RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW118 2220942-1 SpruchW118 2220942-1/2E, W118 2220942-1/2E W118 2226462-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/17-13051791010, betreffend Direktzahlungen 2017 und vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11722830010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13063027010, betreffend Direktzahlungen 2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 BNr. römisch 40 , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/17-13051791010, betreffend Direktzahlungen 2017 und vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11722830010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13063027010, betreffend Direktzahlungen 2018 zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Hintergrund: Antragsjahr 2015:
- Mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ vom 01.10.2013 wurde der AMA zum Betrieb mit der BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters auf XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) mit Wirksamkeitsbeginn 01.10.2013 angezeigt.
- Mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ vom 01.10.2013 wurde der AMA zum Betrieb mit der BNr. römisch 40 ein Wechsel des Bewirtschafters auf römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) mit Wirksamkeitsbeginn 01.10.2013 angezeigt.
- Der BF pachtete mit Datum vom 01.02.2015 den Betrieb mit der BNr. XXXX (reine Flächenpacht, kein Bewirtschafterwechsel) und verabsäumte dabei, der AMA eine Vorabübertragung im Hinblick auf die dem Vorbewirtschafter zugewiesenen Referenzbeträge anzuzeigen.
- Der BF pachtete mit Datum vom 01.02.2015 den Betrieb mit der BNr. römisch 40 (reine Flächenpacht, kein Bewirtschafterwechsel) und verabsäumte dabei, der AMA eine Vorabübertragung im Hinblick auf die dem Vorbewirtschafter zugewiesenen Referenzbeträge anzuzeigen.
- Mit Bescheid vom 28.04.2016 wies die AMA dem BF 82,68 Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 zu.
- Mit Beschwerde vom 16.06.2016 wandte sich der BF gegen die Nicht-Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte sowie eine Sanktionierung der Basisprämie. Darüber hinaus machte der BF geltend, im Hinblick auf den Betrieb mit der BNr. XXXX irrtümlich keine Vorabübertragung angezeigt zu haben. Laut beiliegendem Pachtvertrag vom 08.12.2014 sei die Anzeige einer Vorabübertragung vereinbart worden.
- Mit Beschwerde vom 16.06.2016 wandte sich der BF gegen die Nicht-Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte sowie eine Sanktionierung der Basisprämie. Darüber hinaus machte der BF geltend, im Hinblick auf den Betrieb mit der BNr. römisch 40 irrtümlich keine Vorabübertragung angezeigt zu haben. Laut beiliegendem Pachtvertrag vom 08.12.2014 sei die Anzeige einer Vorabübertragung vereinbart worden. Tatsächlich reichte der BF mit Datum vom 17.06.2016 ein Formular betreffend die Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen für 13,80 ha für das Antragsjahr 2015 nach.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 gewährte die AMA dem BF zusätzliche Direktzahlungen, wies ihm aber erneut lediglich 82,9806 Zahlungsansprüche zu. Der Antrag auf Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen wurde als verspätet zurückgewiesen. Ein Vorlageantrag wurde nicht gestellt.
