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{'item': 'W209 2221550-1'}

Obsah (14)§ 4§ 59Art. 133§§ 147§ 35§113§ 414§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW209 2221550-1 Spruch, W209 2221550-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 4Abs.

1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) (Spruchpunkt I.) und die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 413,51 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG in Höhe von € 43,76 für die Beschäftigung der o.a. Dienstnehmer/innen in den oben angeführten Zeiten (Spruchpunkt II.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch ABG Wirtschaftsprüfungs & Steuerberatungs GmbH, Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Gesundheitskasse Österreich) vom 27.05.2019, GZ: BE GPLA 8890749, betreffend die Einbeziehung der Dienstnehmer/innen römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 04.05.2015, 13.05.2015, 08.09.2015, 10.12.2015, 11.12.2015 und 15.12.2015, römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 11.04.2015, 12.04.2015, 04.05.2015 und 08.05.2015 römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 26.02.2015, 03.03.2015, 04.03.2015 und 09.04.2015 auf Grund der für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit in die Pflicht(Voll) versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) (Spruchpunkt römisch eins.) und die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 413,51 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von € 43,76 für die Beschäftigung der o.a. Dienstnehmer/innen in den oben angeführten Zeiten (Spruchpunkt römisch zwei.) zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass I. XXXX , VSNR XXXX , am 04.05.2015, 13.05.2015, 08.09.2015, 10.12.2015, 11.12.2015 und 15.12.2015, XXXX , VSNR XXXX , am 11.04.2015, 12.04.2015, 04.05.2015 und 08.05.2015 und XXXX , VSNR XXXX , am 26.02.2015, 03.03.2015, 04.03.2015 und 09.04.2015 auf Grund der für die Beschwerdeführerin ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit nicht der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und der Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs.

1 und 2 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a AIVG unterliegen;römisch eins. römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 04.05.2015, 13.05.2015, 08.09.2015, 10.12.2015, 11.12.2015 und 15.12.2015, römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 11.04.2015, 12.04.2015, 04.05.2015 und 08.05.2015 und römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 26.02.2015, 03.03.2015, 04.03.2015 und 09.04.2015 auf Grund der für die Beschwerdeführerin ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit nicht der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und der Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliegen; II. die Beschwerdeführerin nicht zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 413,51 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG in Höhe von € 43,76 für die Beschäftigung der o.a. Personen in den oben angeführten Zeiten verpflichtet ist.römisch zwei. die Beschwerdeführerin nicht zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 413,51 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von € 43,76 für die Beschäftigung der o.a. Personen in den oben angeführten Zeiten verpflichtet ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.05.2019 stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) fest, dass die Dienstnehmer/innen XXXX VSNR XXXX , am 04.05.2015, 13.05.2015, 08.09.2015, 10.12.2015, 11.12.2015 und 15.12.2015, XXXX , VSNR XXXX , am 11.04.2015, 12.04.2015, 04.05.2015 und 08.05.2015 und XXXX , VSNR XXXX , am 26.02.2015, 03.03.2015, 04.03.2015 und 09.04.2015 auf Grund der für die Beschwerdeführerin ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs.

1 und 2 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a AIVG unterliegen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 413,51 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG in Höhe von € 43,76 für die Beschäftigung der o.a. Dienstnehmer/innen in den oben angeführten Zeiten verpflichtet ist.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.05.2019 stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) fest, dass die Dienstnehmer/innen römisch 40 VSNR römisch 40 , am 04.05.2015, 13.05.2015, 08.09.2015, 10.12.2015, 11.12.2015 und 15.12.2015, römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 11.04.2015, 12.04.2015, 04.05.2015 und 08.05.2015 und römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 26.02.2015, 03.03.2015, 04.03.2015 und 09.04.2015 auf Grund der für die Beschwerdeführerin ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliegen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 413,51 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von € 43,76 für die Beschäftigung der o.a. Dienstnehmer/innen in den oben angeführten Zeiten verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer

§§ 147ff BAO i

Vm § 41a ASVG von der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) als prüfungszuständige Gebietskrankenkasse durchgeführten bundeslandübergreifenden Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2015) bei der Beschwerdeführerin Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend die o.a. Dienstnehmer/innen festgestellt worden seien.Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer

