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{'item': 'W208 2218711-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW208 2218711-1 Spruch, W208 2218711-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA SYRIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 19.03.2019, Zl. 1130591207-181115617 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA SYRIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 19.03.2019, Zl. 1130591207-181115617 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsbürgerin, Kurdin und Sunnitin, stellte nach illegaler Einreise am 21.11.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, um bei ihrem Mann in Österreich zu wohnen. Bei einer allfälligen Rückkehr habe sie Angst im Krieg getötet zu werden. Die Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 19). 2. Am 06.03.2019 wurde die BF vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 109). Abschließend erklärte sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung (AS 113). Im Zuge der Einvernahme legte sie folgende Urkunden (teilweise mit Übersetzung) vor: Eine syrische ID-Karte (AS 115), 2 Urteile eines syrischen Gerichts (AS 127), eine Heiratsurkunde (AS 137), einen Auszug aus ihrem syrischen Reisepass (AS 143), Auszug aus dem Zivilregister (AS 145), Geburtsurkunde (AS 149). 3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 161), zugestellt am 20.03.2019, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.03.2020 erteilt (Spruchpunkt III.)3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 161), zugestellt am 20.03.2019, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.03.2020 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) 4. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2019 (AS 211) wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt. 4. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2019 (AS 211) wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt. 5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 09.04.2020 (Postaufgabedatum) Beschwerde (AS 229) vom XXXX erhoben, den die BF am 01.04.2019 zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt hatte (AS 243). 5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 09.04.2020 (Postaufgabedatum) Beschwerde (AS 229) vom römisch 40 erhoben, den die BF am 01.04.2019 zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt hatte (AS 243). 6. Die Beschwerde samt den Verwaltungsakten ist am 10.05.2019 beim BVwG eingelangt (OZ 1). 7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.07.2020 wurde das Beschwerdeverfahren, aufgrund der Versetzung in den Ruhestand des ursprünglich zuständigen Richters, neu zugewiesen (OZ 4). 8. Am 18.11.2020 wurde für den 07.01.2021, 09:00 Uhr eine Verhandlung anberaumt, zu der die BF über ihren bevollmächtigten Vertreter, die belangte Behörde und am 10:30 Uhr ein Zeuge (der Lebensgefährte der BF) geladen wurden. Weiters wurde und auf die vom BVwG dazu herangezogenen Länderberichte der Staatendokumentation (Stand: KI 17.10.2019), den Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, HCR/PC/SYR/2020/02) aus dem Februar 2020 sowie die EASO Country Guidance: Syria Common analysis and guidance note; September 2020 Online abrufbar unter: https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Syria_2020.pdfi hingewiesen (OZ 5). Von der eingeräumten Akteneinsicht und Stellungnahmemöglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. 9. Am 07.01.2021 zwischen 09:00 Uhr bis 09:25 Uhr erschien niemand zur Verhandlung und langte auch keine Entschuldigung von einer der Parteien ein. Die Verhandlung wurde daraufhin auf unbestimmte Zeit vertagt, der zuständige Richter blieb jedoch im Verhandlungssaal, da am Nachmittag dieses Tages eine weitere Verhandlung anberaumt war. Um 10:30 Uhr erschien die BF gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten XXXX (im Folgenden: A) und einem Baby im Verhandlungssaal. Sie und A teilten mit, dass sie von ihrem bevollmächtigten Vertreter nicht über den Beginn der Verhandlung bereits um 09:00 Uhr informiert worden wären, sie hätten gedacht, dass die Verhandlung erst um 10:30 beginne. Sie und A ersuchten eindringlich die Verhandlung doch noch durchzuführen, da sich der A extra freigenommen habe, sie mittlerweile ein Kind hätten, dass die BF betreuen müsse und daher keine Sprachkurse machen könne. Dem R gelang es daraufhin den Dolmetscher zu erreichen und konnte die Verhandlung um 11:45 Uhr – nach dessen Eintreffen - doch noch durchgeführt werden. 9. Am 07.01.2021 zwischen 09:00 Uhr bis 09:25 Uhr erschien niemand zur Verhandlung und langte auch keine Entschuldigung von einer der Parteien ein. Die Verhandlung wurde daraufhin auf unbestimmte Zeit vertagt, der zuständige Richter blieb jedoch im Verhandlungssaal, da am Nachmittag dieses Tages eine weitere Verhandlung anberaumt war. Um 10:30 Uhr erschien die BF gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 (im Folgenden: A) und einem Baby im Verhandlungssaal. Sie und A teilten mit, dass sie von ihrem bevollmächtigten Vertreter nicht über den Beginn der Verhandlung bereits um 09:00 Uhr informiert worden wären, sie hätten gedacht, dass die Verhandlung erst um 10:30 beginne. Sie und A ersuchten eindringlich die Verhandlung doch noch durchzuführen, da sich der A extra freigenommen habe, sie mittlerweile ein Kind hätten, dass die BF betreuen müsse und daher keine Sprachkurse machen könne. Dem R gelang es daraufhin den Dolmetscher zu erreichen und konnte die Verhandlung um 11:45 Uhr – nach dessen Eintreffen - doch noch durchgeführt werden. Die BF verzichtet zu Beginn der Verhandlung ausdrücklich auf eine Vertagung und formelle Ladung mit Zwangsandrohung ihrer bevollmächtigen Vertretung und teilte mit, dass sie das Vertretungsverhältnis kündige (VHS 2). Die BF und A (als Zeuge) wurden in der Folge in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kumanji/Arabisch eingehend befragt. Das BFA nahm nicht an der Verhandlung teil, hatte aber bereits bei Vorlage des Aktes die Abweisung der Beschwerde und die Übermittlung der Verhandlungsschrift beantragt. In der Verhandlung wurde der Mutter-Kind-Pass des am XXXX geborenen Sohnes der BF mit dem Zeugen vorgelegt und bestätigte die BF, dass bei den vorhergehenden Einvernahmen alles korrekt gewesen wäre (VHS 5). In der Verhandlung wurde der Mutter-Kind-Pass des am römisch 40 geborenen Sohnes der BF mit dem Zeugen vorgelegt und bestätigte die BF, dass bei den vorhergehenden Einvernahmen alles korrekt gewesen wäre (VHS 5). Das BVwG holte einen aktuellen Strafregisterauszug der BF ein, der dieser Unbescholtenheit bescheinigt und nahm Einsicht in den Asylakt des Lebensgefährten der BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: 1.1.1. Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung am 13.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 17.10.2019 (LIB) ergibt sich das Folgende: Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, nicht jedoch über ausländische und einheimische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, Hisbollah, Islamische Revolutionsgarden und nicht uniformierte Milizen wie die National Defense Forces (NDF) (USDOS 13.3.2019). Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von Verwandten oder engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 13.11.2018). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann im Fall von Verbrechen von Militäroffizieren, Mitgliedern der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffizieren im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten, einen Haftbefehl ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung und Korruption bekannt. Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 13.3.2019). Russland, Iran, die libanesische Hizbollah und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a). Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind oder aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. einer Brigade) wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengesetzt wurde (Kozak 28.12.2017). Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste, Polizei Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen. Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen der Polizei: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Bereitschaftspolizei („riot police“) (USDOS 13.3.2019). Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste: den Militärischen Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für Politische Sicherheit und das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat (USDOS 13.3.2019; vgl. EIP 6.2019). Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken oppositionelle Stimmen innerhalb Syriens (GS 11.2.2017). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 13.11.2018). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzte Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern wurde einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (EIP 6.2019).Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste: den Militärischen Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für Politische Sicherheit und das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat (USDOS 13.3.2019; vergleiche EIP 6.2019). Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken oppositionelle Stimmen innerhalb Syriens (GS 11.2.2017). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 13.11.2018). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzte Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern wurde einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (EIP 6.2019). Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, andererseits jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vgl. USDOS 13.3.2019).Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, andererseits jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019). Der Sicherheitssektor stellt die allgegenwärtige Kontrolle über die Gesellschaft (sowohl informell als auch formell) wieder her. Festnahmen und Inhaftierungen werden genutzt, um Informationen zu erhalten, jene, die als illoyal gesehen werden, zu bestrafen und um Geld für die Freilassung der Inhaftierten zu erpressen (EIP 6.2019). Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Nichtsdestotrotz wenden die Sicherheitskräfte in Tausenden Fällen solche Praktiken an (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 18.1.2018; vgl. AI 22.2.2018, USDOS 13.3.2019, AA 13.11.2018). Sie richten sich von Seiten der Regierung insbesondere gegen Oppositionelle oder Menschen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden (AA 13.11.2018).Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Nichtsdestotrotz wenden die Sicherheitskräfte in Tausenden Fällen solche Praktiken an (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 18.1.2018; vergleiche AI 22.2.2018, USDOS 13.3.2019, AA 13.11.2018). Sie richten sich von Seiten der Regierung insbesondere gegen Oppositionelle oder Menschen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden (AA 13.11.2018). NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 13.3.2019; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung soll hierbei auch auf Personen abzielen, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 13.3.2019). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 13.11.2018; vgl. AI 22.2.2018).NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 13.3.2019; vergleiche TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung soll hierbei auch auf Personen abzielen, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 13.3.2019). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 13.11.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die UN Commission of Inquiry zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik. Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) an unbekannten Orten fest (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 13.11.2018, SHRC 24.1.2019). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (MOFANL 7.2019).Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die UN Commission of Inquiry zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik. Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) an unbekannten Orten fest (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 13.11.2018, SHRC 24.1.2019). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (MOFANL 7.2019). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines „Freilassungsabkommens“ auszutauschen (SHRC 24.1.2019). Seit Sommer 2018 werden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe wenig glaubwürdiger amtlich festgestellter natürlicher Todesursachen (Herzinfarkt, etc.). Berichte von ehemaligen Insassen sowie Menschenrechtsorganisationen benennen als häufigste Todesursachen Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötung (AA 13.11.2018; vgl. SHRC 24.1.2019). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 17.1.2019).Seit Sommer 2018 werden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe wenig glaubwürdiger amtlich festgestellter natürlicher Todesursachen (Herzinfarkt, etc.). Berichte von ehemaligen Insassen sowie Menschenrechtsorganisationen benennen als häufigste Todesursachen Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötung (AA 13.11.2018; vergleiche SHRC 24.1.2019). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 17.1.2019). Mit Stand Dezember 2018 ist der Verbleib von 100.000 syrischen Gefangenen noch immer unbekannt. Laut Menschenrechtsgruppen und den Vereinten Nationen sind wahrscheinlich Tausende, wenn nicht Zehntausende davon umgekommen (TWP 23.12.2018). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind jedoch keine Neuerung der Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019). Russland, der Iran und die Türkei haben im Zusammenhang mit den Astana-Verhandlungen wiederholt zugesagt, sich um die Missstände bezüglich willkürlicher Verhaftungen und Verschwindenlassen zu kümmern. Im Dezember 2017 gründeten sie eine Arbeitsgruppe zu Inhaftierungen und Entführungen im syrischen Konflikt, es waren bisher jedoch nur geringe Fortschritte zu verzeichnen (HRW 17.1.2019). Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 1.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung. Der IS bestrafte häufig Opfer in der Öffentlichkeit und zwang Bewohner, darunter auch Kinder, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen. Es gibt Berichte zu Steinigungen und Misshandlungen von Frauen. Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) werden systematische Misshandlungen von Gefangenen der Freien Syrischen Armee (FSA) und der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) vorgeworfen. Berichtet werden auch Folter und Tötungen von Gefangenen durch den IS (USDOS 13.3.2019).Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 1.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung. Der IS bestrafte häufig Opfer in der Öffentlichkeit und zwang Bewohner, darunter auch Kinder, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen. Es gibt Berichte zu Steinigungen und Misshandlungen von Frauen. Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) werden systematische Misshandlungen von Gefangenen der Freien Syrischen Armee (FSA) und der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) vorgeworfen. Berichtet werden auch Folter und Tötungen von Gefangenen durch den IS (USDOS 13.3.2019). Korruption Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2018, liegt Syrien mit einer Bewertung von 13 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 178 von 180 untersuchten Ländern (je höher desto schlechter) (TI o.D.). Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer (FH 1.2017). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung (USDOS 13.3.2019). Mitglieder und Verbündete der Herrscherfamilie sollen einen großen Teil der syrischen Wirtschaft kontrollieren oder besitzen. Auch sichert sich die Regierung durch die Bevorzugung bestimmter Firmen und Vergabe von vorteilhaften Verträgen etc. Loyalität. Sogar die grundlegendsten staatlichen Dienstleistungen sind von der demonstrierten Loyalität der Gemeinde zum Assad-Regime abhängig, womit sich Staatsangestellten zusätzliche Möglichkeiten bieten, Bestechungsgelder einzufordern. Der syrische Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der Regierung, unter regierungstreuen bewaffneten Gruppen und im Privatsektor geschaffen (FH 1.2018). Regierungstreue Milizen verlangen beispielsweise für das Passieren ihrer Checkpoints Bestechungsgelder. Das Fünfte Korps verlangt laut Experten von lokalen Gemeinden Gelder für die Gewährleistung von Sicherheit (FIS 14.12.2018). Milizen erpressen Unternehmen und konfiszieren privates Eigentum in unterschiedlichem Ausmaß (FH 1.2018). Auch in der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer, etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (FIS 14.12.2018). Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 3.4.2019; vgl. AA 13.11.2018, FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 3.4.2019; vergleiche AA 13.11.2018, FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Männer können ihren Dienst-/Reservedienststatus bei der Militärbehörde überprüfen. Die meisten tun dies jedoch nur auf informellem Weg, um zu vermeiden, sofort rekrutiert zu werden (BFA 8.2017). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Aktuell ist ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet. In der Praxis wurde die Altersgrenze erhöht und auch Männer in ihren späten 40ern und frühen 50ern sind gezwungen Wehr-/Reservedienst zu leisten. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als vom allgemeinen Gesetz. Dem Experten zufolge würden jedoch jüngere Männer genauer überwacht, ältere könnten leichter der Rekrutierung entgehen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis 27 ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden, bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Ebenso wurden seit Ausbruch des Konflikts aktive Soldaten auch nach Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus dem Wehrdienst entlassen (ÖB 7.2019). Die Militärpolizei verhaftet in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung junge Männer, die für den Wehrdienst gesucht werden. Nachdem die meisten fixen Sicherheitsbarrieren innerhalb der Städte aufgelöst wurden, patrouilliert nun die Militärpolizei durch die Straßen. Diese Patrouillen stoppen junge Menschen in öffentlichen Verkehrsmitteln und durchsuchen Wohnungen von gesuchten Personen (SHRC 24.1.2019). Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren Vergeltungsmaßnahmen wie Unterdrucksetzung und Inhaftierung ausgesetzt waren (TIMEP 6.12.2018). Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017). Befreiung und Aufschub Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Regierungsangestellte können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Auch medizinische Gründe können Befreiung oder Aufschub bedingen. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (BFA 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Regierungsangestellte können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Auch medizinische Gründe können Befreiung oder Aufschub bedingen. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (BFA 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Seit einer Änderung des Gesetzes über den verpflichtenden Wehrdienst im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich, zudem kann die Aufschiebung durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 7.2019). Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, mittlerweile wird der Status der Studenten jedoch aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren (BFA 8.2017). Einem Bericht zufolge gibt es nun in Bezug auf ein Studium als Befreiungsgrund auch Altersgrenzen für den Abschluss des Studiums. Ein weiterer Bericht gibt an, dass gelegentlich Studenten trotz einer Befreiung bei Checkpoints rekrutiert wurden (FIS 14.12.2018). Syrische Männer mit Wohnsitz und Aufenthaltserlaubnis im Ausland können sich gegen Zahlung eines „Wehrersatzgeldes“ vom Wehrdienst befreien lassen. Laut Wehrpflichtgesetz Art. 46 von 2012 beträgt diese Zahlung je nach Wohnort zwischen 4.000 und 5.000 USD. Gemäß Gesetz Nr. 33 vom August 2014 müssen bei einem Auslandsaufenthalt von über vier Jahren 8.000 USD bezahlt werden. Für im Ausland geborene und weiterhin wohnhafte Syrer im wehrpflichtigen Alter beträgt diese Zahlung 2.500 USD. Es ist jedoch nicht bekannt, ob dies auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018).Syrische Männer mit Wohnsitz und Aufenthaltserlaubnis im Ausland können sich gegen Zahlung eines „Wehrersatzgeldes“ vom Wehrdienst befreien lassen. Laut Wehrpflichtgesetz Artikel 46, von 2012 beträgt diese Zahlung je nach Wohnort zwischen 4.000 und 5.000 USD. Gemäß Gesetz Nr. 33 vom August 2014 müssen bei einem Auslandsaufenthalt von über vier Jahren 8.000 USD bezahlt werden. Für im Ausland geborene und weiterhin wohnhafte Syrer im wehrpflichtigen Alter beträgt diese Zahlung 2.500 USD. Es ist jedoch nicht bekannt, ob dies auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt, im Zuge des aktuellen Konfliktes - manchmal sogar Jahre danach - trotzdem eingezogen zu werden (BFA 8.2017). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen (USDOS 21.6.2019). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern der religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und die Mitglieder der Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018). Von Staatsangestellten wird erwartet, dass sie dem Staat zur Verfügung stehen. Laut Legislativdekret Nr. 33 von 2014 wird das Dienstverhältnis von Staatsangestellten beendet, wenn sie sich der Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst entziehen (BFA 8.2017). Hierzu gab es Ende 2016 ein Dekret, welches jedoch nicht umfassend durchgesetzt wurde. Im November 2017 gab es eine erneute Direktive des Premierministers, der bereits eine nicht bekannte Anzahl von Entlassungen folgte (SD 7.12.2017). Wehrdienstverweigerung / Desertion Im Verlauf des syrischen Bürgerkrieges verlor die syrische Armee viele Männer aufgrund von Wehrdienstverweigerung, Desertion, Überlaufen und zahlreichen Todesfällen (TIMEP 6.12.2018). Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 13.11.2018). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt (Landinfo 3.1.2018). Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017). Deserteure werden härter bestraft als Wehrdienstverweigerer. Deserteure riskieren, inhaftiert, gefoltert und getötet zu werden. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet haben oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Seit Ausbruch des Syrienkonflikts werden syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen und inhaftiert, wenn sie Befehle nicht befolgen (AA 13.11.2018). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden (BFA 8.2017). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter also mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht die Regierungseinheiten unterstützt (FIS 14.12.2018).In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden (BFA 8.2017). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter also mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht die Regierungseinheiten unterstützt (FIS 14.12.2018). Allgemeine Menschenrechtslage Schätzungen besagen, dass etwa eine halbe Million Menschen im syrischen Bürgerkrieg getötet wurden (BS 2018). Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret von 2011 erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit ihr verbündet sind. Parteien wie das Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet um Hunderte Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften. Es gibt auch zahlreiche Berichte zu anderen Formen der Belästigung von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionellen oder Personen, die als oppositionell wahrgenommen werden, von Reiseverboten, Enteignung und Überwachung bis hin zu willkürlichen Festnahmen, „Verschwindenlassen“ und Folter (USDOS 13.3.2019). Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen. Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in oppositionell kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019). Russland, der Iran und die Türkei haben im Zusammenhang mit den Astana-Verhandlungen wiederholt zugesagt, sich um die Missstände bezüglich willkürlicher Verhaftungen und Verschwindenlassen zu kümmern. Im Dezember 2017 gründeten sie eine Arbeitsgruppe zu Inhaftierungen und Entführungen im syrischen Konflikt, es waren bisher jedoch nur geringe Fortschritte zu verzeichnen (HRW 17.1.2019). Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein (USDOS 13.3.2019). Orte, die im Laufe der vergangenen Jahre wieder unter die Kontrolle der Regierung gelangt sind, erlebten organisierte und systematische Plünderungen durch die bewaffneten Einheiten der Regierung (SHRC 24.1.2019). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zurückhaltend über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 13.3.2019). Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay‘at Tahrir al-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen wie Massaker, Beschuss, Entführung, unrechtmäßige Inhaftierung, Folter, Tötung und Zwangsvertreibung auf Basis der Konfession Betroffener, verantwortlich. Der sogenannte Islamische Staat (IS) agiert(

  1. e)mit Brutalität gegenüber Bewohnern des von ihm kontrollierten Territoriums. Ihm werden u.a. vorgeworfen: außergerichtliche Hinrichtungen und Verhaftungen, Haft unter unmenschlichen Bedingungen, Folter, Verschwindenlassen und Anwendung von Körperstrafen. Frauen erleb(t)en in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtung durch Steinigung (USDOS 13.3.2019). Sexuelle Versklavung und Zwangsverheiratung sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen wurden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, wurden sexuell versklavt, zwangsverheiratet und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt (USDOS 20.6.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Im Bezug auf Kampfhandlungen wird dem IS der Einsatz von Kindersoldaten sowie von Zivilisten als menschliche Schutzschilde vorgeworfen. Außerhalb der (ehemals) kontrollierten Gebiete verübte der IS Entführungen und Anschläge (USDOS 13.3.2019).Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay‘at Tahrir al-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen wie Massaker, Beschuss, Entführung, unrechtmäßige Inhaftierung, Folter, Tötung und Zwangsvertreibung auf Basis der Konfession Betroffener, verantwortlich. Der sogenannte Islamische Staat (IS) agiert(
  2. e)mit Brutalität gegenüber Bewohnern des von ihm kontrollierten Territoriums. Ihm werden u.a. vorgeworfen: außergerichtliche Hinrichtungen und Verhaftungen, Haft unter unmenschlichen Bedingungen, Folter, Verschwindenlassen und Anwendung von Körperstrafen. Frauen erleb(t)en in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtung durch Steinigung (USDOS 13.3.2019). Sexuelle Versklavung und Zwangsverheiratung sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen wurden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, wurden sexuell versklavt, zwangsverheiratet und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt (USDOS 20.6.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Im Bezug auf Kampfhandlungen wird dem IS der Einsatz von Kindersoldaten sowie von Zivilisten als menschliche Schutzschilde vorgeworfen. Außerhalb der (ehemals) kontrollierten Gebiete verübte der IS Entführungen und Anschläge (USDOS 13.3.2019). Auch die oppositionellen bewaffneten Gruppen der Syrian Democratic Forces (SDF) werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG). Es gibt Berichte über Verschwindenlassen von Gegnern der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren Familien, unrechtmäßige Verhaftungen, Folter von politischen Gegnern, sowie vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 13.3.2019; vgl. HRW 10.9.2018). Familienmitglieder von gesuchten Aktivisten, darunter auch Verwandte von Mitgliedern des IS, sollen von den SDF in den von ihnen kontrollierten Gebieten gefangen genommen worden sein, um Informationen zu erhalten oder um Druck auszuüben. Weiters gibt es Berichte über vermehrte Verhaftungen von Männern für versuchte Wehrdienstverweigerung und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in den befreiten Gebieten (USDOS 13.3.2019).Auch die oppositionellen bewaffneten Gruppen der Syrian Democratic Forces (SDF) werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG). Es gibt Berichte über Verschwindenlassen von Gegnern der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren Familien, unrechtmäßige Verhaftungen, Folter von politischen Gegnern, sowie vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 13.3.2019; vergleiche HRW 10.9.2018). Familienmitglieder von gesuchten Aktivisten, darunter auch Verwandte von Mitgliedern des IS, sollen von den SDF in den von ihnen kontrollierten Gebieten gefangen genommen worden sein, um Informationen zu erhalten oder um Druck auszuüben. Weiters gibt es Berichte über vermehrte Verhaftungen von Männern für versuchte Wehrdienstverweigerung und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in den befreiten Gebieten (USDOS 13.3.2019). Berichten zufolge kam es 2017 auch zur Vertreibung von arabischen Bewohnern aus Gegenden, die durch kurdische Einheiten vom IS befreit worden waren (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 13.11.2018).Berichten zufolge kam es 2017 auch zur Vertreibung von arabischen Bewohnern aus Gegenden, die durch kurdische Einheiten vom IS befreit worden waren (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 13.11.2018). Die YPG gehört seit 2014 zu den vom VN-Generalsekretär gelisteten Konfliktparteien, die Kindersoldaten einsetzen und Kinderrechte verletzen (AA 13.11.2018). Nach Berichten zu Rekrutierungen von Kindern, auch unter Zwang, durch die SDF, verabschiedeten diese ein Verbot der Rekrutierung und Verwendung von Personen unter 18 Jahren zum Kampf. Verboten sind, unter Androhung von Strafen für die Befehlshaber, auch Hilfsdienste wie Ausspähen, Wach- und Versorgungsdienste. Die kurdischen Gruppen erklärten ihre volle Unterstützung der Anordnung. Im Dezember 2018 wurden 56 Unter-18-Jährige ihren Eltern übergeben (USDOS 13.3.2019). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt deutlich weniger gravierend dar, als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer bis jihadistischer Gruppen befinden (AA 13.11.2018). Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt (UNHCR 11.2015). Todesstrafe Die syrische Strafgesetzgebung sieht für Mord, schwere Drogendelikte, Terrorismus, Hochverrat, und weitere Delikte die Todesstrafe vor. Vor allem die durch das Regime betriebene unterschiedslose Diffamierung von politischen Gegnern, bewaffneten Rebellen und selbst den syrischen „Weißhelmen“ als „Terroristen“, oder die sehr weite Fassung des Begriffs Hochverrat, ermöglicht den Missbrauch der Todesstrafe zu politischen Zwecken. Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft, worauf ebenfalls die Todesstrafe steht, werden seit einigen Jahren in der Regel in zwölfjährige Freiheitsstrafen umgewandelt. Im Jahr 2010 wurden siebzehn Hinrichtungen bekannt. Seit Beginn des bewaffneten Konflikts liegen jedoch keine offiziellen Zahlen mehr vor. Im Rahmen der Kampfhandlungen seit 2011 kam es zu einer Vielzahl von außergerichtlichen Tötungen und Hinrichtungen, über die keine belastbaren Zahlen vorliegen. Nach Aussagen von freigelassenen Häftlingen gegenüber Amnesty International finden regelmäßig Exekutionen in Gefängnissen statt (AA 13.11.2018). Zwischen 2011 und 2015 wurden etwa 13.000 Gefangene, überwiegend Zivilpersonen, die als Regierungskritiker angesehen wurden, Opfer massenhafter außergerichtlicher Hinrichtungen. Die Gerichtsverfahren vor einem militärischen Feldgericht hätten die internationalen Mindeststandards für faire Gerichtsverfahren bei weitem nicht erfüllt (AI 22.2.2018). Im Verlauf des Jahres 2018 wurde eine steigende Zahl von Todesurteilen, unter anderem vor Feldgerichten in Damaskus ausgesprochen, um die Zahl der politischen Gegner zu verringern (TWP 23.12.2018). Die Unabhängige Untersuchungskommission der Vereinten Nationen (VN) für Syrien berichtete ebenfalls von außergerichtlichen Hinrichtungen in Gebieten unter Regierungskontrolle. Menschenrechtsorganisationen berichteten von summarischen Hinrichtungen mutmaßlicher Deserteure. Im Laufe des bewaffneten Konflikts kam es ebenfalls zu Hinrichtungen von gefangengenommenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch zumeist radikalislamische bewaffnete Oppositionsgruppen (AA 13.11.2018). Der sogenannte Islamische Staat (IS) exekutiert Personen, die sich nicht an seine strengen islamischen Regeln halten (USDOS 13.3.2019). Frauen Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation. Vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der Arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte (BFA 8.2017). Dennoch werden Frauen - teilweise aufgrund der Interpretationen der religiösen Gesetze – von verschiedenen Teilen des Familien- und Strafrechts und der Gesetze zu Personenstand, Arbeit, Erbschaft, Pensionierung, sozialer Sicherheit und Staatsbürgerschaft, diskriminiert (USDOS 13.3.2019). Die Situation von Frauen verschlechterte sich durch den andauernden Konflikt dramatisch. Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt (BFA 8.2017). Vor dem Konflikt nahmen 13% der Frauen am Arbeitsmarkt teil, verglichen mit 73% der Männer. Die Teilhabe sowohl von Männern als auch Frauen am Arbeitsmarkt hat durch Gewalt und Unsicherheit abgenommen. Zuletzt ist in einigen Gebieten, wie in Damaskus, Raqqa und Dara‘a, die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt gezwungenermaßen wieder gestiegen, da viele Männer ihre Familien derzeit nicht unterstützen können (USDOS 13.3.2019). Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Sie reichen von sexueller Versklavung und erdrückenden Kleidungsvorschriften in Gebieten unter Kontrolle von Extremisten einerseits, bis hin zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind (FH 1.2018). In jenen oppositionellen Gebieten, welche von radikal-islamistischen Gruppen kontrolliert werden, sind Frauen besonders eingeschränkt. Es ist schwer für sie, für einfache Erledigungen das Haus zu verlassen. Die Situation hängt jedoch von der Region ab (BFA 8.2017). Extremistische Gruppierungen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) oder Hay‘at Tahrir al-Sham (HTS) setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z.B. strikte Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt (USDOS 13.3.2019, MRG 5.2018). Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikal-islamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet (BFA 8.2017). Familienrecht, Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Obsorge Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln (Eijk 2013). Familienrechtliche Angelegenheiten der Muslime, die etwa 90% der Gesamtbevölkerung stellen, sind im syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 geregelt. Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die Christen, die Juden und die Drusen, die ihren jeweiligen eigenen religiösen familien- und erbrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ausgenommen. Auf alle Syrer anwendbar ist das Personenstandsgesetz, Dekret-Gesetz Nr. 26/2007 über den Personenstand. Formell besteht die Gesetzeslage von vor 2011 fort. Auch die gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des syrischen Familienrechts sind weiterhin in Kraft. Der militärische und politische Zerfall Syriens hat allerdings auch Auswirkungen auf das Familienrecht, da die einzelnen politischen Gruppen in ihren Herrschaftszonen zum Teil eigene Normensysteme gebildet haben und anwenden (MPG 2018).Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln (Eijk 2013). Familienrechtliche Angelegenheiten der Muslime, die etwa 90% der Gesamtbevölkerung stellen, sind im syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 geregelt. Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die Christen, die Juden und die Drusen, die ihren jeweiligen eigenen religiösen familien- und erbrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ausgenommen. Auf alle Syrer anwendbar ist das Personenstandsgesetz, Dekret-Gesetz Nr. 26 aus 2007, über den Personenstand. Formell besteht die Gesetzeslage von vor 2011 fort. Auch die gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des syrischen Familienrechts sind weiterhin in Kraft. Der militärische und politische Zerfall Syriens hat allerdings auch Auswirkungen auf das Familienrecht, da die einzelnen politischen Gruppen in ihren Herrschaftszonen zum Teil eigene Normensysteme gebildet haben und anwenden (MPG 2018). Das syrische Personenstandsgesetz basiert vorwiegend auf islamischen Rechtsquellen wie der Hanafistischen Rechtslehre. Es gilt für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, sieht jedoch für die drusischen, jüdischen oder christlichen Gemeinden eine beschränkte juristische Autonomie in Personenstandsangelegenheiten wie Verlobung, Eheschließung, Anforderungen zur Gehorsamkeit der Ehefrau, Unterhalt für Ehefrauen und Kinder, Annullierung und Scheidung, Mitgift, Pflege und seit 2010 Erbe und Nachlass vor. Das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, haben jedoch klaren Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten. Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend (Eijk 2013). So existiert kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die armenisch-, griechisch- sowie syrisch-orthodoxe Kirche u.a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018). Das syrische Eherecht kennt das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nichtmuslimischen Mann nichtig (MPG 2018). Eine Ehe zwischen einem Muslim und einer nichtmuslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG o.D.a; vgl. MPG 2018). [Anm.: Details siehe Abschnitt 11. Religionsfreiheit]Das syrische Eherecht kennt das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nichtmuslimischen Mann nichtig (MPG 2018). Eine Ehe zwischen einem Muslim und einer nichtmuslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG o.D.a; vergleiche MPG 2018). [Anm.: Details siehe Abschnitt 11. Religionsfreiheit] Das Ehemündigkeitsalter wird durch das Personenstandsgesetz bei Männern mit Vollendung des 18. und Frauen mit Vollendung des 17. Lebensjahres festgelegt. Es ist möglich, vor Erreichen dieser Altersgrenzen mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten. Voraussetzungen dafür sind, dass ein Junge das 15. Lebensjahr und ein Mädchen das 13. Lebensjahr vollendet hat, sie die nötige körperliche Verfassung für einen Vollzug der Ehe aufweisen und der Vormund der Eheschließung zustimmt. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen. In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es jedoch umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann (MPG o.D.a). Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Ehepartner sind grundsätzlich verpflichtet, dem Gericht die Eheschließung anzuzeigen. Dies kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen: Entweder wird dem Gericht vorab angezeigt, dass eine Eheschließung beabsichtigt ist, oder die Ehe wird nach der Trauung bei Gericht registriert oder es wird beantragt die Eheschließung bzw. ihren Bestand durch das Gericht festzustellen. Da eine Ehe grundsätzlich auch formlos zustande kommen kann, wird in der Praxis oftmals von einer vorherigen Anzeige der Eheabsicht bei Gericht abgesehen. Zudem können Nupturienten in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Ein Bedürfnis, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht in der Praxis immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsangehörigkeitsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe müssen jedoch für die Registrierung nicht alle Anforderungen erfüllt werden und die Ehe ist leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht (MPG o.D.a). Nicht registrierte Ehen werden oft als „traditionelle Ehen“ oder „‘urfi-Ehen“ bezeichnet. Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Neben Männern, die in der Armee dienen und eine Genehmigung der Armee zur Eheschließung benötigen, benötigen auch Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, eine Genehmigung, in diesem Fall von den Sicherheitsbehörden (MPG o.D.a). Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung. Da es auch möglich ist Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe) und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht, Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018). Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden (Eijk 2.1.2018). Das in wirksamer Ehe geborene Kind gilt als vom Ehemann abstammend, wenn seit der Eheschließung die Mindestdauer der Schwangerschaft verstrichen ist und der körperliche Kontakt der Ehegatten nicht unmöglich gewesen ist, also wenn nicht etwa einer der Ehegatten über die Dauer der Schwangerschaft hinaus abwesend war (z.B. Gefängnis). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt das Kind dann als vom Ehemann abstammend, wenn er das Kind anerkennt oder seine Vaterschaft gerichtlich geltend macht (MPG o.D.b). […] Sexuelle Gewalt Mit keiner oder nur schwacher Rechtsdurchsetzung und begrenztem effektiven Schutz in diesem Bereich haben alle Arten von Gewalt gegen Frauen an Verbreitung und Intensität zugenommen, darunter Versklavung, Zwangsheirat mit Vertretern bewaffneter Gruppen, häusliche Gewalt und Vergewaltigung (WB 6.2.2019). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden (USDOS 13.3.2019). Vergewaltigungen und andere sexuelle Gewalt durch Wächter und Sicherheitskräfte sind Teil der Foltertechniken in Haftanstalten (USDOS 13.3.2019; vgl. SHRC 24.1.2019).Mit keiner oder nur schwacher Rechtsdurchsetzung und begrenztem effektiven Schutz in diesem Bereich haben alle Arten von Gewalt gegen Frauen an Verbreitung und Intensität zugenommen, darunter Versklavung, Zwangsheirat mit Vertretern bewaffneter Gruppen, häusliche Gewalt und Vergewaltigung (WB 6.2.2019). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden (USDOS 13.3.2019). Vergewaltigungen und andere sexuelle Gewalt durch Wächter und Sicherheitskräfte sind Teil der Foltertechniken in Haftanstalten (USDOS 13.3.2019; vergleiche SHRC 24.1.2019). Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung setzt diese Bestimmungen jedoch nicht effektiv um. Außerdem kann der Täter eine Strafminderung erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden (USDOS 13.3.2019). Die gesellschaftliche Tabuisierung von sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle von sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (BFA 8.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, SHRC 24.1.2019). Es gibt Fälle von Frauen, die nach einer Vergewaltigung Opfer von Ehrenmorden werden (USDOS 13.3.2019; vgl. SHRC 24.1.2019, MRG 5.2018). Berichten zufolge kam es seit dem Ausbruch des Konfliktes zu einem Anstieg an Ehrenmorden infolge weit verbreiteter Fälle von sexueller Gewalt und Gesetzlosigkeit (USDOS 13.3.2019). Bei sogenannten Ehrenverbrechen in der Familie, die in ländlichen Gebieten bei fast allen Glaubensgemeinschaften vorkommen, besteht kein effektiver staatlicher Schutz (AA 13.11.2018).Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung setzt diese Bestimmungen jedoch nicht effektiv um. Außerdem kann der Täter eine Strafminderung erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden (USDOS 13.3.2019). Die gesellschaftliche Tabuisierung von sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle von sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (BFA 8.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, SHRC 24.1.2019). Es gibt Fälle von Frauen, die nach einer Vergewaltigung Opfer von Ehrenmorden werden (USDOS 13.3.2019; vergleiche SHRC 24.1.2019, MRG 5.2018). Berichten zufolge kam es seit dem Ausbruch des Konfliktes zu einem Anstieg an Ehrenmorden infolge weit verbreiteter Fälle von sexueller Gewalt und Gesetzlosigkeit (USDOS 13.3.2019). Bei sogenannten Ehrenverbrechen in der Familie, die in ländlichen Gebieten bei fast allen Glaubensgemeinschaften vorkommen, besteht kein effektiver staatlicher Schutz (AA 13.11.2018). Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen, und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten (BFA 8.2017). Der Zugang von alleinstehenden Frauen zu Dokumenten hängt von deren Bildungsgrad, individueller Situation und bisherigen Erfahrungen ab. Beispielsweise werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, mangels vorhandener Begleitperson und behördlicher Erfahrung nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können (BFA 8.2017). Die Wahrnehmung von alleinstehenden Frauen durch die Gesellschaft unterscheidet sich von Gebiet zu Gebiet. Damaskus-Stadt ist weniger konservativ als andere Gebiete und es wird von Frauen berichtet, die dort in der Vergangenheit alleine lebten. In konservativen Gegenden bekommen allein lebende Frauen jedoch „einen gewissen Ruf“ (SD 30.7.2018). Der Wegfall des Ernährers im Zuge des Konflikts stellt viele Frauen vor das Problem ihre Familien versorgen zu müssen. So stieg die Anzahl der Haushalte mit weiblichen Vorständen im Zuge des Konflikts (WB 6.2.2019) Im Dezember 2017 hat das von Hay‘at Tahrir al-Sham (HTS) gestützte Syrian Salvation Government (SSG) in der Provinz Idlib eine Entscheidung verkündet, laut welcher alle Witwen in ihrem Kontrollgebiet mit einem Scharia-konformen männlichen Familienangehörigen wohnen müssen. Die Meldung warnt auch vor Bestrafung für „jeden, der sich nicht nach dieser Regelung richtet“, es ist jedoch unklar wie die Entscheidung umgesetzt wurde (SD 14.12.2017). Frauen in kurdisch kontrollierten Gebieten Die Situation von kurdischen Frauen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens ist in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze der selbsternannten Autonomieregierung besser. Frauen und Männer sind in der Regierung zu gleichen Teilen repräsentiert (BFA 8.2017). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtugen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind (TNYT 24.2.2018). Frauen sind im politischen Leben der kurdischen Gebiete gut repräsentiert. Außerhalb der PYD geführten Strukturen haben sie allerdings nur eingeschränkte Autonomie (FH 1.2018). Im November 2014 beschloss die Autonomieregierung ein Dekret, das die „Gleichheit zwischen Männern und Frauen in allen Sphären des öffentlichen und privaten Lebens“ vorsieht. Demnach haben Frauen in den Augen des Gesetzes den gleichen Status wie Männer, auch zum Beispiel bezüglich Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde, Zwangsehen, Ehen von Minderjährigen und andere Formen von Gewalt gegen Frauen wurden verboten. Frauenkomitees, Frauenhäuser und Frauenzentren wurden eingerichtet, um Frauen zu schützen und zu vertreten, in den Themen Politik, Wirtschaft, Kultur und Recht weiterzubilden, und ihnen die Möglichkeit zu geben über familiäre und soziale Probleme zu sprechen und Lösungen zu finden. Auch arabische und christliche Frauen nutzen die Zentren (TF 27.8.2017; vgl. TNYT 24.2.2018).Im November 2014 beschloss die Autonomieregierung ein Dekret, das die „Gleichheit zwischen Männern und Frauen in allen Sphären des öffentlichen und privaten Lebens“ vorsieht. Demnach haben Frauen in den Augen des Gesetzes den gleichen Status wie Männer, auch zum Beispiel bezüglich Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde, Zwangsehen, Ehen von Minderjährigen und andere Formen von Gewalt gegen Frauen wurden verboten. Frauenkomitees, Frauenhäuser und Frauenzentren wurden eingerichtet, um Frauen zu schützen und zu vertreten, in den Themen Politik, Wirtschaft, Kultur und Recht weiterzubilden, und ihnen die Möglichkeit zu geben über familiäre und soziale Probleme zu sprechen und Lösungen zu finden. Auch arabische und christliche Frauen nutzen die Zentren (TF 27.8.2017; vergleiche TNYT 24.2.2018). Die Emanzipation der Frauen in Nordsyrien ist ein laufender Prozess. Patriarchale Traditionen sind dort tief eingebettet und mit Religion verbunden (TF 27.8.2017). In Gebieten mit arabischer Mehrheitsbevölkerung, die konservativer sind und in denen tribale Strukturen noch stark verwurzelt sind, ist es schwerer für die kurdischen Behörden Gleichberechtigungsmaßnahmen ohne Widerstand durchzusetzen. So wurde beispielsweise in Kobane Polygamie verboten, von der lokalen Bevölkerung in Manbij gab es jedoch Widerstand durch lokale Stammesführer, was zu einer Ausnahme für Manbij von dieser Regelung führte (TNYT 24.2.2018). Die zivile Verwaltung der kurdisch kontrollierten Provinzen im Norden des Landes, der sogenannten „Demokratischen Föderation Nordsyrien“ (kurdisch Rojava) hat die Institution der Zivilehe eingeführt, die unabhängig von der religiösen Zugehörigkeit der Nupturienten vor den zuständigen Behörden geschlossen werden kann. Ob eine in den kurdischen Gebieten geschlossene zivile Ehe vom syrischen Staat anerkannt wird, ist jedoch schwer zu beurteilen. Das syrische Familienrecht erkennt eine solche Ehe insbesondere dann nicht an, wenn sie einen Verstoß gegen das Ehehindernis aufgrund von unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten der Ehepartner darstellt (MPG 2018). Ethnische Minderheiten Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Ein Grund dafür war die brutale Repression aller oppositionellen Bestrebungen durch das Regime. Das Ergebnis waren sehr weitgehende Diskriminierungen. Im Nachgang einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben. Als im März 2004 im kurdischen Nordosten Unruhen ausbrachen, deren Wellen bis in kurdischen Viertel von Damaskus reichten, wurden sie brutal niedergeschlagen. Die schweren Diskriminierungen, die alle Kurden im Nordosten trafen, blieben bis 2012 bestehen. So durfte in den Schulen und Universitäten nicht in kurdischer Sprache gelehrt werden und kurdische Publikationen waren verboten (SWP 4.1.2019). Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verlieh den Kurden mehr Freiheiten, wodurch zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden konnte. Die syrische Regierung erkennt die Legitimation der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an (MRG 3.2018). Bewegungsfreiheit Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens Die Regierung, der sogenannte Islamische Staat (IS) und andere bewaffnete Gruppen beschränken die Bewegungsfreiheit in Syrien und richteten Checkpoints zur Überwachung der Reisebewegungen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ein (USDOS 13.3.2019). Die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung wird auch durch aktive Kampfhandlungen eingeschränkt (UNSC 23.10.2018), etwa durch Belagerungen, die auch zur Einschränkung der Versorgung der betroffenen Gebiete und damit zu Mangelernährung, Hunger und Todesfällen führten (USDOS 13.3.2019). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2018 befinden sich jedoch weit weniger Gebiete unter Belagerung, nachdem die Regierung und sie unterstützende ausländische Einheiten die meisten Gebiete im Süden und Zentrum des Landes wieder unter ihre Kontrolle gebracht haben (SHRC 24.1.2019). Laut USDOS sind mittlerweile sogar alle Belagerungen aufgehoben worden (USDOS 13.3.2019). Durch die Wiedereroberung vormals von Rebellen gehaltener Gebiete durch die Regierung, konnten manche wichtige Verkehrswege wieder eröffnet werden. Dies verbessert den Personen- und Warenverkehr in von der Regierung gehaltenen Gebieten. Die Bedingungen sind immer noch schwierig, und an den Straßen befinden sich nach wie vor zahlreiche Checkpoints, an denen Soldaten regelmäßig Bestechungsgelder verlangen sollen. Die Situation ist aber nicht vergleichbar mit anderen Phasen des Krieges, in denen viele Gebiete unerreichbar waren. Es ist jedoch noch immer schwierig von Rebellen gehaltene Gebiete, zum Beispiel in Idlib oder Nordaleppo, zu erreichen (Reuters 27.9.2018). Die Fortbewegung in der Stadt Damaskus hat sich Berichten zufolge seit Mai 2018 und der damaligen Wiedereroberung von oppositionellen Gebieten durch die Regierung verbessert, da z.B. seither weniger Checkpoints in der Stadt betrieben werden. Die Checkpoints werden von den unterschiedlichen Sicherheitsbehörden bemannt. Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, wenn sie aus oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder dort wohnen, oder auch wenn sie Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensgleichheit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Checkpoints führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann recht willkürlich sein. Die fehlende Rechtssicherheit und die in Syrien im Verlauf des Konfliktes generell gestiegene Willkür verursacht auch Probleme an Checkpoints (FIS 14.12.2018). Laut Human Rights Watch wird Personen, die aus vom IS gehaltenen Gebieten flüchten, der Zutritt in kurdisch kontrollierte Gebiete verweigert, wenn diese keinen kurdischen Fürsprecher (Sponsor) vorweisen können (HRW 1.8.2018). Die vorherrschende Gewalt und der starke kulturelle Druck schränken die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten Syriens erheblich ein. In den vom IS kontrollierten Gebieten war es Frauen allgemein nicht erlaubt, ohne einen nahen männlichen Verwandten zu reisen (USDOS 13.3.2019). Anm.: Informationen zu Zugangsbeschränkungen zu Herkunftsgebieten siehe Abschnitt 18. Rückkehr.Anmerkung, Informationen zu Zugangsbeschränkungen zu Herkunftsgebieten siehe Abschnitt 18. Rückkehr. Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert, verweigern. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum und schließt regelmäßig den Flughafen Damaskus und Grenzübergänge, angeblich aus Sicherheitsgründen. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt (USDOS 13.3.2019). Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (BFA 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das bestimmten männlichen Verwandten erlaubt, Frauen das Reisen zu verbieten (USDOS 13.3.2019). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (BFA 8.2017). Jordanien: Im Juni 2016 hat die jordanische Regierung den Grenzübergang zu Syrien für syrische Flüchtlinge wegen Sicherheitsbedenken geschlossen und auch die Durchfahrt für Hilfsleistungen gestoppt, nachdem bei einem Selbstmordanschlag des sogenannten Islamischen Staats (IS) in dem Gebiet sieben jordanische Soldaten getötet worden waren (DS 5.10.2016). Nachdem er drei Jahre lang geschlossen war, wurde der Nassib-Grenzübergang zwischen Jordanien und Syrien Mitte Oktober 2018 eingeschränkt wiedereröffnet (ÖB 7.2019). Israel: Auch der Grenzübergang Quneitra zwischen von Syrien und Israel kontrollierten Gebieten der Golanhöhen wurde im Oktober 2018 wieder geöffnet (TDSL 16.10.2018; vgl. BBC 15.10.2018). Laut des israelischen Militärs sind derzeit nur UNO-Peacekeeper berechtigt, den Grenzübergang zu benutzen (Reuters 15.10.2018). Syrien und Israel befinden sich offiziell noch im Kriegszustand (TJT 15.10.2018).Israel: Auch der Grenzübergang Quneitra zwischen von Syrien und Israel kontrollierten Gebieten der Golanhöhen wurde im Oktober 2018 wieder geöffnet (TDSL 16.10.2018; vergleiche BBC 15.10.2018). Laut des israelischen Militärs sind derzeit nur UNO-Peacekeeper berechtigt, den Grenzübergang zu benutzen (Reuters 15.10.2018). Syrien und Israel befinden sich offiziell noch im Kriegszustand (TJT 15.10.2018). Türkei: Eine Einreise über die Landgrenze aus der Türkei nach Syrien ist möglich (DIS/DRC 2.2019). Von insgesamt 20 sind drei Grenzübergänge geöffnet: Cilvegözü - Bab al-Hawa, Öncüpınar - Bab al-Salam und Karkamış - Jarabulus (VB 7.3.2019). Auf syrischer Seite befinden sich die drei Grenzübergänge mit Stand März 2019 unter der Kontrolle von Hay‘at Tahrir al-Sham (Bab al-Hawa, Provinz Idlib) und von türkisch gestützten oppositionellen Gruppierungen bzw. der Freien Syrischen Armee (Bab al-Salam und Jarabulus, Provinz Aleppo) (Liveuamap 6.3.2019; vgl. ISW 8.2.2019). Berichten zufolge, ist die Grenze für syrische Flüchtlinge geschlossen. Beim Versuch die Grenze zu überqueren, wurden in der Vergangenheit auch schon syrische Flüchtige erschossen (HRW 9.10.2018; PAX 17.9.2018). Im April 2017 stellte die Türkei eine Grenzmauer zwischen Syrien und der Türkei fertig. Die Mauer erstreckt sich über mehr als die Hälfte der 911 Kilometer langen syrisch-türkischen Grenze (Spiegel 12.4.2017).Türkei: Eine Einreise über die Landgrenze aus der Türkei nach Syrien ist möglich (DIS/DRC 2.2019). Von insgesamt 20 sind drei Grenzübergänge geöffnet: Cilvegözü - Bab al-Hawa, Öncüpınar - Bab al-Salam und Karkamış - Jarabulus (VB 7.3.2019). Auf syrischer Seite befinden sich die drei Grenzübergänge mit Stand März 2019 unter der Kontrolle von Hay‘at Tahrir al-Sham (Bab al-Hawa, Provinz Idlib) und von türkisch gestützten oppositionellen Gruppierungen bzw. der Freien Syrischen Armee (Bab al-Salam und Jarabulus, Provinz Aleppo) (Liveuamap 6.3.2019; vergleiche ISW 8.2.2019). Berichten zufolge, ist die Grenze für syrische Flüchtlinge geschlossen. Beim Versuch die Grenze zu überqueren, wurden in der Vergangenheit auch schon syrische Flüchtige erschossen (HRW 9.10.2018; PAX 17.9.2018). Im April 2017 stellte die Türkei eine Grenzmauer zwischen Syrien und der Türkei fertig. Die Mauer erstreckt sich über mehr als die Hälfte der 911 Kilometer langen syrisch-türkischen Grenze (Spiegel 12.4.2017). Irak: Der Zugang zur syrisch-irakischen Grenze war durch die Präsenz des IS seit 2014 eingeschränkt (Kozak 28.12.2017). Der Peshkhabour-Grenzübergang zwischen Irakisch-Kurdistan und kurdisch kontrollierten Gebieten in Nordsyrien war lange Zeit als einziger Grenzübergang zwischen Irak und Syrien de facto aktiv. Die Situation am Grenzübergang wurde in der Vergangenheit von politischen Auseinandersetzungen zwischen den syrisch-kurdischen Volksverteidigungskräften (YPG) und der Regionalregierung Kurdistan-Iraks (KRG) beeinflusst, was zu regelmäßigen Schließungen und Zugangsbeschränkungen für Syrer und Palästinenser aus Syrien führte (Kozak 28.12.2017). Berichten zufolge wird die syrische Regierung über Ein- und Ausreise von syrischen Staatsangehörigen über die kurdisch kontrollierten Gebiete Syriens informiert (NRC 30.9.2018). Seit dem 30. September 2019 ist der Grenzübergang zwischen Al Qa‘im (Irak) und Al Bukamal (Syrien) für den Personen- und Warenverkehr wieder geöffnet (Reuters 30.9.2019; vgl. Haaretz 30.9.2019). Die Öffnung der Grenze soll auch positive Auswirkungen auf die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern haben (Haaretz 30.9.2019).Seit dem 30. September 2019 ist der Grenzübergang zwischen Al Qa‘im (Irak) und Al Bukamal (Syrien) für den Personen- und Warenverkehr wieder geöffnet (Reuters 30.9.2019; vergleiche Haaretz 30.9.2019). Die Öffnung der Grenze soll auch positive Auswirkungen auf die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern haben (Haaretz 30.9.2019). Libanon: Die Einreise über die syrisch-libanesische Grenze nach Syrien ist aktuell möglich und wird häufiger als Einreisemöglichkeit genutzt als der Flughafen in Damaskus (DIS/DRC 2.2019). 1.1.2. Dem Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, HCR/PC/SYR/2020/02) aus dem Februar 2020 ist zu entnehmen:
  3. b)Nordwest- und Nordostsyrien Die Türkei führte mit Unterstützung verschiedener syrischer bewaffneter oppositioneller Gruppen, die mit der Freien Syrischen Armee (FSA) verbunden waren, welche nunmehr unter dem Namen Syrische Nationale Armee (SNA) operiert, drei verschiedene Militäroffensiven in Nordsyrien durch, einschließlich „Operation Schutzschild Euphrat“ (Distrikte Azaz und Jarablus, Stadt al-Bab, August 2016 bis März 2017), „Operation Olivenzweig“ (Distrikt Afrin, Januar bis März 2018) und „Operation Friedensquelle“ (Nordostsyrien, seit Oktober 2019). Gebiete der „Operation Schutzschild Euphrat“ und der „Operation Olivenzweig“ Die Sicherheitslage in Afrin und den angrenzenden Distrikten ist als „verheerend“ und sich verschlechternd beschrieben worden. Grund dafür sind interne Machtkämpfe zwischen verschiedenen bewaffneten oppositionellen Gruppen, ein allgemeiner Zustand der Rechtlosigkeit und eine hohe Kriminalitätsrate, häufige Entführungen und Erpressungen, Folter und sonstige Formen der Misshandlung sowie Ermordungen durch bewaffnete oppositionelle Gruppen und Angriffe auf Zivilpersonen. Die Unabhängige internationale Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien (IICISyria) beschrieb ein „durchgängiges und klar erkennbares Muster“ von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen religiöse und kulturelle Stätten von Minderheiten absichtlich beschädigt oder zerstört haben. Die YPG und mit ihnen verbundene Gruppen möchten die Türkei und ihre Bündnispartner aus der Region vertreiben. Meldungen zufolge attackieren sie zivile Einrichtungen und Sicherheitsanlagen der Türkei in Syrien sowie bewaffnete oppositionelle Gruppen, die von der Türkei unterstützt werden, auch unter Verwendung von Autobomben. Außergerichtliche Hinrichtungen von Mitgliedern lokaler Räte sowie von Zivilpersonen, denen eine Kollaboration mit der Türkei vorgeworfen wird, sind ebenfalls gemeldet worden. Gebiete der „Operation Friedensquelle“ Am 9. Oktober 2019 startete die Türkei, kurz nachdem die Vereinigten Staaten angekündigt hatten, dass sie ihre Truppen aus dem Gebiet zurückziehen würden, eine Militäroffensive in Nordostsyrien. Die Vorstöße konzentrierten sich auf Gebiete zwischen Tal Abyad (Provinz Raqqa) und Ras al-Ain (Provinz Hassakeh). Ihnen gingen intensive türkische Bombardierungen und Artilleriebeschießungen in ganz Nordostsyrien voraus. Laut Berichten haben die SDF der syrischen Regierung am 13. Oktober 2019 erlaubt, Truppen entlang der Grenzgebiete zu stationieren, um „die [türkische] Aggression abzuwehren“. Gemäß den Vereinbarungen, die in dem Memorandum of Understanding vom 22. Oktober 2019 zwischen Russland und der Türkei getroffen wurden, zogen sich die SDF/YPG-Truppen aus den türkischen Grenzgebieten sowie aus den Städten Manbij und Tel Rifat zurück, während die Türkei und ihre Verbündeten die uneingeschränkte Kontrolle des 120 km langen und 30 km breiten Gebiets zwischen Ras al-Ain und Tal Abyad behielten. Gleichzeitig marschierten syrische Regierungstruppen in Gebiete ein, die zuvor von den SDF/YPG kontrolliert worden waren, einschließlich der Städte Kobane (Ain al-Arab), Manbij und Tabqa (Provinz Raqqa). Außerdem wurde eine Militärpatrouille aus russischen und türkischen Streitkräften gebildet, die entlang der türkischen Grenze östlich und westlich des Gebiets der „Operation Friedensquelle“ (Distrikte Qamishli und Ras al-Ain und Manbij) einen 10 km breiten Streifen kontrollierte. Zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Dokuments wurde aus den Gebieten der „Operation Friedensquelle“ gemeldet, dass es zu sporadischen Auseinandersetzungen zwischen den SDF/YPG und den von der Türkei unterstützten Truppen, Artilleriebeschuss und Drohnenangriffen gegen SDF/YPG-Stellungen sowie einer steigenden Zahl von Autobombenanschlägen gekommen sei. Die Militäroffensive hat zu zivilen Opfern, Massenvertreibungen und Beschädigungen bzw. zur Schließung kritischer Infrastrukturen geführt (Seiten 15-18). Aus allen von der Regierung kontrollierten Gebieten wird gemeldet, dass Rückkehrer zu den Personen gehören, die schikaniert, willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt werden, und dass ihr Eigentum beschlagnahmt wird, u. a. aufgrund einer vermeintlich oppositionellen Haltung der Betroffenen. Männer im wehrpflichtigen Alter laufen auch Gefahr, nach ihrer Rückkehr verhaftet und zwangsrekrutiert zu werden. Zwischen 2017 und August 2019 registrierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) die Verhaftung von fast 2.000 Rückkehrern aus dem Ausland, einschließlich Frauen und Kindern. Den Berichten zufolge werden die Betroffenen entweder sofort bei der Einreise an den Landesgrenzen zum Libanon, zu Jordanien, zur Türkei und am Flughafen von Damaskus oder erst Tage bzw. Monate nach der Rückkehr festgenommen (Seite 33). Den Vereinten Nationen und Menschenrechtsbeobachtern zufolge werden willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Inhaftierungen unter lebensbedrohlichen Umständen, systematische und weitverbreitete Folter und sonstige Formen der Misshandlung, einschließlich sexueller Gewalt, Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung unter Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten sowie summarische und außergerichtliche Hinrichtungen weiterhin in großem Umfang dokumentiert. Sie richten sich überwiegend gegen Personen, die tatsächlich oder vermeintlich Gegner der Regierung sind. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (und insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus (ehemals) von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstverweigerer und Deserteure; […] (Seite 22). SDF/YPG und der interne Sicherheitsdienst Asayish nehmen weiterhin Zwangsrekrutierungen (sogenannte „Pflicht zur Selbstverteidigung“) in Gebieten vor, die unter ihrer de facto Kontrolle stehen, einschließlich in Lagern für Binnenvertriebene. Die Weigerung, sich den YPG anzuschließen, kann schwere Folgen haben, einschließlich Freiheitsentzug und Misshandlung in Gefangenschaft (Seite 41). Frauen und Mädchen Neben der Gefahr, durch Luftangriffe und Artilleriebeschuss getötet oder von Konfliktparteien gezielt festgenommen, entführt und gefoltert zu werden, sind Frauen und Mädchen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, einschließlich sexueller und häuslicher Gewalt, „Ehrendelikten“, Kinder- und Zwangsehen sowie Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution. Viele Frauen sind für das Wohlergehen ihrer Familien verantwortlich, da unzählige Männer getötet, verhaftet oder vertrieben wurden. Frauen, denen es in der öffentlichen Wahrnehmung an einem „männlichen Beschützer“ fehlt, sind in besonderem Maße von Ausbeutung, sexueller Gewalt und Armut bedroht. Zudem werden sie noch immer per Gesetz diskriminiert, z. B. im Erb- und Familienrecht und in Bezug auf sorgerechtsrelevante Fragen. Frauen, deren Ehemänner verschwunden sind und die kein offizielles Dokument besitzen, in dem das Verschwinden oder der Tod des Ehemanns anerkannt wird, können keine Eigentumsrechte oder Erbschaftsansprüche geltend machen und auch nicht wieder heiraten (Seite 55). 1.1.3. EASO Country Guidance: Syria Common analysis and guidance note; September 2020 – Auszug: The fact of having left Syria in itself would not normally lead to the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. In most cases where a well-founded fear of persecution is substantiated, this would be related to circumstances falling under other profiles included in this guidance, and in particular Persons perceived to be opposing the government. However, in some cases, returnees could be exposed to acts which are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. arrest, torture) and a nexus to a reason for persecution may be substantiated (Seite 9). 12.1. Violence against women and girls: overview (Seite 93) Acts of violence against women and girls could be of such severe nature that they would amount to persecution (sexual assault, abduction, forced disappearance, killing). Not all women and girls face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution in relation to these forms of violence. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: perception of traditional gender roles in the family, poor socio-economic situation, social status (the risk of sexual and gender-based violence against women and adolescent girls is higher for those without a male protector, such as widows, divorced or separated women, displaced women and girls, women and girls with disabilities, female heads of households), area of origin or residence (e.g. in relation to presence of extremist groups), lack of documentation (e.g. death certificates of husbands), etc. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that violence against women may be for reasons of (imputed) political opinion (e.g. in case of perceived link to an anti-government armed group), religion (e.g. when persecution is by extremist groups), and/or membership of a particular social group (see examples below). (Seite 94) 12.2. Women perceived to be associated with anti-government armed groups GoS is reported to view as political dissent the activities of wide categories of individuals, including relatives of suspected armed group members, who have also been targeted by them. Moreover, a large number of female relatives of men perceived to be opposition supporters, or suspected of belonging to armed groups, were arbitrarily detained by GoS forces and experienced sexual violence in detention. There is also information that women originating from opposition-held areas have been arrested when visiting government-held areas. (Seite 95) 12.3. Forced and child marriage […] (Seite 95) 12.4. Women perceived to have violated family honour […] (Seite 96) 12.5. Single women and female-headed households (Seite 97) The individual assessment of whether or not discrimination of single women and female-headed households could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. It further enhances the risk for such women to be exposed to acts such as sexual violence and forced marriage, which would amount to persecution (see the sections 12.1. Violence against women and girls: overview and 12.3. Forced and child marriage). The individual assessment of whether or not discrimination of single women and female-headed households could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. römisch eins t further enhances the risk for such women to be exposed to acts such as sexual violence and forced marriage, which would amount to persecution (see the sections 12.1. Violence against women and girls: overview and 12.3. Forced and child marriage). Not all women and girls under this sub-profile would face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: personal status, area of origin and residence, perception of traditional gender roles in the family or community, economic situation, availability of civil documentation, education, etc. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that, where well-founded fear of persecution could be substantiated, this may be for reasons of membership of a particular social group (e.g. divorced women or widows, due to their common background which cannot be changed and distinct identity in Syria, in relation to stigmatisation by society). (Seite 98) Zusammengefasst begründet der Umstand das eine Person Syrien verlassen hat noch keinen ausreichenden Grund einer Angst vor Verfolgung. Dies ist nur der Fall, wenn weitere Umstände dazu kommen, insbesondere die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Nicht jede Frau in Syrien ist einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Dieses ist abhängig von der Einstellung zu den Geschlechterrollen in der Familie sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation. So ist das Risiko für jene höher die keinen männlichen Beschützer haben, wie Witwen, Geschiedene, Vertriebene, Behinderte, weibliche Haushaltsvorstände, etc. Es ist weiters abhängig von der Herkunftsregion (z.B. Verbindungen/Aufenthalt in Rebellengebieten) und fehlenden Dokumenten. HASAKA (Seite 127) […] In October 2019, Turkey launched its ‘Operation Peace Spring’ in order to oust the SDF/YPG from the Syrian side of the border and to establish a ‘safe zone’ for resettlement of Syrian refugees. Following the Turkish-led incursion into northeast Syria in October 2019, the SNA together with Turkish armed forces was reported to be in control of the so called ‘safe zone’ established between Tall Abyad (Raqqa governorate) and Ras al Ain (Hasaka governorate). On 14 October, the SDF concluded a military agreement with Damascus/Russia, authorising the return of some SAA troops to areas near the Turkish border earlier controlled by the SDF/YPG, in order to confront the SNA presence. Since the end of October 2019, there has been a ceasefire over the area based on a memorandum of understanding between Russia and Turkey. However, this ceasefire has not been respected at all times and there have been combats between SAA units and Turkish forces and Turkish-backed SNA units. The SDF/YPG is still the main force on the ground in northeast Syria. It retains control of vast territory, well-functioning military forces, oil resources and governance structures. The GoS maintained a limited security presence in northeast Syria, which included the cities of Qamishli and Hasaka in the governorate.The SDF/YPG is still the main force on the ground in northeast Syria. römisch eins t retains control of vast territory, well-functioning military forces, oil resources and governance structures. The GoS maintained a limited security presence in northeast Syria, which included the cities of Qamishli and Hasaka in the governorate. The Turkish incursion into northeast Syria led to an escalation of military violence, which greatly affected civilians in the region. The fighting following Turkey’s/SNA’s offensive in the area was marked by indiscriminate attacks targeting residential areas. Airstrikes, artillery fire, arbitrary arrests, killings and seizure of property were reported, endangering civilian lives. In 2020, it was reported that Turkish-backed militias targeted villages in rural Hasaka. […] Zusammengefasst geht daraus hervor, dass mit Ausnahme der Sicherheitszone zwischen TALL ABYAD und RAS AL-AIN, die unter der Kontrolle der Türkei bzw. mit ihr verbündeten Milizen steht sowie den Städten AL HASAKA und QAMISHLI, wo die Regierungskräfte stationiert sind (die von den Kurden um Hilfe gebeten wurden), die Kurden die Kontrolle im Herkunftsgebiet der BF haben. DERBASIEH – wo die bP zuletzt aufhältig war - liegt rund 60 km östlich von RAS AL-AIN und ist unter der Kontrolle der Kurden. 1.2. Zur Person der BF Die BF ist Staatsangehörige von Syrien und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Identität der BF steht fest. Die BF stammt aus dem Dorf XXXX , das zur Stadt DERBASIEH gehört, in der Provinz AL-HASAKA und hat dort bist zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern gelebt. Die BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , das zur Stadt DERBASIEH gehört, in der Provinz AL-HASAKA und hat dort bist zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern gelebt. Ob die BF gemeinsam mit XXXX (A - geb. XXXX ), den sie als ihren Ehemann bezeichnet, am 05.09.2015 in die TÜRKEI ausgereist ist oder noch rund ein Jahr in Syrien gewohnt hat und dann in die TÜRKEI ausgereist ist, wo eine Tante mütterlicherseits in ISTANBUL wohnt, kann aufgrund unterschiedlicher Angaben der BF nicht festgestellt werden. Ob die BF gemeinsam mit römisch 40 (A - geb. römisch 40 ), den sie als ihren Ehemann bezeichnet, am 05.09.2015 in die TÜRKEI ausgereist ist oder noch rund ein Jahr in Syrien gewohnt hat und dann in die TÜRKEI ausgereist ist, wo eine Tante mütterlicherseits in ISTANBUL wohnt, kann aufgrund unterschiedlicher Angaben der BF nicht festgestellt werden. Es ist nicht glaubhaft, dass die BF am 12.01.2015 den A (einen Cousin von ihr) traditionell in Syrien geheiratet hat. Sie lebt aber seit 08.02.2019 mit A an einer gemeinsamen Adresse in WIEN und hat seit XXXX einen Sohn mit ihm. Sie lebt aber seit 08.02.2019 mit A an einer gemeinsamen Adresse in WIEN und hat seit römisch 40 einen Sohn mit ihm. Der A wohnt bereits seit 13.08.2018 an dieser Adresse. Er hat im Juli 2015, ALEPPO, wo er studiert hat, verlassen, ist nach AFRIN gegangen und von dort am 05.09.2015 in die Türkei (A/AS 43). Grund seiner Ausreise waren Kampfhandlungen in RAS AL-AIN (seiner Heimatstadt) zwischen dem IS und kurdischen Einheiten und die Nichtverlängerung seines Wehrdienstaufschubes (A/AS 45). Am 28.09.2015 hat er in Österreich einen Asylantrag gestellt und am 18.04.2016 wurde ihm der Status eines Asylberechtigten in Österreich gewährt. Die BF hat am 16.11.2018 die Türkei verlassen und ist am 20.11.2018 illegal nach Österreich eingereist, wo sie am 21.