Obsah (18)
Art. 133Art. 131§ 1§ 28Art. 130Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72§ 4Art. 21Art. 32Art. 24§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW118 2227122-1 SpruchW118 2227122-1/2E, W118 2227122-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2870213010, und Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4194442010, wurden XXXX zu der BNr. XXXX in Summe EUR 2.083,17 an Direktzahlungen für das Jahr 2015 gewährt.
- Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2870213010, und Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4194442010, wurden römisch 40 zu der BNr. römisch 40 in Summe EUR 2.083,17 an Direktzahlungen für das Jahr 2015 gewährt.
- Mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ vom 02.11.2016 wurde der AMA zum Betrieb mit der BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters auf XXXX mit Wirksamkeitsbeginn 01.11.2016 angezeigt; es wurden alle Ansprüche der Basisprämie mitübertragen.
- Mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ vom 02.11.2016 wurde der AMA zum Betrieb mit der BNr. römisch 40 ein Wechsel des Bewirtschafters auf römisch 40 mit Wirksamkeitsbeginn 01.11.2016 angezeigt; es wurden alle Ansprüche der Basisprämie mitübertragen. Der Betrieb BNr. XXXX wurde ein Teilbetrieb des Hauptbetriebes BNr. XXXX .Der Betrieb BNr. römisch 40 wurde ein Teilbetrieb des Hauptbetriebes BNr. römisch 40 .
- Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5331745010, betreffend Direktzahlungen 2016, wurden XXXX im Hinblick auf den Betrieb BNr. XXXX in Summe EUR 1.745,53 an Direktzahlungen gewährt.
- Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5331745010, betreffend Direktzahlungen 2016, wurden römisch 40 im Hinblick auf den Betrieb BNr. römisch 40 in Summe EUR 1.745,53 an Direktzahlungen gewährt.
- Mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ vom 08.05.2017 wurde der AMA zum Betrieb BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters von XXXX auf die Ehegatten XXXX (im Folgenden: „die Beschwerdeführer“) mit Wirksamkeitsbeginn 01.04.2017 angezeigt.
- Mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ vom 08.05.2017 wurde der AMA zum Betrieb BNr. römisch 40 ein Wechsel des Bewirtschafters von römisch 40 auf die Ehegatten römisch 40 (im Folgenden: „die Beschwerdeführer“) mit Wirksamkeitsbeginn 01.04.2017 angezeigt. Die Frage, ob alle Ansprüche der Basisprämie mitübertragen werden, wurde im eingebrachten Formular verneint.
- Mit Datum vom 11.05.2017 stellten die Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8213929010, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2017 mangels verfügbarer Zahlungsansprüche abgewiesen.
- Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8171202010, und Abänderungsbescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10902978010, wurden XXXX zu den BNr. XXXX (Hauptbetrieb) und XXXX (Teilbetrieb) in Summe EUR 5.903,22 an Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 gewährt. Es wurden insgesamt 21,5076 verfügbare Zahlungsansprüche zugesprochen, von denen 18,1697 ausgezahlt wurden; 2,5076 wurden als nicht genutzte Zahlungsansprüche angeführt.
- Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8171202010, und Abänderungsbescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10902978010, wurden römisch 40 zu den BNr. römisch 40 (Hauptbetrieb) und römisch 40 (Teilbetrieb) in Summe EUR 5.903,22 an Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 gewährt. Es wurden insgesamt 21,5076 verfügbare Zahlungsansprüche zugesprochen, von denen 18,1697 ausgezahlt wurden; 2,5076 wurden als nicht genutzte Zahlungsansprüche angeführt.
- Mit Datum vom 27.03.2018 stellten die Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11727607010, betreffend Direktzahlungen 2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Direktzahlungen mangels verfügbarer Zahlungsansprüche abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2019 Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, ein Mitarbeiter der Bezirksbauernkammer (BKK) XXXX habe im Jahr 2017 einen Fehler verursacht, sodass bereits 2017 keine Förderung ausbezahlt worden sei. Aufgrund des damaligen Hausbaues hätten die Beschwerdeführer es jedoch übersehen, ein Rechtsmittel zu erheben.Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2019 Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, ein Mitarbeiter der Bezirksbauernkammer (BKK) römisch 40 habe im Jahr 2017 einen Fehler verursacht, sodass bereits 2017 keine Förderung ausbezahlt worden sei. Aufgrund des damaligen Hausbaues hätten die Beschwerdeführer es jedoch übersehen, ein Rechtsmittel zu erheben.
- Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11629956010, betreffend Direktzahlungen 2018, wurden XXXX in Summe EUR 5.573,27 an Direktzahlungen gewährt. Dabei entfielen 3,2921 Zahlungsansprüche auf die BNr. XXXX und 15,7079 Zahlungsansprüche auf die BNr. XXXX ; 2,5076 Zahlungsansprüche (der BNr. XXXX ) wurden für verfallen erklärt.
- Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11629956010, betreffend Direktzahlungen 2018, wurden römisch 40 in Summe EUR 5.573,27 an Direktzahlungen gewährt. Dabei entfielen 3,2921 Zahlungsansprüche auf die BNr. römisch 40 und 15,7079 Zahlungsansprüche auf die BNr. römisch 40 ; 2,5076 Zahlungsansprüche (der BNr. römisch 40 ) wurden für verfallen erklärt.
- Mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ vom 06.05.2019 wurde der AMA zum Betrieb BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters von den Beschwerdeführern auf XXXX mit Wirksamkeitsbeginn 01.04.2019 angezeigt.
- Mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ vom 06.05.2019 wurde der AMA zum Betrieb BNr. römisch 40 ein Wechsel des Bewirtschafters von den Beschwerdeführern auf römisch 40 mit Wirksamkeitsbeginn 01.04.2019 angezeigt.
- Am 09.05.2019 stellte XXXX elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019; zudem wurde am selben Tag ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ gestellt.
- Am 09.05.2019 stellte römisch 40 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019; zudem wurde am selben Tag ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde von XXXX im Rahmen des Bewirtschafterwechsels vom 01.11.2016 übernommen; der gegenständliche Betrieb BNr. XXXX , den XXXX zu diesem Zeitpunkt bereits bewirtschaftete, wurde im Zuge dessen ein Teilbetrieb des Hauptbetriebes BNr. XXXX .Der Betrieb mit der BNr. römisch 40 wurde von römisch 40 im Rahmen des Bewirtschafterwechsels vom 01.11.2016 übernommen; der gegenständliche Betrieb BNr. römisch 40 , den römisch 40 zu diesem Zeitpunkt bereits bewirtschaftete, wurde im Zuge dessen ein Teilbetrieb des Hauptbetriebes BNr. römisch 40 . Im Rahmen des folgenden Bewirtschafterwechsels vom 08.05.2017, wirksam per 01.04.2017, wurde der Betrieb mit der BNr. XXXX von XXXX auf die Beschwerdeführer übertragen und im diesbezüglichen Formular als Hauptbetrieb festgelegt. Die Ansprüche der Basisprämie wurden im Zuge dieses Bewirtschafterwechsels nicht mitübertragen, sodass keine Weitergabe der Zahlungsansprüche von der BNr. XXXX auf BNr. XXXX stattfand. Im Rahmen des folgenden Bewirtschafterwechsels vom 08.05.2017, wirksam per 01.04.2017, wurde der Betrieb mit der BNr. römisch 40 von römisch 40 auf die Beschwerdeführer übertragen und im diesbezüglichen Formular als Hauptbetrieb festgelegt. Die Ansprüche der Basisprämie wurden im Zuge dieses Bewirtschafterwechsels nicht mitübertragen, sodass keine Weitergabe der Zahlungsansprüche von der BNr. römisch 40 auf BNr. römisch 40 stattfand. Es wurde kein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen von den Beschwerdeführern eingebracht. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8213929010, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2017 mangels verfügbarer Zahlungsansprüche abgewiesen. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8171202010, und Abänderungsbescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10902978010, wurden XXXX in Summe EUR 5.903,22 an Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 gewährt. Dabei wurden für die BNr. XXXX (Hauptbetrieb) und XXXX (Teilbetrieb) insgesamt 21,5076 verfügbare ZA zugesprochen, von denen 18,1697 ausgezahlt wurden; 2,5076 wurden als nicht genutzte ZA angeführt.Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8171202010, und Abänderungsbescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10902978010, wurden römisch 40 in Summe EUR 5.903,22 an Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 gewährt. Dabei wurden für die BNr. römisch 40 (Hauptbetrieb) und römisch 40 (Teilbetrieb) insgesamt 21,5076 verfügbare ZA zugesprochen, von denen 18,1697 ausgezahlt wurden; 2,5076 wurden als nicht genutzte ZA angeführt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11727607010, betreffend Direktzahlungen 2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Direktzahlungen mangels verfügbarer Zahlungsansprüche abgewiesen. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11629956010, betreffend Direktzahlungen 2018, wurden XXXX in Summe EUR 5.573,27 an Direktzahlungen gewährt. Dabei entfielen 3,2921 ZA auf die BNr. XXXX und 15,7079 ZA auf die BNr. XXXX ; 2,5076 ZA (der BNr. XXXX ) wurden für verfallen erklärt.Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11629956010, betreffend Direktzahlungen 2018, wurden römisch 40 in Summe EUR 5.573,27 an Direktzahlungen gewährt. Dabei entfielen 3,2921 ZA auf die BNr. römisch 40 und 15,7079 ZA auf die BNr. römisch 40 ; 2,5076 ZA (der BNr. römisch 40 ) wurden für verfallen erklärt. Den Beschwerdeführern standen im Antragsjahr 2018 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und haben sich als unstrittig erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten […].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. […].