- In der Folge ergingen zwei Änderungsbescheide der AMA (12.01.2018 und 13.09.2018). Zusätzliche Zahlungsansprüche wurden nicht zugewiesen. Rechtsmittel wurden nicht erhoben. Die Bescheidbegründungen im Hinblick auf die angesprochene Vorabübertragung blieben unverändert. Antragsjahr 2016:
- Der BF beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Über diesen Antrag sprach die AMA mit Bescheid vom 05.01.2017 sowie mit Abänderungsbescheiden vom 12.05.2017, 12.01.2018 sowie 13.09.2018 ab und wies dem BF 82,9806 Zahlungsansprüche zu. Der zuletzt ergangene Bescheid der AMA vom 13.09.2018, II/4-DZ/16-10822054010, ist in Rechtskraft erwachsen. Aktuelle Beschwerden: Antragsjahr 2017:
- Mit Datum vom 09.05.2017 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Über diesen Antrag des Beschwerdeführers sprach die AMA in der Folge mit Bescheid vom 12.01.2018 sowie Abänderungsbescheiden vom 13.09.2018 und 14.05.2019 ab. Im Zuge des ersten Bescheides vom 12.01.2018, II/4-DZ/17-8189351010, wies die AMA dem Beschwerdeführer 82,9806 Zahlungsansprüche zu. Im Rahmen des zuletzt ergangenen Bescheides vom 14.05.2019, II/4-DZ/17-13051791010, wurde dem BF nachträglich ein geringfügiger Mehrbetrag im Ausmaß von 0,0079 Zahlungsansprüchen für die Hutweideflächen gewährt. Die AMA ging daher von 82,9885 Zahlungsansprüchen aus und gewährte dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 34.167,
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 29.05.2019, in welcher der BF im Wesentlichen die verspätete Vorabübertragung aus dem Jahr 2015 geltend macht. Er sei davon in Kenntnis gesetzt worden, dass es jetzt eine „Übertragung mit verzögerter Wirkung“ gebe. Aus Gründen der Gleichbehandlung ersuche er deshalb, ihm 13,80 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuteilen, die er mit seinen freien Almflächen nutzen könnte. Eine Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sei nicht mehr möglich, da für das beeinspruchte Jahr kein Antrag mehr gestellt werden könne. Die eingebrachte Beschwerde möge als Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gedeutet werden.
- Im Rahmen der Beschwerdevorlage legte die AMA im Wesentlichen dar, dass dem BF keine Zahlungsansprüche fehlen würden und eine Zuweisung aus der nationalen Reserve eine „Umgehung der Verdichtung“ (gemeint wohl: ein Unterlaufen des Reduktionsfaktors) zur Folge habe. Im Abänderungsbescheid vom 14.05.2019 sei zudem ersichtlich, dass die verfügbaren 82,9885 Zahlungsansprüche zur Gänze genutzt und zur Auszahlung gelangt seien. Eine Übertragung mit verzögerter Wirkung sei laut Weisung des BMNT (ehem. BMLFUW mit der GZ. BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017) ab dem Antragsjahr 2017 möglich, betreffe jedoch nicht die Übertragung von Prämienrechten für das Antragsjahr
- Antragsjahr 2018:
- Mit Datum vom 09.05.2018 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Mit Bescheid vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11722830010, gewährte die AMA dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 29.826,
- Dabei legte die AMA 82,9806 Zahlungsansprüche zu Grunde.
- Mit Beschwerde vom 04.03.2019 bezog sich der BF wiederum auf die im Antragsjahr 2015 irrtümlich unterlassene Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen und führte im Übrigen aus wie zum Antragsjahr
- Mit individuell erstellter Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2019, 19129DZ/I/1/1/Ho, wies die AMA nach vorgängigem Parteiengehör die Beschwerde des BF wegen Verspätung zurück.
- Mit automatisch generierter Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13063027010, gewährte die AMA dem BF einen geringfügigen Mehrbetrag und wies ihm nunmehr wegen der zusätzlichen Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Hutweide-Flächen im Jahr 2017 82,9885 Zahlungsansprüche zu.
- Mit Vorlageantrag vom 29.05.2019 führte der BF im Wesentlichen aus wie bisher und beantragte die Vorlage seiner Beschwerde.
