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{'item': 'W118 2224792-1'}

Obsah (21)Art. 133Art. 7Art. 2Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 72Art. 1Art. 3Artikel 78Art. 50§ 22§ 21§ 8f§ 12Art. 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW118 2224792-1 Spruch, W118 2224792-1/3E W118 2230879-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ vom 10.08.2015 wurde der AMA zum Betrieb mit der BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters auf XXXX als Personengemeinschaft mit Wirksamkeitsbeginn 01.07.2015 angezeigt.
  2. Mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ vom 10.08.2015 wurde der AMA zum Betrieb mit der BNr. römisch 40 ein Wechsel des Bewirtschafters auf römisch 40 als Personengemeinschaft mit Wirksamkeitsbeginn 01.07.2015 angezeigt. Antragsjahr 2018: 2.
  3. Mit Datum vom 22.03.2018 stellten die Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
  4. Dabei wurde auch ein Antrag auf Top-up-Zahlung für Junglandwirte gestellt. Außerdem wurden insgesamt neun Rinder auf die Alm mit der Almbetriebsnummer XXXX getrieben.Außerdem wurden insgesamt neun Rinder auf die Alm mit der Almbetriebsnummer römisch 40 getrieben. Am 11.07.2018 langte bei der AMA ein Formular "Alm/Weidemeldung RINDER" ein. Mit diesem Formular gab der Vertretungsbefugte der XXXX bekannt gegeben, dass neun Rinder der Beschwerdeführer am 20.06.2018 auf die Alm aufgetrieben worden seien. Das angeführte Formular wurde in der Rubrik "Datum, Unterschrift BewirtschafterIn (Obmann/Obfrau)" vom Vertretungsbefugten der XXXX unter Hinzufügung des Datums "06.07.2018" unterfertigt. Am 11.07.2018 langte bei der AMA ein Formular "Alm/Weidemeldung RINDER" ein. Mit diesem Formular gab der Vertretungsbefugte der römisch 40 bekannt gegeben, dass neun Rinder der Beschwerdeführer am 20.06.2018 auf die Alm aufgetrieben worden seien. Das angeführte Formular wurde in der Rubrik "Datum, Unterschrift BewirtschafterIn (Obmann/Obfrau)" vom Vertretungsbefugten der römisch 40 unter Hinzufügung des Datums "06.07.2018" unterfertigt. 2.
  5. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11629086010, gewährte die AMA den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.922,
  6. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurde unter Bezugnahme auf Art. 50 (EU) VO 1307/2013 und § 12 DIZA-VO abgewiesen, zumal der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Die gekoppelte Stützung wurde den Beschwerdeführern nicht gewährt. 2.
  7. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11629086010, gewährte die AMA den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.922,
  8. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurde unter Bezugnahme auf Artikel 50, (EU) VO 1307 aus 2013, und Paragraph 12, DIZA-VO abgewiesen, zumal der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Die gekoppelte Stützung wurde den Beschwerdeführern nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, die gekoppelte Stützung werde nur für sonstige Rinder gewährt, für die die Meldung an die Rinderdatenbank (RDB)

Art. 7Abs.

1 VO 1760/2000 am ersten Tag der Alpung fristgerecht mitgeteilt worden sei, wobei auch die Rechtzeitigkeit von Alm-/Weidemeldungen zu berücksichtigen sei (Art. 53 Abs. 4 lit. b VO Nr. 639/2014, § 13 Abs. 1 DIZA-VO). Da die Alm-/Weidemeldung Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden sei, könnten die auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen Rinder nicht als förderfähig berücksichtigt werden (Ablehnungsgrund 31310).Begründend wurde ausgeführt, die gekoppelte Stützung werde nur für sonstige Rinder gewährt, für die die Meldung an die Rinderdatenbank (RDB)

