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{'item': 'W161 2228047-1'}

Obsah (5)§ 61Art. 3Art. 16§ 21Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW161 2228047-1 SpruchW161 2228047-1/26EW161 2228050-1/24EW161 2228048-1/25E, W161 2228047-1/26E, W161 2228050-1/2

ca. zehn Tagen seien sie weiter mit dem Schlauchboot

Griechenland gekommen, wo sie in Flüchtlingslagern in Mytilini und Athen gelebt hätten. Danach seien sie mit gefälschten Reisepässen weiter schlepperunterstützt mit dem Flugzeug bis Deutschland gereist. Dort hätten sie in einem Flüchtlingslager in XXXX gelebt. Am 28.07.2019 seien sie ohne Schlepperhilfe mit dem Zug

Österreich gefahren. In Griechenland hätten sie sich von Mai 2016 bis Jänner 2019 aufgehalten, in Deutschland von Jänner 2019 bis 28.07.

  1. In Griechenland habe es keine medizinische Behandlung für ihren Sohn gegeben, welcher sich am Arm und Bein verletzt habe. Sie seien nicht gut behandelt worden. In Deutschland wären sie nur im Flüchtlingslager gewesen, also könne sie nicht viel über Deutschland angeben. In Deutschland habe sie um Asyl angesucht. In Griechenland seien ihr zwar die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber sie habe nicht um Asyl angesucht. Sie könne nicht auf die beiden Kinder alleine aufpassen. Sie brauche ihren Ehemann und dieser lebe in Österreich. Sie möchte hierbleiben.2.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung vom 29.07.2019 an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie sei Anfang Mai 2016 zu Fuß mit ihren beiden Kindern illegal mit Schlepperhilfe in die Türkei gereist.

ca. zehn Tagen seien sie weiter mit dem Schlauchboot

Griechenland gekommen, wo sie in Flüchtlingslagern in Mytilini und Athen gelebt hätten. Danach seien sie mit gefälschten Reisepässen weiter schlepperunterstützt mit dem Flugzeug bis Deutschland gereist. Dort hätten sie in einem Flüchtlingslager in römisch 40 gelebt. Am 28.07.2019 seien sie ohne Schlepperhilfe mit dem Zug

Österreich gefahren. In Griechenland hätten sie sich von Mai 2016 bis Jänner 2019 aufgehalten, in Deutschland von Jänner 2019 bis 28.07.

  1. In Griechenland habe es keine medizinische Behandlung für ihren Sohn gegeben, welcher sich am Arm und Bein verletzt habe. Sie seien nicht gut behandelt worden. In Deutschland wären sie nur im Flüchtlingslager gewesen, also könne sie nicht viel über Deutschland angeben. In Deutschland habe sie um Asyl angesucht. In Griechenland seien ihr zwar die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber sie habe nicht um Asyl angesucht. Sie könne nicht auf die beiden Kinder alleine aufpassen. Sie brauche ihren Ehemann und dieser lebe in Österreich. Sie möchte hierbleiben. Als Fluchtgrund gab die Erstbeschwerdeführerin den in ihrer Heimat Syrien herrschenden Krieg an. 2.
  2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST Ost am 29.10.2019 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Ihr und ihrem Sohn XXXX gehe es gut. Ihr Sohn XXXX habe eine chronische Erkrankung: Er habe unterschiedlich lange Beine und sei momentan in Behandlung. Er nehme Schmerzmittel und fiebersenkende Mittel bei Bedarf, wenn Schmerzen auftreten. Sie wisse nicht, wie die Medikamente heißen. Die Beschwerden seien mit 1,5 Jahren bei ihrem Sohn aufgetreten. Eigentlich seien die Probleme in Griechenland aufgetreten, weil man den Kleinen schlecht therapiert habe. Die unterschiedlich langen Beine seien durch Muskelschwund entstanden. Ihr Kind sei medizinisch behandelt worden, es sei eine pro forma Untersuchung, aber keine Therapie gewesen. Es gebe keine Befunde dafür. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie sei nicht bereit, freiwillig in ihr Heimatland zurückzureisen und habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugenden Dokumente, die sie bisher noch nicht vorgelegt hätte. Sie sei traditionell und standesamtlich verheiratet mit XXXX . Sie lebe mit ihrer Familie derzeit in der Asylwerberunterkunft in der Betreuungsstelle XXXX . Sie habe ihren Ehemann am XXXX traditionell und standesamtlich geheiratet. Im Jahr 2015 habe sie alles beglaubigen lassen, bevor sie abgereist sei. Sie seien vier Jahre voneinander getrennt gewesen. Sie hätten per Whats App jeden Tag Kontakt gehabt und über Video telefoniert. Sie habe das letzte Mal mit ihrem Mann im Juni 2016 zusammengelebt. Danach sei er aus Griechenland weitergereist. Ihr Ehemann habe sie 2018 in Griechenland besucht,