Paragraphen 147, ff BAO in Verbindung mit Paragraph 41 a, ASVG von der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) als prüfungszuständige Gebietskrankenkasse durchgeführten bundeslandübergreifenden Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2015) bei der Beschwerdeführerin Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend die o.a. Dienstnehmer/innen festgestellt worden seien. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) sei von der Prüferin der WGKK festgestellt worden, dass die im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides genannten Dienstnehmer/innen als Testkäufer für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) sei von der Prüferin der WGKK festgestellt worden, dass die im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides genannten Dienstnehmer/innen als Testkäufer für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin biete ihren Kunden Leistungen im Bereich der Markt- und Meinungsforschung und Mystery Shopping an. Dazu gehörten z.B. Testkäufe im Handel, Testbesuche in der Gastronomie, beim Frisör bzw. von Tankstellen usw. Um diese am Markt angebotene Leistung erbringen zu können, habe sich die Beschwerdeführerin einzelner Personen bedient, die diese Tätigkeiten ausgeübt hätten. Dazu seien (unbefristete) Verträge (Vertrag für die Leistungen vom „Testkäufer") zwischen der Beschwerdeführerin und dem jeweiligen Testkäufer abgeschlossen worden und eine Registrierung der Tester auf der Internetseite erfolgt. Vorerst hätte jedoch eine Online-Bewerbung mit Tester-Profil ausgefüllt werden müssen. Nach Prüfung und Annahme der Bewerbung hätten die Tester die erforderlichen Zugangsdaten (Login und Passwort) erhalten. Vorhandene Aufträge seien online bekanntgegeben worden bzw. hätten die Tester ein E-Mail erhalten, dass neue Aufträge verfügbar sind. Der Tester sei nicht verpflichtet, jeden Auftrag anzunehmen, er könne sich vielmehr die Aufträge, die er durchführen möchte, aus den von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Aufträgen aussuchen. Ab Annahme müsse der Auftrag entsprechend der Auftragsbeschreibung, zeitlicher Vorgaben und der erfolgten Schulung (Handbuch) verbindlich und persönlich durchgeführt werden. Auf der Homepage der Beschwerdeführerin werde angeführt, dass unter dem Begriff Mystery Shopping, Dienstleistungen, welche es ermöglichen, ganz speziell auf die Erfordernisse der Kunden einzugehen, zu verstehen seien. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart sei, könnten die Einsatztage innerhalb des Durchführungszeitraumes prinzipiell frei gewählt werden. Bis zur Abgabefrist müsse der Test aber durchgeführt werden und die Ergebnisse in einen Fragebogen eingegeben sein. In den vorgegebenen Fragebögen sei das genaue Datum und die genaue Uhrzeit der Testbesuche anzuführen. Die Öffnungszeiten der Geschäfte und Lokale sowie die Anforderungen der Kunden (z.B. von 16:00 bis 19:00 Uhr oder bestimmte Wochentage ...) müssten jedenfalls eingehalten werden. Falls eine Termin-Vereinbarung am Standort verlangt werde, müsse der Termin mit dem zuständigen Filialleiter ausgemacht werden. Nachdem ein Auftrag angenommen worden sei, habe dieser vom jeweiligen Tester persönlich durchgeführt werden müssen und nicht an einen Vertreter übertragen werden dürfen. Die Tester müssten sich umfassend auf ihre Aufgaben vorbereiten, sich stets an die Vorgaben halten und ihre Aufgaben zeitlich determiniert und qualitativ hochwertig erfüllen. Die Tester seien dazu angehalten, sich für die Erledigung ihrer Aufgaben und die Eingaben der Online-Fragebögen ausreichend Zeit zu nehmen, stets gepflegt, korrekt und höflich aufzutreten und somit angewiesen den Verhaltenskodex einzuhalten. Je nach Schwierigkeitsgrad der Testaufgaben seien auch Schulungen in Form von Online-Schulungen, telefonischen Schulungen und Konferenz-Schaltungen vorgesehen. Es gebe Handbücher/Szenarien, in denen jeder Tätigkeitsschritt – genau beschrieben – vorgegeben sei. Aufgrund der ausführlich auszufüllenden Fragebögen (Datum, Uhrzeit, Belege, Fotos, ...), welche der Tester nach jeder Testaufgabe der Beschwerdeführerin zu übermitteln habe, und der Reaktion der Kunden sei jederzeit eine Kontrolle möglich gewesen. Jeder Fragebogen sei zudem einer Qualitätskontrolle unterzogen worden, bei welcher unter anderem geprüft worden sei, ob nachvollziehbare Begründungen zu den Angaben und Bewertungen vorliegen. Die für die Durchführung der Tätigkeit wesentlichen Betriebsmittel, wie Internetplattform, Formulare (Fragebögen, Honorarnoten), Checklisten, Handbücher, usw. seien von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden. Die Tester selbst hätten über einen Computer mit Internetanschluss und ein Handy verfügt. Für die Verrichtung der Tätigkeit hätten die Tester je nach übernommenen Auftrag einen fixen Betrag erhalten. Jeder Tester verfüge über ein Konto, auf das ihm die Beträge einzeln oder gesammelt nach Überprüfung und Freigabe des Fragebogens gutgeschrieben worden seien. Nach Rechnungslegung, welche online vorgegeben werde, würden gemeinsam mit dem Honorar die entstandenen Barauslagen bis zur festgesetzten Höhe auf das Bankkonto des Testers überwiesen werden. Werde die Testaufgabe von der Beschwerdeführerin als nicht korrekt qualifiziert, habe der Tester keinen Honoraranspruch und werde in manchen Fällen Rücksprache darüber gehalten. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlägen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlägen. Laut Abs. 2 leg.cit. sei Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde bzw. wer nach § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig sei.Laut Absatz 2, leg.cit. sei Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde bzw. wer nach Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig sei. Hierzu gehörten auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.02.2009, 2007/08/0041, entschieden, dass diese ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehle sie, dann liege ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht könne u.a. dann ausgeschlossen werden, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt sei (wichtig für die Abgrenzung einer selbständigen von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) oder wenn eine bereits übernommene Leistung jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos abgelehnt werden könne.Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehle sie, dann liege ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht könne u.a. dann ausgeschlossen werden, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt sei (wichtig für die Abgrenzung einer selbständigen von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) oder wenn eine bereits übernommene Leistung jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos abgelehnt werden könne. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis könne nur dann die Rede sein, wenn der Beschäftigte berechtigt sei, jederzeit ohne bestimmten Grund und nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse (z.B. Krankheit, Urlaub, etc.) beschränkt, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechtes könne – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsachlich Gebrauch gemacht werden könnte und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht stehe nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht im Einklang zu bringen wäre.Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechtes könne – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsachlich Gebrauch gemacht werden könnte und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht stehe nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht im Einklang zu bringen wäre. Zur Annahme der persönlichen Arbeitspflicht bedürfe es keiner ausdrücklichen Vereinbarung, wenn dieselbe nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde. Im gegenständlichen Fall sei festgestellt worden, dass die generelle Vertretungsbefugnis vertraglich ausgeschlossen worden sei.

Punkt 2. "Arbeitsweise" des Vertrages, habe der Tester im Falle einer Verhinderung der Leistungserbringung bzw. Leistungsbeendigung die Beschwerdeführerin darüber zu informieren.

