Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 NAPV sei auf schneebedeckten Böden eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln ausnahmslos verboten. Nach den festgelegten Kriterien sei ein fahrlässiger Verstoß gegen die NIT-Anforderung 6: Ausbringungsverbote mit Ausmaß 3/Schwere 5/Dauer 5 und somit 5 % zu bewerten. Nachdem jedoch die Verfärbung des Schnees sehr leicht gewesen sei und daher von einem hohen Wasseranteil auszugehen sei, sei der festgelegte Kürzung Prozentsatz von 5 % auf 3 % reduziert worden. Dem Beschwerdeführer sei insbesondere anzulasten, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht dafür Sorge getragen habe, das Eindringen von Schmelzwasser in die Jauchegrube zu verhindern und daher eine Ausbringung aus Sicht des Beschwerdeführers erforderlich gewesen sei.4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage im Wesentlichen aus, dass am Betrieb des Beschwerdeführers am 28.02.2019 aufgrund einer anonymen Anzeige, wonach der Beschwerdeführer am 25.02.2019 auf eine geschlossene Schneedecke Gülle aufgebracht habe, eine vor Ort Kontrolle durchgeführt worden sei. Bei dieser Kontrolle, bei der noch der Vater des Beschwerdeführers Bewirtschaftung des Betriebes gewesen sei, sei festgestellt worden, dass auf dem Feldstück acht stickstoffhältige Düngemittel auf schneebedecktem Boden ausgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer habe dazu bei der vor Ort Kontrolle angemerkt, dass ein Fass Jauche, vermischt mit Schmelzwasser ausgebracht worden sei, da unbemerkt Schmelzwasser in die Jauchegrube eingedrungen sei und die Jauche aufgrund der vereisten Straße nicht anderweitig gelagert bzw ausgebracht habe werden können. Aufgrund der Ausführungen am Beiblatt "CC-Beanstandung vom 28.02.2019" sei mit dem Prüfer telefonisch Rücksprache gehalten worden, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers plausibel seien. Laut dem Prüfer seien die Ausführungen, wonach Schmelzwasser in die Jauchegrube eingedrungen sei, nachvollziehbar und glaubwürdig. Der Prüfer habe zusätzlich ausgeführt, dass es zum Zeitpunkt der vor Ort Kontrolle noch einen halben Meter Schnee gegeben habe und sich das Schmelzwasser in die Jauchegrube hineingestaut habe. Laut dem Prüfer dürften die Straßen tatsächlich sehr vereist gewesen sein, sodass es nicht möglich gewesen wäre, mit dem Traktor samt Jauchefass die Straße zu befahren. Darüber hinaus habe der Prüfer bestätigt, dass die Verfärbung des Schnees sehr leicht gewesen sei, weshalb von einem geringen Jaucheanteil ausgegangen werden könne. Von Seiten der belangten Behörde liege trotz der geschilderten Situation und des hohen Wasseranteils ein fahrlässiger Verstoß gegen das Ausbringungsverbot auf schneebedecktem Boden vor.
