GVG ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 05.05.2016 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 1113868605-160634905, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005(Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Mit Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 1113868605-160634905, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005(Spruchpunkt römisch eins.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid vom 04.06.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über diese vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, protokolliert zur GZ. W164 (nunmehr W207) 2200543-1 des Bundesverwaltungsgerichtes, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht entschieden, das Beschwerdeverfahren ist aktuell noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Dieses Verfahren ist daher nicht rechtskräftig abgeschlossen. Mit Urteil des BG XXXX , 2U28/18i vom 17.08.2018 wurde wegen des vom Beschwerdeführer begangenen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.Mit Urteil des BG römisch 40 , 2U28/18i vom 17.08.2018 wurde wegen des vom Beschwerdeführer begangenen Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX 26Hv8/18y vom 19.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift gem. § 27 Abs 1, Z1, 1, und 2, Fall sowie Abs 2 und Abs 2a 1. Fall SMG (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 26Hv8/18y vom 19.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift gem. Paragraph 27, Absatz eins,, Z1, 1, und 2, Fall sowie Absatz 2 und Absatz 2 a, 1. Fall SMG (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Hierauf erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nun angefochtenen Bescheid vom 19.03.2019, Zl. 1113868605-160634905. Mit Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom 19.03.2019 wurde der eigene (nicht rechtskräftige) Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 1113868605-160634905
2 AVG hinsichtlich dessen Spruchpunkte IV., V und VI von Amts wegen aufgehoben.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung
dieses Bescheides).
9 FPG wurde (wiederum) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
G wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.09.2018 verloren habe (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 3 Z 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde einer Beschwerde gegen „diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz“
Schließlich wurde
Abs 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).Mit Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom 19.03.2019 wurde der eigene (nicht rechtskräftige) Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 1113868605-160634905
Paragraph 68, Absatz 2, AVG hinsichtlich dessen Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf und römisch sechs von Amts wegen aufgehoben.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde (wiederum) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.09.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem wurde einer Beschwerde gegen „diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz“
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Hinblick auf Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom 19.03.2019 ausgeführt, dass Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten), Spruchpunkt II. (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und Spruchpunkt III. (keine Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) der Entscheidung vom 04.06.2018 nicht von dieser Aufhebung betroffen seien. Mit diesem Bescheid vom 04.06.2018 sei der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden und es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Mit diesem Bescheid seien keine Rechte eingeräumt oder festgestellt worden. Dementsprechend sei § 68 Abs. 2 AVG grundsätzlich anwendbar.Begründend wurde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom 19.03.2019 ausgeführt, dass Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten), Spruchpunkt römisch zwei. (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und Spruchpunkt römisch drei. (keine Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) der Entscheidung vom 04.06.2018 nicht von dieser Aufhebung betroffen seien. Mit diesem Bescheid vom 04.06.2018 sei der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden und es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Mit diesem Bescheid seien keine Rechte eingeräumt oder festgestellt worden. Dementsprechend sei Paragraph 68, Absatz 2, AVG grundsätzlich anwendbar. Gegen diesen Bescheid vom 19.03.2019 richtet sich die verfahrensgegenständliche fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.04.2019, mit der dieser Bescheid in vollem Umfang angefochten wird. Begründend wird zu Spruchpunkt I. dieses Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid stütze sich auf die Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG. Laut höchstgerichtlicher Judikatur dürfe von diesem Recht aber nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden sei, weshalb eine solche Vorgangsweise, wenn dadurch die Rechtslage der Partei ungünstiger als durch den ursprünglichen (aufgehobenen oder abgeänderten) Bescheid gestaltet werde, gesetzwidrig sei. Da durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erstmalig ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht ab dem 25.09.2018 und die Frist für die freiwillige Ausreise entzogen worden sei, liege unzweifelhaft eine Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers vor.Gegen diesen Bescheid vom 19.03.2019 richtet sich die verfahrensgegenständliche fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.04.2019, mit der dieser Bescheid in vollem Umfang angefochten wird. Begründend wird zu Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid stütze sich auf die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG. Laut höchstgerichtlicher Judikatur dürfe von diesem Recht aber nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden sei, weshalb eine solche Vorgangsweise, wenn dadurch die Rechtslage der Partei ungünstiger als durch den ursprünglichen (aufgehobenen oder abgeänderten) Bescheid gestaltet werde, gesetzwidrig sei. Da durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erstmalig ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht ab dem 25.09.2018 und die Frist für die freiwillige Ausreise entzogen worden sei, liege unzweifelhaft eine Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers vor. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Mit (Teil)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019, GZ.: W164 2200543-2/3E, wurde der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Mit (Teil)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019, GZ.: W164 2200543-2/3E, wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und der Gerichtsabteilung W207 neu zugewiesen. Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde § 68 Abs. 1 und 2 AVG lautet wie folgt:Paragraph 68, Absatz eins und 2 AVG lautet wie folgt: "§ 68.
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen., "§ 68.
