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{'item': 'W209 2219856-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 41a§ 4§ 414§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 35§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW209 2219856-1 Spruch, W209 2219856-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 30.04.2019 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) die Verpflichtung der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Nachentrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Beiträgen nach dem BMSVG in Gesamthöhe von € 1.282,07 betreffend die Beschäftigung der folgenden Dienstnehmer/innen in den nachstehend angeführten Zeiten fest:
  2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 30.04.2019 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) die Verpflichtung der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Nachentrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Beiträgen nach dem BMSVG in Gesamthöhe von € 1.282,07 betreffend die Beschäftigung der folgenden Dienstnehmer/innen in den nachstehend angeführten Zeiten fest: XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit von 27.02.2015 bis 27.02.2015, von 02.04.2015 bis 03.04.2015, von 17.04.2015 bis 17.04.2015 und von 24.04.2015 bis 24.04.2015; römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit von 27.02.2015 bis 27.02.2015, von 02.04.2015 bis 03.04.2015, von 17.04.2015 bis 17.04.2015 und von 24.04.2015 bis 24.04.2015; XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit von von 01.02.2015 bis 01.02.2015, von 26.02.2015 bis 26.02.2015, von 09.04.2015 bis 09.04.2015, von 04.05.2015 bis 04.05.2015 und von 07.05.2015 bis 07.05.2015; römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit von von 01.02.2015 bis 01.02.2015, von 26.02.2015 bis 26.02.2015, von 09.04.2015 bis 09.04.2015, von 04.05.2015 bis 04.05.2015 und von 07.05.2015 bis 07.05.2015; XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit von 03.04.2015 bis 03.04.2015, von 20.04.2015 bis 21.04.2015, von 08.06.2015 bis 08.06.2015, von 11.06.2015 bis 12.06.2015, von 13.07.2015 bis 13.07.2015, von 07.08.2015 bis 07.08.2015, von 17.08.2015 bis 17.08.2015, von 03.09.2015 bis 04.09.2015, von 07.09.2015 bis 08.09.2015, von 10.09.2015 bis 10.09.2015, von 25.09.2015 bis 25.09.2015, von 13.10.2015 bis 14.10.2015, von 27.10.2015 bis 27.10.2015, von 02.11.2015 bis 02.11.2015, von 04.11.2015 bis 04.11.2015, von 06.11.2015 bis 06.11.2015, von 10.11.2015 bis 10.11.2015, von 12.11.2015 bis 12.11.2015, von 17.11.2015 bis 18.11.2015 und von 14.12.2015 bis 14.12.2015; römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit von 03.04.2015 bis 03.04.2015, von 20.04.2015 bis 21.04.2015, von 08.06.2015 bis 08.06.2015, von 11.06.2015 bis 12.06.2015, von 13.07.2015 bis 13.07.2015, von 07.08.2015 bis 07.08.2015, von 17.08.2015 bis 17.08.2015, von 03.09.2015 bis 04.09.2015, von 07.09.2015 bis 08.09.2015, von 10.09.2015 bis 10.09.2015, von 25.09.2015 bis 25.09.2015, von 13.10.2015 bis 14.10.2015, von 27.10.2015 bis 27.10.2015, von 02.11.2015 bis 02.11.2015, von 04.11.2015 bis 04.11.2015, von 06.11.2015 bis 06.11.2015, von 10.11.2015 bis 10.11.2015, von 12.11.2015 bis 12.11.2015, von 17.11.2015 bis 18.11.2015 und von 14.12.2015 bis 14.12.2015; XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit von 21.08.2015 bis 21.08.2015; römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit von 21.08.2015 bis 21.08.2015; XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit von 15.07.2015 bis 15.07.2015, von 17.07.2015 bis 17.07.2015, von 20.07.2015 bis 20.07.2015, von 23.07.2015 bis 23.07.2015, von 21.10.2015 bis 22.10.2015 und von 19.11.2015 bis 19.11.2015; römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit von 15.07.2015 bis 15.07.2015, von 17.07.2015 bis 17.07.2015, von 20.07.2015 bis 20.07.2015, von 23.07.2015 bis 23.07.2015, von 21.10.2015 bis 22.10.2015 und von 19.11.2015 bis 19.11.2015; XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit von 11.04.2015 bis 11.04.2015 und von 21.04.2015 bis 21.04.2015; römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit von 11.04.2015 bis 11.04.2015 und von 21.04.2015 bis 21.04.2015; XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit von 03.04.2015 bis 03.04.2015 und von 01.10.2015 bis 01.10.2015; römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit von 03.04.2015 bis 03.04.2015 und von 01.10.2015 bis 01.10.2015; XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit von 30.09.2015 bis 30.09.2015; römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit von 30.09.2015 bis 30.09.2015; XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit von 08.04.2015 bis 08.04.2015, von 10.04.2015 bis 10.04.2015 und von 01.10.2015 bis 01.10.2015; römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit von 08.04.2015 bis 08.04.2015, von 10.04.2015 bis 10.04.2015 und von 01.10.2015 bis 01.10.2015; XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit von 23.10.2015 bis 23.10.2015; römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit von 23.10.2015 bis 23.10.2015; XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit von 04.02.2015 bis 04.02.2015, von 09.02.2015 bis 09.02.2015, von 11.02.2015 bis 12.02.2015, von 27.05.2015 bis 27.05.2015, von 08.07.2015 bis 10.07.2015, von 20.07.2015 bis 20.07.2015 und von 07.10.2015 bis 07.10.2015; römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit von 04.02.2015 bis 04.02.2015, von 09.02.2015 bis 09.02.2015, von 11.02.2015 bis 12.02.2015, von 27.05.2015 bis 27.05.2015, von 08.07.2015 bis 10.07.2015, von 20.07.2015 bis 20.07.2015 und von 07.10.2015 bis 07.10.2015; XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit von 24.04.2015 bis 24.04.2015; römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit von 24.04.2015 bis 24.04.2015; XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit von 22.02.2015 bis 22.02.2015, von 29.05.2015 bis 29.05.2015, von 09.07.2015 bis 10.07.2015, von 25.07.2015 bis 25.07.2015, von 14.08.2015 bis 14.08.2015, von 11.10.2015 bis 12.10.2015 und von 17.10.2015 bis 17.10.2015; römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit von 22.02.2015 bis 22.02.2015, , von 29.05.2015 bis 29.05.2015, von 09.07.2015 bis 10.07.2015, von 25.07.2015 , bis 25.07.2015, von 14.08.2015 bis 14.08.2015, von 11.10.2015 bis 12.10.2015 und , von 17.10.2015 bis 17.10.2015; XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit von 04.08.2015 bis 05.08.2015; römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit von 04.08.2015 bis 05.08.2015; XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit von 09.09.2015 bis 10.09.2015; römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit von 09.09.2015 bis 10.09.2015; XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit von 27.04.2015 bis 27.04.2015; römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit von 27.04.2015 bis 27.04.2015; XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit von 21.10.2015 bis 22.10.2015; römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit von 21.10.2015 bis 22.10.2015; XXXX VSNR XXXX , in der Zeit von 14.04.2015 bis 14.04.
  3. römisch 40 VSNR römisch 40 , in der Zeit von 14.04.2015 bis 14.04.
  4. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine allgemeine Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben (GPLA)

§ 41a

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) betreffend die Beitragsjahre 2014 und 2015 durchgeführt worden sei. Im Zuge der Prüfung seien Zahlungen der Beschwerdeführerin an dritte Personen festgestellt worden, welche für sie als sogenannte Tester (Mystery Shopper) tätig geworden seien. Einige dieser Personen seien niederschriftlich befragt worden.Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine allgemeine Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben (GPLA)

Paragraph 41 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) betreffend die Beitragsjahre 2014 und 2015 durchgeführt worden sei. Im Zuge der Prüfung seien Zahlungen der Beschwerdeführerin an dritte Personen festgestellt worden, welche für sie als sogenannte Tester (Mystery Shopper) tätig geworden seien. Einige dieser Personen seien niederschriftlich befragt worden. Am 31.08.2017 sei XXXX , VSNR XXXX , niederschriftlich zu seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin befragt worden und habe dieser dazu angegeben, er sei über das Internet zu der Beschäftigung gekommen. Er kenne sich damit aus, da er seit 15 Jahren bei verschiedenen Agenturen Mystery-Shopper sei. Für die Beschwerdeführerin habe er nur XXXX -Tankstellen überprüft. Kontakt aufgenommen habe er über eine Plattform. Man gebe seine Daten bekannt (persönliche Daten, Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Paypal-Kontonummer). Dann habe man ein Passwort und einen Zugang für das Jobsystem erhalten. Ansprechpartner gebe es keinen. Vor jedem Job gebe es einen Eignungstest, der online zu machen sei, und dann komme man zum Job. Auf der Seite sei dann ein Handbuch sowie der Fragebogen. An Anweisungen gebe es von der Beschwerdeführerin nur den Online-Leitfaden, den man automatisch akzeptiere, damit man im System weiterkommt. Ansonsten gebe es je nach Job das Handbuch der Auftragsfirma und den Fragebogen. Er habe keinen Vertrag bekommen bzw. unterschrieben, nur das Online-Handbuch pro Job. Er benötige für die Tätigkeit keine Software, nur das Internet. Er habe sich über die Homepage mit einem Passwort anmelden müssen. Aufträge habe er nicht über persönliche Einladungen bekommen. Wenn man im System der Beschwerdeführerin registriert sei, bekomme man ein E-Mail, dass es neue Jobs gebe. Dies sei aber ein allgemeines Mail, welches an alle verschickt werde. Wenn man Zeit und Lust habe, schaue man auf der Homepage nach und suche sich einen Job aus. Man könne sich den Job bzw. die Filialen aussuchen. Man melde sich dann an und bekomme ca. nach einem Tag Bescheid, ob man den Job bekomme oder nicht. Je nach Jobangebot habe es einen Zeitrahmen gegeben, dies sei aber schon bei der Jobauswahl festgestanden. An Beispielen für solche Käufe könne er die Firma XXXX angeben. Ob er sich nach Annahme eines Auftrags vertreten lassen habe können, wisse er bezüglich der Beschwerdeführerin nicht mehr. Grundsätzlich ließe sich das aber nicht überprüfen, da keiner wisse, wie er aussehe. Bei anderen Agenturen sei es bei manchen Aufträgen möglich, sich vertreten zu lassen, aber verantwortlich sei immer der angemeldete Testkäufer. Die fertigen Aufträge seien so abgegeben worden, dass der Fragebogen online ausgefüllt und versendet worden sei. Es sei für ihn nach Absenden des Fragebogens nicht ersichtlich gewesen, ob etwas kontrolliert worden sei. Es habe nie eine Nachfrage oder ein Feedback gegeben. Wenn am Fragebogen ein Punkt nicht beantwortet worden sei, sei man ohnehin nicht weitergekommen. Als Beweis für den Besuch habe es die Rechnung von der Tankstelle oder ein Foto von der Tankstelle gegeben. Das sei immer im jeweiligen Auftragshandbuch gestanden. Die Shop-Leitung habe nicht gewusst, wann er komme. Es sei nie der Fall gewesen, dass etwas nicht gepasst habe, die Fragen seien zumeist mit Ja oder Nein zu beantworten gewesen. So etwas wie eine Projekthotline für Fragen habe es nicht gegeben, sondern nur die Unterlagen im Internet. Dies habe aber immer ausgereicht. Wenn man etwas kaufen habe müssen, sei der Kaufpreis rückerstattet worden. Man habe die Rechnung mitschicken müssen und online die Bestätigung erhalten, dass man das Geld vom Paypal-Konto