Paragraph 4, Absatz eins, NAPV sei auf schneebedeckten Böden eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln ausnahmslos verboten. Nach den festgelegten Kriterien sei ein fahrlässiger Verstoß gegen die NIT-Anforderung 6: Ausbringungsverbote mit Ausmaß 3/Schwere 5/Dauer 5 und somit 5 % zu bewerten. Nachdem jedoch die Verfärbung des Schnees sehr leicht gewesen sei und daher von einem hohen Wasseranteil auszugehen sei, sei der festgelegte Kürzung Prozentsatz von 5 % auf 3 % reduziert worden. Dem Beschwerdeführer sei insbesondere anzulasten, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht dafür Sorge getragen habe, das Eindringen von Schmelzwasser in die Jauchegrube zu verhindern und daher eine Ausbringung aus Sicht des Beschwerdeführers erforderlich gewesen sei. 5. Mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 13.07.2020, Zahl XXXX , wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH Kufstein vom 18.02.2020, Zahl XXXX , mit dem der Beschwerdeführer wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung
Vm Abs 3 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), BGBl II 2017/385, für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstraße von EUR 270,- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt wurde, als unbegründet abgewiesen.5. Mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 13.07.2020, Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH Kufstein vom 18.02.2020, Zahl römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführer wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), BGBl römisch zwei 2017/385, für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstraße von EUR 270,- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt wurde, als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Gericht (im Protokoll der mündlichen Verhandlung) aus, dass dafür zu sorgen sei, dass kein Wasserzufluss in die Jauchegrube stattfinde. Insofern sei das vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verhalten als fahrlässig zu qualifizieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2019 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Aufgrund des durch Schmelzwasser bedingten Überlaufs der Jauchegrube füllte der Beschwerdeführer am 25.02.2020 ein 5000-Liter-Fass mit durch Jauche leicht verunreinigtem Schmelzwasser und brachte diese auf seine schneebedeckten Liegenschaften auf. Hiefür wurde er mit Straferkenntnis der BH Kufstein vom 18.02.2020, Zahl XXXX , wegen der Verwaltungsübertretung
Vm Abs 3 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), BGBl II 2017/385, eine Geldstraße von EUR 270,- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt, eine dagegen erhobene Beschwerde an das LVwG Tirol wurde mit Erkenntnis vom 13.07.2020, Zahl XXXX als unbegründet abgewiesen.Hiefür wurde er mit Straferkenntnis der BH Kufstein vom 18.02.2020, Zahl römisch 40 , wegen der Verwaltungsübertretung
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), BGBl römisch zwei 2017/385, eine Geldstraße von EUR 270,- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt, eine dagegen erhobene Beschwerde an das LVwG Tirol wurde mit Erkenntnis vom 13.07.2020, Zahl römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Vm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I 55/2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, 376 aus 1992, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates, ABl L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) lautet auszugsweise: „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf.“ Die Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814 aus 2000,, (EG) Nr 1290 aus 2005, und (EG) Nr 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,) lautet auszugsweise: "Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen
Absatz 6 zurückzuführen ist;
Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist; f) wenn in anderen, von der Kommission
Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist. […]" “TITEL VI“TITEL römisch sechs CROSS-COMPLIANCE KAPITEL IKAPITEL römisch eins Geltungsbereich Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz
Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien
Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen
der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Zahlungen
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und die jährlichen Prämien
Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, erhalten. […].“ „Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
Anhang II VO (EU) 1306/2013 „GLÖZ 3 - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG aufgeführten gefährlichen Stoffen in ihrer am letzten Tag ihrer Geltungsdauer geltenden Fassung, soweit sie sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht, in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden.“Zu den in Artikel 93, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, verwiesenen Rechtsakten zählt
Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, „GLÖZ 3 - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG aufgeführten gefährlichen Stoffen in ihrer am letzten Tag ihrer Geltungsdauer geltenden Fassung, soweit sie sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht, in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden.“ Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung NAPV, ursprünglich veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, zuletzt geändert durch BGBl II 2017/385 umgesetzt. Dieses lautet auszugsweise: Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung NAPV, ursprünglich veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, zuletzt geändert durch BGBl römisch zwei 2017/385 umgesetzt. Dieses lautet auszugsweise: „Ziele und Begriffsbestimmungen § 1.
2 lit. f WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt."
Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt." Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:„Artikel 2Die Delegierte Verordnung (EU) 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,) lautet auszugsweise:, „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten
1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der
Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten
1306 aus 2013, festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung; […]“ „Artikel 38 Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
1305/2013 gewährt wird. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
1305 aus 2013, gewährt wird. […] Artikel 40 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen. Artikel 41 Kumulierung von Verwaltungssanktionen Stellt ein Verstoß im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auch einen Verstoß nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dar, so werden die Verwaltungssanktionen
den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften angewendet.“Stellt ein Verstoß im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auch einen Verstoß nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dar, so werden die Verwaltungssanktionen
den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften angewendet.“ Die Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,) lautet auszugsweise: „KAPITEL III„KAPITEL römisch drei Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen Artikel 73 Allgemeine Grundsätze
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Maßnahmen
Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Zahlungen im Zusammenhang mit der Unterstützung im Weinsektor
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen die festgestellten Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Verwaltungssanktionen zur Kenntnis gebracht werden. Dies schließt auch die Fälle ein, in denen der Verstoß gegen die Förderkriterien auch einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften darstellt und umgekehrt. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einheitlicher Kürzungssatz angewendet wird.
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der Maßnahmen
Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, und der Zahlungen im Zusammenhang mit der Unterstützung im Weinsektor
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen die festgestellten Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Verwaltungssanktionen zur Kenntnis gebracht werden. Dies schließt auch die Fälle ein, in denen der Verstoß gegen die Förderkriterien auch einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften darstellt und umgekehrt. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einheitlicher Kürzungssatz angewendet wird.
Horizontale GAP-Verordnung, BGBl II 100/2015, ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Nitrat-Richtlinie (GAB 1) zuständig.
Paragraph 24, Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 100 aus 2015,, ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Nitrat-Richtlinie (GAB 1) zuständig. 3.3. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greening-prämie“), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. In der gegenständlichen Angelegenheit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung der Basisprämie, der Greeningprämie und der fakultativen gekoppelten Stützung aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen der Cross Compliance. Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst
VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen
der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet ua die Basisprämienregelung, die Greeningprämie und die fakultative gekoppelte Stützung auf. Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst
, VO (EU) 1306 aus 2013, aktuell die Bezieher von Direktzahlungen
der VO (EU) 1307 aus 2013,. Anhang römisch eins der zuletzt genannten VO listet ua die Basisprämienregelung, die Greeningprämie und die fakultative gekoppelte Stützung auf. Aufgrund einer VOK am 28.02.2019 wurde im Rahmen der Cross Compliance
VO (EU) 640/2014 ein fahrlässiger Verstoß bei der Anforderung "Ausbringungsverbote Umwelt NIT" festgestellt. Der Verstoß wurde aufgrund der von der belangten Behörde festgelegten Kriterien mit Ausmaß: 3, Schwere: 3 und Dauer: 5, somit mit 3 % bewertet und bei der Berechnung des Prämienbetrages im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Aufgrund einer VOK am 28.02.2019 wurde im Rahmen der Cross Compliance
, VO (EU) 640 aus 2014, ein fahrlässiger Verstoß bei der Anforderung "Ausbringungsverbote Umwelt NIT" festgestellt. Der Verstoß wurde aufgrund der von der belangten Behörde festgelegten Kriterien mit Ausmaß: 3, Schwere: 3 und Dauer: 5, somit mit 3 % bewertet und bei der Berechnung des Prämienbetrages im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Der tatbildgemäße Verstoß wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, er verteidigte sein Vorgehen jedoch mit höherer Gewalt. Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol führte der erkennende Richter aus, dass dafür zu sorgen sei, dass kein Wasserzufluss in die Jauchegrube stattfinde und insofern das vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verhalten als fahrlässig zu qualifizieren sei. Diesen Ausführungen, denen ein ordentliches Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts vorausgegangen ist, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und sieht weder einen Grund für die Annahme von höherer Gewalt noch einen Grund, vom Fahrlässigkeitsvorwurf abzugehen. Zusammenfassend erfolgte sohin die Verhängung von Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross Compliance zu Recht, die dagegen erhobene Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betraf, die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden und auf die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts im Verwaltungsstrafverfahren zurückgegriffen werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 ERMK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betraf, die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden und auf die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts im Verwaltungsstrafverfahren zurückgegriffen werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, ERMK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W113.2236790.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.