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{'item': 'W113 2236790-1'}

Obsah (20)Art 133§ 4Art 131§ 1Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 59Artikel 93Artikel 21Artikel 91§ 32Artikel 94Artikel 92Artikel 38Artikel 17Artikel 39§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW113 2236790-1 Spruch, W113 2236790-1/3EW113 2236790-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 28.02.2019 fand auf dem Heimbetrieb eine Vor-Ort-Kontrolle statt, der dazu angefertigte Kontrollbericht führte aus, dass eine leichte Verfärbung des Schnees auf FS 8 direkt angrenzend zur Hofstelle/Mistlager vorgefunden worden sei. Keine Gewässer in der näheren Umgebung. Laut Auskunft des Vaters des Beschwerdeführers sei ein 5.000-Liter-Fass Jauche, vermischt mit reichlich Schmelzwasser, ausgebracht worden. Grund dafür sei gewesen, dass unbemerkt (unter dem Schnee) Schmelzwasser in die Jauchegrube eingedrungen sei und in der Folge die Jauche bis in die Stallungen rückgestaute habe. Aufgrund der vereisten Straße habe der Beschwerdeführer die Jauche nicht anderwertig lagern bzw ausbringen können.
  2. Mit Bescheid der der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) vom 10.01.2020 wurden EUR 6.266,45 an Direktzahlungen gewährt. Wegen Cross-Compliance-Verstößen (laut Bescheidanhang "Ausbringungsverbote Umwelt NIT") wurden über alle Maßnahmen (Basisprämie, Greeningprämie, gekoppelte Stützung) EUR 188,90 in Abzug gebracht, der Kürzungsprozentsatz betrug 3 %.
  3. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass es sich hier nicht um Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln im formalen Verständnis handle, sohin auch nicht um eine mögliche Nitratsverunreinigung von Gewässern. Es sei Schmelzwasser, im Kleinstumfang verunreinigt durch Jauche, situationsbedingt auf beschriebener Grundparzelle aufgebracht worden. Es handle sich hier um Hangschmelzwasser; dass sich im Bereich der Festmistlagerstelle das Schmelzwasser unter den Schneemassen verlegt habe, habe niemand erkennen können, bei einer üblichen Schneelage und durch die Jahreszeit bedingten tiefen Temperaturen sei das bisher nie ein Problem gewesen. Bei einer Schneelage von 180 bis 200 cm, welche über 2-3 Monate abschmelzen, könne von einer Gewässerverunreinigung nicht die Rede sein. Ein Transport zu einem anderen Bauern sei nicht möglich gewesen, die Straße zum Beschwerdeführer habe Neigungen von 16 % und mehr, die starke Vereisung des einspurigen Fahrweges hätte eine Fahrt ins Tal für ihn und für entgegenkommende Fahrzeuge zu einer lebensbedrohenden Situation werden lassen. Auch halte der Beschwerdeführer fest, dass er akribisch darauf geachtet habe, ausschließlich die Oberflächenwässer, also die Schmelzwässer, abzusaugen und auch nur in dem Umfang, dass die Tiere im Stall nicht Wasser und Eis ausgesetzt seien, eine Maßnahme zum Tierwohl. Der von der belangten Behörde entsandte Kontrolleur habe die Verfärbung nicht erkannt, bis der Beschwerdeführer ihm den Bereich gezeigt habe und er bei genauer Analyse einen Farbunterschied zwischen den bewässerten und nicht bewässerten Bereichen habe sehen können. Er verweise auf die außergewöhnliche Situation des letzten Winters, beispielsweise führe er den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr und der Bezirkshauptmannschaften Kufstein und Kitzbühel mit zirka 1000 Einsätzen an, die den enormen Schneemengen geschuldet gewesen seien. Er ersuche hier um Rücksicht auf die ohnehin gescholtene Bergbauernschaft.
  4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage im Wesentlichen aus, dass am Betrieb des Beschwerdeführers am 28.02.2019 aufgrund einer anonymen Anzeige, wonach der Beschwerdeführer am 25.02.2019 auf eine geschlossene Schneedecke Gülle aufgebracht habe, eine vor Ort Kontrolle durchgeführt worden sei. Bei dieser Kontrolle, bei der noch der Vater des Beschwerdeführers Bewirtschaftung des Betriebes gewesen sei, sei festgestellt worden, dass auf dem Feldstück acht stickstoffhältige Düngemittel auf schneebedecktem Boden ausgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer habe dazu bei der vor Ort Kontrolle angemerkt, dass ein Fass Jauche, vermischt mit Schmelzwasser ausgebracht worden sei, da unbemerkt Schmelzwasser in die Jauchegrube eingedrungen sei und die Jauche aufgrund der vereisten Straße nicht anderweitig gelagert bzw ausgebracht habe werden können. Aufgrund der Ausführungen am Beiblatt "CC-Beanstandung vom 28.02.2019" sei mit dem Prüfer telefonisch Rücksprache gehalten worden, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers plausibel seien. Laut dem Prüfer seien die Ausführungen, wonach Schmelzwasser in die Jauchegrube eingedrungen sei, nachvollziehbar und glaubwürdig. Der Prüfer habe zusätzlich ausgeführt, dass es zum Zeitpunkt der vor Ort Kontrolle noch einen halben Meter Schnee gegeben habe und sich das Schmelzwasser in die Jauchegrube hineingestaut habe. Laut dem Prüfer dürften die Straßen tatsächlich sehr vereist gewesen sein, sodass es nicht möglich gewesen wäre, mit dem Traktor samt Jauchefass die Straße zu befahren. Darüber hinaus habe der Prüfer bestätigt, dass die Verfärbung des Schnees sehr leicht gewesen sei, weshalb von einem geringen Jaucheanteil ausgegangen werden könne. Von Seiten der belangten Behörde liege trotz der geschilderten Situation und des hohen Wasseranteils ein fahrlässiger Verstoß gegen das Ausbringungsverbot auf schneebedecktem Boden vor.