dem sein Asylverfahren in Österreich positiv abgeschlossen gewesen wäre. Über Vorhalt, dass für den Ehemann zwei Eheverträge mit zwei verschiedenen Personen bestünden, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie wisse, dass sie seine Frau sein. Sie habe ein Gerücht gehört, dass er mit einer anderen Dame liiert gewesen oder eventuell verheiratet gewesen wäre, aber konkret wisse sie nicht, ob es stimme oder nicht. Dem Gerücht

wäre das während seiner Abwesenheit gewesen. Sie habe Cousins in Deutschland. In Österreich lebe sie nur mit ihren Kindern in einer Familiengemeinschaft. Sie sehe ihren Ehemann regelmäßig. Sie würden ihn jeden Samstag und Sonntag den ganzen Tag sehen. Ihr Ehemann gebe ihr ab und zu Geld und bringe den Kindern Kleider. Sie bekomme pro Woche ca. 50,-- bis 100,-- Euro. Mit dem, was sie hier auch noch bekomme, könne sie dann überleben. Es sei richtig, dass sie am 23.09.2016 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, weil sie in Griechenland keinen Aufenthaltstitel bekommen konnte. Ihr Asylverfahren in Griechenland sei positiv erledigt worden und habe sie einen Aufenthaltstitel erhalten. Es sei richtig, dass sie in Griechenland seit 22.09.2017 Flüchtlingsstatus habe. In Griechenland sei die Struktur für eine alleinerziehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern sehr miserabel. Ihr Sohn sei durch medizinische Vernachlässigung krank geworden. Sie habe in Griechenland für den Alltag stark kämpfen müssen und nicht einmal die Grundbedürfnisse ihrer Kinder befriedigen können, wenn sie dann gleichzeitig arbeiten und auf die Kinder habe aufpassen müssen. Sie sei mit ihren Kindern neun Monate in einem Plastikzelt gewesen. Sie hätten in Lesbos gelebt. Aus Verzweiflung sei sie weiter

Athen gegangen und dort sei nicht einmal eine Grundversorgung möglich gewesen. Anschließend seien sie außerhalb von Athen in einem Wohnwagen untergebracht worden. In diesem Camp sei sie von einem betrunkenen Mann überfallen worden, der die Absicht gehabt hätte, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich gerade noch wehren können.

barn hätten im letzten Moment eingegriffen und sie dann gerettet. In diesem Camp sei sie daraufhin psychotherapeutisch und von einem Psychiater parallel behandelt worden. Danach sei sie mit den Kindern in ein Kloster versetzt worden. Während ihres Aufenthaltes von drei Jahren habe sie keine Möglichkeit bekommen, die Sprache zu erlernen, dadurch sei ihr Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland unmöglich gewesen. Sie sie auf gute medizinische Versorgung angewiesen, die sie in Griechenland nicht bekommen könne. Weder in einer Großstadt noch sonst wo. Sie möchte nicht, dass ihre Kinder ohne ihren Vater aufwachsen, weil ihr als Kind das Gleiche passiert sei. Befragt ob sie während ihres Aufenthaltes in Griechenland von ihrem Ehemann zwischenzeitlich finanziell unterstützt worden wäre, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dies sei ab und zu geschehen, aber nicht regelmäßig. Durch einen gemeinsamen Freund habe sie Geld erhalten. Sie habe die Möglichkeit gehabt, alles Wichtige vorzubringen und den Dolmetsch einwandfrei verstanden. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST Ost am 29.10.2019 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Ihr und ihrem Sohn römisch 40 gehe es gut. Ihr Sohn römisch 40 habe eine chronische Erkrankung: Er habe unterschiedlich lange Beine und sei momentan in Behandlung. Er nehme Schmerzmittel und fiebersenkende Mittel bei Bedarf, wenn Schmerzen auftreten. Sie wisse nicht, wie die Medikamente heißen. Die Beschwerden seien mit 1,5 Jahren bei ihrem Sohn aufgetreten. Eigentlich seien die Probleme in Griechenland aufgetreten, weil man den Kleinen schlecht therapiert habe. Die unterschiedlich langen Beine seien durch Muskelschwund entstanden. Ihr Kind sei medizinisch behandelt worden, es sei eine pro forma Untersuchung, aber keine Therapie gewesen. Es gebe keine Befunde dafür. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie sei nicht bereit, freiwillig in ihr Heimatland zurückzureisen und habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugenden Dokumente, die sie bisher noch nicht vorgelegt hätte. Sie sei traditionell und standesamtlich verheiratet mit römisch 40 . Sie lebe mit ihrer Familie derzeit in der Asylwerberunterkunft in der Betreuungsstelle römisch 40 . Sie habe ihren Ehemann am römisch 40 traditionell und standesamtlich geheiratet. Im Jahr 2015 habe sie alles beglaubigen lassen, bevor sie abgereist sei. Sie seien vier Jahre voneinander getrennt gewesen. Sie hätten per Whats App jeden Tag Kontakt gehabt und über Video telefoniert. Sie habe das letzte Mal mit ihrem Mann im Juni 2016 zusammengelebt. Danach sei er aus Griechenland weitergereist. Ihr Ehemann habe sie 2018 in Griechenland besucht,