Artikel 7

, Absatz eins, VO 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung fristgerecht mitgeteilt worden sei, wobei auch die Rechtzeitigkeit von Alm-/Weidemeldungen zu berücksichtigen sei (Artikel 53, Absatz 4, Litera b, VO Nr. 639 aus 2014,, Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO). Da die Alm-/Weidemeldung Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden sei, könnten die auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetriebenen Rinder nicht als förderfähig berücksichtigt werden (Ablehnungsgrund 31310). 2.3. Im Rahmen der elektronisch eingebrachten Beschwerde vom 29.01.2019 führten die Beschwerdeführer im Hinblick auf die abgewiesene Zahlung für Junglandwirte (Top-

  1. up)aus, dass diese nicht nachvollziehbar sei. XXXX habe sich bereits 2015 für die notwendige Ausbildung angemeldet. Aufgrund der hohen Teilnehmerzahl sei er jedoch zunächst abgelehnt worden und habe seine Ausbildung erst zum nächstmöglichen Termin beginnen können. In der Folge habe er die Prüfung am 05.03.2018 mit gutem Erfolg abgelegt. Als Nebenerwerbslandwirt habe er nur dieser Form der Ausbildung nachgehen können. 2.3. Im Rahmen der elektronisch eingebrachten Beschwerde vom 29.01.2019 führten die Beschwerdeführer im Hinblick auf die abgewiesene Zahlung für Junglandwirte (Top-
  2. up)aus, dass diese nicht nachvollziehbar sei. römisch 40 habe sich bereits 2015 für die notwendige Ausbildung angemeldet. Aufgrund der hohen Teilnehmerzahl sei er jedoch zunächst abgelehnt worden und habe seine Ausbildung erst zum nächstmöglichen Termin beginnen können. In der Folge habe er die Prüfung am 05.03.2018 mit gutem Erfolg abgelegt. Als Nebenerwerbslandwirt habe er nur dieser Form der Ausbildung nachgehen können. Hinsichtlich der gekoppelten Stützung wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Information über die fünfzehntägige Meldefrist auf dem Formular Alm/Weidehaltung Rinder enthalten sein müsse. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass es XXXX aufgrund seiner beruflichen Belastung nicht möglich gewesen sei, die zeitliche Vorgabe einzuhalten; zudem beziehe sich die Zeitversäumnis lediglich auf zwei Tage, was nichts an der Tatsache ändere, dass die Tiere die vorgegebenen Alpungstage erreicht hätten. Die Tiere der Beschwerdeführer hätten 2018 jedenfalls 82 Tage lang auf der Alm verbracht. Hinsichtlich der gekoppelten Stützung wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Information über die fünfzehntägige Meldefrist auf dem Formular Alm/Weidehaltung Rinder enthalten sein müsse. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass es römisch 40 aufgrund seiner beruflichen Belastung nicht möglich gewesen sei, die zeitliche Vorgabe einzuhalten; zudem beziehe sich die Zeitversäumnis lediglich auf zwei Tage, was nichts an der Tatsache ändere, dass die Tiere die vorgegebenen Alpungstage erreicht hätten. Die Tiere der Beschwerdeführer hätten 2018 jedenfalls 82 Tage lang auf der Alm verbracht. 2.4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 25.10.2019 die gegenständliche Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA aus, dass die gekoppelte Stützung für vier Kühe und fünf sonstige Rinder beantragt worden sei. Dabei sei die Meldung des Auftriebs für sämtliche Rinder außerhalb der fünfzehntägigen Meldefrist erfolgt. Das Aufgabedatum am Kuvert der Alm/Weidemeldung sei zwar nicht ersichtlich, jedoch werde die am 11.07.2018 eingelangte Alm/Weidemeldung ausgehend vom angegebenen Auftriebsdatum 20.06.2018 sowie eines dreitägigen Postlaufes als verspätet angesehen. Die fünfzehntägige Frist habe am 05.07.2018 geendet, wobei das Formular vom Obmann erst am 06.07.2018 unterschrieben worden sei. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder

Art. 2Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014 i

Vm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert worden, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebene Rinder gewährt werden könne, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert wären. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben

Art. 7Abs.

