4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom XXXX wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm Notstandshilfe
VG ab dem XXXX gebührt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe erst mit Antrag vom XXXX eingebracht habe. Daher gebühre die Leistung ab diesem Tag.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom römisch 40 wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm Notstandshilfe
Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem römisch 40 gebührt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe erst mit Antrag vom römisch 40 eingebracht habe. Daher gebühre die Leistung ab diesem Tag. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine XXXX ab dem XXXX pflegebedürftig gewesen sei. Da er die einzige Person in seiner Familie sei, die es zeitlich geschafft hätte, habe er die Pflege übernommen. Schließlich sei sie am XXXX verstorben. Durch die vielen Pflegestunden hätte er es verabsäumt, rechtzeitig um Notstandshilfe anzusuchen. Er hätte sich auch um das Begräbnis und alle Amtswege kümmern müssen. In dieser Zeit der tiefen Trauer hätte er nicht daran gedacht, sich sein eAMS-Konto anzusehen.In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine römisch 40 ab dem römisch 40 pflegebedürftig gewesen sei. Da er die einzige Person in seiner Familie sei, die es zeitlich geschafft hätte, habe er die Pflege übernommen. Schließlich sei sie am römisch 40 verstorben. Durch die vielen Pflegestunden hätte er es verabsäumt, rechtzeitig um Notstandshilfe anzusuchen. Er hätte sich auch um das Begräbnis und alle Amtswege kümmern müssen. In dieser Zeit der tiefen Trauer hätte er nicht daran gedacht, sich sein eAMS-Konto anzusehen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde der Bescheid des AMS vom XXXX aufgrund der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Die ergangene Entscheidung begründete das AMS im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer am XXXX eine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch zugesandt worden sei, aus der bereits das Ende seines Arbeitslosengeldanspruches mit XXXX hervorgehe. Die Mitteilung habe auch den Hinweis enthalten, dass die Weitergewährung – sofern er die Anspruchsvoraussetzungen erfülle – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne und er sich zeitgerecht beim AMS melden solle. Am XXXX sei via eAMS-Konto zudem eine Mitteilung über die Befristung seines Arbeitslosengeldanspruches mit XXXX ergangen. Auch hierbei sei darauf hingewiesen worden, dass die Weitergewährung der Leistung einer neuerlichen Antragstellung bedürfe. Diese sei bis spätestens am XXXX erforderlich, um eine unterbrechungsfreie Zahlung zu gewährleisten. Diese Nachricht hätte der Beschwerdeführer am XXXX gelesen. Eine weitere Information über das Ende des Anspruches mit XXXX sei am XXXX via eAMS-Konto ergangen. Auch diese Nachricht hätte er am XXXX gelesen. Erst am XXXX hätte er aber den Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung könnten erst dann gewährt werden, wenn sie beantragt würden. Neben der Erfüllung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen müsse auch die formale Leistungsbeantragung im Sinne des § 46 Abs 1 AlVG stattfinden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nehme § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlender oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung ließe es selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers könne daher, trotz schwieriger familiärer Zeit, zu keiner anderen Entscheidung führen. Eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe sei nicht möglich. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde der Bescheid des AMS vom römisch 40 aufgrund der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Die ergangene Entscheidung begründete das AMS im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 eine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch zugesandt worden sei, aus der bereits das Ende seines Arbeitslosengeldanspruches mit römisch 40 hervorgehe. Die Mitteilung habe auch den Hinweis enthalten, dass die Weitergewährung – sofern er die Anspruchsvoraussetzungen erfülle – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne und er sich zeitgerecht beim AMS melden solle. Am römisch 40 sei via eAMS-Konto zudem eine Mitteilung über die Befristung seines Arbeitslosengeldanspruches mit römisch 40 ergangen. Auch hierbei sei darauf hingewiesen worden, dass die Weitergewährung der Leistung einer neuerlichen Antragstellung bedürfe. Diese sei bis spätestens am römisch 40 erforderlich, um eine unterbrechungsfreie Zahlung zu gewährleisten. Diese Nachricht hätte der Beschwerdeführer am römisch 40 gelesen. Eine weitere Information über das Ende des Anspruches mit römisch 40 sei am römisch 40 via eAMS-Konto ergangen. Auch diese Nachricht hätte er am römisch 40 gelesen. Erst am römisch 