. Am 23.05.2019 langte eine weitere Meldung hinsichtlich des Verdachtes auf eine Straffälligkeit (§§ 127, 141 StGB) beim BVwG ein.Am 23.05.2019 langte eine weitere Meldung hinsichtlich des Verdachtes auf eine Straffälligkeit (Paragraphen 127, 141, StGB) beim BVwG ein. I.
- Für den 25.06.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.
- Für den 25.06.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen – ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurde der BF aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Mit der hierzu ergangenen Vorlage von medizinischen Bescheinigungsmittel vom 05.06.2019 wurden eine Dialyseinformation und vier Arztbriefe aus den Jahren 2014 bis 2019 vorgelegt. In der Verhandlung wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation zu schildern und wurde von ihm eine ärztliche Terminbestätigung und eine Dialyseinformation vom 24.06.2019 vorgelegt. Es wurden Aufträge an den BF und das Bundesamt erteilt. I.
- Am 26.06.2019 langte eine vom BFA an die Staatsanwaltschaft übermittelte Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des Verdachtes der strafbaren Handlungen
§ 119FPG und § 146 St
GB (unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen durch den BF) beim BVwG ein.römisch eins.12. Am 26.06.2019 langte eine vom BFA an die Staatsanwaltschaft übermittelte Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des Verdachtes der strafbaren Handlungen
Paragraph 119, FPG und Paragraph 146, StGB (unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen durch den BF) beim BVwG ein. I.
- Am 09.07.2019 langte eine Stellungnahme des BFA ergänzend zu den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ein.römisch eins.
- Am 09.07.2019 langte eine Stellungnahme des BFA ergänzend zu den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ein. I.
- Am 09.07.2019 langte auch eine weitere Stellungnahme des BF ein. Mitgeteilt wurde darin, dass der Parteiausweis nicht wie in der Verhandlung versprochen vorgelegt werden könne, da dieser wohl zwischenzeitlich zu Hause von der Ehegattin entsorgt worden sei. Hingewiesen wurde auf zwei georgische Landsleute, die der BF in Österreich bei der Dialyse kennen gelernt hätte. Deren Zustand hätte sich trotz insgesamt besserer körperlicher Verfassung als die des BF nach der Abschiebung in Georgien wieder verschlechtert. Sie hätten berichtet, dass die meisten Medikamente nicht verfügbar wären bzw. Medikamente selbst zu finanzieren wären. Einer der Landsleute beabsichtige, Georgien wieder zu verlassen und einer sei schon ausgereist.römisch eins.
- Am 09.07.2019 langte auch eine weitere Stellungnahme des BF ein. Mitgeteilt wurde darin, dass der Parteiausweis nicht wie in der Verhandlung versprochen vorgelegt werden könne, da dieser wohl zwischenzeitlich zu Hause von der Ehegattin entsorgt worden sei. Hingewiesen wurde auf zwei georgische Landsleute, die der BF in Österreich bei der Dialyse kennen gelernt hätte. Deren Zustand hätte sich trotz insgesamt besserer körperlicher Verfassung als die des BF nach der Abschiebung in Georgien wieder verschlechtert. Sie hätten berichtet, dass die meisten Medikamente nicht verfügbar wären bzw. Medikamente selbst zu finanzieren wären. Einer der Landsleute beabsichtige, Georgien wieder zu verlassen und einer sei schon ausgereist. Unter Hinweis auf seine Parteizugehörigkeit artikulierte der BF wiederum Ängste im Zusammenhang mit einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung im Krankenhaus aus politischen Gründen, konkrete Probleme oder Vorfälle mit politischem Kontext schilderte er aber nicht. Zudem wurden Ausführungen zur aktuellen Situation in Georgien getroffen und wurde auf andere Entscheidungen im Zusammenhang mit Erkrankungen hingewiesen. I.
- Mit E-Mail vom 22.07.2019 wurden die aktuellsten Berichte des BF hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorgelegt und ausgeführt, dass nunmehr ein neues Medikament namens XXXX wegen der Herzschwäche des BF bzw. der Stentsimplantate verschrieben wurde.römisch eins.
- Mit E-Mail vom 22.07.2019 wurden die aktuellsten Berichte des BF hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorgelegt und ausgeführt, dass nunmehr ein neues Medikament namens römisch 40 wegen der Herzschwäche des BF bzw. der Stentsimplantate verschrieben wurde. I.
- Am 07.10.2019 langte über das BFA ein Abschlussbericht der LPD Oberösterreich ein, wonach der BF wegen des Verdachts auf Betrug zum Nachteil des Amtes der OÖ Landesregierung angezeigt wurde. Der BF würde demnach beschuldigt, die österreichische Grundversorgung zu Unrecht bezogen zu haben. Er sei geständig, eine monatliche Invalidenrente iHv EUR 65 in Georgien zu beziehen und zudem über eine Eigentumswohnung in XXXX zu verfügen. Diese Umstände seien bei der Berechnung der Grundversorgung nicht berücksichtigt worden. Rente und Wohnung würden von seiner Tochter in Georgien verwaltet werden.römisch eins.
- Am 07.10.2019 langte über das BFA ein Abschlussbericht der LPD Oberösterreich ein, wonach der BF wegen des Verdachts auf Betrug zum Nachteil des Amtes der OÖ Landesregierung angezeigt wurde. Der BF würde demnach beschuldigt, die österreichische Grundversorgung zu Unrecht bezogen zu haben. Er sei geständig, eine monatliche Invalidenrente iHv EUR 65 in Georgien zu beziehen und zudem über eine Eigentumswohnung in römisch 40 zu verfügen. Diese Umstände seien bei der Berechnung der Grundversorgung nicht berücksichtigt worden. Rente und Wohnung würden von seiner Tochter in Georgien verwaltet werden. I.
- Mit Verständigung über die Aufnahme von weiteren Beweismitteln wurden dem BF am 21.11.2019 nachstehende Unterlagen übermittelt:römisch eins.