Punkt 5. "Geheimhaltung der Information" werde insbesondere im Unterpunkt (

  1. d)normiert, dass der Testkäufer nicht berechtigt ist, seinen Benutzernamen und Passwort irgendwelchen Dritten zu offenbaren und Dritten zu erlauben, unter deren Benutzerkonto zu arbeiten. Der Dienstgeberin sei es somit keinesfalls gleichgültig, wer die zu verrichtenden Testbesuche vornehme, zumal eine Übertragung der übernommenen Aufgabe an einen Vertreter ohne Zustimmung der Dienstgeberin nicht vorgenommen werden dürfe und die Ausübung des generellen Vertretungsrechtes mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht im Einklang stehen würde. Die persönliche Arbeitsverpflichtung sei somit als gegeben anzusehen. Nach Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht sei zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger seiner Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit die persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hänge weitgehend davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (vgl. VwGH vom 26.08.2014, 2014/08/0100).Nach Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht sei zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger seiner Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit die persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hänge weitgehend davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist vergleiche VwGH vom 26.08.2014, 2014/08/0100). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung seien die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit verbundene grundsätzliche persönliche Arbeitspflicht. Die Bindung an den Arbeitsort ergebe sich aus dem Netz der Verkaufsstellen, welche sich aus den dem Tester per E-Mail zukommenden Aufgaben sowie aus Punkt 2. "Arbeitsweise" des Vertrages ergebe, welcher für Tester bestimmte Orte zur Leistungserbringung ausschließe. Die Tester seien an einen zeitlichen Rahmen insofern gebunden gewesen, als sie, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart gewesen sei, ihre Einsatztage innerhalb eines Durchführungszeitraumes grundsätzlich frei wählen hätten können. Allerdings habe der Test bis zu einer bestimmten Abgabefrist durchgeführt und die Testergebnisse in einen vorgegebenen Fragebogen eingetragen werden müssen, in dem auch das genaue Datum und die genaue Uhrzeit des Testbesuches angeführt werden hätte müssen. Eine gewisse Flexibilität der Arbeitszeitgestaltung schließe ein Dienstverhältnis nicht aus, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die Arbeitserbringung durch die zu leistenden Testbesuche im Kern an den betrieblichen Bedürfnissen des Dienstgebers orientiere. Dass dies der Fall sei, ergebe sich u.a. aus Vertragspunkt Punkt 1. (
  2. c)"Eingangsformel", der normiere, dass eine bestimmte Leistungsliste, .... , ein Zeitplan, ... und andere zusätzliche Bedingungen in der Aufgabe zu finden seien. Die Arbeitszeiten hätten sich des Weiteren nach den Bedürfnissen bzw. Anforderungen der Kunden, den Öffnungszeiten der jeweiligen Geschäfte gerichtet, aus den Erfordernissen der Betriebsorganisation ergeben und jedenfalls eingehalten werden müssen. Terminvereinbarungen am Standort hätten mit dem jeweiligen Filialleiter ausgemacht werden müssen. Weisungsgebundenheit sei dann erfüllt, wenn ein persönliches Weisungsrecht, das auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet ist, vorliegt. Im konkreten Fall ergebe sich dieses daraus, dass sich die Tester umfassend auf ihre Testaufgaben vorbereiten hätten müssen, sich stets an die Vorgaben halten und ihre Aufgabe pünktlich, persönlich und in jeglicher Hinsicht qualitativ hochwertig zu erfüllen gehabt hätten. Sie hätte sich für die Testaufgaben und die Eingaben in den vorgegebenen Online-Fragebögen immer ausreichend Zeit nehmen und stets gepflegt, korrekt und höflich auftreten müssen (Verhaltenskodex). Je nach Schwierigkeitsgrad der Testaufgaben seien auch Schulungen (Online-Schulungen, telefonische Schulungen, Konferenzschaltungen) vorgesehen gewesen. Es gebe Handbücher/Szenarien, in welchen jeder Tätigkeitsschritt genau angegeben sei. Die Kontrollunterworfenheit der Tester ergebe sich aufgrund der ausführlichen Fragebögen, die der Tester nach jeder Testaufgabe auszufüllen und mitzuschicken gehabt habe. Dieser werde in weiterer Folge einer Qualitätskontrolle durch die Beschwerdeführerin unterzogen, wo u.a. geprüft werde, ob nachvollziehbare Begründungen zu den Angaben und Bewertungen vorlägen. Wenn die Testaufgabe nicht den Anforderungen der Beschwerdeführerin entspreche, habe der Tester keinen Honoraranspruch. In manchen Fällen werde telefonisch oder per E-Mail Rücksprache gehalten. Diese Vorgangsweise entspreche auch den Bestimmungen im Vertrag, wo sich die Beschwerdeführerin unter Punkt 7. (
  3. b)und (
  4. c)"Nichterfüllung des Vertrages" die Auszahlung des Honorars bei Nichteinhalten der Fristen für die Leistungserfüllung und Abweichungen von den mit der Aufgabenstellung verbundenen Forderungen, Anweisungen etc. vorbehalte. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus zeige sich unter anderem durch die Vorgaben von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel sowie die unmittelbare Einbindung in betriebliche Abläufe der Dienstgeberin. Die von den Testern ausgeübte Tätigkeit erlaube in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum. Aus all diesen Gründen sei von einer Integration der als Tester tätigen Personen in den Betrieb der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Vorliegen von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit sei somit im gegenständlichen Fall zu bejahen. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es auf eine weitere Zuordnung zivilrechtlicher Kategorien (z.B. das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses) nicht mehr an. Aus Punkt 8. (
