GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird den Beschwerdeführer betreffend
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG“ beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem im Zusammenhang mit der abberaumten mündlichen Verhandlung vom 22.11.2019 Reisekosten in Höhe von EUR 17,76 für Fahrten innerhalb Villachs, EUR 149,20 für Fahrten von Villach nach Graz und retour sowie EUR 17,80 für Fahrten innerhalb von Graz beantragt wurden. Die Reise sei am 21.11.2019 ca. um 08:30 Uhr angetreten und am 22.11.2019 um 12:00 Uhr beendet worden. Es seien Aufenthaltskosten in Höhe von EUR 20,00 für Frühstück, EUR 42,50 für Mittagessen sowie EUR 54,21 für die Nächtigung angefallen. Ergänzend führten sie an, dass sich die Familie zum Zeitpunkt der Abberaumung bereits im Zug befunden habe, da ein vorbereitendes Gespräch im Büro ihrer Rechtsberatung in Graz geplant gewesen sei. Eine Anreise am 22.11.2019 wäre nicht möglich gewesen, da die Verhandlung bereits für 10:00 Uhr anberaumt worden sei. Eine Übernachtung in Graz wäre daher jedenfalls erforderlich gewesen und hätten die Beteiligten auch bereits das Hotel gebucht gehabt.3. Am 05.12.2019 brachte die beschwerdeführende Partei einen „Antrag für Beteiligte – Gebühren
Paragraph 26, VwGVG“ beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem im Zusammenhang mit der abberaumten mündlichen Verhandlung vom 22.11.2019 Reisekosten in Höhe von EUR 17,76 für Fahrten innerhalb Villachs, EUR 149,20 für Fahrten von Villach nach Graz und retour sowie EUR 17,80 für Fahrten innerhalb von Graz beantragt wurden. Die Reise sei am 21.11.2019 ca. um 08:30 Uhr angetreten und am 22.11.2019 um 12:00 Uhr beendet worden. Es seien Aufenthaltskosten in Höhe von EUR 20,00 für Frühstück, EUR 42,50 für Mittagessen sowie EUR 54,21 für die Nächtigung angefallen. Ergänzend führten sie an, dass sich die Familie zum Zeitpunkt der Abberaumung bereits im Zug befunden habe, da ein vorbereitendes Gespräch im Büro ihrer Rechtsberatung in Graz geplant gewesen sei. Eine Anreise am 22.11.2019 wäre nicht möglich gewesen, da die Verhandlung bereits für 10:00 Uhr anberaumt worden sei. Eine Übernachtung in Graz wäre daher jedenfalls erforderlich gewesen und hätten die Beteiligten auch bereits das Hotel gebucht gehabt.
GVG iVm § 4 Abs. 1 GebAG „als unzulässig“ ab. 7. Mit Bescheid vom 17.09.2020, Zl. 2020-0.595.004-2-A ( römisch 40 ), wies die belangte Behörde den Gebührenantrag vom „21.11.2019“ (richtig wohl: 05.12.2019)
Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, GebAG „als unzulässig“ ab. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus: Die Anreise zur anberaumten mündlichen Verhandlung am 22.11.2019 hätte
ÖBB-Fahrplanauskunft am 21.11.2019 erst um etwa 17:30 Uhr angetreten werden können, um Graz noch außerhalb der Nachtzeit (22.00 Uhr – 06.00 Uhr) erreichen zu können. Eine Anreise am Vortag in der Früh um 08:30 Uhr (
den Angaben auf dem Antrag) wäre nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei hinsichtlich der mit 21.11.2019, 16:15 Uhr, datierten Hotelrechnung bis dato nicht mitgeteilt worden, wann diese Übernachtung gebucht worden sei und seien keine Nachweise darüber vorgelegt worden, ob eine vorab gebuchte Übernachtung nach Bekanntwerden der Abberaumung der mündlichen Verhandlung noch storniert hätte werden können. Die Vertreterin sei mit E-Mail der zuständigen Gerichtsabteilung vom 21.11.2019, 11:49 Uhr, – nach vorangegangenem Telefonat – rechtzeitig über die Abberaumung der mündlichen Verhandlung informiert worden. Der Bescheid wurde am 22.09.2020 der beschwerdeführenden Partei ordnungsgemäß zugestellt.