dem sein Asylverfahren in Österreich positiv abgeschlossen gewesen wäre. Über Vorhalt, dass für den Ehemann zwei Eheverträge mit zwei verschiedenen Personen bestünden, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie wisse, dass sie seine Frau sein. Sie habe ein Gerücht gehört, dass er mit einer anderen Dame liiert gewesen oder eventuell verheiratet gewesen wäre, aber konkret wisse sie nicht, ob es stimme oder nicht. Dem Gerücht

wäre das während seiner Abwesenheit gewesen. Sie habe Cousins in Deutschland. In Österreich lebe sie nur mit ihren Kindern in einer Familiengemeinschaft. Sie sehe ihren Ehemann regelmäßig. Sie würden ihn jeden Samstag und Sonntag den ganzen Tag sehen. Ihr Ehemann gebe ihr ab und zu Geld und bringe den Kindern Kleider. Sie bekomme pro Woche ca. 50,-- bis 100,-- Euro. Mit dem, was sie hier auch noch bekomme, könne sie dann überleben. Es sei richtig, dass sie am 23.09.2016 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, weil sie in Griechenland keinen Aufenthaltstitel bekommen konnte. Ihr Asylverfahren in Griechenland sei positiv erledigt worden und habe sie einen Aufenthaltstitel erhalten. Es sei richtig, dass sie in Griechenland seit 22.09.2017 Flüchtlingsstatus habe. In Griechenland sei die Struktur für eine alleinerziehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern sehr miserabel. Ihr Sohn sei durch medizinische Vernachlässigung krank geworden. Sie habe in Griechenland für den Alltag stark kämpfen müssen und nicht einmal die Grundbedürfnisse ihrer Kinder befriedigen können, wenn sie dann gleichzeitig arbeiten und auf die Kinder habe aufpassen müssen. Sie sei mit ihren Kindern neun Monate in einem Plastikzelt gewesen. Sie hätten in Lesbos gelebt. Aus Verzweiflung sei sie weiter

Athen gegangen und dort sei nicht einmal eine Grundversorgung möglich gewesen. Anschließend seien sie außerhalb von Athen in einem Wohnwagen untergebracht worden. In diesem Camp sei sie von einem betrunkenen Mann überfallen worden, der die Absicht gehabt hätte, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich gerade noch wehren können.

barn hätten im letzten Moment eingegriffen und sie dann gerettet. In diesem Camp sei sie daraufhin psychotherapeutisch und von einem Psychiater parallel behandelt worden. Danach sei sie mit den Kindern in ein Kloster versetzt worden. Während ihres Aufenthaltes von drei Jahren habe sie keine Möglichkeit bekommen, die Sprache zu erlernen, dadurch sei ihr Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland unmöglich gewesen. Sie sie auf gute medizinische Versorgung angewiesen, die sie in Griechenland nicht bekommen könne. Weder in einer Großstadt noch sonst wo. Sie möchte nicht, dass ihre Kinder ohne ihren Vater aufwachsen, weil ihr als Kind das Gleiche passiert sei. Befragt ob sie während ihres Aufenthaltes in Griechenland von ihrem Ehemann zwischenzeitlich finanziell unterstützt worden wäre, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dies sei ab und zu geschehen, aber nicht regelmäßig. Durch einen gemeinsamen Freund habe sie Geld erhalten. Sie habe die Möglichkeit gehabt, alles Wichtige vorzubringen und den Dolmetsch einwandfrei verstanden. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden. 3.1. Der von der Erstbeschwerdeführerin als Ehemann angegebene XXXX wurde am 26.09.2019 vor dem Bundesamt als Zeuge einvernommen und gab im Wesentlichen an, er sei mit XXXX seit September 2011 verheiratet. Sie hätten ordnungsgemäß geheiratet, sowohl standesamtlich als auch traditionell. Sie hätten einen Ehevertrag beim Sheikh unterfertigt und ihre Ehe zwischen den beiden Familien besiegelt. Befragt

Dokumenten zur Bezeugung der Ehe gab der Zeuge an, es gäbe den Ehevertrag und das Familienbuch, wobei er anmerken müsse, dass sie an einem Kriegstag geheiratet hätten, sodass er zu einem bestimmten Ort nicht habe fahren können, um sämtliche Unterlagen ausstellen lassen. Zudem sei er ca. fünf Jahre eingesperrt gewesen. Er habe seine Frau in Syrien, in ihrer Ortschaft kennengelernt, er kenne sie seit ca. 15 Jahren. Er habe mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Derzeit jedoch nicht, da er in einer Wohnung in XXXX und sie in einem Camp wohne. Er könne keine Heiratsurkunde

weisen. Es gebe niemanden auf der Welt, der die ganze Zeit seine Eheunterlagen mit sich führe. Er habe diese nicht mehr. Er sei aktuell in keiner Beziehung. Auf Befragen

