1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) (Spruchpunkt I.) und die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 413,51 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen
1 ASVG in Höhe von € 43,76 für die Beschäftigung der o.a. Dienstnehmer/innen in den oben angeführten Zeiten (Spruchpunkt II.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch ABG Wirtschaftsprüfungs & Steuerberatungs GmbH, Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Gesundheitskasse Österreich) vom 27.05.2019, GZ: BE GPLA 8890749, betreffend die Einbeziehung der Dienstnehmer/innen römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 04.05.2015, 13.05.2015, 08.09.2015, 10.12.2015, 11.12.2015 und 15.12.2015, römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 11.04.2015, 12.04.2015, 04.05.2015 und 08.05.2015 römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 26.02.2015, 03.03.2015, 04.03.2015 und 09.04.2015 auf Grund der für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit in die Pflicht(Voll) versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) (Spruchpunkt römisch eins.) und die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 413,51 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von € 43,76 für die Beschäftigung der o.a. Dienstnehmer/innen in den oben angeführten Zeiten (Spruchpunkt römisch zwei.) zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass I. XXXX , VSNR XXXX , am 04.05.2015, 13.05.2015, 08.09.2015, 10.12.2015, 11.12.2015 und 15.12.2015, XXXX , VSNR XXXX , am 11.04.2015, 12.04.2015, 04.05.2015 und 08.05.2015 und XXXX , VSNR XXXX , am 26.02.2015, 03.03.2015, 04.03.2015 und 09.04.2015 auf Grund der für die Beschwerdeführerin ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit nicht der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und der Arbeitslosenversicherung
1 und 2 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a AIVG unterliegen;römisch eins. römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 04.05.2015, 13.05.2015, 08.09.2015, 10.12.2015, 11.12.2015 und 15.12.2015, römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 11.04.2015, 12.04.2015, 04.05.2015 und 08.05.2015 und römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 26.02.2015, 03.03.2015, 04.03.2015 und 09.04.2015 auf Grund der für die Beschwerdeführerin ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit nicht der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und der Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliegen; II. die Beschwerdeführerin nicht zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 413,51 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen
1 ASVG in Höhe von € 43,76 für die Beschäftigung der o.a. Personen in den oben angeführten Zeiten verpflichtet ist.römisch zwei. die Beschwerdeführerin nicht zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 413,51 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von € 43,76 für die Beschäftigung der o.a. Personen in den oben angeführten Zeiten verpflichtet ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.05.2019 stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) fest, dass die Dienstnehmer/innen XXXX VSNR XXXX , am 04.05.2015, 13.05.2015, 08.09.2015, 10.12.2015, 11.12.2015 und 15.12.2015, XXXX , VSNR XXXX , am 11.04.2015, 12.04.2015, 04.05.2015 und 08.05.2015 und XXXX , VSNR XXXX , am 26.02.2015, 03.03.2015, 04.03.2015 und 09.04.2015 auf Grund der für die Beschwerdeführerin ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
1 und 2 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a AIVG unterliegen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 413,51 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen
1 ASVG in Höhe von € 43,76 für die Beschäftigung der o.a. Dienstnehmer/innen in den oben angeführten Zeiten verpflichtet ist.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.05.2019 stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) fest, dass die Dienstnehmer/innen römisch 40 VSNR römisch 40 , am 04.05.2015, 13.05.2015, 08.09.2015, 10.12.2015, 11.12.2015 und 15.12.2015, römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 11.04.2015, 12.04.2015, 04.05.2015 und 08.05.2015 und römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 26.02.2015, 03.03.2015, 04.03.2015 und 09.04.2015 auf Grund der für die Beschwerdeführerin ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliegen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 413,51 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von € 43,76 für die Beschäftigung der o.a. Dienstnehmer/innen in den oben angeführten Zeiten verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer
Vm § 41a ASVG von der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) als prüfungszuständige Gebietskrankenkasse durchgeführten bundeslandübergreifenden Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2015) bei der Beschwerdeführerin Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend die o.a. Dienstnehmer/innen festgestellt worden seien.Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer
Paragraphen 147, ff BAO in Verbindung mit Paragraph 41 a, ASVG von der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) als prüfungszuständige Gebietskrankenkasse durchgeführten bundeslandübergreifenden Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2015) bei der Beschwerdeführerin Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend die o.a. Dienstnehmer/innen festgestellt worden seien. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) sei von der Prüferin der WGKK festgestellt worden, dass die im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides genannten Dienstnehmer/innen als Testkäufer für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) sei von der Prüferin der WGKK festgestellt worden, dass die im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides genannten Dienstnehmer/innen als Testkäufer für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin biete ihren Kunden Leistungen im Bereich der Markt- und Meinungsforschung und Mystery Shopping an. Dazu gehörten z.B. Testkäufe im Handel, Testbesuche in der Gastronomie, beim Frisör bzw. von Tankstellen usw. Um diese am Markt angebotene Leistung erbringen zu können, habe sich die Beschwerdeführerin einzelner Personen bedient, die diese Tätigkeiten ausgeübt hätten. Dazu seien (unbefristete) Verträge (Vertrag für die Leistungen vom „Testkäufer") zwischen der Beschwerdeführerin und dem jeweiligen Testkäufer abgeschlossen worden und eine Registrierung der Tester auf der Internetseite erfolgt. Vorerst hätte jedoch eine Online-Bewerbung mit Tester-Profil ausgefüllt werden müssen. Nach Prüfung und Annahme der Bewerbung hätten die Tester die erforderlichen Zugangsdaten (Login und Passwort) erhalten. Vorhandene Aufträge seien online bekanntgegeben worden bzw. hätten die Tester ein E-Mail erhalten, dass neue Aufträge verfügbar sind. Der Tester sei nicht verpflichtet, jeden Auftrag anzunehmen, er könne sich vielmehr die Aufträge, die er durchführen möchte, aus den von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Aufträgen aussuchen. Ab Annahme müsse der Auftrag entsprechend der Auftragsbeschreibung, zeitlicher Vorgaben und der erfolgten Schulung (Handbuch) verbindlich und persönlich durchgeführt werden. Auf der Homepage der Beschwerdeführerin werde angeführt, dass unter dem Begriff Mystery Shopping, Dienstleistungen, welche es ermöglichen, ganz speziell auf die Erfordernisse der Kunden einzugehen, zu verstehen seien. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart sei, könnten die Einsatztage innerhalb des Durchführungszeitraumes prinzipiell frei gewählt werden. Bis zur Abgabefrist müsse der Test aber durchgeführt werden und die Ergebnisse in einen Fragebogen eingegeben sein. In den vorgegebenen Fragebögen sei das genaue Datum und die genaue Uhrzeit der Testbesuche anzuführen. Die Öffnungszeiten der Geschäfte und Lokale sowie die Anforderungen der Kunden (z.B. von 16:00 bis 19:00 Uhr oder bestimmte Wochentage ...) müssten jedenfalls eingehalten werden. Falls eine Termin-Vereinbarung am Standort verlangt werde, müsse der Termin mit dem zuständigen Filialleiter ausgemacht werden. Nachdem ein Auftrag angenommen worden sei, habe dieser vom jeweiligen Tester persönlich durchgeführt werden müssen und nicht an einen Vertreter übertragen werden dürfen. Die Tester müssten sich umfassend auf ihre Aufgaben vorbereiten, sich stets an die Vorgaben halten und ihre Aufgaben zeitlich determiniert und qualitativ hochwertig erfüllen. Die Tester seien dazu angehalten, sich für die Erledigung ihrer Aufgaben und die Eingaben der Online-Fragebögen ausreichend Zeit zu nehmen, stets gepflegt, korrekt und höflich aufzutreten und somit angewiesen den Verhaltenskodex einzuhalten. Je nach Schwierigkeitsgrad der Testaufgaben seien auch Schulungen in Form von Online-Schulungen, telefonischen Schulungen und Konferenz-Schaltungen vorgesehen. Es gebe Handbücher/Szenarien, in denen jeder Tätigkeitsschritt – genau beschrieben – vorgegeben sei. Aufgrund der ausführlich auszufüllenden Fragebögen (Datum, Uhrzeit, Belege, Fotos, ...), welche der Tester nach jeder Testaufgabe der Beschwerdeführerin zu übermitteln habe, und der Reaktion der Kunden sei jederzeit eine Kontrolle möglich gewesen. Jeder Fragebogen sei zudem einer Qualitätskontrolle unterzogen worden, bei welcher unter anderem geprüft worden sei, ob nachvollziehbare Begründungen zu den Angaben und Bewertungen