1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA aus, dass die gekoppelte Stützung für vier Kühe und fünf sonstige Rinder beantragt worden sei. Dabei sei die Meldung des Auftriebs für sämtliche Rinder außerhalb der fünfzehntägigen Meldefrist erfolgt. Das Aufgabedatum am Kuvert der Alm/Weidemeldung sei zwar nicht ersichtlich, jedoch werde die am 11.07.2018 eingelangte Alm/Weidemeldung ausgehend vom angegebenen Auftriebsdatum 20.06.2018 sowie eines dreitägigen Postlaufes als verspätet angesehen. Die fünfzehntägige Frist habe am 05.07.2018 geendet, wobei das Formular vom Obmann erst am 06.07.2018 unterschrieben worden sei. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder

Artikel 2

, Absatz eins, Ziffer 18 Litera a, VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 3, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, keine Prämie gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Artikel 53, Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014,. In diesem Zusammenhang sei national in Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO normiert worden, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebene Rinder gewährt werden könne, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, gekennzeichnet und registriert wären. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben

Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr.

1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Schließlich sei das sonstige Rind mit der Ohrmarke AT XXXX bereits am 13.07.2018 verkauft worden, wobei auch das voraussichtliche Abtriebsdatum vom 10.09.2018 auf 13.07.2018 korrigiert worden sei. Das Tier sei daher am 15.07.2018 nicht gealpt gewesen, weshalb es nicht beantragt gewesen und aufgrund dessen im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei.Schließlich sei das sonstige Rind mit der Ohrmarke AT römisch 40 bereits am 13.07.2018 verkauft worden, wobei auch das voraussichtliche Abtriebsdatum vom 10.09.2018 auf 13.07.2018 korrigiert worden sei. Das Tier sei daher am 15.07.2018 nicht gealpt gewesen, weshalb es nicht beantragt gewesen und aufgrund dessen im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei. 2.5. Mit Schreiben vom 25.05.2020 wurde den Beschwerdeführern seitens des BVwG Parteiengehör gewährt. Ihnen wurden die Ausführungen der AMA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Eine Reaktion auf dieses Schreiben in der dafür vorgesehenen Frist erfolgte nicht. Antragsjahr 2019: 3.1. Mit Datum vom 25.03.2019 stellten die Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019. Dabei wurde auch ein Antrag auf Top-up-Zahlung für Junglandwirte gestellt. Dem Akt liegt eine Heiratsurkunde bei, wonach XXXX seit der Eheschließung am 28.05.2016 den Familiennamen XXXX führt. Zudem liegt eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg bei, wonach XXXX die Ausbildung zum Facharbeiter Landwirtschaft am 05.04.2018 abgeschlossen hat.Dem Akt liegt eine Heiratsurkunde bei, wonach römisch 40 seit der Eheschließung am 28.05.2016 den Familiennamen römisch 40 führt. Zudem liegt eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg bei, wonach römisch 40 die Ausbildung zum Facharbeiter Landwirtschaft am 05.04.2018 abgeschlossen hat. 3.2. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14226447010, gewährte die AMA den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.296,11. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-

