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{'item': 'W228 2234353-1'}

Obsah (14)§ 113§ 28Art. 133§ 410§ 4§ 15Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 35§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW228 2234353-1 Spruch, W228 2234353-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 13.07.2020, Zl. römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 13.07.2020, Zl. XXXX

§ 410Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Kontrolle am 14.02.2020 Herr XXXX in der Küche des Lokals des Beschwerdeführers arbeitend angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Herr XXXX habe versucht, vor der Kontrolle durch das Stiegenhaus zu flüchten und habe eine weiße Schürze und ein Geschirrtuch im Stiegenhaus fallen gelassen. Im Personenblatt habe Herr XXXX angegeben, dass er nicht im Lokal arbeite. Der Beschwerdeführer habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme ausgesagt, dass Herr XXXX nicht bei ihm gearbeitet, sondern sich lediglich in der Küche aufgehalten habe um für sich selbst etwas zu kochen. Aufgrund hygienischer Vorschriften erscheine es jedoch denkunmöglich, dass sich eine betriebsfremde Person in der Unternehmensküche ihr eigenes Essen zubereite.Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 13.07.2020, Zl. römisch 40

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Kontrolle am 14.02.2020 Herr römisch 40 in der Küche des Lokals des Beschwerdeführers arbeitend angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Herr römisch 40 habe versucht, vor der Kontrolle durch das Stiegenhaus zu flüchten und habe eine weiße Schürze und ein Geschirrtuch im Stiegenhaus fallen gelassen. Im Personenblatt habe Herr römisch 40 angegeben, dass er nicht im Lokal arbeite. Der Beschwerdeführer habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme ausgesagt, dass Herr römisch 40 nicht bei ihm gearbeitet, sondern sich lediglich in der Küche aufgehalten habe um für sich selbst etwas zu kochen. Aufgrund hygienischer Vorschriften erscheine es jedoch denkunmöglich, dass sich eine betriebsfremde Person in der Unternehmensküche ihr eigenes Essen zubereite. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11.08.2020 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei Herrn XXXX um einen Freund eines Angestellten des Beschwerdeführers handle. Herr XXXX habe seinen Freund, XXXX , an dessen Arbeitsplatz besucht und sie hätten dort gemeinsam gegessen. Herr XXXX betreibe in Italien als Selbständiger einen Handelsbetrieb und habe sich im Lokal des Beschwerdeführers auf Vermittlung durch XXXX aufgehalten um sich mit dem Beschwerdeführer zu treffen und ihm seine Ware anzubieten. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Lokal gewesen, sodass Herr XXXX auf ihn gewartet habe. Die Anwesenheit von Herrn XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle sei rein zufällig gewesen. Herr XXXX betreibe ein Unternehmen in Italien und habe bei der Kontrolle auch die entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Er habe sich nur einige Tage in Österreich befunden um seine Ware zu vertreiben. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass er einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich nachgehe und wäre dies mit seiner selbständigen Tätigkeit in Italien auch nicht in Einklang zu bringen. Ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX sei nicht vorgelegen.Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11.08.2020 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei Herrn römisch 40 um einen Freund eines Angestellten des Beschwerdeführers handle. Herr römisch 40 habe seinen Freund, römisch 40 , an dessen Arbeitsplatz besucht und sie hätten dort gemeinsam gegessen. Herr römisch 40 betreibe in Italien als Selbständiger einen Handelsbetrieb und habe sich im Lokal des Beschwerdeführers auf Vermittlung durch römisch 40 aufgehalten um sich mit dem Beschwerdeführer zu treffen und ihm seine Ware anzubieten. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Lokal gewesen, sodass Herr römisch 40 auf ihn gewartet habe. Die Anwesenheit von Herrn römisch 40 zum Zeitpunkt der Kontrolle sei rein zufällig gewesen. Herr römisch 40 betreibe ein Unternehmen in Italien und habe bei der Kontrolle auch die entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Er habe sich nur einige Tage in Österreich befunden um seine Ware zu vertreiben. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass er einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich nachgehe und wäre dies mit seiner selbständigen Tätigkeit in Italien auch nicht in Einklang zu bringen. Ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn römisch 40 sei nicht vorgelegen. Die Beschwerdesache wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.08.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.08.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 03.09.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben der ÖGK übermittelt. Darüber hinaus wurde aufgetragen, die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen in italienischer Sprache in die Amtssprache Deutsch übersetzen zu lassen. Am 18.09.2020 langte eine Bekanntgabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher um gerichtliche Übersetzung der Unterlagen ersucht wurde. Am 08.10.2020 langte die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste Übersetzung der Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.10.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Korrespondenz zur Übersetzung der Unterlagen sowie die Übersetzung selbst übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 14.02.2020 um 18:00 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes eine Beschäftigungskontrolle im Lokal des Beschwerdeführers in 1130 Wien, XXXX , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde XXXX , VSNR XXXX , in der Küche des Lokals arbeitend angetroffen, ohne dass diese genannte Person zur Sozialversicherung angemeldet war.Am 14.02.2020 um 18:00 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes eine Beschäftigungskontrolle im Lokal des Beschwerdeführers in 1130 Wien, römisch 40 , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Küche des Lokals arbeitend angetroffen, ohne dass diese genannte Person zur Sozialversicherung angemeldet war. Zum Betretungszeitpunkt trug Herr XXXX weiße Arbeitskleidung, eine Kochschürze und hatte ein Geschirrtuch in der Hand. Als er die Kontrolle bemerkte, versuchte er, durch das Stiegenhaus zu flüchten.Zum Betretungszeitpunkt trug Herr römisch 40 weiße Arbeitskleidung, eine Kochschürze und hatte ein Geschirrtuch in der Hand. Als er die Kontrolle bemerkte, versuchte er, durch das Stiegenhaus zu flüchten. Herr XXXX war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig.Herr römisch 40 war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.07.2020