abbuchen lassen könne. Bei XXXX habe es kein Honorar gegeben, nur das getankte Benzin und was um ca. € 2,00 im Shop zu kaufen gewesen sei. Nur das Formular habe auf der Homepage ausgefüllt werden müssen. Er habe so ca. einmal im Quartal abgerechnet. Persönlichen oder telefonischen Kontakt habe es mit der Firma nicht gegeben.Am 31.08.2017 sei römisch 40 , VSNR römisch 40 , niederschriftlich zu seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin befragt worden und habe dieser dazu angegeben, er sei über das Internet zu der Beschäftigung gekommen. Er kenne sich damit aus, da er seit 15 Jahren bei verschiedenen Agenturen Mystery-Shopper sei. Für die Beschwerdeführerin habe er nur römisch 40 -Tankstellen überprüft. Kontakt aufgenommen habe er über eine Plattform. Man gebe seine Daten bekannt (persönliche Daten, Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Paypal-Kontonummer). Dann habe man ein Passwort und einen Zugang für das Jobsystem erhalten. Ansprechpartner gebe es keinen. Vor jedem Job gebe es einen Eignungstest, der online zu machen sei, und dann komme man zum Job. Auf der Seite sei dann ein Handbuch sowie der Fragebogen. An Anweisungen gebe es von der Beschwerdeführerin nur den Online-Leitfaden, den man automatisch akzeptiere, damit man im System weiterkommt. Ansonsten gebe es je nach Job das Handbuch der Auftragsfirma und den Fragebogen. Er habe keinen Vertrag bekommen bzw. unterschrieben, nur das Online-Handbuch pro Job. Er benötige für die Tätigkeit keine Software, nur das Internet. Er habe sich über die Homepage mit einem Passwort anmelden müssen. Aufträge habe er nicht über persönliche Einladungen bekommen. Wenn man im System der Beschwerdeführerin registriert sei, bekomme man ein E-Mail, dass es neue Jobs gebe. Dies sei aber ein allgemeines Mail, welches an alle verschickt werde. Wenn man Zeit und Lust habe, schaue man auf der Homepage nach und suche sich einen Job aus. Man könne sich den Job bzw. die Filialen aussuchen. Man melde sich dann an und bekomme ca. nach einem Tag Bescheid, ob man den Job bekomme oder nicht. Je nach Jobangebot habe es einen Zeitrahmen gegeben, dies sei aber schon bei der Jobauswahl festgestanden. An Beispielen für solche Käufe könne er die Firma römisch 40 angeben. Ob er sich nach Annahme eines Auftrags vertreten lassen habe können, wisse er bezüglich der Beschwerdeführerin nicht mehr. Grundsätzlich ließe sich das aber nicht überprüfen, da keiner wisse, wie er aussehe. Bei anderen Agenturen sei es bei manchen Aufträgen möglich, sich vertreten zu lassen, aber verantwortlich sei immer der angemeldete Testkäufer. Die fertigen Aufträge seien so abgegeben worden, dass der Fragebogen online ausgefüllt und versendet worden sei. Es sei für ihn nach Absenden des Fragebogens nicht ersichtlich gewesen, ob etwas kontrolliert worden sei. Es habe nie eine Nachfrage oder ein Feedback gegeben. Wenn am Fragebogen ein Punkt nicht beantwortet worden sei, sei man ohnehin nicht weitergekommen. Als Beweis für den Besuch habe es die Rechnung von der Tankstelle oder ein Foto von der Tankstelle gegeben. Das sei immer im jeweiligen Auftragshandbuch gestanden. Die Shop-Leitung habe nicht gewusst, wann er komme. Es sei nie der Fall gewesen, dass etwas nicht gepasst habe, die Fragen seien zumeist mit Ja oder Nein zu beantworten gewesen. So etwas wie eine Projekthotline für Fragen habe es nicht gegeben, sondern nur die Unterlagen im Internet. Dies habe aber immer ausgereicht. Wenn man etwas kaufen habe müssen, sei der Kaufpreis rückerstattet worden. Man habe die Rechnung mitschicken müssen und online die Bestätigung erhalten, dass man das Geld vom Paypal-Konto abbuchen lassen könne. Bei römisch 40 habe es kein Honorar gegeben, nur das getankte Benzin und was um ca. € 2,00 im Shop zu kaufen gewesen sei. Nur das Formular habe auf der Homepage ausgefüllt werden müssen. Er habe so ca. einmal im Quartal abgerechnet. Persönlichen oder telefonischen Kontakt habe es mit der Firma nicht gegeben. Am 12.10.2017 sei XXXX , VSNR XXXX , niederschriftlich befragt worden und habe diese angegeben, sie mache für mehrere Agenturen Mystery-Shopping. Sie sei über eine Freundin und über das Internet zur Beschwerdeführerin gekommen. Sie sei beruflich selbständige Immobilienvermittlerin und lasse das Mystery-Shopping, z.B. Tankstellen, so zu sagen mitlaufen. Sie nehme nur Aufträge an, die ihr bei ihrer beruflichen Tätigkeit reinpassen würden. Sie verrechne und versteuere über ihr Firmenkonto. Einmal sei sie von einer Frau angerufen und gefragt worden, ob sie noch zusätzliche Aufträge übernehmen wolle. Sie habe nur Tankstellen überprüft und nur das Online-Handbuch und den Fragebogen gehabt. Anweisungen seien alle online gewesen. Beim erstmaligen Registrieren habe man einen Online-Check durchführen müssen, ob man den Online-Leitfaden durchgelesen habe. Ob sie einen Vertrag bekommen habe, wisse sie nicht. Sie glaube, das sei alles bei der ersten Registrierung anzuklicken gewesen. Eine Software habe sie für die Tätigkeit nicht benötigt, nur einen Computer. Man komme über die Homepage zu seinem Account und gebe sein Passwort ein. Man bekomme Informations-E-Mails, dass Aufträge vorhanden seien und man könne dann, wenn man wolle, einsteigen und einen Auftrag übernehmen. Wenn man einsteigt, gebe es eine Liste von Tankstellen, die zu überprüfen seien. Da habe sie sich die ausgesucht, die sie machen habe wollen. Es sei ein Zeitrahmen vorgegeben gewesen, wann die Tankstellen zu überprüfen gewesen seien, z.B. am Vormittag oder am Nachmittag, ebenso die Kalenderwoche. Den Tag habe sie sich aussuchen können. Sie habe nur bei Tankstellen Testkäufe durchgeführt, im Shop habe sie um ca. € 2,00 einkaufen müssen. Wenn sie nicht gekonnt habe, habe sie den Auftrag nicht angenommen. Sie habe sich nie vertreten lassen, dies wäre auch nicht sinnvoll und kompliziert gewesen.Am 12.10.2017 sei römisch 40 , VSNR römisch 40 , niederschriftlich befragt worden und habe diese angegeben, sie mache für mehrere Agenturen Mystery-Shopping. Sie sei über eine Freundin und über das Internet zur Beschwerdeführerin gekommen. Sie sei beruflich selbständige Immobilienvermittlerin und lasse das Mystery-Shopping, z.B. Tankstellen, so zu sagen mitlaufen. Sie nehme nur Aufträge an, die ihr bei ihrer beruflichen Tätigkeit reinpassen würden. Sie verrechne und versteuere über ihr Firmenkonto. Einmal sei sie von einer Frau angerufen und gefragt worden, ob sie noch zusätzliche Aufträge übernehmen wolle. Sie habe nur Tankstellen überprüft und nur das Online-Handbuch und den Fragebogen gehabt. Anweisungen seien alle online gewesen. Beim erstmaligen Registrieren habe man einen Online-Check durchführen müssen, ob man den Online-Leitfaden durchgelesen habe. Ob sie einen Vertrag bekommen habe, wisse sie nicht. Sie glaube, das sei alles bei der ersten Registrierung anzuklicken gewesen. Eine Software habe sie für die Tätigkeit nicht benötigt, nur einen Computer. Man komme über die Homepage zu seinem Account und gebe sein Passwort ein. Man bekomme Informations-E-Mails, dass Aufträge vorhanden seien und man könne dann, wenn man wolle, einsteigen und einen Auftrag übernehmen. Wenn man einsteigt, gebe es eine Liste von Tankstellen, die zu überprüfen seien. Da habe sie sich die ausgesucht, die sie machen habe wollen. Es sei ein Zeitrahmen vorgegeben gewesen, wann die Tankstellen zu überprüfen gewesen seien, z.B. am Vormittag oder am Nachmittag, ebenso die Kalenderwoche. Den Tag habe sie sich aussuchen können. Sie habe nur bei Tankstellen Testkäufe durchgeführt, im Shop habe sie um ca. € 2,00 einkaufen müssen. Wenn sie nicht gekonnt habe, habe sie den Auftrag nicht angenommen. Sie habe sich nie vertreten lassen, dies wäre auch nicht sinnvoll und kompliziert gewesen. Dazu ergänzend habe sie am 18.10.2017 schriftlich angegeben, dass man ein Wunschdatum bekannt geben habe müsse und dann die definitive Zusage durch Mail übermittelt bekommen habe. Grundsätzlich müsse man die angenommenen Aufträge alleine ausführen, dies stehe im Briefing. Man habe die vorbereiteten Aufträge online ausfüllen und die definierten Belege (z.B. Tankrechnungen) hochladen müssen. Die von ihr durchgeführten Tankstellenchecks würden vorab von der Beschwerdeführerin und dann vom jeweiligen Pächter der Tankstelle kontrolliert werden. Erst wenn dieser die Freigabe gebe, sei der Check abgeschlossen. Als Besuchsbeweis habe man die gewünschten Unterlagen (z.B. Rechnung des gekauften Artikels, Foto der Auslagenfront) im System hochladen müssen. Man bekomme meist ein Feedback, wenn der Check kontrolliert worden sei oder auch Rückfragen bei fehlenden Belegen und Fotos. Ob die Shop-Leitung von ihrem Besuch gewusst habe, sei von Auftrag zu Auftrag verschieden gewesen. Es gebe aber Checks, wo man nach dem Check der Filialleitung ein persönliches Feedback geben müsse. Ob die Filialleitung von der Beschwerdeführerin den genauen Zeitpunkt erhalte, wisse sie nicht. Wenn die Fragen nicht vollständig beantwortet werden oder ein Teil der Unterlagen fehle, werde der Testauftrag neu vergeben und zähle nicht. Es gebe meist einen Ansprechpartner, den man bei Fragen telefonisch oder per E-Mail kontaktieren könne. Wenn man etwas kaufen muss, werde der Kaufbetrag rückerstattet. Die Entlohnung erfolge je nach Aufwand (z.B. ab € 5,00 für einen Testanruf bis € 30,00 für eine ausführliche Beratung). Honorarnoten würden über das System ausgefüllt und überwiesen werden. Bei manchen Aufgaben gebe es zuvor ein telefonisches Einzelcoaching oder auch eine Telefonkonferenz für mehrere Teilnehmer, wo man sich mit einem bekanntgegebenen Code einwählen würde. Am 13.11.2017 sei XXXX , VSNR XXXX , niederschriftlich befragt worden und habe diese angegeben, dass sie über Bekannte vom Mystery-Shopping gehört habe. Sie sei zu der Zeit arbeitslos gewesen und habe sich darüber informiert. Sie habe das von Ende 2014 bis 2015 gemacht, in Summe seien es so ca. fünfzehn Aufträge gewesen. Oft habe sie Monate lang nichts gemacht, je nachdem wie sie Zeit bzw. Lust gehabt habe oder wenn Aufträge dabei gewesen seien, die sie interessiert hätten. Sie habe gegenüber der Beschwerdeführerin per Mail ihr Interesse kundgetan. Dann sei sie angerufen worden und ihr mitgeteilt worden, wie sie sich im Internet anmelden könne. Alles sei über das Internet erfolgt, Informationen usw. Wenn sie Fragen gehabt hat, dann habe sie gemailt bzw. angerufen oder sie sei zurückgerufen worden (ausländische Nummer). Im Internet sei gestanden, wie man vorzugehen habe. Das Szenario sei genau beschrieben gewesen. Leitfaden und Anleitungen zur Verhaltensweise seien im Internet gestanden. Ein Vertrag sei ihr nicht erinnerlich. Sie habe alles über ihren Computer gemacht. Zum Einsteigen in das System benötige man einen Benutzernamen und ein Passwort. Man sei per Mail angeschrieben worden, dass Aufträge vorhanden seien. Eine persönliche Aufforderung habe es nicht gegeben. Es sei eine Beschreibung vorgegeben gewesen, welche Filialen zu besuchen seien. Bei den von ihr übernommenen Aufträgen sei keine Uhrzeit vorgegeben gewesen, aber sie habe den Auftrag innerhalb von zwei Tagen erledigen müssen. Bei XXXX habe sie sich über ein Gerät von einem Verkäufer beraten lassen müssen, sie habe den Namen des Verkäufers angeben und Fotos von der Filiale mitschicken müssen. Fotos habe sie von jedem besuchten Geschäft machen müssen. In einer Parfümerie und in einem Wäschegeschäft habe sie etwas kaufen müssen. In der Parfümerie habe sie einen Einkaufsrahmen und kein zusätzliches Geld bekommen. Im Wäschegeschäft habe sie um rund € 10,00 einkaufen müssen. Dies