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{'item': 'W178 2235310-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW178 2235310-1 Spruch, W178 2235310-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Der Beschwerdeführer (Bf) hat beim Amt der Wiener Landesregierung als Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus beantragt. Dieses stellte eine Anfrage an das AMS im Sinne des § 41a Abs 1 NAG iVm § 21e Abs 1 Z 2 AuslBG, ob die Voraussetzungen vorliegen.1.Der Beschwerdeführer (Bf) hat beim Amt der Wiener Landesregierung als Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus beantragt. Dieses stellte eine Anfrage an das AMS im Sinne des Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, ob die Voraussetzungen vorliegen.

  1. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 20c Abs 1 Z 2 iVm § 20e Abs 3 AuslBG festgestellt, dass eine Beschäftigung als Schlüsselkraft im erforderlichen Ausmaß gemäß § 41a Abs 1 NAG iVm § 21e Abs 1 Z 2 AuslBG nicht vorliegt.
  2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz 3, AuslBG festgestellt, dass eine Beschäftigung als Schlüsselkraft im erforderlichen Ausmaß gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht vorliegt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Bf eine Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12b Z 1 AuslBG für die Tätigkeit bei der XXXX für 06.06.2018 bis 06.06.2020 erhalten habe. Das vereinbarte Entgelt von € 2600,- sei nur bis einschließlich Juni 2019 bezahlt worden, anschließend nur € 1200,--.Zur Begründung wurde angeführt, dass der Bf eine Rot-Weiß-Rot-Karte nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG für die Tätigkeit bei der römisch 40 für 06.06.2018 bis 06.06.2020 erhalten habe. Das vereinbarte Entgelt von € 2600,- sei nur bis einschließlich Juni 2019 bezahlt worden, anschließend nur € 1200,--.
  3. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und darin zur Begründung vorgebracht, dass der Bf aufgrund seiner verkäuferischen und sprachlichen Qualifikationen im gegenständlichen Unternehmen von Juli 2018 bis Juni 2019 vereinbarungsgemäß € 2.600,-- bezogen habe. Da das Unternehmen mit geschäftlichen Einbußen zu kämpfen hatte, habe der Bf ab diesem Zeitpunkt nur mehr unter der Bedingung eines niedrigeren Entgeltes weiterbeschäftigt werden können. Daher habe er ab Juli 2019 ein Gehalt von nur € 1.200 bezogen. Das habe seinen Grund ausschließlich in der Auftragslage des Unternehmens. Nach der Judikatur des VfGH sei keine starre Grenze heranzuziehen, sondern es seien betriebsbedingte wirtschaftliche Lohnschwankungen zu prüfen, vgl. VfGH, E 2836/2016 vom 24.11.
  4. Der Bf erfülle daher für den gesamten gegenständlichen Zeitraum die erforderlichen Voraussetzungen, da es innerhalb jeglicher Lebenserfahrung liege, dass wirtschaftliche Veränderungen- aktuell die Covid-19 Krise- eine Anpassung der Gehaltbezüge auslösen können.
  5. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und darin zur Begründung vorgebracht, dass der Bf aufgrund seiner verkäuferischen und sprachlichen Qualifikationen im gegenständlichen Unternehmen von Juli 2018 bis Juni 2019 vereinbarungsgemäß € 2.600,-- bezogen habe. Da das Unternehmen mit geschäftlichen Einbußen zu kämpfen hatte, habe der Bf ab diesem Zeitpunkt nur mehr unter der Bedingung eines niedrigeren Entgeltes weiterbeschäftigt werden können. Daher habe er ab Juli 2019 ein Gehalt von nur € 1.200 bezogen. Das habe seinen Grund ausschließlich in der Auftragslage des Unternehmens. Nach der Judikatur des VfGH sei keine starre Grenze heranzuziehen, sondern es seien betriebsbedingte wirtschaftliche Lohnschwankungen zu prüfen, vergleiche VfGH, E 2836 aus 2016, vom 24.11.
