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{'item': 'W209 2237013-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW209 2237013-1 Spruch, W209 2237013-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.06.2020 bei der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung (für SchülerInnen/Studierende) für die am XXXX geborene usbekische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: beantragte Ausländerin) für die berufliche Tätigkeit „Babysitting, Kinderbetreuung“. Die Arbeitszeit wurde mit 10 Wochenstunden und die Entlohnung mit € 600,00 angegeben. Dem Antrag wurde eine Studienbestätigung der Universität Wien für das Sommersemester 2020 sowie eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende, gültig bis 07.03.2021, der beantragten Ausländerin in Kopie angeschlossen.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.06.2020 bei der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung (für SchülerInnen/Studierende) für die am römisch 40 geborene usbekische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: beantragte Ausländerin) für die berufliche Tätigkeit „Babysitting, Kinderbetreuung“. Die Arbeitszeit wurde mit 10 Wochenstunden und die Entlohnung mit € 600,00 angegeben. Dem Antrag wurde eine Studienbestätigung der Universität Wien für das Sommersemester 2020 sowie eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende, gültig bis 07.03.2021, der beantragten Ausländerin in Kopie angeschlossen.
  3. Mit Parteiengehör des AMS vom 22.06.2020 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie die beantragte Ausländerin von 29.04.2020 bis 30.04.2020 sowie von 08.05.2020 bis 31.5.2020 ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt habe und dies gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung entgegenstehe.
  4. Mit Parteiengehör des AMS vom 22.06.2020 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie die beantragte Ausländerin von 29.04.2020 bis 30.04.2020 sowie von 08.05.2020 bis 31.5.2020 ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt habe und dies gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung entgegenstehe.
  5. Mit Stellungnahme vom 01.07.2020 führte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin (zusammengefasst) aus, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter aufgrund der COVID-19-Maßnahmen kurzfristig auf die Hilfe der beantragten Ausländerin angewiesen gewesen sei. Andere Betreuungskapazitäten, wie die Großeltern der Kinder, seien aufgrund erhöhter Gesundheitsgefährdung nicht zur Verfügung gestanden. Auch liege kein Dauerschuldverhältnis im Sinne eines Arbeitsvertrages, sondern ein Zielschuldverhältnis vor, zumal das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages die Erbringung einer Tätigkeit für eine gewisse Zeit voraussetze. Es liege ein Zielschuldverhältnis vor, da die beantragte Ausländerin am 29.04.2020 und 30.04.2020 aufgrund einer Notsituation im Haushalt der Antragstellerin ausgeholfen und Betreuungsleistungen übernommen habe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Verwendung der App „Dienstleistungsscheck“ für die Beschwerdeführerin den Eindruck verstärkt habe, dass es sich lediglich um eine einmalige Dienstleistung gehandelt habe, jedoch nicht beabsichtigt gewesen sei, ein Dauerschuldverhältnis einzugehen. Auch die Bezahlung der beantragten Ausländerin mithilfe des Dienstleistungsschecks am 29.04.2020 in Höhe von € 100,00 indiziere, dass die Beschwerdeführerin von einer einmaligen Dienstleistung ausgegangen sei. Als der Beschwerdeführerin klargeworden sei, dass sie auf lange Sicht hin Unterstützung bei der Betreuung ihrer Kinder benötigen würde, habe sie die Angelegenheit mit der beantragten Ausländerin besprochen, die sich angeboten habe, weitere Betreuungsleistungen zu übernehmen. Die beantragte Ausländerin habe aufgrund des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin alleine das AMS aufgesucht, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass es ausreichen würde, wenn der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung so schnell wie möglich eingebracht werde. Sobald dieser in Bearbeitung sei, könne sie bedenkenlos beschäftigt und entlohnt werden. Der Antrag sei am 04.05.2020 persönlich beim AMS eingebracht worden. Am 10.05.2020 sei eine Empfangsbestätigung vom AMS übermittelt worden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Intention verfolgt habe, die beantragte Ausländerin nicht legal zu beschäftigen. Von
  6. bis 30.04.2020 sei lediglich ein Zielschulverhältnis vorgelegen und liege somit keine wiederholte (unerlaubte) Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften vor.