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
G 2005 nicht zuerkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
G 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in ein bestimmtes Land zulässig ist, zwar um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, dass aber wegen des zwischen den Aussprüchen bestehenden rechtlichen Zusammenhanges die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich nicht zulässig ist. Allerdings führte der Verwaltungsgerichtshof (in einem vergleichbaren Fall wie dem Gegenständlichen) in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, mit näherer Begründung und weiteren Judikaturhinweisen weiters aus, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in ein bestimmtes Land zulässig ist, zwar um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, dass aber wegen des zwischen den Aussprüchen bestehenden rechtlichen Zusammenhanges die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich nicht zulässig ist. Angesichts dessen ist es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls verwehrt, einen Bescheid zu erlassen, der isoliert die Spruchpunkte IV. bis VI. des ursprünglichen Bescheides vom 04.06.2018
2 AVG behebt und diese durch die oben dargestellten Spruchpunkten II. bis VII. ersetzt, solange das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz nicht rechtskräftig beendet ist.Angesichts dessen ist es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls verwehrt, einen Bescheid zu erlassen, der isoliert die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des ursprünglichen Bescheides vom 04.06.2018
Paragraph 68, Absatz 2, AVG behebt und diese durch die oben dargestellten Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sieben. ersetzt, solange das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz nicht rechtskräftig beendet ist. Abgesehen davon können, wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, zusammengefasst weiters ausführte, belastende Abänderungen von rechtskräftigen Bescheiden nicht auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt werden (VwGH 27.5.2014, 2011/10/0197, mwN). "Niemandem ein Recht erwachsen ist" im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei ab- oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird. Wesentlich ist dabei allerdings, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung (Abänderung) nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG ist demnach, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, dann unzulässig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird (so schon VwGH 20.3.1996, 95/21/0369; siehe auch VwGH 9.9.2016, 2013/12/0196, Rn. 42, jeweils mwN; vgl. zum Ganzen auch noch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 81 ff zu § 68 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Es ist ein "Günstigkeitsvergleich" vorzunehmen (vgl. VwGH 22.4.2002, 99/10/0144).Abgesehen davon können, wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, zusammengefasst weiters ausführte, belastende Abänderungen von rechtskräftigen Bescheiden nicht auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützt werden (VwGH 27.5.2014, 2011/10/0197, mwN). "Niemandem ein Recht erwachsen ist" im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei ab- oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird. Wesentlich ist dabei allerdings, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung (Abänderung) nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist demnach, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, dann unzulässig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird (so schon VwGH 20.3.1996, 95/21/0369; siehe auch VwGH 9.9.2016, 2013/12/0196, Rn. 42, jeweils mwN; vergleiche zum Ganzen auch noch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 81 ff zu Paragraph 68 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Es ist ein "Günstigkeitsvergleich" vorzunehmen vergleiche VwGH 22.4.2002, 99/10/0144). Diese Rechtsprechung lässt sich entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes auch auf noch nicht in Rechtskraft erwachsene Bescheide übertragen. Auch wenn - wie in dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, weiter ausgeführt wurde - von der Zulässigkeit der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG in Bezug auf einen Bescheid, gegen den ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht anhängig ist, auszugehen ist, so hat sich an der Einschränkung, dass ein solches amtswegiges Vorgehen die durch den keiner Berufung mehr unterliegenden (Vor-)Bescheid eingeräumte Rechtsstellung der Partei nicht verschlechtern darf, nichts geändert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber es nunmehr ermöglichen wollte, im Wege der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG während des anhängigen Beschwerdeverfahrens den zugrunde liegenden Bescheid schrankenlos - jederzeit und auch zum Nachteil der Partei - nachträglich abzuändern.Diese Rechtsprechung lässt sich entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes auch auf noch nicht in Rechtskraft erwachsene Bescheide übertragen. Auch wenn - wie in dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, weiter ausgeführt wurde - von der Zulässigkeit der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Bezug auf einen Bescheid, gegen den ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht anhängig ist, auszugehen ist, so hat sich an der Einschränkung, dass ein solches amtswegiges Vorgehen die durch den keiner Berufung mehr unterliegenden (Vor-)Bescheid eingeräumte Rechtsstellung der Partei nicht verschlechtern darf, nichts geändert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber es nunmehr ermöglichen wollte, im Wege der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG während des anhängigen Beschwerdeverfahrens den zugrunde liegenden Bescheid schrankenlos - jederzeit und auch zum Nachteil der Partei - nachträglich abzuändern. Dies gilt daher auch für den gegenständlichen Fall, in dem der Vorbescheid vom 04.06.2018 dahin aufgehoben bzw. abgeändert wurde, dass zusätzlich ein befristetes Einreiseverbot erlassen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise mehr gewährt werden sollte. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Bescheid vom 19.03.2019
2 AVG zum Nachteil für den Beschwerdeführer vorgenommene Abänderung des Bescheides vom 04.06.2018 erweist sich daher zur Gänze als rechtswidrig. Da mit der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegfallen, sind auch diese Spruchpunkte zu beheben.Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Bescheid vom 19.03.2019
Paragraph 68, Absatz 2, AVG zum Nachteil für den Beschwerdeführer vorgenommene Abänderung des Bescheides vom 04.06.2018 erweist sich daher zur Gänze als rechtswidrig. Da mit der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegfallen, sind auch diese Spruchpunkte zu beheben. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte
GVG eine Verhandlung entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W207.2200543.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.