- Mit Verständigung über die Aufnahme von weiteren Beweismitteln wurden dem BF am 21.11.2019 nachstehende Unterlagen übermittelt: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien, Stand 12.09.2019 ● Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten vom 19.08.2019 (Georgien, Dialyse etc) ● EJPD Bericht Focus Georgien vom 21.03.2018, Reform des Gesundheitswesens in Georgien ● Auszug aus der SDG-Liste / Gerichtssachverständigenliste I.
- Am 06.12.2019 langte eine Stellungnahme des BF zu den Berichten ein. Letztlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die an den Verbindungsbeamten übermittelten Ausführungen des Sozial- und Gesundheitsministeriums beschönigend wären und nicht wirklich einer „unverdächtigen“ Quelle entsprängen. Es gäbe kein wie in Österreich funktionierendes Sozialsystem und wären Medikamente schwer zu erlangen. Der BF selbst könne aus erster Hand über die Verhältnisse in Georgien berichten und wurden wiederum Berichte von Landsleuten ins Treffen geführt, welche nach Dialysebehandlungen in Österreich wieder nach Georgien abgeschoben worden wären und dort mit erschwerten Bedingungen kämpfen würden bzw. welche in Österreich aufgrund einer Transplantation weiterleben könnten. Alleine das neu verschriebene Blutdruckmedikament XXXX koste laut Angaben des Apothekers ca. 3000 Euro im Monat, was sich der BF nicht leisten könne. Hingewiesen wurde auf eine Entscheidung des BVwG aus dem Jahr
- Vom BF werde nicht bestritten, dass es Hämodialysebehandlungen in Georgien gibt, allerdings wäre ihm die Begleitmedikation mit 23 Medikamenten nicht möglich, da dies für ihn nicht leistbar sei. Vorgelegt wurde ein Dialysebericht, ausgedruckt am 04.12.
- römisch eins.
- Am 06.12.2019 langte eine Stellungnahme des BF zu den Berichten ein. Letztlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die an den Verbindungsbeamten übermittelten Ausführungen des Sozial- und Gesundheitsministeriums beschönigend wären und nicht wirklich einer „unverdächtigen“ Quelle entsprängen. Es gäbe kein wie in Österreich funktionierendes Sozialsystem und wären Medikamente schwer zu erlangen. Der BF selbst könne aus erster Hand über die Verhältnisse in Georgien berichten und wurden wiederum Berichte von Landsleuten ins Treffen geführt, welche nach Dialysebehandlungen in Österreich wieder nach Georgien abgeschoben worden wären und dort mit erschwerten Bedingungen kämpfen würden bzw. welche in Österreich aufgrund einer Transplantation weiterleben könnten. Alleine das neu verschriebene Blutdruckmedikament römisch 40 koste laut Angaben des Apothekers ca. 3000 Euro im Monat, was sich der BF nicht leisten könne. Hingewiesen wurde auf eine Entscheidung des BVwG aus dem Jahr
- Vom BF werde nicht bestritten, dass es Hämodialysebehandlungen in Georgien gibt, allerdings wäre ihm die Begleitmedikation mit 23 Medikamenten nicht möglich, da dies für ihn nicht leistbar sei. Vorgelegt wurde ein Dialysebericht, ausgedruckt am 04.12.
- I.
- In der Folge langten die vom BVwG angeforderten Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Nichtbekanntgabe des Einkommens und der Eigentumswohnung des BF (Anzeige wegen Betrugs) in Georgien ein. Er gab vor der Polizei an, dass seine Tochter in Georgien große Not leide. Sie würde zudem seine Invalidenrente in Georgien beziehen. Auch nütze seine Tochter die Eigentumswohnung kostenfrei. Der BF legte einen Kontoauszug über die Invalidenrente in Georgien vor.römisch eins.
- In der Folge langten die vom BVwG angeforderten Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Nichtbekanntgabe des Einkommens und der Eigentumswohnung des BF (Anzeige wegen Betrugs) in Georgien ein. Er gab vor der Polizei an, dass seine Tochter in Georgien große Not leide. Sie würde zudem seine Invalidenrente in Georgien beziehen. Auch nütze seine Tochter die Eigentumswohnung kostenfrei. Der BF legte einen Kontoauszug über die Invalidenrente in Georgien vor. I.
- Am 02.01.2020 langte ein Kurzbericht des Ordensklinikums XXXX ein. Mitgeteilt wurde, dass eine schwere pulmonalarterielle Hypertonie und ein Cor pulmonale bestehe, das mit dem Medikament XXXX 10mg behandelt werde. Grundsätzlich sei aufgrund der vorliegenden Grunderkrankung von einer Flugreise Abstand zu nehmen.römisch eins.
- Am 02.01.2020 langte ein Kurzbericht des Ordensklinikums römisch 40 ein. Mitgeteilt wurde, dass eine schwere pulmonalarterielle Hypertonie und ein Cor pulmonale bestehe, das mit dem Medikament römisch 40 10mg behandelt werde. Grundsätzlich sei aufgrund der vorliegenden Grunderkrankung von einer Flugreise Abstand zu nehmen. I.
- Am 31.03.2020 langte eine Mitteilung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX hinsichtlich § 119 Abs 2 FPG ein. römisch eins.
- Am 31.03.2020 langte eine Mitteilung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 hinsichtlich Paragraph 119, Absatz 2, FPG ein. I.
- Am 07.08.2020 lange ein vom Bundesverwaltungsgericht beauftragtes internistisches Fachgutachten des Herrn XXXX ein. römisch eins.
- Am 07.08.2020 lange ein vom Bundesverwaltungsgericht beauftragtes internistisches Fachgutachten des Herrn römisch 40 ein. I.
- Am 19.10.2020 langte eine vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. römisch eins.
- Am 19.10.2020 langte eine vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. I.
- Mit Verständigung über die Aufnahme von weiteren Beweismitteln wurden dem BF am 25.11.2020 nachstehende Unterlagen übermittelt: römisch eins.
