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{'item': 'W226 2186464-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW226 2186464-1 Spruch, W226 2186464-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX StA. Russische Föderation und Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl: 1077669209-171088183, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 StA. Russische Föderation und Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl: 1077669209-171088183, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2020 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und es wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und es wird römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.01.2022 erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.01.2022 erteilt. IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III.-VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei.-VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 13.07.2015 nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf Internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.12.2015 stattgegeben wurde. Dem BF wurde damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ging der zuständige Referent des BFA davon aus, dass der BF Staatsangehöriger der arabischen Republik Syrien ist. Beweiswürdigend wurde im Bescheid ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Heimatland, in Verbindung mit dem Vorbringen, die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft gewertet habe werden können.
  2. Am 08.09.2017 erfolgte eine Verständigung des BMI (Information via Grenzpolizei XXXX ) über eine Reisebewegung des BF. Der BF sei am XXXX – in Besitz eines russischen Reisepasses (gültig von 2014 bis 2018) sowie eines österreichischen Konventionsreisepasses – am Flughafen XXXX von der tschechischen Polizei kontrolliert worden und würde sich im russischen Reisepass ein syrischer Stempel befinden. Zudem habe der BF als Reiseziel Syrien angegeben.
  3. Am 08.09.2017 erfolgte eine Verständigung des BMI (Information via Grenzpolizei römisch 40 ) über eine Reisebewegung des BF. Der BF sei am römisch 40 – in Besitz eines russischen Reisepasses (gültig von 2014 bis 2018) sowie eines österreichischen Konventionsreisepasses – am Flughafen römisch 40 von der tschechischen Polizei kontrolliert worden und würde sich im russischen Reisepass ein syrischer Stempel befinden. Zudem habe der BF als Reiseziel Syrien angegeben.
  4. Mit Aktenvermerk vom 22.09.2017 wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Es hätten sich Anhaltspunkte ergeben, dass sich der BF wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt habe.
  5. Der BF wurde am 20.11.2017 vom BFA einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, an Depressionen zu leiden und diesbezüglich auch Medikamente einzunehmen. Befragt, ob er seit seiner Asylgewährung im Jahr 2015 Österreich verlassen habe, gab der BF zusammengefasst an, er habe Österreich einmal (vor ca. 2 Monaten) verlassen. Er habe seine Mutter besuchen wollen, sie sei krank. Er sei mit dem Bus nach XXXX gefahren und dann nach XXXX geflogen. In XXXX habe er seinen Bruder bzw. dessen Familie getroffen. Sie hätten sich dort ein billiges Hotel gemietet. Nach etwa 10 Tagen sei der Rückflug billig gewesen und sei er dann wieder von XXXX nach XXXX geflogen und dann nach Österreich gefahren. Befragt, ob er seit seiner Asylgewährung im Jahr 2015 Österreich verlassen habe, gab der BF zusammengefasst an, er habe Österreich einmal (vor ca. 2 Monaten) verlassen. Er habe seine Mutter besuchen wollen, sie sei krank. Er sei mit dem Bus nach römisch 40 gefahren und dann nach römisch 40 geflogen. In römisch 40 habe er seinen Bruder bzw. dessen Familie getroffen. Sie hätten sich dort ein billiges Hotel gemietet. Nach etwa 10 Tagen sei der Rückflug billig gewesen und sei er dann wieder von römisch 40 nach römisch 40 geflogen und dann nach Österreich gefahren. Vom BFA befragt, warum er in Besitz eines russischen Reisepasses sei, gab der BF an, er habe eine russische Frau geheiratet. Er sei Doppelstaatsbürger. Er wisse aber nicht, ob die russische Staatsbürgerschaft auslaufe bzw. er wegen dem Asyl in Österreich noch einen russischen Reisepass bekomme. Befragt, ob er den russischen Reisepass nach dem Ablauf im Jahr 2019 verlängern wolle, gab der BF an, er habe in XXXX auf dem russischen Konsulat gefragt, ob er den Reisepass verlängern könne. Man habe ihm gesagt, dass er nach Russland fahren und dort alle Papiere neu beantragen müsse. Befragt, ob er den russischen Reisepass nach dem Ablauf im Jahr 2019 verlängern wolle, gab der BF an, er habe in römisch 40 auf dem russischen Konsulat gefragt, ob er den Reisepass verlängern könne. Man habe ihm gesagt, dass er nach Russland fahren und dort alle Papiere neu beantragen müsse. Nach Vorhalt der Behörde, dass er am XXXX bei seiner Einreise von XXXX nach XXXX bei der Polizei angegeben habe, in Syrien gewesen zu sein, gab der BF an, ein tschechischer Polizist habe ihn in XXXX gefragt, ob er in Syrien gewesen sei. Dieser habe in seinem russischen Reisepass einen syrischen Stempel gesehen. Der Stempel sei aber schon alt. Nach Belehrung durch das BFA, gab der BF an, nicht in Syrien gewesen zu sein. Nach Vorhalt der Behörde, dass er am römisch 40 bei seiner Einreise von römisch 40 nach römisch 40 bei der Polizei angegeben habe, in Syrien gewesen zu sein, gab der BF an, ein tschechischer Polizist habe ihn in römisch 40 gefragt, ob er in Syrien gewesen sei. Dieser habe in seinem russischen Reisepass einen syrischen Stempel gesehen. Der Stempel sei aber schon alt. Nach Belehrung durch das BFA, gab der BF an, nicht in Syrien gewesen zu sein. Zu seinen Familienangehörigen in Syrien befragt, gab der BF an, einen Bruder in XXXX zu haben. Ein Bruder lebe in der Türkei, zwei Schwestern in Dubai und eine Schwester in der Türkei. Die Mutter lebe entweder in der Türkei oder in Dubai. Ihr Haus sei zerstört worden. Er habe sich mit dem Bruder, welcher in der Türkei lebe, getroffen.Zu seinen Familienangehörigen in Syrien befragt, gab der BF an, einen Bruder in römisch 40 zu haben. Ein Bruder lebe in der Türkei, zwei Schwestern in Dubai und eine Schwester in der Türkei. Die Mutter lebe entweder in der Türkei oder in Dubai. Ihr Haus sei zerstört worden. Er habe sich mit dem Bruder, welcher in der Türkei lebe, getroffen. Nochmals zu seiner Reisebewegung befragt, gab der BF an, dass sich die türkischen Ein- und Ausreisestempel in seinem russischen Reisepass befinden würden. Er sei nicht mit dem Konventionsreisepass in die Türkei gereist, weil er dann ein Visum benötigt habe. Er habe alle drei Reisepässe dabeigehabt. Zu seiner Hochzeit mit der russischen Frau befragt, gab der BF an, die Hochzeit sei 1994 oder 1995 gewesen. Fünf Jahre später hätten sie sich scheiden lassen. Sie hätten einen gemeinsamen (erwachsenen) Sohn. Er stehe mit ihm in Kontakt, habe ihn aber 3-4 Jahre nicht mehr gesehen. Befragt, warum er sich – trotz Scheidung – einen neuen russischen Reisepass im Jahr 2014 habe ausstellen lassen, gab der BF an, er habe diesen behalten, um nach Russland reisen zu können. Befragt, ob er jemals in Russland gelebt habe, gab der BF an, immer nur 2-3 Monate in Russland gelebt zu haben, dann sei er wieder nach Syrien gefahren. Auf die Frage, ob ihm in Syrien noch Verfolgung drohe, gab der BF an, dies nicht zu wissen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor allem zudem habe er keinen Platz. Der BF legte im Zuge der Einvernahme einen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 21.06.2017 vor, wonach bei ihm „Depr Episode mittelgradig, teilrem, posttraumat. Belastungsst, Harndrang, Iumboischalgie ohne rad Def.“ diagnostiziert wurden und ihm die Medikamente Duloxetin 60mg, Praxiten 15mg, Tramabene 100mg verschieben wurden.
