Obsah (12)
§ 169fArt. 133§ 38§ 12§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 169g§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW213 2236453-2 Spruch, W213 2236453-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert
§ 169fGeh
G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 In Erledigung der Beschwerde wird
Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 35 Jahre und zwei 2 Monate beträgt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor i. R. (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund, wobei er zuletzt bei der Landespolizeidirektion Kärnten in Verwendung stand. römisch eins.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor i. R. (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund, wobei er zuletzt bei der Landespolizeidirektion Kärnten in Verwendung stand. I.
- Mit Schreiben vom 30.04.2010 bzw. 07.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, wobei er begehrte den Zeitraum vom 01.09.1969 bis 30.06.1973 (Besuch der Handelsschule in XXXX ) zu berücksichtigen.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 30.04.2010 bzw. 07.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, wobei er begehrte den Zeitraum vom 01.09.1969 bis 30.06.1973 (Besuch der Handelsschule in römisch 40 ) zu berücksichtigen. I.
- Mit Schriftsatz vom 11.01.2017 urgierte der Beschwerdeführer die Erledigung seines Antrages. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer hierauf mit, dass der Antrag vom 30.04.2010 an einem Formgebrechen leide und daher nicht in Behandlung genommen werden habe können. Der Antrag vom 07.05.2013 sei bei der belangten Behörde nicht eingelangt und daher nicht bearbeitet worden. Ferner wurde auf die damals geltende Rechtslage hingewiesen.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 11.01.2017 urgierte der Beschwerdeführer die Erledigung seines Antrages. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer hierauf mit, dass der Antrag vom 30.04.2010 an einem Formgebrechen leide und daher nicht in Behandlung genommen werden habe können. Der Antrag vom 07.05.2013 sei bei der belangten Behörde nicht eingelangt und daher nicht bearbeitet worden. Ferner wurde auf die damals geltende Rechtslage hingewiesen. I.
- Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 09.02.2017 vor, dass der Antrag vom 07.05.2013 am 13.05.2013 mit der Dienstpost an die belangte Behörde versendet worden sei und legte unter einem diesen Antrag neuerlich vor. Die belangte Behörde teilte hierauf dem Beschwerdeführer mit, dass im Hinblick auf beim europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsersuchen beabsichtigt sei das gegenständliche Verfahren auszusetzen.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 09.02.2017 vor, dass der Antrag vom 07.05.2013 am 13.05.2013 mit der Dienstpost an die belangte Behörde versendet worden sei und legte unter einem diesen Antrag neuerlich vor. Die belangte Behörde teilte hierauf dem Beschwerdeführer mit, dass im Hinblick auf beim europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsersuchen beabsichtigt sei das gegenständliche Verfahren auszusetzen. I.
- Auf einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers hin verfügte die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.03.2017
§ 38
AVG die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19.12.2016, GZ. 9 ObA 141/15 y -14.römisch eins.5. Auf einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers hin verfügte die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.03.2017
Paragraph 38, AVG die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19.12.2016, GZ. 9 ObA 141/15 y -
- I.
- Mit Schriftsatz vom 23.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die am 08.05.2019 erfolgte Entscheidung des EuGH (C-24/17 GÖD) die Fortführung des Verfahrens. Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.04.2020 Säumnisbeschwerde, wobei in inhaltlicher Hinsicht auf die Anträge vom 30.04.2010 bzw. 07.05.2013 verwiesen wurde. Konkret wurde beantragt,römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 23.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die am 08.05.2019 erfolgte Entscheidung des EuGH (C-24/17 GÖD) die Fortführung des Verfahrens. Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.04.2020 Säumnisbeschwerde, wobei in inhaltlicher Hinsicht auf die Anträge vom 30.04.2010 bzw. 07.05.2013 verwiesen wurde. Konkret wurde beantragt, ● die Schulzeit von 1969 bis 1973 an der Handelsschule XXXX samt rückwirkender Anrechnung dieser Zeit und Anzahlung allenfalls daraus resultierende Differenzbeträge anzurechnen. die Schulzeit von 1969 bis 1973 an der Handelsschule römisch 40 samt rückwirkender Anrechnung dieser Zeit und Anzahlung allenfalls daraus resultierende Differenzbeträge anzurechnen. I.
- Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer im Hinblick auf § 169 f Abs. 3 Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl I Nr. 58/2019 unter Darstellung der entsprechenden Berechnungen mit, dass der 21.10.1977 als Vergleichsstichtag ermittelt werde. Da der letzte unter Außerachtlassung von vor dem
- Geburtstag zurückgelegten Zeiten festgesetzte Vorrückungsstichtag ebenfalls der 21.10.1977 war, ändere sich sein Besoldungsdienstalter nicht. Der Beschwerdeführer übermittelte in weiterer Folge am 22.07.2020 das von der belangten Behörde zugesandte Formular, wobei er im Abschnitt IV. anführte:römisch eins.
- Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer im Hinblick auf Paragraph 169, f Absatz 3, Gehaltsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, unter Darstellung der entsprechenden Berechnungen mit, dass der 21.10.1977 als Vergleichsstichtag ermittelt werde. Da der letzte unter Außerachtlassung von vor dem
- Geburtstag zurückgelegten Zeiten festgesetzte Vorrückungsstichtag ebenfalls der 21.10.1977 war, ändere sich sein Besoldungsdienstalter nicht. Der Beschwerdeführer übermittelte in weiterer Folge am 22.07.2020 das von der belangten Behörde zugesandte Formular, wobei er im Abschnitt römisch vier. anführte: „Handelsschule XXXX „Handelsschule römisch 40 1A – 1969 – 1970 1A – 1970 – 1971 2A – 1971 – 1972 3A – 1972 – 1973“ I.
- Die belangte Behörde legte in weiterer Folge mit Schreiben vom 16.11.2020 die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei sie darauf hinwies, dass der Vergleichsstichtag (21.10.1977) und der letzte unter Außerachtlassung von vor dem
- Geburtstag zurückgelegten Zeiten festgesetzte Vorrückungsstichtag (ebenfalls der 21.10.1977) identisch seien und daher das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers unverändert bleibe.römisch eins.
- Die belangte Behörde legte in weiterer Folge mit Schreiben vom 16.11.2020 die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei sie darauf hinwies, dass der Vergleichsstichtag (21.10.1977) und der letzte unter Außerachtlassung von vor dem
- Geburtstag zurückgelegten Zeiten festgesetzte Vorrückungsstichtag (ebenfalls der 21.10.1977) identisch seien und daher das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers unverändert bleibe. I.
- Dem Beschwerdeführer wurde die Gegenäußerung der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Er beschränkte sich aber darauf auf sein bisheriges Vorbringen zu verweisen.römisch eins.
- Dem Beschwerdeführer wurde die Gegenäußerung der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Er beschränkte sich aber darauf auf sein bisheriges Vorbringen zu verweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist am 01.09.1983 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten, wobei der 26.07.1975
§ 12Geh
G – unter Außerachtlassung von vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers zurückgelegten Zeiten - als Vorrückungsstichtag bestimmt wurde. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist am 01.09.1983 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten, wobei der 26.07.1975
Paragraph 12, GehG – unter Außerachtlassung von vor dem
- Geburtstag des Beschwerdeführers zurückgelegten Zeiten - als Vorrückungsstichtag bestimmt wurde. Vom
- Geburtstag ( XXXX ) bis zum Tag vor der Anstellung (01.07.1983) liegen folgende zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:Vom
- Geburtstag ( römisch 40 ) bis zum Tag vor der Anstellung (01.07.1983) liegen folgende zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor: Beginn Ende Berücksichtigung nach § 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007Berücksichtigung nach Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, Im Ausmaß von J M T 12.10.1968 31.03.1974 Sonstige Zeit 05 05 20 01.04.1974 30.11.1974 Abs 2 Z 2, Präsenz-/Ausbildungs-/ZivildienstAbsatz 2, Ziffer 2,, Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 0 8 0 01.12.1974 30.06.1983 Sonstige Zeit 8 7 0 Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag 21.10.
- Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 beträgt 325 Jahre und 2 Monate. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass Art und Umfang der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten unstrittig sind. Der Beschwerdeführer begehrt lediglich, dass die von ihm vor dem
- Geburtstag zurückgelegten Schulzeiten zur Gänze als Vordienstzeiten angerechnet werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes lauten: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78 § 169f
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
- die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
- die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
- bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
- bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2.DJenstrechts-Novelle 2019, BGBI. I Nr.58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGB1. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2.DJenstrechts-Novelle 2019, BGBI. römisch eins Nr.58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGB1. Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Vergleichsstichtag § 169g
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22, Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22, Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
- § 12 in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. i Nr. 96/2007,
- Paragraph 12, in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. i Nr. 96 aus 2007,,
- § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011,
- Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140 aus 2011,,
- § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004,
- Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,,
- § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007 und
- Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53 aus 2007, und
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004.