Frau XXXX gab der Zeuge an, sie sei nur seine Freundin. Er habe Kontakt zu ihr. Er täte ihr einen Gefallen und sie tue ihm einen Gefallen. Jeder könne mit dem anderen reden. Er sei mit ihr nicht verheiratet, sie sei gar nicht einmal hier. Befragt, warum diese Frau als seine Ehefrau geführt werde, gab der Zeuge an:3.1. Der von der Erstbeschwerdeführerin als Ehemann angegebene römisch 40 wurde am 26.09.2019 vor dem Bundesamt als Zeuge einvernommen und gab im Wesentlichen an, er sei mit römisch 40 seit September 2011 verheiratet. Sie hätten ordnungsgemäß geheiratet, sowohl standesamtlich als auch traditionell. Sie hätten einen Ehevertrag beim Sheikh unterfertigt und ihre Ehe zwischen den beiden Familien besiegelt. Befragt

Dokumenten zur Bezeugung der Ehe gab der Zeuge an, es gäbe den Ehevertrag und das Familienbuch, wobei er anmerken müsse, dass sie an einem Kriegstag geheiratet hätten, sodass er zu einem bestimmten Ort nicht habe fahren können, um sämtliche Unterlagen ausstellen lassen. Zudem sei er ca. fünf Jahre eingesperrt gewesen. Er habe seine Frau in Syrien, in ihrer Ortschaft kennengelernt, er kenne sie seit ca. 15 Jahren. Er habe mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Derzeit jedoch nicht, da er in einer Wohnung in römisch 40 und sie in einem Camp wohne. Er könne keine Heiratsurkunde

weisen. Es gebe niemanden auf der Welt, der die ganze Zeit seine Eheunterlagen mit sich führe. Er habe diese nicht mehr. Er sei aktuell in keiner Beziehung. Auf Befragen

Frau römisch 40 gab der Zeuge an, sie sei nur seine Freundin. Er habe Kontakt zu ihr. Er täte ihr einen Gefallen und sie tue ihm einen Gefallen. Jeder könne mit dem anderen reden. Er sei mit ihr nicht verheiratet, sie sei gar nicht einmal hier. Befragt, warum diese Frau als seine Ehefrau geführt werde, gab der Zeuge an: „Ich wurde

ihr gefragt. Das war seitens der Polizei und ich gab damals an, dass sie meine Freundin ist und sie zu mir fährt und ich zu ihr. Damals war meine Frau in Griechenland und ich habe der Polizei gesagt, dass sie meine Freundin ist.

gefragt, ja beziehungstechnisch, als meine Frau in Griechenland war.“Er habe Frau XXXX in Syrien kennengelernt. Er habe sie während eines längeren Aufenthaltes von ihm in Deutschland besser kennengelernt und sei sie seine Freundin geworden.

gefragt gebe er an, sie seien nicht verheiratet. Hätte er sie geheiratet, hätte er mit ihr zusammengelebt. Er hätte auch keine Angst davor, dies zu tun, weil er Moslem sei und es ihm zustehe, vier Frauen zu heiraten, wenn er nicht in Österreich leben würde. Hier könne er das nicht. Er habe sie nicht geheiratet. Befragt

dem Kontakt zu seiner Frau während der Zeit, als sie getrennt voneinander gelebt hätten, gab der Zeuge an, sie hätten ständig Kontakt miteinander gehabt und

dem er den Aufenthaltstitel erteilt bekommen hätte, habe er sie mehrmals in Griechenland besucht. Erst

mehr als zwei Jahren sei sein Aufenthaltstitel gekommen und könne man hier vorher keine Familienzusammenführung beantragen. Erst

dem seine Ehefrau in Griechenland die Unterlagen für die Familie zusammenbekommen hätte, hätten sie

kommen können.„Ich wurde

ihr gefragt. Das war seitens der Polizei und ich gab damals an, dass sie meine Freundin ist und sie zu mir fährt und ich zu ihr. Damals war meine Frau in Griechenland und ich habe der Polizei gesagt, dass sie meine Freundin ist.

gefragt, ja beziehungstechnisch, als meine Frau in Griechenland war.“, Er habe Frau römisch 40 in Syrien kennengelernt. Er habe sie während eines längeren Aufenthaltes von ihm in Deutschland besser kennengelernt und sei sie seine Freundin geworden.