  6. Am 20.11.2017 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation. Es wurde ua. angefragt, ob der BF nur bei einem Aufenthalt in Russland einen Anspruch auf einen russischen Reisepass habe. Die Staatendokumentation teilte am 24.11.2017 mit, dass der Stempel des russischen Konsulats in XXXX im russischen Reisepass den permanenten Wohnsitz des BF in Syrien bestätige, laut Angaben des Konsulats der russischen Botschaft in Wien, würden russische Staatsbürger aber ihre Reisepässe in den Auslandvertretungen der Russischen Föderation verlängern bzw. ausstellen lassen können.
  7. Am 20.11.2017 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation. Es wurde ua. angefragt, ob der BF nur bei einem Aufenthalt in Russland einen Anspruch auf einen russischen Reisepass habe. Die Staatendokumentation teilte am 24.11.2017 mit, dass der Stempel des russischen Konsulats in römisch 40 im russischen Reisepass den permanenten Wohnsitz des BF in Syrien bestätige, laut Angaben des Konsulats der russischen Botschaft in Wien, würden russische Staatsbürger aber ihre Reisepässe in den Auslandvertretungen der Russischen Föderation verlängern bzw. ausstellen lassen können.
  8. Am 04.01.2018 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab an, er sei psychisch krank und sei wegen der Depression noch einmal stationär in einem Krankenhaus gewesen. Er sei aber dazu in der Lage Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Dem BF wurden die Ergebnisse der Anfrage an die Staatendokumentation vorgehalten, wobei der BF angab, die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, gab der BF an, nicht zurück zu wollen, da er sich dort nicht sicher fühle. Er könne aber nur privat darüber reden, weil es „geheim“ sei. Zu Verwandten bzw. einem Kontakt in die Russische Föderation befragt, gab der BF an, Verwandte dort zu haben und er das letzte Mal vor ca. 4-5 Jahren dort gewesen sei. Er habe seine Frau bzw. Freunde besucht und sei etwa einen Monat geblieben. Er habe keine Probleme gehabt. Sein 18jähriger Sohn lebe in Russland, seine Exfrau sei wieder verheiratet. Alle 3-4 Monate habe er Kontakt zu seinem Sohn. Dieser lebe mit seiner Mutter und ihrem neuen Mann in Moskau. Sein Sohn studiere und arbeite nebenbei, um sich das Studium zu leisten. Erneut befragt, warum er nicht zurück nach Russland könne, gab der BF an, dass es einen privaten Grund gäbe bzw. das BVT darüber Bescheid wisse. Er sei außerhalb Österreichs in Gefahr. Er wisse nicht, vor wem ihm in Russland Gefahr drohe bzw. in welchen Ländern außer Syrien ihm Gefahr drohe. Befragt, warum er dann in die Türkei gefahren sei, gab der BF an, dass er seine Mutter sehen habe wollen bzw. er Angst bei der Einreise gehabt habe. Er sei wegen der Visafreiheit mit dem russischen Reisepass eingereist. Wenn man seine Mutter 4 Jahre nicht sehe, sei es einem egal, ob man sterbe. Der BF wurde in weiterer Folge vom Referenten des BF ohne Dolmetscher und in englischer Sprache zu seinen Rückkehrbefürchtungen betreffend die Russische Föderation einvernommen, wobei der BF im Wesentlichen ausführte, mit dem israelischen Gemeindienst Kontakt gehabt zu haben. Er habe ein spezielles technisches System und sei mit dem russischen Reisepass nach Israel gereist. Er habe Angst vor dem russischen Geheimdienst. Wenn dieser von seinem Kontakt zum israelischen Geheimdienst erfahre, dann würde man ihn nach Syrien schicken. Er sei in Russland nicht sicher und könne niemandem trauen. Er habe zuletzt im Jahr 2015 Kontakt zum israelischen Geheimdienst gehabt. Er habe so viele Informationen gehabt, dass alle arabischen Länder viel Geld für seine Informationen bezahlen würden. In der Einvernahme legte der BF eine Zuweisung zur fachärztlicher Untersuchung an einer psychiatrischen Abteilung vom 23.12.2017 vor.