vorliegen. Die für die Durchführung der Tätigkeit wesentlichen Betriebsmittel, wie Internetplattform, Formulare (Fragebögen, Honorarnoten), Checklisten, Handbücher, usw. seien von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden. Die Tester selbst hätten über einen Computer mit Internetanschluss und ein Handy verfügt. Für die Verrichtung der Tätigkeit hätten die Tester je nach übernommenen Auftrag einen fixen Betrag erhalten. Jeder Tester verfüge über ein Konto, auf das ihm die Beträge einzeln oder gesammelt nach Überprüfung und Freigabe des Fragebogens gutgeschrieben worden seien. Nach Rechnungslegung, welche online vorgegeben werde, würden gemeinsam mit dem Honorar die entstandenen Barauslagen bis zur festgesetzten Höhe auf das Bankkonto des Testers überwiesen werden. Werde die Testaufgabe von der Beschwerdeführerin als nicht korrekt qualifiziert, habe der Tester keinen Honoraranspruch und werde in manchen Fällen Rücksprache darüber gehalten. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass
1 Z 1 ASVG die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlägen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlägen. Laut Abs. 2 leg.cit. sei Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde bzw. wer nach § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig sei.Laut Absatz 2, leg.cit. sei Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde bzw. wer nach Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig sei. Hierzu gehörten auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.02.2009, 2007/08/0041, entschieden, dass diese ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehle sie, dann liege ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht könne u.a. dann ausgeschlossen werden, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt sei (wichtig für die Abgrenzung einer selbständigen von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) oder wenn eine bereits übernommene Leistung jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos abgelehnt werden könne.Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehle sie, dann liege ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht könne u.a. dann ausgeschlossen werden, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt sei (wichtig für die Abgrenzung einer selbständigen von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) oder wenn eine bereits übernommene Leistung jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos abgelehnt werden könne. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis könne nur dann die Rede sein, wenn der Beschäftigte berechtigt sei, jederzeit ohne bestimmten Grund und nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse (z.B. Krankheit, Urlaub, etc.) beschränkt, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechtes könne – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsachlich Gebrauch gemacht werden könnte und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht stehe nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht im Einklang zu bringen wäre.Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechtes könne – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsachlich Gebrauch gemacht werden könnte und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht stehe nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht im Einklang zu bringen wäre. Zur Annahme der persönlichen Arbeitspflicht bedürfe es keiner ausdrücklichen Vereinbarung, wenn dieselbe nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde. Im gegenständlichen Fall sei festgestellt worden, dass die generelle Vertretungsbefugnis vertraglich ausgeschlossen worden sei.
Punkt 2. "Arbeitsweise" des Vertrages, habe der Tester im Falle einer Verhinderung der Leistungserbringung bzw. Leistungsbeendigung die Beschwerdeführerin darüber zu informieren.
Punkt 5. "Geheimhaltung der Information" werde insbesondere im Unterpunkt (
1 ASVG gelte als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Die Beschwerdeführerin sei Dienstgeberin im Sinne der zuvor genannten Bestimmung.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gelte als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Die Beschwerdeführerin sei Dienstgeberin im Sinne der zuvor genannten Bestimmung. Die Bildung der allgemeinen Beitragsgrundlage sei auf Basis der in den Honorarnoten ausgewiesenen Beträge erfolgt, welche als Arbeitsverdienst und somit als Entgelt iSd § 44 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren seien.Die Bildung der allgemeinen Beitragsgrundlage sei auf Basis der in den Honorarnoten ausgewiesenen Beträge erfolgt, welche als Arbeitsverdienst und somit als Entgelt iSd Paragraph 44, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren seien.