sei ihr erstattet worden und sie habe zusätzlich € 12,00 erhalten. Bei einem Frisör habe sie sich ihre Haare waschen und föhnen und sich über die Haarfarbe beraten lassen müssen. Laut Informationen im Internet habe man die Tätigkeit persönlich ausüben müssen. Sie habe sich nicht vertreten lassen, dies wäre nicht sinnvoll und zu aufwendig gewesen. Wenn sie einen Auftrag nicht erfüllen hätte können, hätte sie den Bogen nicht abgeschickt. Die Abgabe der Aufträge sei über das Internet abgewickelt worden. Kontrollen der Testkäufe hätten insofern stattgefunden, als der Auftrag zum Korrigieren zurückgeschickt worden sei. Einmal habe sie kein Geld erhalten, da der Firma das Befragungsergebnis nicht gepasst habe. Wenn etwas nicht gepasst hätte, hätte sie kein Geld bekommen. An Besuchsbeweisen habe es Fotos, Namen von Verkäufern, Uhrzeit/Zeitraum und den Kaufbeleg gegeben. Feedback habe sie nur erhalten, wenn etwas nicht gefallen habe. Die Shop-Leitung habe nicht gewusst, dass sie kommen würde. Für Fragen habe es eine Hotline und eine Mailanschrift gegeben. Wenn sie etwas kaufen habe müssen, sei ihr der Kaufpreis rückerstattet worden. Beim Frisörbesuch habe sie nur ihre Auslagen erstattet bekommen, ebenso in der Parfümerie. Es sei von Auftrag zu Auftrag unterschiedlich gewesen. Für die Bezahlung habe es nur ein Paypal-Konto gegeben. Meetings oder Ähnliches habe es nicht gegeben, es sei alles über das Internet abgelaufen.Am 13.11.2017 sei römisch 40 , VSNR römisch 40 , niederschriftlich befragt worden und habe diese angegeben, dass sie über Bekannte vom Mystery-Shopping gehört habe. Sie sei zu der Zeit arbeitslos gewesen und habe sich darüber informiert. Sie habe das von Ende 2014 bis 2015 gemacht, in Summe seien es so ca. fünfzehn Aufträge gewesen. Oft habe sie Monate lang nichts gemacht, je nachdem wie sie Zeit bzw. Lust gehabt habe oder wenn Aufträge dabei gewesen seien, die sie interessiert hätten. Sie habe gegenüber der Beschwerdeführerin per Mail ihr Interesse kundgetan. Dann sei sie angerufen worden und ihr mitgeteilt worden, wie sie sich im Internet anmelden könne. Alles sei über das Internet erfolgt, Informationen usw. Wenn sie Fragen gehabt hat, dann habe sie gemailt bzw. angerufen oder sie sei zurückgerufen worden (ausländische Nummer). Im Internet sei gestanden, wie man vorzugehen habe. Das Szenario sei genau beschrieben gewesen. Leitfaden und Anleitungen zur Verhaltensweise seien im Internet gestanden. Ein Vertrag sei ihr nicht erinnerlich. Sie habe alles über ihren Computer gemacht. Zum Einsteigen in das System benötige man einen Benutzernamen und ein Passwort. Man sei per Mail angeschrieben worden, dass Aufträge vorhanden seien. Eine persönliche Aufforderung habe es nicht gegeben. Es sei eine Beschreibung vorgegeben gewesen, welche Filialen zu besuchen seien. Bei den von ihr übernommenen Aufträgen sei keine Uhrzeit vorgegeben gewesen, aber sie habe den Auftrag innerhalb von zwei Tagen erledigen müssen. Bei römisch 40 habe sie sich über ein Gerät von einem Verkäufer beraten lassen müssen, sie habe den Namen des Verkäufers angeben und Fotos von der Filiale mitschicken müssen. Fotos habe sie von jedem besuchten Geschäft machen müssen. In einer Parfümerie und in einem Wäschegeschäft habe sie etwas kaufen müssen. In der Parfümerie habe sie einen Einkaufsrahmen und kein zusätzliches Geld bekommen. Im Wäschegeschäft habe sie um rund € 10,00 einkaufen müssen. Dies sei ihr erstattet worden und sie habe zusätzlich € 12,00 erhalten. Bei einem Frisör habe sie sich ihre Haare waschen und föhnen und sich über die Haarfarbe beraten lassen müssen. Laut Informationen im Internet habe man die Tätigkeit persönlich ausüben müssen. Sie habe sich nicht vertreten lassen, dies wäre nicht sinnvoll und zu aufwendig gewesen. Wenn sie einen Auftrag nicht erfüllen hätte können, hätte sie den Bogen nicht abgeschickt. Die Abgabe der Aufträge sei über das Internet abgewickelt worden. Kontrollen der Testkäufe hätten insofern stattgefunden, als der Auftrag zum Korrigieren zurückgeschickt worden sei. Einmal habe sie kein Geld erhalten, da der Firma das Befragungsergebnis nicht gepasst habe. Wenn etwas nicht gepasst hätte, hätte sie kein Geld bekommen. An Besuchsbeweisen habe es Fotos, Namen von Verkäufern, Uhrzeit/Zeitraum und den Kaufbeleg gegeben. Feedback habe sie nur erhalten, wenn etwas nicht gefallen habe. Die Shop-Leitung habe nicht gewusst, dass sie kommen würde. Für Fragen habe es eine Hotline und eine Mailanschrift gegeben. Wenn sie etwas kaufen habe müssen, sei ihr der Kaufpreis rückerstattet worden. Beim Frisörbesuch habe sie nur ihre Auslagen erstattet bekommen, ebenso in der Parfümerie. Es sei von Auftrag zu Auftrag unterschiedlich gewesen. Für die Bezahlung habe es nur ein Paypal-Konto gegeben. Meetings oder Ähnliches habe es nicht gegeben, es sei alles über das Internet abgelaufen. Am 24.11.2017 sei XXXX , VSNR XXXX , niederschriftlich befragt worden und habe diese angegeben, sie sei über das Internet zu der Beschäftigung gekommen. Sie habe sich 2013 registriert und bis jetzt ca. sieben Tests durchgeführt. Der Kontakt habe nur über die Homepage bzw. per E-Mail bestanden, es habe keine Telefongespräche gegeben. Es habe nur ein Szenario gegeben, das im Internet vorgegeben gewesen sei, sowie den Fragebogen. Im Gegensatz zu vielen anderen Agenturen habe es kein persönliches oder telefonisches Briefing gegeben. Es habe nur das Online-Szenario gegeben. Bei manchen Projekten habe es einen Qualifizierungstest gegeben, welcher online auszufüllen gewesen sei. Jedoch habe man diesen Test mehrmals wiederholen können. Bei manchen Szenarien sei dabeigestanden, dass man den Test alleine durchführen solle. Kontrolle habe es jedoch keine gegeben (wie auch). Sie habe keinen Vertrag bekommen, habe nichts unterschreiben oder sich ausweisen müssen. Sie habe für die Tätigkeit keine Software benötigt, nur ihren Computer. Man logge sich mit dem Passwort in das System ein und könne sich dann aussuchen, welche Aufträge man haben möchte. Dann bewerbe man sich und warte auf eine Zusage per Mail. Sie sei zu den Aufträgen gekommen, indem sie sie entweder im System gesucht habe oder sie per Mail (Rundschreiben an alle) angeschrieben worden sei. Die Standorte der Filialen seien vorgegeben worden. Zeitlich seien die Zeiträume (Datum) oder auch Wochentage und Uhrzeiten vorgegeben gewesen. Für die Beschwerdeführerin habe sie nur XXXX -Tankstellen überprüft. Alle anderen Testungen seien nicht interessant für sie gewesen. Bezüglich Vertretungsrecht habe es keine Vorgaben gegeben, aber es scheine logisch zu sein, dass man die Testung persönlich durchführen habe müssen, weil man sich auf das Szenario vorbereiten müsse. Sie habe sich nicht vertreten lassen. Wenn sie keine Zeit gehabt habe, habe sie den Test nicht oder an einem anderen Tag (innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes) gemacht. Die Aufträge habe sie abgegeben, indem sie den Fragebogen online ausgefüllt, die Rechnungen eingescannt, die Fotos hochgeladen und das ganze abgesendet habe. Dass die Testkäufe stattgefunden haben, sei insofern kontrolliert worden, als man Rechnung und Fotos mitschicken habe müssen. Man habe bezüglich der Fragebögen ein Feedback erhalten bezüglich Vollständigkeit der Beantwortung, ob die Zeit eingehalten worden sei, ob man am richtigen Standort gewesen sei und ob man das vorgegebene Szenario eingehalten habe. Bei ihren Testungen habe die Shop-Leitung nicht gewusst, dass sie kommen würde. Sie habe einmal um weniger als die vorgeschriebenen € 10,00 getankt und habe daher auch um diesen Betrag weniger überwiesen bekommen. Sie könne nicht angeben, was bei nicht rechtzeitiger Übermittlung des Fragebogens passiert wäre, da dies nicht vorgekommen sei. Fragen habe sie nicht gehabt, wenn hätte sie dies per Mail geklärt. Wenn sie etwas kaufen habe müssen, sei ihr das Geld rückerstattet worden. Man habe bei der XXXX -Tankstelle um € 10,00 tanken und um € 2,00 im Shop etwas kaufen müssen. Diese € 12,00 seien überwiesen worden. Eine zusätzliche Entlohnung habe es nicht gegeben. Sie habe keine Honorarnoten gelegt, es sei alles über ihr Paypal-Konto abgerechnet worden. Eine andere Überweisungsmöglichkeit habe es nicht gegeben. Meetings oder Briefings für neue Aufgaben hätten nicht stattgefunden, es sei alles nur online mit den vorgegebenen Szenarien erfolgt. Sie teste für mehrere Agenturen. Im Vergleich zu anderen Agenturen trete die Beschwerdeführerin eher unprofessionell auf. Die Szenarien seien sehr schlecht übersetzt, ebenso die Mails, zeitweise unverständlich. Ihr sei aufgefallen, dass die Kontaktpersonen für das Projekt sehr oft wechseln würden. Die Mails würden alle aus dem Ausland kommen. Das Honorar sei im Lauf der Zeit von € 25,00 auf € 12,00 gesenkt worden ( XXXX -Projekt).Am 24.11.2017 sei römisch 40 , VSNR römisch 40 , niederschriftlich befragt worden und habe diese angegeben, sie sei über das Internet zu der Beschäftigung gekommen. Sie habe sich 2013 registriert und bis jetzt ca. sieben Tests durchgeführt. Der Kontakt habe nur über die Homepage bzw. per E-Mail bestanden, es habe keine Telefongespräche gegeben. Es habe nur ein Szenario gegeben, das im Internet vorgegeben gewesen sei, sowie den Fragebogen. Im Gegensatz zu vielen anderen Agenturen habe es kein persönliches oder telefonisches Briefing gegeben. Es habe nur das Online-Szenario gegeben. Bei manchen Projekten habe es einen Qualifizierungstest gegeben, welcher online auszufüllen gewesen sei. Jedoch habe man diesen Test mehrmals wiederholen können. Bei manchen Szenarien sei dabeigestanden, dass man den Test alleine durchführen solle. Kontrolle habe es jedoch keine gegeben (wie auch). Sie habe keinen Vertrag bekommen, habe nichts unterschreiben oder sich ausweisen müssen. Sie habe für die Tätigkeit keine Software benötigt, nur ihren Computer. Man logge sich mit dem Passwort in das System ein und könne sich dann aussuchen, welche Aufträge man haben möchte. Dann bewerbe man sich und warte auf eine Zusage per Mail. Sie sei zu den Aufträgen gekommen, indem sie sie entweder im System gesucht habe oder sie per Mail (Rundschreiben an alle) angeschrieben worden sei. Die Standorte der Filialen seien vorgegeben worden. Zeitlich seien die Zeiträume (Datum) oder auch Wochentage und Uhrzeiten vorgegeben gewesen. Für die Beschwerdeführerin habe sie nur römisch 40 -Tankstellen überprüft. Alle anderen Testungen seien nicht interessant für sie gewesen. Bezüglich Vertretungsrecht habe es keine Vorgaben gegeben, aber es scheine logisch zu sein, dass man die Testung persönlich durchführen habe müssen, weil man sich auf das Szenario vorbereiten müsse. Sie habe sich nicht vertreten lassen. Wenn sie keine Zeit gehabt habe, habe sie den Test nicht oder an einem anderen Tag (innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes) gemacht. Die Aufträge habe sie abgegeben, indem sie den Fragebogen online ausgefüllt, die Rechnungen eingescannt, die Fotos hochgeladen und das ganze abgesendet habe. Dass die Testkäufe stattgefunden haben, sei insofern kontrolliert worden, als man Rechnung und Fotos mitschicken habe müssen. Man habe bezüglich der Fragebögen ein Feedback erhalten bezüglich Vollständigkeit der Beantwortung, ob die Zeit eingehalten worden sei, ob man am richtigen Standort gewesen sei und ob man das vorgegebene Szenario eingehalten habe. Bei ihren Testungen habe die Shop-Leitung nicht gewusst, dass sie kommen würde. Sie habe einmal um weniger als die vorgeschriebenen € 10,00 getankt und habe daher auch um diesen Betrag weniger überwiesen bekommen. Sie