Obsah (14)
Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 53§ 18Art. 8§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW123 2189080-3 Spruch, W123 2189080-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.02.2018, 1095280604/151806669, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Unter Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 Z 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.02.2018, 1095280604/151806669, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde) vom 09.02.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2019, Zl. 1095280604-151806669/BMI-BFA_WIEN_AST_01, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl
G 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.09.2017 verloren habe. Dies deshalb, da mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.09.2017 die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt worden sei und der Beschwerdeführer mit Urteil vom 04.10.2017, Zl. 142 Hv 79/2017d, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden sei.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2019, Zl. 1095280604-151806669/BMI-BFA_WIEN_AST_01, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.09.2017 verloren habe. Dies deshalb, da mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.09.2017 die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt worden sei und der Beschwerdeführer mit Urteil vom 04.10.2017, Zl. 142 Hv 79/2017d, wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, 27, Absatz 5, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden sei.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2019, GZ W264 2189080-1/49E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2018 als unbegründet abgewiesen.
- Am 03.10.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2019 Beschwerde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2019, W255 2189080-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2019 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Schreiben vom 05.12.2019 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot binnen zwei Wochen (ab Zustellung des Schreibens) Stellung zu nehmen bzw. taxativ aufgelistete Fragen zu beantworten.
- Mit Schreiben vom 05.12.2019 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot binnen zwei Wochen (ab Zustellung des Schreibens) Stellung zu nehmen bzw. taxativ aufgelistete Fragen zu beantworten.
- Mit Schriftsatz vom 20.12.2019 erstattete der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und führte einleitend aus, dass er bis zu seiner Flucht in Afghanistan gelebt habe. Der Beschwerdeführer halte sich seit Oktober 2015 ununterbrochen in Österreich auf. Sein Vater sei 2017 verstorben, seine Mutter lebe mit seinem kleinen Bruder im Iran. Der Beschwerdeführer sei in Österreich Vater einer kleinen Tochter. Diese lebe bei einer Pflegefamilie, da die Partnerin des Beschwerdeführers die Tochter nicht versorgen könne. Nach der Haft möchte der Beschwerdeführer unbedingt mit dem Jugendamt Kontakt aufnehmen, um ein Besuchsrecht bei seinem Kind zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei nach islamischen Recht verheiratet, nämlich mit Anda Christina Borstok, die rumänische Staatsbürgerin sei und in Wien lebe. Der Beschwerdeführer spreche mittlerweile schon gut Deutsch; in Wien habe er auch einen Deutschkurs besucht. Abschließend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich wiederholt nicht an die österreichischen Gesetze gehalten habe; dies sei vor allem daran gelegen, dass dem Beschwerdeführer die Konsequenzen seiner Handlungen nicht bewusst gewesen seien. Je besser der Beschwerdeführer die Sprache erlernt habe, desto klarer sei ihm geworden, was er mit seinem Verhalten bewirkt habe.
- Am 17.11.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangen Behörde statt. Der Beschwerdeführer brachte darin vor, dass er nur mit dem Jugendamt wegen seiner Tochter Kontakt habe. Es gebe keinen Obsorgebeschluss für das Kind, er habe keinen Kontakt zum Kind und zahle auch keine Alimente. Ferner gebe es auch keinen Gerichtsbeschluss in Bezug auf die Vaterschaft. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet, sondern in einer Lebensgemeinschaft mit der Kindsmutter. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Sparbuch und besitze ungefähr EUR 900,
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).11. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schriftsatz vom 23.12.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte zusammenfassend aus, dass es die belangte Behörde – entgegen dem Grundsatz der Offizialmaxime – unterlassen habe, den Beschwerdeführer detailliert zu seinem Privatleben zu befragen. Zum Einreiseverbot brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Gesamtverhalten als nicht so schwerwiegend anzusehen sei, dass die Verhängung eines 8-jährigen Einreiseverbotes als notwendig und verhältnismäßig anzusehen wäre, da auch einige der Straftaten versucht begangen worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. 1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.10.2017, Zl. 142 Hv 79/2017d, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.10.2017, Zl. 142 Hv 79/2017d, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, 27, Absatz 5, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.06.2018, Zl. 142 Hv 61/2018h, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.06.2018, Zl. 142 Hv 61/2018h, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 17.04.2019, Zl. 015 U 55/2019w, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 17.04.2019, Zl. 015 U 55/2019w, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt. 1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.08.2019, Zl. 44 Hv 120/2019s, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB iVm. § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.08.2019, Zl. 44 Hv 120/2019s, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 20.07.2019 in Wien vorschriftswillig Suchtgift, nämlich Exctasy, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich anderen gegen ein Entgelt überlassen und zu erlassen versucht hat. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das „reumütige Geständnis“ sowie den Umstand, dass es „beim Versuch geblieben ist“, erschwerend „das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit 1 Verbrechen“ sowie „die einschlägigen Vorstrafen“. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Lebensgefährtin, zu der kein Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Beschwerdeführer verrichtete in Österreich Tätigkeiten als Gärtner. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Sprachzertifikat und ist nicht Mitglied in einem Verein. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in Haft. 1.1.