gefragt gebe er an, sie seien nicht verheiratet. Hätte er sie geheiratet, hätte er mit ihr zusammengelebt. Er hätte auch keine Angst davor, dies zu tun, weil er Moslem sei und es ihm zustehe, vier Frauen zu heiraten, wenn er nicht in Österreich leben würde. Hier könne er das nicht. Er habe sie nicht geheiratet. Befragt

dem Kontakt zu seiner Frau während der Zeit, als sie getrennt voneinander gelebt hätten, gab der Zeuge an, sie hätten ständig Kontakt miteinander gehabt und

dem er den Aufenthaltstitel erteilt bekommen hätte, habe er sie mehrmals in Griechenland besucht. Erst

mehr als zwei Jahren sei sein Aufenthaltstitel gekommen und könne man hier vorher keine Familienzusammenführung beantragen. Erst

dem seine Ehefrau in Griechenland die Unterlagen für die Familie zusammenbekommen hätte, hätten sie

kommen können. 3.2. Bei einer weiteren Befragung vor dem BFA am 22.10.2019 gab XXXX neuerlich als Zeuge befragt an, er sei zum Zeitpunkt seiner Einvernahme am 26.09.2019 mit Frau XXXX verheiratet gewesen. Die Frage, ob er bei der letzten Einvernahme bewusst falsche Angaben getätigt hätte, wurde von ihm bejaht. Er gab an, er habe nicht gewollt, dass seine Frau davon in Kenntnis gesetzt werde und habe er seine Ehefrau nicht verlieren wollen. Über Vorhalt, dass zwei Eheverträge mit beiden Frauen vorlägen, gab der Zeuge an, das sei richtig, momentan schon. XXXX habe jetzt die Scheidungsklage in Deutschland eingereicht. Er habe nur ihre Aussage darüber, kein offizielles Schreiben. Das sei vor ca. einem Jahr gewesen. Zuerst wäre er mit XXXX verheiratet gewesen, das wäre im Oktober 2011 gewesen. XXXX habe er im Jahr 2016 geheiratet. Die Frage, ob er schon von Frau XXXX geschieden wäre, wurde vom Zeugen verneint und angegeben, ganz konkret, wisse er nicht, ob die Scheidung durch sei, weil er keinen Kontakt mehr mit XXXX habe. Islamisch hätten sie sich scheiden lassen, aber standesamtlich wisse er es noch nicht. Sie hätten sich vor ca. fünf Monaten scheiden lassen. Die Scheidung wäre am Telefon durchgeführt worden,

dem sie ihm zugesichert hätte, dass sie ihn nicht mehr wolle und sich von ihm scheiden lassen wolle. 3.2. Bei einer weiteren Befragung vor dem BFA am 22.10.2019 gab römisch 40 neuerlich als Zeuge befragt an, er sei zum Zeitpunkt seiner Einvernahme am 26.09.2019 mit Frau römisch 40 verheiratet gewesen. Die Frage, ob er bei der letzten Einvernahme bewusst falsche Angaben getätigt hätte, wurde von ihm bejaht. Er gab an, er habe nicht gewollt, dass seine Frau davon in Kenntnis gesetzt werde und habe er seine Ehefrau nicht verlieren wollen. Über Vorhalt, dass zwei Eheverträge mit beiden Frauen vorlägen, gab der Zeuge an, das sei richtig, momentan schon. römisch 40 habe jetzt die Scheidungsklage in Deutschland eingereicht. Er habe nur ihre Aussage darüber, kein offizielles Schreiben. Das sei vor ca. einem Jahr gewesen. Zuerst wäre er mit römisch 40 verheiratet gewesen, das wäre im Oktober 2011 gewesen. römisch 40 habe er im Jahr 2016 geheiratet. Die Frage, ob er schon von Frau römisch 40 geschieden wäre, wurde vom Zeugen verneint und angegeben, ganz konkret, wisse er nicht, ob die Scheidung durch sei, weil er keinen Kontakt mehr mit römisch 40 habe. Islamisch hätten sie sich scheiden lassen, aber standesamtlich wisse er es noch nicht. Sie hätten sich vor ca. fünf Monaten scheiden lassen. Die Scheidung wäre am Telefon durchgeführt worden,

dem sie ihm zugesichert hätte, dass sie ihn nicht mehr wolle und sich von ihm scheiden lassen wolle.

  1. In der Folge wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin eingeholt. Demnach liege bei der Erstbeschwerdeführerin aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Differentialdiagnostisch sei an F32.1 bzw. F42.21, längere depressive Reaktion zu denken. Der Diagnose F43.21 sei der Vorrang zu geben. Sonstige psychische und/oder neurologische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen. Therapeutische und medizinische Maßnahmen werden nicht angeraten. Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes nicht sicher auszuschließen. Eine akute Suizidalität finde sich zur Zeit der Befundaufnahme nicht.
  2. In der Folge wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin eingeholt. Demnach liege bei der Erstbeschwerdeführerin aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Differentialdiagnostisch sei an F32.1 bzw. F42.21, längere depressive Reaktion zu denken. Der Diagnose F43.21 sei der Vorrang zu geben. Sonstige psychische und/oder neurologische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen. Therapeutische und medizinische Maßnahmen werden nicht angeraten. Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes nicht sicher auszuschließen. Eine akute Suizidalität finde sich zur Zeit der Befundaufnahme nicht. Aus den Angaben zur Eigenanamnese in der gutachterlichen Stellungnahme folgt, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der Sachverständigen angegeben hat, sie wisse nicht, wo der Mann derzeit lebe, sie hätte nur telefonischen Kontakt. Sie seien von Syrien in die Türkei, von der Türkei

Griechenland geflüchtet. Dort sei sie mit den Kindern verblieben, der Mann sei weiter

Österreich gereist. Sie habe mit den Kindern drei Jahre in Griechenland gelebt. Wie sie jetzt erfahren habe, habe ihr Mann jetzt eine zweite Frau in Österreich geheiratet.