  5. a)"Dauer und Kündigung des Vertrages" sei ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abzuleiten. Bei der vorliegenden Beschäftigung handle es sich somit um ein Dauerschuldverhältnis. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit der Frage, ob den Erwerbstätigkeiten ein Werkvertrag zu Grunde liegen könnte, erübrige sich somit (vgl. VwGH 13.12.2017, Ra 2017/08/0130).Das Vorliegen von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit sei somit im gegenständlichen Fall zu bejahen. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es auf eine weitere Zuordnung zivilrechtlicher Kategorien (z.B. das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses) nicht mehr an. Aus Punkt 8. (
  6. a)"Dauer und Kündigung des Vertrages" sei ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abzuleiten. Bei der vorliegenden Beschäftigung handle es sich somit um ein Dauerschuldverhältnis. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit der Frage, ob den Erwerbstätigkeiten ein Werkvertrag zu Grunde liegen könnte, erübrige sich somit vergleiche VwGH 13.12.2017, Ra 2017/08/0130). Neben der persönlichen Abhängigkeit sei das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes nach § 4 Abs. 2 ASVG die wirtschaftliche Abhängigkeit.Neben der persönlichen Abhängigkeit sei das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG die wirtschaftliche Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und finde ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. VwGH 20.02.2008, 2007/08/0053). Ein Betriebsmittel sei dann als wesentliches Betriebsmittel anzusehen, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handle und wenn es entweder durch die Aufnahme in das Betriebsvermögen (steuerliche Verwertung) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet sei oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt sei (vgl. VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223).Wirtschaftliche Abhängigkeit sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und finde ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel vergleiche VwGH 20.02.2008, 2007/08/0053). Ein Betriebsmittel sei dann als wesentliches Betriebsmittel anzusehen, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handle und wenn es entweder durch die Aufnahme in das Betriebsvermögen (steuerliche Verwertung) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet sei oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt sei vergleiche VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223). Die zur Ausübung der Tätigkeit benötigten Mittel wie Computer mit Internetanschluss und Handy würden von den Testern selbst zur Verfügung gestellt werden. Dabei handle es sich um Gegenstände des allgemeinen täglichen Gebrauches, die nicht eigens zur Gründung einer betrieblichen Struktur angeschafft worden seien. Die Tester hätten auch sonst über keine betriebliche Struktur verfügt, ihre Dienste nicht am freien Markt angeboten und keine weiteren Auftraggeber gehabt. Die für die Durchführung der Testaufgaben notwendigen, wesentlichen Betriebsmittel, wie Internetplattform, Formularwesen (Fragebögen, Honorarnoten), Handbücher, Checklisten, Szenarien usw. seien von der Beschwerdeführerin bereitgestellt worden. Hinzukommend sei laut Judikatur die wirtschaftliche Abhängigkeit als eine zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit. Neben der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit sei die Entgeltlichkeit eine weitere Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG. Eine laufende Entlohnung sowie die Auszahlung des Entgeltes in regelmäßigen Zeitabständen würden ein wichtiges Indiz für eine unselbständige Tätigkeit darstellen. Dass es sich bei der gegenständlichen Beschäftigung um eine Tätigkeit gegen Entgelt gehandelt habe, stehe außer Streit. Nach Rechnungslegung (online vorgegeben) würden die Auslagen bis zur festgesetzten Höhe gemeinsam mit dem Honorar auf das Bankkonto der Tester überwiesen werden.Neben der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit sei die Entgeltlichkeit eine weitere Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Eine laufende Entlohnung sowie die Auszahlung des Entgeltes in regelmäßigen Zeitabständen würden ein wichtiges Indiz für eine unselbständige Tätigkeit darstellen. Dass es sich bei der gegenständlichen Beschäftigung um eine Tätigkeit gegen Entgelt gehandelt habe, stehe außer Streit. Nach Rechnungslegung (online vorgegeben) würden die Auslagen bis zur festgesetzten Höhe gemeinsam mit dem Honorar auf das Bankkonto der Tester überwiesen werden. Aufgrund des Gesamtbildes der Umstände sei in gegenständlicher Angelegenheit davon auszugeben, dass die Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin im Rahmen eines die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG erster Satz erbracht worden seien.Aufgrund des Gesamtbildes der Umstände sei in gegenständlicher Angelegenheit davon auszugeben, dass die Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin im Rahmen eines die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erster Satz erbracht worden seien.