- In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 25.09.2020 wird folgendes festgehalten: „Erhebungen haben ergeben, dass es sich bei der Tochter der Partei um die Frau XXXX , geb. XXXX , Sta. RUMÄNIEN, IFA: 1237570010, AT: Anmeldebescheinigung unbefristet seit 09.07.2019 handelt.„Erhebungen haben ergeben, dass es sich bei der Tochter der Partei um die Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , Sta. RUMÄNIEN, IFA: 1237570010, AT: Anmeldebescheinigung unbefristet seit 09.07.2019 handelt. Die zuständige Jugendbetreuerin vom Jugendamt (Adoptiv- und Pflegekinder) XXXX ist die Frau XXXX (01/ XXXX ).Die zuständige Jugendbetreuerin vom Jugendamt (Adoptiv- und Pflegekinder) römisch 40 ist die Frau römisch 40 (01/ römisch 40 ). Es wurde seitens des Jugendamtes, Frau XXXX , folgende Auskunft erteilt:Es wurde seitens des Jugendamtes, Frau römisch 40 , folgende Auskunft erteilt: ● Das Kind, Frau XXXX , befindet sich seit der Geburt bei einer Pflege-, Adoptivfamilie und wird Ihr zukünftiges Leben auch dort bestreiten. Das Kind, Frau römisch 40 , befindet sich seit der Geburt bei einer Pflege-, Adoptivfamilie und wird Ihr zukünftiges Leben auch dort bestreiten. ● Der leiblichen Mutter steht ein Besuchsrecht einmal pro Monat zu, welches Sie derzeit auch in Anspruch nimmt. ● Hinsichtlich der angeführten anerkannten Vaterschaft liegen weder Hinweise, noch Belege oder gar ein gerichtlicher Beschluss vor. ● Die leibliche Mutter hat den Vater zwar beim Jugendamt angegeben, jedoch liegt kein Nachweis über eine bestehende Vaterschaft vor. ● Der Vater hat auch, laut Auskunft des Jugendamtes, kein Besuchsrecht, zumindest liegt auch diesbezüglich kein gesetzlicher Antrag oder Nachweis vor. ● Da Herr XXXX über keine Rechtstellung hinsichtlich des Kindes verfügt, hat seine Ausreise bzw. Abschiebung auf das weitere Verbleiben des Kindes, laut Auskunft des Jugendamtes, keine Auswirkung.“ Da Herr römisch 40 über keine Rechtstellung hinsichtlich des Kindes verfügt, hat seine Ausreise bzw. Abschiebung auf das weitere Verbleiben des Kindes, laut Auskunft des Jugendamtes, keine Auswirkung.“ 1.1.
- In der Geburtsurkunde von XXXX wird unter der Rubrik „Vater/Elternteil“ angeführt: „ XXXX “.1.1.
- In der Geburtsurkunde von römisch 40 wird unter der Rubrik „Vater/Elternteil“ angeführt: „ römisch 40 “. 1.1.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich der Kindesvater von XXXX , geb. XXXX , ist.1.1.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich der Kindesvater von römisch 40 , geb. römisch 40 , ist. 1.1.
