RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW124 1432273-2 SpruchW124 1432273-2/49E, W124 1432273-2/49E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), einem Staatsangehörigen von Afghanistan, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis XXXX befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zuletzt wurde diese Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX , Zl. XXXX , bis zum XXXX verlängert.
- Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), einem Staatsangehörigen von Afghanistan, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis römisch 40 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zuletzt wurde diese Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , bis zum römisch 40 verlängert.
- Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Ferner wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde.
- Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am XXXX wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Paschtu sowie in Anwesenheit der Vertretung sowie einer Vertrauensperson des BF durchgeführt.
- Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am römisch 40 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Paschtu sowie in Anwesenheit der Vertretung sowie einer Vertrauensperson des BF durchgeführt.
- Mit Schreiben vom XXXX zog der BF seine Beschwerde zurück und führte begründet aus, sein Plan sei es, ab XXXX nach § 133a StVG in seinen Herkunftsstaat Afghanistan zurückzukehren, weshalb er auch um ein Aufenthaltsverbot ansuchen werde. Er sei sich über die Konsequenzen seiner Entscheidung bewusst und ersuche um eine rasche Antwort bzw. Aufhebung der Beschwerde, da er für seine Heimreise noch viel organisieren müsse.
- Mit Schreiben vom römisch 40 zog der BF seine Beschwerde zurück und führte begründet aus, sein Plan sei es, ab römisch 40 nach Paragraph 133 a, StVG in seinen Herkunftsstaat Afghanistan zurückzukehren, weshalb er auch um ein Aufenthaltsverbot ansuchen werde. Er sei sich über die Konsequenzen seiner Entscheidung bewusst und ersuche um eine rasche Antwort bzw. Aufhebung der Beschwerde, da er für seine Heimreise noch viel organisieren müsse.
- Mit Schreiben vom XXXX brachte der BF vor, dass er am XXXX Rechtsberatung in Anspruch genommen habe. Thema der Beratung sei die Zurückziehung der Beschwerde gewesen. Durch das Gespräch sei ihm bewusstgeworden, dass die Zurückziehung der Beschwerde ein großer Fehler gewesen sei, weshalb er diese nunmehr widerrufen möchte. Er wolle § 133a StVG nicht mehr in Anspruch nehmen und – wenn möglich – bei seiner Familie in Vorarlberg bleiben.
- Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der BF vor, dass er am römisch 40 Rechtsberatung in Anspruch genommen habe. Thema der Beratung sei die Zurückziehung der Beschwerde gewesen. Durch das Gespräch sei ihm bewusstgeworden, dass die Zurückziehung der Beschwerde ein großer Fehler gewesen sei, weshalb er diese nunmehr widerrufen möchte. Er wolle Paragraph 133 a, StVG nicht mehr in Anspruch nehmen und – wenn möglich – bei seiner Familie in Vorarlberg bleiben.
- Mit Beschluss vom XXXX wurde XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie“ und „Neurologie“ bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
- Mit Beschluss vom römisch 40 wurde römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie“ und „Neurologie“ bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Aus dem Gutachten vom XXXX geht zusammengefasst hervor, dass der BF an einer leichten posttraumatischen Belastungsreaktion leide. Weder bei der Exploration am XXXX noch in der Verhandlung am XXXX hätten sich grobe Hinweise auf eine psychotische Störung oder eine schwere posttraumatische Belastungsstörung gezeigt. Der BF leide an einer leichten psychischen Beeinträchtigung. Es gehe von seiner Krankheit keine Selbst- oder Fremdgefährdung aus. Sie könne in Form von medikamentöser Unterstützung und im optimalen Fall von Psychotherapie in der eigenen Sprache behandelt werden. Der BF sei einvernahmefähig. Ausgehend vom schriftlichen Protokoll und der Inhalte sei davon auszugehen, dass er auch verhandlungsfähig gewesen sei. Aus dem Gutachten vom römisch 40 geht zusammengefasst hervor, dass der BF an einer leichten posttraumatischen Belastungsreaktion leide. Weder bei der Exploration am römisch 40 noch in der Verhandlung am römisch 40 hätten sich grobe Hinweise auf eine psychotische Störung oder eine schwere posttraumatische Belastungsstörung gezeigt. Der BF leide an einer leichten psychischen Beeinträchtigung. Es gehe von seiner Krankheit keine Selbst- oder Fremdgefährdung aus. Sie könne in Form von medikamentöser Unterstützung und im optimalen Fall von Psychotherapie in der eigenen Sprache behandelt werden. Der BF sei einvernahmefähig. Ausgehend vom schriftlichen Protokoll und der Inhalte sei davon auszugehen, dass er auch verhandlungsfähig gewesen sei.