1 ASVG seien von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs. 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht
1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechne sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, seien die Verzugszinsen soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Die Verzugszinsen seien fallgegenständlich gesetzeskonform in Höhe von € 43,76 berechnet worden.
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG seien von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (Paragraph 58, Absatz eins, ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht
Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechne sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, seien die Verzugszinsen soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Die Verzugszinsen seien fallgegenständlich gesetzeskonform in Höhe von € 43,76 berechnet worden.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit. Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht in den in Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit. Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Vorliegend gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. § 539a Abs. 1 ASVG zufolge ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG zufolge ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die BGKK ging davon aus, dass die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides genannten Personen tageweise im Rahmen eines persönlich abhängigen, versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt waren, sobald sie einen Auftrag zur Durchführung eines Testkaufes annahmen und diesen durchführten.Die BGKK ging davon aus, dass die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides genannten Personen tageweise im Rahmen eines persönlich abhängigen, versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt waren, sobald sie einen Auftrag zur Durchführung eines Testkaufes annahmen und diesen durchführten. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können, mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können, mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht vergleiche VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137). Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, schließt die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (d.h. im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann, wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus (vgl. VwGH 19.10.2005, 2002/08/0242).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, schließt die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (d.h. im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann, wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus vergleiche VwGH 19.10.2005, 2002/08/0242). Der Verwaltungsgerichtshof stellte jedoch in dem einen Botenfahrer betreffenden Erkenntnis vom 10.11.1998, 96/08/0255, auch klar, dass die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht ausschließe, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist. Damit wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich (vgl. dazu auch VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137).Der Verwaltungsgerichtshof stellte jedoch in dem einen Botenfahrer betreffenden Erkenntnis vom 10.11.1998, 96/08/0255, auch klar, dass die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht ausschließe, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist. Damit wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich vergleiche dazu auch VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137). Vorliegend ging die BGKK davon aus, dass für die Testkäufer keine Verpflichtung bestand, einzelne Aufträge anzunehmen, weswegen sie das Vorliegen durchgehender Dienstverhältnisse verneinte. Da allerdings die Testkäufer, sobald sie einen Auftrag annehmen, an Vorgaben betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten gebunden gewesen seien, lägen für die Einsatztage tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungen vor. Die Testkäufer mögen zwar gewisse Freiheiten betreffend den Zeitpunkt der Kontrollen gehabt haben, letztlich hätten sie sich aber auch bezüglich der Arbeitszeit an die betrieblichen Erfordernisse der Beschwerdeführerin zu richten gehabt, weswegen von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Arbeitspflicht auszugehen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der oben zitierten Judikatur – trotz der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung von angebotenen Einsätzen – das Zustandekommen von versicherungspflichtige Dienstverhältnisse an den Tagen, an denen tatsächlich gearbeitet wurde, voraussetzt, dass an diesen Tagen die Bestimmungsfreiheit dieser Personen durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt war. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. VwGH 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12325 A/198).