← Österreich

{'item': 'W213 2157251-1'}

Obsah (12)§ 169fArt. 133§ 113§ 175§ 28§ 169g§ 12§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW213 2157251-1 Spruch, W213 2157251-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Alber

§ 169fGeh

G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 In Erledigung der Beschwerde wird

Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 21 Jahre und 8 Monate beträgt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Oberstabswachtmeister (Verwendungsgruppe MBUO1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Oberstabswachtmeister (Verwendungsgruppe MBUO1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 03.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer

§ 113Abs. 10 Geh

G die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. Mit Schreiben vom 03.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer

Paragraph 113, Absatz 10, GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2015 wurde dieser Antrag

§ 175Abs. 79 Z. 2 und 3 Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2015 zurückgewiesen

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2015 wurde dieser Antrag

Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 Gehaltsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, zurückgewiesen Aufgrund einer gegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 07.11.2016, GZ. W 213 2111759-1/4E,

§ 28Abs. 1 und zwei Vw

GVG ersatzlos behoben.Aufgrund einer gegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 07.11.2016, GZ. W 213 2111759-1/4E,

Paragraph 28, Absatz eins und zwei VwGVG ersatzlos behoben. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.03.2017 dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „Ihr Antrag vom 03.02.2015 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wird

§ 175Abs 79 Z 3, Abs 79a und 79b des Gehaltsgesetzes 1956 – Geh

G, in der Fassung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl I Nr 104/2016, in Verbindung mit § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 in der geltenden Fassung, und § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 03.02.2015 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wird

Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3,, Absatz 79 a und 79 b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, in der Fassung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 in der geltenden Fassung, und Paragraph 3, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. Nr. 104/2016 am 07.12.2016 ausdrücklich klargestellt worden sei, dass die „alte Rechtslage“ zum Vorrückungsstichtag ausnahmslos in allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 2016, am 07.12.2016 ausdrücklich klargestellt worden sei, dass die „alte Rechtslage“ zum Vorrückungsstichtag ausnahmslos in allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.09.2016, GZ. Ro 2016/12/0025 die Herstellung eines dem Unionsrecht genügenden diskriminierungsfreien Rechtszustandes. In weiterer Folge wurden neue gesetzliche Bestimmungen (§ 169f ff. GehG 1956) am 08.07.2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und sind rückwirkend in Kraft getreten.In weiterer Folge wurden neue gesetzliche Bestimmungen (Paragraph 169 f, ff. GehG 1956) am 08.07.2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und sind rückwirkend in Kraft getreten. Seitens der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 08.04.2020 unter Anschluss der entsprechenden Berechnungen der 02.07.1991 als

§ 169gGeh

G ermittelter Vergleichsstichtag des Beschwerdeführers mitgeteilt.Seitens der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 08.04.2020 unter Anschluss der entsprechenden Berechnungen der 02.07.1991 als

