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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW170 2237558-1 Spruch, W170 2237558-1/7Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Nachdem der Einheitskommandant gegen Zgf (FD) XXXX (in Folge Beschwerdeführer) am 01.11.2020 eine mündliche Disziplinarverfügung verhängte, gegen die der Beschwerdeführer am gleichen Tag Einspruch erhoben hat, wurde am 05.11.2020 in dieser Disziplinarsache – vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer, dass er dem Befehl seines Vorgesetzten, am 22.10.2020 um 12.00 Uhr einzurücken, unentschuldigt und ohne der Dienststelle einen gerechtfertigten Abwesenheitsgrund zu melden nicht nachgekommen sei und erst am 31.10.2020, um 19.30 Uhr, eingerückt sei – eine mündliche Verhandlung vor dem Kommandanten des Militärkommandos Burgenland (in Folge: Behörde) durchgeführt und gegen den Beschwerdeführer unter Darstellung der Dienstpflichtverletzung und Nennung der relevanten Normen eine Disziplinarstrafe in der Höhe von € 1.685,75 verhängt. Dieses Disziplinarerkenntnis wurde in der Verhandlungsschrift protokolliert und eine Kopie dem Beschwerdeführer am selben Tag ausgefolgt.Nachdem der Einheitskommandant gegen Zgf (FD) römisch 40 (in Folge Beschwerdeführer) am 01.11.2020 eine mündliche Disziplinarverfügung verhängte, gegen die der Beschwerdeführer am gleichen Tag Einspruch erhoben hat, wurde am 05.11.2020 in dieser Disziplinarsache – vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer, dass er dem Befehl seines Vorgesetzten, am 22.10.2020 um 12.00 Uhr einzurücken, unentschuldigt und ohne der Dienststelle einen gerechtfertigten Abwesenheitsgrund zu melden nicht nachgekommen sei und erst am 31.10.2020, um 19.30 Uhr, eingerückt sei – eine mündliche Verhandlung vor dem Kommandanten des Militärkommandos Burgenland (in Folge: Behörde) durchgeführt und gegen den Beschwerdeführer unter Darstellung der Dienstpflichtverletzung und Nennung der relevanten Normen eine Disziplinarstrafe in der Höhe von € 1.685,75 verhängt. Dieses Disziplinarerkenntnis wurde in der Verhandlungsschrift protokolliert und eine Kopie dem Beschwerdeführer am selben Tag ausgefolgt. Am 19.11.2020, 13.20 Uhr, langte bei der Behörde ein E-Mail des Beschwerdeführers ein, mit dem dieser Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob. Diese hatte folgenden Wortlaut: „Hiermit reiche ich fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid Kommandant MilKdo Burgenland vom 05.11.2020 ein.
  2. Die in oben angeführten Bescheid vorgesehene gesetzliche Beschwerdefrist beträgt 14 Tage. Der Bescheid wurde mir am 05.11.2020 übergeben. Die Stellungnahme des Bescheides wurde jedoch mit Datum 08.11.2020 versehen. Die heute eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig erhoben.
  3. Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten.