  1. Im Akt erliegen zwei Eheverträge. Einer betrifft die Ehe des XXXX mit XXXX . Daraus folgt, dass diese Ehe am XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX /Syrien geschlossen wurde. Ein weiterer Ehevertrag bezieht sich auf eine Ehe, die XXXX mit XXXX am XXXX ebenfalls vor dem Bezirksgericht XXXX geschlossen hat.
  2. Im Akt erliegen zwei Eheverträge. Einer betrifft die Ehe des römisch 40 mit römisch 40 . Daraus folgt, dass diese Ehe am römisch 40 vor dem Bezirksgericht römisch 40 /Syrien geschlossen wurde. Ein weiterer Ehevertrag bezieht sich auf eine Ehe, die römisch 40 mit römisch 40 am römisch 40 ebenfalls vor dem Bezirksgericht römisch 40 geschlossen hat.
  3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 09.01.2020 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien

Griechenland zurück zu begeben haben (Spruchpunkt I). Weiters wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung

Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). 6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 09.01.2020 wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien

Griechenland zurück zu begeben haben (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung

Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Die Bescheide legen in ihrer Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Konkret traf das Bundesamt folgende Länderfeststellungen mit Stand 4.10.2019 zu Griechenland: Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität der Beschwerdeführer stehe nicht fest. Die Erstbeschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung F43.21, einer längeren Reaktion, eine depressive Reaktion auf Belastung. Es könne nicht festgestellt werden, dass in ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine lebensgefährlich Erkrankte handle und daher eine Überstellung

Griechenland von vornherein als unzumutbar angesehen werden müsste. Bei Bedarf seien für die Erstbeschwerdeführerin in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Unter Einbeziehung des psychischen und physischen Zustandes der Erstbeschwerdeführerin stelle deren Überstellung

Griechenland keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar,

dem in Griechenland die für ihre Bedürfnisse erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestehen, und

dem sich bei ihr auch keine schwerwiegenden und einem Transport

Griechenland entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben habe. Die Erstbeschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung F43.21, einer längeren Reaktion, eine depressive Reaktion auf Belastung. Es könne nicht festgestellt werden, dass in ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine lebensgefährlich Erkrankte handle und daher eine Überstellung

Griechenland von vornherein als unzumutbar angesehen werden müsste. Bei Bedarf seien für die Erstbeschwerdeführerin in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Unter Einbeziehung des psychischen und physischen Zustandes der Erstbeschwerdeführerin stelle deren Überstellung

Griechenland keine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dar,

dem in Griechenland die für ihre Bedürfnisse erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestehen, und

dem sich bei ihr auch keine schwerwiegenden und einem Transport

Griechenland entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben habe. Im Falle des Zweitbeschwerdeführers könne nicht festgestellt werden, dass sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Der Drittbeschwerdeführer habe laut Angaben seiner Mutter unterschiedlich lange Beine. Laut Verordnung zur physikalischen Behandlung leide er an einer Kontraktur der beidseitigen Kniegelenke. Es seien zehn Einheiten zu je 45 Minuten zur Behandlung der Kontraktur verordnet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Drittbeschwerdeführers sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Die Antragsteller seien in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder dies dort zu erwarten hätte. Sie verfügen in Österreich über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte: Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers befinde sich in Österreich und sei hier asylberechtigt. Er lebe in XXXX . Die Beschwerdeführer würden mit dem angeführten Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Weiters bestehe zu dem angeführten Verwandten weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Außer dem angeführten Familienangehörigen befinde sich kein weiterer Verwandter in Österreich. Die durch den Ehemann/Vater gegebene Unterstützungsleistung erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen, um die Notwendigkeit einer Abhängigkeit im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO erkennen zu lassen. Eine besondere Integrationsverfestigung der Antragsteller in Österreich könne nicht festgestellt werden. Sie verfügen in Österreich über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte: Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers befinde sich in Österreich und sei hier asylberechtigt. Er lebe in römisch 40 . Die Beschwerdeführer würden mit dem angeführten Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Weiters bestehe zu dem angeführten Verwandten weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Außer dem angeführten Familienangehörigen befinde sich kein weiterer Verwandter in Österreich. Die durch den Ehemann/Vater gegebene Unterstützungsleistung erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen, um die Notwendigkeit einer Abhängigkeit im Sinne des Artikel 16, Dublin-III-VO erkennen zu lassen. Eine besondere Integrationsverfestigung der Antragsteller in Österreich könne nicht festgestellt werden. 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, im Namen aller Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, die erstinstanzliche Behörde habe mangelhafte Länderberichte herangezogen, keine Einzelfallprüfung durchgeführt und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Hätte die belangte Behörde in der Beschwerde zitierte Länderberichte (Stiftung Pro Asyl vom 30.08.2018) herangezogen bzw. ihre eigenen Länderfeststellungen entsprechend gewürdigt und auch sonst eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass es höchstwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführer im Fall der Überstellung

Griechenland weder über eine Unterkunft noch über Arbeitsmöglichkeiten oder medizinische Versorgung verfügen werden. Bei einer Rückkehr

Griechenland würden die Beschwerdeführer trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und müsse von einer Verletzung ihres

Art. 3EMRK gewährleisteten Rechts ausgegangen werden.