§ 4Abs.

1 NAPV sei auf schneebedeckten Böden eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln ausnahmslos verboten. Nach den festgelegten Kriterien sei ein fahrlässiger Verstoß gegen die NIT-Anforderung 6: Ausbringungsverbote mit Ausmaß 3/Schwere 5/Dauer 5 und somit 5 % zu bewerten. Nachdem jedoch die Verfärbung des Schnees sehr leicht gewesen sei und daher von einem hohen Wasseranteil auszugehen sei, sei der festgelegte Kürzung Prozentsatz von 5 % auf 3 % reduziert worden. Dem Beschwerdeführer sei insbesondere anzulasten, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht dafür Sorge getragen habe, das Eindringen von Schmelzwasser in die Jauchegrube zu verhindern und daher eine Ausbringung aus Sicht des Beschwerdeführers erforderlich gewesen sei.4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage im Wesentlichen aus, dass am Betrieb des Beschwerdeführers am 28.02.2019 aufgrund einer anonymen Anzeige, wonach der Beschwerdeführer am 25.02.2019 auf eine geschlossene Schneedecke Gülle aufgebracht habe, eine vor Ort Kontrolle durchgeführt worden sei. Bei dieser Kontrolle, bei der noch der Vater des Beschwerdeführers Bewirtschaftung des Betriebes gewesen sei, sei festgestellt worden, dass auf dem Feldstück acht stickstoffhältige Düngemittel auf schneebedecktem Boden ausgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer habe dazu bei der vor Ort Kontrolle angemerkt, dass ein Fass Jauche, vermischt mit Schmelzwasser ausgebracht worden sei, da unbemerkt Schmelzwasser in die Jauchegrube eingedrungen sei und die Jauche aufgrund der vereisten Straße nicht anderweitig gelagert bzw ausgebracht habe werden können. Aufgrund der Ausführungen am Beiblatt "CC-Beanstandung vom 28.02.2019" sei mit dem Prüfer telefonisch Rücksprache gehalten worden, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers plausibel seien. Laut dem Prüfer seien die Ausführungen, wonach Schmelzwasser in die Jauchegrube eingedrungen sei, nachvollziehbar und glaubwürdig. Der Prüfer habe zusätzlich ausgeführt, dass es zum Zeitpunkt der vor Ort Kontrolle noch einen halben Meter Schnee gegeben habe und sich das Schmelzwasser in die Jauchegrube hineingestaut habe. Laut dem Prüfer dürften die Straßen tatsächlich sehr vereist gewesen sein, sodass es nicht möglich gewesen wäre, mit dem Traktor samt Jauchefass die Straße zu befahren. Darüber hinaus habe der Prüfer bestätigt, dass die Verfärbung des Schnees sehr leicht gewesen sei, weshalb von einem geringen Jaucheanteil ausgegangen werden könne. Von Seiten der belangten Behörde liege trotz der geschilderten Situation und des hohen Wasseranteils ein fahrlässiger Verstoß gegen das Ausbringungsverbot auf schneebedecktem Boden vor.

