Obsah (16)
§ 28§ 55Art. 133§ 52§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 11§ 41§ 43aArt. 5§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW176 2226619-1 SpruchW176 2226619-1/27E, W176 2226619-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (Vw
GVG), stattgegeben und dem Beschwerdeführer
§ 55Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.08.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK, und zwar in der Variante eines Antrags auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 55Abs. 1 Asyl
G. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.08.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK, und zwar in der Variante eines Antrags auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) diesen Antrag
§ 55Asyl
G ab (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs. 9 i
Vm § 46 FPG dessen Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) sowie
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) diesen Antrag
Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG dessen Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Erteilung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung eines Privat- bzw. Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei.Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Erteilung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung eines Privat- bzw. Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde in Österreich über ein schützenswerter Privat- und Familienleben iS der genannten Konventionsbestimmung verfüge.
- In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 28.
- sowie am 30.11.2020 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche Beschwerdeverhandlungen statt. In diesen wurde der Beschwerdeführer zu den maßgeblichen Umständen befragt und seine Lebensgefährtin XXXX als Zeugin einvernommen. Die belangten Behörde nahm an den Beschwerdeverhandlungen entschuldigt nicht teil.
- Am 28.
- sowie am 30.11.2020 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche Beschwerdeverhandlungen statt. In diesen wurde der Beschwerdeführer zu den maßgeblichen Umständen befragt und seine Lebensgefährtin römisch 40 als Zeugin einvernommen. Die belangten Behörde nahm an den Beschwerdeverhandlungen entschuldigt nicht teil.
- Mit Schriftsatz vom 18.12.2020 legte der Beschwerdeführer Unterlagen eines DNA-Analysen durchführenden Unternehmens vor, demzufolge seine Vaterschaftswahrscheinlichkeit bezüglich XXXX , der am XXXX 2020 geborenen Tochter der XXXX , mehr als 99,999996 Prozent betrage und somit „praktisch erwiesen“ sei.
- Mit Schriftsatz vom 18.12.2020 legte der Beschwerdeführer Unterlagen eines DNA-Analysen durchführenden Unternehmens vor, demzufolge seine Vaterschaftswahrscheinlichkeit bezüglich römisch 40 , der am römisch 40 2020 geborenen Tochter der römisch 40 , mehr als 99,999996 Prozent betrage und somit „praktisch erwiesen“ sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist iranischer Staatsangehöriger und hält sich seit Juni 2015 in Österreich auf, wobei er für den ganz überwiegenden Teil des Aufenthalts über eine – nicht auf das AsylG gestützte – Aufenthaltsberechtigung verfügte. Er ist Vater von XXXX und führt mit dieser sowie deren Mutter, seiner Lebensgefährtin XXXX , ein Familienleben. Er ist Vater von römisch 40 und führt mit dieser sowie deren Mutter, seiner Lebensgefährtin römisch 40 , ein Familienleben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdevater überdies der Vater des ersten Kindes von XXXX , des am XXXX .10.2016 geborenen XXXX ist.Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdevater überdies der Vater des ersten Kindes von römisch 40 , des am römisch 40 .10.2016 geborenen römisch 40 ist. XXXX , XXXX und XXXX sind österreichische Staatsbürger. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer besuchte von XXXX .09.2015 bis XXXX .03.2019 den Studiengang „Gesundheitsinformatik/eHealth“ an der Fachhochschule (FH) XXXX in XXXX . Zu diesem Studium wurde er aufgrund der von ihm im Iran abgelegten Reifeprüfung zugelassen.Der Beschwerdeführer besuchte von römisch 40 .09.2015 bis römisch 40 .03.2019 den Studiengang „Gesundheitsinformatik/eHealth“ an der Fachhochschule (FH) römisch 40 in römisch 40 . Zu diesem Studium wurde er aufgrund der von ihm im Iran abgelegten Reifeprüfung zugelassen. Seit Juni 2018 besucht der Beschwerdeführer die von XXXX angebotene Ausbildung für eine Privazpilotenlizenz/PPL(A), wobei er die von der Austro Control abgenommenen Prüfungen zum theoretischen Teil zu Gänze absolviert hat. Zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits im Iran eine Pilotenausbildung gemacht und war im Rahmen dieser Ausbildung (bei der XXXX ) schon als Pilot tätig gewesen.Seit Juni 2018 besucht der Beschwerdeführer die von römisch 40 angebotene Ausbildung für eine Privazpilotenlizenz/PPL(A), wobei er die von der Austro Control abgenommenen Prüfungen zum theoretischen Teil zu Gänze absolviert hat. Zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits im Iran eine Pilotenausbildung gemacht und war im Rahmen dieser Ausbildung (bei der römisch 40 ) schon als Pilot tätig gewesen. Mit seinen im Iran lebenden Familienangehörigen, darunter seinen Eltern, hält der Beschwerdeführer über soziale Medien regelmäßig Kontakt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer – auch in Hinblick auf seine ehrenamtlichen Tätigkeiten, darunter beim Roten Kreuz sowie als Dolmetscher in der röm.-kath. Pfarre St. Vinzenz in XXXX – über einen bemerkenswerten Freundeskreis.In Österreich verfügt der Beschwerdeführer – auch in Hinblick auf seine ehrenamtlichen Tätigkeiten, darunter beim Roten Kreuz sowie als Dolmetscher in der röm.-kath. Pfarre St. Vinzenz in römisch 40 – über einen bemerkenswerten Freundeskreis. Der Beschwerdeführer spricht auf fast muttersprachlichem Niveau Deutsch. Der Beschwerdeführer ist (in Österreich) strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur aufenthaltsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers stützt sich auf den Akteninhalt, aus dem sich ergibt, dass er im Zeitraum von XXXX .06.2015 bis XXXX .02.2019 zunächst über ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitel und sodann über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck „Student“ verfügte. Überdies war er in der Folge im Besitz einer bis XXXX .04.2019 gültigen Notfallvignette
§ 24Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl.