  6. Der Bf erfülle daher für den gesamten gegenständlichen Zeitraum die erforderlichen Voraussetzungen, da es innerhalb jeglicher Lebenserfahrung liege, dass wirtschaftliche Veränderungen- aktuell die Covid-19 Krise- eine Anpassung der Gehaltbezüge auslösen können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Dem Bf ist iranischer Staatsbürger, geboren am 28.03.1991; es wurde ihm für die Zeit vom 06.06.2018 bis 06.06.2020 eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Z1 AuslBG zuerkannt. Die Zuerkennung des Aufenthaltstitels erfolgte für eine Beschäftigung bei der XXXX GmbH (Arbeitgeber, AG) mit einem Gehalt von € 2.600,--. Dem Bf ist iranischer Staatsbürger, geboren am 28.03.1991; es wurde ihm für die Zeit vom 06.06.2018 bis 06.06.2020 eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG zuerkannt. Die Zuerkennung des Aufenthaltstitels erfolgte für eine Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH (Arbeitgeber, AG) mit einem Gehalt von € 2.600,--. Unbestritten wurde dieses Bruttogehalt nur bis einschließlich Dezember 2019 bezahlt, lt. Jahreslohnkonto 2019 wurde von Jänner bis Mai 2019 ein Gehalt von € 3.600,- gewährt. Ab Juli 2019 wurde ein Gehalt von brutto € 1200,-- bezahlt. Seitens der Arbeitgeberin wird als Grund dafür angegeben, dass der Bf im Handelsunternehmen, das vornehmlich Aluminium Import/ Export im Iran betreiben wollte, angestellt worden sei, weil er über verschiedene Sprachkenntnisse verfüge. Durch die Sanktionen gegen den Iran sei das Geschäft nicht angelaufen; man habe gehofft, dass die Sanktionen gelockert oder aufgehoben würden, was nicht geschehen sei. Die Fa. XXXX GmbH habe daher nicht mehr den Lohn von € 2600 zahlen können, sondern nur € 1200,--. Seitens der Arbeitgeberin wird als Grund dafür angegeben, dass der Bf im Handelsunternehmen, das vornehmlich Aluminium Import/ Export im Iran betreiben wollte, angestellt worden sei, weil er über verschiedene Sprachkenntnisse verfüge. Durch die Sanktionen gegen den Iran sei das Geschäft nicht angelaufen; man habe gehofft, dass die Sanktionen gelockert oder aufgehoben würden, was nicht geschehen sei. Die Fa. römisch 40 GmbH habe daher nicht mehr den Lohn von € 2600 zahlen können, sondern nur € 1200,--. Ob die Kürzung des Entgeltes auf wirtschaftlichen Schwierigkeiten des AG beruht und diese wiederum auf der Nichtaufhebung der Sanktionen gegen den Iran ist hier nicht zu prüfen (vgl. unten 3.).Ob die Kürzung des Entgeltes auf wirtschaftlichen Schwierigkeiten des AG beruht und diese wiederum auf der Nichtaufhebung der Sanktionen gegen den Iran ist hier nicht zu prüfen vergleiche unten 3.).
  8. Beweiswürdigung: Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen im Akt der belangten Behörde und dem Vorbringen des Bf. Die Höhe des gewährten Entgeltes ergibt sich aus den vom Bf vorgelegten Jahreslohnkonten für 2018, 2019 und 2020 und dem vom Gericht herangezogenen Versicherungsdatenauszug.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Gesetzliche Grundlagen: § 20e AuslBG:Paragraph 20 e, AuslBG:

(1)Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) hat im Falle der Z 1 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin
(1)Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins, 2 und 7, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 3, NAG) hat im Falle der Ziffer eins, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2, oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin
  1. die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oder
  2. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, erfüllt oder
  3. als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
  4. als InhaberIn einer „Blauen Karte – EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.
(2)Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch Zeiten
(2)Als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten auch Zeiten
  1. eines Erholungsurlaubes,
  2. des Wochengeldbezugs,
  3. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
  4. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
  5. einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  6. einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG,
  7. eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und
  8. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.
  9. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder Paragraph 1154 b, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, gilt.
(3)Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.
(3)Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln. Gemäß § 41a Abs 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
  1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3 besitzen,
  2. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins bis 3 besitzen,
  3. sie die Voraussetzungen des
  4. Teiles erfüllen und
  5. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.
  6. eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt. 3.