  9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der mit Bescheid vom 21.12.2015 durch das BFA zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der mit Bescheid vom 21.12.2015 durch das BFA zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität des BF feststehe und er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie der arabischen Republik Syrien sei. Der BF sei arabischer Abstammung und bekenne sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Er stamme aus XXXX in Syrien und habe auch in der Russischen Föderation gelebt. Der BF leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich in Behandlung. Er sei mit einer russischen Staatbürgerin verheiratet gewesen, sei mittlerweile aber geschieden und habe mit seiner Exfrau einen Sohn, der bei seiner Mutter in XXXX lebe. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität des BF feststehe und er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie der arabischen Republik Syrien sei. Der BF sei arabischer Abstammung und bekenne sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Er stamme aus römisch 40 in Syrien und habe auch in der Russischen Föderation gelebt. Der BF leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich in Behandlung. Er sei mit einer russischen Staatbürgerin verheiratet gewesen, sei mittlerweile aber geschieden und habe mit seiner Exfrau einen Sohn, der bei seiner Mutter in römisch 40 lebe. Hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass der BF neben der syrischen Staatsbürgerschaft auch die russische Staatsbürgerschaft besitze und ihm in der russischen Föderation keine asylrelevante Verfolgung drohe. Der BF habe in seinem Asylverfahren angegeben, die Russische Staatsbürgerschaft nicht mehr zu besitzen, da er von seiner russischen Frau geschieden sei und auch nicht mehr in der Russischen Föderation lebe. Der BF sei am XXXX unter Verwendung seines russischen Reisepasses von XXXX nach XXXX und am XXXX wiederum unter Verwendung des russischen Reisepasses von XXXX zurück nach XXXX gekehrt. Wegen seiner Reisetätigkeit mit einem russischen Reisepass sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, wobei der BF nunmehr angegeben habe, weiterhin die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Diese Behauptung werde durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigt und wurde darin auch festgestellt, dass der BF nicht in der Russischen Föderation leben müsse, um weiterhin die Staatsbürgerschaft zu besitzen bzw. er sich in jedem russischen Konsulat den russischen Reisepass verlängern könne. Der BF habe nicht glaubwürdig vorgebracht, in Russland asylrelevant verfolgt zu werden. Seine Angaben, wonach ihm aufgrund seiner geheimdienstlichen Tätigkeit für den israelischen Geheimdienst in Russland eine Gefahr drohe, da ihm –sollte jemand in der russischen Föderation davon erfahren – eine Abschiebung nach Syrien drohe, sei nicht glaubwürdig. Die fehlende Glaubwürdigkeit des BF sei auch durch die Angaben des BVT untermauert worden. Der BF habe durch die Verwendung des russischen Reisepasses für seine Reise von XXXX nach XXXX - dies, obwohl er in Besitz eines gültigen Konventionsreisepasses sei und diesen auch bei sich getragen habe - gezeigt, dass er bereit sei, sich freiwillig unter den Schutz der Russischen Föderation zu stellen und ihm dieser Schutz auch gewährt werde. Der Umstand, dass ihm der russische Reisepass schon vor Antragstellung bzw. vor Schutzgewährung ausgestellt worden sei, sei unbeachtlich, da ihm die Flüchtlingseigenschaft nur subsidiär zustehe, solange er begründete Furcht vor Verfolgung habe und er durch die Verwendung des russischen Reisepasses nach der Erlangung der Flüchtlingseigenschaft aufgezeigt habe, dass er sich wieder und freiwillig unter den Schutz seines zweiten Heimatstaates stellen habe wollen. Es sei ihm daher mangels der Notwendigkeit internationalen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft wieder abzuerkennen. Hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass der BF neben der syrischen Staatsbürgerschaft auch die russische Staatsbürgerschaft besitze und ihm in der russischen Föderation keine asylrelevante Verfolgung drohe. Der BF habe in seinem Asylverfahren angegeben, die Russische Staatsbürgerschaft nicht mehr zu besitzen, da er von seiner russischen Frau geschieden sei und auch nicht mehr in der Russischen Föderation lebe. Der BF sei am römisch 40 unter Verwendung seines russischen Reisepasses von römisch 40 nach römisch 40 und am römisch 40 wiederum unter Verwendung des russischen Reisepasses von römisch 40 zurück nach römisch 40 gekehrt. Wegen seiner Reisetätigkeit mit einem russischen Reisepass sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, wobei der BF nunmehr angegeben habe, weiterhin die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Diese Behauptung werde durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigt und wurde darin auch festgestellt, dass der BF nicht in der Russischen Föderation leben müsse, um weiterhin die Staatsbürgerschaft zu besitzen bzw. er sich in jedem russischen Konsulat den russischen Reisepass verlängern könne. Der BF habe nicht glaubwürdig vorgebracht, in Russland asylrelevant verfolgt zu werden. Seine Angaben, wonach ihm aufgrund seiner geheimdienstlichen Tätigkeit für den israelischen Geheimdienst in Russland eine Gefahr drohe, da ihm –sollte jemand in der russischen Föderation davon erfahren – eine Abschiebung nach Syrien drohe, sei nicht glaubwürdig. Die fehlende Glaubwürdigkeit des BF sei auch durch die Angaben des BVT untermauert worden. Der BF habe durch die Verwendung des russischen Reisepasses für seine Reise von römisch 40 nach römisch 40 - dies, obwohl er in Besitz eines gültigen Konventionsreisepasses sei und diesen auch bei sich getragen habe - gezeigt, dass er bereit sei, sich freiwillig unter den Schutz der Russischen Föderation zu stellen und ihm dieser Schutz auch gewährt werde. Der Umstand, dass ihm der russische Reisepass schon vor Antragstellung bzw. vor Schutzgewährung ausgestellt worden sei, sei unbeachtlich, da ihm die Flüchtlingseigenschaft nur subsidiär zustehe, solange er begründete Furcht vor Verfolgung habe und er durch die Verwendung des russischen Reisepasses nach der Erlangung der Flüchtlingseigenschaft aufgezeigt habe, dass er sich wieder und freiwillig unter den Schutz seines zweiten Heimatstaates stellen habe wollen. Es sei ihm daher mangels der Notwendigkeit internationalen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft wieder abzuerkennen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung wurde ausgeführt, dass der BF keinem realen Risiko einer Art. 2 oder Art. 3 EMRK relevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Ihm sei eine Rückkehr zumutbar, da er in Russland über familiäre Beziehungen (Sohn) und soziale Kontakte verfüge und er deshalb Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden werde. Behandlungsmöglichkeiten für psychiatrische Krankheiten seien laut dem Länderinformationsblatt vorhanden. Er sei zudem arbeitsfähig und sei die Grundversorgung in Russland gewährleistet. Auch existiere in Russland ein funktionierendes Sozialhilfesystem und könne er von seinen Verwandten in der Türkei oder in Dubai eine Hilfeleistung bekommen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung wurde ausgeführt, dass der BF keinem realen Risiko einer Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK relevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Ihm sei eine Rückkehr zumutbar, da er in Russland über familiäre Beziehungen (Sohn) und soziale Kontakte verfüge und er deshalb Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden werde. Behandlungsmöglichkeiten für psychiatrische Krankheiten seien laut dem Länderinformationsblatt vorhanden. Er sei zudem arbeitsfähig und sei die Grundversorgung in Russland gewährleistet. Auch existiere in Russland ein funktionierendes Sozialhilfesystem und könne er von seinen Verwandten in der Türkei oder in Dubai eine Hilfeleistung bekommen.