  7. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.07.2020 wies das AMS den verfahrensgegenständlichen Antrag mit der Begründung ab, dass die beantragte Ausländerin von 29.04.2020 bis 30.04.2020 sowie von 08.05.2020 bis 31.05.2020 ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt gewesen sei. Damit habe die Beschwerdeführerin während der letzten 12 Monate wiederholt (öfter als einmal) eine ausländische Arbeitskraft entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt, wodurch der Ausschließungsgrund des § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG vorliege. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, die als Grund für die Beschäftigung ohne Bewilligung die aktuelle Situation aufgrund der Corona Virus-Pandemie sowie mangelnde Betreuungsmöglichkeiten im Kindergarten anführe, habe keine andere Beurteilung ermöglicht.
  8. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.07.2020 wies das AMS den verfahrensgegenständlichen Antrag mit der Begründung ab, dass die beantragte Ausländerin von 29.04.2020 bis 30.04.2020 sowie von 08.05.2020 bis 31.05.2020 ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt gewesen sei. Damit habe die Beschwerdeführerin während der letzten 12 Monate wiederholt (öfter als einmal) eine ausländische Arbeitskraft entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt, wodurch der Ausschließungsgrund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG vorliege. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, die als Grund für die Beschäftigung ohne Bewilligung die aktuelle Situation aufgrund der Corona Virus-Pandemie sowie mangelnde Betreuungsmöglichkeiten im Kindergarten anführe, habe keine andere Beurteilung ermöglicht.
  9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.07.2020 stützte und ergänzend vorbrachte, dass aufgrund der mangelnden Einvernahme der Beschwerdeführerin und der beantragten Ausländerin ein Verfahrensmangel vorliege. Dem AuslBG liege der in § 2 Abs. 2 leg.cit. festgelegten Umschreibung ein von Sozialversicherungs- und Arbeitsvertragsrecht abweichender Beschäftigungsbegriff zu Grunde, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trage und jede Tätigkeit erfasse, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht werde. Dieses seinem Wesen nach grundsätzlich weitgefasste Begriffsverständnis werde in § 2 Abs. 4 AuslBG dahingehend konkretisiert, dass es für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes vorliegt, nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (Anmeldung zur Sozialversicherung) ankomme, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend sei (vgl. VwGH 02.10.2003, 2001/09/0067). Das AMS habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, weswegen der angefochtene Bescheid nicht ausreichende begründet sei.
  10. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.07.2020 stützte und ergänzend vorbrachte, dass aufgrund der mangelnden Einvernahme der Beschwerdeführerin und der beantragten Ausländerin ein Verfahrensmangel vorliege. Dem AuslBG liege der in Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. festgelegten Umschreibung ein von Sozialversicherungs- und Arbeitsvertragsrecht abweichender Beschäftigungsbegriff zu Grunde, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trage und jede Tätigkeit erfasse, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht werde. Dieses seinem Wesen nach grundsätzlich weitgefasste Begriffsverständnis werde in Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG dahingehend konkretisiert, dass es für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes vorliegt, nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (Anmeldung zur Sozialversicherung) ankomme, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend sei vergleiche VwGH 02.10.2003, 2001/09/0067). Das AMS habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, weswegen der angefochtene Bescheid nicht ausreichende begründet sei.
