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{'item': 'W110 2235804-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW110 2235804-1 SpruchW110 2235804-1/2E, W110 2235804-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 07.08.2020, GZ: XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 07.08.2020, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht: A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem am 02.07.2020 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
  2. Am 23.07.2020 erging dazu eine Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.
  3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin mittels Eingabe vom 28.07.2020 weitere Unterlagen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, bestimmte fehlende Unterlagen nachzureichen, dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die geforderten Unterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgereicht würden.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Gemeinsam mit der Beschwerde legte er weitere Unterlage vor.
  6. Am 05.10.2020 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Mit seinem Antrag vom 02.07.2020 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: ● Meldebestätigungen für ihn und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ● einen Bescheid der Stipendienstelle XXXX vom 03.12.2019 über die Bewilligung der Studienbeihilfe bis Ende August 2020 für den Beschwerdeführer, einen Bescheid der Stipendienstelle römisch 40 vom 03.12.2019 über die Bewilligung der Studienbeihilfe bis Ende August 2020 für den Beschwerdeführer, ● eine Lohn-/Gehaltsverrechnung für Mai 2020 für den Beschwerdeführer, ● einen Bescheid der Stipendienstelle XXXX vom 29.10.2019 über die Bewilligung der Studienbeihilfe bis Ende August 2020 für eine mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebende Person, einen Bescheid der Stipendienstelle römisch 40 vom 29.10.2019 über die Bewilligung der Studienbeihilfe bis Ende August 2020 für eine mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebende Person, ● einen Mietvertrag, ● eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für Mai 2020 für eine mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebende Person und ● einen Bescheid der Stipendienstelle XXXX vom 20.01.2020 über die Bewilligung der Studienbeihilfe bis Ende August 2020 in der Höhe der mit Bescheid vom 07.09.2019 entschiedenen Bewilligung der Studienbeihilfe für eine weitere mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebende Person. einen Bescheid der Stipendienstelle römisch 40 vom 20.01.2020 über die Bewilligung der Studienbeihilfe bis Ende August 2020 in der Höhe der mit Bescheid vom 07.09.2019 entschiedenen Bewilligung der Studienbeihilfe für eine weitere mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebende Person. 1.
  9. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer in weiterer Folge auf, Nachweise über alle Bezüge des Beschwerdeführers sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu übermitteln. Zur Vorlage wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt und angekündigt, den Antrag zurückzuweisen, wenn die erwähnten Unterlagen nicht vorgelegt würden. 1.
  10. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin mittels Eingabe vom 28.07.2020 einen Bescheid der Stipendienstelle XXXX vom 07.09.2019 über die Bewilligung der Studienbeihilfe bis Ende Februar 2020 für eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person, aus der insbesondere die Höhe der zuerkannten Studienbeihilfe hervorgeht. 1.
  11. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin mittels Eingabe vom 28.07.2020 einen Bescheid der Stipendienstelle römisch 40 vom 07.09.2019 über die Bewilligung der Studienbeihilfe bis Ende Februar 2020 für eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person, aus der insbesondere die Höhe der zuerkannten Studienbeihilfe hervorgeht. 1.
  12. In seiner Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer nochmals den bereits mit Antragstellung vorgelegten Bescheid der Stipendienstelle XXXX vom 20.01.2020 über die Bewilligung der Studienbeihilfe bis Ende August 2020 in der Höhe der mit Bescheid vom 07.09.2019 entschiedenen Bewilligung der Studienbeihilfe für eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person.1.
  13. In seiner Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer nochmals den bereits mit Antragstellung vorgelegten Bescheid der Stipendienstelle römisch 40 vom 20.01.2020 über die Bewilligung der Studienbeihilfe bis Ende August 2020 in der Höhe der mit Bescheid vom 07.09.2019 entschiedenen Bewilligung der Studienbeihilfe für eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist nicht strittig.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  16. Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 i.d.F. BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:3.
  17. Das Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen: „§ 2.

(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. „§ 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. […] § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich. […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […]“ 3.
  1. Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):3.
  2. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise): „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen […], - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen […] zu befreien:
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  4. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  5. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  8. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. […]“
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. […]“ 3.
  1. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden (§ 50 Abs. 4 leg.cit. i.V.m. der entsprechenden Anordnung auf dem Antragsformular). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.3.
  2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden (Paragraph 50, Absatz 4, leg.cit. in Verbindung mit der entsprechenden Anordnung auf dem Antragsformular). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. 3.
  3. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof – zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012, – in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d.h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig (vgl. auch VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120). 3.
  4. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof – zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, – in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d.h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig vergleiche auch VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120). Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu § 13).Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu Paragraph 13,). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist. Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist. 3.