  11. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht eine vollumfängliche Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF bereits zu Beginn seines Verfahrens in Österreich seine Doppelstaatsbürgerschaft offengelegt bzw. seinen russischen Reisepass vorgelegt habe. Der zugrundliegende Sachverhalt habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Asylgewährung nicht geändert bzw. könne nicht von geänderten Umständen gesprochen werden. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG würden daher nicht vorliegen, da sich der BF zu keinem Zeitpunkt dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt habe. Er sei zwar im September 2017 – unter Verwendung seines russischen Reisepasses – in die Türkei gereist, habe sich damit aber nicht dem Schutz seines Heimatlandes unterstellt bzw. unterstellen wollen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF den Schutz der Russischen Föderation tatsächlich erhalten werde. Der BF habe auch niemals behauptet, die russische Staatsbürgerschaft nicht mehr zu besitzen und sei auch nicht richtig, dass der BF in der Russischen Föderation gelebt habe. Er habe sich zwar mehrmals dort aufgehalten, dies aber immer nur für kurze Zeiträume. Der BF befürchte in Russland asylrelevante Verfolgung wegen seiner ehemaligen Aktivität für den israelischen Geheimdienst. Der BF fürchte auch den Verlust seiner russischen Staatsangehörigkeit und wäre er damit einhergehend auch von einer Abschiebung nach Syrien bedroht. Darüber hinaus würde dem BF in der Russischen Föderation – aufgrund der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten bzw. der schlechten Gesundheitsversorgung – eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
  12. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht eine vollumfängliche Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF bereits zu Beginn seines Verfahrens in Österreich seine Doppelstaatsbürgerschaft offengelegt bzw. seinen russischen Reisepass vorgelegt habe. Der zugrundliegende Sachverhalt habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Asylgewährung nicht geändert bzw. könne nicht von geänderten Umständen gesprochen werden. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG würden daher nicht vorliegen, da sich der BF zu keinem Zeitpunkt dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt habe. Er sei zwar im September 2017 – unter Verwendung seines russischen Reisepasses – in die Türkei gereist, habe sich damit aber nicht dem Schutz seines Heimatlandes unterstellt bzw. unterstellen wollen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF den Schutz der Russischen Föderation tatsächlich erhalten werde. Der BF habe auch niemals behauptet, die russische Staatsbürgerschaft nicht mehr zu besitzen und sei auch nicht richtig, dass der BF in der Russischen Föderation gelebt habe. Er habe sich zwar mehrmals dort aufgehalten, dies aber immer nur für kurze Zeiträume. Der BF befürchte in Russland asylrelevante Verfolgung wegen seiner ehemaligen Aktivität für den israelischen Geheimdienst. Der BF fürchte auch den Verlust seiner russischen Staatsangehörigkeit und wäre er damit einhergehend auch von einer Abschiebung nach Syrien bedroht. Darüber hinaus würde dem BF in der Russischen Föderation – aufgrund der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten bzw. der schlechten Gesundheitsversorgung – eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
  13. Am 22.11.2019 langte eine Mitteilung betreffend eine Reisebewegung des BF ein. Der BF wurde bei der Einreise nach Österreich am XXXX über den Flughafen Wien-Schwechat kontrolliert und sei demnach von XXXX auf Urlaub in der Türkei gewesen. Darin wurden noch weitere Reisemeldungen des BF (aus den Jahren 2018 und 2019) vermerkt.
  14. Am 22.11.2019 langte eine Mitteilung betreffend eine Reisebewegung des BF ein. Der BF wurde bei der Einreise nach Österreich am römisch 40 über den Flughafen Wien-Schwechat kontrolliert und sei demnach von römisch 40 auf Urlaub in der Türkei gewesen. Darin wurden noch weitere Reisemeldungen des BF (aus den Jahren 2018 und 2019) vermerkt.
  15. Am 12.12.2019 brachte der BF eine ergänzende Stellungahme ein, worin ausgeführt wurde, dass der BF nicht mit einem Dolmetscher aus dem mittleren Osten sprechen wolle. Zudem legte der BF folgende medizinischen Befunde vor: - Befunde eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 08.01.2018 und 03.05.2018 mit den Diagnosen „Major Depression, posttraumatische Belastungsstörung, Angststörung“, Medikamentöse Therapie: Paroxat Hex 40mg, Dominal 80mg, Atarax 25mg; - Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie von August 2018, worin die Diagnosen „Major Depression, Angststörung, PTBS, Hypotonie“ erstellt wurden; - CT Befund vom 14.09.2018 mit dem Ergebnis „Aneurysmatische Ausweitung der Aorta aszendens. Ansonsten keine Auffälligkeiten“; - CT-Befund vom 13.02.2019, wobei eine Erweiterung der Aorta ascendens festgestellt wurde; - Psychologischer Befund vom 09.01.2019, worin die Diagnosen „Posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen“ erstellt wurde; - Bestätigung einer praktischen Ärztin vom 22.11.2019, wonach beim BF die Krankheiten „Aneurysmatische Ausweitung der Aorta aszendens (4,9cm), posttraumatische Belastungsstörung, rezidiv. depressive Störung mit psychotischen Symptomen (Soziophobie), rezidiv. Panikattacken mit Angststörung und Schlafstörung, rezidiv. Cephalea, Dorsalgie mit Bandscheibenprotrusion L4/L5+L3 kleine Bandscheibenhernitation, Hörstörung bds.“ vorliegen würden. Als Medikamente wurden Praxiten 15mg, Pram 20mg, Cerebokan, Pregamid 75mg, Bromazepam 3mg, Trittico ret. 150mg, Tramadolor 100mg aufgelistet; - Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie von 15.03.2019, worin die Diagnosen „Depressio, Mischbild, Aneurysma, Panikstörung“ erstellt wurden. Als Medikation wurden Pregamid 75mg und Bromazepam 3mg angeführt.
  16. Der BF wurde durch das erkennende Gericht am 14.01.2020 nochmals ergänzend zu seiner Tätigkeit für den israelischen Geheimdienst, zu seiner Heirat mit einer russischen Staatsbürgerin bzw. seinem Aufenthalt in Russland, zum Aufenthaltsort seiner Verwandten, zu seinen Rückkehrbefürchtungen betreffend die Russische Föderation, zu seinen Reisebewegungen bzw. den Treffen mit seinen Verwandten, seinem Gesundheitszustand sowie zu seinem Leben in Österreich befragt.
  17. Mit Beschluss vom 12.02.2020 wurde durch das erkennende Gericht ein Sachverständiger (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) bestellt und diesem aufgetragen, diverse Fragen zum psychischen Gesundheitszustandes des BF (auch in Zusammenhang mit einer allfälligen Abschiebung in die Russische Föderation) zu beantworten. Der BF wurde deshalb aufgefordert, betreffend die Beweisaufnahme (Begutachtung durch den Sachverständigen) am 18.03.2020 persönlich teilzunehmen.
  18. Am 20.02.2020 langte ein polizeilicher Abschlussbericht vom 12.02.2020 betreffend den BF ein (Verdacht auf Betrug).
  19. Am 02.03.2020 teilte die Rechtsberatung des BF mit, dass der BF aufgrund seiner aktuellen gesundheitlichen Situation nicht dazu in der Lage fühle, den Termin wahrzunehmen bzw. mehrere notwendige ärztliche Termine bevorstehen würden. Der BF absolviere wegen chronischer Rückenprobleme (Dorsolumbalgie) eine Therapie, welche bis 24.03.2020 dauere. Zudem habe er am Tag der geplanten Beweisaufnahme einen Facharzttermin wegen seiner Augenerkrankung (Fibrom-Lipom am Augenlid). Wegen seines psychischen Zustandes sei ein Antrag auf Rehabilitationskur bzw. Erholungsaufenthalt gestellt worden. Ein weiterer ärztlicher Termin stelle aufgrund seiner psychischen Situation eine zu große Belastung dar. Es wurden folgende medizinische Unterlagen vorgelegt: - Arbeitsunfähigkeitsmeldung einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (ab 13.12.2018 bis 16.04.2020); - Überweisung vom 10.02.2020 an eine Orthopädie; - Verordnung zur physikalischen Behandlung; - Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt; - Überweisung vom 20.02.2020 zum Augenarzt; - Behandlungskarte eines Facharztes für physikalische Medizin.