  1. up)wurde unter Bezugnahme auf Art. 50 (EU) VO 1307/2013 und § 12 DIZA-VO abgewiesen, zumal der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle.3.2. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14226447010, gewährte die AMA den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.296,11. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-
  2. up)wurde unter Bezugnahme auf Artikel 50, (EU) VO 1307 aus 2013, und Paragraph 12, DIZA-VO abgewiesen, zumal der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. 3.3. Im Rahmen der elektronisch eingebrachten Beschwerde vom 20.01.2020 brachten die Beschwerdeführer vor, dass die abgelehnte Zahlung für Junglandwirte (Top-
  3. up)nicht nachvollziehbar sei und wiederholten im Wesentlichen ihre diesbezüglichen Ausführungen aus der Beschwerde vom 29.01.2019. 3.4. Die AMA legte dem BVwG am 12.05.2020 die gegenständliche Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. 3.5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, dass der Ausbildungsnachweis negativ zu beurteilen sei, da die Ausbildung von XXXX nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Beginn der Bewirtschaftung abgeschlossen worden sei; zudem seien auch kein Antrag auf Fristerstreckung gestellt oder sonstige Gründe angegeben worden, weshalb die Ausbildung nicht innerhalb der genannten Frist abgeschlossen werden konnte.3.5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, dass der Ausbildungsnachweis negativ zu beurteilen sei, da die Ausbildung von römisch 40 nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Beginn der Bewirtschaftung abgeschlossen worden sei; zudem seien auch kein Antrag auf Fristerstreckung gestellt oder sonstige Gründe angegeben worden, weshalb die Ausbildung nicht innerhalb der genannten Frist abgeschlossen werden konnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 01.07.2015 übernahmen die Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebs mit der BNr. XXXX .Mit Datum vom 01.07.2015 übernahmen die Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebs mit der BNr. römisch 40 . Mit Datum vom 05.03.2018 schloss XXXX seine Ausbildung zum Facharbeiter Landwirtschaft ab.Mit Datum vom 05.03.2018 schloss römisch 40 seine Ausbildung zum Facharbeiter Landwirtschaft ab. Mit Datum vom 22.03.2018 stellten die Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018. Dabei wurde auch die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte beantragt. Am 20.06.2018 wurden vier Kühe und fünf sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX getrieben. Die diesbezügliche Meldung an die Rinderdatenbank erfolgte am 11.07.2018.Am 20.06.2018 wurden vier Kühe und fünf sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 getrieben. Die diesbezügliche Meldung an die Rinderdatenbank erfolgte am 11.07.2018. Mit Datum vom 25.03.2019 stellten die Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019. Es wurde erneut die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte beantragt. 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erweisen sich als unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg

F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.

  1. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: „Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten […].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Kapitel 1

haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung

Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. b) im Jahr der Antragstellung

Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind. ,

(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. […].“ „Artikel 52 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2)Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. [...].
(6)Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren. [...]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
  1. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
  3. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
  4. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. [...].
  5. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als: a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt; b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der

Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der

Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum

  1. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit. [...]." Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000:Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000:

Art. 1Abs.

1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Artikel eins, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Art. 3

VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

Artikel 3

, VO (EG) 1760 aus 2000, beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

  1. a)Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
  2. b)elektronischen Datenbanken,
  3. c)Tierpässen
  4. d)Einzelregistern in jedem Betrieb.

Art. 7Abs.

1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

Artikel 7

, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen: - Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, - Sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19:Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, Amtsblatt L 235, 4.9.2001, S. 23 in der Fassung Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, Amtsblatt L 127 vom 26.5.2010, S. 19: „Artikel 1 Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober. Artikel 2

(1)Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2)Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten: - die Registriernummer des Weideplatzes - und für jedes Rind - die individuelle Kennnummer des Tieres; - die Kennnummer des Herkunftsbetriebes; - das das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz; - den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3)Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde

Artikel 7Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde

Artikel 7Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5)Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden. [...]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...].
  3. "ermitteltes Tier": a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]." „Artikel 15Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen„Artikel 15, Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet. Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten

Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln." „Artikel 30 Berechnungsgrundlage

(1)In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen

den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.

(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen

den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.

(3)Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet. [...]. Artikel 31Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldetenArtikel 31, Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren
(1)Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der

Artikel 30

Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den

Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

(2)Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen: a) um den

Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt; b) um das Doppelte des

Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt. [...]." Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission

Artikel 78Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden."Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission

Artikel 78Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom

  1. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
  2. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 21 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen [...]

(4)Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet. Die Verfahren

Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind. [...]." Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2015: „Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.