  5. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.
  6. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.
  7. Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schriftsatz vom 23.07.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen die Höhe der Bezüge einer mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Person offenzulegen (bei sonstiger Zurückweisung des Antrags).3.
  8. Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schriftsatz vom 23.07.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen zwei Wochen die Höhe der Bezüge einer mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Person offenzulegen (bei sonstiger Zurückweisung des Antrags). Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin einen Bescheid der Stipendienstelle XXXX vom 07.09.2019 über die Bewilligung der Studienbeihilfe bis Ende Februar 2020 für eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person, aus der insbesondere die Höhe der zuerkannten Studienbeihilfe hervorgeht. Gemeinsam mit dem mit Antragstellung vorgelegten Bescheid der Stipendienstelle XXXX vom 20.01.2020 (über die Bewilligung der Studienbeihilfe bis Ende August 2020 in der Höhe der mit Bescheid vom 07.09.2019 entschiedenen Bewilligung der Studienbeihilfe für seinen Haushaltsangehörigen) konnte der Beschwerdeführer damit die Höhe des Haushaltseinkommens nachweisen.Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin einen Bescheid der Stipendienstelle römisch 40 vom 07.09.2019 über die Bewilligung der Studienbeihilfe bis Ende Februar 2020 für eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person, aus der insbesondere die Höhe der zuerkannten Studienbeihilfe hervorgeht. Gemeinsam mit dem mit Antragstellung vorgelegten Bescheid der Stipendienstelle römisch 40 vom 20.01.2020 (über die Bewilligung der Studienbeihilfe bis Ende August 2020 in der Höhe der mit Bescheid vom 07.09.2019 entschiedenen Bewilligung der Studienbeihilfe für seinen Haushaltsangehörigen) konnte der Beschwerdeführer damit die Höhe des Haushaltseinkommens nachweisen. Allein schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid, der die Zurückweisung des Antrages damit begründet, dass nach erfolgter Mängelrüge die aktuellen Bezüge der mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht nachgewiesen worden seien, als rechtswidrig aufzuheben. 3.
  9. Überdies sei bemerkt, dass eine Behörde nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen darf, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der jeweiligen Verwaltungsvorschrift entnommen werden). Anders als beim Bezug einer Leistung gemäß § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (vgl. VwGH 12.9.2007, 2005/03/0205, zur wortidenten Regelung des FEZG) ergibt sich die Art des Nachweises der Höhe des Haushaltseinkommens (aufgrund der Vielfalt möglicher Einkommensbestandteile zwangsläufig) nicht hinreichend konkret aus der Gesetzesvorschrift (§ 50 Abs. 4 der Fernmeldegebührenordnung: „Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden“). So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erk. vom 09.06.2010, 2006/17/0161, zum Nachweis des Haushaltseinkommens die Mangelhaftigkeit des Fehlens derartiger Unterlagen iSd § 13 Abs. 3 AVG verneint, sodass anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten eines Antragstellers von Amts wegen zu initiieren und in der Folge in der Sache zu entscheiden wäre (dies gilt auch für den Fall, dass der Antragstelle bestimmte Unterlagen als Nachweis einer Anspruchsvoraussetzung – etwa aus unionsrechtlichen Gründen – vorlegt: siehe VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). 3.
  10. Überdies sei bemerkt, dass eine Behörde nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen darf, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der jeweiligen Verwaltungsvorschrift entnommen werden). Anders als beim Bezug einer Leistung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung vergleiche VwGH 12.9.2007, 2005/03/0205, zur wortidenten Regelung des FEZG) ergibt sich die Art des Nachweises der Höhe des Haushaltseinkommens (aufgrund der Vielfalt möglicher Einkommensbestandteile zwangsläufig) nicht hinreichend konkret aus der Gesetzesvorschrift (Paragraph 50, Absatz 4, der Fernmeldegebührenordnung: „Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden“). So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erk. vom 09.06.2010, 2006/17/0161, zum Nachweis des Haushaltseinkommens die Mangelhaftigkeit des Fehlens derartiger Unterlagen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG verneint, sodass anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten eines Antragstellers von Amts wegen zu initiieren und in der Folge in der Sache zu entscheiden wäre (dies gilt auch für den Fall, dass der Antragstelle bestimmte Unterlagen als Nachweis einer Anspruchsvoraussetzung – etwa aus unionsrechtlichen Gründen – vorlegt: siehe VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Zurückweisung des vorliegenden Antrags erfolgte auch aus diesem Grund nicht zu Recht. 3.
  11. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.
  12. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242; 21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242; 21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vergleiche auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W110.2235804.1.00

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