  20. Dem Antrag auf Verschiebung des Beweisaufnahmetermins wurde zunächst nicht entsprochen, wobei die Rechtsberatung dann erneut (wegen der geltenden Covid-Verordnung) um die Verschiebung des Termins ersuchte, welchem vom erkennenden Gericht stattgegeben wurde. Der neue Termin für die Beweisaufnahme wurde mit 17.06.2020 festgelegt.
  21. Am 21.07.2020 langte das Psychiatrisch-Neurologische Sachverständigengutachten beim erkennenden Gericht ein, wobei beim BF eine derzeit leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01) diagnostiziert wurde. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, hätten sich bei der nunmehrigen Untersuchung nicht gefunden. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass in der Vergangenheit eine derartige Störung bestanden haben könnte, die sich unter der Behandlung zurückgebildet habe bzw. in den Hintergrund getreten sei. Weiters würde sich beim BF eine misstrauisch-sensitive Persönlichkeitsstruktur finden.
  22. Am 23.07.2020 langte eine Mitteilung betreffend eine Reisebewegung des BF ein. Der BF wurde bei der Einreise nach Österreich am XXXX über den Flughafen Wien-Schwechat kontrolliert und sei demnach von XXXX zwecks eines Familienbesuches in XXXX gewesen und.
  23. Am 23.07.2020 langte eine Mitteilung betreffend eine Reisebewegung des BF ein. Der BF wurde bei der Einreise nach Österreich am römisch 40 über den Flughafen Wien-Schwechat kontrolliert und sei demnach von römisch 40 zwecks eines Familienbesuches in römisch 40 gewesen und.
  24. Am 29.07.2020 wurde dem BF das Psychiatrisch-Neurologische Sachverständigengutachten übermittelt und er aufgefordert, binnen einer Frist von 4 Wochen eine abschließende Stellungnahme dazu zu erstatten. 19.Am 18.08.2020 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein, wonach beim BF laut dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht die von der Rechtsprechung geforderte Exzeptionalität einer Erkrankung vorliege und er offenbar dazu im Stand sei, zu reisen bzw. sich selbst zu versorgen, weshalb einer Rückkehr in die Russische Föderation nichts entgegenstehe. Seine Krankheiten seien in Russland behandelbar und habe er als russischer Staatsbürger Anspruch auf medizinische Versorgung bzw. Sozialversorgung. Es sei auch davon auszugehen, dass der BF seine familiären Bindungen in Russland zur Deckung seiner existenziellen Bedürfnisse nutzen könne. In der Russischen Föderation liege darüber hinaus auch keine konventionsrelevante Verfolgung vor und verfüge der BF in Österreich nicht über tiefgehende private Bindungen. Die Beschwerde sei daher in allen Punkten abzuweisen.
  25. Am 01.09.2020 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim BF von einer klinischen und Gesundheitspsychologin am 09.01.2019 ua. eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, der nunmehr bestellte Gutachter diese aber nunmehr nichtmehr feststellen haben können, sondern lediglich ausführte, dass das Bestehen einer derartigen Störung in der Vergangenheit nicht auszuschließen sei oder sich die posttraumatische Belastungsstörung unter Behandlung zurückgebildet habe bzw. in den Hintergrund getreten sei. Es würden daher widerstreitende Befunde vorliegen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. die Einholung eines weiteren Gutachtens notwendig seien. Hervorzuheben sei auch, dass laut Einschätzung des Gutachters eine Rückführung des BF in die Russische Föderation den Wünschen und Zielen des BF entgegenstehe und eine Rückführung eine neuerliche zusätzliche Belastung des BF bedeuten würde bzw. eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik nicht ausgeschlossen werden könne. Weiters sei der Sachverständige zwar der Ansicht, dass der BF den Geschäften des täglichen Lebens nachgehen könne, er treffe aber keine Einschätzung hierzu, ob der BF dazu in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Davon sei jedenfalls nicht auszugehen, zumal beim BF – laut den vorgelegten Bestätigungen – eine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es werde ihm daher auch in Russland nicht möglich sein, selbst eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen und könne er auch nicht auf Unterstützung seitens seines Sohnes oder seiner Exfrau zählen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich die Umstände, unter denen dem BF Asyl gewährt worden seien, nicht geändert hätten. Bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung sei der Behörde bekannt gewesen, dass der BF die syrische und die russische Staatsbürgerschaft besitze. Er sei nach der Zuerkennung weder nach Syrien, noch nach Russland gereist. Auch das BVT habe keine Einwände gegen die Asylgewährung erhoben. Würde das BVT davon ausgehen, dass das Vorbringen des BF in Bezug auf die Tätigkeit beim israelischen Geheimdienst dem Grunde nach nicht der Wahrheit entspreche, so hätte es den Laptop nicht an die israelischen Behörden weitergeleitet. Der BF fürchte nach wie vor aufgrund der engen politischen Zusammenarbeit zwischen Russland und Syrien aus der Russischen Föderation nach Syrien ausgeliefert oder abgeschoben zu werden. Auch aus der Anfragebeantwortung vom 03.03.2020 sei ersichtlich, dass die russischen Behörden grundsätzlich kein Rückkehrhindernis für syrische Staatsbürger sehen würden. Auch seien Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert worden, was die Befürchtung zulasse, dass dem BF die Staatsbürgerschaft entzogen werde, da der BF seit Jahren keinen Wohnsitz mehr in der Russischen Föderation habe. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.02.2018 sei zu entnehmen, dass selbst gebürtige Syrer, welche zwischenzeitig russische Staatsbürger seien Probleme mit ihrem Aufenthaltstitel bekommen könnten. Es sei daher dem BF in erster Linie der Asylstatus nicht abzuerkennen, ansonsten dem BF aber jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
  26. Am 15.09.2020 wurde vom zuständigen Bezirksgericht mitgeteilt, dass das betreffend den BF geführte Erwachsenenschutzverfahren mit Beschluss vom 05.08.2020 eingestellt worden sei.