40 hätte er aber den Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung könnten erst dann gewährt werden, wenn sie beantragt würden. Neben der Erfüllung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen müsse auch die formale Leistungsbeantragung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG stattfinden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nehme Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlender oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung ließe es selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers könne daher, trotz schwieriger familiärer Zeit, zu keiner anderen Entscheidung führen. Eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe sei nicht möglich. Im fristgerechten Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut auf sein Beschwerdevorbringen und finanzielle Schwierigkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen bekräftigten sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde erneut ihre jeweiligen Ansichten.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen bekräftigten sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde erneut ihre jeweiligen Ansichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog Arbeitslosengeld bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am XXXX .Der Beschwerdeführer bezog Arbeitslosengeld bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am römisch 40 . Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS postalisch eine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch zugesandt, aus der bereits das Ende seines Arbeitslosengeldanspruches mit XXXX hervorgeht. Die Mitteilung enthielt auch den Hinweis, dass die Weitergewährung einer Leistung erst – sofern er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann und dass er für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht einen neuen Antrag stellen muss.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS postalisch eine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch zugesandt, aus der bereits das Ende seines Arbeitslosengeldanspruches mit römisch 40 hervorgeht. Die Mitteilung enthielt auch den Hinweis, dass die Weitergewährung einer Leistung erst – sofern er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann und dass er für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht einen neuen Antrag stellen muss. Am XXXX erging via eAMS-Konto eine weitere Mitteilung an den Beschwerdeführer, wonach sein Arbeitslosengeldanspruch mit XXXX befristet ist und die Weitergewährung erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann. Dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer nachweislich am XXXX gelesen.Am römisch 40 erging via eAMS-Konto eine weitere Mitteilung an den Beschwerdeführer, wonach sein Arbeitslosengeldanspruch mit römisch 40 befristet ist und die Weitergewährung erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann. Dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 gelesen. Danach erging am XXXX eine Information über das Ende des Anspruches mit XXXX an den Beschwerdeführer, mit dem Hinweis auf eine umgehende Beantragung von Notstandshilfe. Diese Nachricht las der Beschwerdeführer nachweislich am XXXX .Danach erging am römisch 40 eine Information über das Ende des Anspruches mit römisch 40 an den Beschwerdeführer, mit dem Hinweis auf eine umgehende Beantragung von Notstandshilfe. Diese Nachricht las der Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 . Der Beschwerdeführer stellte jedoch erst am XXXX einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer stellte jedoch erst am römisch 40 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS sowie aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst am XXXX erfolgte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antrag „Ausgegeben am (Geltendmachung) XXXX “ und ist unstrittig.Dass die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst am römisch 40 erfolgte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antrag „Ausgegeben am (Geltendmachung) römisch 40 “ und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit„§ 17.
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
VG rechtfertigen würde. Vielmehr hat das AMS den Beschwerdeführer, wie bereits festgestellt, mehrfach auf das bevorstehende Ende der angewiesenen Leistung und die Notwendigkeit der neuerlichen zeitgerechten Antragstellung hingewiesen.Es kann auch kein Fehler der belangten Behörde erblickt werden, der eine rückwirkende Zuerkennung
Paragraph 17, Absatz 4, AlVG rechtfertigen würde. Vielmehr hat das AMS den Beschwerdeführer, wie bereits festgestellt, mehrfach auf das bevorstehende Ende der angewiesenen Leistung und die Notwendigkeit der neuerlichen zeitgerechten Antragstellung hingewiesen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2230416.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.