- Es konnten keine Umstände festgestellt werden bzw. wurden solche auch nicht im Beschwerdeschriftsatz substantiiert dargelegt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
§ 46FPG unzulässig wäre.1.1.9.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden bzw. wurden solche auch nicht im Beschwerdeschriftsatz substantiiert dargelegt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Zur Lage in Afghanistan betreffend „Rückkehr“ wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen (vgl. AS 317ff), die auch für das gegenständliche Erkenntnis herangezogen werden können. Zur Lage in Afghanistan betreffend „Rückkehr“ wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen vergleiche AS 317ff), die auch für das gegenständliche Erkenntnis herangezogen werden können. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 16.12.2020 geht insbesondere hervor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan zwar weiterhin volatil ist, jedoch „die afghanische Regierung (nach wie vor) die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten behält“ (vgl. LIB, Seite 22). Es herrscht jedenfalls nicht eine solche Situation, die praktisch für jede Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das gilt insbesondere für die Städten Mazar-e Sharif und Herat. Zwar werden „Rückkehrer“ aus Europa oder dem westlichen Ausland von der afghanischen Gesellschaft häufig „misstrauisch“ wahrgenommen. Jedoch sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (vgl. LIB, Seite 323).Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 16.12.2020 geht insbesondere hervor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan zwar weiterhin volatil ist, jedoch „die afghanische Regierung (nach wie vor) die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten behält“ vergleiche LIB, Seite 22). Es herrscht jedenfalls nicht eine solche Situation, die praktisch für jede Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das gilt insbesondere für die Städten Mazar-e Sharif und Herat. Zwar werden „Rückkehrer“ aus Europa oder dem westlichen Ausland von der afghanischen Gesellschaft häufig „misstrauisch“ wahrgenommen. Jedoch sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden vergleiche LIB, Seite 323).
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des eingeholten Strafregisterauszuges vom 07.01.
- Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten Grundinteressen der Gesellschaft massiv verletzt habe. 2.
- Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die seitens der belangten Behörde zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.11.2019 bzw. dem aktuellen vom 16.12.
- Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. 2.
- Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er tatsächlich der Kindesvater von XXXX ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer lediglich behauptete, der Vater zu sein, jedoch keine diesbezüglichen Bescheinigungen vorlegen konnte (vgl. insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 17.11.2020, AS 263). Ferner ist aufgrund der Erhebungen der belangten Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht der Vater von XXXX ist (vgl. Aktenvermerk vom 25.09.2020, AS 243). Zudem erscheint in der Geburtsurkunde von XXXX der Beschwerdeführer nicht als Vater auf (vgl. AS 255).2.
- Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er tatsächlich der Kindesvater von römisch 40 ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer lediglich behauptete, der Vater zu sein, jedoch keine diesbezüglichen Bescheinigungen vorlegen konnte vergleiche insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 17.11.2020, AS 263). Ferner ist aufgrund der Erhebungen der belangten Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht der Vater von römisch 40 ist vergleiche Aktenvermerk vom 25.09.2020, AS 243). Zudem erscheint in der Geburtsurkunde von römisch 40 der Beschwerdeführer nicht als Vater auf vergleiche AS 255). Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich der leibliche Vater von XXXX wäre, würde dies am Ergebnis der gegenständlichen Entscheidung nichts ändern, da XXXX seit dem Jänner 2020 bei einer Pflegefamilie untergebracht ist (vgl. AS 253) und zudem der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst angab, keinen Kontakt zu dem Kind zu haben und auch keine Alimente bezahlen (vgl. AS 263). Selbst wenn somit der Beschwerdeführer tatsächlich der leibliche Vater von XXXX wäre, bestünde aufgrund dieser Tatsachen kein tatsächliches Familienleben zwischen ihm und seiner Tochter.Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich der leibliche Vater von römisch 40 wäre, würde dies am Ergebnis der gegenständlichen Entscheidung nichts ändern, da römisch 40 seit dem Jänner 2020 bei einer Pflegefamilie untergebracht ist vergleiche AS 253) und zudem der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst angab, keinen Kontakt zu dem Kind zu haben und auch keine Alimente bezahlen vergleiche AS 263). Selbst wenn somit der Beschwerdeführer tatsächlich der leibliche Vater von römisch 40 wäre, bestünde aufgrund dieser Tatsachen kein tatsächliches Familienleben zwischen ihm und seiner Tochter.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. (Rückkehrentscheidung und Aufenthaltstitel)3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Rückkehrentscheidung und Aufenthaltstitel) 3.1.