  27. Am 10.09.2020 brachte der BF eine ergänzende Stellungnahme ein und wurde auch eine Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 08.09.2020 vorgelegt, bei welcher der BF seit August 2018 in Behandlung sei. Es wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Ärztin zum Schluss komme, dass beim BF weiterhin eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Zudem komme sie – wie der Sachverständige – zum Schluss, dass auch eine rezidivierende depressive Störung vorliege, sie gehe aber gegenwärtig davon aus, dass eine schwere – nicht bloß eine leichte – Episode vorliege. Zudem werde beim BF eine Paranoia festgestellt. Es werde daher erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem liege beim BF ein 4,9cm großes Aneurysma in Aorta ascendens vor, welche eine monatliche Kontrolle im AKH erforderlich mache. Eine Arbeitsfähigkeit des BF sei aufgrund seines psychischen Krankheitsbildes nach wie vor nicht gegeben. Weiters wurde erneut hervorgehoben, dass ein Aberkennungsgrund nicht vorliege, zumal die belangte Behörde von einer Gefahr der asylrelevanten Verfolgung in Syrien und der gesamten Russischen Föderation ausgegangen sei. Der BF habe sich nach der Zuerkennung von Asyl weder nach Syrien, noch nach Russland begeben. Die Verwendung des russischen Reisepasses für die Reise in ein Drittland (Türkei) bedeute aber nicht, dass sich der BF freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterworfen habe. In der vorgelegten Fachärztlichen Stellungnahme vom 08.09.2020 wurden beim BF die Diagnosen „Posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende Depressio mit psychot. Symptomatik, Paranoia, schädlicher Gebrauch von Tranquilizer und Analgetika, 4,9cm großes Aneurysma ascendens“ erstellt. Als Medikation wurden Bromazepam 3mg, Deanxit, Praxiten 15mg, Saroten 25mg, Tramadolor 100mg angeführt.
  28. Am 09.10.2020 wurde betreffend den BF ein polizeilicher Abschlussbericht (Verdacht auf versuchten Diebstahl am 01.09.2020) vorgelegt. Nach persönlicher Anhörung des BF im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
  29. Feststellungen: Die Identität des BF steht fest. Er führt den im Spruch genannten Namen, ist arabischer Abstammung und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der BF stammt aus XXXX (Syrien), er hat aber auch in der Russischen Föderation (meist XXXX ) gelebt und dort eine russische Staatsbürgerin geheiratet. Aus dieser Ehe stammt ein mittlerweile volljähriger Sohn. Der BF besitzt aufgrund dieser Heirat - die mittlerweile wieder geschieden wurde - sowohl die syrische, als auch die russische Staatsbürgerschaft. Der BF stammt aus römisch 40 (Syrien), er hat aber auch in der Russischen Föderation (meist römisch 40 ) gelebt und dort eine russische Staatsbürgerin geheiratet. Aus dieser Ehe stammt ein mittlerweile volljähriger Sohn. Der BF besitzt aufgrund dieser Heirat - die mittlerweile wieder geschieden wurde - sowohl die syrische, als auch die russische Staatsbürgerschaft. Dem BF wurde nach Einreise im Juli 2015 mit Bescheid des BFA vom 21.12.2015 Asyl gewährt. Der BF ist nach wie vor in Besitz eines russischen Reisepasses. Er hat seinen russischen Reisepass mehrfach für eine Reise in die Türkei verwendet. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht. Es ist nicht glaubwürdig, dass der BF für den israelischen Geheimdienst tätig war. Der BF leidet an massiven psychischen Problemen. Bei ihm wurden ua. eine Depression, eine depressive Störung und eine Paranoia diagnostiziert. Er steht seit dem Jahr 2017 bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in Behandlung und nimmt regelmäßig diverse Medikamente (Antidepressiva, Beruhigungsmittel und Schmerzmittel) ein. Der BF ist auch wegen seiner anhaltenden Schmerzen im Rücken in Behandlung und wurde bei ihm eine Aneurysmatische Ausweitung der Aorta aszendens (4,9cm) festgestellt, weswegen er regelmäßig Kontrolltermine im Krankenhaus wahrnehmen muss. Aufgrund der psychischen Probleme des BF ist von einer eingeschränkten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des BF auszugehen. Die Exfrau des BF sowie sein volljähriger Sohn leben laut letzter Information des BF nach wie vor in der Russischen Föderation ( XXXX ). Der BF steht mit seinem Sohn etwa alle sechs Monate in Kontakt. Seine Exfrau hat mittlerweile wieder geheiratet, der Sohn ist Student. Ansonsten verfügt der BF über keine Angehörigen in Russland. Seine restlichen Verwandten (Geschwister und Mutter) leben in der Türkei, Syrien und Dubai. Die Exfrau des BF sowie sein volljähriger Sohn leben laut letzter Information des BF nach wie vor in der Russischen Föderation ( römisch 40 ). Der BF steht mit seinem Sohn etwa alle sechs Monate in Kontakt. Seine Exfrau hat mittlerweile wieder geheiratet, der Sohn ist Student. Ansonsten verfügt der BF über keine Angehörigen in Russland. Seine restlichen Verwandten (Geschwister und Mutter) leben in der Türkei, Syrien und Dubai. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF von der in Russland aufhältigen – mittlerweile wieder verheirateten - Exfrau oder seinem studierenden Sohn eine Unterkunft oder Existenzmittel zur Verfügung gestellt bekommt. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die in Syrien, der Türkei oder in Dubai aufhältigen Verwandten dazu in der Lage sind, dem BF umfassende Geldmittel zur Sicherung seiner Existenz zur Verfügung zu stellen. Für das erkennende Gericht ist, ungeachtet der grundsätzlich in der Russischen Föderation vorhandenen allgemeinen Existenzmöglichkeiten für Rückkehrer (etwa Sozialhilfe) bzw. der grundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen, eine allenfalls erzwungene Rückkehr des BF in die Russische Föderation mittels Abschiebung angesichts der bei ihm ärztlich diagnostizierten Erkrankungen, durch welche eine regelmäßige medizinische Betreuung notwendig ist, in Verbindung mit der fehlenden familiären Unterstützung sowie der derzeit vorliegenden angespannten Situation aufgrund der Covid-19 Pandemie, davon auszugehen, dass der BF in eine sehr unsichere wirtschaftliche Situation geraten würde und auch eine adäquate Behandlung seiner Krankheiten nicht gesichert wäre. Diese Umstände fügen sich zu einem Bild zusammen, dass der BF derzeit im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in der Lage wäre für sich selbst zu sorgen und seine – zumindest grundlegende – Existenz zu sichern. Dem BF würde daher bei einer Rückkehr in die Russische Föderation angesichts seiner psychischen Erkrankung die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen. Dem BF würde daher bei einer Rückkehr in die Russische Föderation angesichts seiner psychischen Erkrankung die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen. Zur Lage in der Russischen Föderation: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 3.12.2019 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt
  30. Meinungs- und Pressefreiheit, Internet). Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 3.12.2019 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt
  31. Meinungs- und Pressefreiheit, Internet). , Ab sofort können in Russland auch Einzelpersonen, die für Medien arbeiten, als „ausländische Agenten“ eingestuft werden (Standard Online 3.12.2019). Präsident Putin erließ am 2.12.2019 einen entsprechenden Zusatzartikel zu dem Gesetz, mit dem ausländische Medien als Agenten eingestuft werden können. Der Zusatzartikel gilt für diejenigen Personen, deren Medium zuvor von den Behörden auf eine entsprechende Liste gesetzt wurden (Zeit Online 3.12.2019). Davon betroffen sein könnten beispielsweise Mitarbeiter des staatlichen US-Radiosenders Voice of America und Radio Free Europe, die bereits vom Justizministerium als "ausländische Agenten" erfasst worden sind (Zeit Online 3.12.2019, vgl. Dekoder 26.11.2019). Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt und bezeichneten das Gesetz als "weiteren Schritt zur Einschränkung freier und unabhängiger Medien" in Russland. Ab sofort können in Russland auch Einzelpersonen, die für Medien arbeiten, als „ausländische Agenten“ eingestuft werden (Standard Online 3.12.2019). Präsident Putin erließ am 2.12.2019 einen entsprechenden Zusatzartikel zu dem Gesetz, mit dem ausländische Medien als Agenten eingestuft werden können. Der Zusatzartikel gilt für diejenigen Personen, deren Medium zuvor von den Behörden auf eine entsprechende Liste gesetzt wurden (Zeit Online 3.12.2019). Davon betroffen sein könnten beispielsweise Mitarbeiter des staatlichen US-Radiosenders Voice of America und Radio Free Europe, die bereits vom Justizministerium als "ausländische Agenten" erfasst worden sind (Zeit Online 3.12.2019, vergleiche Dekoder 26.11.2019). Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt und bezeichneten das Gesetz als "weiteren Schritt zur Einschränkung freier und unabhängiger Medien" in Russland. Quellen: - Dekoder (26.11.2019): Ausländische Agenten – Krieg in den Köpfen, https://www.dekoder.org/de/article/auslaendische-agenten-freund-feind, Originalartikel: ВЕДОМОСТИ (21.11.2019): «Иностранные агенты» для поддержания синдрома осады (Wedomosti: „Ausländische Agenten“ zur Aufrechterhaltung des Belagerungssyndroms), https://www.vedomosti.ru/opinion/columns/2019/11/21/816910-inostrannie-agenti, Zugriff 3.12.2019 - Standard Online (3.12.2019): Putin billigt Gesetz zu Journalisten als "ausländische Agenten“, https://www.derstandard.at/story/2000111799282/putin-billigt-gesetz-zu-journalisten-alsauslaendische-agenten, Zugriff 3.12.2019 - Zeit Online (3.12.2019): Putin lässt Journalisten als "ausländische Agenten" einstufen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-12/russland-wladimir-putin-mediengesetz-journalistenueberwachung, Zugriff 3.12.20 Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vgl. GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vergleiche GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Sieben-Prozent-Klausel. Wichtige Parteien sind: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern , die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 5.2019a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 14.2.2019b). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die Nicht-Systemopposition unterstützt zwar die parlamentarische Demokratie als Organisationsform der Politik, nimmt aber nicht an Wahlen teil, da ihnen die Teilnahme wegen der restriktiven Regeln oder vermeintlicher Formalfehler versagt wird (Dekoder 24.5.2016). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vgl. AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vergleiche AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 8.2019a). Bei den Regionalwahlen am 8.9.2019 in Russland hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  32. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu Protesten geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten alles wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall. Umfragen hatten der Partei wegen der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche Lage im Land teils massive Verluste vorhergesagt (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (14.2.2019b): Russische Föderation – Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederationnode/russischefoederation/201534, Zugriff 6.8.2019 - CIA – Central Intelligence Agency (29.7.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 6.8.2019 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 5.9.2019 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 5.9.2019 - Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-beiKundgebung-in-Moskau, Zugriff 24.9.2019 - ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-201955603/, Zugriff 30.9.2019 - OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 6.8.2019 - Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volkschliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 6.8.2019 - Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 6.8.2019 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 110 - Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 6.8.2019 - Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 24.9.2019 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  33. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vgl. BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  34. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vergleiche BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019). , Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). , Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.9.2019a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 3.9.2019 - BmeiA (3.9.2019): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 3.9.2019 - Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russischemethoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.9.2019): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 3.9.2019 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 3.9.2019 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 Nordkaukasus Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). , Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  35. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine ‚Provinz Kaukasus‘, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des sog. IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des AntiTerrorismuskomitees dem sog. IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2018). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In den vergangenen Jahren hat sich die Hauptkonfliktzone von Tschetschenien in die Nachbarrepublik Dagestan verlagert, die nunmehr als gewaltreichste Republik im Nordkaukasus gilt, mit der vergleichsweise höchsten Anzahl an extremistischen Kämpfern. Die Art des Aufstands hat sich jedoch geändert: aus großen kampferprobten Gruppierungen wurden kleinere, im Verborgenen agierende Gruppen (ÖB Moskau 12.2018). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  36. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine ‚Provinz Kaukasus‘, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des sog. IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des AntiTerrorismuskomitees dem sog. IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2018). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In den vergangenen Jahren hat sich die Hauptkonfliktzone von Tschetschenien in die Nachbarrepublik Dagestan verlagert, die nunmehr als gewaltreichste Republik im Nordkaukasus gilt, mit der vergleichsweise höchsten Anzahl an extremistischen Kämpfern. Die Art des Aufstands hat sich jedoch geändert: aus großen kampferprobten Gruppierungen wurden kleinere, im Verborgenen agierende Gruppen (ÖB Moskau 12.2018). , Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 110 muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2018). muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2018). , Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan im vergangenen Jahr die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz. Im gesamten Nordkaukasus sind von Jänner bis Juni 2019 mindestens 31 Menschen dem Konflikt zum Opfer gefallen. Das ist fast die Hälfte gegenüber dem ersten Halbjahr 2018, als es mindestens 63 Opfer waren. In der ersten Jahreshälfte 2019 umfasste die Zahl der Konfliktopfer 23 Tote und acht Verletzte. Zu den Opfern gehören 22 mutmaßliche Aufständische und eine Exekutivkraft. Verwundet wurden sieben Exekutivkräfte und ein Zivilist. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 lag Kabardino-Balkarien mit der Zahl der erfassten Opfer, neun Tote und ein Verletzter, an der Spitze. Als nächstes folgt Dagestan mit mindestens neun Toten, danach Tschetschenien mit zwei getöteten Personen und vier Verletzten. In Inguschetien wurde eine Person getötet und drei verletzt; im Gebiet Stawropol wurden zwei Personen getötet. Dagestan ist führend in der Anzahl der bewaffneten Vorfälle - mindestens vier bewaffnete Zusammenstöße fanden in dieser Republik in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 statt. Im gleichen Zeitraum wurden in KabardinoBalkarien drei bewaffnete Vorfälle registriert, zwei in Tschetschenien, einer in Inguschetien und im Gebiet Stawropol. Seit Anfang dieses Jahres gab es in Karatschai-Tscherkessien und in Nordossetien keine Konfliktopfer und bewaffneten Zwischenfälle mehr (Caucasian Knot 30.8.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 3.9.2019 - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 - DW – Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 3.9.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2018). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.2.2019). Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2018). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.2.2019). , In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2018). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2018). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 110 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2018). 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2018). , 2010 ratifizierte Russland das
  37. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  38. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2018). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019, US DOS 13.3.2019). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2018). 2010 ratifizierte Russland das