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
- a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
- b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3. können sonstige Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie
- a)das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen, oder
- b)vor Vollendung des 18. Lebensjahreszurückgelegt wurden, nach Maßgabe des §169h Abs. 2 im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden;nach Maßgabe des §169h Absatz 2, im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden; 4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen; 5.und 6.[…]
(4)Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
(5)Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(6)Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen
Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Ganze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.“
(6)Soweit die Absatz 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz) nach den Bestimmungen
Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Ganze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.“ § 12 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, idF BGBI. l Nr. 96/2007, normierte auszugsweise:Paragraph 12, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung BGBI. l Nr. 96 aus 2007,, normierte auszugsweise: „Vorrückungsstichtag § 12.
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten,
- a)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- a)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
- b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2)
Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
(2)
Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die
- a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegt worden ist oder
- b)[...] 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBI. l Nr. 146, [...]; 3. bis 5.[...] 6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
- a)an einer höheren Schule oder
- b)[...] bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen; 7. bis 9. [...]
(2a)bis
(2f)[...]
(3)Zeiten
Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Ganze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
(3)Zeiten
Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Ganze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
- in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 -oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,
- in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und
- in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.
(3a)Zeiten
Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
(3a)Zeiten
Absatz 3, sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
- soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Ganze berücksichtigt worden sind und
- soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Absatz 3,, nach Paragraph 26, Absatz 3, oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Ganze berücksichtigt worden sind und
- der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
(4)bis
(11)[...]. 113 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956, idF BGBI. I Nr. 176/2004, normierte auszugsweise:113 Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 176 aus 2004,, normierte auszugsweise: „Auf Beamte, die
- vor dem
- Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
- seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
- April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.“
- seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind sind die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
- April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Ziffer 2, Für die Berechnung des Vergleichsstichtages des Beschwerdeführers ergibt sich daraus Folgendes: Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 21.10.1977.
§ 169fAbs. 4 Geh
G ist dieser Vorrückungsstichtag für einen Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen.Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 21.10.1977.
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag für einen Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die Zeiten zwischen dem 14. Geburtstag und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 14 Jahr, 0 Monate und 20 Tage. Diese sonstigen Zeiten sind
§ 169gAbs. 2 Z 3 Geh
G in Verbindung mit § 113 Abs. 5 GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 16/2004, zur Hälfte zu berücksichtigen.
§ 169gAbs. 4 Geh
G sind die zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages nur insoweit zur Hälfte anzurechnen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen. Somit sind 10 Jahre, 0 Monate und 20 Tage zur Hälfte, das sind 5 Jahre und 10 Tage, anzurechnen.Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die Zeiten zwischen dem 14. Geburtstag und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 14 Jahr, 0 Monate und 20 Tage. Diese sonstigen Zeiten sind
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2004,, zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG sind die zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages nur insoweit zur Hälfte anzurechnen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen. Somit sind 10 Jahre, 0 Monate und 20 Tage zur Hälfte, das sind 5 Jahre und 10 Tage, anzurechnen. Ausgehend von den zur Gänze zu berücksichtigender Zeiten im Ausmaß von 8 Monaten, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers (01.07.1983) voranzustellen sind, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den 21.10.
- Der Vergleichsstichtag (21.10.1977) und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag (21.10.1977), der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, sind identisch, weshalb die Differenz 0 beträgt. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 bleibt daher mangels Differenz zwischen dem Vergleichsstichtag (21.10.1977) und dem letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag (21.10.1977), der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, unverändert. Abschließend wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer vor dem
- Geburtstag ausschließlich Zeiten des Besuchs einer Handelsschule aufzuweisen hat. Da der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe W3 ernannt wurde, kommt eine Anrechnung dieser Zeiten
§ 12Abs. 2 Z. 6 Geh
G idF BGBI. l Nr. 96/2007 von vorneherein nicht in Betracht.Abschließend wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer vor dem 18. Geburtstag ausschließlich Zeiten des Besuchs einer Handelsschule aufzuweisen hat. Da der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe W3 ernannt wurde, kommt eine Anrechnung dieser Zeiten
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, GehG in der Fassung BGBI. l Nr. 96 aus 2007, von vorneherein nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen — oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere fußen die zu lösenden Rechtsfragen auf die Vorabentscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-396/17 (Rs. Leitner).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen — oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere fußen die zu lösenden Rechtsfragen auf die Vorabentscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-396/17 (Rs. Leitner). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W213.2236453.2.00