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{'item': 'W217 2234320-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW217 2234320-1 Spruch, W217 2234320-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (in der Folge: BF) ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60%.1. Herr römisch 40 (in der Folge: BF) ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60%. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2018, Zl. W238 2183914-1/9E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.12.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" als unbegründet abgewiesen. Mit beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) am 05.11.2019 eingelangten Antrag begehrte der BF erneut die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises. 2. Nach Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Befunden durch den BF holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 25.06.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, im Wesentlichen Folgendes aus:2. Nach Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Befunden durch den BF holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 25.06.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, im Wesentlichen Folgendes aus: „Anamnese: Vorgutachten 12-2018 Gesamt GdB 60 v.H. M. Bechterew 60 v.H. Zwischenanamnese: August 2019 XXXX – mit Stolleneinfahrt. August 2019 römisch 40 – mit Stolleneinfahrt. Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Handgelenksschmerz rechts bei Bewegung und ein vorderer Knieschmerz beidseits werden angegeben. Die Kniegelenke schwellen bei Belastung an. In Ruhe bilden sich die Schwellungen zurück. Noch keine Punktionen. Schulter Nackenscherzen eigentlich ohne Unterbrechung. Morgensteifigkeit ca. 1 Stunde täglich. Ca. 10 Schübe pro Jahr, vornehmlich in der kalten Jahreszeit ab Herbst. Wetterwechsel ist schmerzverstärkend. Wärme wird gut vertragen. Nach den Stolleneinfahrten 3-4 Monate eine Verbesserung. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie selbständig Heilgymnastik, 2019 in XXXX . Letzte physikalische Therapie selbständig Heilgymnastik, 2019 in römisch 40 . Schmerzstillende Medikamente Simponi 50 mg, Voltaren 50 2x1 beim Schub. Weitere Medikamente Prolia, Cal-d Vita Trittico 150 Hilfsmittel „Geradehalter“. Sozialanamnese: BU Pension. Wohnung 1. Stock mit Lift. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Schreiben Univ. Prof. XXXX vom 17.02.2020: Herr XXXX leidet seit 1989 an einer ausgeprägten Form von Morbus Bechterew die sich in den letzten Jahren laufend stark verschlechtert hat. Es zeigt sich vor allem am stark eingeschränkten Bewegungsapparat vor allem im Bereich der Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule sowie im Nacken. Schreiben Univ. Prof. römisch 40 vom 17.02.2020: Herr römisch 40 leidet seit 1989 an einer ausgeprägten Form von Morbus Bechterew die sich in den letzten Jahren laufend stark verschlechtert hat. Es zeigt sich vor allem am stark eingeschränkten Bewegungsapparat vor allem im Bereich der Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule sowie im Nacken. Es wird daher dringend angeraten, eine Kur im Heilstollen zu absolvieren. 02.12.2019 WS ap/s, Diagnosezentrum XXXX : bei bekannt Morbus Bechterew findet sich eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit ankylosierender Spondylose der gesamten WS, im Bereich der HWS ist das zwischen Wirbelgelenk C4/5 erhalten 02.12.2019 WS ap/s, Diagnosezentrum römisch 40 : bei bekannt Morbus Bechterew findet sich eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit ankylosierender Spondylose der gesamten WS, im Bereich der HWS ist das zwischen Wirbelgelenk C4/5 erhalten Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Schuheinlagen Aus- und Ankleiden langsam im Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ, Brille Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet. Ernährungszustand: Gut. Größe: 178,00 cm Gewicht: 89,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken- Schultergeradstand, Überstreckung HWS fixierter Rundrücken, Streckhaltung LWS, keine Skoliose symmetrische Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur. Hinterhaupt- Wandabstand 25 cm HWS S 20-20-0, R je 10, F je 0, Nackenmuskulatur und Trapezius hyperton und Druckschmerzhaft., BWS R 10, Ott 30-30, fixierter Rundrücken. LWS Streckhaltung FBA + 50 cm, Reklination 0, Seitneigen 0, Rotation je 5, Plateaubildung L2-S1. Schober 10:10 SI Gelenke druckschmerzhaft. Grob neurologisch: Hirnnerver frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich Keine Pyramidenzeichen. Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, normale Achsen, schlanke Gelenkkonturen, seitengleiche Muskulatur, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Seitengleiche Gebrauchsspuren. Schulter bds: S40-0-100, F 100-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-135, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 60-0-60, Radial-, Ulnarabspreizung je 20 Rechtes Handgelenk mit schmerzhafter Kapsel. Keine Instabilität. Links bandstabil. Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Kleinfinger links axial geschwollen und Druckschmerzhaft Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich schmerzhaft Nackengriff: Langsam endlagig schmerzbedingt eingeschränkt, seitengleich. Finger erreichen das Hinterhaupt Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, schlanke Gelenkkonturen, Beinachse normal, seitengleiche, Muskulatur, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren. Hüfte bds: S 0-0-110, R 30-0-30, F 30-0-30, kein Kapselmuster. Knie bds: S 0-0-150 endlagige Beugung schmerzhaft, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Anpressschmerz des Patellasehnenansatzes am Schienbein. SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß ehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung. Druckschmerzhafter Zehenballen 2-4 beidseits. Gesamtmobilität – Gangbild: Kleinschrittig, flüssig, kein Hinken, Zehen-Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich. Vorderer Knieschmerz beidseits bei Stellungsänderung. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Ankylosierende Spondylitis (M. Bechterew), chronischer Weichteilreiz beider Schulter- und Kniegelenke. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: (M. Bechterew), ist es auch zu chronischen Weichteilreizzuständen im Bereich der Schulter- und Kniegelenke gekommen, die zu einer geringgradigen Bewegungseinschränkung führen. Von der Symptomatik und der Befundlage sind die Veränderungen der Grunderkrankung zuzuordnen. Isolierte Gelenksabnützung anderer Ursache, die ein neues Leiden darstellen sind nicht belegbar. X Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegt eine Einsteifung der Wirbelsäule in Neutralstellung ohne skoliotischer Achsverbiegung vor. Lähmungen durch das Wirbelsäulenleiden sind nicht dokumentiert. Geringgradige Funktionsbehinderungen liegen im Bereich der oberen und unteren Extremität vor. Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300m bis 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gegeben. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Keine vorliegend. Gutachterliche Stellungnahme: s.o.“ 3. Mit Schreiben vom 26.06.2020 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zweier Wochen Einwendungen zu erheben. Die Frist verstrich ungenützt. 4. Mit Bescheid vom 24.07.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten hingewiesen, nach welchem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Er habe am 01.01.2019 um Invaliditätspension eingereicht und diese nach der ersten Untersuchung anstandslos bekommen. Er habe seit seinem 15. Lebensjahr gearbeitet und sei nie arbeitslos gewesen. Zuletzt habe er in der Firma dank der Betriebsärztin die letzten Jahre einen Behindertenparkplatz gehabt. Er habe Schmerzen beim Sitzen in öffentlichen Verkehrsmitteln und das Anhalten in der Höhe gehe auch nicht. Er könne seine Arme nicht ganz in die Höhe heben, nicht aufrecht gehen und in die Hocke könne er schon lange nicht mehr. 6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 24.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 7. Dieses ersuchte Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie, Ärztin für Allgemeinmedizin, um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises.7. Dieses ersuchte Frau DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie, Ärztin für Allgemeinmedizin, um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises. In ihrem Gutachten vom 20.11.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, führt die Sachverständige aus: „(…) Im Beschwerdevorbringen des BF vom 19.8.2020, Abl. 36, wird eingewendet, dass Morbus Bechterew 1992 mit 50 % und 1996 mit 60 % eingestuft worden sei. Wegen Verschlechterung habe er eine Erhöhung des Grades der Behinderung bzw. den Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mehrmals beantragt, dies sei jedoch abgewiesen worden. Er habe 33 Jahre gearbeitet und zuletzt einen Behindertenparkplatz bei der Firma gehabt. Er könne schon lange nicht mehr aufrecht gehen, beim Einbeinstand müsse er sich Anhalten und die Hocke sei nicht möglich. Rasche Bewegungen seien nicht möglich und er könne die Arme nicht ganz in die Höhe heben. Normale Tätigkeiten könne er nur mit dem Auto erledigen. Vorgeschichte: Morbus Bechterew, bekannt seit 1989 regelmäßige Kuraufenthalte mit Heilstolleneinfahrt Zwischenanamnese seit 06/2020: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 18 Befund Dr XXXX Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie 17.2.2020 (seit 1989 ausgeprägte Form von Morbus Bechterew, Verschlechterung in den letzten Jahren, Einschränkung vor allem Bereich der BWS und LWS im Nacken. Besserung durch Kuraufenthalte. Empfehlung für weitere Kur inkl. Heilstolleneinfahrt)Abl. 18 Befund Dr römisch 40 Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie 17.2.2020 (seit 1989 ausgeprägte Form von Morbus Bechterew, Verschlechterung in den letzten Jahren, Einschränkung vor allem Bereich der BWS und LWS im Nacken. Besserung durch Kuraufenthalte. Empfehlung für weitere Kur inkl. Heilstolleneinfahrt) Abl. 16 Röntgen gesamte Wirbelsäule 2.12.2019 (Streckhaltung der HWS, Schiefhaltung nach rechts, vermehrte Kyphose der BWS, Streckhaltung der LWS, bei Morbus Bechterew Ankylosierung des vorderen Längsbandes der gesamten Wirbelsäule, Chondrocalcinosen, Synostosen der ZwischenwirbelgeIenke und im Bereich der SIG) Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: keine Sozialanamnese: verheiratet, 2 erwachsene Kinder, lebt in Wohnung im 1. Stockw. mit Lift Berufsanamnese: Pensionist, BUP seit 1.1.2019 Medikamente: Cal-D-Vita, Simponi, Prolia, Trittico Allergien: 0, Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: ‚Beschwerden habe ich vor allem bei ruckartigen Bewegungen im Bereich von Nacken und Brustwirbelsäule, das kann ich im Auto vermeiden, nicht aber in der Straßenbahn. Habe derzeit einen Dauerschmerz, eigentlich wäre schon wieder Simponi und eine Kur fällig, habe