(4)Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen
- Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:„Übertragung von ZahlungsansprüchenVerordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:, „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
- die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
- die Art der Übertragung,
- die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
- Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. […].
(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige
§ 4der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“
(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige
Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“
§ 4
Horizontale GAP-Verordnung ist die Übertragung eines Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.
Paragraph 4, Horizontale GAP-Verordnung ist die Übertragung eines Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind. b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist
Art. 21Abs.
1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche
Art. 32VO (EU) 1307/2013.
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist
Artikel 21
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche
Artikel 32, VO (EU) 1307 aus 2013,.
Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte
Art. 24VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015.
Seither können die Zahlungsansprüche
Art. 34VO (EU) 1307/2013 i
Vm Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder
§ 7Abs.
1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder
§ 7Abs.
5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte
Artikel 24, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2015.
Seither können die Zahlungsansprüche
Artikel 34
, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder
Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder
Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführer mit Wirksamkeitsbeginn 01.04.2017 den Betrieb mit der BNr. XXXX übernommen haben. In dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ wurde die Frage, ob Ansprüche der Basisprämie mitübertragen werden, von den Beschwerdeführern verneint. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführer mit Wirksamkeitsbeginn 01.04.2017 den Betrieb mit der BNr. römisch 40 übernommen haben. In dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ wurde die Frage, ob Ansprüche der Basisprämie mitübertragen werden, von den Beschwerdeführern verneint. Dies erscheint nachvollziehbar, da bei Bejahung der Frage sämtliche Zahlungsansprüche des (größeren) Betriebs mit der BNr. XXXX auf den kleineren Betrieb mit der BNr. XXXX übertragen worden wären. Es wäre für die Übertragung der Zahlungsansprüche vielmehr notwendig gewesen, einen gesonderten Übertragungs-Antrag i.S.d. § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-VO 2015 zu stellen, was jedoch unterlassen wurde.Dies erscheint nachvollziehbar, da bei Bejahung der Frage sämtliche Zahlungsansprüche des (größeren) Betriebs mit der BNr. römisch 40 auf den kleineren Betrieb mit der BNr. römisch 40 übertragen worden wären. Es wäre für die Übertragung der Zahlungsansprüche vielmehr notwendig gewesen, einen gesonderten Übertragungs-Antrag i.S.d. Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-VO 2015 zu stellen, was jedoch unterlassen wurde. Den Beschwerdeführern standen im Antragsjahr 2018 daher keine Zahlungsansprüche zur Verfügung. Die Nicht-Gewährung von Direktzahlungen an die Beschwerdeführer erfolgte zu Recht. Soweit die Beschwerdeführer eine Fehlberatung durch die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass seit dem Antragsjahr 2015 die Landwirtschaftskammern nicht mehr formell in die Antragsabwicklung eingebunden sind. Eine allfällige Fehlberatung erfolgte somit im eigenen Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer und ist der AMA nicht zurechenbar. Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass die AMA in das Merkblatt zur „Übertragung von Zahlungsansprüchen 2017“, das den Antragstellern über die Homepage der AMA zugänglich war, folgenden Passus aufgenommen hat: „Wird für einen Teilbetrieb ein BWW durchgeführt, so ist für die Übertragung der ZA ein Übertragungsformular nötig. Ebenso, wenn im Zuge einer Betriebsteilung auf den neu entstandenen Betrieb ZA übertragen werden sollen.“ Ein entsprechender Passus findet sich außerdem auf der Rückseite des Formulars „Bewirtschafterwechsel“ selbst. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W118.2227122.1.00