  39. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  40. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2018). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019, US DOS 13.3.2019). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2018). , Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  41. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  42. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). , Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 6.8.2019 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 - US DOS – United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 6.8.2019 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl es Mechanismen zur Untersuchung von Misshandlungen gibt, werden Misshandlungsvorwürfe gegen Polizeibeamte nur selten untersucht und bestraft. Straffreiheit ist weit verbreitet (US DOS 13.3.2018), ebenso wie die Anwendung übermäßiger Gewalt durch die Polizei (FH 4.2.2019). Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl es Mechanismen zur Untersuchung von Misshandlungen gibt, werden Misshandlungsvorwürfe gegen Polizeibeamte nur selten untersucht und bestraft. Straffreiheit ist weit verbreitet (US DOS 13.3.2018), ebenso wie die Anwendung übermäßiger Gewalt durch die Polizei (FH 4.2.2019). , Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 13.3.2019). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 13.3.2019). , Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.2.2019). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.2.2019). , Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Chef der Republik, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 13.3.2019). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018, vgl. AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Auf Seiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hatte angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden „unantastbaren Polizeieinheiten“ zu tun haben“ (EASO 3.2017). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Chef der Republik, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 13.3.2019). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Auf Seiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hatte angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden „unantastbaren Polizeieinheiten“ zu tun haben“ (EASO 3.2017). , Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind auch in Moskau präsent (AA 13.2.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind auch in Moskau präsent (AA 13.2.2019). , Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 7.8.2019 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 7.8.2019 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 7.8.2019 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 110 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 7.8.2019 - HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx, Zugriff 7.8.2019 - US DOS – United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 7.8.2019 Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2018, vgl. EASO 3.2017). Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche EASO 3.2017). , Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 22.2.2018). Laut Amnesty International und dem russischen „Komitee gegen Folter“ kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019, vgl. US DOS 13.3.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben fast immer folgenlos (AA 13.2.2019, vgl. US DOS 13.3.2019). Unter Folter erzwungene “Geständnisse“ werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 22.2.2018). Laut Amnesty International und dem russischen „Komitee gegen Folter“ kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019, vergleiche US DOS 13.3.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben fast immer folgenlos (AA 13.2.2019, vergleiche US DOS 13.3.2019). Unter Folter erzwungene “Geständnisse“ werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 29 von 110 für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 13.3.2019). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr
  43. Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.2.2019, vgl. US DOS 13.3.2019). für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 13.3.2019). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr
  44. Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.2.2019, vergleiche US DOS 13.3.2019). , Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBT-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019, vgl. Standard.at 3.11.2017). Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBT-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019, vergleiche Standard.at 3.11.2017). , Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.7.2018 von der unabhängigen russischen Zeitung „Nowaja Gazeta“ veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein (NZZ 23.7.2018). Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 2018 15 Verdächtige. Ein Verdächtiger sagte aus, dass die Mitarbeiter das Video aufgezeichnet haben, um zu zeigen, dass sie einen Befehl von hohen Beamten ausgeführt haben, den Gefangenen zu bestrafen. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise die Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.1.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 8.8.2019 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 8.8.2019 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 8.8.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 8.8.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 8.8.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 8.8.2019 - NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.7.2018): Ein Foltervideo setzt Ermittlungen gegen Russlands Strafvollzug in Gang, https://www.nzz.ch/international/foltervideo-setzt-ermittlungen-gegenrusslands-strafvollzug-in-gang-ld.1405939, Zugriff 8.8.2019 - Standard.at (3.11.2017): Putins Beauftragte will Folter in Tschetschenien aufklären, https://derstandard.at/2000067068023/Putins-Beauftragte-will-Folter-in-Tschetschenienaufklaeren, Zugriff 8.8.2019 - US DOS – United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 8.8.2019 Korruption Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016). Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016). , Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 4.2.2019). Obwohl das Gesetz Strafen für behördliche Korruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (US DOS 13.3.2019, vgl. EASO 3.2017). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (US DOS 13.3.2019, vgl. EASO 3.2017, BTI 2018). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 4.2.2019). Obwohl das Gesetz Strafen für behördliche Korruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (US DOS 13.3.2019, vergleiche EASO 3.2017). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (US DOS 13.3.2019, vergleiche EASO 3.2017, BTI 2018). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 31 von 110 Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (US DOS 13.3.2019). Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (US DOS 13.3.2019). , Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. BTI 2018). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 8.2019a). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche BTI 2018). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 8.2019a). , Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet, und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung „Kommersant“ den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2018). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland (SEM 15.7.2016). Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet, und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung „Kommersant“ den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2018). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland (SEM 15.7.2016). , Dagestan ist eine der ärmsten Regionen Russlands, bis zu 70% des Budgets stammen aus Subventionen aus Moskau. Auch in Dagestan ist die Gesellschaft in Clans aufgebaut. Nirgendwo sonst in Russland ist der Clan so stark wie in Dagestan, weshalb systemische Korruption in dieser Republik keine Überraschung darstellt (WI 25.2.2018). Das staatliche Justizwesen ist in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt (AA 13.2.2019). Zum ersten Mal in der Geschichte der Russischen Föderation wurden Anfang 2018 der Premierminister Dagestans, seine Stellvertreter und der ehemalige Bildungsminister wegen schwerer Korruptionsvorwürfe festgenommen und sofort nach Moskau geflogen. Alle vier stehen im Verdacht, Haushaltsmittel aus Sozialprogrammen in großem Umfang veruntreut zu haben (WI 25.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 8.8.2019 - BTI – Bertelsmann Transformation Index

(2018): BTI 2018 Country Report – Russia, https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Russia.pdf, Zugriff 8.8.2019 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 8.8.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 8.8.2019 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 5.9.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 8.8.2019 - SEM – Staatssekretariat für Migration (15.7.2016): Focus Russland. Korruption im Alltag, insbesondere in Tschetschenien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europagus/rus/RUS-korruption-d.pdf, Zugriff 8.8.2019 - US DOS – United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 8.8.2019 - WI – Warsaw Institute (25.2.2019): Federal clean-up in Dagestan, https://warsawinstitute.org/federal-clean-dagestan/, Zugriff 8.8.2019 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Der russische Staat wünscht sich, dass NGOs vor allem im sozialen Bereich tätig sind. Das Engagement in anderen, politischen Aktivitäten, wird mit Mis

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