Paragraph 4, Absatz eins, NAPV sei auf schneebedeckten Böden eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln ausnahmslos verboten. Nach den festgelegten Kriterien sei ein fahrlässiger Verstoß gegen die NIT-Anforderung 6: Ausbringungsverbote mit Ausmaß 3/Schwere 5/Dauer 5 und somit 5 % zu bewerten. Nachdem jedoch die Verfärbung des Schnees sehr leicht gewesen sei und daher von einem hohen Wasseranteil auszugehen sei, sei der festgelegte Kürzung Prozentsatz von 5 % auf 3 % reduziert worden. Dem Beschwerdeführer sei insbesondere anzulasten, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht dafür Sorge getragen habe, das Eindringen von Schmelzwasser in die Jauchegrube zu verhindern und daher eine Ausbringung aus Sicht des Beschwerdeführers erforderlich gewesen sei. 5. Mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 13.07.2020, Zahl XXXX , wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH Kufstein vom 18.02.2020, Zahl XXXX , mit dem der Beschwerdeführer wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung

§ 4Abs. 1 i

Vm Abs 3 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), BGBl II 2017/385, für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstraße von EUR 270,- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt wurde, als unbegründet abgewiesen.5. Mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 13.07.2020, Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH Kufstein vom 18.02.2020, Zahl römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführer wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), BGBl römisch zwei 2017/385, für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstraße von EUR 270,- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt wurde, als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Gericht (im Protokoll der mündlichen Verhandlung) aus, dass dafür zu sorgen sei, dass kein Wasserzufluss in die Jauchegrube stattfinde. Insofern sei das vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verhalten als fahrlässig zu qualifizieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2019 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Aufgrund des durch Schmelzwasser bedingten Überlaufs der Jauchegrube füllte der Beschwerdeführer am 25.02.2020 ein 5000-Liter-Fass mit durch Jauche leicht verunreinigtem Schmelzwasser und brachte diese auf seine schneebedeckten Liegenschaften auf. Hiefür wurde er mit Straferkenntnis der BH Kufstein vom 18.02.2020, Zahl XXXX , wegen der Verwaltungsübertretung

§ 4Abs. 1 i

Vm Abs 3 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), BGBl II 2017/385, eine Geldstraße von EUR 270,- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt, eine dagegen erhobene Beschwerde an das LVwG Tirol wurde mit Erkenntnis vom 13.07.2020, Zahl XXXX als unbegründet abgewiesen.Hiefür wurde er mit Straferkenntnis der BH Kufstein vom 18.02.2020, Zahl römisch 40 , wegen der Verwaltungsübertretung

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), BGBl römisch zwei 2017/385, eine Geldstraße von EUR 270,- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt, eine dagegen erhobene Beschwerde an das LVwG Tirol wurde mit Erkenntnis vom 13.07.2020, Zahl römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Antragsjahr ergibt sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen. Die Feststellungen zur Aufbringung von mit Jauche leicht verunreinigtem Schmelzwasser ergeben sich aus der diesbezüglichen Einlassung des Beschwerdeführers und des beigeschafften Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Feststellungen zum Straferkenntnis und zur als unbegründet abgewiesenen Beschwerde ergeben sich aus dem beigeschafften Gerichtsakt, insbesondere aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.07.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art 131

Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl I 376/1992 i

Vm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I 55/2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, 376 aus 1992, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates, ABl L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) lautet auszugsweise: „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.“

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, liegen darf.“ Die Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814 aus 2000,, (EG) Nr 1290 aus 2005, und (EG) Nr 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,) lautet auszugsweise: "Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1)Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2)Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
  1. a)wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
  2. b)wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer

Artikel 59

Absatz 6 zurückzuführen ist;