- Im Rahmen der Beschwerdevorlage erläuterte die AMA den Ablauf des Verfahrens. Entscheidungswesentlich wurde (der Beschwerdevorlage des Antragjahres 2017 entsprechend) ausgeführt, dass im Antragsjahr 2015 für alle Flächen (unter Berücksichtigung der Flächenreduktion bei Almen, Dauerweiden und Hutweiden) Zahlungsansprüche zugeteilt worden seien. Dem BF würden keine Zahlungsansprüche fehlen. Eine Zuweisung aus der nationalen Reserve hätte vielmehr eine „Umgehung der Verdichtung“ (gemeint wohl: ein Unterlaufen des Reduktionsfaktors) zufolge. Eine Übertragung mit verzögerter Wirkung sei laut Weisung des BMNT (ehem. BMLFUW), GZ. BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017, ab dem Antragsjahr 2017 möglich. Die Übertragung mit verzögerter Wirkung betreffe nicht die Übertragung von Prämienrechten für das Antragsjahr
- Den Unterlagen liegt ein Erlass des BMLFUW vom 03.03.2017 bei, dem zufolge Übertragungen ab dem Antragsjahr 2017 auch dann ohne Einbehalt erfolgen können, wenn zwar im Jahr des Übergangs der Flächen keine Übertragungs-Anzeige erfolgt ist, sich aus einem (Pacht- oder Kauf-) Vertrag zwischen Übergeber und Übernehmer jedoch ergibt, dass Flächen und Zahlungsansprüche gemeinsam übertragen werden sollten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Vorgeschichte: Der BF pachtete mit Datum vom 01.02.2015 den Betrieb mit der BNr. XXXX (reine Flächenpacht, kein Bewirtschafterwechsel). Dabei verabsäumte der BF, der AMA eine Vorabübertragung im Hinblick auf die dem Vorbewirtschafter zugewiesenen Referenzbeträge anzuzeigen. Der BF pachtete mit Datum vom 01.02.2015 den Betrieb mit der BNr. römisch 40 (reine Flächenpacht, kein Bewirtschafterwechsel). Dabei verabsäumte der BF, der AMA eine Vorabübertragung im Hinblick auf die dem Vorbewirtschafter zugewiesenen Referenzbeträge anzuzeigen. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016 für das Antragsjahr 2015 wies die AMA dem BF 82,68 Zahlungsansprüche zu. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er habe irrtümlich die rechtzeitige Anzeige einer Vorabübertragung von Prämienrechten im Hinblick auf den Betrieb mit der BNr. XXXX verabsäumt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er habe irrtümlich die rechtzeitige Anzeige einer Vorabübertragung von Prämienrechten im Hinblick auf den Betrieb mit der BNr. römisch 40 verabsäumt. Der letzte Bescheid der AMA zum Antragsjahr 2015 datiert vom 13.09.
- Darin wurden dem BF 82,9806 Zahlungsansprüche zugewiesen und seine im Jahr 2016 eingebrachte Vorabübertragungs-Anzeige wegen Verspätung zurückgewiesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. Aktuelle Beschwerden: Antragsjahr 2017: Mit Datum vom 09.05.2017 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Mit Bescheid vom 14.05.2019, II/4-DZ/17-13051791010, gewährte die AMA dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 34.167,
- Dabei legte die AMA 82,9885 Zahlungsansprüchen zu Grunde. In der gegenständlichen Beschwerde vom 29.05.2019 macht der BF die verspätete Vorabübertragung aus dem Jahr 2015 geltend. Er sei davon in Kenntnis gesetzt worden, dass es jetzt eine „Übertragung mit verzögerter Wirkung“ gebe. Aus Gründen der Gleichbehandlung ersuche er deshalb, ihm 13,80 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuteilen, die er mit seinen freien Almflächen nutzen könnte. Eine Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sei nicht mehr möglich, da für das beeinspruchte Jahr kein Antrag mehr gestellt werden könne. Die eingebrachte Beschwerde möge als Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gedeutet werden. Antragsjahr 2018: Mit Datum vom 09.05.2018 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11722830010, gewährte die AMA dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 29.826,
- Dabei legte die AMA 82,9806 Zahlungsansprüche zu Grunde. Mit Beschwerde vom 04.03.2019 bezog sich der BF wiederum auf die im Antragsjahr 2015 irrtümlich unterlassene Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen und führte im Wesentlichen aus, er sei davon in Kenntnis gesetzt worden, dass es jetzt eine „Übertragung mit verzögerter Wirkung“ gebe. Aus Gründen der Gleichbehandlung ersuche er deshalb, ihm 13,80 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuteilen, die er mit seinen freien Almflächen nutzen könnte. Eine Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sei nicht mehr möglich, da für das beeinspruchte Jahr kein Antrag mehr gestellt werden könne. Die eingebrachte Beschwerde möge als Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gedeutet werden. Mit individuell erstellter Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2019, 19129DZ/I/1/1/Ho, wies die AMA nach vorgängigem Parteiengehör die Beschwerde des BF wegen Verspätung zurück. Mit automatisch generiertem Änderungsbescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13063027010, gewährte die AMA dem BF einen geringfügigen Mehrbetrag und wies ihm nunmehr wegen der zusätzlichen Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Hutweide-Flächen im Jahr 2017 82,9885 Zahlungsansprüche zu. Mit Vorlageantrag vom 29.05.2019 führte der BF im Wesentlichen aus wie bisher und beantragte die Vorlage seiner Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit und zum Verfahren: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
- a)außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
- a)außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
- b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
- b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. […].