- Mit Schriftsatz vom XXXX bezog der BF im Wege seiner Vertretung Stellung zu den ihm übermittelten Länderinformationen sowie zum Sachverständigengutachten vom XXXX . Unter anderem führte er aus, das Gutachten bestätige, dass er an einer psychischen Erkrankung, nämlich einer leichten posttraumatischen Reaktion leide. Derzeit werde der BF medikamentös mit den Medikamenten Rivotril, Nozinan und Trittico behandelt. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde im Wege seiner Vertretung zu den ihm übermittelten Länderinformationen im Wesentlichen auf die Verschlechterung der Lage auf Grund der COVID-19 Pandemie hingewiesen. Überdies würden psychisch Kranke weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert werden und weniger al 10% von diesen in Afghanistan einen Zugang zu adäquater medizinsicher Behandlung haben. Auf Grund der individuellen Erkrankung und vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte sei davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Lage kommen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht vorliegen.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 bezog der BF im Wege seiner Vertretung Stellung zu den ihm übermittelten Länderinformationen sowie zum Sachverständigengutachten vom römisch 40 . Unter anderem führte er aus, das Gutachten bestätige, dass er an einer psychischen Erkrankung, nämlich einer leichten posttraumatischen Reaktion leide. Derzeit werde der BF medikamentös mit den Medikamenten Rivotril, Nozinan und Trittico behandelt. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde im Wege seiner Vertretung zu den ihm übermittelten Länderinformationen im Wesentlichen auf die Verschlechterung der Lage auf Grund der COVID-19 Pandemie hingewiesen. Überdies würden psychisch Kranke weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert werden und weniger al 10% von diesen in Afghanistan einen Zugang zu adäquater medizinsicher Behandlung haben. Auf Grund der individuellen Erkrankung und vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte sei davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Lage kommen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht vorliegen.
- Das Landesgericht Steyr fasste am XXXX den Beschluss, dass von den über den BF mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch am XXXX verhängten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 15 Tagen in Vollzug gesetzt wurden. Nachdem der Strafgefangene einen Teil von 4 Monaten und 15 Tagen verbüßt hat, wurde ihm gemäß § 46 Abs. 1 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 StVG der Rest der Strafe von 4 Monaten bedingt nachgesehen er am XXXX bedingt entlassen.
- Das Landesgericht Steyr fasste am römisch 40 den Beschluss, dass von den über den BF mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch am römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 15 Tagen in Vollzug gesetzt wurden. Nachdem der Strafgefangene einen Teil von 4 Monaten und 15 Tagen verbüßt hat, wurde ihm gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG der Rest der Strafe von 4 Monaten bedingt nachgesehen er am römisch 40 bedingt entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt und wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt und wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht im Wege seiner Vertretung vollinhaltlich Beschwerde. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht im Wege seiner Vertretung vollinhaltlich Beschwerde. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit einem von ihm persönlich unterfertigten Schreiben vom XXXX zog der BF seine Beschwerde zurück und führte begründend weiter aus: Mit einem von ihm persönlich unterfertigten Schreiben vom römisch 40 zog der BF seine Beschwerde zurück und führte begründend weiter aus: „Mein Plan ist es ab XXXX nach § 133a StVG in mein Heimatland Afghanistan zurückzukehren, weshalb ich auch um ein Aufenthaltsverbot ansuchen werde. Ich bin mir über die Konsequenzen meiner Entscheidung bewusst. Da ich für meine Heimreise noch viel organisieren muss, bitte ich Sie um eine rasche Antwort bzw. Aufhebung der Beschwerde.“ „Mein Plan ist es ab römisch 40 nach Paragraph 133 a, StVG in mein Heimatland Afghanistan zurückzukehren, weshalb ich auch um ein Aufenthaltsverbot ansuchen werde. Ich bin mir über die Konsequenzen meiner Entscheidung bewusst. Da ich für meine Heimreise noch viel organisieren muss, bitte ich Sie um eine rasche Antwort bzw. Aufhebung der Beschwerde.“ Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres vom BF persönlich unterfertigtes Schreiben mit dem Titel „Widerruf der Zurückziehung der Beschwerde (Geschäftszahl XXXX )“ ein, welches mit XXXX datiert ist. In diesem Schreiben führte der BF aus: Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres vom BF persönlich unterfertigtes Schreiben mit dem Titel „Widerruf der Zurückziehung der Beschwerde (Geschäftszahl römisch 40 )“ ein, welches mit römisch 40 datiert ist. In diesem Schreiben führte der BF aus: „[…] am XXXX nahm ich meine Rechtsberatung bei Verein Menschenrechte Linz […] in Anspruch. Thema der Beratung war die Zurückziehung der Beschwerde, welche ich am XXXX bei Ihnen schriftlich beantragt habe. Mir wurde durch dieses Gespräch klar, dass die Zurückziehung der Beschwerde ein großer Fehler war und ich dies nun hiermit widerrufen möchte. Ich möchte § 133a StVG nicht mehr in Anspruch nehmen und wenn möglich, bei meiner Familie in Vorarlberg bleiben. Ich bitte Sie um Genehmigung meines Ansuchens […]“. „[…] am römisch 40 nahm ich meine Rechtsberatung bei Verein Menschenrechte Linz […] in Anspruch. Thema der Beratung war die Zurückziehung der Beschwerde, welche ich am römisch 40 bei Ihnen schriftlich beantragt habe. Mir wurde durch dieses Gespräch klar, dass die Zurückziehung der Beschwerde ein großer Fehler war und ich dies nun hiermit widerrufen möchte. Ich möchte Paragraph 133 a, StVG nicht mehr in Anspruch nehmen und wenn möglich, bei meiner Familie in Vorarlberg bleiben. Ich bitte Sie um Genehmigung meines Ansuchens […]“. Der BF befand sich sowohl im Zeitpunkt der Zurückziehung der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der Erklärung, dass er die Zurückziehung der Beschwerde widerrufen wolle, in der Justizvollzugsanstalt XXXX . Der BF befand sich sowohl im Zeitpunkt der Zurückziehung der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der Erklärung, dass er die Zurückziehung der Beschwerde widerrufen wolle, in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 . Er leidet an einer leichten posttraumatischen Belastungsreaktion, welche er medikamentös behandelt. Er ist einvernahmefähig und in der Lage, die Bedeutung und Tragweite von Verfahrenshandlungen, sohin auch von der Zurückziehung der Beschwerde, zu erkennen. Es steht nicht fest, dass der BF die Beschwerde aufgrund eines Irrtums oder aufgrund äußeren Zwangs zurückgezogen hat.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX sowie den Schreiben des BF vom XXXX , eingelangt am XXXX , sowie vom XXXX , eingelangt am XXXX . Ferner stützt sich die Feststellung, wonach er sich im Zeitpunkt der Übermittlung der zuletzt genannten Schreiben in der Justizvollzugsanstalt XXXX aufhielt, auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX . Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 sowie den Schreiben des BF vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , sowie vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 . Ferner stützt sich die Feststellung, wonach er sich im Zeitpunkt der Übermittlung der zuletzt genannten Schreiben in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 aufhielt, auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 . Zu seinem Gesundheitszustand führte der BF vor dem Bundesamt an, er stehe in psychiatrischer Behandlung bei XXXX , da er Albträume habe und er gesagt habe, er habe einen Geist und höre Stimmen. In dem Moment, wenn er einen Geist habe, sei seine Kraft so gestärkt, dass ihn niemand aushalte. Er fühle sich dann so, als ob jemand zu ihm komme. Dies sehe er nicht, er fühle es nur (Einvernahme XXXX , AS 683). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX erwähnte er demgegenüber nicht mehr, in solche Situationen zu geraten und/oder Stimmen zu hören. Eingangs führte er an, der Verhandlung in vollem Umfang folgen zu können. Zum Verlauf seiner psychischen Erkrankung brachte er vor, er befinde sich seit dem XXXX in ärztlicher Behandlung. Zuerst sei er in einem Zeitraum von etwa 25 Tagen bis zu einem Monat in einem Krankenhaus aufhältig gewesen. Danach sei er an XXXX verwiesen worden, bei welchem er sich seit XXXX in Behandlung befinde. Er habe an einem Trauerzustand bzw. an einem Trauma gelitten. Aktuell nehme er alle drei bis vier Monate einen Termin bei XXXX wahr. Seine gesundheitliche Situation habe sich vom Beginn der ärztlichen Behandlung bis dato gebessert (Verhandlung XXXX , S. 3ff.). Die Angaben zur Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustandes werden von dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten vom XXXX 0 bestätigt, leidet der BF demnach aktuell doch lediglich an einer leichten