könne nicht angeben, was bei nicht rechtzeitiger Übermittlung des Fragebogens passiert wäre, da dies nicht vorgekommen sei. Fragen habe sie nicht gehabt, wenn hätte sie dies per Mail geklärt. Wenn sie etwas kaufen habe müssen, sei ihr das Geld rückerstattet worden. Man habe bei der römisch 40 -Tankstelle um € 10,00 tanken und um € 2,00 im Shop etwas kaufen müssen. Diese € 12,00 seien überwiesen worden. Eine zusätzliche Entlohnung habe es nicht gegeben. Sie habe keine Honorarnoten gelegt, es sei alles über ihr Paypal-Konto abgerechnet worden. Eine andere Überweisungsmöglichkeit habe es nicht gegeben. Meetings oder Briefings für neue Aufgaben hätten nicht stattgefunden, es sei alles nur online mit den vorgegebenen Szenarien erfolgt. Sie teste für mehrere Agenturen. Im Vergleich zu anderen Agenturen trete die Beschwerdeführerin eher unprofessionell auf. Die Szenarien seien sehr schlecht übersetzt, ebenso die Mails, zeitweise unverständlich. Ihr sei aufgefallen, dass die Kontaktpersonen für das Projekt sehr oft wechseln würden. Die Mails würden alle aus dem Ausland kommen. Das Honorar sei im Lauf der Zeit von € 25,00 auf € 12,00 gesenkt worden ( römisch 40 -Projekt). Die Beschwerdeführerin habe über ihre steuerliche Vertretung angegeben, die Homepage gehöre der Firma XXXX , an die für die IT-Dienstleistungen gezahlt werde. Es gebe einen Zugang zur Homepage und zum Softwareprogramm für Mystery Shoppers. Die Fragebögen und Szenarios würden vom Auftraggeber ausgearbeitet, mit der Beschwerdeführerin abgestimmt und von der Beschwerdeführerin über einen Zugang zur Homepage von XXXX online gestellt. Die Fragen und das Szenario würde der Auftraggeber erstellen. Kontrolliert werden würden die Fragebögen von den Mitarbeitern der Tochtergesellschaft XXXX , Kiew, Ukraine. Die Beschwerdeführerin zahle an die Tochtergesellschaft für diese Leistung. Wenn ein Fragebogen nicht korrekt ausgefüllt sei, bekäme der Mystery Shopper eine begründete Antwort, weshalb der Fragebogen nicht angenommen werden könne und nicht bezahlt werde. Ob der Fragebogen verwertbar sei, würden die Mitarbeiter der Tochtergesellschaft in der Ukraine entscheiden. Wenn ein Mystery-Shopper sich registriere, aber den Fragebogen nicht abschicke, würde er nicht bezahlt werden. Es müsse derjenige, der sich registriert habe, auch den Fragebogen ausfüllen. Es gebe Fragen im Fragebogen, die einen Betrug aufdecken würden. Der Auftraggeber schreibe je nach Szenario vor, welche Auswahlkriterien von einem Mystery-Shopper zu erfüllen seien. Der Mystery-Shopper fülle seine Daten beim Registrieren aus. Es gebe keinen persönlichen Kontakt, nur in elektronischer Form oder telefonisch bei Fragen bzw. Beschwerden. Die Anforderungen an die Mystery-Shopper seien je Szenario unterschiedlich, beispielsweise das Alter, die Größe oder eine bestimmte Eignung als Testkäufer. Wenn sich ein Mystery-Shopper nicht an die Vorgaben halte, werde der ausgefüllte Fragebogen nicht bezahlt. Bei Beschwerden kontaktiere der Auftraggeber die Mitarbeiter der Tochtergesellschaft in der Ukraine, welche dann den Sachverhalt klären und den Mystery-Shopper eventuell ausschließen würden. Die Vorgaben bezüglich Ort, Zeit und Verhalten seien je nach Szenario unterschiedlich. Im Szenario sei genau beschrieben, was der Mystery-Shopper zu tun habe. Weisungen bezüglich der Ausführung der Arbeitsleistung würden je nach Szenario unterschiedlich erteilt werden. Dem Mystery-Shopper würden keine Dinge zur Verfügung gestellt werden, die er für den Testkauf benötige. Falls etwas gekauft werden müsse, ersetze der Auftraggeber die Kosten. Es gebe keine Verpflichtung des Mystery Shoppers, weitere Testkäufe oder eine Wiederholung des Testkaufs zu machen. Der Mystery-Shopper dürfe auch für ein weiteres Unternehmen derselben Sparte tätig sein. Bezüglich Beispiele, wie ein Fragebogen/Szenario aussehe, werde auf das Szenario XXXX und XXXX sowie die ausgefüllten Fragebögen für die Projekte XXXX Salzburg, XXXX und XXXX verwiesen. In der österreichischen Buchhaltung würden die Erlöse von den Auftraggebern aus europäischen Ländern, USA, Canada, Australien und China verrechnet werden sowie Weiterverrechnungen der Zahlungen an Mystery Shopper an Tochtergesellschaften. An Fremdleistungen würden Zahlungen an Mystery Shopper, Dienstleistungen von der Tochtergesellschaft in der Ukraine und IT-Leistungen für die Software von XXXX verrechnet werden. Alle Mystery Shopper in allen Ländern würden von der Beschwerdeführerin bezahlt werden. Die Auftraggeber der Beschwerdeführerin seien aus europäischen Ländern, USA, Canada, Australien und China. Die Auftraggeber aus Ländern, wo die Beschwerdeführerin eine Tochtergesellschaft gegründet habe, würden den Vertrag mit der jeweiligen Tochtergesellschaft abschließen. Die Tochtergesellschaft in der Ukraine mache die Verwaltung (Auswertung der Fragebögen, Bedienung der Software, ...) für alle Länder und verrechne diese Leistungen der Beschwerdeführerin, die diese Dienstleistungen wiederum an die Tochtergesellschaften weiterverrechne. Die Verträge mit den Auftraggebern würden vom Geschäftsführer unterzeichnet werden, meistens per Mail. Die Tochtergesellschaften würden Verträge mit den Auftraggebern aus den Ländern, in denen die Tochtergesellschaften ansässig sind, abschließen. Ein Call Center habe das Unternehmen in Wien nicht. Wie den Auftraggebern garantiert werde, dass die Fragebögen in der geforderten Stückzahl im geforderten Zeitraum geliefert werden, sei im Vertrag mit dem jeweiligen Auftraggeber festgehalten (z.B. Strafen, Preisminderung). Falls nicht genügend Fragebögen geliefert werden können, würde die Beschwerdeführerin über die ukrainische Tochtergesellschaft mit den Auftraggebern nachverhandeln. Die Auftraggeber hätten einen Online-Zugang zur Homepage von XXXX und würden die ausgewerteten Fragebögen in elektronischer Form geliefert bekommen. Die Mystery Shopper würden nicht persönlich angeschrieben werden, sondern über Werbung aufgefordert (z.B. bei dringenden Projekten). Für jedes Szenario gebe es verschiedene Anforderungen, es spiele somit keine Rolle, ob ein Mystery Shopper geschult sei oder nicht.Die Beschwerdeführerin habe über ihre steuerliche Vertretung angegeben, die Homepage gehöre der Firma römisch 40 , an die für die IT-Dienstleistungen gezahlt werde. Es gebe einen Zugang zur Homepage und zum Softwareprogramm für Mystery Shoppers. Die Fragebögen und Szenarios würden vom Auftraggeber ausgearbeitet, mit der Beschwerdeführerin abgestimmt und von der Beschwerdeführerin über einen Zugang zur Homepage von römisch 40 online gestellt. Die Fragen und das Szenario würde der Auftraggeber erstellen. Kontrolliert werden würden die Fragebögen von den Mitarbeitern der Tochtergesellschaft römisch 40 , Kiew, Ukraine. Die Beschwerdeführerin zahle an die Tochtergesellschaft für diese Leistung. Wenn ein Fragebogen nicht korrekt ausgefüllt sei, bekäme der Mystery Shopper eine begründete Antwort, weshalb der Fragebogen nicht angenommen werden könne und nicht bezahlt werde. Ob der Fragebogen verwertbar sei, würden die Mitarbeiter der Tochtergesellschaft in der Ukraine entscheiden. Wenn ein Mystery-Shopper sich registriere, aber den Fragebogen nicht abschicke, würde er nicht bezahlt werden. Es müsse derjenige, der sich registriert habe, auch den Fragebogen ausfüllen. Es gebe Fragen im Fragebogen, die einen Betrug aufdecken würden. Der Auftraggeber schreibe je nach Szenario vor, welche Auswahlkriterien von einem Mystery-Shopper zu erfüllen seien. Der Mystery-Shopper fülle seine Daten beim Registrieren aus. Es gebe keinen persönlichen Kontakt, nur in elektronischer Form oder telefonisch bei Fragen bzw. Beschwerden. Die Anforderungen an die Mystery-Shopper seien je Szenario unterschiedlich, beispielsweise das Alter, die Größe oder eine bestimmte Eignung als Testkäufer. Wenn sich ein Mystery-Shopper nicht an die Vorgaben halte, werde der ausgefüllte Fragebogen nicht bezahlt. Bei Beschwerden kontaktiere der Auftraggeber die Mitarbeiter der Tochtergesellschaft in der Ukraine, welche dann den Sachverhalt klären und den Mystery-Shopper eventuell ausschließen würden. Die Vorgaben bezüglich Ort, Zeit und Verhalten seien je nach Szenario unterschiedlich. Im Szenario sei genau beschrieben, was der Mystery-Shopper zu tun habe. Weisungen bezüglich der Ausführung der Arbeitsleistung würden je nach Szenario unterschiedlich erteilt werden. Dem Mystery-Shopper würden keine Dinge zur Verfügung gestellt werden, die er für den Testkauf benötige. Falls etwas gekauft werden müsse, ersetze der Auftraggeber die Kosten. Es gebe keine Verpflichtung des Mystery Shoppers, weitere Testkäufe oder eine Wiederholung des Testkaufs zu machen. Der Mystery-Shopper dürfe auch für ein weiteres Unternehmen derselben Sparte tätig sein. Bezüglich Beispiele, wie ein Fragebogen/Szenario aussehe, werde auf das Szenario römisch 40 und römisch 40 sowie die ausgefüllten Fragebögen für die Projekte römisch 40 Salzburg, römisch 40 und römisch 40 verwiesen. In der österreichischen Buchhaltung würden die Erlöse von den Auftraggebern aus europäischen Ländern, USA, Canada, Australien und China verrechnet werden sowie Weiterverrechnungen der Zahlungen an Mystery Shopper an Tochtergesellschaften. An Fremdleistungen würden Zahlungen an Mystery Shopper, Dienstleistungen von der Tochtergesellschaft in der Ukraine und IT-Leistungen für die Software von römisch 40 verrechnet werden. Alle Mystery Shopper in allen Ländern würden von der Beschwerdeführerin bezahlt werden. Die Auftraggeber der Beschwerdeführerin seien aus europäischen Ländern, USA, Canada, Australien und China. Die Auftraggeber aus Ländern, wo die Beschwerdeführerin eine Tochtergesellschaft gegründet habe, würden den Vertrag mit der jeweiligen Tochtergesellschaft abschließen. Die Tochtergesellschaft in der Ukraine mache die Verwaltung (Auswertung der Fragebögen, Bedienung der Software, ...) für alle Länder und verrechne diese Leistungen der Beschwerdeführerin, die diese Dienstleistungen wiederum an die Tochtergesellschaften weiterverrechne. Die Verträge mit den Auftraggebern würden vom Geschäftsführer unterzeichnet werden, meistens per Mail. Die Tochtergesellschaften würden Verträge mit den Auftraggebern aus den Ländern, in denen die Tochtergesellschaften ansässig sind, abschließen. Ein Call Center habe das Unternehmen in Wien nicht. Wie den Auftraggebern garantiert werde, dass die Fragebögen in der geforderten Stückzahl im geforderten Zeitraum geliefert werden, sei im Vertrag mit dem jeweiligen Auftraggeber festgehalten (z.B. Strafen, Preisminderung). Falls nicht genügend Fragebögen geliefert werden können, würde die Beschwerdeführerin über die ukrainische Tochtergesellschaft mit den Auftraggebern nachverhandeln. Die Auftraggeber hätten einen Online-Zugang zur Homepage von römisch 40 und würden die ausgewerteten Fragebögen in elektronischer Form geliefert bekommen. Die Mystery Shopper würden nicht persönlich angeschrieben werden, sondern über Werbung aufgefordert (z.B. bei dringenden Projekten). Für jedes Szenario gebe es verschiedene Anforderungen, es spiele somit keine Rolle, ob ein Mystery Shopper geschult sei oder nicht. Vorgelegt worden seien Handbücher für Mystery Shopping bei XXXX , für Kaufgespräche betreffend XXXX Notebooks, Mystery Shopping in XXXX Geschäften sowie einige ausgefüllte Fragebögen betreffend Testkäufe bei XXXX und in Elektronikgeschäften.Vorgelegt worden seien Handbücher für Mystery Shopping bei römisch 40 , für Kaufgespräche betreffend römisch 40 Notebooks, Mystery Shopping in römisch 40 Geschäften sowie einige