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{'item': 'W128 2237372-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 49§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 47§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW128 2237372-1 SpruchW128 2237372-1/6E, W128 2237372-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/2021 die Allgemeine Sonderschule 1, XXXX .
  2. Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020 aus 2021, die Allgemeine Sonderschule 1, römisch 40 . Am 13.11.2020 beantragte der Leiter dieser Schule die Suspendierung des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei Wochen. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein aggressives, gefährliches und gewaltbereites Verhalten gezeigt hätte, ihm tätliche Angriffe gegen seine Lehrkräfte und Betreuerinnen sowie Körperverletzung vorzuwerfen seien. Der Beschwerdeführer habe an zwei aufeinanderfolgenden Tagen das Schulgebäude unerlaubt während der Unterrichtszeit verlassen und sich dabei nicht von den dazu verpflichteten Lehrpersonen und Betreuerinnen aufhalten lassen. Er sei am ersten Tag mithilfe der Polizei von einem nahen Einkaufszentrum, wo er ebenso durch gewaltbereites Verhalten Auffällig gewesen sei, in die Schule zurückgebracht worden. Am zweiten Tag habe er von der Schulleiterin und weiterem Schulpersonal in die Schule zurückgebracht werden können. Eine adäquate Beaufsichtigung des Beschwerdeführers sei unter Berücksichtigung der Aufsichtspflicht gegenüber anderen Kindern nicht möglich.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 13.11.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Gefahr in Verzug ab dem 13.11.2020 bis einschließlich 27.11.2020

§ 49Abs.

1 und Abs. 3 und § 57 AVG vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt. Zur Begründung wurde der von der Schule herangetragenen Sachverhalt wiedergegeben und dazu ausgeführt, dass der begründete Verdacht bestehe, dass sich dieser Sachverhalt auch wirklich so zugetragen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit betreffend Mitschülern und/oder anderen an der Schule tätigen Personen im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1,

  1. Tatbestand SchUG vorliege. Nur durch sofortiges Einschreiten könne die drohende Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Mitschüler und von anderen an der Schule tätigen Personen abgewendet werden, weshalb Gefahr in Verzug im Sinne des § 49 Abs. 3 SchUG vorliege.
  2. Mit Mandatsbescheid vom 13.11.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Gefahr in Verzug ab dem 13.11.2020 bis einschließlich 27.11.2020

Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 3 und Paragraph 57, AVG vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt. Zur Begründung wurde der von der Schule herangetragenen Sachverhalt wiedergegeben und dazu ausgeführt, dass der begründete Verdacht bestehe, dass sich dieser Sachverhalt auch wirklich so zugetragen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit betreffend Mitschülern und/oder anderen an der Schule tätigen Personen im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Satz 1,