- Mit Verständigung über die Aufnahme von weiteren Beweismitteln wurden dem BF am 25.11.2020 nachstehende Unterlagen übermittelt: - Internistisches Fachgutachten des Sachverständigen Herrn XXXX v. 04.08.2020 - Internistisches Fachgutachten des Sachverständigen Herrn römisch 40 v. 04.08.2020 - Länderinformationsblatt Staatendokumentation Georgien v. 12.09.2019 (Stand 13.7.2020) - Anfragebeantwortung Staatendokumentation Georgien – Herzerkrankungen, COVID 19 Risikogruppe v. 19.10.2020 samt Beilage Medcoi Availability of medical treatment - Anfragebeantwortung Verbindungsbeamter Georgien für BFA – Abklärungen zu Hygienebedingungen bei der Dialyse in georg. Krankenhäusern - Anfragebeantwortung vom 19.08.2019 aus Verfahren L518 XXXX – Thema Hepatitis- Nieren -Dialyse gleich nach Rückkehr – Hygiene - Anfragebeantwortung vom 19.08.2019 aus Verfahren L518 römisch 40 – Thema Hepatitis- Nieren -Dialyse gleich nach Rückkehr – Hygiene - EJPD, Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatl. Gesundheitsprogramme u. Krankenversicherung v. 21.03.2018 - Berichte über die Corona-Situation in Georgien: o GTAI Covid 19 Allgemeine Situation und Konjunkturentwicklung o Georgien: Reise- u. Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) v. 24.11.2020 o Coronavirus in Georgien, aktuelle Lage – Reisebeschränkungen – Reisewarnungen & Umbuchung o ORF.at – Georgien als „Insel“ auf der CoV-Karte o Kurzinformation Staatendokumentation – Zone Russ. Föd./Kaukasus u Iran Covid-19 Information vom 09.06.2020 I.
- Am 11.12.2020 langte die Stellungnahme des BF zu den o.a. Dokumenten ein. Darin wird grundsätzlich auf die im Gutachten festgestellten Umstände und Feststellungen Bezug genommen. Hingewiesen wird noch explizit auf den Umstand, dass auch das Medikament XXXX nicht verfügbar ist und es dadurch zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF komme, welcher zu intensivem Leiden und einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führe. Zusammengefasst liegen jene außergewöhnlichen Umstände vor, welche die Gewährung von subsidiären Schutz entsprechend der Judikatur indizieren. römisch eins.
- Am 11.12.2020 langte die Stellungnahme des BF zu den o.a. Dokumenten ein. Darin wird grundsätzlich auf die im Gutachten festgestellten Umstände und Feststellungen Bezug genommen. Hingewiesen wird noch explizit auf den Umstand, dass auch das Medikament römisch 40 nicht verfügbar ist und es dadurch zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF komme, welcher zu intensivem Leiden und einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führe. Zusammengefasst liegen jene außergewöhnlichen Umstände vor, welche die Gewährung von subsidiären Schutz entsprechend der Judikatur indizieren. I.
- Am 23.12.2020 teilte das Bundesministerium für Inneres aufgrund einer vom Bundesveraltungsgericht gestellten Anfrage an die Behörde mit, dass in Zusammenschau der vorliegenden Befunde und die Beurteilung der behandelnden Ärzte in Hinblick auf die Durchführung einer Rückführung per Luftweg aus chefärztlicher Sicht keine Flugtauglichkeit gegeben sei. Gesamtheitlich betrachtet sei aufgrund der zahlreichen Krankheitsbilder und der benötigten Dauertherapien (u.a. Dialyse vier Mal pro Woche) auch die Frage der „Haftfähigkeit“ grundsätzlich zu stellen.römisch eins.
- Am 23.12.2020 teilte das Bundesministerium für Inneres aufgrund einer vom Bundesveraltungsgericht gestellten Anfrage an die Behörde mit, dass in Zusammenschau der vorliegenden Befunde und die Beurteilung der behandelnden Ärzte in Hinblick auf die Durchführung einer Rückführung per Luftweg aus chefärztlicher Sicht keine Flugtauglichkeit gegeben sei. Gesamtheitlich betrachtet sei aufgrund der zahlreichen Krankheitsbilder und der benötigten Dauertherapien (u.a. Dialyse vier Mal pro Woche) auch die Frage der „Haftfähigkeit“ grundsätzlich zu stellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Beim BF handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Neben den Eltern, der Ehegattin und den Kindern leben auch noch Geschwister des BF sowie weitere Verwandte in Georgien. Er wurde in Georgien vor der Ausreise von seinen Familienangehörigen finanziell unterstützt und erhielt selbst staatliche Unterstützung wegen seiner Erkrankung, welche sich nunmehr die Familie auszahlen lässt. Vor der Ausreise lebte der BF mit seiner Ehegattin und den Kindern in einer Eigentumswohnung in XXXX . Die Ehegattin geht einer Arbeit als Konditorin nach. Die Kinder studieren. Die Eltern besitzen eine Landwirtschaft und gehen auch die anderen Verwandten in Georgien mehrheitlich einer Beschäftigung nach oder beziehen staatliche Leistungen wie Pension.Neben den Eltern, der Ehegattin und den Kindern leben auch noch Geschwister des BF sowie weitere Verwandte in Georgien. Er wurde in Georgien vor der Ausreise von seinen Familienangehörigen finanziell unterstützt und erhielt selbst staatliche Unterstützung wegen seiner Erkrankung, welche sich nunmehr die Familie auszahlen lässt. Vor der Ausreise lebte der BF mit seiner Ehegattin und den Kindern in einer Eigentumswohnung in römisch 40 . Die Ehegattin geht einer Arbeit als Konditorin nach. Die Kinder studieren. Die Eltern besitzen eine Landwirtschaft und gehen auch die anderen Verwandten in Georgien mehrheitlich einer Beschäftigung nach oder beziehen staatliche Leistungen wie Pension. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahen stehenden Person zusammen. Er möchte offensichtlich sein Leben in Österreich unter Beziehung der hier bestmöglichen medizinischen Behandlung gestalten und hält sich seit über sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Er lebt von der Grundversorgung und hat keinen Deutschkurs absolviert. Er beging Diebstähle, ist jedoch strafrechtlich unbescholten. Der BF leidet seit etwa dem Jahr 2004 an einer Niereninsuffizienz und war bereits in Georgien seit über zehn Jahren Dialysepatient und wurde dort behandelt. In Österreich wurde er im Jahr 2014 am Herzen operiert und befand sich seit der Ankunft in Österreich wegen der Niereninsuffizienz und der Herzerkrankung ambulant und zeitweise stationär in ärztlicher Behandlung. In Österreich erhält der BF, wie in Georgien, dreimal bis vier Mal wöchentlich eine Dialyse. Der BF ist ein dialyse-pflichtiger Patient, welcher einer umfangreichen und regelmäßigen medizinischen Versorgung bedarf. Er leidet an: a) Terminaler dialysepflichtiger Niereninsuffizienz seit > 10 Jahren bei Schrumpfnieren bds. b) Sekundärer Hyperparathyroidismus c) Renale Anämie d) Koronare Zweigefäßerkrankung e) Paroxysmales Vorhofflimmern f) Art. Hypertonus mit konzentrischer Linksherzhypertrophief) "Art". Hypertonus mit konzentrischer Linksherzhypertrophie g) Cor pulmonale Grad IIIg) Cor pulmonale Grad römisch drei h) Z.n. Mitral- und Tricuspidalklappenrepair wg. Mitral- und Tricuspidalklappeninsuffizienz 09/14 mit Rest-Mitralklappeninsuffizienz und pulmonaler Volumenbelastung bei mittelgradig eingeschränkter Rechtsherzfunktion (Mitralklappeninsuffizienz Grad II)h) Z.n. Mitral- und Tricuspidalklappenrepair wg. Mitral- und