ausgefüllte Fragebögen betreffend Testkäufe bei römisch 40 und in Elektronikgeschäften. Im „ XXXX Mystery Shopping Handbuch 2013" (ON 22) sei — zusammengefasst — vorgegeben gewesen, bei Durchführung des Auftrags zu tanken, ein Produkt im Shop zu kaufen, die Kundentoilette zu überprüfen, nicht mit Scheck zu bezahlen, sich einen Kassenbeleg geben zu lassen und keinen Beifahrer im Auto zu haben. Es möge, wenn vorhanden, immer im Shop gezahlt werden. Vor dem Besuch sei die genaue Adresse zu überprüfen. Mit Anfahren der Station sei die Zeit bis zum Verlassen der Station zu stoppen und zu überprüfen, ob die Station leicht als XXXX -Tankstelle zu erkennen oder das Logo verdeckt, verschmutzt etc. sei, ob das Außengelände sicher befahrbar sei, der Außenbereich frei von Unkraut, Verschmutzungen etc. sei und die Beleuchtung angemessen sei. An der Tankinsel sei zu überprüfen, ob die Tanksäule frei von Verschmutzung und Beschädigungen sei und ob das korrekte Zubehör vorhanden sei. Zu beachten sei auch, wie zeitnah man bei einem angebotenen Vollservice bedient werde. Bei einem Vollservice sei auf die Kleidung und Umgangsformen des Tankwarts zu achten sowie auf bestimmte Zusatzangebote. Beim Zahlen sei die Zeit ab Anstellen in der Warteschlange zu stoppen und zu beachten, ob der Kassenbereich funktionstüchtig, ordentlich und sauber sei. Beim Weg zum oder vom Shop sei darauf zu achten, ob alle Zapfsäulen funktionstüchtig erscheinen. Bezüglich des Shops sei auf Sauberkeit, Beleuchtung und Sortierung der Warenauslage zu achten. Bezüglich der Mitarbeiter im Shop sei auf die Kleidung und Umgangsformen zu achten sowie auf Angebote, die die Mitarbeiter zu nennen verpflichtet seien. In der Kundentoilette sei auf die Sauberkeit und Beleuchtung zu achten. Der Fragebogen sei zeitnah zum Verlassen des Shops auszufüllen. Die Ergebnisse seien innerhalb von acht Stunden weiterzuleiten.Im „ römisch 40 Mystery Shopping Handbuch 2013" (ON 22) sei — zusammengefasst — vorgegeben gewesen, bei Durchführung des Auftrags zu tanken, ein Produkt im Shop zu kaufen, die Kundentoilette zu überprüfen, nicht mit Scheck zu bezahlen, sich einen Kassenbeleg geben zu lassen und keinen Beifahrer im Auto zu haben. Es möge, wenn vorhanden, immer im Shop gezahlt werden. Vor dem Besuch sei die genaue Adresse zu überprüfen. Mit Anfahren der Station sei die Zeit bis zum Verlassen der Station zu stoppen und zu überprüfen, ob die Station leicht als römisch 40 -Tankstelle zu erkennen oder das Logo verdeckt, verschmutzt etc. sei, ob das Außengelände sicher befahrbar sei, der Außenbereich frei von Unkraut, Verschmutzungen etc. sei und die Beleuchtung angemessen sei. An der Tankinsel sei zu überprüfen, ob die Tanksäule frei von Verschmutzung und Beschädigungen sei und ob das korrekte Zubehör vorhanden sei. Zu beachten sei auch, wie zeitnah man bei einem angebotenen Vollservice bedient werde. Bei einem Vollservice sei auf die Kleidung und Umgangsformen des Tankwarts zu achten sowie auf bestimmte Zusatzangebote. Beim Zahlen sei die Zeit ab Anstellen in der Warteschlange zu stoppen und zu beachten, ob der Kassenbereich funktionstüchtig, ordentlich und sauber sei. Beim Weg zum oder vom Shop sei darauf zu achten, ob alle Zapfsäulen funktionstüchtig erscheinen. Bezüglich des Shops sei auf Sauberkeit, Beleuchtung und Sortierung der Warenauslage zu achten. Bezüglich der Mitarbeiter im Shop sei auf die Kleidung und Umgangsformen zu achten sowie auf Angebote, die die Mitarbeiter zu nennen verpflichtet seien. In der Kundentoilette sei auf die Sauberkeit und Beleuchtung zu achten. Der Fragebogen sei zeitnah zum Verlassen des Shops auszufüllen. Die Ergebnisse seien innerhalb von acht Stunden weiterzuleiten. In einem weiteren Handbuch zur Bewertung des Service an den Tankstellen von XXXX (ON 21) sei festgehalten, dass Zeit- und Tagangaben, wann die Besuche durchgeführt werden dürfen, in den Details zum jeweiligen Auftrag zu finden seien. Es sei zu beachten, dass man sich genügend Zeit für den Auftrag nimmt. Wenn beispielsweise ein Zeitrahmen von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr vorgegeben sei, dürfe der Auftrag nicht vor 16:00 Uhr begonnen und nicht nach 19:00 Uhr beendet werden.In einem weiteren Handbuch zur Bewertung des Service an den Tankstellen von römisch 40 (ON 21) sei festgehalten, dass Zeit- und Tagangaben, wann die Besuche durchgeführt werden dürfen, in den Details zum jeweiligen Auftrag zu finden seien. Es sei zu beachten, dass man sich genügend Zeit für den Auftrag nimmt. Wenn beispielsweise ein Zeitrahmen von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr vorgegeben sei, dürfe der Auftrag nicht vor 16:00 Uhr begonnen und nicht nach 19:00 Uhr beendet werden. In den vorgelegten Fragebögen betreffend Testkäufe (ON 17 bis ON 20) bei XXXX sei eine Verweildauer in den Tankstellen zwischen 15 und 24 Minuten vorgegeben. Abzufragen seien Höflichkeit, Geschwindigkeit, Kompetenz sowie Motivation des Service, Bequemlichkeit der Einrichtung und ob der Shop besser sei als andere Shops. Des Weiteren werde nach bestimmten Produkten gefragt und ob man die Waschstraße, Kaffeemaschine etc. benutzt habe. Es werde nach der Vergleichbarkeit mit anderen XXXX -Tankstellen gefragt. Die Bewertungen müssten begründet werden. Dies erfolge zumeist durch einen, maximal zwei Sätze, wie zum Beispiel „Der größere Shop war praktisch und mit einigen Regalen und Tiefkühltruhen eingerichtet. Es waren auch Zeitschriften und Tabakwaren, neben Nahrungsmittel, XXXX -Eis und Schmierölen zu kaufen“. Abzufragen seien die Zufahrtsmöglichkeit zur Tankstelle sowie deren Beleuchtung und die Funktionstüchtigkeit der Zapfsäulen. Gefragt werde auch nach dem Vorhandensein einzelnen Zubehörs wie etwa Handschuhen. Bezüglich des Shops werde nach Sauberkeit, Bewegungsfreiheit und Befüllung der Regale gefragt. Bezüglich des Personals werde gefragt, ob gegrüßt, gedankt und verabschiedet werde, ob auf Angebote hingewiesen werde und ob Dienstkleidung mit Namensschild getragen werde. Zur Toilette werde nach Sauberkeit und Funktionsfähigkeit der sanitären Einrichtungen gefragt. Anzugeben sei auch, ob man auf die Möglichkeit einer Kundenkarte aufmerksam gemacht werde. In den Fragebogen hochzuladen seien die Rechnung betreffend den Tankstellenbesuch sowie ein Foto von der Tankstelle.In den vorgelegten Fragebögen betreffend Testkäufe (ON 17 bis ON 20) bei römisch 40 sei eine Verweildauer in den Tankstellen zwischen 15 und 24 Minuten vorgegeben. Abzufragen seien Höflichkeit, Geschwindigkeit, Kompetenz sowie Motivation des Service, Bequemlichkeit der Einrichtung und ob der Shop besser sei als andere Shops. Des Weiteren werde nach bestimmten Produkten gefragt und ob man die Waschstraße, Kaffeemaschine etc. benutzt habe. Es werde nach der Vergleichbarkeit mit anderen römisch 40 -Tankstellen gefragt. Die Bewertungen müssten begründet werden. Dies erfolge zumeist durch einen, maximal zwei Sätze, wie zum Beispiel „Der größere Shop war praktisch und mit einigen Regalen und Tiefkühltruhen eingerichtet. Es waren auch Zeitschriften und Tabakwaren, neben Nahrungsmittel, römisch 40 -Eis und Schmierölen zu kaufen“. Abzufragen seien die Zufahrtsmöglichkeit zur Tankstelle sowie deren Beleuchtung und die Funktionstüchtigkeit der Zapfsäulen. Gefragt werde auch nach dem Vorhandensein einzelnen Zubehörs wie etwa Handschuhen. Bezüglich des Shops werde nach Sauberkeit, Bewegungsfreiheit und Befüllung der Regale gefragt. Bezüglich des Personals werde gefragt, ob gegrüßt, gedankt und verabschiedet werde, ob auf Angebote hingewiesen werde und ob Dienstkleidung mit Namensschild getragen werde. Zur Toilette werde nach Sauberkeit und Funktionsfähigkeit der sanitären Einrichtungen gefragt. Anzugeben sei auch, ob man auf die Möglichkeit einer Kundenkarte aufmerksam gemacht werde. In den Fragebogen hochzuladen seien die Rechnung betreffend den Tankstellenbesuch sowie ein Foto von der Tankstelle. In einem Trainingshandbuch für Testkunden für einen Notebookkauf (ON 16) werde zusammengefasst festgehalten, dass das Geschäft am angegebenen Datum besucht werden müsse. Wenn eine bestimmte Uhrzeit vorgegeben werde, müsse man sich daran halten, ansonsten ist der Zeitpunkt beliebig, jedoch sei das Geschäft mindestens eine Stunde vor Ladenschluss zu besuchen. Vor dem Besuch müssten die Adresse und Öffnungszeiten überprüft werden. Der Laden sei nach dem Besuch zu fotografieren. Der Besuch habe allein zu erfolgen. Der Testkunde sei angewiesen, ohne Nennung einer Marke, Interesse am Kauf eines neuen Notebooks zu bekunden. Es seien dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an das Gerät und ein bestimmtes Budget mitzuteilen. Empfehle der Verkäufer nicht von sich aus einen XXXX , habe der Testkäufer danach zu fragen. Er habe dabei Bedenken zum Wert des XXXX Computers zu äußern und zu beobachten, wie der Verkäufer auf die Bedenken reagiere. Bei der Ankunft im Geschäft sei die Anzahl der Kunden zu notieren und zu beobachten, was die Verkäufer tun. Es sei zu notieren, welches Produkt der Verkäufer als erstes empfehle, ebenso sei darauf zu achten, was der Verkäufer über XXXX Produkte sage. Es sei danach zu fragen, ob ein bestimmtes Produkt vorrätig sei und auf die Reaktion des Verkäufers zu achten, ebenso darauf, wie der Verkäufer das Gespräch beende. Die Testkäufer seien angehalten, in den entsprechenden Stellen des Fragebogens so viele Details wie möglich hinzuzufügen und die Fragen so individuell und umfassend wie möglich zu beantworten. Zum Nachweis des Besuchs müsse der Testkäufer die gesamte Ladenfront einschließlich der Bereich links und rechts davon fotografieren.In einem Trainingshandbuch für Testkunden für einen Notebookkauf (ON 16) werde zusammengefasst festgehalten, dass das Geschäft am angegebenen Datum besucht werden müsse. Wenn eine bestimmte Uhrzeit vorgegeben werde, müsse man sich daran halten, ansonsten ist der Zeitpunkt beliebig, jedoch sei das Geschäft mindestens eine Stunde vor Ladenschluss zu besuchen. Vor dem Besuch müssten die Adresse und Öffnungszeiten überprüft werden. Der Laden sei nach dem Besuch zu fotografieren. Der Besuch habe allein zu erfolgen. Der Testkunde sei angewiesen, ohne Nennung einer Marke, Interesse am Kauf eines neuen Notebooks zu bekunden. Es seien dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an das Gerät und ein bestimmtes Budget mitzuteilen. Empfehle der Verkäufer nicht von sich aus einen römisch 40 , habe der Testkäufer danach zu fragen. Er habe dabei Bedenken zum Wert des römisch 40 Computers zu äußern und zu beobachten, wie der Verkäufer auf die Bedenken reagiere. Bei der Ankunft im Geschäft sei die Anzahl der Kunden zu notieren und zu beobachten, was die Verkäufer tun. Es sei zu notieren, welches Produkt der Verkäufer als erstes empfehle, ebenso sei darauf zu achten, was der Verkäufer über römisch 40 Produkte sage. Es sei danach zu fragen, ob ein bestimmtes Produkt vorrätig sei und auf die Reaktion des Verkäufers zu achten, ebenso darauf, wie der Verkäufer das Gespräch beende. Die Testkäufer seien angehalten, in den entsprechenden Stellen des Fragebogens so viele Details wie möglich hinzuzufügen und die Fragen so individuell und umfassend wie möglich zu beantworten. Zum Nachweis des Besuchs müsse der Testkäufer die gesamte Ladenfront einschließlich der Bereich links und rechts davon fotografieren. In den vorgelegten Fragebögen betreffend Testkäufe von XXXX Produkten (ON 15 und ON 14) sei eine Verweildauer im Geschäft von rund einer halben Stunde angegeben: Anzugeben seien die Geschäfte links und rechts des Standorts. Es sei