GVG die Beschwerde ab. Diese Beschwerdevorentscheidung war (im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid) laut Kanzleiauftrag an die „ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH“ in 1170 Wien – offenbar unter Bezugnahme auf die mit der Beschwerde neu vorgelegte Vollmacht vom 14.10.2020 – zugestellt worden.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2020, Zl. 2020-0.757.480-3-A ( römisch 40 ), wies die belangte Behörde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG die Beschwerde ab. Diese Beschwerdevorentscheidung war (im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid) laut Kanzleiauftrag an die „ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH“ in 1170 Wien – offenbar unter Bezugnahme auf die mit der Beschwerde neu vorgelegte Vollmacht vom 14.10.2020 – zugestellt worden. Am 21.12.2020 brachte der einschreitende „Vertreterin“ dagegen bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag
GVG ein. Am 21.12.2020 brachte der einschreitende „Vertreterin“ dagegen bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG ein. (Anmerkung der zuständigen Einzelrichterin: Die einschreitende „Vertreterin“ hat mit Mail vom 14.09.2020 ausdrücklich bekanntgegeben, dass sie den Gebührenantrag der Familie lediglich weitergeleitet habe und dass aber im Gebührenrecht keine Vollmacht bestehe. Auch die neu vorgelegte Vollmacht vom 14.10.2020 bezieht sich ausdrücklich nur auf die Beschwerdeverfahren in der Asylangelegenheit der beschwerdeführenden Partei – insofern nur die neuerliche Vorlage der bereits im Asylakt aufliegenden Vollmacht –, sodass diese Vorlage für das gegenständliche Gebührenverfahren nach dem GebAG keine Relevanz haben kann. Da die o.a. Beschwerdevorentscheidung somit nicht gegenüber der Partei des Gebührenverfahrens erlassen worden war, entfaltet sie keine Rechtswirkungen.) In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.12.2020 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG, des Aktenvermerks vom 03.09.2020 zum Telefongespräch mit einer Vertrauensperson der Familie, des E-Mails vom 02.09.2020 betreffend die Übermittlung der Ablichtungen der Fahrkarten, Sitzplatzreservierung sowie Vorteilscard, der E-Mail-Konversation des GB Verrechnungsstelle mit der ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH 09.09.2020 und 14.09.2020, des Schreibens des GB Verrechnungsstelle vom 18.08.2020 betreffend insbesondere die Aufforderung zur Nachreichung eines Nachweises darüber, wann konkret die Übernachtung gebucht worden sei sowie ob diese nach Mitteilung über die Abberaumung der Verhandlung storniert hätte werden können, des Bescheides des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2020, der Beschwerde vom 15.10.2020, des E-Mails der „A&O Hotels and Hostels Holding GmbH“ vom 17.11.2020 mit der Bestätigung der Möglichkeit einer Stornierung der Nächtigung bis 18:00 Uhr des Anreisetages sowie des Schreibens der belangten Behörde vom 19.11.2020 und des sonstigen Akteninhalts.Die Feststellungen ergeben sich im Besonderen aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsicht in die Verfahrensakten zu den Zlen. G305 2193491-1, G305 2193486-1, G305 2193484-1, G305 2193480-1 und G305 2193488-1 sowie unter Zugrundelegung des am 05.12.2019 eingelangten Antrags für Beteiligte - Gebühren