(1)Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f,
(1)Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
  1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
  2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
  3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
  4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
  5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt
  1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
  2. je sonstige RGVE 31 €.
(4)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: „Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung

Art. 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.“Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.“ „Fakultative gekoppelte Stützung, „Fakultative gekoppelte Stützung § 13.

(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw.

der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Art. 7Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13,

(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw.

der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

§ 22Abs.

5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Art. 2

der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Artikel 2

, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.

(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5)Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
  1. bei Kühen 124 714 RGVE
  2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
  3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
  4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE" Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 306/2016:Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 306/2016: „Meldungen durch den Tierhalter § 6.
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 6,
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
  1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Verbringungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  2. Verbringungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
  4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern

LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag

§ 21der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl.

II Nr. 100/2015, in der geltenden Fassung anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern

LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag

Paragraph 21, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, in der geltenden Fassung anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide. [...]

(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 und 2 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins und 2 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.
(6)Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Zahlung), abgelöst. Darüber hinaus kann in Österreich

§ 8fAbs.

1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Zahlung), abgelöst. Darüber hinaus kann in Österreich

Paragraph 8 f, Absatz eins, MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

  1. Zur Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Zahlung): Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – vgl. Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 – sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/
  2. Zusätzlich wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – vergleiche Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, – sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Zusätzlich wurde mit Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Die AMA verweigert den Beschwerdeführern die Gewährung der Top-up-Zahlung, da XXXX den Abschluss der Ausbildung innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn hätte nachweisen müssen, was diesem nicht gelungen sei. Damit ist die AMA im Recht:Die AMA verweigert den Beschwerdeführern die Gewährung der Top-up-Zahlung, da römisch 40 den Abschluss der Ausbildung innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn hätte nachweisen müssen, was diesem nicht gelungen sei. Damit ist die AMA im Recht: Der Bewirtschaftungsbeginn datiert mit 01.07.2015.

§ 12

Direktzahlungs-Verordnung 2015 hätte XXXX seine landwirtschaftliche Ausbildung daher bis zum 01.07.2017 abschließen müssen. Im Hinderungsfall hätte er einen Antrag auf Erstreckung der Frist um ein Jahr stellen müssen. Im vorliegenden Fall datiert der vorgelegte Ausbildungsnachweis mit 05.03.2018. Zudem wurde von Seiten der Beschwerdeführer kein Antrag auf Erstreckung der Frist um ein Jahr gestellt, sodass der Ausbildungsnachweis in keinem Fall als fristgerecht erbracht anerkannt werden kann. Der Bewirtschaftungsbeginn datiert mit 01.07.2015.

Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 hätte römisch 40 seine landwirtschaftliche Ausbildung daher bis zum 01.07.2017 abschließen müssen. Im Hinderungsfall hätte er einen Antrag auf Erstreckung der Frist um ein Jahr stellen müssen. Im vorliegenden Fall datiert der vorgelegte Ausbildungsnachweis mit 05.03.