Paragraph 169 g, GehG ermittelter Vergleichsstichtag des Beschwerdeführers mitgeteilt. Der Beschwerdeführer brachte hiezu im Rahmen des Parteiengehörs durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass der Umfang der Modalitäten, die zur Berechnung des Besoldungsdienstalters/Vorrückungs- bzw. des Vergleichsstichtages notwendig seien (vgl. §12, 12a, 169f und 169g GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 58/2019), samt den zahlreichen Verweisen und unterschiedlichen Daten des Inkraftretens (vgl. § 175 Abs 98 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 58/2019) zu einer zunehmenden Unlesbarkeit des Gesetzes geführt hätten, die die Berechnung des Besoldungsalters/Vorrückungs- und des Vergleichsstichtages in der gebotenen Einfachheit verhinderten oder zumindest geradezu archivarischen Fleiß erforderten, um die konkreten Gesetzesstellen für die Berechnung des jeweiligen Falles in der anzuwendenden Fassung aufzufinden. Der Gesetzgeber verletze damit seine Pflicht aus Art 18 B-VG, das Handeln der Verwaltung hinreichend zu determinieren beziehungsweise das Gesetz entsprechend bestimmt zu formulieren (vgl Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht12, Rz 601 ff mwN; VfSlg 19.448/2011; VfSlg 18.886/2009).Der Beschwerdeführer brachte hiezu im Rahmen des Parteiengehörs durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass der Umfang der Modalitäten, die zur Berechnung des Besoldungsdienstalters/Vorrückungs- bzw. des Vergleichsstichtages notwendig seien vergleiche §12, 12a, 169f und 169g GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,), samt den zahlreichen Verweisen und unterschiedlichen Daten des Inkraftretens vergleiche Paragraph 175, Absatz 98, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,) zu einer zunehmenden Unlesbarkeit des Gesetzes geführt hätten, die die Berechnung des Besoldungsalters/Vorrückungs- und des Vergleichsstichtages in der gebotenen Einfachheit verhinderten oder zumindest geradezu archivarischen Fleiß erforderten, um die konkreten Gesetzesstellen für die Berechnung des jeweiligen Falles in der anzuwendenden Fassung aufzufinden. Der Gesetzgeber verletze damit seine Pflicht aus Artikel 18, B-VG, das Handeln der Verwaltung hinreichend zu determinieren beziehungsweise das Gesetz entsprechend bestimmt zu formulieren vergleiche Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht12, Rz 601 ff mwN; VfSlg 19.448 aus 2011,; VfSlg 18.886 aus 2009,). Die zum Parteiengehör übermittelte Berechnung sei vorderhand an den Bestimmungen der §§ 169f und 169g Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019 orientiert, allerdings beseitigten sie Diskriminierung nicht und hätten daher dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu weichen.Die zum Parteiengehör übermittelte Berechnung sei vorderhand an den Bestimmungen der Paragraphen 169 f und 169 g Gehaltsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, orientiert, allerdings beseitigten sie Diskriminierung nicht und hätten daher dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu weichen. Durch die neue gesetzliche Regelung iS der