§ 35Abs.

1 ASVG gelte als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Die Beschwerdeführerin sei Dienstgeberin im Sinne der zuvor genannten Bestimmung.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gelte als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Die Beschwerdeführerin sei Dienstgeberin im Sinne der zuvor genannten Bestimmung. Die Bildung der allgemeinen Beitragsgrundlage sei auf Basis der in den Honorarnoten ausgewiesenen Beträge erfolgt, welche als Arbeitsverdienst und somit als Entgelt iSd § 44 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren seien.Die Bildung der allgemeinen Beitragsgrundlage sei auf Basis der in den Honorarnoten ausgewiesenen Beträge erfolgt, welche als Arbeitsverdienst und somit als Entgelt iSd Paragraph 44, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren seien.

§ 59Abs.

1 ASVG seien von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs. 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht

§113Abs.

1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechne sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, seien die Verzugszinsen soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Die Verzugszinsen seien fallgegenständlich gesetzeskonform in Höhe von € 43,76 berechnet worden.

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG seien von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (Paragraph 58, Absatz eins, ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht

§113

Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechne sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, seien die Verzugszinsen soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Die Verzugszinsen seien fallgegenständlich gesetzeskonform in Höhe von € 43,76 berechnet worden.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin länderübergreifend von internationalen Konzernen Aufträge zur Überprüfung und Kontrolle u.a. der Kundenfreundlichkeit der einzelnen Verkaufsstellen (z.B. XXXX -Tankstellen, XXXX Shops, etc.) erhalte. Zu diesem Zweck habe die Beschwerdeführerin – in Abstimmung mit ihrem jeweiligen Kunden – Fragebögen erstellt, die sogenannte Mystery Shopper nach Kundenbesuchen und Testkäufern ausfüllen müssten. Das Angebot zum Ausfüllen der Testbögen erfolge über das Internet und richte sich an jede Person mit Internetzugang. Jeder, der über einen Internetanschluss verfüge, könne einen angebotenen Auftrag für Mystery Shopping annehmen. Die Vergütung sei fixiert. Alleine schon aus diesem Umstand könne nicht von einer persönlichen Arbeitspflicht eines Einzelnen gesprochen werden. Dass die Fragebögen nach entsprechend vorgegebenen Mustern ausgefüllt bzw. Antworten auf bestimmte Fragen gegeben werden müssten, liege in der Natur der Sache. Ein Entgeltanspruch werde erst nach Rücklauf des entsprechend den Vorgaben ausgefüllten Fragebogens erworben. Nicht richtig sei, dass die Testkäufer den Auftrag persönlich ausführen mussten. Auch seien entgegen den Feststellungen der belangten Behörde keine Rückfragen an die Testkäufer erfolgt. Diese seien weder telefonisch noch per E-Mail kontaktiert worden, wenn ein Fragebogen mangelhaft ausgefüllt worden sei. In diesem Fall sei schlicht keine Zahlung erfolgt. Nicht richtig sei auch, dass praktisch keine Vertretung stattgefunden habe. Es sei völlig gleichgültig, wer den Auftrag ausführe. Wichtig sei nur, dass der Fragebogen entsprechend den Kundenwünschen ausgefüllt worden sei. Schließlich könne auch nicht überprüft werden, ob ein Auftrag persönlich ausgeführt worden sei, zumal jeder, der über die Zugangsdaten verfüge, den Auftrag ausführen könne. Die Kontrollfragen in den Fragebögen würden nicht der Feststellung dienen, wer den Auftrag durchgeführt habe, sondern ob der Auftrag tatsächlich durchgeführt worden sei. Dies gelte auch für die Vorgabe Fotos zu machen. Vorliegend handle es sich um Werkverträge und nicht um Dienstverträge. Die Auftragnehmer würden nur den Erfolg schulden, der darin liege, die Fragebögen ordentlich auszufüllen. Auch die Bezahlung erfolge nur bei ordnungsgemäßer Ausführung des Werkes (= Fragebogen). Es liege daher kein Dauerschuldverhältnis wie bei einem typischen Dienstvertrag vor, bei dem die Vergütung für die geleistete Arbeitszeit erfolge. Die Auftragnehmer würden auch ausschließlich ihre eigenen Arbeitsmittel (Auto, Telefon, Computer, Schreibmittel, Kamera) einsetzen. Auch die Kunden der Beschwerdeführerin würden kein einziges Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Übernehme der Werkauftragnehmer einen Auftrag, wickle er diesen aber nicht innerhalb der hierfür vorgegebenen Frist ab, verliere er jeglichen Anspruch auf Vergütung. Jeder Auftragnehmer könne sich auch von jedem kundigen Mystery Shopper vertreten lassen. Schließlich werde auch in keiner Weise kontrolliert, ob der Fragebogen vom eigentlichen Auftragnehmer persönlich ausgeführt worden sei. Auch finde in keiner Weise eine Eingliederung der Auftragnehmer in die Organisation der Beschwerdeführerin statt. Es liege definitiv keine persönliche Abhängigkeit der Werkvertragsnehmer vor. Die von der belangten Behörde angeführte Bindung der Auftragnehmer bezüglich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten ergebe sich daraus, dass die Tätigkeit nur in einem bestimmten Geschäftslokal durchgeführt werden könne. Auch der vorgegebene zeitliche Rahmen für die Erfüllung des Auftrages könne nicht als Abgrenzungskriterium herangezogen werden, zumal sich dies aus der Natur der Sache ergebe und selbständig und unselbständig Tätige gleichermaßen treffe. Die Beschwerdeführerin erteile auch keine Weisungen an die Auftragnehmer. Alle Informationen hinsichtlich der auszuführenden Tätigkeit würden lediglich sachliche Weisungen darstellen, die der Konkretisierung des gewünschten Arbeitsergebnisses dienen. Da solche Weisungen bei jeder Art von Arbeitsverhältnis (Dienstvertrag, Werkvertrag) vorkommen könnten, würden auch sie kein geeignetes Abgrenzungskriterium darstellen. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Kontrollrechte gegenüber den Auftragnehmern. Diese würden ihre Tätigkeit selbständig ausüben. Die Kontrolle erfolge einzig über die ausgefüllten Fragebögen. Diese fehlende Kontrollmöglichkeit belege zusätzlich, dass keine persönliche Abhängigkeit vorliege. Ebenso liege keine wirtschaftliche Abhängigkeit vor. Vorliegend hätten die Auftragnehmer eigene Betriebsmittel geschaffen. Mehr als einen Computer und ein Mobiltelefon benötige man für die Durchführung des Auftrages nicht. Das Onlineportal diene lediglich der Ausschreibung der Aufträge und zur Entgegennahme der Auftragsunterlagen und stelle entgegen den Ausführungen der belangten Behörde kein wesentliches Betriebsmittel dar.