  11. Mit Schreiben vom 08.09.2020 teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass die beantragte Ausländerin nach den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger von 29.04.2020 bis 30.04.2020 und von 08.05.2020 bis 31.05.2020 ohne Beschäftigungsbewilligung geringfügig bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei. Der Gesetzgeber habe als wichtigen Grund, der der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehe, ausdrücklich wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen des AuslBG angeführt. Maßgeblich sei, dass objektive Verstöße gegen die Bewilligungspflicht vorlägen. Es sei unstrittig, dass die beantragte Ausländerin in oben angeführten Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin als Kinderbetreuerin tätig gewesen sei. Es läge eindeutig eine Beschäftigung als Dienstnehmerin vor. Es habe z.B. keine Möglichkeit gegeben, die Arbeitszeit selbst zu bestimmen, und sei die beantragte Ausländerin gegenüber der Beschwerdeführerin weisungsgebunden gewesen. Auch die Entlohnung über den Dienstleistungsscheck enthalte bereits den Sonderzahlungsanteil einer Dienstnehmerin. Auf der Homepage https://www.dienstleistungsscheckonline.at/ finde sich eindeutig der Hinweis, dass der Dienstleistungsscheck zur Entlohnung von befristeten Arbeitsverhältnissen zwischen Arbeitnehmern und natürlichen Personen für die Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten, sofern die Entlohnung beim einzelnen Arbeitgeber nicht über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt, diene. Unter dem Punkt, welche Dienstleistungen mit dem Dienstleistungsscheck entlohnt werden könnten, finde sich unter anderem die Beaufsichtigung von Klein- und Schulkindern. Der Dienstleistungsscheck sei für kurze befristete Arbeitsverhältnisse vorgesehen. Die Arbeitsverhältnisse würden auf längstens einen Monat befristet und für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes gelten und könnten wiederholt zwischen denselben Personen abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehe. Ebenso finde sich der Hinweis, dass die Entlohnung mittels Dienstleistungsschecks nur für Personen mit freiem Arbeitsmarktzugang zulässig sei. Aufgrund der eindeutigen Wortwahl ergebe sich, dass es sich gerade nicht um ein Zielschuldverhältnis handeln könne. Es entspreche auch den allgemeinen Erfahrungen des Lebens, dass Personen die Kinderbetreuung oder haushaltstypische Tätigkeiten in Privathaushalten verrichten, in persönliche Abhängigkeit zum Arbeitgeber handeln und weisungsgebunden seien. Bei der Beschäftigung mittels Dienstleistungsschecks sei für eine durchschnittliche Privatperson sehr wohl erkennbar, dass es sich um eine vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers handle. Zur Beschwerdeausführung, dass sich die beantragte Ausländerin vor Beginn der Beschäftigung beim AMS erkundigt und die Auskunft erhalten habe, dass eine Beschäftigung bereits aufgenommen werden dürfe, wenn der Antrag in Bearbeitung sei, sei auszuführen, dass die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eindeutig seien und bei einem Erstantrag eine Beschäftigung erst begonnen werden dürfe, wenn vom AMS eine Bewilligung erteilt worden sei. Eine Falschauskunft beim vorliegenden Sachverhalt sei auszuschließen. Die Argumentation, dass der beantragten Ausländerin mitgeteilt worden sei, dass sie bereits arbeiten dürfe, wenn der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung in Bearbeitung sei, gehe aber auch schon deswegen ins Leere, weil der Antrag erst am 19.06.2020 (somit nach den in Rede stehenden Beschäftigungen) übermittelt worden sei.
  12. Mit Stellungnahme vom 28.09.2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die beantragte Ausländerin keinen Weisungen unterlegen sei, wie sie die Zeit der Betreuung gestalten solle. Auch sei kein Arbeitsort festgelegt worden und es ihr auch freigestanden, mit den Kindern die Zeit außerhalb der Wohnung zu verbringen. Das Sachverhaltselement „Betreuung“ lasse einen Interpretationsspielraum zu. Die Art der Betreuung und das Verhalten während der Arbeit sei daher im Einflussbereich der beantragten Ausländerin gestanden. Durch die vom AMS unterlassene Einvernahme der beantragten Ausländerin handle es sich bei den Ausführungen des AMS lediglich um Mutmaßungen und keine Tatsachenfeststellungen. Es sei vom AMS nicht ermittelt worden, ob die beantragte Ausländerin tatsächlich haushaltstypische Tätigkeiten verrichtet habe. Weiters werde bestritten, dass eine Falschauskunft seitens des AMS ausgeschlossen werden könne. Das Risiko der erfolgten Falschauskunft sei der Sphäre des AMS zuzuordnen, das verpflichtet gewesen wäre, die beantragte Ausländerin zu belehren und auch einen Aktenvermerk über die Vorsprache anzufertigen.
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2020 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde dies erneut mit der unerlaubten Beschäftigung der beantragten Ausländerin von 29.04.2020 bis 30.04.2020 und von 08.05.2020 bis 31.05.
  14. Dazu wurde ausgeführt, dass eindeutig eine Beschäftigung als Dienstnehmerin vorliege. Es habe z.B. keine Möglichkeit gegeben, die Arbeitszeit selbst zu bestimmen oder sich vertreten zu lassen. Die Entlohnung über den Dienstleistungsscheck enthalte bereits den Sonderzahlungsanteil einer Dienstnehmerin und die Unfallversicherung. Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG sei zwingendes Recht und stehe der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen.