Impfungen absolviert und deswegen eine Verzögerung von Simponi. Ich nehme Simponi seit 2011, es wirkt nach wie vor, es hat einen Fortschritt der Erkrankung verhindert, vorher habe ich 2-4 Voltaren täglich genommen. Die Beweglichkeit ist vor allem in der Halswirbelsäule bzw. gesamten Wirbelsäule eingeschränkt, drehen kann ich den Kopf, nicht jedoch neigen weder nach vorne bzw. rückwärts. Habe eine Morgensteifigkeit von einer halben bis zu einer Stunde. Seit 30 Jahren fahre ich in den Heilstollen ein, das hilft, bin dann beweglicher und benötige weniger Schmerzmittel, heuer ist es wegen Corona nicht möglich gewesen. Kann etwa 150 m gehen, Einsteigen und Aussteigen ist möglich, aber das Fahren in der Straßenbahn ist sehr schmerzhaft‘ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 177 cm, Gewicht 87 kg, Alter: 54a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, Umfang Inspiration/Exspiration 104/1 02 cm Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern bds S 0/90, IR/AR 60/0/30, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind fast bis zu den Ohren bzw. ISG bds durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenke bds: endlagige Rotationsschmerzen Kniegelenke bds: ggr. Bewegungsschmerzen, sonst unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich, endlagig Schmerzen. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, Lot weicht nach rechts um 5 cm ab, großbogiger Rundrücken, Streckhaltung der LWS. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann, Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: KJA 4/14, Hinterhaupt-Wand-Abstand 23 cm, Rotation 40°, Seitneigen 20° BWS/LWS: FBA: 35 cm, Rotation und Seitneigen nahezu aufgehoben, Schober 10/10, Ott 30/30 Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei, vorgeneigt, unelastisch. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung vor? Nein. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Es besteht kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild. Dem Antragsteller ist es möglich, kurze Wegstrecken (300 bis 400
  2. m)selbstständig zurückzulegen, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich beeinträchtigt, Kraft und Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten sind ausreichend. Die Greiffunktion der oberen Extremitäten ist ausreichend, keine maßgebliche Behinderung der Beweglichkeit der oberen Extremitäten, insbesondere liegt keine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit der Schultergelenke vor, Haltegriffe können erreicht werden. Die höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule bei M. Bechterew verunmöglicht nicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, siehe Gesamtmobilität. Es liegen keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds - hinkfrei, vorgeneigt, unelastisch -, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis (Simponi und analgetische Bedarfsmedikation) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten. ad 2) Diagnosenliste 1) Ankylosierende Spondylitis (Morbus Bechterew) In welchem Ausmaß liegen die angeführten Leidenszustände vor und wie wirken sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Die rheumatologische Erkrankung umfasst eine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule und Beschwerden im Bereich der Schultergelenke und Hüft- und Kniegelenke im Sinne von Enthesiopathien. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m ist anhand des objektivierbaren Untersuchungsbefundes zumutbar und möglich. Der Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten erlaubt das Überwinden von Niveauunterschieden. Standfestigkeit und Gangsicherheit sind nicht erheblich beeinträchtigt, ausreichende Beweglichkeit der oberen Extremitäten zum Festhaften ist gegeben. ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln, Abl. 16-20 Vorgebracht wird, dass er nicht aufrecht gehen könne, rasche Bewegungen seien nicht möglich und er könne die Arme nicht ganz in die Höhe heben. Normale Tätigkeiten könne er nur mit dem Auto erledigen. Dem wird entgegengehalten, dass zwar aufgrund der rheumatologischen Systemerkrankung eine vorgebeugte Haltung und eine höhergradige Funktionseinschränkung bei Teilversteifung der Wirbelsäule besteht sowie Beschwerden bei Enthesiopathien mit Weichteilreiz im Bereich der Schulter-, Hüft- und Kniegelenke — Letzteres nicht in höhergradigem Ausmaß, jedoch ist die Gesamtmobilität nicht hochgradig beeinträchtigt. ad 4) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung, Abl. 24-28 Keine abweichende Beurteilung. ad 5) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“ 8. Mit Schreiben vom 14.12.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dieses Gutachten dem BF zur gefälligen Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme. Fristgerecht brachte der BF vor, er habe 38 Jahre - seit seinem 15 Lebensjahr - gearbeitet und nicht 33 Jahre. Im Gutachten stehe, es liegen keine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule vor, im nächsten Absatz hingegen, eine höhergradige Einschränkung der Wirbelsäule. Auch könnten Haltegriffe erreicht werden, er könne jedoch seine Arme nicht ganz heben. Bei der Zusatzeintragung gehe es immer nur darum, wieviel Meter man gehen und ob man einen Niveauunterschied überwinden könne. Ein neues Auto werde er sich nie leisten können und wo er wohne, gebe es auch keine Kurzparkzone. Es gehe ihm nur um die Vignette und darum, auf einem Behindertenparkplatz stehen zu dürfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der BF ist