  1. Zudem wurde von Seiten der Beschwerdeführer kein Antrag auf Erstreckung der Frist um ein Jahr gestellt, sodass der Ausbildungsnachweis in keinem Fall als fristgerecht erbracht anerkannt werden kann. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass mit der sogenannten „Omnibus-Verordnung“ (EU) 2017/2393 zwar die Bezugsdauer für die Junglandwirte-Förderung verlängert wurde. Eine Änderung der o.a. Stichtags-Regelungen für die Begründung des Anspruchs kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden; vgl. Erwägungsgrund Nr. 40 der angeführten Verordnung sowie den neu gefassten Art. 50 Abs. 5 VO (EU) 1307/2013.Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass mit der sogenannten „Omnibus-Verordnung“ (EU) 2017/2393 zwar die Bezugsdauer für die Junglandwirte-Förderung verlängert wurde. Eine Änderung der o.a. Stichtags-Regelungen für die Begründung des Anspruchs kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden; vergleiche Erwägungsgrund Nr. 40 der angeführten Verordnung sowie den neu gefassten Artikel 50, Absatz 5, VO (EU) 1307 aus 2013,.
  2. Zur gekoppelten Stützung: Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen der gekoppelten Stützung die auf die XXXX , BNr. XXXX , aufgetriebenen Rinder der Beschwerdeführer als nicht ermittelt gewertet, da die Auftriebsmeldung nicht innerhalb von fünfzehn Tagen bei der AMA eingelangt ist.Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen der gekoppelten Stützung die auf die römisch 40 , BNr. römisch 40 , aufgetriebenen Rinder der Beschwerdeführer als nicht ermittelt gewertet, da die Auftriebsmeldung nicht innerhalb von fünfzehn Tagen bei der AMA eingelangt ist. Abs. 6 des § 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich ist.Absatz 6, des Paragraph 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich ist. Tatsächlich kann

Art. 53Abs.

4 1. Satz VO (EU) 639/2014 i.V.m. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 die gekoppelte Stützung für Rinder nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung eingehalten werden.

Art. 7Abs.

1 VO (EG) 1760/2000 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist der Auftrieb von Rindern auf Gemeinschaftsalmen binnen sieben Tagen zu melden. Mit Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten wurde die Meldefrist auf 15 Tagen verlängert.Tatsächlich kann

Artikel 53, Absatz 4, 1.

Satz VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 die gekoppelte Stützung für Rinder nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung eingehalten werden.

Artikel 7

, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist der Auftrieb von Rindern auf Gemeinschaftsalmen binnen sieben Tagen zu melden. Mit Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten wurde die Meldefrist auf 15 Tagen verlängert. Der EuGH entschied in einem vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C-554/16, dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erklärt (vgl. auch VwGH 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14).Der EuGH entschied in einem vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C-554/16, dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erklärt vergleiche auch VwGH 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14). Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die verfahrensgegenständliche Almweidemeldung hinsichtlich der am 20.06.2018 auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen Rinder der Beschwerdeführer von dem dafür zuständigen Bewirtschafter nicht innerhalb der fünfzehntägigen Frist und damit nicht rechtzeitig an die AMA abgesandt wurde. Daher kann den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2018 keine gekoppelte Stützung gewährt werden.Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die verfahrensgegenständliche Almweidemeldung hinsichtlich der am 20.06.2018 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetriebenen Rinder der Beschwerdeführer von dem dafür zuständigen Bewirtschafter nicht innerhalb der fünfzehntägigen Frist und damit nicht rechtzeitig an die AMA abgesandt wurde. Daher kann den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2018 keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Auf die diesbezügliche Frist wird in den Merkblättern der AMA vielfach hingewiesen. Mit dem Verweis auf die berufliche Belastung eines von zwei Antragstellern ist kein Fall höherer Gewalt dargelegt, der allenfalls von der Verpflichtung zur Einhaltung der angeführten Frist befreien könnte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534)sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt nunmehr eine klare Rechtsprechung des EuGH und des VwGH vor und es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. zur Rechtzeitigkeit einer Alm/Weidemeldung VwGH 29.08.2018, Ro 2014/17/0114, und EuGH 07.06.2018, Rs C-554/16, EP Agrarhandel GmbH, und zur Frage, ob Handlungen des Almbewirtschafters dem Auftreiber zuzurechnen sind, VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt nunmehr eine klare Rechtsprechung des EuGH und des VwGH vor und es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vergleiche zur Rechtzeitigkeit einer Alm/Weidemeldung VwGH 29.08.2018, Ro 2014/17/0114, und EuGH 07.06.2018, Rs C-554/16, EP Agrarhandel GmbH, und zur Frage, ob Handlungen des Almbewirtschafters dem Auftreiber zuzurechnen sind, VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W118.2224792.1.00

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