I Nr. 122/2015 (NAG). Die Feststellung zur aufenthaltsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers stützt sich auf den Akteninhalt, aus dem sich ergibt, dass er im Zeitraum von römisch 40 .06.2015 bis römisch 40 .02.2019 zunächst über ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitel und sodann über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck „Student“ verfügte. Überdies war er in der Folge im Besitz einer bis römisch 40 .04.2019 gültigen Notfallvignette
Paragraph 24, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015, (NAG). Die Feststellung zur Vaterschaft des Beschwerdeführers bezüglich XXXX stützt sich auf die unter Punkt I.
- erwähnten Unterlagen, jene zu seinem Verhältnis zu XXXX sowie XXXX auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der unter Wahrheitspflicht einvernommenen XXXX . Bezüglich der Feststellung betreffend eine mögliche Vaterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich XXXX ist auf die diesbezüglichen Ausführungen von XXXX zu verweisen, wonach sie den Beschwerdeführer (anders etwa als den Vater ihrer anderen Tochter XXXX ) nicht als Vater ausschließt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass das Bezirksgericht XXXX dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes um Übermittlung der Akten des Obsorgeverfahrens bezüglich XXXX mit dem Hinweis nicht entsprach, dass der Beschwerdeführer nicht Verfahrensbeteiligter in diesem Verfahren gewesen sei.Die Feststellung zur Vaterschaft des Beschwerdeführers bezüglich römisch 40 stützt sich auf die unter Punkt römisch eins.
- erwähnten Unterlagen, jene zu seinem Verhältnis zu römisch 40 sowie römisch 40 auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der unter Wahrheitspflicht einvernommenen römisch 40 . Bezüglich der Feststellung betreffend eine mögliche Vaterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich römisch 40 ist auf die diesbezüglichen Ausführungen von römisch 40 zu verweisen, wonach sie den Beschwerdeführer (anders etwa als den Vater ihrer anderen Tochter römisch 40 ) nicht als Vater ausschließt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass das Bezirksgericht römisch 40 dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes um Übermittlung der Akten des Obsorgeverfahrens bezüglich römisch 40 mit dem Hinweis nicht entsprach, dass der Beschwerdeführer nicht Verfahrensbeteiligter in diesem Verfahren gewesen sei. Die Feststellung, wonach XXXX , XXXX und XXXX österreichische Staatsbürger sind, stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben von XXXX in Zusammenhang damit, dass sie sich bei der Beschwerdeverhandlung am 30.11.2020 mit einem österreichischen Reisepass auswies.Die Feststellung, wonach römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 österreichische Staatsbürger sind, stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben von römisch 40 in Zusammenhang damit, dass sie sich bei der Beschwerdeverhandlung am 30.11.2020 mit einem österreichischen Reisepass auswies. Die Feststellungen zum Studium des Beschwerdeführers an der FH XXXX sowie zur Pilotenausbildung stützt sich auf dessen glaubwürdige Angaben in Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen, jene zum Freundeskreis des Beschwerdeführers und dessen ehrenamtlichen Engagement auf die entsprechenden aktenkundigen Empfehlungsschreiben.Die Feststellungen zum Studium des Beschwerdeführers an der FH römisch 40 sowie zur Pilotenausbildung stützt sich auf dessen glaubwürdige Angaben in Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen, jene zum Freundeskreis des Beschwerdeführers und dessen ehrenamtlichen Engagement auf die entsprechenden aktenkundigen Empfehlungsschreiben. Von den hervorragenden Deutschkenntnissen konnte sich der entscheidende Richter in den Beschwerdeverhandlungen überzeugen. Festzuhalten ist dabei, dass in Hinblick auf diese bei der zweiten Verhandlung von der Beiziehung eines Dolmetschers Abstand genommen wurde. Die Feststellung zum Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten im Iran basiert auf dessen glaubwürdigen Angaben. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit stützt sich auf eine aktuelle Auskunft aus dem Strafregister. Die Feststellung zur Zulassung des Beschwerdeführers zum Studium an der FH XXXX fußt auf den von ihm vorgelegten Unterlagen dieser Fachhochschule in Zusammenhang mit seinem glaubwürdigen Vorbringen.Die Feststellung zur Zulassung des Beschwerdeführers zum Studium an der FH römisch 40 fußt auf den von ihm vorgelegten Unterlagen dieser Fachhochschule in Zusammenhang mit seinem glaubwürdigen Vorbringen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
§ 55Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 3.2.1.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 (Int
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vor, ist
Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vor, ist
Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
§ 9Int
G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt.