  1. c)wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
  2. d)wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
  3. e)wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission

Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist; f) wenn in anderen, von der Kommission

Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist. […]" “TITEL VI“TITEL römisch sechs CROSS-COMPLIANCE KAPITEL IKAPITEL römisch eins Geltungsbereich Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz

(1)Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften

Artikel 93nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2)Die Verwaltungssanktion

Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

  1. a)Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
  2. b)die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen. […].“ „Artikel 92 Betroffene Begünstigte Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen

der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien

Artikel 21

Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen

der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Zahlungen

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und die jährlichen Prämien

Artikel 21

Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, erhalten. […].“ „Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften

(1)Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

(1)Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

  1. a)Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
  2. b)Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
  3. c)Tierschutz.

(2)Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(2)Die in Anhang römisch zwei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. […].“ „Artikel 94 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungs-methoden und Betriebsstrukturen.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang römisch zwei für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungs-methoden und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.“Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang römisch zwei vorgesehen sind.“ „Artikel 97 Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion

Artikel 91verhängt. […].“ „Artikel 99 Berechnung der Verwaltungssanktion

(1)Zur Anwendung der Verwaltungssanktion

Artikel 91

wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2)Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %. […].
(3)Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten. […].“ Zu den in Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 verwiesenen Rechtsakten zählt

Anhang II VO (EU) 1306/2013 „GLÖZ 3 - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG aufgeführten gefährlichen Stoffen in ihrer am letzten Tag ihrer Geltungsdauer geltenden Fassung, soweit sie sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht, in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden.“Zu den in Artikel 93, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, verwiesenen Rechtsakten zählt

Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, „GLÖZ 3 - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG aufgeführten gefährlichen Stoffen in ihrer am letzten Tag ihrer Geltungsdauer geltenden Fassung, soweit sie sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht, in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden.“ Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung NAPV, ursprünglich veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, zuletzt geändert durch BGBl II 2017/385 umgesetzt. Dieses lautet auszugsweise: Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung NAPV, ursprünglich veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, zuletzt geändert durch BGBl römisch zwei 2017/385 umgesetzt. Dieses lautet auszugsweise: „Ziele und Begriffsbestimmungen § 1.

(1)Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.Paragraph eins,
(1)Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen. "Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden § 4.
(1)Auf gefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.Paragraph 4,
(1)Auf gefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
(2)Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.
(3)Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist." "Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger § 6.
(1)Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Paragraph 6,
(1)Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. […]
(3)Die Ermittlung der Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und der Bemessung von Düngerlagerstätten hat entsprechend Anlage 1 zu erfolgen. Dabei können Zeiten, in denen das Vieh vom
  1. Oktober bis
  2. April des Folgejahres nicht im Stall steht, durch aliquote Abschläge berücksichtigt werden. […]“ "Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen § 8.
(1)Die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen darf die in Anlage 3 entsprechend der Ertragslage festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.Paragraph 8,
(1)Die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen darf die in Anlage 3 entsprechend der Ertragslage festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.
(2)Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4.
(3)Eine Bewilligungspflicht

§ 32Abs.

2 lit. f WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt."

(3)Eine Bewilligungspflicht

Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt." Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:„Artikel 2Die Delegierte Verordnung (EU) 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,) lautet auszugsweise:, „Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […] 2. „Verstoß“: […] b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der

Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten

Artikel 94der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der

Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten

Artikel 94der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung; […]“ „Artikel 38 Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2)Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Artikel 39 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.

1305/2013 gewährt wird. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.

1305 aus 2013, gewährt wird. […] Artikel 40 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen. Artikel 41 Kumulierung von Verwaltungssanktionen Stellt ein Verstoß im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auch einen Verstoß nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dar, so werden die Verwaltungssanktionen

den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften angewendet.“Stellt ein Verstoß im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auch einen Verstoß nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dar, so werden die Verwaltungssanktionen

den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften angewendet.“ Die Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,) lautet auszugsweise: „KAPITEL III„KAPITEL römisch drei Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen Artikel 73 Allgemeine Grundsätze

(1)Ist mehr als eine Zahlstelle für die Verwaltung der verschiedenen Regelungen

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Maßnahmen

Artikel 21

Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Zahlungen im Zusammenhang mit der Unterstützung im Weinsektor

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen die festgestellten Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Verwaltungssanktionen zur Kenntnis gebracht werden. Dies schließt auch die Fälle ein, in denen der Verstoß gegen die Förderkriterien auch einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften darstellt und umgekehrt. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einheitlicher Kürzungssatz angewendet wird.