  1. Dienstrechtsnovelle, BGBl. I Nr. 58/2019, werde erneut eine benachteiligende und damit nicht der RL 2000/78/EG und Art 21 der Charta der Grundrechte der EU entsprechende Rechtslage geschaffen. Es würden sonstige Zeiten nur insoweit angerechnet, als sie das Ausmaß von vier Jahren zur Hälfte (also das anrechenbare Ausmaß von zwei Jahren) übersteigen. Mathematisch bedeute dies, dass jemand, der seine sonstigen Zeiten vor dem
  2. Lebensjahr erworben habe, keine Anrechnung dieser Zeiten zu erwarten habe, zumal bei keinem Bediensteten zwischen dem
  3. und dem
  4. Lebensjahr mehr als 4 Jahre lägen. Das unionsrechtliche Mindestalter für eine Beschäftigung im Rahmen einer dualen Ausbildung betrage 14 Jahre (Art 2 Abs 2 lit b RL94/33/EG) und diene auch in § 169g Abs 1 GehG idF BGBl. I Nr. 58/2019 als Anknüpfungspunkt. Beginne daher jemand bei Vollendung des
  5. Lebensjahres eine Beschäftigung die zum Erwerb sonstiger Zeiten führe, könne er bis zur Vollendung des
  6. Lebensjahres maximal vier Jahre an potenziell anrechenbaren Zeiten erwerben. Handle es sich dabei um sonstige Zeiten, seien diese wieder unwirksam (Halbierung minus 2 Jahre). Sie könnten diese zwei Jahre aber zeitlich unmöglich übersteigen. Es werde daher durch § 169g Abs 4 GehG für Personen, die im Rahmen einer dualen Ausbildung sonstige anrechenbare Zeiten erwerben, eine Rechtslage geschaffen, die es defacto unmöglich mache, sonstige Zeiten die vor dem
  7. Lebensjahr erworben wurden, anrechnen zu lassen. Damit werde erneut eine Lage von benachteiligten und begünstigten Beamten geschaffen, nämlich jene, die vor Vollendung des
  8. Lebensjahres lediglich sonstige Zeiten (zur Hälfte anrechenbare) erworben haben (benachteiligte Personengruppe) und jene, die voll anrechenbare Zeiten oder insgesamt mehr als 4 Jahre sonstige Zeiten erworben hätten (begünstigte Personengruppe). Damit werde der bisher vom EuGH als diskriminierend erkannte Rechtszustand erneut prolongiert und nicht wirksam beseitigt. Umgekehrt würden wieder Bedienstete begünstigt, bei denen das Ausmaß der zur Hälfte anzurechnenden sonstigen Zeiten vor dem
  9. Geburtstag weniger als 4 Jahre betrage, gegenüber dem Antragsteller neuerlich begünstigt. Völlig ungleiche Laufbahnen (etwa eines Beamten, der keine sonstigen Zeiten vor dem
  10. Lebensjahr aufweise, und dann eintrete, und eines Beamten dem hier im ersten Berechnungsschritt – vor der Kürzung 4 Jahre zuzurechnen wären) führten zum gleichen Stichtag. Das Gericht habe die Bestimmung des § 169g Abs 4 GehG idF BGBl. I Nr. 58/2019 bei der Berechnung des Vergleichsstichtages daher unangewendet zu lassen (vgl. EuGH C-396/17).Durch die neue gesetzliche Regelung iS der
  11. Dienstrechtsnovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, werde erneut eine benachteiligende und damit nicht der RL 2000/78/EG und Artikel 21, der Charta der Grundrechte der EU entsprechende Rechtslage geschaffen. Es würden sonstige Zeiten nur insoweit angerechnet, als sie das Ausmaß von vier Jahren zur Hälfte (also das anrechenbare Ausmaß von zwei Jahren) übersteigen. Mathematisch bedeute dies, dass jemand, der seine sonstigen Zeiten vor dem
  12. Lebensjahr erworben habe, keine Anrechnung dieser Zeiten zu erwarten habe, zumal bei keinem Bediensteten zwischen dem
  13. und dem
  14. Lebensjahr mehr als 4 Jahre lägen. Das unionsrechtliche Mindestalter für eine Beschäftigung im Rahmen einer dualen Ausbildung betrage 14 Jahre (Artikel 2, Absatz 2, Litera b, RL94/33/EG) und diene auch in Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, als Anknüpfungspunkt. Beginne daher jemand bei Vollendung des
  15. Lebensjahres eine Beschäftigung die zum Erwerb sonstiger Zeiten führe, könne er bis zur Vollendung des
  16. Lebensjahres maximal vier Jahre an potenziell anrechenbaren Zeiten erwerben. Handle es sich dabei um sonstige Zeiten, seien diese wieder unwirksam (Halbierung minus 2 Jahre). Sie könnten diese zwei Jahre aber zeitlich unmöglich übersteigen. Es werde daher durch Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG für Personen, die im Rahmen einer dualen Ausbildung sonstige anrechenbare Zeiten erwerben, eine Rechtslage geschaffen, die es defacto unmöglich mache, sonstige Zeiten die vor dem
  17. Lebensjahr erworben wurden, anrechnen zu lassen. Damit werde erneut eine Lage von benachteiligten und begünstigten Beamten geschaffen, nämlich jene, die vor Vollendung des
  18. Lebensjahres lediglich sonstige Zeiten (zur Hälfte anrechenbare) erworben haben (benachteiligte Personengruppe) und jene, die voll anrechenbare Zeiten oder insgesamt mehr als 4 Jahre sonstige Zeiten erworben hätten (begünstigte Personengruppe). Damit werde der bisher vom EuGH als diskriminierend erkannte Rechtszustand erneut prolongiert und nicht wirksam beseitigt. Umgekehrt würden wieder Bedienstete begünstigt, bei denen das Ausmaß der zur Hälfte anzurechnenden sonstigen Zeiten vor dem
  19. Geburtstag weniger als 4 Jahre betrage, gegenüber dem Antragsteller neuerlich begünstigt. Völlig ungleiche Laufbahnen (etwa eines Beamten, der keine sonstigen Zeiten vor dem