  15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2020 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde dies erneut mit der unerlaubten Beschäftigung der beantragten Ausländerin von 29.04.2020 bis 30.04.2020 und von 08.05.2020 bis 31.05.
  16. Dazu wurde ausgeführt, dass eindeutig eine Beschäftigung als Dienstnehmerin vorliege. Es habe z.B. keine Möglichkeit gegeben, die Arbeitszeit selbst zu bestimmen oder sich vertreten zu lassen. Die Entlohnung über den Dienstleistungsscheck enthalte bereits den Sonderzahlungsanteil einer Dienstnehmerin und die Unfallversicherung. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG sei zwingendes Recht und stehe der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen.
  17. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 18.11.2020 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Am 19.06.2020 wurde beim AMS (per E-Mail) ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die usbekische Staatsangehörige XXXX geb. am XXXX , für die berufliche Tätigkeit „Babysitting, Kinderbetreuung“ eingebracht.Am 19.06.2020 wurde beim AMS (per E-Mail) ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die usbekische Staatsangehörige römisch 40 geb. am römisch 40 , für die berufliche Tätigkeit „Babysitting, Kinderbetreuung“ eingebracht. Die Beschwerdeführerin beschäftigte die beantragte Ausländerin bereits in den Zeiträumen von 29.04.2020 bis 30.04.2020 und von 08.05.2020 bis 31.05.2020 entgegen § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG als Kinderbetreuerin bzw. Babysitterin.Die Beschwerdeführerin beschäftigte die beantragte Ausländerin bereits in den Zeiträumen von 29.04.2020 bis 30.04.2020 und von 08.05.2020 bis 31.05.2020 entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG als Kinderbetreuerin bzw. Babysitterin.
  19. Beweiswürdigung: Der Zeitpunkt und die Form der Antragseinbringung stehen aufgrund der Aktenlage fest. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen für die von ihr behauptete persönliche Einbringung des gegenständlichen Antrages durch die beantragte Ausländerin am 04.05.2020 keine Anhaltspunkte vor, zumal der Antrag mit 03.06.2020 datiert und nach der Aktenlage am 19.06.2020 per Email beim AMS eingelangt ist. Letztlich kann es aber dahingestellt bleiben, zu welchem Zeitpunkt der Antrag eingebracht wurde bzw. ob die beantragte Ausländerin tatsächlich zuvor beim AMS persönlich vorgesprochen hat, weil dies fallgegenständlich in rechtlicher Hinsicht unerheblich ist. Soweit die Beschwerdeführerin behauptete, letzterer sei vom AMS eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt worden, weswegen die Beschwerdeführerin keine Schuld an der unerlaubten Beschäftigung treffe, ist dem nämlich entgegen zu halten, dass auch bei Zutreffen der Angaben der Beschwerdeführerin unstrittig feststünde, dass die unrichtige Rechtsauskunft nicht der Beschwerdeführerin selbst, sondern der beantragten Ausländerin gegeben worden ist. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass die Übertretung entschuldbar wäre und daher unberücksichtigt zu bleiben hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich die Verpflichtung des Arbeitgebers einer ausländischen Arbeitskraft, bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen, wenn über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel bestehen. Auf die Auskunft von Dritten allein darf sich der Arbeitgeber jedenfalls nicht verlassen (vgl. VwGH 24.02.1998, 96/09/0152). Unterlässt der Arbeitgeber dies, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl. VwGH 27.04.1993, 90/04/0358).Letztlich kann es aber dahingestellt bleiben, zu welchem Zeitpunkt der Antrag eingebracht wurde bzw. ob die beantragte Ausländerin tatsächlich zuvor beim AMS persönlich vorgesprochen hat, weil dies fallgegenständlich in rechtlicher Hinsicht unerheblich ist. Soweit die Beschwerdeführerin behauptete, letzterer sei vom AMS eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt worden, weswegen die Beschwerdeführerin keine Schuld an der unerlaubten Beschäftigung treffe, ist dem nämlich entgegen zu halten, dass auch bei Zutreffen der Angaben der Beschwerdeführerin unstrittig feststünde, dass die unrichtige Rechtsauskunft nicht der Beschwerdeführerin selbst, sondern der beantragten Ausländerin gegeben worden ist. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass die Übertretung entschuldbar wäre und daher unberücksichtigt zu bleiben hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich die Verpflichtung des Arbeitgebers einer ausländischen Arbeitskraft, bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen, wenn über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel bestehen. Auf die Auskunft von Dritten allein darf sich der Arbeitgeber jedenfalls nicht verlassen vergleiche VwGH 24.02.1998, 96/09/0152). Unterlässt der Arbeitgeber dies, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien vergleiche VwGH 27.04.1993, 90/04/0358). Damit scheidet ein entschuldbarer Rechtsirrtum, der durch eine unrichtige Rechtsauskunft der Behörde herbeigeführt worden ist, fallgegenständlich von vornherein aus. Soweit das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG im Zeitraum von 29.04.2019 bis 30.04.2019 bestritten wurde, ist zu festzuhalten, dass Kinderbetreuungstätigkeiten, wie sie vorliegend Gegenstand der Beschäftigung waren, ihrem Wesensgehalt nach bloß einfache Hilfsarbeiten darstellen, die im Allgemeinen im Rahmen einer wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber erbracht werden (vgl. VwGH 08.08.2008, 2007/09/0240). So wurde auch die Beschäftigung eines Kindermädchens (Au-Pair) vom Verwaltungsgerichtshof als Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG qualifiziert (vgl. VwGH 30.05.2001, 98/08/0196).Soweit das Vorliegen einer Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG im Zeitraum von 29.04.2019 bis 30.04.2019 bestritten wurde, ist zu festzuhalten, dass Kinderbetreuungstätigkeiten, wie sie vorliegend Gegenstand der Beschäftigung waren, ihrem Wesensgehalt nach bloß einfache Hilfsarbeiten darstellen, die im Allgemeinen im Rahmen einer wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber erbracht werden vergleiche VwGH 08.08.2008, 2007/09/0240). So wurde auch die Beschäftigung eines Kindermädchens (Au-Pair) vom Verwaltungsgerichtshof als Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG qualifiziert vergleiche VwGH 30.05.2001, 98/08/0196). Die Beschwerdeführerin bestritt zwar, dass „haushaltstypische“ Tätigkeiten erbracht wurden. Dazu ist aber festzuhalten, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 01.07.2020 ausführte, nur deswegen auf die Hilfe der beantragten Ausländerin zurückgegriffen zu haben, weil die Großeltern der Kinder infolge der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen erhöhten Gefährdung nicht zur Verfügung gestanden seien. Dass von den Großeltern bislang keine typischen Kinderbetreuungstätigkeiten erbracht wurden, wurde aber nicht behauptet und entspricht dies auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass die Tätigkeit auch im Antrag ausdrücklich mit „Babysitting, Kinderbetreuung“ beschrieben wurde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich die beantragte Tätigkeit wesentlich von der im Zeitraum von 29.04.20149 bis 30.04.2019 erbrachten unterscheidet. Damit geht aber auch das Beschwerdevorbringen, die Tätigkeit sei nicht in Form eines Dauerschuldverhältnisses im Sinne eines Arbeitsvertrages, sondern im Rahmen eines Zielschuldverhältnisses erbracht worden, ins Leere, weil bei typischen Kinderbetreuungstätigkeiten ein dauerndes Bemühen, das gegen das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses spricht, und kein (gewährleistungstaugliches) Endprodukt, wie es etwa für einen Werkvertrag typisch ist, geschuldet wird (vgl. z.B. VwGH 23.05.2007, 2005/08/0003, mwN).Damit geht aber auch das Beschwerdevorbringen, die Tätigkeit sei nicht in Form eines Dauerschuldverhältnisses im Sinne eines Arbeitsvertrages, sondern im Rahmen eines Zielschuldverhältnisses erbracht worden, ins Leere, weil bei typischen Kinderbetreuungstätigkeiten ein dauerndes Bemühen, das gegen das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses spricht, und kein (gewährleistungstaugliches) Endprodukt, wie es etwa für einen Werkvertrag typisch ist, geschuldet wird vergleiche z.B. VwGH 23.05.2007, 2005/08/0003, mwN). Schließlich entspricht auch die Entlohnung mittels Dienstleistungsschecks und die damit verbundene Meldung des Dienstverhältnisses an den zuständigen Krankenversicherungsträger für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses iSd § 2 Abs. 2 lit. a AulBG.Schließlich entspricht auch die Entlohnung mittels Dienstleistungsschecks und die damit verbundene Meldung des Dienstverhältnisses an den zuständigen Krankenversicherungsträger für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AulBG. Damit ist vorliegend auch hinsichtlich der von 29.04.2019 bis 30.042019 ausgeübten Tätigkeit bereits aufgrund der Aktenlage von einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses iSd § 2 Abs. 2 lit. a AulBG auszugehen (für die gemäß § 3 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich gewesen wäre).Damit ist vorliegend auch hinsichtlich der von 29.04.2019 bis 30.042019 ausgeübten Tätigkeit bereits aufgrund der Aktenlage von einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AulBG auszugehen (für die gemäß Paragraph 3, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich gewesen wäre). Dass die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht vorgelegen ist, steht ebenso wie die Beschäftigung entgegen § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG im Zeitraum von 08.05.2020 bis 31.05.2020 aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.Dass die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht vorgelegen ist, steht ebenso wie die Beschäftigung entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG im Zeitraum von 08.05.2020 bis 31.05.2020 aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