Paragraph 26, VwGVG, des Aktenvermerks vom 03.09.2020 zum Telefongespräch mit einer Vertrauensperson der Familie, des E-Mails vom 02.09.2020 betreffend die Übermittlung der Ablichtungen der Fahrkarten, Sitzplatzreservierung sowie Vorteilscard, der E-Mail-Konversation des GB Verrechnungsstelle mit der ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH 09.09.2020 und 14.09.2020, des Schreibens des GB Verrechnungsstelle vom 18.08.2020 betreffend insbesondere die Aufforderung zur Nachreichung eines Nachweises darüber, wann konkret die Übernachtung gebucht worden sei sowie ob diese nach Mitteilung über die Abberaumung der Verhandlung storniert hätte werden können, des Bescheides des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2020, der Beschwerde vom 15.10.2020, des E-Mails der „A&O Hotels and Hostels Holding GmbH“ vom 17.11.2020 mit der Bestätigung der Möglichkeit einer Stornierung der Nächtigung bis 18:00 Uhr des Anreisetages sowie des Schreibens der belangten Behörde vom 19.11.2020 und des sonstigen Akteninhalts. Im Zusammenhang mit den Aufenthaltskosten hinsichtlich der mit 21.11.2019, 16:15 Uhr, datierten Hotelrechnung hat die belangte Behörde in der Begründung des o.a. Bescheides angeführt, dass die Hotelbuchung betreffend die Nächtigung vom 21.11.2019 auf 22.11.2019 in der Unterkunft „A&O Hotels and Hostels Holding GmbH“ bis 18:00 Uhr des Anreisetages stornierbar gewesen wäre. Es handele sich bei der Buchung um einen sogenannten „Flex-Rate“-Tarif des Unternehmens und seien daher auch keine nicht mehr stornierbaren Aufwendungen durch die Ladung vom 11.11.2019 angefallen. Das sei der belangten Behörde seitens des Hotelunternehmens – nach vorangegangenem Telefonat – auch schriftlich mit E-Mail vom 17.11.2020 bestätigt worden. Zu diesen Ausführungen hält die zuständige Einzelrichterin fest, dass sich die Frage der Stornierbarkeit der Hotelkosten in Graz nur für den Fall einer rechtzeitigen Abberaumung der mündlichen Verhandlung gestellt hätte. D.h. bei der hier vorliegenden nicht rechtzeitigen Verständigung der beschwerdeführenden Partei bzw. des Beteiligten über die Abberaumung kommt der Frage der Stornierbarkeit der Hotelkosten keine Relevanz zu. 3. Rechtliche Beurteilung:, 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung: 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.2.
GVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 (im Folgenden: GebAG). Die Gebühr ist
AG binnen 14 Tagen beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.3.2.2.
Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (im Folgenden: GebAG). Die Gebühr ist
Paragraph 19, GebAG binnen 14 Tagen beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
GVG gelten die Abs. 1 bis 4 des § 26 VwGVG auch für Beteiligte.
Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG gelten die Absatz eins bis 4 des Paragraph 26, VwGVG auch für Beteiligte.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Kreis der Beteiligten weiter als jener der Parteien, da jede Partei Beteiligte, aber nicht jeder Beteiligte Partei des Verwaltungsverfahrens sein muss (vgl. VwGH 11.03.1970, Zl. 885/69).
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Kreis der Beteiligten weiter als jener der Parteien, da jede Partei Beteiligte, aber nicht jeder Beteiligte Partei des Verwaltungsverfahrens sein muss vergleiche VwGH 11.03.1970, Zl. 885/69).
AG, auf den § 26 Abs. 2 VwGVG verweist, ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG, auf den Paragraph 26, Absatz 2, VwGVG verweist, ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern, und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen (§ 20 Abs. 2 GebAG).Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern, und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen (Paragraph 20, Absatz 2, GebAG).