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen. […].“ „Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. […].
(6)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. […].,
(6)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. […].
(11)Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)"Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
- b)"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(
- n)Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.“„Artikel 32
- b)"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(
- n)Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.“, „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 21 Privatrechtliche Pachtverträge Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft. Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom
- Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom
- Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013: „Artikel 5 Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
- a)Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
- b)die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
- c)Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
- c)Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,.
(2)Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat.“ „Artikel 7 Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 […].
(3)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.“
(3)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.“ Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom
- Mai 2015 zur Festlegung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 abweichender Bestimmungen für den Termin der Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, den Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und den Termin für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für 2015, ABl. L 119 vom 12.5.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den
- Juni 2015 festzusetzen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom
- Mai 2015 zur Festlegung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, abweichender Bestimmungen für den Termin der Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, den Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und den Termin für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für 2015, Amtsblatt L 119 vom 12.5.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den
- Juni 2015 festzusetzen. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. […]. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. […].
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014: Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: „Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen § 5. […].Paragraph 5, […].
(4)Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden („private Vertragsklausel“). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche.Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
(4)Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden („private Vertragsklausel“). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche., Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve § 6.
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.Paragraph 6,
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: „Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1a)Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(1a)Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
- beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
- auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
- mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
- mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen. […].“ b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst „erwirtschaftet“ worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Zahlungsansprüche erworben hatte, von diesem übertragen werden; vgl. Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/
- Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, selbst „erwirtschaftet“ worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Zahlungsansprüche erworben hatte, von diesem übertragen werden; vergleiche Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, und Artikel 5, VO (EU) 641 aus 2014,. Von der Möglichkeit einer solchen „Vorabübertragung“ von Zahlungsansprüchen hätte der BF im vorliegenden Fall Gebrauch machen können. Ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen war in Österreich allerdings gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 und § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum
- Juni 2015 bzw. spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, also bis zum 26.06.2015 zu stellen. Dies war im vorliegenden Fall erwiesener Maßen nicht der Fall.Ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen war in Österreich allerdings gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 809 aus 2014, und Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung bis zum