Tricuspidalklappeninsuffizienz 09/14 mit Rest-Mitralklappeninsuffizienz und pulmonaler Volumenbelastung bei mittelgradig eingeschränkter Rechtsherzfunktion (Mitralklappeninsuffizienz Grad römisch zwei) i) Aortenklappenvitium j) Reaktive Angst-/Panikstörung 11/16 k) Geringgradige Sigmadivertikulitis l) Lungenemphysem m) Gefäßsklerose n) Stauungsleber o) Splenomegalie In Österreich wurden dem BF zwei Stents implantiert. Während des Aufenthalts im Krankenhaus von 15.07.2019 bis 20.07.2019 wurde die Medikation umgestellt und eine Therapie mit XXXX empfohlen und begonnen.In Österreich wurden dem BF zwei Stents implantiert. Während des Aufenthalts im Krankenhaus von 15.07.2019 bis 20.07.2019 wurde die Medikation umgestellt und eine Therapie mit römisch 40 empfohlen und begonnen. Der BF hat zu Unrecht bei Bezug der Grundversorgung verschwiegen, dass er in Georgien über eine Eigentumswohnung und eine Invalidenrente iHv EUR 65,- monatlich verfügt. Ein aufgrund einer Anzeige der Behörde eingeleitetes Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt, da der BF von der Behörde nicht belehrt worden sei. Ein Verfahren gegen den BF wegen Ladendiebstahls wurde eingestellt, ein weiteres Verfahren wegen §§ 127, 141 StGB ist noch nicht abgeschlossen.Der BF hat zu Unrecht bei Bezug der Grundversorgung verschwiegen, dass er in Georgien über eine Eigentumswohnung und eine Invalidenrente iHv EUR 65,- monatlich verfügt. Ein aufgrund einer Anzeige der Behörde eingeleitetes Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt, da der BF von der Behörde nicht belehrt worden sei. Ein Verfahren gegen den BF wegen Ladendiebstahls wurde eingestellt, ein weiteres Verfahren wegen Paragraphen 127, 141, StGB ist noch nicht abgeschlossen. Die Identität des BF steht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewann, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 4.2.2019). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt.(FH 4.2.2019). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in XXXX und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in römisch 40 und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018). Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 4.2.2019). Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei „Georgischer Traum“ sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die „Vereinigte Nationale Bewegung“ (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die „Allianz der Patrioten Georgiens“ (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der „Georgische Traum“ 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vgl. RFE/RL 5.8.2019).Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vergleiche RFE/RL 5.8.2019). Quellen: ● CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 12.8.2019 ● DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in XXXX trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in- XXXX -trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 13.8.2019 DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in römisch 40 trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in- römisch 40 -trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 13.8.2019 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 12.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 12.8.2019 ● OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 12.8.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 12.8.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2019): Georgian Parliament Speaker Presents Amendments To Electoral Code, https://www.rferl.org/a/georgian-parliament-speaker-presents-amendments-to-electoral-code/30093372.html, 13.8.2019 ● Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen – derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019 ● Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 12.8.2019 Sicherheitslage Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien bzw. Südossetiens und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 13.8.2019). Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019). Quellen: ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 30.1.2019 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 13.8.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Georgien hat bei der Reform des Justizsektors bescheidene Fortschritte erzielt. Es gibt noch immer wichtige Herausforderungen, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die Zivilgesellschaft hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einmischung in die Justiz und den Medienpluralismus. Die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und Antidiskriminierung stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 23.3.2018 schloss das georgische Parlament den Prozess der Verfassungsreform ab. Die überarbeitete Verfassung enthält neue Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Kinderrechte (EC 30.1.2019). Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz kommt in brisanten Fällen immer wieder der Verdacht externer Einflussnahme auf. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 27.8.2018). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 4.2.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019 Sicherheitsbehörden Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht vorgenommen worden (AA 27.8.2018). Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle über das Verteidigungsministerium ausüben, besteht seitens der zivilen Behörden nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die Besorgnis über Straffreiheit bleibt hoch (USDOS 13.3.2019). Straffreiheit für Strafverfolgungsbehörden bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem. Wenn Untersuchungen eingeleitet werden, führen sie oft zu Anklagen mit milderen bzw. inadäquaten Sanktionen und selten zu Verurteilungen. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die eine Misshandlung anzeigen, den Status eines Opfers zu gewähren, und verwehren den Betroffenen, die Ermittlungsakten zu überprüfen (HRW 17.1.2019). Trotz der rückläufigen Zahl der Beschwerden wegen polizeilicher Gewaltanwendung, welche beim Büro der Ombudsperson einlangten, verdoppelte sich fast gleichzeitig die Zahl der Verletzungen der Häftlinge nach der Festnahme. In der autonomen Region Adscharien stieg die Zahl der Verletzung nach Festnahmen fast um das Neunfache (PD 2.4.2019). Im Juli 2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines staatlichen Inspektorats (State Inspector‘s Service), einer separaten Stelle, die für die Untersuchung von Missbräuchen durch die Strafverfolgungsbehörden zuständig ist. Das Gesetz räumt dem Staatsanwalt eine Aufsichtsfunktion über die Ermittlungen dieser Stelle ein, einschließlich des Rechts, verbindliche Anweisungen für jedes Untersuchungsverfahren zu erteilen oder Ermittlungsentscheidungen zu ändern, was die Unabhängigkeit des Inspektorats beeinträchtigt (HRW 17.1.2019). Am 10.5.2019 nahm der „State Inspector‘s Service“ als Nachfolgeorganisation des „Inspektionsbüros zum Schutz personenbezogener Daten“ seinen Betrieb auf. Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist seit 1.7.2019 eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 26.8.2019 ● SIS - State Inspector‘s Service (22.8.2019): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 22.8.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 22.8.2019 Folter und unmenschliche Behandlung Umfangreicher Personalaustausch, insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsperson und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und gegebenenfalls unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an. 2017/18 gab es Berichte über angebliche Fälle von Misshandlungen in Polizeistationen (AA 27.8.2018). Beim Besuch der Europäischen Anti-Folterkomitees des Europaratals (CPT) im September 2018 wurden seitens Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder zuvor befunden hatten kaum Anschuldigungen wegen Misshandlung durch Polizeibeamte erhoben. Keinerlei diesbezügliche Anschuldigungen gab es gegenüber dem Personal in temporären Haftinstitutionen (CoE-CPT 10.5.2019). Allerdings erhielt das Büro der Ombudsperson bis September 2018 149 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder die Polizei und ersuchte hierbei die Staatsanwaltschaft, in acht Fällen Untersuchungen einzuleiten. Keine der Untersuchungen führte zu einer Strafverfolgung (HRW 17.1.2019 ). Was die Misshandlung betrifft, so gibt es den Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe für den Zeitraum 2017-2018. Die Fälle von Misshandlungen im Strafvollzug haben sich im Gegensatz zu den Fällen von Misshandlungen durch Polizeibeamte verringert (EC 30.1.2019). Laut Bericht des Büros der Ombudsperson ist eine der wichtigsten Herausforderungen die Durchführung effektiver Untersuchungen in Fällen von Misshandlung. Die im Laufe der Jahre bestehenden Probleme im Hinblick auf eine effektive Untersuchung sind meist noch vorhanden und stellen definitiv ein Problem dar. Aus diesem Grund hegt die Ombudsperson große Hoffnungen in die Ermittlungsfunktionen des staatlichen Inspektorates (SIS). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.5.2019): Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 21 September 2018 [CPT/Inf (20 19 )16], https://www.ecoi.net/en/file/local/2009081/2019-16-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019 Korruption Bei der Prävention und Bekämpfung der Korruption hat Georgien die Antikorruptionsstrategie und seinen Aktionsplan im Einklang mit den Verpflichtungen der Assoziationsagenda weiter umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich der Korruption auf hoher Ebene (EC 30.1.2019). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung angeblich die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 4.2.2019). Im „Corruption Perceptions Index 2018“ von Transparancy International erreichte Georgien 58 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 41 von 180 Ländern (2017: 56 Punkte und Rang 46 von 180 Ländern) (TI 29.1.2019a). Zwar hat sich das Land im Ranking leicht verbessert, doch steht es vor einem Rückfall in der Demokratieentwicklung, was es anfällig für Korruption auf hoher Ebene macht. Dieser Rückwärtstrend ist unter anderem auf die mangelnde Rechenschaftspflicht bei der Strafverfolgung, Korruption und politische Einmischung in die Justiz und von der Regierung unterstützte Angriffe auf die unabhängige Zivilgesellschaft zurückzuführen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, Fälle von Korruption und Fehlverhalten in der Regierung zu untersuchen, hat Georgien es versäumt, unabhängige Stellen einzurichten, die dieses Mandat übernehmen. Straflosigkeit trägt zum öffentlichen Misstrauen bei. Laut einer kürzlich von Transparency International Georgia durchgeführten Umfrage glauben 36% der Bürger, dass Beamte ihre Macht zum persönlichen Vorteil missbrauchen. Das ist ein Anstieg des Wertes verglichen mit nur 12% im Jahr 2013 (TI 29.1.2019b). Quellen: ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019 ● TI - Transparency International (29.1.2019a): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/GEO, Zugriff 22.8.2019 ● TI - Transparency International (29.1.2019b): Eastern Europe & Central Asia: weak checks and balances threaten anti-corruption efforts, https://www.transparency.org/news/feature/weak_checks_and_balances_threaten_anti_corruption_efforts_across_eastern_eu, Zugriff 22.8.2019 NGOs und Menschrechtsaktivisten Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen, von der Regierung generell respektiert und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Einige wurden auch an wichtigen politischen Verfahren als Berater beteiligt (AA 11.12.2017). Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten „Watchdog“-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vgl. FH 4.2.2019). Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten „Watchdog“-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 4.2.2019). 2018 kam es zu Statements des Justizministers und des Vorsitzenden des Parlaments, die sich an Menschenrechtsaktivisten richteten und darauf abzielten, die Arbeit von NGOs zu diskreditieren (HRC 2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 26.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019 Ombudsperson Die Ombudsperson (Public Defender of Georgia) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Sie analysiert auch die Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, der im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorgesehen ist. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen der Diskriminierung" wird die Ombudsperson auch als Gleichbehandlungsstelle definiert, deren Hauptfunktion darin besteht, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht von Georgien Beschwerden ein, falls die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht von Georgien auszuüben (ENNHRI 19.12.2017). Mit der Ombudsperson für Menschenrechte, aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Die Ombudsperson veröffentlicht auch regelmäßig Berichte über ihre Erkenntnisse zur Menschenrechtslage. Die Regierung muss auf die Handlungsempfehlungen reagieren. Außerdem kann die Ombudsperson die Staatsanwaltschaft auffordern Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf neun. Der stetige Anstieg der Beschwerden zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution des Ombudsperson (AA 27.8.2018). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson als objektivste aller staatlichen Einrichtungen, die sich mit Menschen- und Bürgerrechten befassen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung arbeitet und als effizient gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass die Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● ENNHRI – European Network of National Human Rights Institutions (19.12.2017): The Public Defender (Ombudsman) of Georgia, http://www.ennhri.org/The-Public-Defender-Ombudsman-of-Georgia-131, Zugriff 26.8.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 26.8.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln postuliert. Mit der Ombudsperson für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 27.8.2018). Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019).Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● AI – Amnesty International (22.2.2019): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444206.html, Zugriff 26.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019 Meinungs- und Pressefreiheit Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch polarisiert. Rechtliche Auseinandersetzungen um den Besitz von Fernsehsendern schüren weiterhin die politische Kontroverse über eine mögliche politische Einmischung in den Medienpluralismus und die Justiz (EC 30.1.2019, vgl. RWB 2019).Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch polarisiert. Rechtliche Auseinandersetzungen um den Besitz von Fernsehsendern schüren weiterhin die politische Kontroverse über eine mögliche politische Einmischung in den Medienpluralismus und die Justiz (EC 30.1.2019, vergleiche RWB 2019). Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger können dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl es Behauptungen gibt, die Regierung schütze sie zuweilen nicht ausreichend. Im Laufe des Jahres 2018 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußerten weiterhin ihre Besorgnis über den Medienpluralismus und den politischen Einfluss in den Medien, insbesondere gegenüber den regierungskritischen. Besorgnis bestand weiterhin in Bezug auf die Einmischung der Regierung bei bzw. Kritik an einigen Medien, welche die Standpunkte der politischen Opposition vertraten. Straftaten gegen Medienschaffende, Bürgerreporter und Medienunternehmen waren selten. 2018 gab es jedoch mindestens drei Berichte über solche Gewalttaten (USDOS 13.3.2019). Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in der Online-Kommunikation. Allerdings haben Watchdog-Gruppen in den letzten Jahren Bedenken geäußert, dass verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze die staatlichen Behörden befähigen, Überwachung und Datenerfassung ohne eine angemessene unabhängige Aufsicht vorzunehmen (FH 4.2.2019, vgl. USDOS 1.3.2019). Mit einem Gesetz aus dem Jahr 2017 wurde unter dem Dach des Staatssicherheitsdienstes eine neue elektronische Überwachungsbehörde geschaffen, die befugt wäre, Dienstleister wegen mangelnder Zusammenarbeit zu bestrafen. Datenschutzbeauftragte stellen infrage, dass das Gesetz mit früheren Urteilen des Verfassungsgerichts über staatliche Überwachungspraktiken übereinstimmt (USDOS 13.3.2019).Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in der Online-Kommunikation. Allerdings haben Watchdog-Gruppen in den letzten Jahren Bedenken geäußert, dass verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze die staatlichen Behörden befähigen, Überwachung und Datenerfassung ohne eine angemessene unabhängige Aufsicht vorzunehmen (FH 4.2.2019, vergleiche USDOS 1.3.2019). Mit einem Gesetz aus dem Jahr 2017 wurde unter dem Dach des Staatssicherheitsdienstes eine neue elektronische Überwachungsbehörde geschaffen, die befugt wäre, Dienstleister wegen mangelnder Zusammenarbeit zu bestrafen. Datenschutzbeauftragte stellen infrage, dass das Gesetz mit früheren Urteilen des Verfassungsgerichts über staatliche Überwachungspraktiken übereinstimmt (USDOS 13.3.2019). Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber die Eigentümer bestimmen immer noch häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt gegen Journalisten kommt seltener vor, obwohl häufig von Drohungen berichtet wird. Laut „Reporter ohne Grenzen“ rangiert Georgien im „World Press Freedom Index 2019“ auf Platz 60 von 180 Ländern und verbesserte sich um einen Rang im Vergleich zu 2018 (RWB 2019). Quellen: ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 26.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 26.8.2019 ● RWB – Reporter Without Border
(2019): Georgia - Pluralist but not yet independent, Media independence, the final frontier; https://rsf.org/en/georgia, Zugriff 26.8.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 26.8.2019 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BTI 1.2018). Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 27.8.2018). Es gibt jedoch vereinzelt Berichte darüber, dass Regierungsvertreter und deren Unterstützer Angehörige der Opposition, Mitarbeiter der Zentral- und Kommunalverwaltung sowie Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder durch Überwachungsmaßnahmen und angedrohte oder tatsächliche Entlassungen unter Druck gesetzt hätten (BAMF 11.2018). Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 13.3.2019). Illegale Beschränkungen bei der Errichtung von temporären Aufbauten während Demonstrationen und die ineffektive Kontrolle von Gegendemonstrationen durch Strafverfolgungsbeamte sind die Hauptprobleme bei der Verwirklichung der Versammlungsfreiheit. Die Probleme im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Vereinigungsfreiheit, die durch die Versuche der staatlichen Institutionen verursacht werden, ist es die Aktivitäten der NGOs zu diskreditieren (PD 2.4.2019). Die Regierung hat die Gesetze, die die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer vorsehen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam durchgesetzt. Die Verletzungen der Arbeitnehmerrechte bleiben bestehen. Es gibt keine wirksamen Strafen oder Rechtsbehelfe für willkürlich entlassene Mitarbeiter. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2018): Information des BAMF – Länderanalyse Georgien - Länderreport 5, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Herkunftslaenderinformationen/georgien-laenderreport-2018-11.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 26.8.2019 ● BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 26.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 26.8.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 26.8.2019 Todesstrafe 1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 27.8.2018, vgl. AI 3.2018).1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 27.8.2018, vergleiche AI 3.2018). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● AI – Amnesty International (7.2018): Abolitionist And Retentionist Countrie As Of July 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 26.8.2019 Bewegungsfreiheit Georgier können im Allgemeinen frei ins Ausland und innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums reisen, und sie können ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 4.2.2019). Es ist nach dem georgischen Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wenn man auf diese Weise nach Georgien kommt, kann man mit einer Strafverfolgung rechnen, die mit potenziell hohen Bußgeldern und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang betrachten (Gov.UK 28.8.2019). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 27.8.2018). Die De-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Pensionsleistungen, Gottesdienste und Bildung zeigen. Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 27.8.2019 ● Gov.UK (28.8.2019): Foreign travel advice – Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 28.8.2019 ● USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.2019 Quellen: ● HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 30.8.2019 ● USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 30.8.2019 Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR) monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Existenzminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigrant machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2016 sind 67,5% der Bevölkerung über 15 Jahren erwerbstätig (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25- Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2018). Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 2019a). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei 1.294 Lari [rund 400 €] und bei den Frauen bei 876 [rund 270 €] (GeoStat 2019b). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● ADA – Austrian Development Agency (11.2018): Georgien – Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Nov2018.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019a): Employment and Unemployment, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/38/employment-and-unemployment, Zugriff 30.8.2019 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019b): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 30.8.2019 ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: ● Existenzhilfe ● Re-Integrationshilfe ● Pflegehilfe ● Familienhilfe ● Soziale Sachleistungen ● Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2018). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): ● Rentenalter: 65 Jahre für Männer; 60 Jahre für Frauen; ● Behindertenstatus; ● Tod des Hauptverdieners Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2018). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 3.2019). Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h. sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten, und der Staat schießt weitere zwei Prozent zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor. Am 1.1.2018 stiegen die staatlichen Pensionen um 20 GEL und beliefen sich auf 200 GEL pro Monat (Agenda.ge 3.1.2019). Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vgl. US-SSA 3.2019).Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vergleiche US-SSA 3.2019). Quellen: ● Agenda.ge (3.1.2019): Georgia’s new pension system comes into play, https://www.agenda.ge/en/news/2019/13, Zugriff 30.8.2019 ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia’s pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-do-nothing-for-most-georgians/, Zugriff 30.8.2019 ● SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.8.2019 ● SSA – Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.8.2019 ● US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.2019 Medizinische Versorgung Im Jahr 2010 war das Gesundheitswesen bis auf wenige Ausnahmen privatisiert. Der Staat überließ es dem freien Markt, das Gesundheitswesen zu regulieren. Die Privatisierung hatte als Kehrseite, dass einem wesentlichen Teil der Bevölkerung der Zugang zum Gesundheitswesen aus finanziellen Gründen verwehrt blieb oder ein Krankheitsfall zu existenzbedrohenden finanziellen Engpässen führte. Ab 2007 steuerte der georgische Staat gegen, indem er kostenlose Krankenversicherungen und kostenlose medizinische Dienstleistungen für bestimmte vulnerable Gruppen einführte. 2013 schließlich wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen Letter of Guarantee über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: ● Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus ● Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt ● Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten ● Dialyse ist ebenfalls gewährleistet ● Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von 70 GEL muss entrichtet werden. ● Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2018) Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018). Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018). Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2018). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt XXXX und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in XXXX möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 27.8.2018).Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt römisch 40 und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in römisch 40 möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 27.8.2018). Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden. Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2018). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2
- Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten (IOM 2018). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019 ● VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per E-Mail Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis C Seit Februar 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C. Bis ins Jahr 2020 sollen 95 % aller infizierten Personen behandelt und vom Virus geheilt worden sein. Die georgische Regierung arbeitet dafür mit dem US Center for Disease Control lCDC und der WHO zusammen. Pro Jahr können 20.000 Personen gegen Hepatitis C behandelt werden (SEM 21.3.2018). Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Vor Juni 2016 waren nur Hepatitis-C-Patienten mit fortgeschrittener Leberfibrose (Leberverhärtung) zugelassen . Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018). Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neusten Generation von antiviralen Medikamenten; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, der dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper und die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM XXXX nennt Kosten von GEL 363 für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp
- Für sozial schwache Personen entfallen GEL 187 für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018).Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neusten Generation von antiviralen Medikamenten; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, der dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper und die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM römisch 40 nennt Kosten von GEL 363 für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp
- Für sozial schwache Personen entfallen GEL 187 für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018). Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin. Laut georgischer Regierung war vorgesehen, dass zukünftig Sofosbuvir in Kombination mit Velpatasvir (Epclusa) eingeführt wird (SEM 21.3.2018). Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100% durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal 160 € zu 70% selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70% müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht noch die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen zu 70% vom staatlichen Programm, und die restlichen 30% von der Gemeinde getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019). Quellen: ● PLOS ONE. ChikovaniI, OmpadDC, Uchaneishvili M,SulaberidzeL, Sikharulidze K, HaganH, et al. (29.4.2019): On the way to Hepatitis C elimination in the Republic of Georgia—Barriers and facilitators for people who inject drugs for engaging in the treatment program: A formative qualitative study, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0216123, Zugriff 2.9.2019 ● SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 30.8.2019 Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis B Hepatitis B ist in Georgien behandelbar, und die notwendigen Medikamente sind vorhanden. Die Kostendeckung bei den Medikamenten beträgt zumindest 80%, kann aber je nach sozialer Bedürftigkeit bis auf 100% steigen. Dies gilt auch für Vertriebene im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzung im Jahr 2008 und für Veteranen. Bei Pensionisten werden 90% der Behandlungskosten übernommen. Ansonsten ist bei einem Teil der Behandlungen ein Selbstbehalt veranschlagt. Der Ersatz jener Dienstleistungskosten, die durch das staatliche Programm nicht gedeckt werden, wird von der zuständigen Kommission individuell erörtert (VB 9.5.2017). Quellen: ● VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (9.5.2017): Auskunft des georgischen Gesundheitsministeriums (Arbeitsübersetzung) per E-Mail Behandlungsmöglichkeiten: HIV/AIDS Im Rahmen der nationalen HIV/Aids-Strategie erhalten seit 2004 alle Infizierten in Georgien kostenlos antiretrovirale Medikamente. Finanziert werden sie durch den georgischen Staat und den „Global Fund to Fight HIV/AIDS, Tuberculosis, and Malaria“. Alle HIV-infizierten georgischen Bürger haben Zugang zum Programm. Personen anderer Nationalitäten, die sich in Georgien in Haft befinden, haben ebenfalls Zugang. Infizierte haben in jedem Stadium Zugang zum Programm (SEM 21.3.2018). Folgende ambulante Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: HIV-Test; Arzttermine in der Praxis und Hausbesuche bei Bedarf; Behandlung von opportunistischen Infektionen. Folgende stationäre Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei AIDS-definierenden Erkrankungen; Behandlung von AIDS-definierenden Erkrankungen; Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei HIV-Infektion; Behandlung von HIV-Infektion sowie von Begleiterscheinungen von Aids (SEM 21.3.2018, vgl. SSA o.D.c).Folgende ambulante Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: HIV-Test; Arzttermine in der Praxis und Hausbesuche bei Bedarf; Behandlung von opportunistischen Infektionen. Folgende stationäre Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei AIDS-definierenden Erkrankungen; Behandlung von AIDS-definierenden Erkrankungen; Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei HIV-Infektion; Behandlung von HIV-Infektion sowie von Begleiterscheinungen von Aids (SEM 21.3.2018, vergleiche SSA o.D.c). Um am HIV-Infektions-/AIDS-Statusprogramm teilnehmen zu können, muss man sich bei der Institution bewerben, die das oben genannte Programm durchführt. Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt über einen elektronischen Krankenschein. Die Leistung des Programms wird vollständig finanziert und bedarf keiner Zuzahlung seitens der Patienten (SSA o.D.c). Quellen: ● SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019 ● SSA – Social Service Agency (o.D.c): HIV-infection / AIDS, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=811&info_id=910, Zugriff 2.9.2019 Behandlungsmöglichkeiten: Tuberkulose Es existiert ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose. Die Begünstigten des Programms sind Bürger Georgiens, auch Häftlinge ohne Personaldokumente. Folgende Leistungen werden im Rahmen des Programms abgedeckt: Ambulanter Dienst: Konsultation eines Arztes; klinische und diagnostische Untersuchungen (bakteriologische Untersuchung des Schleims, 3-fache Bakterioskopie, Kulturen-Untersuchung, Definition der Resistenz gegen Medikamente je nach Indikation); Röntgenuntersuchung (allgemeine Blutuntersuchung); Behandlung unter direkter Überwachung im Krankenhaus (DOT) und Versorgung mit speziellen Anti-Tuberkulose-Medikamenten. Referenzkontrolle, insbesondere die Bereitstellung von Laborverwaltung, sowohl im zivilen Bereich als auch in den Strafvollzugsanstalten. Stationärer Dienst, einschließlich der Behandlung von Resistenzformen: Diagnostische Dienstleistungen (zusätzliche instrumentelle und labortechnische Untersuchungen); Spezifischer therapeutischer stationärer Dienst für Tuberkulosekranke (einschließlich der Versorgung mit spezifischen Anti-Tuberkulose-Medikamenten, sowohl im zivilen Bereich als auch in Strafvollzugsanstalten); spezifische stationäre chirurgische Versorgung der Tuberkulosekranken. Die vom Programm vorgesehene ambulante Leistung wird vollständig vom Staat finanziert (das Programm sieht keine Zuzahlung seitens des Begünstigten vor) (SSA o.D.d, vgl. SEM 21.3.2018)Diagnostische Dienstleistungen (zusätzliche instrumentelle und labortechnische Untersuchungen); Spezifischer therapeutischer stationärer Dienst für Tuberkulosekranke (einschließlich der Versorgung mit spezifischen Anti-Tuberkulose-Medikamenten, sowohl im zivilen Bereich als auch in Strafvollzugsanstalten); spezifische stationäre chirurgische Versorgung der Tuberkulosekranken. Die vom Programm vorgesehene ambulante Leistung wird vollständig vom Staat finanziert (das Programm sieht keine Zuzahlung seitens des Begünstigten vor) (SSA o.D.d, vergleiche SEM 21.3.2018) Quellen: ● SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019 ● SSA – Social Service Agency (o.D.d): Tuberculosis management,http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=810, Zugriff 2.9.2019 Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung: Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.: ● Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten ● Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Krankheitsbilder, Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen) ● Psychosoziale Rehabilitation ● Die Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden ● Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome ● Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht ● stationäre Behandlung per Gerichtsbeschluss eingewiesener Patienten ● Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen ● Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation ● Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen ● Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden ● Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden ● Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von XXXX Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von römisch 40 ● Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung ● Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit – sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e, vgl. SEM 21.3.2018).Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit – sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e, vergleiche SEM 21.3.2018). Quellen: ● SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.