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 300,00 verpflichtet.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.07.2020

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 300,00 verpflichtet.

  1. Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass die genannte Person im Zeitpunkt der Betretung (14.02.2020, 18:00 Uhr) in der Küche des Lokals des Beschwerdeführers angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Dienstgebereigenschaft und führt aus, dass der Betretene nicht für ihn tätig geworden sei und kein Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Betretenen vorgelegen sei. Diesem Vorbringen kann allerdings nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer widersprüchliche und unplausible Angaben zum Sachverhalt tätigte. So führte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.02.2020 aus, dass er Herrn XXXX vor Weihnachten 2019 in einer Kirche getroffen habe. Dort hätten sie sich über Lebensmittel ausgetauscht, da Herr XXXX ein Unternehmen in Italien habe. In der Beschwerde wurde widersprüchlich dazu hingegen ausgeführt, dass es sich bei Herrn XXXX um einen Freund eines Angestellten des Beschwerdeführers, XXXX , handle und habe sich Herr XXXX am Betretungstag auf Vermittlung durch XXXX im Lokal des Beschwerdeführers aufgehalten um sich mit dem Beschwerdeführer zu treffen und ihm seine Ware anzubieten.Der Beschwerdeführer bestreitet seine Dienstgebereigenschaft und führt aus, dass der Betretene nicht für ihn tätig geworden sei und kein Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Betretenen vorgelegen sei. Diesem Vorbringen kann allerdings nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer widersprüchliche und unplausible Angaben zum Sachverhalt tätigte. So führte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.02.2020 aus, dass er Herrn römisch 40 vor Weihnachten 2019 in einer Kirche getroffen habe. Dort hätten sie sich über Lebensmittel ausgetauscht, da Herr römisch 40 ein Unternehmen in Italien habe. In der Beschwerde wurde widersprüchlich dazu hingegen ausgeführt, dass es sich bei Herrn römisch 40 um einen Freund eines Angestellten des Beschwerdeführers, römisch 40 , handle und habe sich Herr römisch 40 am Betretungstag auf Vermittlung durch römisch 40 im Lokal des Beschwerdeführers aufgehalten um sich mit dem Beschwerdeführer zu treffen und ihm seine Ware anzubieten. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.02.2020 vor, dass er am 14.02.2020 eine Lebensmittellieferung aus Italien erhalten hätte sollen und hätte Herr XXXX zu diesem Zeitpunkt im Lokal anwesend sein sollen. Die Lieferung sei dann gegen 12:00 Uhr mittags gekommen, jedoch sei Herr XXXX zu diesem Zeitpunkt nicht wie besprochen anwesend gewesen. Dieses Vorbringen hinsichtlich der Lebensmittellieferung wurde in der Beschwerde mit keinem Wort mehr erwähnt, sondern wurde dort lediglich ausgeführt, dass Herr XXXX seinen Freund XXXX im Lokal des Beschwerdeführers besucht habe.Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.02.2020 vor, dass er am 14.02.2020 eine Lebensmittellieferung aus Italien erhalten hätte sollen und hätte Herr römisch 40 zu diesem Zeitpunkt im Lokal anwesend sein sollen. Die Lieferung sei dann gegen 12:00 Uhr mittags gekommen, jedoch sei Herr römisch 40 zu diesem Zeitpunkt nicht wie besprochen anwesend gewesen. Dieses Vorbringen hinsichtlich der Lebensmittellieferung wurde in der Beschwerde mit keinem Wort mehr erwähnt, sondern wurde dort lediglich ausgeführt, dass Herr römisch 40 seinen Freund römisch 40 im Lokal des Beschwerdeführers besucht habe. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.02.2020, wonach Herr XXXX gemeinsam mit XXXX in der Küche des Lokals des Beschwerdeführers für sich selbst gekocht habe, erscheint völlig unplausibel, zumal es lebensfremd und den hygienischen Vorschriften widersprechend erscheint, dass eine betriebsfremde Person in der Küche eines Lokals für den Eigenbedarf Speisen zubereitet.Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.02.2020, wonach Herr römisch 40 gemeinsam mit römisch 40 in der Küche des Lokals des Beschwerdeführers für sich selbst gekocht habe, erscheint völlig unplausibel, zumal es lebensfremd und den hygienischen Vorschriften widersprechend erscheint, dass eine betriebsfremde Person in der Küche eines Lokals für den Eigenbedarf Speisen zubereitet. Der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, wonach Herr XXXX ein Unternehmen in Italien betreibt, vermag zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Wie sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt, ist gegenständliches Unternehmen des Herrn XXXX inaktiv. Ein inaktives Unternehmen in Italien vermag nicht zu beweisen, dass Herr XXXX am 14.02.2020 nicht als Dienstnehmer im Lokal des Beschwerdeführers tätig wurde.Der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, wonach Herr römisch 40 ein Unternehmen in Italien betreibt, vermag zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Wie sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt, ist gegenständliches Unternehmen des Herrn römisch 40 inaktiv. Ein inaktives Unternehmen in Italien vermag nicht zu beweisen, dass Herr römisch 40 am 14.02.2020 nicht als Dienstnehmer im Lokal des Beschwerdeführers tätig wurde. In Anbetracht all der genannten Umstände kann der Angabe des Herrn XXXX im Personenblatt, wonach er nicht für den Beschwerdeführer tätig geworden sei, keine Glaubwürdigkeit zukommen.In Anbetracht all der genannten Umstände kann der Angabe des Herrn römisch 40 im Personenblatt, wonach er nicht für den Beschwerdeführer tätig geworden sei, keine Glaubwürdigkeit zukommen. In einer Gesamtschau ist daher von der Dienstnehmereigenschaft des Betretenen am 14.02.2020 auszugehen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 113Absatz 1 ASVG können den in § 111 Abs.