  1. Tatbestand SchUG vorliege. Nur durch sofortiges Einschreiten könne die drohende Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Mitschüler und von anderen an der Schule tätigen Personen abgewendet werden, weshalb Gefahr in Verzug im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, SchUG vorliege.
  2. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Vorstellung und beantragte den Bescheid aufzuheben. Begründend führte er aus, dass der Sachverhalt nicht in einer Weise geklärt sei, die eine Suspendierung rechtfertige und darüber hinaus werde eine Diffamierungskampagne vermutet. Die Gefährdung der Sicherheit des Beschwerdeführers sei nicht alleine ihm selbst zuzuschreiben, sondern auch dem Unvermögen der Schule, daran würde auch eine zweiwöchige Suspendierung nichts ändern.
  3. Mit Bescheid vom26.11.2020 bestätigte die belangte Behörde die ausgesprochene Suspendierung für den Zeitraum 13.11.2020 bis 27.11.
  4. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers durch schlüssige und nachvollziehbare Unterlagen und Stellungnahmen nachgewiesen worden sei. Aus diesem Verhalten ließe sich eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Mitschüler sowie der Lehrpersonen des Beschwerdeführers erkennen, weshalb Gefahr in Verzug gegeben sei. Maßgeblich sei dabei das Verhalten in der Schule bzw. gegenüber den Personen in der Schule, wobei hingegen ein gefährdendes Verhalten gegenüber Dritten bzw. eine Sachbeschädigung gegenüber Dritten die Suspendierung nicht zu tragen vermöge.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter am 29.11.2020 rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Bildungsdirektion unzureichende Ermittlungen getätigt und in Folge einen unzutreffenden Sachverhalt angenommen habe. Die Voraussetzungen für eine Suspendierung lägen nicht vor und sie sei zu Unrecht erfolgt. Die Vorwürfe seien diffamierend und übertrieben. Vielmehr könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung und seiner damit reduzierten Schuldfähigkeit für die vorgeworfenen Taten nicht verantwortlich gemacht werden. Im Gegenzug seien seitens der Schule große Versäumnisse zu verzeichnen, die die belangte Behörde verabsäumt habe zu erheben. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2020 vorgelegt.
  6. Mit Schreiben vom 17.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt zur Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis an der Beseitigung der Suspendierung bestehe, da das Bundesverwaltungsgericht nach Mitteilung der belangten Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer die Schule nicht mehr besuche und er künftig an einer anderen Schule beschult werde. Mit Stellungnahme vom 05.01.2021 führte der Beschwerdeführer – nach einer Wiederholung des bisherigen Vorbringens samt einer Stellungnahme zu einzelnen Passagen des bekämpften Bescheids – aus, dass durch das Fehlverhalten der Schule die menschliche Würde des Beschwerdeführers angegriffen worden sei, und dass diese Verletzung fortdauere, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die Schule weiter besuche oder nicht. Er sei bereits einmal suspendiert worden und sei durch die Zeit der Suspendierung in seiner Entwicklung stark gebremst worden, es sei auf Druck der Schulleitung eine unnötige Medikation aufgenommen worden, die dem Beschwerdeführer geschadet habe und es habe eine bereits vereinbarte Therapiesitzung abgesagt werden müssen.
  7. Die belangte Behörde teilte am 11.01.2021 mit, dass der Beschwerdeführer künftig nicht mehr an die Allgemeine Sonderschule 1 in XXXX zurückkehren werde, und dass ein Wechsel an die Landessonderschule XXXX bereits in Bearbeitung sei. Nach der Suspendierung habe es kein Ausschlussverfahren

§49Abs.1 Sch

UG gegeben. 7. Die belangte Behörde teilte am 11.01.2021 mit, dass der Beschwerdeführer künftig nicht mehr an die Allgemeine Sonderschule 1 in römisch 40 zurückkehren werde, und dass ein Wechsel an die Landessonderschule römisch 40 bereits in Bearbeitung sei. Nach der Suspendierung habe es kein Ausschlussverfahren

§49Absatz eins, Sch

UG gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF besuchte im Schuljahr 2020/2021 die 2020/2021 die Allgemeine Sonderschule 1, XXXX . Zum Entscheidungszeitpunkt besucht der Beschwerdeführer diese Schule nicht mehr und wurde bereits ein Wechsel an die Landessonderschule XXXX veranlasst.Der BF besuchte im Schuljahr 2020 aus 2021, die 2020 aus 2021, die Allgemeine Sonderschule 1, römisch 40 . Zum Entscheidungszeitpunkt besucht der Beschwerdeführer diese Schule nicht mehr und wurde bereits ein Wechsel an die Landessonderschule römisch 40 veranlasst. Der Beschwerdeführer wurde wegen der im Verfahrensgang beschriebenen Vorfälle für den Zeitraum vom 13.11.2020 bis 27.11.2020 von der Allgemeine Sonderschule 1, XXXX suspendiert.Der Beschwerdeführer wurde wegen der im Verfahrensgang beschriebenen Vorfälle für den Zeitraum vom 13.11.2020 bis 27.11.2020 von der Allgemeine Sonderschule 1, römisch 40 suspendiert.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Stellungnahmen der Parteien.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu A) 3.2.
  2. § 49 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF lautet:3.2.
  3. Paragraph 49, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF lautet: „§ 49.

(1)Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln

§ 47

oder von Maßnahmen

der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.“„§ 49.

(1)Wenn ein Schüler seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln

Paragraph 47, oder von Maßnahmen

der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.“

§ 49Abs.