eine Zusammenfassung des Besuchs zu notieren, die in den vorliegenden Fragebögen vom Umfang her stark variieren würden. Abzufragen seien Alter, Namen und Aussehen des Verkaufspersonals. Auch seien Angaben zu Geschlecht und Alter des Testkäufers anzugeben sowie welche Anforderungen an das Gerät mit dem Verkäufer besprochen worden seien. Anzugeben seien die Anzahl der Kunden und Verkäufer im Geschäft, ob der Testkäufer innerhalb von vier Minuten gegrüßt habe und wie schnell er bedient worden sei. Des Weiteren sei anzugeben, welche Fragen der Verkäufer zur Ermittlung der Kundenwünsche stelle bzw. sei die Reaktion des Verkäufers auf das Interesse an einem Notebook zu beschreiben und anzugeben, ob der Verkäufer das Gespräch selbst leite. Zu notieren sei, welches Produkt der Verkäufer als erstes und welche weiteren Produkte er empfohlen habe und mit welchen Produkteigenschaften dies begründet worden sei. Anzugeben sei, ob ein Testlauf des Produkts stattgefunden habe und sei dieser gegebenenfalls zu beschreiben. Abzufragen seien das Produktwissen des Verkäufers und ob sich der Verkäufer negativ über XXXX bzw. bestimmte XXXX Produkte geäußert habe. Ebenso sei die Reaktion des Verkäufers auf Einwände des Testkäufers betreffend das Produkt anzugeben. Abzufragen seien auch etwaige Empfehlungen von Zubehör und Serviceleistungen, die Verfügbarkeit des Produkts und die Dauer des Verkaufsgesprächs.In den vorgelegten Fragebögen betreffend Testkäufe von römisch 40 Produkten (ON 15 und ON 14) sei eine Verweildauer im Geschäft von rund einer halben Stunde angegeben: Anzugeben seien die Geschäfte links und rechts des Standorts. Es sei eine Zusammenfassung des Besuchs zu notieren, die in den vorliegenden Fragebögen vom Umfang her stark variieren würden. Abzufragen seien Alter, Namen und Aussehen des Verkaufspersonals. Auch seien Angaben zu Geschlecht und Alter des Testkäufers anzugeben sowie welche Anforderungen an das Gerät mit dem Verkäufer besprochen worden seien. Anzugeben seien die Anzahl der Kunden und Verkäufer im Geschäft, ob der Testkäufer innerhalb von vier Minuten gegrüßt habe und wie schnell er bedient worden sei. Des Weiteren sei anzugeben, welche Fragen der Verkäufer zur Ermittlung der Kundenwünsche stelle bzw. sei die Reaktion des Verkäufers auf das Interesse an einem Notebook zu beschreiben und anzugeben, ob der Verkäufer das Gespräch selbst leite. Zu notieren sei, welches Produkt der Verkäufer als erstes und welche weiteren Produkte er empfohlen habe und mit welchen Produkteigenschaften dies begründet worden sei. Anzugeben sei, ob ein Testlauf des Produkts stattgefunden habe und sei dieser gegebenenfalls zu beschreiben. Abzufragen seien das Produktwissen des Verkäufers und ob sich der Verkäufer negativ über römisch 40 bzw. bestimmte römisch 40 Produkte geäußert habe. Ebenso sei die Reaktion des Verkäufers auf Einwände des Testkäufers betreffend das Produkt anzugeben. Abzufragen seien auch etwaige Empfehlungen von Zubehör und Serviceleistungen, die Verfügbarkeit des Produkts und die Dauer des Verkaufsgesprächs. Damit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin Unternehmen die Durchführung von Testkäufen anbiete. Zu Durchführung dieser Testkäufe bediene sie sich Personen, die über das Internet angeworben werden würden. Die Testkäufer müssten eine Online-Bewerbung ausfüllen und würden dann die Zugangsdaten erhalten. Aufträge würden per Mail bekannt gegeben werden, die Testkäufer seien jedoch nicht verpflichtet, einzelne Aufträge anzunehmen. Würden sich die Testkäufer zu einem Auftrag anmelden, so hätten sie diesen persönlich zu erbringen. Es werde ihnen ein bestimmter Einsatzort und ein bestimmter Zeitrahmen zur Durchführung vorgegeben. Dieser Zeitrahmen könne ein paar Tage oder auch ein bestimmter Tag sein. Über Handbücher für Testkäufe bei bestimmten Unternehmen würden die Testkäufer detaillierte Angaben erhalten, wie sie sich bei den Testkäufen verhalten müssen und worauf sie zu achten haben. Die Testkäufer hätten detaillierte Online-Fragebögen zu ihren Testkäufen auszufüllen. Werden Fragebögen mangelhaft ausgefüllt, würden Rückfragen an die Testkäufer erfolgen, teils per Mail, teils telefonisch. Die Testkäufer hätten ihre Tätigkeit allein zu verrichten und könnten sich nicht vertreten lassen. Vertretungen kämen auch praktisch nicht vor. Die Testkäufer hätten von den getesteten Betrieben Fotos zu machen und diese Fotos in den Online-Fragebögen hochzuladen. Wenn sie etwas im getesteten Betrieb kaufen hätten müssen, hätten die Testkäufer die entsprechende Rechnung hochladen müssen. Die Testkäufer würden für die Fotos eigenes Equipment, es handle sich dabei um private Handys etc., verwenden. In rechtlicher Hinsicht folge daraus, dass die von der Beschwerdeführerin beauftragten Testkäufer für die einzelnen Einsatztage als echte Dienstnehmer in die Pflichtversicherung

§ 4Abs.

2 ASVG einzubeziehen und die entsprechenden Zahlungen an die Testkäufer als Beitragsgrundlagen heranzuziehen seien.In rechtlicher Hinsicht folge daraus, dass die von der Beschwerdeführerin beauftragten Testkäufer für die einzelnen Einsatztage als echte Dienstnehmer in die Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG einzubeziehen und die entsprechenden Zahlungen an die Testkäufer als Beitragsgrundlagen heranzuziehen seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG vor, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder auf Grund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit und Arbeitskraft derart in Anspruch nehme, dass der Arbeitende über sie auf bestimmte Zeit nicht frei verfügen könne.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege ein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder auf Grund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit und Arbeitskraft derart in Anspruch nehme, dass der Arbeitende über sie auf bestimmte Zeit nicht frei verfügen könne. Ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hänge davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages, eines freien Dienstvertrages oder einer familienrechtlichen oder familienhaften Mitarbeit) – nur beschränkt sei. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung seien nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließe (vgl. VwGH 28.04.1988, 84/08/0002 u.a.)Ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hänge davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages, eines freien Dienstvertrages oder einer familienrechtlichen oder familienhaften Mitarbeit) – nur beschränkt sei. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung seien nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließe vergleiche VwGH 28.04.1988, 84/08/0002 u.a.) Die wirtschaftliche Abhängigkeit finde nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit. Da für die Testkäufer keine Verpflichtung bestehe, einzelne Aufträge anzunehmen, könnten keine durchgehenden Dienstverhältnisse festgestellt werden. Da allerdings die Testkäufer, sobald sie einen Auftrag annehmen, an Vorgaben betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten gebunden seien, liege für die Einsatztage tageweise Beschäftigungen vor (vgl. VwGH 2006/08/0276). Die Testkäufer mögen gewisse Freiheiten betreffend den Zeitpunkt der Kontrollen gehabt haben, letztlich hätten sie sich aber auch bezüglich der Arbeitszeit an die betrieblichen Erfordernisse der Beschwerdeführerin zu richten gehabt, weswegen von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Arbeitspflicht auszugehen sei.Da für die Testkäufer keine Verpflichtung bestehe, einzelne Aufträge anzunehmen, könnten keine durchgehenden Dienstverhältnisse festgestellt werden. Da allerdings die Testkäufer, sobald sie einen Auftrag annehmen, an Vorgaben betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten gebunden seien, liege für die Einsatztage tageweise Beschäftigungen vor vergleiche VwGH 2006/08/0276). Die Testkäufer mögen gewisse Freiheiten betreffend den Zeitpunkt der Kontrollen gehabt haben, letztlich hätten sie sich aber auch bezüglich der Arbeitszeit an die betrieblichen Erfordernisse der Beschwerdeführerin zu richten gehabt, weswegen von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Arbeitspflicht auszugehen sei. Als wesentliche Betriebsmittel für die Tätigkeit der Testkäufer seien das Vertriebssystem bzw. das von bzw. für die Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Online-Portal anzusehen. Der Verwendung des eigenen Privathandys etc. komme demgegenüber nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. VwGH 2007/08/0296; VwGH 2004/08/0101). Es liege daher jedenfalls wirtschaftliche Abhängigkeit vor. Darüber hinaus hätten die Testkäufer keinen Verhandlungsspielraum bezüglich der Entlohnung der von ihnen erbrachten Leistungen gehabt, wie es für Selbständige typisch sei.Als wesentliche Betriebsmittel für die Tätigkeit der Testkäufer seien das Vertriebssystem bzw. das von bzw. für die Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Online-Portal anzusehen. Der Verwendung des eigenen Privathandys etc. komme demgegenüber nur eine untergeordnete Bedeutung zu vergleiche VwGH 2007/08/0296; VwGH 2004/08/0101). Es liege daher jedenfalls wirtschaftliche Abhängigkeit vor. Darüber hinaus hätten die Testkäufer keinen Verhandlungsspielraum bezüglich der Entlohnung der von ihnen erbrachten Leistungen gehabt, wie es für Selbständige typisch sei.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin länderübergreifend von internationalen Konzernen Aufträge zu Überprüfung und Kontrolle u.a. der Kundenfreundlichkeit der einzelnen Verkaufsstellen (z.B. XXXX -Tankstellen, XXXX Shops, etc.) erhalte. Zu diesem Zweck habe die Beschwerdeführerin – in Abstimmung mit ihrem jeweiligen Kunden – Fragebögen erstellt, die sogenannte Mystery Shopper nach Kundenbesuchen und Testkäufern ausfüllen müssten. Das Angebot zum Ausfüllen der Testbögen erfolge über das Internet und richte sich an jede Person mit Internetzugang. Jeder, der über einen Internetanschluss verfüge, könne einen angebundenen Auftrag für Mystery Shopping annehmen. Die Vergütung sei fixiert. Alleine schon aus diesem Umstand könne nicht von einer persönlichen Arbeitspflicht eines Einzelnen gesprochen werden. Dass die Fragebögen nach entsprechend vorgegebenen Mustern ausgefüllt bzw. Antworten auf bestimmte Fragen gegeben werden müssten, liege in der Natur der Sache. Ein Entgeltanspruch werde erst nach Rücklauf des entsprechend den Vorgaben ausgefüllten Fragebogens erworben. Nicht richtig sei, dass die Testkäufer den Auftrag persönlich ausführen mussten. Auch seien entgegen den Feststellungen der belangten Behörde keine Rückfragen an die Testkäufer erfolgt. Diese seien weder telefonisch noch per E-Mail kontaktiert worden, wenn ein Fragebogen mangelhaft ausgefüllt worden sei. In diesem Fall sei schlicht keine Zahlung erfolgt. Nicht richtig sei auch, dass praktisch keine Vertretung stattgefunden habe. Es sei völlig gleichgültig, wer den Auftrag ausführe. Wichtig sei nur, dass der Fragebogen entsprechend den Kundenwünschen ausgefüllt worden sei. Schließlich könne auch nicht überprüft werden, ob ein Auftrag persönlich ausgeführt worden sei, zumal jeder, der über die Zugangsdaten verfüge, den Auftrag ausführen könne. Die Kontrollfragen in den Fragebögen würden nicht der Feststellung dienen, wer den Auftrag durchgeführt habe, sondern ob der Auftrag tatsächlich durchgeführt worden sei. Dies gelte auch für die Vorgabe, Fotos zu machen. Vorliegend handle es sich um Werkverträge und nicht um Dienstverträge. Die Auftragnehmer würden nur den Erfolg schulden, der