1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

§ 113

ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

§ 33

ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

Paragraph 113, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Den Feststellungen folgend, hat der Betretene am Tag der Kontrolle für den Beschwerdeführer als Dienstgeber Arbeiten in der Küche des Lokals des Beschwerdeführers verrichtet. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet. Für die in der Beschwerde beantragten Zeugeneinvernahmen hat sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt durch die Einvernahme dieser beantragten Zeugen näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291); siehe dazu auch die Beweiswürdigung. Es kommt daher auf die Zeugeneinvernahmen nicht an. Es ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (vgl. VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; 12.03.1991, 87/07/0054).Für die in der Beschwerde beantragten Zeugeneinvernahmen hat sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt durch die Einvernahme dieser beantragten Zeugen näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291); siehe dazu auch die Beweiswürdigung. Es kommt daher auf die Zeugeneinvernahmen nicht an. Es ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte vergleiche VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; 12.03.1991, 87/07/0054). Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX zum Beschwerdeführer - jedenfalls am 14.02.2020 - auszugehen.Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG von römisch 40 zum Beschwerdeführer - jedenfalls am 14.02.2020 - auszugehen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR

  1. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Der Beschwerdeführer hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG erfüllt. Durch die Nichtmeldung seitens des Beschwerdeführers und den daher entstandenen Verwaltungsaufwand ist der Beitragszuschlag gerechtfertigt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Der Beschwerdeführer hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfüllt. Durch die Nichtmeldung seitens des Beschwerdeführers und den daher entstandenen Verwaltungsaufwand ist der Beitragszuschlag gerechtfertigt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300,00 € herabgesetzt werden.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300,00 € herabgesetzt werden. Zumal im gegenständlichen Fall eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vorlag, hat die belangten Behörde zu Recht von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 300 herabgesetzt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall war die zu Paragraph 113, ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 113, ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W228.2234353.1.00

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