- § 10 Abs. 2 AsylG lautet: „Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.“3.1.
- Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet: „Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.1.2.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.2.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). 3.1.
- Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet zwar über Lebensgefährtin, zu der er derzeit aber keinen Kontakt hat (vgl. AS 261f). Seine Familie hält sich im Übrigen im Iran auf. Die Rückkehrentscheidung stellt daher keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet zwar über Lebensgefährtin, zu der er derzeit aber keinen Kontakt hat vergleiche AS 261f). Seine Familie hält sich im Übrigen im Iran auf. Die Rückkehrentscheidung stellt daher keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar. Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich aber letztlich als unbegründet erwies (vgl. BVwG 27.09.2019, W264 2189080-1/49E). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit überdies in Haft und verfügte auch nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich aber letztlich als unbegründet erwies vergleiche BVwG 27.09.2019, W264 2189080-1/49E). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit überdies in Haft und verfügte auch nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Beim Beschwerdeführer waren insgesamt 4 rechtskräftige Verurteilungen festzustellen, darunter dreimal im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität. Zudem dauert die Strafhaft noch an und erweist sich die bisher verstrichene Zeitspanne im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit zu kurz, um bereits von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen, zumal auch noch kein Verhalten in Freiheit vorliegt, welches allenfalls auf einen erfolgten Gesinnungswandel hindeuten würde. Um nämlich von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGh 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).Beim Beschwerdeführer waren insgesamt 4 rechtskräftige Verurteilungen festzustellen, darunter dreimal im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität. Zudem dauert die Strafhaft noch an und erweist sich die bisher verstrichene Zeitspanne im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit zu kurz, um bereits von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen, zumal auch noch kein Verhalten in Freiheit vorliegt, welches allenfalls auf einen erfolgten Gesinnungswandel hindeuten würde. Um nämlich von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGh 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). 3.1.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet allfälligen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.3.1.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet allfälligen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. 3.1.
- Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.1.
- Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Abschiebung)3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Abschiebung)
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Im Hinblick auf die
§ 52Abs.
9 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig wäre (vgl. dazu oben I.2.). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.Im Hinblick auf die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig wäre vergleiche dazu oben römisch eins.2.). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot)3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) 3.3.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.3.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. …
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. …“ 3.3.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.3.3.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des , Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). 3.3.
- Der Beschwerdeführer wurde unbestritten bereits dreimal wegen Verstößen gegen das SMG rechtskräftig verurteilt. Im jüngsten Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 27.08.2019 wurde zudem als erschwerend bei der Strafbemessung auf die „einschlägigen Vorstrafe“ in Österreich hingewiesen. Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643).Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643). Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführer naheliegend ist, zumal er im Bundesgebiet und im Gebiet der Mitgliedstaaten weder sozial noch wirtschaftlich verankert ist. 3.3.
- Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet, sodass das ausgesprochene Einreiseverbot nicht geeignet ist, einen Eingriff in ein in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat geführtes Familien- oder Privatleben zu begründen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssten diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417).Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd Artikel 8, EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssten diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417). Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. nochmals VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche nochmals VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 3.3.
- Ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG genannten Maximaldauer verhältnismäßig. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie seiner nicht vorhandenen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ist das Einreiseverbot im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest 8 Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.3.3.
- Ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des, Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG genannten Maximaldauer verhältnismäßig. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie seiner nicht vorhandenen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ist das Einreiseverbot im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest 8 Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht. 3.3.
- Die Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt V. und VI. (aufschiebende Wirkung und Frist für Ausreise)3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. (aufschiebende Wirkung und Frist für Ausreise) 3.4.1.
§ 55Abs.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.3.4.1.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. 3.4.
- Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).3.4.
- Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). 3.4.
- Die belangte Behörde ging unter Berücksichtigung des Nichtbestehens privater oder familiärer Interessen des Beschwerdeführers sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, zu Recht davon aus, dass sich die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich erweist. Folglich hat die belangte Behörde
§ 55Abs.
4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Folglich hat die belangte Behörde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. 3.4.
- Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.3.4.
- Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W123.2189080.3.00