  4. Hiermit beantrage ich eine neuerliche Entscheidung/Verhandlung
  5. Die Höhe der angefochtenen Entscheidung vom 05.11.2020 von Kommandant MilKdo BURGENLAND als Disziplinarbehörde sind bei weitem zu hoch und nicht verhältnismäßig.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher den angefochtenen Bescheid aufheben und eine militärische Degradierung in Betracht ziehen.“ Die Beschwerde wurde am 09.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.12.2020, Zl. W170 2237558-1/2Z, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er hinsichtlich des vom Strafausspruch gesondert anfechtbaren Schuldspruches eine Rechtswidrigkeit nicht einmal behauptet habe und wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Auftrages eingeräumt, um diese Begründung nachzuholen. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach ungenütztem Ablauf der Frist hinsichtlich des Schuldspruches zurückgewiesen werden würde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2020 zugestellt. Am 04.01.2021, rechtzeitig am 24.12.2020 zur Post gegeben, langte eine Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese hatte folgenden Wortlaut: „Ich wollte damals Soldat werden weil ich fest überzeugt war Demokratie, Wohlstand und Freiheit der Menschen gibt es nicht zum Nulltarif, deshalb entschied ich mich Uniform für die Republik Österreich zu tragen. Aber es war nur Naivität, der Glaube an die Demokratischen Instanzen und deren Träger, an die Freiheit in diesem Land, die jedoch nicht existiert. In einem demokratischen Staat erwartet man vieles nicht und ist daher umso mehr enttäuscht, wenn man auf Gruppierungen stößt die sicht jeder rechtmäßigen Kontrolle wiedersetzen. Nach all den Jahren und Auslandseinsätzen mit westlichen Armeen erkannte ich immer mehr das dies eine Farce war und die Mentalität der Österreicher unwürdig für die westliche Wertegemeinschaft zu sein scheint. Jahrelang hatte ich Selbstzweifel diese Missstände auf dem offiziellen Dienstweg einzubringen, da ich jedoch als Soldat in keinster Weise das Ansehen des österreichischen Bundesheeres in der Öffentlichkeit gefährden wollte entschied ich mich immer und immer wieder dagegen. BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE Ich wurde von einer nicht offiziellen Einheit des ÖBH bedroht, diese nicht offizielle Einheit gab mir 3 Möglichkeiten ich entschied mich für letztere, unterzutauchen und nicht mehr einzurücken. Nur so konnte ich gewährleisten das ich ohne körperliche Schäden selbstständig die MILITÄRPOLIZEI KLAGENFURT fernmündlich verständigen konnte. Alles was ich bei der Niederschrift MILITÄRPOLIZEI KLAGENFURT und MILITÄRKOMMANDANT BURGENLAND als Disziplinarvorgesetzer zu Protokoll gab wurde mir vorher von eben jener genannten EINHEIT instruiert.“
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren Aktenlage.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Der Schuld- und der Strafausspruch eines Disziplinarerkenntnisses sind gesondert anfechtbar (siehe VwGH 08.10.1976, 251/76, VwSlg 9144 A/1976; VwGH 25.10.1983, 82/09/0045), wobei die Anfechtung des Schuldausspruches – als Voraussetzung für den Strafausspruch – die des Strafausspruches logischerweise mitumfasst, eine Beschwerde gegen den Strafausspruch aber die für den Schuldausspruch nicht. Es liegen insoweit trennbare Spruchpunkte vor. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Mangelt es der Beschwerde an einem in § 9 VwGVG genannten Inhaltserfordernis und ist dessen Behebung notwendig, ist dieser Mangel gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036), soweit der Mangel nicht missbräuchlich herbeigeführt wurde. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Mangelt es der Beschwerde an einem in Paragraph 9, VwGVG genannten Inhaltserfordernis und ist dessen Behebung notwendig, ist dieser Mangel gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036), soweit der Mangel nicht missbräuchlich herbeigeführt wurde. Die ursprüngliche Beschwerde lässt zwar erkennen, dass der Beschwerdeführer den Strafausspruch für rechtswidrig, weil zu hoch, hält, warum der Schuldspruch rechtswidrig sein soll, ist seinen rudimentären Ausführungen aber nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer unter Nennung und Darstellung des Mangels aufgefordert, diesen binnen Frist zu beheben. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Zurückweisung der Beschwerde hingewiesen, so dieser Mangel nicht behoben werde. Zwar langte am 04.01.2021 ein rechtzeitig zur Post gegebener Schriftsatz des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, diesem ist aber wieder nicht einmal im Ansatz zu entnehmen, warum der Schuldspruch rechtswidrig sei. Daher ist die Beschwerde gegen den Schuldspruch als unzulässig zurückzuweisen; die Beschwerde gegen den Strafausspruch ist hingegen noch offen und wird diese nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde liegt eine klare Rechtslage und die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor; daher ist die Revision unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2237558.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.