- Juni 2015 bzw. spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, also bis zum 26.06.2015 zu stellen. Dies war im vorliegenden Fall erwiesener Maßen nicht der Fall. Der Bezug habende letzte Bescheid zum Antragsjahr 2015 vom 13.09.2018 ist nach den Angaben der AMA in Rechtskraft erwachsen. Da die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 zu beantragen war und da der letzte Bescheid zum Antragsjahr 2015 in Rechtskraft erwachsen ist, ist es nicht möglich, im Rahmen der Beschwerden zu den Antragsjahren 2017 und 2018 die Frage der Rechtsmäßigkeit der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche aufzugreifen; vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation in Zusammenhang mit der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051.Da die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 zu beantragen war und da der letzte Bescheid zum Antragsjahr 2015 in Rechtskraft erwachsen ist, ist es nicht möglich, im Rahmen der Beschwerden zu den Antragsjahren 2017 und 2018 die Frage der Rechtsmäßigkeit der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche aufzugreifen; vergleiche zu einer ähnlichen Fallkonstellation in Zusammenhang mit der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 18.05.2009, 2009/17/
- Darüber hinaus ist aber darauf hinzuweisen, dass die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche – soweit ersichtlich – auch inhaltlich korrekt erfolgt ist. Die Vorabübertragungs-Anzeige aus dem Jahr 2016 ist unbestritten in jedem Fall verspätet. Darüber hinaus hat das BVwG bereits mehrfach entschieden, dass eine unterlassene Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen keinen offensichtlichen Irrtum darstellt. Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt nämlich, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antragsangaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2015 des BF in sich vollständig und widerspruchsfrei war. Schon da die Vorbewirtschafter bei Flächenübergängen vom Antragsjahr 2014 auf das Antragsjahr 2015 europarechtlich nicht dazu verpflichtet waren, die Prämienrechte an die Folgebewirtschafter weiterzugeben, war die AMA nicht dazu verpflichtet, den wahren Willen des BF zu erforschen. Soweit der BF auf den beschriebenen Erlass des BMLFUW abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Erlass offensichtlich für Übertragungen von Zahlungsansprüchen ab dem Antragsjahr 2017 eine Erleichterung für die Antragsteller geschaffen werden sollte. Weder kann diesem Erlass entnommen werden, dass er sich auf Vorabübertragungen beziehen sollte, noch kann dem Erlass eine taugliche Rechtsgrundlage für eine „verzögerte Wirkung“ von Vorabübertragungs-Anzeigen entnommen werden. Darüber hinaus ist aber darauf hinzuweisen, dass die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche – soweit ersichtlich – auch inhaltlich korrekt erfolgt ist. Die Vorabübertragungs-Anzeige aus dem Jahr 2016 ist unbestritten in jedem Fall verspätet. Darüber hinaus hat das BVwG bereits mehrfach entschieden, dass eine unterlassene Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen keinen offensichtlichen Irrtum darstellt. Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, verlangt nämlich, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antragsangaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2015 des BF in sich vollständig und widerspruchsfrei war. Schon da die Vorbewirtschafter bei Flächenübergängen vom Antragsjahr 2014 auf das Antragsjahr 2015 europarechtlich nicht dazu verpflichtet waren, die Prämienrechte an die Folgebewirtschafter weiterzugeben, war die AMA nicht dazu verpflichtet, den wahren Willen des BF zu erforschen. Soweit der BF auf den beschriebenen Erlass des BMLFUW abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Erlass offensichtlich für Übertragungen von Zahlungsansprüchen ab dem Antragsjahr 2017 eine Erleichterung für die Antragsteller geschaffen werden sollte. Weder kann diesem Erlass entnommen werden, dass er sich auf Vorabübertragungen beziehen sollte, noch kann dem Erlass eine taugliche Rechtsgrundlage für eine „verzögerte Wirkung“ von Vorabübertragungs-Anzeigen entnommen werden. Wenn der BF schließlich die Umdeutung seiner Beschwerden in einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve begehrt, so ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Beantragung gemäß § 6 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sowohl form- als auch fristgebunden ist, sodass eine Umdeutung schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt. Wenn der BF schließlich die Umdeutung seiner Beschwerden in einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve begehrt, so ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Beantragung gemäß Paragraph 6, Direktzahlungs-Verordnung 2015 sowohl form- als auch fristgebunden ist, sodass eine Umdeutung schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534), sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534), sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das angeführte Erkenntnis zu einer älteren, aber vergleichbaren Rechtslage). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche das angeführte Erkenntnis zu einer älteren, aber vergleichbaren Rechtslage). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W118.2220942.1.00