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Sie ist in Österreich bis 19.03.2022 subsidiär schutzberechtigt (OZ 3) und strafrechtlich unbescholten. In Syrien befinden sich noch folgende Familienangehörige und Verwandte: Die Eltern der BF, die den Angaben der BF nach, nach einem Angriff der Türken in das Flüchtlingslager XXXX in der Nähe der Stadt AL HASAKA geflüchtet sind (VHS 4). Weiters zwei Brüder und zwei Schwestern (AS 111). Einer der Brüder kämpft – den Angaben der BF nach – für die YPG (VHS 6). Weiters hat sie Verwandte in RAS AL-AIN. Die Eltern der BF, die den Angaben der BF nach, nach einem Angriff der Türken in das Flüchtlingslager römisch 40 in der Nähe der Stadt AL HASAKA geflüchtet sind (VHS 4). Weiters zwei Brüder und zwei Schwestern (AS 111). Einer der Brüder kämpft – den Angaben der BF nach – für die YPG (VHS 6). Weiters hat sie Verwandte in RAS AL-AIN. Die Eltern des A und ein Bruder von ihm befinden sich in der TÜRKEI (VHS 8). 1.3. Zu den Fluchtgründen Die BF verließ entweder bereits am 05.09.2015 oder rund ein Jahr später ihr Heimatdorf/Heimatstadt aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien und ist zu ihrer Tante nach ISTANBUL gegangen, um dort abzuwarten, ob es ihrem Cousin A, der am 18.04.2016 in Österreich Asyl erhalten hatte, gelingt sie im Rahmen der Familienzusammenführung nachzuholen. A hatte bereits bei seiner Ersteinvernahme am 29.09.2015 angegeben, dass er mit der BF verheiratet sei. Er hat aber weder bei der Ersteinvernahme noch bei der Befragung durch das BFA am 29.03.2016 angeführt, dass er, Familienmitglieder von ihm oder der BF, politisch tätig waren oder sind und deshalb einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wären (A/AS 43). Als einzigen Fluchtgrund gab er seinen bevorstehenden Militärdienst und Kampfhandlungen in RAS AL-AIN an. Die BF selbst gab bei Ihren beiden Einvernahmen bei der Polizei und dem BFA ebenfalls niemals an, dass sie oder Familienmitglieder politisch tätig gewesen oder verfolgt gewesen seien (AS 112). Vor diesem Hintergrund waren die Angaben der BF und des Zeugen in der Verhandlung vor dem BVwG zur politischen Tätigkeit der Familienmitglieder nicht glaubhaft. Es besteht weiters keine reale Gefahr, dass die BF – nunmehr als Mutter eines Kindes - von kurdischen Kräften (etwa der YPG) zwangsrekrutiert werden würde. Es gab in Syrien auch keinen Versuch sie zu rekrutieren (VHS 6). Die aus dem unter kurdischer Kontrolle stehenden DERBASIEH stammende BF würde in ihrem Herkunftsgebiet alleine aufgrund ihres Geschlechts zwar der bloßen Möglichkeit aber keiner realen Gefahr einer Verfolgung bzw. einer einer Verfolgung gleichzusetzenden Handlung ausgesetzt sein, die von den Machthabern ausgeht oder toleriert wird. Es besteht keine reale Gefahr, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien alleine wegen ihrer illegalen Ausreise einer Verfolgung unterworfen sein wird, weil ihr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung auf Grund ihrer Rasse (Ethnie als Kurdin), Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht. 2. Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung basiert auf den vorliegenden Akteninhalten, deren Fundstellen mit Aktenseiten (AS bei der BF und A/AS im Akt des A) bzw der Ordnungszahl (OZ) gekennzeichnet sind und insbesondere auf einer Analyse der Aussagen der BF und des Zeugen. Sofern Aussagen in der Verhandlung vor dem BVwG herangezogen werden, werden diese mit der Seite der Verhandlungsschrift (VHS) angeführt. 2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Feststellung zur aktuellen Kontrolle über das Herkunftsgebiet ergibt sich darüber hinaus auf der diesbezüglich glaubhaften Zeugenaussage des A, der angab, die BF hätte vor ihrer Ausreise in DERBASIEH gelebt. Die Kurden würden das Gebiet kontrollieren. Es gäbe einen Waffenstillstand, der in 6 Monaten ablaufe. Man wisse nicht, ob die Türken genauso wie bei RAS AL-AIN die Kontrolle über einen 30 km breiten Streifen übernehmen. DERBASIEH liegt ca 60 km östlich von RAS AL-AIN und ist auch nach den Länderfeststellungen unter der Kontrolle der Kurden. 2.2. Zu den Feststellungen zur Person der BF: Die Feststellungen zur Identität und des Alters der BF gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben derselben sowie die folgenden von der BF ins gegenständlichen Verfahren eingebrachte Dokumente: Syrischer Reisepass der BF (AS 141, 143) ausgestellt 22.11.2015. Die Feststellungen zum Herkunftsort bzw. Aufenthaltsort in Syrien, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF basieren auf den diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der BF. Die Feststellung, dass nicht glaubhaft ist, dass die BF bereits am 12.01.2015 eine traditionelle Ehe mit dem A eingegangen ist, erfolgt aus den folgenden Gründen: Die BF hat am 21.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, den sie bei der Erstbefragung am selben Tag damit begründet hat, Angst vor einer Tötung im Krieg zu haben und bei ihrem Mann A in Österreich leben zu wollen. Sie habe bereits am 05.09.2015 (AS 15) mit ihrem Mann illegal die Heimat verlassen und habe dann bis 16.11.2018 in der Türkei gelebt, um die Familienzusammenführung abzuwarten, weil das Geld für ihre Schleppung nicht ausgereicht hätte. Sie habe keine weiteren Fluchtgründe (AS 19). Bei der Einvernahme beim BFA am 06.03.2019 hat sie angegeben, dass sie vor Ihrer Ausreise in DERBASIEH im Dorf XXXX in der Provinz HASAKA gelebt habe. Sie habe am 12.01.2015 in HASAKA ihren Mann A nach islamischem Recht geheiratet und die Ehe ein paar Monate später in Abwesenheit ihres Mannes beim Gericht in DERBASIEH gemeinsam mit ihrem Vater registrieren lassen (AS 111). Widersprüchlich zur Ersteinvernahme gab sie nunmehr an, nach der Ausreise ihres Mannes am 05.09.2015, ca ein Jahr bei ihren Eltern aber auch bei ihren Schwiegereltern in RAS AL-AIN gelebt zu haben (AS 111). Ihren Eltern und Geschwistern gehe es relativ gut, die Lage sei aber schlecht in Syrien. Keiner Ihrer Familienangehörigen hätte an Kampfhandlungen teilnehmen müssen oder sei einberufen worden und sie würde in Syrien auch nicht politisch verfolgt werden. Sie sei auch nicht politisch tätig gewesen. In der Türkei habe sie bei einer Tante gelebt und ihr Vater, der ein kleines Lebensmittelgeschäft habe, habe ihr Geld geschickt (AS 112). Bei der Einvernahme beim BFA am 06.03.2019 hat sie angegeben, dass sie vor Ihrer Ausreise in DERBASIEH im Dorf römisch 40 in der Provinz HASAKA gelebt habe. Sie habe am 12.01.2015 in HASAKA ihren Mann A nach islamischem Recht geheiratet und die Ehe ein paar Monate später in Abwesenheit ihres Mannes beim Gericht in DERBASIEH gemeinsam mit ihrem Vater registrieren lassen (AS 111). Widersprüchlich zur Ersteinvernahme gab sie nunmehr an, nach der Ausreise ihres Mannes am 05.09.2015, ca ein Jahr bei ihren Eltern aber auch bei ihren Schwiegereltern in RAS AL-AIN gelebt zu haben (AS 111). Ihren Eltern und Geschwistern gehe es relativ gut, die Lage sei aber schlecht in Syrien. Keiner Ihrer Familienangehörigen hätte an Kampfhandlungen teilnehmen müssen oder sei einberufen worden und sie würde in Syrien auch nicht politisch verfolgt werden. Sie sei auch nicht politisch tätig gewesen. In der Türkei habe sie bei einer Tante gelebt und ihr Vater, der ein kleines Lebensmittelgeschäft habe, habe ihr Geld geschickt (AS 112). A hat am 29.09.2015 einen Asylantrag in Österreich gestellt und bei seiner Erstbefragung angegeben, in ALEPPO als Student gelebt und Angst vor der Einziehung zum Militär nach der Universität gehabt zu haben (A/AS 7-13). Bei seiner Einvernahme beim BFA am 29.03.2016 gab er an, er stamme aus RAS AL-AIN, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern sowie ca 4 Monate mit der BF zusammengelebt habe. Er gab an am 12.01.2015 in DERBASIEH die BF geheiratet zu haben. Im Juli 2015 habe er ALEPPO, wo er studiert habe, verlassen, sei nach AFRIN gegangen und habe am 05.09.2015 Syrien Richtung Türkei verlassen (A/AS 43). Grund seiner Ausreise seien die Kampfhandlungen in RAS AL-AIN zwischen dem IS und kurdischen Einheiten gewesen und die Nichtverlängerung seines Wehrdienstaufschubes (A/AS 45). Bei der Verhandlung vor dem BVwG am 07.01.2021, erschien die BF mit ihrem am XXXX geborenen gemeinsamen Sohn mit dem A (VHS 5) und gab nunmehr an, ihre Heimatstadt DERBASIEH sei vor ca einem Jahr von den Türken angegriffen worden. Ihre Eltern seien in das Flüchtlingslager XXXX in der Nähe der Stadt AL HASAKA geflüchtet. Bei dem Angriff sei ihr Cousin getötet worden, der für die Kurden gekämpft habe (VHS 5). Ihr Bruder kämpfe nun ebenfalls für die YPG (VHS, 5). Die Stadt werden nun wieder von den Kurden kontrolliert (VHS 4). Sie habe noch Verwandte in Syrien in RAS AL-AIN, denen es schlecht ginge. Ihnen sei alles weggenommen worden, es gebe keine Sicherheit. Ihre Schwiegereltern seien nunmehr in der Türkei (VHS 6). Die ganze Familie sei politisch tätig. Ihr Vater sei schon vor ihrer Geburt für die Kurdenpartei AL WAHDA (YAKITI) tätig gewesen (VHS 6). Sie habe als Frau keine Probleme mit ihrem familiären Umfeld, alle seien sehr nett zu Frauen (VHS 10) und hinsichtlich des Glaubens liberal (VHS 6). Bei der Verhandlung vor dem BVwG am 07.01.2021, erschien die BF mit ihrem am römisch 40 geborenen gemeinsamen Sohn mit dem A (VHS 5) und gab nunmehr an, ihre Heimatstadt DERBASIEH sei vor ca einem Jahr von den Türken angegriffen worden. Ihre Eltern seien in das Flüchtlingslager römisch 40 in der Nähe der Stadt AL HASAKA geflüchtet. Bei dem Angriff sei ihr Cousin getötet worden, der für die Kurden gekämpft habe (VHS 5). Ihr Bruder kämpfe nun ebenfalls für die YPG (VHS, 5). Die Stadt werden nun wieder von den Kurden kontrolliert (VHS 4). Sie habe noch Verwandte in Syrien in RAS AL-AIN, denen es schlecht ginge. Ihnen sei alles weggenommen worden, es gebe keine Sicherheit. Ihre Schwiegereltern seien nunmehr in der Türkei (VHS 6). Die ganze Familie sei politisch tätig. Ihr Vater sei schon vor ihrer Geburt für die Kurdenpartei AL WAHDA (YAKITI) tätig gewesen (VHS 6). Sie habe als Frau keine Probleme mit ihrem familiären Umfeld, alle seien sehr nett zu Fra

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