  20. Lebensjahr aufweise, und dann eintrete, und eines Beamten dem hier im ersten Berechnungsschritt – vor der Kürzung 4 Jahre zuzurechnen wären) führten zum gleichen Stichtag. Das Gericht habe die Bestimmung des Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, bei der Berechnung des Vergleichsstichtages daher unangewendet zu lassen vergleiche EuGH C-396/17). Eine diskriminierungsfreie Behandlung des Antragstellers erfordere die Berücksichtigung der zum Antragszeitpunkt geltenden Gesetzeslage und deren Anwendung in diskriminierungsfreier Form zur Behebung der Diskriminierung unter Anwendungsvorrang von Unionsrecht (siehe dazu auch VwGH 2012/12/0007). Durch die rückwirkende Anwendung der
  21. Dienstrechtsnovelle auf die bereits beim BVwG anhängigen Verfahren komme es zudem zu willkürlichen Rechtsfolgen, insb zu einer Benachteiligung des bisher diskriminierten Beschwerdeführers gegenüber Personen, die bisher gleich diskriminiert waren, über deren Antrag allerdings bereits unmittelbar vor Wirksamkeit der
  22. Dienstrechtsnovelle 2019 beim BVwG entschieden worden sei. Das mit der Beschwerde/dem Erstantrag erwirkte Recht auf diskriminierungsfreie Berechnung des Stichtages könne nicht durch rückwirkende Gesetze unterlaufen werden. Das Gesetz schreibe so die ursprüngliche Diskriminierung fort. Auf den Fall des Beschwerdeführers angewendet erfordere es eine diskriminierungsfreie Berechnung, dass ihm die Jahre, die er in der Ausbildung vor Vollendung des
  23. Lebensjahres erworben hat, zusätzlich voranzustellen sind. Anders sei eine richtlinienkonforme Anwendung des Gesetzes (auch in der Fassung der
  24. Dienstrechtsnovelle 2019) nicht gewährleistet. Da der Gesetzgeber demnach keine geeigneten Maßnahmen zur Gleichbehandlung erlassen habe, beantrage der Beschwerdeführer als der vom System diskriminierte Beamte ihm die gleichen Vorteile zu gewähren, wie den vom alten Besoldungs- und Vorrückungssystem begünstigten Beamten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des
  25. Lebensjahres zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung. Das Diskriminierungsverbot gebiete daher den Anwendungsvorrang von Unionsrecht bei Nichtanwendung der der Bestimmungen nach § 169g Abs 4 GehG.Da der Gesetzgeber demnach keine geeigneten Maßnahmen zur Gleichbehandlung erlassen habe, beantrage der Beschwerdeführer als der vom System diskriminierte Beamte ihm die gleichen Vorteile zu gewähren, wie den vom alten Besoldungs- und Vorrückungssystem begünstigten Beamten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des
  26. Lebensjahres zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung. Das Diskriminierungsverbot gebiete daher den Anwendungsvorrang von Unionsrecht bei Nichtanwendung der der Bestimmungen nach Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG. Der Beschwerdeführer beantrage eine Entscheidung im Sinne dieser Ausführungen andernfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Aufgrund der umfangreichen gesetzlichen Änderungen der Berechnungsmodalitäten und der zudem verfassungsgesetzlichen Implikationen der rückwirkenden Gesetzesänderung samt der Zuweisung der Dienstgeberkompetenz an die Rechtsmittelinstanz, was angesichts der möglichen Rechtsmittelbeschränkungen im Verfahren eine Verletzung von Art 6 EMRK indiziere, und der neuerlich gemeinschaftsrechtswidrigen Novelle, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Rechts- und Sachlage geboten. Der Beschwerdeführer beantrage eine Entscheidung im Sinne dieser Ausführungen andernfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Aufgrund der umfangreichen gesetzlichen Änderungen der Berechnungsmodalitäten und der zudem verfassungsgesetzlichen Implikationen der rückwirkenden Gesetzesänderung samt der Zuweisung der Dienstgeberkompetenz an die Rechtsmittelinstanz, was angesichts der möglichen Rechtsmittelbeschränkungen im Verfahren eine Verletzung von Artikel 6, EMRK indiziere, und der neuerlich gemeinschaftsrechtswidrigen Novelle, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Rechts- und Sachlage geboten. Mit Schriftsatz vom 27.11.2020 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers von 21 Jahren und 8 Monaten zum Stichtag 28.02.2015 mitgeteilt II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  27. Feststellungen:römisch zwei.
  28. Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist am 01.03.1996 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist am 01.03.1996 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten. Mit Bescheid des Korpskommando III vom 06.02.1996, GZ. 40.210-3124/10/95, wurde der 02.07.1991 als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführer festgelegt, wobei nur Zeiten nach dem
  29. Geburtstag des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden. Mit Bescheid des Korpskommando römisch drei vom 06.02.1996, GZ. 40.210-3124/10/95, wurde der 02.07.1991 als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführer festgelegt, wobei nur Zeiten nach dem
  30. Geburtstag des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden. Dabei wurden sonstige Zeiten im Ausmaß von 3 Jahren und 4 Tagen sowie