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein vergleiche VwGH 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12325 A/198). Vorliegend war die Tätigkeit der Testkäufer naturgemäß örtlich gebunden, weswegen die Bindung an den Arbeitsort kein unterscheidungskräftiges Kriterium darstellt. Was die Arbeitszeit betrifft, stand den Testern bei Annahme eines Auftrages regelmäßig ein Zeitraum von zwei Tagen bis zu einer Woche für dessen Durchführung zur Verfügung. Nur die Testkäufe in XXXX Geschäften mussten an dem dafür vorgesehenen Tag absolviert werden, wobei es den Testern aber freistand, den Zeitpunkt des Testkaufes innerhalb eines mehrstündigen Zeitraums frei zu wählen.Was die Arbeitszeit betrifft, stand den Testern bei Annahme eines Auftrages regelmäßig ein Zeitraum von zwei Tagen bis zu einer Woche für dessen Durchführung zur Verfügung. Nur die Testkäufe in römisch 40 Geschäften mussten an dem dafür vorgesehenen Tag absolviert werden, wobei es den Testern aber freistand, den Zeitpunkt des Testkaufes innerhalb eines mehrstündigen Zeitraums frei zu wählen. Zur Weisungs- und Kontrollunterworfenheit ist festzuhalten, dass sich bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. – wie im vorliegenden Fall – in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation stellt. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051).Zur Weisungs- und Kontrollunterworfenheit ist festzuhalten, dass sich bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. – wie im vorliegenden Fall – in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation stellt. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein vergleiche VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051). Die Testkäufer, die nebenberuflich für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sind, waren nicht in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert worden wären. Das Fehlen persönlicher Weisungen bzw. das Fehlen der stillen Autorität ist im vorliegenden Fall auch nicht durch persönliche Kontrollmöglichkeiten, die persönliche Weisungen nach sich ziehen könnten, ausgeglichen worden. Zwar konnte anhand der von den Testkäufern auszufüllenden Fragebögen Rückschlüsse auf ihr arbeitsbezogenes Verhalten gezogen werden. Letztlich dienten diese aber nur der Kontrolle der bloßen Arbeitsergebnisse, zumal keinerlei Verpflichtung der Testkäufer über ihre Tätigkeiten detailliert Rechenschaft zu legen bestand, sondern der Auftrag bei Nichterreichen des gewünschten Erfolges nicht honoriert wurde. Eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen. Damit ist fallgegenständlich nicht davon auszugehen, dass die Bestimmungsfreiheit an den Beschäftigungstagen weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt war, zumal die Tätigkeit maximal eine halbe Stunde in Anspruch nahm und daher selbst dann, wenn sie an einem bestimmten Tag (innerhalb eines mehrstündigen Zeitrahmens) durchzuführen war, noch von einer weitgehend freien Zeiteinteilung auszugehen ist, wie sie etwa bei freien Dienstnehmern iSd § 4 Abs. 4 ASVG gegeben ist, die ihre Leistung zwar im Wesentlichen persönlich, aber in persönlicher Unabhängigkeit erbringen.Damit ist fallgegenständlich nicht davon auszugehen, dass die Bestimmungsfreiheit an den Beschäftigungstagen weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt war, zumal die Tätigkeit maximal eine halbe Stunde in Anspruch nahm und daher selbst dann, wenn sie an einem bestimmten Tag (innerhalb eines mehrstündigen Zeitrahmens) durchzuführen war, noch von einer weitgehend freien Zeiteinteilung auszugehen ist, wie sie etwa bei freien Dienstnehmern iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gegeben ist, die ihre Leistung zwar im Wesentlichen persönlich, aber in persönlicher Unabhängigkeit erbringen. Inwiefern eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben war, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben, weil für die Annahme eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses die wirtschaftliche und persönliche Abhängig kumulativ vorliegen muss (vgl. § 4 Abs. 2 ASVG).Inwiefern eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben war, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben, weil für die Annahme eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses die wirtschaftliche und persönliche Abhängig kumulativ vorliegen muss vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, ASVG). Somit ist hinsichtlich der im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides genannten Personen mangels persönlicher Abhängigkeit auch an den Tagen, an denen diese tätig wurden, nicht von einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.Somit ist hinsichtlich der im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides genannten Personen mangels persönlicher Abhängigkeit auch an den Tagen, an denen diese tätig wurden, nicht von einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen. Dementsprechend war der Beschwerde
GVG stattzugeben und festzustellen, dass die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeitenräumen nicht der Vollversicherung nach dem ASVG und nicht der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen und die Beschwerdeführerin für die Beschäftigung dieser Personen keine Beiträge samt Verzugszinsen nachzuentrichten hat.Dementsprechend war der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattzugeben und festzustellen, dass die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeitenräumen nicht der Vollversicherung nach dem ASVG und nicht der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen und die Beschwerdeführerin für die Beschäftigung dieser Personen keine Beiträge samt Verzugszinsen nachzuentrichten hat. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verfahrensparteien haben einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2221550.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.