darin liege, die Fragebögen ordentlich auszufüllen. Auch die Bezahlung erfolge nur bei ordnungsgemäßer Ausführung des Werkes (= Fragebogen). Es liege daher kein Dauerschuldverhältnis wie bei einem typischen Dienstvertrag vor, bei dem die Vergütung für die geleistete Arbeitszeit erfolge. Die Auftragnehmer würden auch ausschließlich ihre eigenen Arbeitsmittel (Auto, Telefon, Computer, Schreibmittel, Kamera) einsetzen. Auch die Kunden der Beschwerdeführerin würden kein einziges Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Übernehme der Werkauftragnehmer einen Auftrag, wickle er diesen aber nicht innerhalb der hierfür vorgegebenen Frist ab, verliere er jeglichen Anspruch auf Vergütung. Jeder Auftragnehmer könne sich auch von jedem kundigen Mystery Shopper vertreten lassen. Schließlich werde auch in keiner Weise kontrolliert, ob der Fragebogen vom eigentlichen Auftragnehmer persönlich ausgeführt worden sei. Auch finde in keiner Weise eine Eingliederung der Auftragnehmer in die Organisation der Beschwerdeführerin statt. Es liege definitiv keine persönliche Abhängigkeit der Werkvertragsnehmer vor. Die von der belangten Behörde angeführte Bindung der Auftragnehmer bezüglich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten ergebe sich daraus, dass die Tätigkeit nur in einem bestimmten Geschäftslokal durchgeführt werden könne. Auch der vorgegebene zeitliche Rahmen für die Erfüllung des Auftrages könne nicht als Abgrenzungskriterium herangezogen werden, zumal sich dies aus der Natur der Sache ergebe und selbständig und unselbständig Tätige gleichermaßen treffe. Die Beschwerdeführerin erteile auch keine Weisungen an die Auftragnehmer. Alle Informationen hinsichtlich der auszuführenden Tätigkeit würden lediglich sachliche Weisungen darstellen, die der Konkretisierung des gewünschten Arbeitsergebnisses dienen. Da solche Weisungen bei jeder Art von Arbeitsverhältnis (Dienstvertrag, Werkvertrag) vorkommen könnten, würden auch sie kein geeignetes Abgrenzungskriterium darstellen. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Kontrollrechte gegenüber den Auftragnehmern. Diese würden ihre Tätigkeit selbständig ausüben. Die Kontrolle erfolge einzig über die ausgefüllten Fragebögen. Diese fehlende Kontrollmöglichkeit belege zusätzlich, dass keine persönliche Abhängigkeit vorliege. Ebenso liege keine wirtschaftliche Abhängigkeit vor. Vorliegend hätten die Auftragnehmer eigene Betriebsmittel geschaffen. Mehr als einen Computer und ein Mobiltelefon benötige man für die Durchführung des Auftrages nicht. Das Onlineportal diene lediglich zur Ausschreibung der Aufträge und zur Entgegennahme der Auftragsunterlagen und stelle entgegen den Ausführungen der belangten Behörde kein wesentliches Betriebsmittel dar.
  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin länderübergreifend von internationalen Konzernen Aufträge zu Überprüfung und Kontrolle u.a. der Kundenfreundlichkeit der einzelnen Verkaufsstellen (z.B. römisch 40 -Tankstellen, römisch 40 Shops, etc.) erhalte. Zu diesem Zweck habe die Beschwerdeführerin – in Abstimmung mit ihrem jeweiligen Kunden – Fragebögen erstellt, die sogenannte Mystery Shopper nach Kundenbesuchen und Testkäufern ausfüllen müssten. Das Angebot zum Ausfüllen der Testbögen erfolge über das Internet und richte sich an jede Person mit Internetzugang. Jeder, der über einen Internetanschluss verfüge, könne einen angebundenen Auftrag für Mystery Shopping annehmen. Die Vergütung sei fixiert. Alleine schon aus diesem Umstand könne nicht von einer persönlichen Arbeitspflicht eines Einzelnen gesprochen werden. Dass die Fragebögen nach entsprechend vorgegebenen Mustern ausgefüllt bzw. Antworten auf bestimmte Fragen gegeben werden müssten, liege in der Natur der Sache. Ein Entgeltanspruch werde erst nach Rücklauf des entsprechend den Vorgaben ausgefüllten Fragebogens erworben. Nicht richtig sei, dass die Testkäufer den Auftrag persönlich ausführen mussten. Auch seien entgegen den Feststellungen der belangten Behörde keine Rückfragen an die Testkäufer erfolgt. Diese seien weder telefonisch noch per E-Mail kontaktiert worden, wenn ein Fragebogen mangelhaft ausgefüllt worden sei. In diesem Fall sei schlicht keine Zahlung erfolgt. Nicht richtig sei auch, dass praktisch keine Vertretung stattgefunden habe. Es sei völlig gleichgültig, wer den Auftrag ausführe. Wichtig sei nur, dass der Fragebogen entsprechend den Kundenwünschen ausgefüllt worden sei. Schließlich könne auch nicht überprüft werden, ob ein Auftrag persönlich ausgeführt worden sei, zumal jeder, der über die Zugangsdaten verfüge, den Auftrag ausführen könne. Die Kontrollfragen in den Fragebögen würden nicht der Feststellung dienen, wer den Auftrag durchgeführt habe, sondern ob der Auftrag tatsächlich durchgeführt worden sei. Dies gelte auch für die Vorgabe, Fotos zu machen. Vorliegend handle es sich um Werkverträge und nicht um Dienstverträge. Die Auftragnehmer würden nur den Erfolg schulden, der darin liege, die Fragebögen ordentlich auszufüllen. Auch die Bezahlung erfolge nur bei ordnungsgemäßer Ausführung des Werkes (= Fragebogen). Es liege daher kein Dauerschuldverhältnis wie bei einem typischen Dienstvertrag vor, bei dem die Vergütung für die geleistete Arbeitszeit erfolge. Die Auftragnehmer würden auch ausschließlich ihre eigenen Arbeitsmittel (Auto, Telefon, Computer, Schreibmittel, Kamera) einsetzen. Auch die Kunden der Beschwerdeführerin würden kein einziges Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Übernehme der Werkauftragnehmer einen Auftrag, wickle er diesen aber nicht innerhalb der hierfür vorgegebenen Frist ab, verliere er jeglichen Anspruch auf Vergütung. Jeder Auftragnehmer könne sich auch von jedem kundigen Mystery Shopper vertreten lassen. Schließlich werde auch in keiner Weise kontrolliert, ob der Fragebogen vom eigentlichen Auftragnehmer persönlich ausgeführt worden sei. Auch finde in keiner Weise eine Eingliederung der Auftragnehmer in die Organisation der Beschwerdeführerin statt. Es liege definitiv keine persönliche Abhängigkeit der Werkvertragsnehmer vor. Die von der belangten Behörde angeführte Bindung der Auftragnehmer bezüglich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten ergebe sich daraus, dass die Tätigkeit nur in einem bestimmten Geschäftslokal durchgeführt werden könne. Auch der vorgegebene zeitliche Rahmen für die Erfüllung des Auftrages könne nicht als Abgrenzungskriterium herangezogen werden, zumal sich dies aus der Natur der Sache ergebe und selbständig und unselbständig Tätige gleichermaßen treffe. Die Beschwerdeführerin erteile auch keine Weisungen an die Auftragnehmer. Alle Informationen hinsichtlich der auszuführenden Tätigkeit würden lediglich sachliche Weisungen darstellen, die der Konkretisierung des gewünschten Arbeitsergebnisses dienen. Da solche Weisungen bei jeder Art von Arbeitsverhältnis (Dienstvertrag, Werkvertrag) vorkommen könnten, würden auch sie kein geeignetes Abgrenzungskriterium darstellen. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Kontrollrechte gegenüber den Auftragnehmern. Diese würden ihre Tätigkeit selbständig ausüben. Die Kontrolle erfolge einzig über die ausgefüllten Fragebögen. Diese fehlende Kontrollmöglichkeit belege zusätzlich, dass keine persönliche Abhängigkeit vorliege. Ebenso liege keine wirtschaftliche Abhängigkeit vor. Vorliegend hätten die Auftragnehmer eigene Betriebsmittel geschaffen. Mehr als einen Computer und ein Mobiltelefon benötige man für die Durchführung des Auftrages nicht. Das Onlineportal diene lediglich zur Ausschreibung der Aufträge und zur Entgegennahme der Auftragsunterlagen und stelle entgegen den Ausführungen der belangten Behörde kein wesentliches Betriebsmittel dar.
  3. Am 07.06.2019 einlangend legte die WGKK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bietet ihren Kunden Leistungen im Bereich der Markt- und Meinungsforschung und des Mystery Shopping an. Dazu gehören z.B. (verdeckte) Testkäufe im Handel, Testbesuche in der Gastronomie, beim Frisör und von Tankstellen. Um diese am Markt angebotene Leistung zu erbringen, bedient sich die Beschwerdeführerin einzelner Personen, die diese Tätigkeiten ausüben. Dazu müssen sich Interessierte als „Tester“ (Mystery Shopper) auf der Internetseite der Beschwerdeführerin registrieren und ein Online-Bewerbungsformular ausfüllen. Nach Prüfung und Annahme der Bewerbung erhalten die Tester die erforderlichen Zugangsdaten (Login und Passwort). Vorliegend wurden alle in der Anlage des bekämpften Bescheides genannten Personen ausschließlich als Testkäufer (Mystery Shopper) beschäftigt. Die Aufträge wurden online bekanntgeben bzw. erhielten die Tester von der Beschwerdeführerin ein E-Mail, dass neue Aufträge vorhanden sind. Die Tester waren nicht verpflichtet, Aufträge anzunehmen, sondern konnten sich die Aufträge, die sie durchführen wollten, aussuchen. Sobald ein Auftrag angenommen wurde, musste dieser entsprechend der Auftragsbeschreibung und nach den Vorgaben eines Online-Handbuches verbindlich und persönlich durchgeführt werden. Ein Vertretungsrecht bestand keines. Vertretungen kamen auch praktisch nicht vor. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, konnten die Einsatztage innerhalb des Durchführungszeitraumes frei gewählt werden. Der Test muss bis zur Abgabefrist durchgeführt werden und die Ergebnisse im Fragebogen eingegeben sein. Fallgegenständlich stand den Testern regelmäßig ein Zeitraum von zwei Tagen bis zu einer Woche zur Durchführung der Testkäufe zur Verfügung. Nur die Testkäufe in XXXX Geschäften mussten an dem dafür vorgesehenen Tag absolviert werden, wobei es den Testern freistand, den Zeitpunkt des Testkaufes innerhalb der Öffnungszeiten der Geschäfte bzw. eines mehrstündigen Zeitrahmens (z.B. 16.00 bis 19.00 Uhr) bis zu einer Stunde vor Geschäftsschluss frei zu wählen.Nur die Testkäufe in römisch 40 Geschäften mussten an dem dafür vorgesehenen Tag absolviert werden, wobei es den Testern freistand, den Zeitpunkt des Testkaufes innerhalb der Öffnungszeiten der Geschäfte bzw. eines mehrstündigen Zeitrahmens (z.B. 16.00 bis 19.00 Uhr) bis zu einer Stunde vor Geschäftsschluss frei zu wählen. In den vorgegebenen Fragebögen war sodann das genaue Datum und die genaue Uhrzeit der Testbesuche anzuführen. Eine (Leistungs-)Kontrolle war auf Grund der ausführlichen Fragebögen (Datum, Uhrzeit, Belege, Fotos ...), die der Tester nach jeder Testaufgabe auszufüllen und mitzuschicken hatte, und der Reaktion der Kunden möglich. Jeder Fragebogen wurde zudem einer Qualitätskontrolle unterworfen, wo u.a. geprüft wurde, ob nachvollziehbare Begründungen zu den Angaben und Bewertungen vorliegen. Wenn die Testaufgabe als nicht korrekt gewertet wurde, hatten die Tester keinen Honoraranspruch. Der Arbeitsort war fix vorgegeben, sobald der Auftrag angenommen wurde. Nach Rechnungslegung wurde den Testkäufern ihre Auslagen bis zur festgesetzten Höhe gemeinsam mit dem allfälligen (fixen) Honorar auf ihr (Paypal-)Konto überwiesen. Die zur Ausübung ihrer Tätigkeiten benötigten Mitteln wie PC mit Internetanschluss und ein Handy stellen die Tester selbst zur Verfügung. Die Tester verfügten über keine unternehmerische Struktur und traten auch nicht werbend am Markt auf. PC und Handy wurden nicht eigens zur Gründung einer betrieblichen Struktur angeschafft und waren nicht dazu bestimmt, einer betrieblichen Tätigkeit zu dienen. Die wesentlichen Betriebsmittel, wie Internetplattform, Formularwesen (Fragebögen, Honorarnoten), Checklisten, Handbücher, Szenarien usw. wurden von der Beschwerdeführerin bereitgestellt.