§ 12Abs.

1 Z. 1 Gehaltsgesetz 3 Jahre, 1 Monat und 27Tage berücksichtigt.Dabei wurden sonstige Zeiten im Ausmaß von 3 Jahren und 4 Tagen sowie

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Gehaltsgesetz 3 Jahre, 1 Monat und 27Tage berücksichtigt. Vom

  1. Geburtstag ( XXXX ) bis zum Tag vor der Anstellung (01.03.1996) liegen folgende zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:Vom
  2. Geburtstag ( römisch 40 ) bis zum Tag vor der Anstellung (01.03.1996) liegen folgende zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor: . Zeiten ab der Vollendung des
  3. Lebensjahres vom bis Zur Gänze voran-zusetzende Zeit Sonstige Zeit Nicht anrechenbare Zeit Gesetzliche Grundlage T M J Schulzeit / RGYM 30.12.1985 31.08.1986 Xrömisch zehn 01 08 00 Schulzeit / HTL MB BETRIEBSTECHNIK 01 09 1986 29.12.1989 Xrömisch zehn 29 03 03 Schulzeit / HTL MB BETRIEBSTECHNIK 30.12.1989 01.07.1990 Xrömisch zehn 02 06 00 Berufszeit privat/Hilfsarbeiter/ XXXX Berufszeit privat/Hilfsarbeiter/ römisch 40 02.07.1990 29.07.1990 x 28 00 00 Schulzeit / HTL MB BETRIEBSTECHNIK 30.07.1990 01.08.1991 Xrömisch zehn 02 00 01 Berufszeit privat/Hilfsarbeiter/ XXXX Berufszeit privat/Hilfsarbeiter/ römisch 40 02.08.1991 05.09.1991 x 04 01 00 OHNE BERUFSAUSUEBG 06.09.1991 03.01.1993 Xrömisch zehn 28 03 01 PRAESENZ/AUSBDIENST 04.01.1993 30.06.1993 Xrömisch zehn Abs 2 Z 2 -Absatz 2, Ziffer 2, - Praesenz- /Ausbildungs/Z 27 05 00 Dienstzeit/ZS 01.07.1993 29.02.1996 Xrömisch zehn 00 08 02 Summe der zur Gänze voranzusetzenden Zeiten 27 01 03 Hälfte der Summe der 'sonstigen Zeiten' (abzüglich max. 2 Jahre) 02 06 01 Gesamtsumme der dem Tag der Anstellung voranzusetzenden Zeiten 29 07 04 Tag der Anstellung 01 03 96 dem Tag der Anstellung wird die Gesamtsumme vorangesetzt und ergibt somit den Vergleichsstichtag 02 07 91 Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag: 02.07.
  4. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 beträgt 21 Jahre und 8 Monate. II.
  5. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  6. Beweiswürdigung: Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. II.
  7. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes lauten: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78 § 169f

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
  9. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
  10. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2.DJenstrechts-Novelle 2019, BGBI. I Nr.58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGB1. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2.DJenstrechts-Novelle 2019, BGBI. römisch eins Nr.58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGB1. Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Vergleichsstichtag § 169g
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22, Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22, Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
  1. § 12 in der Fassung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. i Nr. 96/2007,
  3. Paragraph 12, in der Fassung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. i Nr. 96 aus 2007,,
  5. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011,
  6. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140 aus 2011,,
  7. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004,
  8. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,,
  9. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007 und
  10. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53 aus 2007, und
  11. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004.
  12. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
  1. a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
  2. b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3. können sonstige Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie
  3. a)das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen, oder
  4. b)vor Vollendung des 18. Lebensjahreszurückgelegt wurden, nach Maßgabe des §169h Abs. 2 im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden;nach Maßgabe des §169h Absatz 2, im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden; 4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen; 5.und 6.[…]
(4)Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
(5)Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(6)Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen

Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Ganze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.“

(6)Soweit die Absatz 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz) nach den Bestimmungen

Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Ganze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.“ § 12 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, idF BGBI. l Nr. 96/2007, normierte auszugsweise:Paragraph 12, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung BGBI. l Nr. 96 aus 2007,, normierte auszugsweise: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten,
  1. a)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  2. a)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  3. b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
  4. b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2)

Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2)

Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die

  1. a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegt worden ist oder
  2. b)[...] 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBI. l Nr. 146, [...]; 3. bis 5.[...] 6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
  3. a)an einer höheren Schule oder
  4. b)[...] bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen; 7. bis 9. [...]

(2a)bis
(2f)[...]
(3)Zeiten

Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Ganze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

(3)Zeiten

Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Ganze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

  1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 -oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,
  2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und
  3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

(3a)Zeiten

Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

(3a)Zeiten

Absatz 3, sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

  1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Ganze berücksichtigt worden sind und
  2. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Absatz 3,, nach Paragraph 26, Absatz 3, oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Ganze berücksichtigt worden sind und
  3. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

(4)bis
(11)[...]. 113 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956, idF BGBI. I Nr. 176/2004, normierte auszugsweise:113 Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 176 aus 2004,, normierte auszugsweise: „Auf Beamte, die
  1. vor dem
  2. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
  3. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  4. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.“
  5. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind sind die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  6. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Ziffer 2, Für die Berechnung des Vergleichsstichtages des Beschwerdeführers ergibt sich daraus Folgendes: Der letzte Vorrückungsstichtag, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  7. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist nach dem Bescheid des Korpskommando III vom 06.02.1996, GZ. 40.210-3124/10/95, der 02.07.1991.

§ 169fAbs. 4 Geh

G ist dieser Vorrückungsstichtag für einen Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen.Der letzte Vorrückungsstichtag, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist nach dem Bescheid des Korpskommando römisch drei vom 06.02.1996, GZ. 40.210-3124/10/95, der 02.07.1991.

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag für einen Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die Zeiten zwischen dem 14. Geburtstag und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 1 Jahr, 06 Monate und 2 Tage. Diese sonstigen Zeiten sind

§ 169gAbs. 2 Z 3 Geh

G in Verbindung mit § 113 Abs. 5 GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 16/2004, bis zu einem Maximalausmaß von 7 Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen.Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die Zeiten zwischen dem 14. Geburtstag und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 1 Jahr, 06 Monate und 2 Tage. Diese sonstigen Zeiten sind

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2004,, bis zu einem Maximalausmaß von 7 Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen.

§ 169gAbs. 4 Geh

G sind die zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages nur insoweit zur Hälfte anzurechnen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.

Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG sind die zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages nur insoweit zur Hälfte anzurechnen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen. Ausgehend von den zur Gänze zu berücksichtigender Zeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 1 Monat und 27 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers (01.03.1996) voranzustellen sind, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den 02.07.

  1. Der Vergleichsstichtag (02.07.1991) und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag (02.07.1991), der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, sind identisch. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 war daher nicht zu verbessern und beträgt unverändert 21 Jahre und 8 Monate. Abschließend wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer vor dem
  3. Geburtstag ausschließlich Zeiten des Studiums an einer höheren Schule (HTL) aufzuweisen hat. Da der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe MBUO1 ernannt ist, kommt eine Anrechnung dieser Zeiten

§ 12Abs. 2 Z. 6 Geh

G idF BGBI. l Nr. 96/2007 von vorneherein nicht in Betracht.Abschließend wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer vor dem 18. Geburtstag ausschließlich Zeiten des Studiums an einer höheren Schule (HTL) aufzuweisen hat. Da der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe MBUO1 ernannt ist, kommt eine Anrechnung dieser Zeiten

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, GehG in der Fassung BGBI. l Nr. 96 aus 2007, von vorneherein nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen — oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere fußen die zu lösenden Rechtsfragen auf die Vorabentscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-396/17 (Rs. Leitner).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen — oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere fußen die zu lösenden Rechtsfragen auf die Vorabentscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-396/17 (Rs. Leitner). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W213.2157251.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.