3

  1. und
  2. Satz hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Paragraph 49, Absatz 3,

  1. und
  2. Satz hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind. 3.2.
  3. Bei einer Bescheidbeschwerde besteht das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu VwGH 23.09.2019, Ra 2019/03/0106 mwN; VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN).3.2.
  4. Bei einer Bescheidbeschwerde besteht das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche dazu VwGH 23.09.2019, Ra 2019/03/0106 mwN; VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Der VwGH bejaht auch bei kurzfristig bzw. befristet erteilten Berechtigungen einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge zeitlicher Überholung (vgl. etwa die Rechtsprechung des VwGH zur Vergabe von Platzkarten für das Aufstellen von Fiakerkutschen - VwGH 26.4.2011, 2008/03/0069; VwGH 17.4.2009, 2009/03/0013 - oder zu Bewilligungen

§ 9Luftfahrt

G 1958 - VwGH 18.2.2015, 2013/03/0030; VwGH 5.5.2014, 2012/03/0074).Der VwGH bejaht auch bei kurzfristig bzw. befristet erteilten Berechtigungen einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge zeitlicher Überholung vergleiche etwa die Rechtsprechung des VwGH zur Vergabe von Platzkarten für das Aufstellen von Fiakerkutschen - VwGH 26.4.2011, 2008/03/0069; VwGH 17.4.2009, 2009/03/0013 - oder zu Bewilligungen

Paragraph 9, LuftfahrtG 1958 - VwGH 18.2.2015, 2013/03/0030; VwGH 5.5.2014, 2012/03/0074). Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). 3.2.

  1. Der Beschwerde liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer vom 13.11.2020 bis 27.11.2020 von der Allgemeinen Sonderschule XXXX suspendiert wurde. Die Suspendierung betrifft daher ein abgeschlossenes Geschehen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde war ein zukünftiges Auftreten ähnlicher Situationen nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer besuchte jedoch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes die Allgemeine Sonderschule 1, XXXX nicht mehr, weshalb ein zukünftiges Auftreten ähnlicher Situationen nicht erwartet werden kann. 3.2.
  2. Der Beschwerde liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer vom 13.11.2020 bis 27.11.2020 von der Allgemeinen Sonderschule römisch 40 suspendiert wurde. Die Suspendierung betrifft daher ein abgeschlossenes Geschehen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde war ein zukünftiges Auftreten ähnlicher Situationen nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer besuchte jedoch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes die Allgemeine Sonderschule 1, römisch 40 nicht mehr, weshalb ein zukünftiges Auftreten ähnlicher Situationen nicht erwartet werden kann. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Suspendierung stellt sich vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Zeitraums und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die betreffende Schule nunmehr nicht mehr besucht, als rein theoretische Rechtsfrage dar, der keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Die Suspendierung stellt ein reines Sicherungsmittel dar. Über Schuldfragen wäre allenfalls in einem Ausschlussverfahren (gem. § 49 Abs. 1 SchUG), zu erkennen gewesen. Ein solches wurde jedoch nicht geführt.Die Frage der Rechtmäßigkeit der Suspendierung stellt sich vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Zeitraums und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die betreffende Schule nunmehr nicht mehr besucht, als rein theoretische Rechtsfrage dar, der keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Die Suspendierung stellt ein reines Sicherungsmittel dar. Über Schuldfragen wäre allenfalls in einem Ausschlussverfahren (gem. Paragraph 49, Absatz eins, SchUG), zu erkennen gewesen. Ein solches wurde jedoch nicht geführt. Da die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses erst nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, ist das Verfahren als gegenstandlos einzustellen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Da die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses erst nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, ist das Verfahren als gegenstandlos einzustellen vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). 3.2.
  3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Parteiengehör geklärt erscheint. 3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Parteiengehör geklärt erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass die gegenständliche Materie nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen; vgl. dazu auch VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 24.4.2018, Ra 2018/10/0019).Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass die gegenständliche Materie nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Schutzbereich des Artikel 6, EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst ist vergleiche dazu VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Artikel 6, EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen; vergleiche dazu auch VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 24.4.2018, Ra 2018/10/0019). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W128.2237372.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.