  5. Beweiswürdigung: Die o.a. Feststellungen entsprechend den Feststellungen der belangten Kasse bzw. der GPLA-Prüferin (s. Protokoll der Schlussbesprechung vom 14.11.2018, ON 29), die ohne weitere Überprüfung zum festgestellten Sachverhalt erhoben wurden, wobei festzuhalten ist, dass von der belangten Kasse repräsentativ für alle Testkäufer (mit Ausnahme von XXXX , die angab, dass ihr mindestens ein Zeitraum von zwei Tagen für die Durchführung des Testkaufs zur Verfügung stand) nur Testkäufer niederschriftlich befragt wurden, die ausschließlich XXXX -Tankstellen besuchten, wo der Testkauf nach Annahme eines Auftrages binnen einer Kalenderwoche zu absolvieren war.Die o.a. Feststellungen entsprechend den Feststellungen der belangten Kasse bzw. der GPLA-Prüferin (s. Protokoll der Schlussbesprechung vom 14.11.2018, ON 29), die ohne weitere Überprüfung zum festgestellten Sachverhalt erhoben wurden, wobei festzuhalten ist, dass von der belangten Kasse repräsentativ für alle Testkäufer (mit Ausnahme von römisch 40 , die angab, dass ihr mindestens ein Zeitraum von zwei Tagen für die Durchführung des Testkaufs zur Verfügung stand) nur Testkäufer niederschriftlich befragt wurden, die ausschließlich römisch 40 -Tankstellen besuchten, wo der Testkauf nach Annahme eines Auftrages binnen einer Kalenderwoche zu absolvieren war. Nicht festgestellt werden konnte, dass erforderlichenfalls mit den Shop-Inhabern Termine auszumachen und somit eine bestimmte Zeit einzuhalten gewesen wären, weil dies – wie die WGKK feststellte (s. Bescheid S, 10) – nur bei (nicht verdeckten) Audits von XXXX Stores der Fall gewesen wäre, die jedoch von den verfahrensgegenständlichen Personen, die ausschließlich als Testkäufer (Mystery Shopper) tätig waren, nicht durchgeführt wurden.Nicht festgestellt werden konnte, dass erforderlichenfalls mit den Shop-Inhabern Termine auszumachen und somit eine bestimmte Zeit einzuhalten gewesen wären, weil dies – wie die WGKK feststellte (s. Bescheid S, 10) – nur bei (nicht verdeckten) Audits von römisch 40 Stores der Fall gewesen wäre, die jedoch von den verfahrensgegenständlichen Personen, die ausschließlich als Testkäufer (Mystery Shopper) tätig waren, nicht durchgeführt wurden.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit. Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht in den in Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit. Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Vorliegend gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. § 539a Abs. 1 ASVG zufolge ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG zufolge ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die WGKK ging davon aus, dass die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides genannten Personen tageweise im Rahmen eines persönlich abhängigen, versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt waren, sobald sie einen Auftrag zur Durchführung eines Testkaufes annahmen und diesen durchführten.Die WGKK ging davon aus, dass die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides genannten Personen tageweise im Rahmen eines persönlich abhängigen, versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt waren, sobald sie einen Auftrag zur Durchführung eines Testkaufes annahmen und diesen durchführten. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können, mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können, mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht vergleiche VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137). Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, schließt die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (d.h. im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann, wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus (vgl. VwGH 19.10.2005, 2002/08/0242).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, schließt die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (d.h. im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann, wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus vergleiche VwGH 19.10.2005, 2002/08/0242). Der Verwaltungsgerichtshof stellte jedoch in dem einen Botenfahrer betreffenden Erkenntnis vom 10.11.1998, 96/08/0255, auch klar, dass die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht ausschließe, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist. Damit wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich (vgl. dazu auch VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137).Der Verwaltungsgerichtshof stellte jedoch in dem einen Botenfahrer betreffenden Erkenntnis vom 10.11.1998, 96/08/0255, auch klar, dass die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht ausschließe, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist. Damit wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich vergleiche dazu auch VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137). Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, stünde aber im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Anders wäre ein solcher Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen ("Arbeitskräftepool"), und es ihm – nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten – gleichgültig ist, von welcher – gleichwertigen – Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht ihm also die Möglichkeit offen, im Falle der Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person, aus dem "Pool" die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, kann der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu dürfen (vgl. VwGH 17.12.2002, 99/08/0008).Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, stünde aber im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG). Anders wäre ein solcher Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen ("Arbeitskräftepool"), und es ihm – nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten – gleichgültig ist, von welcher – gleichwertigen – Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht ihm also die Möglichkeit offen, im Falle der Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person, aus dem "Pool" die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, kann der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu dürfen vergleiche VwGH 17.12.2002, 99/08/0008). Vorliegend ging die WGKK davon aus, dass für die Testkäufer zwar keine Verpflichtung bestand, einzelne Aufträge anzunehmen, weswegen sie das Vorliegen durchgehender Dienstverhältnisse verneinte. Da allerdings die Testkäufer, sobald sie einen Auftrag annehmen, an Vorgaben betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten gebunden gewesen seien, lägen für die Einsatztage tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungen vor. Die Testkäufer mögen zwar gewisse Freiheiten betreffend den Zeitpunkt der Kontrollen gehabt haben, letztlich hätten sie sich aber auch bezüglich der Arbeitszeit an die betrieblichen Erfordernisse der Beschwerdeführerin zu richten gehabt, weswegen von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Arbeitspflicht auszugehen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der oben zitierten Judikatur – trotz der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung von angebotenen Einsätzen – das Zustandekommen von versicherungspflichtige Dienstverhältnisse an den Tagen, an denen tatsächlich gearbeitet wurde, voraussetzt, dass an diesen Tagen die Bestimmungsfreiheit dieser Personen durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt war. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. VwGH 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12325 A/198).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein vergleiche VwGH 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12325 A/198). Vorliegend war die Tätigkeit der Testkäufer naturgemäß örtlich gebunden, weswegen die Bindung an den Arbeitsort kein unterscheidungskräftiges Kriterium darstellt. Was die Arbeitszeit betrifft, stand den Testern bei Annahme eines Auftrages regelmäßig ein Zeitraum von zwei Tagen bis zu einer Woche für dessen Durchführung zur Verfügung. Nur die Testkäufe in XXXX Geschäften mussten an dem dafür vorgesehenen Tag absolviert werden, wobei es den Testern aber freistand, den Zeitpunkt des Testkaufes innerhalb eines mehrstündigen Zeitraums frei zu wählen.Was die Arbeitszeit betrifft, stand den Testern bei Annahme eines Auftrages regelmäßig ein Zeitraum von zwei Tagen bis zu einer Woche für dessen Durchführung zur Verfügung. Nur die Testkäufe in römisch 40 Geschäften mussten an dem dafür vorgesehenen Tag absolviert werden, wobei es den Testern aber freistand, den Zeitpunkt des Testkaufes innerhalb eines mehrstündigen Zeitraums frei zu wählen. Zur Weisung- und Kontrollunterworfenheit ist festzuhalten, dass sich bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. – wie im vorliegenden Fall – in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation stellt. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051).Zur Weisung- und Kontrollunterworfenheit ist festzuhalten, dass sich bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. – wie im vorliegenden Fall – in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation stellt. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein vergleiche VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051). Die Testkäufer, die nebenberuflich für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sind, waren nicht in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert worden wären. Das Fehlen persönlicher Weisungen bzw. das Fehlen der stillen Autorität ist im vorliegenden Fall auch nicht durch persönliche Kontrollmöglichkeiten, die persönliche Weisungen nach sich ziehen könnten, ausgeglichen worden. Zwar konnte anhand der von den Testkäufern auszufüllenden Fragebögen Rückschlüsse auf ihr arbeitsbezogenes Verhalten gezogen werden. Letztlich dienten diese aber nur der Kontrolle der bloßen Arbeitsergebnisse, zumal keinerlei Verpflichtung der Testkäufer über ihre Tätigkeiten detailliert Rechenschaft zu legen bestand, sondern der Auftrag bei Nichterreichen des gewünschten Erfolges nicht honoriert wurde. Eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen. Damit ist fallgegenständlich nicht davon auszugehen, dass die Bestimmungsfreiheit an den Beschäftigungstagen weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt war, zumal die Tätigkeit maximal eine halbe Stunde in Anspruch nahm und daher selbst dann, wenn sie an einem bestimmten Tag (innerhalb eines mehrstündigen Zeitrahmens) durchzuführen war, noch von einer weitgehend freien Zeiteinteilung auszugehen ist, wie sie etwa bei freien Dienstnehmern iSd § 4 Abs. 4 ASVG gegeben ist, die ihre Leistung zwar im Wesentlichen persönlich, aber in persönlicher Unabhängigkeit erbringen.Damit ist fallgegenständlich nicht davon auszugehen, dass die Bestimmungsfreiheit an den Beschäftigungstagen weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt war, zumal die Tätigkeit maximal eine halbe Stunde in Anspruch nahm und daher selbst dann, wenn sie an einem bestimmten Tag (innerhalb eines mehrstündigen Zeitrahmens) durchzuführen war, noch von einer weitgehend freien Zeiteinteilung auszugehen ist, wie sie etwa bei freien Dienstnehmern iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gegeben ist, die ihre Leistung zwar im Wesentlichen persönlich, aber in persönlicher Unabhängigkeit erbringen. Inwiefern eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben war, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben, weil für die Annahme eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses die wirtschaftliche und persönliche Abhängig kumulativ vorliegen muss (vgl. § 4 Abs. 2 ASVG).Inwiefern eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben war, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben, weil für die Annahme eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses die wirtschaftliche und persönliche Abhängig kumulativ vorliegen muss vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, ASVG). Somit ist hinsichtlich der in der Anlage des angefochtenen Bescheides genannten Personen mangels persönlicher Abhängigkeit auch an den Tagen, an denen diese tätig wurden, nicht von einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.Somit ist hinsichtlich der in der Anlage des angefochtenen Bescheides genannten Personen mangels persönlicher Abhängigkeit auch an den Tagen, an denen diese tätig wurden, nicht von einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen. Dementsprechend war der Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG stattzugeben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Beschäftigung der in der Anlage des angefochtenen Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeitenräumen keine Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem BMSVG nachzuentrichten hat.Dementsprechend war der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattzugeben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Beschäftigung der in der Anlage des angefochtenen Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeitenräumen keine Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem BMSVG nachzuentrichten hat. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verfahrensparteien haben einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2219856.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.