Auch liege ein unrechtmäßiger Eingriff in das Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK bzw. eine Verletzung des Kinderwohls im Sinne des Art. 2 B-VG über die Rechte von Kindern vor.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, im Namen aller Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, die erstinstanzliche Behörde habe mangelhafte Länderberichte herangezogen, keine Einzelfallprüfung durchgeführt und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Hätte die belangte Behörde in der Beschwerde zitierte Länderberichte (Stiftung Pro Asyl vom 30.08.2018) herangezogen bzw. ihre eigenen Länderfeststellungen entsprechend gewürdigt und auch sonst eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass es höchstwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführer im Fall der Überstellung

Griechenland weder über eine Unterkunft noch über Arbeitsmöglichkeiten oder medizinische Versorgung verfügen werden. Bei einer Rückkehr

Griechenland würden die Beschwerdeführer trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und müsse von einer Verletzung ihres

Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechts ausgegangen werden.

Auch liege ein unrechtmäßiger Eingriff in das Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK bzw. eine Verletzung des Kinderwohls im Sinne des Artikel 2, B-VG über die Rechte von Kindern vor.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2020, GZ.en W161 2228047-1/2E, W161 2228050-1/2E, W161 2228048-1/2E, wurden die Beschwerden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2020, GZ.en W161 2228047-1/2E, W161 2228050-1/2E, W161 2228048-1/2E, wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
  4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2020, Zahl E 670-672/2020-18 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien. Das Erkenntnis wurde unter einem aufgehoben. In seinen Erwägungen hält der Verfassungsgerichtshof u.a. fest: „Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um besonders schutzbedürftige Personen (alleinerziehende Frau mit zwei Kindern im Alter von acht und fünf Jahren) handelt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Rückkehr im vorliegenden Fall mit der Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft, unzureichend auseinandergesetzt. Der pauschale Verweis darauf, dass die beschwerdeführen-den Parteien in Griechenland drei Jahre lang gelebt hätten, wird der Situation der beschwerdeführenden Parteien – vor allem angesichts des diesbezüglichen Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bun-desamt für Fremdenrecht und Asyl – nicht gerecht. Die Annahme, die beschwer-deführenden Parteien könnten diesbezüglich auch auf Hilfsangebote von Nicht-regierungsorganisationen zurückgreifen, ist zudem mit den zitierten Länderberichten so nicht in Einklang zu bringen (vgl. VfGH 28.11.2019, E 1208/2019 ua.).“ „Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um besonders schutzbedürftige Personen (alleinerziehende Frau mit zwei Kindern im Alter von acht und fünf Jahren) handelt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Rückkehr im vorliegenden Fall mit der Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft, unzureichend auseinandergesetzt. Der pauschale Verweis darauf, dass die beschwerdeführen-den Parteien in Griechenland drei Jahre lang gelebt hätten, wird der Situation der beschwerdeführenden Parteien – vor allem angesichts des diesbezüglichen Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bun-desamt für Fremdenrecht und Asyl – nicht gerecht. Die Annahme, die beschwer-deführenden Parteien könnten diesbezüglich auch auf Hilfsangebote von Nicht-regierungsorganisationen zurückgreifen, ist zudem mit den zitierten Länderberichten so nicht in Einklang zu bringen vergleiche VfGH 28.11.2019, E 1208 aus 2019, ua.).“
  5. Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 25.11.2020 zu GZ Ra 2020/19/0077-0079-22 die Verfahren ein und erklärte die Revisionen als gegenstandslos geworden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: II.
  6. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.römisch zwei.
  7. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung

dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung

dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21

(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:Artikel 49, der VO 604 aus 2013, lautet auszugsweise: Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag

ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats

ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats

den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag

ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats

ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats

den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz am 28.10.2013 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 maßgeblich. Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604 aus 2013, am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz am 28.10.2013 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die VO 343 aus 2003, maßgeblich. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, AsylG 2005) lauten: Gemäß Art 3. Abs. 1 Dublin-II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der

den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, Dublin-II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der

den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3Abs.

2 Dublin-II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er

den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedsstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Artikel 3

, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung kann abweichend von Absatz eins, jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er

den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedsstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. In den Art. 5ff Dublin-II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt,

denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt,

denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten

Kapitel III

der Verordnung (EG) Nr.

2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaat illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate

dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-Verordnung lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten

Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaat illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate

dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“

Art. 16Abs.