§ § 64 Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002 (UG), ist die allgemeine Universitätsreife durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
Paragraph Paragraph 64, Universitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, (UG), ist die allgemeine Universitätsreife durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
- ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,
- ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;
- ein ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
- eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
- in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
- ein nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“;
- ein Europäisches Abiturzeugnis
Art. 5Abs.
2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.7. ein Europäisches Abiturzeugnis
Artikel 5
, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.
§ 4Abs. 4 des (mit 31.12.2020 außer Kraft getretenen) Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 (FHSt
G), war fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation.
Paragraph 4, Absatz 4, des (mit 31.12.2020 außer Kraft getretenen) Fachhochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, (FHStG), war fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation. 3.2.
- Da – wie sich aus den Feststellungen ergibt – zum Entscheidungszeitpunkt angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer jedenfalls mit seiner Tochter XXXX , aber auch mit seiner Lebensgefährtin XXXX ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK führt, und er sich überdies seit mehr als fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhält (wobei er für den ganz überwiegenden Teil dieses Aufenthaltes eine Aufenthaltsberechtigung verfügte, die nicht auf das AsylG gestützt war), hervorragend Deutsch spricht, strafgerichtlich unbescholten ist und angenommen werden kann, dass er sich in Zukunft in Hinblick auf seine Ausbildung ohne Schwierigkeiten in den österreichischen Arbeitsmarkt integrieren kann, gelangt das Gericht zur Auffassung, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, zumal er mittlerweile familiäre und persönliche Bindungen zu Österreich aufweist, die deutlich stärker sind als jene zu seinem Herkunftsstaat. Dass dieses Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste sowie dass er zuletzt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügte, ist fallbezogen nicht von einer derart schwerwiegenden Bedeutung, dass von einem gerechtfertigten Eingriff in das genannte Grundrecht ausgegangen werden könnte. 3.2.
- Da – wie sich aus den Feststellungen ergibt – zum Entscheidungszeitpunkt angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer jedenfalls mit seiner Tochter römisch 40 , aber auch mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führt, und er sich überdies seit mehr als fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhält (wobei er für den ganz überwiegenden Teil dieses Aufenthaltes eine Aufenthaltsberechtigung verfügte, die nicht auf das AsylG gestützt war), hervorragend Deutsch spricht, strafgerichtlich unbescholten ist und angenommen werden kann, dass er sich in Zukunft in Hinblick auf seine Ausbildung ohne Schwierigkeiten in den österreichischen Arbeitsmarkt integrieren kann, gelangt das Gericht zur Auffassung, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde, zumal er mittlerweile familiäre und persönliche Bindungen zu Österreich aufweist, die deutlich stärker sind als jene zu seinem Herkunftsstaat. Dass dieses Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste sowie dass er zuletzt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügte, ist fallbezogen nicht von einer derart schwerwiegenden Bedeutung, dass von einem gerechtfertigten Eingriff in das genannte Grundrecht ausgegangen werden könnte. Überdies ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf die von ihm im Iran abgelegte Reifeprüfung zum Studium an der FH XXXX zugelassen wurde, vor dem Hintergrund von § 64 Z 3 UG und § 4 Abs. 4 FHStG anzunehmen, dass er über ein einem österreichischen Maturazeugnis gleichwertiges ausländisches Zeugnis und somit über die allgemeine Universitätsreife verfügt. Da er somit
§ 9Z 3 Int
G das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, war ihm
§ 55Abs. 1 Asyl
G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Überdies ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf die von ihm im Iran abgelegte Reifeprüfung zum Studium an der FH römisch 40 zugelassen wurde, vor dem Hintergrund von Paragraph 64, Ziffer 3, UG und Paragraph 4, Absatz 4, FHStG anzunehmen, dass er über ein einem österreichischen Maturazeugnis gleichwertiges ausländisches Zeugnis und somit über die allgemeine Universitätsreife verfügt. Da er somit
Paragraph 9, Ziffer 3, IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, war ihm
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. 3.3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W176.2226619.1.00