posttraumatischen Belastungsreaktion und bestehen keine groben Hinweise auf eine psychotische Störung oder eine schwere posttraumatische Belastungsstörung. Ferner kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der BF einvernahmefähig ist und nach dem Protokoll der Verhandlung vom XXXX davon auszugehen ist, dass er auch im damaligen Zeitpunkt verhandlungsfähig gewesen ist. Der BF ist diesem Sachverständigengutachten in seiner Stellungnahme vom XXXX nicht entgegengetreten, sondern ging von der Richtigkeit der Diagnose des Sachverständigen aus und führte weiter an, dass er sich aktuell in medikamentöser Behandlung befinde. In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass er in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite von Verfahrenshandlungen, sohin auch von der Zurückziehung der Beschwerde, zu erkennen. Gegenteiliges wurde vom BF nicht einmal ansatzweise behauptet. Zu seinem Gesundheitszustand führte der BF vor dem Bundesamt an, er stehe in psychiatrischer Behandlung bei römisch 40 , da er Albträume habe und er gesagt habe, er habe einen Geist und höre Stimmen. In dem Moment, wenn er einen Geist habe, sei seine Kraft so gestärkt, dass ihn niemand aushalte. Er fühle sich dann so, als ob jemand zu ihm komme. Dies sehe er nicht, er fühle es nur (Einvernahme römisch 40 , AS 683). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 erwähnte er demgegenüber nicht mehr, in solche Situationen zu geraten und/oder Stimmen zu hören. Eingangs führte er an, der Verhandlung in vollem Umfang folgen zu können. Zum Verlauf seiner psychischen Erkrankung brachte er vor, er befinde sich seit dem römisch 40 in ärztlicher Behandlung. Zuerst sei er in einem Zeitraum von etwa 25 Tagen bis zu einem Monat in einem Krankenhaus aufhältig gewesen. Danach sei er an römisch 40 verwiesen worden, bei welchem er sich seit römisch 40 in Behandlung befinde. Er habe an einem Trauerzustand bzw. an einem Trauma gelitten. Aktuell nehme er alle drei bis vier Monate einen Termin bei römisch 40 wahr. Seine gesundheitliche Situation habe sich vom Beginn der ärztlichen Behandlung bis dato gebessert (Verhandlung römisch 40 , S. 3ff.). Die Angaben zur Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustandes werden von dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten vom römisch 40 0 bestätigt, leidet der BF demnach aktuell doch lediglich an einer leichten posttraumatischen Belastungsreaktion und bestehen keine groben Hinweise auf eine psychotische Störung oder eine schwere posttraumatische Belastungsstörung. Ferner kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der BF einvernahmefähig ist und nach dem Protokoll der Verhandlung vom römisch 40 davon auszugehen ist, dass er auch im damaligen Zeitpunkt verhandlungsfähig gewesen ist. Der BF ist diesem Sachverständigengutachten in seiner Stellungnahme vom römisch 40 nicht entgegengetreten, sondern ging von der Richtigkeit der Diagnose des Sachverständigen aus und führte weiter an, dass er sich aktuell in medikamentöser Behandlung befinde. In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass er in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite von Verfahrenshandlungen, sohin auch von der Zurückziehung der Beschwerde, zu erkennen. Gegenteiliges wurde vom BF nicht einmal ansatzweise behauptet. Der BF hat im Übrigen im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan, dass er den Inhalt des Schreibens vom XXXX , etwa aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten, nicht verstanden hätte. Ebenso wenig ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass der Inhalt des Schreibens nicht seinem damaligen Willen entsprochen hätte. Auch sonstige Hinweise, dass der Zurückziehung der Beschwerde ein Willensmangel, wie etwa ein Irrtum oder äußerer Zwang, zugrunde liegt, sind im Verfahren sohin nicht hervorgekommen. Der BF hat im Übrigen im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan, dass er den Inhalt des Schreibens vom römisch 40 , etwa aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten, nicht verstanden hätte. Ebenso wenig ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass der Inhalt des Schreibens nicht seinem damaligen Willen entsprochen hätte. Auch sonstige Hinweise, dass der Zurückziehung der Beschwerde ein Willensmangel, wie etwa ein Irrtum oder äußerer Zwang, zugrunde liegt, sind im Verfahren sohin nicht hervorgekommen.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232; Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 13, Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4). 3.