  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin länderübergreifend von internationalen Konzernen Aufträge zur Überprüfung und Kontrolle u.a. der Kundenfreundlichkeit der einzelnen Verkaufsstellen (z.B. römisch 40 -Tankstellen, römisch 40 Shops, etc.) erhalte. Zu diesem Zweck habe die Beschwerdeführerin – in Abstimmung mit ihrem jeweiligen Kunden – Fragebögen erstellt, die sogenannte Mystery Shopper nach Kundenbesuchen und Testkäufern ausfüllen müssten. Das Angebot zum Ausfüllen der Testbögen erfolge über das Internet und richte sich an jede Person mit Internetzugang. Jeder, der über einen Internetanschluss verfüge, könne einen angebotenen Auftrag für Mystery Shopping annehmen. Die Vergütung sei fixiert. Alleine schon aus diesem Umstand könne nicht von einer persönlichen Arbeitspflicht eines Einzelnen gesprochen werden. Dass die Fragebögen nach entsprechend vorgegebenen Mustern ausgefüllt bzw. Antworten auf bestimmte Fragen gegeben werden müssten, liege in der Natur der Sache. Ein Entgeltanspruch werde erst nach Rücklauf des entsprechend den Vorgaben ausgefüllten Fragebogens erworben. Nicht richtig sei, dass die Testkäufer den Auftrag persönlich ausführen mussten. Auch seien entgegen den Feststellungen der belangten Behörde keine Rückfragen an die Testkäufer erfolgt. Diese seien weder telefonisch noch per E-Mail kontaktiert worden, wenn ein Fragebogen mangelhaft ausgefüllt worden sei. In diesem Fall sei schlicht keine Zahlung erfolgt. Nicht richtig sei auch, dass praktisch keine Vertretung stattgefunden habe. Es sei völlig gleichgültig, wer den Auftrag ausführe. Wichtig sei nur, dass der Fragebogen entsprechend den Kundenwünschen ausgefüllt worden sei. Schließlich könne auch nicht überprüft werden, ob ein Auftrag persönlich ausgeführt worden sei, zumal jeder, der über die Zugangsdaten verfüge, den Auftrag ausführen könne. Die Kontrollfragen in den Fragebögen würden nicht der Feststellung dienen, wer den Auftrag durchgeführt habe, sondern ob der Auftrag tatsächlich durchgeführt worden sei. Dies gelte auch für die Vorgabe Fotos zu machen. Vorliegend handle es sich um Werkverträge und nicht um Dienstverträge. Die Auftragnehmer würden nur den Erfolg schulden, der darin liege, die Fragebögen ordentlich auszufüllen. Auch die Bezahlung erfolge nur bei ordnungsgemäßer Ausführung des Werkes (= Fragebogen). Es liege daher kein Dauerschuldverhältnis wie bei einem typischen Dienstvertrag vor, bei dem die Vergütung für die geleistete Arbeitszeit erfolge. Die Auftragnehmer würden auch ausschließlich ihre eigenen Arbeitsmittel (Auto, Telefon, Computer, Schreibmittel, Kamera) einsetzen. Auch die Kunden der Beschwerdeführerin würden kein einziges Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Übernehme der Werkauftragnehmer einen Auftrag, wickle er diesen aber nicht innerhalb der hierfür vorgegebenen Frist ab, verliere er jeglichen Anspruch auf Vergütung. Jeder Auftragnehmer könne sich auch von jedem kundigen Mystery Shopper vertreten lassen. Schließlich werde auch in keiner Weise kontrolliert, ob der Fragebogen vom eigentlichen Auftragnehmer persönlich ausgeführt worden sei. Auch finde in keiner Weise eine Eingliederung der Auftragnehmer in die Organisation der Beschwerdeführerin statt. Es liege definitiv keine persönliche Abhängigkeit der Werkvertragsnehmer vor. Die von der belangten Behörde angeführte Bindung der Auftragnehmer bezüglich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten ergebe sich daraus, dass die Tätigkeit nur in einem bestimmten Geschäftslokal durchgeführt werden könne. Auch der vorgegebene zeitliche Rahmen für die Erfüllung des Auftrages könne nicht als Abgrenzungskriterium herangezogen werden, zumal sich dies aus der Natur der Sache ergebe und selbständig und unselbständig Tätige gleichermaßen treffe. Die Beschwerdeführerin erteile auch keine Weisungen an die Auftragnehmer. Alle Informationen hinsichtlich der auszuführenden Tätigkeit würden lediglich sachliche Weisungen darstellen, die der Konkretisierung des gewünschten Arbeitsergebnisses dienen. Da solche Weisungen bei jeder Art von Arbeitsverhältnis (Dienstvertrag, Werkvertrag) vorkommen könnten, würden auch sie kein geeignetes Abgrenzungskriterium darstellen. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Kontrollrechte gegenüber den Auftragnehmern. Diese würden ihre Tätigkeit selbständig ausüben. Die Kontrolle erfolge einzig über die ausgefüllten Fragebögen. Diese fehlende Kontrollmöglichkeit belege zusätzlich, dass keine persönliche Abhängigkeit vorliege. Ebenso liege keine wirtschaftliche Abhängigkeit vor. Vorliegend hätten die Auftragnehmer eigene Betriebsmittel geschaffen. Mehr als einen Computer und ein Mobiltelefon benötige man für die Durchführung des Auftrages nicht. Das Onlineportal diene lediglich der Ausschreibung der Aufträge und zur Entgegennahme der Auftragsunterlagen und stelle entgegen den Ausführungen der belangten Behörde kein wesentliches Betriebsmittel dar.
  3. Am 22.07.2019 einlangend legte die BGKK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bietet ihren Kunden Leistungen im Bereich der Markt- und Meinungsforschung und des Mystery Shopping an. Dazu gehören z.B. (verdeckte) Testkäufe im Handel, Testbesuche in der Gastronomie, beim Frisör und von Tankstellen. Um diese am Markt angebotene Leistung zu erbringen, bedient sich die Beschwerdeführerin einzelner Personen, die diese Tätigkeiten ausüben. Dazu müssen sich Interessierte als „Tester“ (Mystery Shopper) auf der Internetseite der Beschwerdeführerin registrieren und ein Online-Bewerbungsformular ausfüllen. Nach Prüfung und Annahme der Bewerbung erhalten die Tester die erforderlichen Zugangsdaten (Login und Passwort). Vorliegend wurden alle in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides genannten Personen ausschließlich als Testkäufer (Mystery Shopper) beschäftigt.Vorliegend wurden alle in Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides genannten Personen ausschließlich als Testkäufer (Mystery Shopper) beschäftigt. Die Aufträge wurden online bekanntgeben bzw. erhielten die Tester von der Beschwerdeführerin ein E-Mail, dass neue Aufträge vorhanden sind. Die Tester waren nicht verpflichtet, Aufträge anzunehmen, sondern konnten sich die Aufträge, die sie durchführen wollten, aussuchen. Sobald ein Auftrag angenommen wurde, musste dieser entsprechend der Auftragsbeschreibung und nach den Vorgaben eines Online-Handbuches verbindlich und persönlich durchgeführt werden. Ein Vertretungsrecht bestand keines. Vertretungen kamen auch praktisch nicht vor. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, konnten die Einsatztage innerhalb des Durchführungszeitraumes frei gewählt werden. Der Test muss bis zur Abgabefrist durchgeführt werden und die Ergebnisse im Fragebogen eingegeben sein. Fallgegenständlich stand den Testern regelmäßig ein Zeitraum von zwei Tagen bis zu einer Woche zur Durchführung der Testkäufe zur Verfügung. Nur die Testkäufe in XXXX Geschäften mussten an dem dafür vorgesehenen Tag absolviert werden, wobei es den Testern freistand, den Zeitpunkt des Testkaufes innerhalb der Öffnungszeiten der Geschäfte bzw. eines mehrstündigen Zeitrahmens (z.B. 16.00 bis 19.00 Uhr) frei zu wählen.Nur die Testkäufe in römisch 40 Geschäften mussten an dem dafür vorgesehenen Tag absolviert werden, wobei es den Testern freistand, den Zeitpunkt des Testkaufes innerhalb der Öffnungszeiten der Geschäfte bzw. eines mehrstündigen Zeitrahmens (z.B. 16.00 bis 19.00 Uhr) frei zu wählen. In den vorgegebenen Fragebögen war sodann das genaue Datum und die genaue Uhrzeit der Testbesuche anzuführen. Eine (Leistungs-)Kontrolle war auf Grund der ausführlichen Fragebögen (Datum, Uhrzeit, Belege, Fotos ...), die der Tester nach jeder Testaufgabe auszufüllen und mitzuschicken hatte, und der Reaktion der Kunden möglich. Jeder Fragebogen wurde zudem einer Qualitätskontrolle unterworfen, wo u.a. geprüft wurde, ob nachvollziehbare Begründungen zu den Angaben und Bewertungen vorliegen. Wenn die Testaufgabe als nicht korrekt gewertet wurde, hatten die Tester keinen Honoraranspruch. Der Arbeitsort war fix vorgegeben, sobald der Auftrag angenommen wurde. Nach Rechnungslegung wurde den Testkäufern ihre Auslagen bis zur festgesetzten Höhe gemeinsam mit dem allfälligen (fixen) Honorar auf ihr (Paypal-)Konto überwiesen. Die zur Ausübung ihrer Tätigkeiten benötigten Mittel wie PC mit Internetanschluss und ein Handy stellen die Tester selbst zur Verfügung. Die Tester verfügten über keine unternehmerische Struktur und traten auch nicht werbend am Markt auf. PC und Handy wurden nicht eigens zur Gründung einer betrieblichen Struktur angeschafft und waren nicht dazu bestimmt, einer betrieblichen Tätigkeit zu dienen. Die wesentlichen Betriebsmittel, wie Internetplattform, Formularwesen (Fragebögen, Honorarnoten), Checklisten, Handbücher, Szenarien usw. wurden von der Beschwerdeführerin bereitgestellt.
  5. Beweiswürdigung: Die o.a. Feststellungen entsprechend den Feststellungen der belangten Kasse bzw. der GPLA-Prüferin (s. Protokoll der Schlussbesprechung vom 14.11.2018), die ohne weitere Überprüfung zum festgestellten Sachverhalt erhoben wurden, wobei festzuhalten ist, dass von der belangten Kasse repräsentativ für alle Testkäufer (mit Ausnahme von XXXX , die angab, dass ihr mindestens ein Zeitraum von zwei Tagen für die Durchführung des Testkaufs zur Verfügung stand) nur Testkäufer niederschriftlich befragt wurden, die ausschließlich XXXX -Tankstellen besuchten, wo der Testkauf nach der Annahme eines Auftrages binnen einer Kalenderwoche zu absolvieren war.Die o.a. Feststellungen entsprechend den Feststellungen der belangten Kasse bzw. der GPLA-Prüferin (s. Protokoll der Schlussbesprechung vom 14.11.2018), die ohne weitere Überprüfung zum festgestellten Sachverhalt erhoben wurden, wobei festzuhalten ist, dass von der belangten Kasse repräsentativ für alle Testkäufer (mit Ausnahme von römisch 40 , die angab, dass ihr mindestens ein Zeitraum von zwei Tagen für die Durchführung des Testkaufs zur Verfügung stand) nur Testkäufer niederschriftlich befragt wurden, die ausschließlich römisch 40 -Tankstellen besuchten, wo der Testkauf nach der Annahme eines Auftrages binnen einer Kalenderwoche zu absolvieren war. Nicht festgestellt werden konnte, dass erforderlichenfalls mit den Shop-Inhabern Termine auszumachen und somit eine bestimmte Zeit einzuhalten gewesen wären, weil dies – wie die WGKK feststellte (vgl. S, 10 des Bescheides vom 30.04.2019, GZ: VA-VR55350193/18-Ed) – nur bei (nicht verdeckten) Audits von XXXX Stores der Fall gewesen wäre, die jedoch von den verfahrensgegenständlichen Personen, die ausschließlich als Testkäufer (Mystery Shopper) tätig waren, nicht durchgeführt wurden.Nicht festgestellt werden konnte, dass erforderlichenfalls mit den Shop-Inhabern Termine auszumachen und somit eine bestimmte Zeit einzuhalten gewesen wären, weil dies – wie die WGKK feststellte vergleiche S, 10 des Bescheides vom 30.04.2019, GZ: VA-VR55350193/18-Ed) – nur bei (nicht verdeckten) Audits von römisch 40 Stores der Fall gewesen wäre, die jedoch von den verfahrensgegenständlichen Personen, die ausschließlich als Testkäufer (Mystery Shopper) tätig waren, nicht durchgeführt wurden.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit. Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht in den in Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit. Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Vorliegend gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. § 539a Abs. 1 ASVG zufolge ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG zufolge ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die BGKK ging davon aus, dass die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides genannten Personen tageweise im Rahmen eines persönlich abhängigen, versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt waren, sobald sie einen Auftrag zur Durchführung eines Testkaufes annahmen und diesen durchführten.Die BGKK ging davon aus, dass die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides genannten Personen tageweise im Rahmen eines persönlich abhängigen, versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt waren, sobald sie einen Auftrag zur Durchführung eines Testkaufes annahmen und diesen durchführten. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können, mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können, mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht vergleiche VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137). Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, schließt die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (d.h. im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann, wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus (vgl. VwGH 19.10.2005, 2002/08/0242).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, schließt die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (d.h. im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann, wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus vergleiche VwGH 19.10.2005, 2002/08/0242). Der Verwaltungsgerichtshof stellte jedoch in dem einen Botenfahrer betreffenden Erkenntnis vom 10.11.1998, 96/08/0255, auch klar, dass die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht ausschließe, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist. Damit wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich (vgl. dazu auch VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137).Der Verwaltungsgerichtshof stellte jedoch in dem einen Botenfahrer betreffenden Erkenntnis vom 10.11.1998, 96/08/0255, auch klar, dass die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht ausschließe, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist. Damit wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich vergleiche dazu auch VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137). Vorliegend ging die BGKK davon aus, dass für die Testkäufer keine Verpflichtung bestand, einzelne Aufträge anzunehmen, weswegen sie das Vorliegen durchgehender Dienstverhältnisse verneinte. Da allerdings die Testkäufer, sobald sie einen Auftrag annehmen, an Vorgaben betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten gebunden gewesen seien, lägen für die Einsatztage tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungen vor. Die Testkäufer mögen zwar gewisse Freiheiten betreffend den Zeitpunkt der Kontrollen gehabt haben, letztlich hätten sie sich aber auch bezüglich der Arbeitszeit an die betrieblichen Erfordernisse der Beschwerdeführerin zu richten gehabt, weswegen von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Arbeitspflicht auszugehen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der oben zitierten Judikatur – trotz der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung von angebotenen Einsätzen – das Zustandekommen von versicherungspflichtige Dienstverhältnisse an den Tagen, an denen tatsächlich gearbeitet wurde, voraussetzt, dass an diesen Tagen die Bestimmungsfreiheit dieser Personen durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt war. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. VwGH 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12325 A/198).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein vergleiche VwGH 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12325 A/198). Vorliegend war die Tätigkeit der Testkäufer naturgemäß örtlich gebunden, weswegen die Bindung an den Arbeitsort kein unterscheidungskräftiges Kriterium darstellt. Was die Arbeitszeit betrifft, stand den Testern bei Annahme eines Auftrages regelmäßig ein Zeitraum von zwei Tagen bis zu einer Woche für dessen Durchführung zur Verfügung. Nur die Testkäufe in XXXX Geschäften mussten an dem dafür vorgesehenen Tag absolviert werden, wobei es den Testern aber freistand, den Zeitpunkt des Testkaufes innerhalb eines mehrstündigen Zeitraums frei zu wählen.Was die Arbeitszeit betrifft, stand den Testern bei Annahme eines Auftrages regelmäßig ein Zeitraum von zwei Tagen bis zu einer Woche für dessen Durchführung zur Verfügung. Nur die Testkäufe in römisch 40 Geschäften mussten an dem dafür vorgesehenen Tag absolviert werden, wobei es den Testern aber freistand, den Zeitpunkt des Testkaufes innerhalb eines mehrstündigen Zeitraums frei zu wählen. Zur Weisungs- und Kontrollunterworfenheit ist festzuhalten, dass sich bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. – wie im vorliegenden Fall – in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation stellt. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051).Zur Weisungs- und Kontrollunterworfenheit ist festzuhalten, dass sich bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. – wie im vorliegenden Fall – in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation stellt. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein vergleiche VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051). Die Testkäufer, die nebenberuflich für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sind, waren nicht in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert worden wären. Das Fehlen persönlicher Weisungen bzw. das Fehlen der stillen Autorität ist im vorliegenden Fall auch nicht durch persönliche Kontrollmöglichkeiten, die persönliche Weisungen nach sich ziehen könnten, ausgeglichen worden. Zwar konnte anhand der von den Testkäufern auszufüllenden Fragebögen Rückschlüsse auf ihr arbeitsbezogenes Verhalten gezogen werden. Letztlich dienten diese aber nur der Kontrolle der bloßen Arbeitsergebnisse, zumal keinerlei Verpflichtung der Testkäufer über ihre Tätigkeiten detailliert Rechenschaft zu legen bestand, sondern der Auftrag bei Nichterreichen des gewünschten Erfolges nicht honoriert wurde. Eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen. Damit ist fallgegenständlich nicht davon auszugehen, dass die Bestimmungsfreiheit an den Beschäftigungstagen weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt war, zumal die Tätigkeit maximal eine halbe Stunde in Anspruch nahm und daher selbst dann, wenn sie an einem bestimmten Tag (innerhalb eines mehrstündigen Zeitrahmens) durchzuführen war, noch von einer weitgehend freien Zeiteinteilung auszugehen ist, wie sie etwa bei freien Dienstnehmern iSd § 4 Abs. 4 ASVG gegeben ist, die ihre Leistung zwar im Wesentlichen persönlich, aber in persönlicher Unabhängigkeit erbringen.Damit ist fallgegenständlich nicht davon auszugehen, dass die Bestimmungsfreiheit an den Beschäftigungstagen weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt war, zumal die Tätigkeit maximal eine halbe Stunde in Anspruch nahm und daher selbst dann, wenn sie an einem bestimmten Tag (innerhalb eines mehrstündigen Zeitrahmens) durchzuführen war, noch von einer weitgehend freien Zeiteinteilung auszugehen ist, wie sie etwa bei freien Dienstnehmern iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gegeben ist, die ihre Leistung zwar im Wesentlichen persönlich, aber in persönlicher Unabhängigkeit erbringen. Inwiefern eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben war, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben, weil für die Annahme eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses die wirtschaftliche und persönliche Abhängig kumulativ vorliegen muss (vgl. § 4 Abs. 2 ASVG).Inwiefern eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben war, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben, weil für die Annahme eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses die wirtschaftliche und persönliche Abhängig kumulativ vorliegen muss vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, ASVG). Somit ist hinsichtlich der im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides genannten Personen mangels persönlicher Abhängigkeit auch an den Tagen, an denen diese tätig wurden, nicht von einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.Somit ist hinsichtlich der im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides genannten Personen mangels persönlicher Abhängigkeit auch an den Tagen, an denen diese tätig wurden, nicht von einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen. Dementsprechend war der Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG stattzugeben und festzustellen, dass die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeitenräumen nicht der Vollversicherung nach dem ASVG und nicht der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen und die Beschwerdeführerin für die Beschäftigung dieser Personen keine Beiträge samt Verzugszinsen nachzuentrichten hat.Dementsprechend war der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattzugeben und festzustellen, dass die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeitenräumen nicht der Vollversicherung nach dem ASVG und nicht der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen und die Beschwerdeführerin für die Beschäftigung dieser Personen keine Beiträge samt Verzugszinsen nachzuentrichten hat. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verfahrensparteien haben einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2221550.1.00

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