(1)Ist mehr als eine Zahlstelle für die Verwaltung der verschiedenen Regelungen

Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der Maßnahmen

Artikel 21

Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, und der Zahlungen im Zusammenhang mit der Unterstützung im Weinsektor

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen die festgestellten Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Verwaltungssanktionen zur Kenntnis gebracht werden. Dies schließt auch die Fälle ein, in denen der Verstoß gegen die Förderkriterien auch einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften darstellt und umgekehrt. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einheitlicher Kürzungssatz angewendet wird.

(2)Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung

Artikel 39Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß.

(2)Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung

Artikel 39Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, als ein einziger Verstoß.

(3)Ein Verstoß gegen eine Norm, der gleichzeitig einen Verstoß gegen eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs. […] Artikel 74 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1)Wurden mehrere fahrlässige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance festgestellt, so wird das in Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet.
(1)Wurden mehrere fahrlässige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance festgestellt, so wird das in Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet. Dabei werden die sich ergebenden Kürzungssätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 73 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
(2)Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 73 Absatz 4 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.“

§ 24

Horizontale GAP-Verordnung, BGBl II 100/2015, ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Nitrat-Richtlinie (GAB 1) zuständig.

Paragraph 24, Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 100 aus 2015,, ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Nitrat-Richtlinie (GAB 1) zuständig. 3.3. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greening-prämie“), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. In der gegenständlichen Angelegenheit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung der Basisprämie, der Greeningprämie und der fakultativen gekoppelten Stützung aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen der Cross Compliance. Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst

Art. 92

VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen

der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet ua die Basisprämienregelung, die Greeningprämie und die fakultative gekoppelte Stützung auf. Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst

Artikel 92

, VO (EU) 1306 aus 2013, aktuell die Bezieher von Direktzahlungen

der VO (EU) 1307 aus 2013,. Anhang römisch eins der zuletzt genannten VO listet ua die Basisprämienregelung, die Greeningprämie und die fakultative gekoppelte Stützung auf. Aufgrund einer VOK am 28.02.2019 wurde im Rahmen der Cross Compliance

Art. 39

VO (EU) 640/2014 ein fahrlässiger Verstoß bei der Anforderung "Ausbringungsverbote Umwelt NIT" festgestellt. Der Verstoß wurde aufgrund der von der belangten Behörde festgelegten Kriterien mit Ausmaß: 3, Schwere: 3 und Dauer: 5, somit mit 3 % bewertet und bei der Berechnung des Prämienbetrages im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Aufgrund einer VOK am 28.02.2019 wurde im Rahmen der Cross Compliance

Artikel 39

, VO (EU) 640 aus 2014, ein fahrlässiger Verstoß bei der Anforderung "Ausbringungsverbote Umwelt NIT" festgestellt. Der Verstoß wurde aufgrund der von der belangten Behörde festgelegten Kriterien mit Ausmaß: 3, Schwere: 3 und Dauer: 5, somit mit 3 % bewertet und bei der Berechnung des Prämienbetrages im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Der tatbildgemäße Verstoß wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, er verteidigte sein Vorgehen jedoch mit höherer Gewalt. Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol führte der erkennende Richter aus, dass dafür zu sorgen sei, dass kein Wasserzufluss in die Jauchegrube stattfinde und insofern das vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verhalten als fahrlässig zu qualifizieren sei. Diesen Ausführungen, denen ein ordentliches Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts vorausgegangen ist, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und sieht weder einen Grund für die Annahme von höherer Gewalt noch einen Grund, vom Fahrlässigkeitsvorwurf abzugehen. Zusammenfassend erfolgte sohin die Verhängung von Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross Compliance zu Recht, die dagegen erhobene Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betraf, die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden und auf die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts im Verwaltungsstrafverfahren zurückgegriffen werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 ERMK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betraf, die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden und auf die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts im Verwaltungsstrafverfahren zurückgegriffen werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, ERMK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zu B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W113.2236790.1.00

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