seit 31.03.1992 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. Am 05.11.2019 stellte der BF (erneut) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Beim BF liegt folgende Funktionseinschränkung vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Ankylosierende Spondylitis (M. Bechterew), chronischer Weichteilreiz beider Schulter- und Kniegelenke. Hinsichtlich der beim BF festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.11.2020, welche das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 25.06.2020 bestätigen, der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Beim BF liegen zum Entscheidungszeitpunkt keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, die die Mobilität erheblich einschränkten. Es besteht kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild. Dem BF ist es möglich, kurze Wegstrecken (300 bis 400
  3. m)selbstständig zurückzulegen, er verwendet keine Gehhilfe. Das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich beeinträchtigt, Kraft und Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten sind ausreichend. Die Greiffunktion der oberen Extremitäten ist ausreichend, es liegt keine maßgebliche Behinderung der Beweglichkeit der oberen Extremitäten vor, insbesondere liegt keine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit der Schultergelenke vor, Haltegriffe können erreicht werden. Die höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule bei M. Bechterew verunmöglicht nicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es liegen keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des BF aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führen, gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, welches das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie bestätigt. Unter Berücksichtigung der vom BF ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des BF wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF zumutbar ist. Die getroffenen Einschätzungen der befassten Sachverständigen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die unter Pkt. I.7. auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen).Die getroffenen Einschätzungen der befassten Sachverständigen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die unter Pkt. römisch eins.7. auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Einbezogen wurden von der vom Bundesverwaltungsgericht befassten Sachverständigen die vom BF vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde. Im Gutachten vom 20.11.2020 wurde auf die Art und Schwere des Leidens des BF sowie dessen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Seitens der Sachverständigen wurde unter Berücksichtigung des festgestellten Leidenszustandes und der vorgelegten Befunde nachvollziehbar dargelegt, warum dem BF aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Hinsichtlich der nach Art und Schwere festgestellten Gesundheitsschädigung konnten dem Gutachten zufolge weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule festgestellt werden, die die Mobilität erheblich einschränkten, noch Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten. Bei ihren Einschätzungen konnte sich die Sachverständige insbesondere auf den von ihr erhobenen klinischen Untersuchungsbefund einschließlich des festgestellten Gangbildes stützen. Anhand des von der Sachverständigen beobachteten Gangbildes – hinkfrei, vorgeneigt, unelastisch – in Zusammenschau mit dem aktuellen Untersuchungsergebnis mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis (Simponi und analgetische Bedarfsmedikation) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400 m), das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten. Die Einwendungen im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs waren nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal die Sachverständige in ihrem Gutachten darauf hinweist, dass zwar aufgrund der rheumatologischen Systemerkrankung eine vorgebeugte Haltung und eine höhergradige Funktionseinschränkung bei Teilversteifung der Wirbelsäule besteht sowie Beschwerden bei Enthesiopathien mit Weichteilreiz im Bereich der Schulter-, Hüft- und Kniegelenke — Letzteres nicht in höhergradigem Ausmaß, jedoch die Gesamtmobilität nicht hochgradig beeinträchtigt ist und somit von der befassten Sachverständigen in ihrem Gutachten gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 20.11.2020, welcher das Gutachten vom 25.06.2020 bestätigt, für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in ihren Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 22.10.2020 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zum Gangbild („Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern bds S 0/90, IR/AR 60/0/30, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind fast bis zu den Ohren bzw. ISG bds durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenke bds: endlagige Rotationsschmerzen. Kniegelenke bds: ggr. Bewegungsschmerzen, sonst unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich, endlagig Schmerzen. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, Lot weicht nach rechts um 5 cm ab, großbogiger Rundrücken, Streckhaltung der LWS. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann, Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: KJA 4/14, Hinterhaupt-Wand-Abstand 23 cm, Rotation 40°, Seitneigen 20°, BWS/LWS: FBA: 35 cm, Rotation und Seitneigen nahezu aufgehoben, Schober 10/10, Ott 30/30. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei, vorgeneigt, unelastisch.