RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW209 2237699-1 Spruch, W209 2237699-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 21.08.2020 stellte die am XXXX geborene iranische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Aufenthaltsbehörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35) einen (Verlängerungs-/Zweckänderungs-)Antrag auf Zulassung als (besonders hochqualifizierte) Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 1 NAG iVm §§ 12 und 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll die Antragstellerin bei der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Bioinformatikerin, Senior Consultant im Ausmaß von 35 Wochenstunden mit einem Bruttomonatslohn von € 3.600,00 beschäftigt werden.
- Am 21.08.2020 stellte die am römisch 40 geborene iranische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin) bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Aufenthaltsbehörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35) einen (Verlängerungs-/Zweckänderungs-)Antrag auf Zulassung als (besonders hochqualifizierte) Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 und 20 d Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll die Antragstellerin bei der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Bioinformatikerin, Senior Consultant im Ausmaß von 35 Wochenstunden mit einem Bruttomonatslohn von € 3.600,00 beschäftigt werden.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 02.10.2020 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag ab.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde.
- Am 14.12.2020 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Email vom 22.12.2020 teilte die Magistratsabteilung 35 mit, dass die Antragstellerin am 15.12.2020 einen österreichischen Staatsbürger (den Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin) geheiratet hat und am 17.12.2020 einen (Verlängerungs-/Zweckänderungs-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 47 NAG eingebracht hat.
- Mit Email vom 22.12.2020 teilte die Magistratsabteilung 35 mit, dass die Antragstellerin am 15.12.2020 einen österreichischen Staatsbürger (den Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin) geheiratet hat und am 17.12.2020 einen (Verlängerungs-/Zweckänderungs-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß Paragraph 47, NAG eingebracht hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Antragstellerin stellte am 21.08.2020 den verfahrensgegenständlichen (Verlängerungs-/ Zweckänderungs-)Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 Abs. 1 NAG.Die Antragstellerin stellte am 21.08.2020 den verfahrensgegenständlichen (Verlängerungs-/ Zweckänderungs-)Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 41, Absatz eins, NAG. Am 17.12.2020 stellte die seit 15.12.2020 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratete Antragstellerin einen (Verlängerungs-/Zweckänderungs-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 47 NAG.Am 17.12.2020 stellte die seit 15.12.2020 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratete Antragstellerin einen (Verlängerungs-/Zweckänderungs-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß Paragraph 47, NAG.
- Beweiswürdigung: Die Stellung eines (Verlängerungs-/Zweckänderungs-)Antrages auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 Abs. 1 NAG am 21.08.2020 steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.Die Stellung eines (Verlängerungs-/Zweckänderungs-)Antrages auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 41, Absatz eins, NAG am 21.08.2020 steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Heirat mit einem österreichischen Staatsbürger und die Stellung eines (Verlängerungs-/ Zweckänderungs-)Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 47 NAG am 17.12.2020 ergeht aus dem in den Gerichtsakten dokumentierten Email der Magistratsabteilung 35 vom 22.12.2020.Die Heirat mit einem österreichischen Staatsbürger und die Stellung eines (Verlängerungs-/ Zweckänderungs-)Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß Paragraph 47, NAG am 17.12.2020 ergeht aus dem in den Gerichtsakten dokumentierten Email der Magistratsabteilung 35 vom 22.12.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendende maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugweise): § 41 NAG idF BGBl. I Nr. 145/2017Paragraph 41, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, „Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ § 41.
(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.Paragraph 41,
(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
(2)bis
(5)…“ § 20d AuslBG idF BGBl. I Nr. 94/2018:Paragraph 20 d, AuslBG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, , sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
- als besonders Hochqualifizierter gemäß §
- als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12
- als Fachkraft gemäß § 12a,
- als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
- als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
- als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
- als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder
- als Künstler gemäß §
- als Künstler gemäß Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2)bis
(5)…“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Den Feststellungen folgend änderte die Antragstellerin ihren am 21.08.2020 gestellten Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 Abs. 1 NAG am 17.12.2020 dahingehend, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 47 NAG beantragt wird.Den Feststellungen folgend änderte die Antragstellerin ihren am 21.08.2020 gestellten Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 41, Absatz eins, NAG am 17.12.2020 dahingehend, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß Paragraph 47, NAG beantragt wird. Mangels Vorliegens eines Antrages auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte ist die Rechtsgrundlage für eine Mitteilung des AMS gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG bzw. für die Versagung der Zulassung gemäß § 20d Abs. 1 letzter Satz AuslBG weggefallen und daher keine Zuständigkeit des AMS zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr gegeben.Mangels Vorliegens eines Antrages auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte ist die Rechtsgrundlage für eine Mitteilung des AMS gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG bzw. für die Versagung der Zulassung gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, letzter Satz AuslBG weggefallen und daher keine Zuständigkeit des AMS zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr gegeben. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Dementsprechend war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde (ersatzlos) zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2237699.1.00