AG sind – soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist – auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind – soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist – auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden. 3.2.3. Der Anspruch auf die Gebühr steht
AG), BGBl. 136/1975, dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.3.2.3. Der Anspruch auf die Gebühr steht
Paragraph 4, Absatz eins, des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt 136 aus 1975,, dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen. Anspruch auf Gebühren
GVG iVm § 4 Abs. 1 GebAG haben demzufolge nur jene Zeugen und Beteiligten, die vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Beweiszwecken einvernommen worden sind, oder jene, deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterblieben ist. Anspruch auf Gebühren
Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, GebAG haben demzufolge nur jene Zeugen und Beteiligten, die vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Beweiszwecken einvernommen worden sind, oder jene, deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterblieben ist. Mit E-Mail der Gerichtsabteilung G305 vom 21.11.2019, 11:49 Uhr, wurde der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei – nach einem vorangegangenen Telefonat – die Abberaumung der mündlichen Verhandlung schriftlich mitgeteilt („Wie heute telefonisch besprochen wird die morgige VH vom 10:00-15:00 Uhr für die Familie AL HILALIA abberaumt“). Eine Anreise zur mündlichen Verhandlung am 22.11.2019, 10:00 Uhr, in Graz noch am selben Tag hätte jedenfalls von der beschwerdeführenden Partei für ein pünktliches Erscheinen vor Gericht in der Nachtzeit angetreten werden müssen (22:00 Uhr – 06:00 Uhr), was aber für eine Familie mit drei mj. Kindern nicht zumutbar gewesen wäre. Es ist daher schon von diesem Gesichtspunkt davon auszugehen, dass eine Anreise der beschwerdeführenden Partei nach Graz bereits am 21.11.2019 zu erfolgen gehabt hätte. Laut dem Gebührenantrag wurde die Reise von der beschwerdeführenden Partei bzw. dem Beteiligten am 21.11.2019 bereits vor deren Verständigung über die Abberaumung der mündlichen Verhandlung angetreten, da ein vorbereitendes Gespräch im Büro der Rechtsberatung in Graz angesetzt gewesen ist. Die Fahrkarten der ÖBB für die Anreise von Villach nach Graz wurden nämlich nachweislich am 21.11.2019 um 09:06 Uhr gekauft. Es handelt sich insofern bei den geltend gemachten und nachgewiesenen Reisekosten sowie Aufenthaltskosten für 1 Übernachtung in Graz um notwendige Kosten nach dem GebAG, die „auf Grund“ der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 22.11.2019 angefallen sind, da diese Kosten im vorliegenden Fall durch die nicht rechtzeitig erfolgten Abberaumung als von dieser Ladung verursacht angesehen werden müssen. Auf Grund der nicht rechtzeitigen Abberaumung der mündlichen Verhandlung am 21.11.2019, 11:49 Uhr, als die beschwerdeführende Partei bzw. der Beteiligte ihre/seine Reise bereits angetreten hatte (!), wäre über deren Gebührenantrag vom 05.12.2019
GVG inhaltlich abzusprechen gewesen. Auf Grund der nicht rechtzeitigen Abberaumung der mündlichen Verhandlung am 21.11.2019, 11:49 Uhr, als die beschwerdeführende Partei bzw. der Beteiligte ihre/seine Reise bereits angetreten hatte (!), wäre über deren Gebührenantrag vom 05.12.2019
Paragraph 26, VwGVG inhaltlich abzusprechen gewesen. 3.2.4. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens: Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nur das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
AG verneint und keine Ermittlungen zu den geltend gemachten Gebühren (hier: Reisekosten Villach/Graz hin und retour sowie Aufenthaltskosten für 1 Übernachtung in Graz) durchgeführt, sodass ein schwerwiegend mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliegt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nur das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
Paragraph 4, Absatz eins, GebAG verneint und keine Ermittlungen zu den geltend gemachten Gebühren (hier: Reisekosten Villach/Graz hin und retour sowie Aufenthaltskosten für 1 Übernachtung in Graz) durchgeführt, sodass ein schwerwiegend mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliegt. Es liegen daher besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im obigen Sinne vor. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch die nur für das Beschwerdeverfahren zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist daher hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch die nur für das Beschwerdeverfahren zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG ist daher hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist weiters darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG, vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte. Der Vollständigkeit halber ist weiters darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG, vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Im Übrigen hat die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.3.2.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Im Übrigen hat die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.4. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.4. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W101.2238008.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.