“) aus denen sich - auch unter Berücksichtigung der beim BF tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkung - ergibt, dass die vom BF subjektiv empfundenen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten bzw. erheblicher Einschränkungen psychischer Funktionen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und vom Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Aus diesen Befundungen ergibt sich aber auch, dass der BF in der Lage ist, sich beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei der Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt festzuhalten.Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in ihren Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 22.10.2020 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zum Gangbild („Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern bds S 0/90, IR/AR 60/0/30, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind fast bis zu den Ohren bzw. ISG bds durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenke bds: endlagige Rotationsschmerzen. Kniegelenke bds: ggr. Bewegungsschmerzen, sonst unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich, endlagig Schmerzen. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, Lot weicht nach rechts um 5 cm ab, großbogiger Rundrücken, Streckhaltung der LWS. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann, Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: KJA 4/14, Hinterhaupt-Wand-Abstand 23 cm, Rotation 40°, Seitneigen 20°, BWS/LWS: FBA: 35 cm, Rotation und Seitneigen nahezu aufgehoben, Schober 10/10, Ott 30/30. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei, vorgeneigt, unelastisch.“) aus denen sich - auch unter Berücksichtigung der beim BF tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkung - ergibt, dass die vom BF subjektiv empfundenen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten bzw. erheblicher Einschränkungen psychischer Funktionen nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und vom Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Aus diesen Befundungen ergibt sich aber auch, dass der BF in der Lage ist, sich beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei der Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt festzuhalten. Der BF, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ebenso wenig wurden diesem Gutachten widersprechende Beweismittel vorgelegt. Der BF vermochte somit im Ergebnis nicht aufzuzeigen, wie sich im Lichte der bei ihm bestehenden Funktionseinschränkung die Feststellung erheblicher - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender - Funktionseinschränkungen ergeben sollte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von ihm eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Paragraph 45,

(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.,
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.,

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.,
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt:, Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise):, Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt., Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom

  1. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  2. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde seitens des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.11.2020 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des BF - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Die rheumatologische Erkrankung umfasst zwar eine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule und Beschwerden im Bereich der Schultergelenke und Hüft- und Kniegelenke im Sinne von Enthesiopathien. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m ist jedoch anhand des objektivierbaren Untersuchungsbefundes zumutbar und möglich. Der Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten erlaubt das Überwinden von Niveauunterschieden. Standfestigkeit und Gangsicherheit sind nicht erheblich beeinträchtigt, ausreichende Beweglichkeit der oberen Extremitäten zum Festhaften ist gegeben. Auch sind keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert; im Rahmen der persönlichen Begutachtung haben sich auch keinerlei Hinweise auf höhergradige Schmerzzustände ergeben, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten.Die rheumatologische Erkrankung umfasst zwar eine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule und Beschwerden im Bereich der Schultergelenke und Hüft- und Kniegelenke im Sinne von Enthesiopathien. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m ist jedoch anhand des objektivierbaren Untersuchungsbefundes zumutbar und möglich. Der Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten erlaubt das Überwinden von Niveauunterschieden. Standfestigkeit und Gangsicherheit sind nicht erheblich beeinträchtigt, ausreichende Beweglichkeit der oberen Extremitäten zum Festhaften ist gegeben. Auch sind keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert; im Rahmen der persönlichen Begutachtung haben sich auch keinerlei Hinweise auf höhergradige Schmerzzustände ergeben, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten. Der BF ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine Sachverständigenaussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, das Gutachten vom 20.11.2020 einer medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W217.2234320.1.00

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