- Die Zurücknahme der Beschwerde ist einem Verzicht auf die Einbringung der Beschwerde gleichzuhalten und sind die in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätze zum Beschwerdeverzicht daher zu berücksichtigen (vgl. VwGH
- 2005, 2005/05/0320). 3.
- Die Zurücknahme der Beschwerde ist einem Verzicht auf die Einbringung der Beschwerde gleichzuhalten und sind die in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätze zum Beschwerdeverzicht daher zu berücksichtigen vergleiche VwGH
- 2005, 2005/05/0320). An einen wirksamen Rechtsmittelverzicht sind strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können, wobei insbesondere die Kenntnis über die damit verbundenen Rechtsfolgen erforderlich ist. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Dasselbe gilt für die in ihren Rechtswirkungen dem Rechtsmittelverzicht vergleichbare Zurückziehung eines Rechtsmittels. Dieser Prüfmaßstab ist bei Asylwerbern, welche regelmäßig der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sehr streng anzusetzen (VfGH 09.06.2017, E 3000/2016 ua; mwN).An einen wirksamen Rechtsmittelverzicht sind strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können, wobei insbesondere die Kenntnis über die damit verbundenen Rechtsfolgen erforderlich ist. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Dasselbe gilt für die in ihren Rechtswirkungen dem Rechtsmittelverzicht vergleichbare Zurückziehung eines Rechtsmittels. Dieser Prüfmaßstab ist bei Asylwerbern, welche regelmäßig der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sehr streng anzusetzen (VfGH 09.06.2017, E 3000 aus 2016, ua; mwN). Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln […] und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht, der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden. Fremde müssen der deutschen Sprache hinlänglich mächtig sein, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann […] (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 7 VwGVG, Rz 8 (Stand 1.10.2018, rdb.at); mwN). Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln […] und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht, der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden. Fremde müssen der deutschen Sprache hinlänglich mächtig sein, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann […] (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 7, VwGVG, Rz 8 (Stand 1.10.2018, rdb.at); mwN). Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150). Dies trifft ebenso auf die Zurückziehung der Beschwerde zu. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150). Dies trifft ebenso auf die Zurückziehung der Beschwerde zu. 3.
- Im gegenständlichen Fall hat der BF mit dem von ihm eigenhändig unterfertigten Schreiben vom XXXX erklärt, dass er seine Beschwerde im Aberkennungsverfahren zurückzieht. Zwar führte er irrtümlicherweise an, er habe die Beschwerde ursprünglich am XXXX eingereicht, während er tatsächlich im Wege seiner Vertretung am XXXX Beschwerde erhoben hat. Da er sich jedoch explizit auf sein „Aberkennungsverfahren“ bezog und als Verfahrenszahl „ XXXX “ anführte, besteht kein Zweifel daran, dass sein Schreiben die Beschwerde im Verfahren zu XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX betrifft. 3.