  20. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendende maßgebende Bestimmung des AuslBG lautet (auszugweise): § 4 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018:Paragraph 4, AuslBG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 56/2018: „Abschnitt II„Abschnitt römisch zwei Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. bis 4. … 5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat, 6. bis 11. …
(2)bis
(7)…“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das AMS ging aufgrund des Vorliegens zweier Verstöße infolge Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate durch die Beschwerdeführerin davon aus, dass § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zwingend entgegensteht.Das AMS ging aufgrund des Vorliegens zweier Verstöße infolge Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate durch die Beschwerdeführerin davon aus, dass Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zwingend entgegensteht. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat. Eine zweimalige unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers wäre bereits als wiederholte Beschäftigung anzusehen, bei der eine Beschäftigungsbewilligung zu versagen ist (VwGH 07.05.1997, 95/09/0276, 0282). Das Vorliegen des Versagungsgrundes § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG ist selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang eines allenfalls schon anhängigen Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen (VwGH 26.09.1996, 94/09/0073).Das Vorliegen des Versagungsgrundes Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG ist selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang eines allenfalls schon anhängigen Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen (VwGH 26.09.1996, 94/09/0073). Den Feststellungen folgend beschäftigte die Beschwerdeführerin die beantragte Ausländerin während der letzten zwölf Monate zweimal ohne die hierfür erforderliche Bewilligung. Da zweimal dieselbe Ausländerin unerlaubt beschäftigt wurde, ist zunächst zu klären, ob die Übertretungen als fortgesetztes Delikt zu werten sind. In diesem Fall würde nämlich nur ein zu berücksichtigender Verstoß vorliegen. Der im vorliegenden Fall zwischen den Verstößen liegende Abstand von fünfeinhalb Wochen stünde der Annahme eines fortgesetzten Delikts nicht von vorherein entgegen. Entscheidend ist, ob die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen wurden (vgl. Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz1, § 22 Rz 11 mHa VwSlg 17.000 A/2006).Da zweimal dieselbe Ausländerin unerlaubt beschäftigt wurde, ist zunächst zu klären, ob die Übertretungen als fortgesetztes Delikt zu werten sind. In diesem Fall würde nämlich nur ein zu berücksichtigender Verstoß vorliegen. Der im vorliegenden Fall zwischen den Verstößen liegende Abstand von fünfeinhalb Wochen stünde der Annahme eines fortgesetzten Delikts nicht von vorherein entgegen. Entscheidend ist, ob die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen wurden vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz1, Paragraph 22, Rz 11 mHa VwSlg 17.000 A/2006). Dies ist fallgegenständlich bereits nach der Aktenlage zu verneinen, weil die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.07.2020 zufolge erst nach der ersten Beschäftigung den Entschluss fasste, die beantragte Ausländer auf Dauer weiter zu beschäftigen. Da zum Entscheidungszeitpunkt noch keine zwölf Monate seit Ende der ersten unerlaubten Beschäftigung vergangen sind, steht § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG der Beschäftigung der beantragten Ausländerin weiter entgegen, weswegen die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Da zum Entscheidungszeitpunkt noch keine zwölf Monate seit Ende der ersten unerlaubten Beschäftigung vergangen sind, steht Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG der Beschäftigung der beantragten Ausländerin weiter entgegen, weswegen die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2237013.1.00

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