  7. Im konkreten Fall Nach dem oben dargelegten Sachverhalt hat der Bf nicht 21 Monate lang, sondern nur 11 Monate lang die für die Gewährung der Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12b Z 1 AuslBG maßgebliche Voraussetzung einer Entlohnung von mindestens 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (2018: € 2 565,--,‬ 2019: € 2.610,--, 2020: € 2 685,--) zuzüglich Sonderzahlungen bezogen. Ab Juni 2019 wurde laufend ein Bruttogehalt € 1.200, --gewährt. Es handelt sich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht um eine Schwankung des Gehaltes, sondern um eine Kürzung um die Hälfte. Nach dem oben dargelegten Sachverhalt hat der Bf nicht 21 Monate lang, sondern nur 11 Monate lang die für die Gewährung der Rot-Weiß-Rot-Karte nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG maßgebliche Voraussetzung einer Entlohnung von mindestens 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (2018: € 2 565,--,‬ 2019: € 2.610,--, 2020: € 2 685,--) zuzüglich Sonderzahlungen bezogen. Ab Juni 2019 wurde laufend ein Bruttogehalt € 1.200, --gewährt. Es handelt sich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht um eine Schwankung des Gehaltes, sondern um eine Kürzung um die Hälfte. Es wurde somit von der belangten Behörde zu Recht festgestellt, dass der Bf als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot–Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate nicht 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des VfGH ist insofern nicht einschlägig als in diesem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen einer Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12a AuslBG - die sich von der einer Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12b Z 1 AuslBG unterscheiden - zu prüfen waren. In diesem Zusammenhang war die Gewährung des gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Mindestentgelts zu prüfen, d.h. ob der Dienstgeber auch während des Zeitraumes verkürzter Arbeitszeit den kollektivvertraglichen oder vertraglich zugesagten höheren Stundenlohn entrichtet hat. Im gegenständlichen Fall nach § 12b Z 1 AuslBG muss ein bestimmter Mindestbetrag des Entgeltes erreicht werden (vgl. oben). Das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des VfGH ist insofern nicht einschlägig als in diesem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen einer Rot-Weiß-Rot-Karte nach Paragraph 12 a, AuslBG - die sich von der einer Rot-Weiß-Rot-Karte nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unterscheiden - zu prüfen waren. In diesem Zusammenhang war die Gewährung des gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Mindestentgelts zu prüfen, d.h. ob der Dienstgeber auch während des Zeitraumes verkürzter Arbeitszeit den kollektivvertraglichen oder vertraglich zugesagten höheren Stundenlohn entrichtet hat. Im gegenständlichen Fall nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG muss ein bestimmter Mindestbetrag des Entgeltes erreicht werden vergleiche oben). Weiters lag dem Erkenntnis auch ein nicht zu vergleichender Sachverhalt zugrunde, weil dort die Beschäftigung für 3 Monate auf eine Teilzeitbeschäftigung reduziert worden war; im gegenständlichen Verfahren wurde keine Reduzierung der Arbeitszeit vorgebracht, es wurde nur das Gehalt gekürzt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass lt. Lohnkonto von Jänner bis Mai 2019 ein Gehalt von € 3.600,- (statt 2.600 lt. Dienstvertrag) bezogen wurde, ergibt sich für das Jahr 2019 kein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt, das die maßgebliche Höhe des Gehaltes lt. Zuerkennung der Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12b Z 1 AuslBG erfüllt.Selbst wenn man berücksichtigt, dass lt. Lohnkonto von Jänner bis Mai 2019 ein Gehalt von € 3.600,- (statt 2.600 lt. Dienstvertrag) bezogen wurde, ergibt sich für das Jahr 2019 kein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt, das die maßgebliche Höhe des Gehaltes lt. Zuerkennung der Rot-Weiß-Rot-Karte nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erfüllt. Nach der klaren gesetzlichen Bestimmung kann nicht berücksichtigt werden, dass die Kürzung des Gehaltes von Umständen bedingt war, die beim Dienstgeber oder bei Dritten liegen. Der Bescheid der belangten Behörde ist daher zu Recht ergangen, die Beschwerde war abzuweisen.
  8. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, die Voraussetzungen für das Absehen davon liegen vor: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
  9. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
  10. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
  11. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
  12. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W178.2235310.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.