- Im gegenständlichen Fall hat der BF mit dem von ihm eigenhändig unterfertigten Schreiben vom römisch 40 erklärt, dass er seine Beschwerde im Aberkennungsverfahren zurückzieht. Zwar führte er irrtümlicherweise an, er habe die Beschwerde ursprünglich am römisch 40 eingereicht, während er tatsächlich im Wege seiner Vertretung am römisch 40 Beschwerde erhoben hat. Da er sich jedoch explizit auf sein „Aberkennungsverfahren“ bezog und als Verfahrenszahl „ römisch 40 “ anführte, besteht kein Zweifel daran, dass sein Schreiben die Beschwerde im Verfahren zu römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 betrifft. Im gegenständlichen Verfahren sind überdies keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass die Zurückziehung der Beschwerde mit einem Willensmangel des BF behaftet ist. Es wird zwar nicht verkannt, dass er in seinem vom XXXX ausführte, ihm sei im Rahmen einer Rechtsberatung bewusst geworden, dass die Zurückziehung der Beschwerde ein Fehler gewesen sei, weshalb er diese widerrufen wolle. Seinem Schreiben ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Zurückziehung der Beschwerde auf einen Irrtum oder etwa auf gegen ihn ausgeübten Druck oder Zwang zurückzuführen wäre. Ebenso wenig enthält sein Schreiben Hinweise, dass er infolge sprachlicher Schwierigkeiten den Inhalt des Schreibens nicht verstanden hätte. Im gegenständlichen Verfahren sind überdies keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass die Zurückziehung der Beschwerde mit einem Willensmangel des BF behaftet ist. Es wird zwar nicht verkannt, dass er in seinem vom römisch 40 ausführte, ihm sei im Rahmen einer Rechtsberatung bewusst geworden, dass die Zurückziehung der Beschwerde ein Fehler gewesen sei, weshalb er diese widerrufen wolle. Seinem Schreiben ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Zurückziehung der Beschwerde auf einen Irrtum oder etwa auf gegen ihn ausgeübten Druck oder Zwang zurückzuführen wäre. Ebenso wenig enthält sein Schreiben Hinweise, dass er infolge sprachlicher Schwierigkeiten den Inhalt des Schreibens nicht verstanden hätte. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts seiner Erklärung, wonach er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und zuvor ein „Aufenthaltsverbot“ (gemeint ist wohl ein Einreiseverbot) erwirken wolle, damit gemäß § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen werde, ist auch davon auszugehen, dass er sich der Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung, nämlich der Eintritt der Rechtskraft des Bescheids vom XXXX sowie die damit verbundene Verpflichtung zur Rückkehr in den Herkunftsstaat, bewusst war. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts seiner Erklärung, wonach er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und zuvor ein „Aufenthaltsverbot“ (gemeint ist wohl ein Einreiseverbot) erwirken wolle, damit gemäß Paragraph 133 a, StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen werde, ist auch davon auszugehen, dass er sich der Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung, nämlich der Eintritt der Rechtskraft des Bescheids vom römisch 40 sowie die damit verbundene Verpflichtung zur Rückkehr in den Herkunftsstaat, bewusst war. In seinem mit „Widerruf der Zurückziehung der Beschwerde“ betitelten Schreiben vom XXXX brachte er zudem vor, dass er ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug iSd § 133a StVG „nicht mehr“ anstrebe und in Österreich verbleiben wolle. Dies verdeutlicht, dass er seine Meinung in Bezug auf die Rückkehr in den Herkunftsstaat im Rahmen der Rechtsberatung änderte, jedoch im Zeitpunkt der Zurückziehung der Beschwerde tatsächlich nach Afghanistan zurückkehren und gleichzeitig von § 133a StVG profitieren wollte. Hinweise darauf, dass der Inhalt des Schreibens vom XXXX nicht seinem tatsächlichen Willen entsprochen hätte, sind sohin nicht hervorgekommen. In seinem mit „Widerruf der Zurückziehung der Beschwerde“ betitelten Schreiben vom römisch 40 brachte er zudem vor, dass er ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug iSd Paragraph 133 a, StVG „nicht mehr“ anstrebe und in Österreich verbleiben wolle. Dies verdeutlicht, dass er seine Meinung in Bezug auf die Rückkehr in den Herkunftsstaat im Rahmen der Rechtsberatung änderte, jedoch im Zeitpunkt der Zurückziehung der Beschwerde tatsächlich nach Afghanistan zurückkehren und gleichzeitig von Paragraph 133 a, StVG profitieren wollte. Hinweise darauf, dass der Inhalt des Schreibens vom römisch 40 nicht seinem tatsächlichen Willen entsprochen hätte, sind sohin nicht hervorgekommen. In einer Gesamtschau bestehen sohin keine Anhaltspunkte, dass beim BF im Zeitpunkt der Zurückziehung der Beschwerde ein Willensmangel vorgelegen ist. Folglich wurde die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen und kann nicht widerrufen werden. Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W124.1432273.2.00