1 Dublin-II-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der

der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

Artikel 16

, Absatz eins, Dublin-II-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der

der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten: … c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,

Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,

Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen; II.2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung

§ 21Abs 3, 2.Satz BFA-VG zu erfolgen hatte:römisch zwei.2.

Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung

Paragraph 21, Absatz 3, 2 Punkt S, a, t, z, BFA-VG zu erfolgen hatte: II.2.

  1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Griechenland kraft dort gewährtem Status von Asylberechtigten gemäß § 4a AsylG für die Führung der gegenständlichen Verfahren zuständig geworden ist. römisch zwei.2.
  2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Griechenland kraft dort gewährtem Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 4 a, AsylG für die Führung der gegenständlichen Verfahren zuständig geworden ist. II.2.
  3. In casu haben die Beschwerdeführer angegeben, die Erstbeschwerdeführerin habe in Griechenland nicht einmal die Grundbedürfnisse ihrer Kinder befriedigen können und keine ausreichende Wohnmöglichkeit in Griechenland gehabt. Ihr Sohn habe eine chronische Erkrankung und sie selbst benötige psychotherapeutische Behandlung. Sie sei für sich und ihren Sohn auf gute medizinische Versorgung angewiesen, die sie in Griechenland nicht bekommen könne. Auch wolle sie nicht, dass ihre Kinder ohne ihren Vater aufwachsen würden, welcher in Österreich Asylstatus habe. römisch zwei.2.
  4. In casu haben die Beschwerdeführer angegeben, die Erstbeschwerdeführerin habe in Griechenland nicht einmal die Grundbedürfnisse ihrer Kinder befriedigen können und keine ausreichende Wohnmöglichkeit in Griechenland gehabt. Ihr Sohn habe eine chronische Erkrankung und sie selbst benötige psychotherapeutische Behandlung. Sie sei für sich und ihren Sohn auf gute medizinische Versorgung angewiesen, die sie in Griechenland nicht bekommen könne. Auch wolle sie nicht, dass ihre Kinder ohne ihren Vater aufwachsen würden, welcher in Österreich Asylstatus habe. Im vorliegenden Fall ist – wie vom VfGH verlangt – primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführer

Griechenland auf Grund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Grundrechte, hier insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte. Im vorliegenden Fall wird im fortgesetzten Verfahren näher zu prüfen zu sein, ob unter der Berücksichtigung, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um besonders Schutzbedürftige Personen handelt, für diese bei einer Rückkehr

Griechenland eine grundlegende Existenzsicherung in Griechenland gegeben ist, insbesondere auch, ob diese die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft dort haben.Im vorliegenden Fall ist – wie vom VfGH verlangt – primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführer

Griechenland auf Grund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Grundrechte, hier insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte. Im vorliegenden Fall wird im fortgesetzten Verfahren näher zu prüfen zu sein, ob unter der Berücksichtigung, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um besonders Schutzbedürftige Personen handelt, für diese bei einer Rückkehr

Griechenland eine grundlegende Existenzsicherung in Griechenland gegeben ist, insbesondere auch, ob diese die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft dort haben. Hierzu werden aktuelle Länderfeststellungen zu Griechenland, auch unter Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-Pandemie zu treffen sein. Ebenso wird der Gesundheitszustand des minderjährigen Drittbeschwerdeführers sowie der Erstbeschwerdeführerin durch Einholung entsprechender Sachverständigengutachten abzuklären sein. II.2.

  1. Auch wird näher zu prüfen sein, ob tatsächlich ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer mit dem in Österreich asylberechtigten Ehegatten bzw. Kindesvater besteht, dies im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt (in Zusammenhang mit Artikel 8 EMRK).römisch zwei.2.
  2. Auch wird näher zu prüfen sein, ob tatsächlich ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer mit dem in Österreich asylberechtigten Ehegatten bzw. Kindesvater besteht, dies im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt (in Zusammenhang mit Artikel 8 EMRK). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt

der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die

teiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt

der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die

teiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219). Wie dargestellt wurden in den angefochtenen Bescheiden unzureichende Feststellungen zum Verhältnis der Ehegatten bzw. der minderjährigen Kinder zu ihrem Vater getroffen. II.3. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommenen Beweise und die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sind somit nicht ausreichend zur Feststellung, ob im konkreten Fall durch die Abschiebung der Beschwerdeführer in deren Rechte

Art.3und Artikel 8 Absatz 1 EMRK eingegriffen wird.

römisch zwei.3. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommenen Beweise und die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sind somit nicht ausreichend zur Feststellung, ob im konkreten Fall durch die Abschiebung der Beschwerdeführer in deren Rechte

Artikel 3und Artikel 8 Absatz 1 EMRK eingegriffen wird. Wie dargelegt, wurde unter Zugrundelegung der Rechtssicht des Vf

GH im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.Wie dargelegt, wurde unter Zugrundelegung der Rechtssicht des VfGH im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend vorzugehend war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W161.2228047.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.